Beschluss
2 Wx 173/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0830.2WX173.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 10.08.2022 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bergheim vom 02.08.2022, N01, aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, erneut über die Anträge der Beteiligten vom 15.06.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 10.08.2022 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bergheim vom 02.08.2022, N01, aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, erneut über die Anträge der Beteiligten vom 15.06.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Grundbuchsache hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L., des Richters am Oberlandesgericht B. sowie der Richterin am Oberlandesgericht C. beschlossen: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 10.08.2022 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bergheim vom 02.08.2022, N01, aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, erneut über die Anträge der Beteiligten vom 15.06.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Gründe: I. Mit Schriftsätzen vom 15.06.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Vorlage zweier notarieller Urkunden – N03 und N04 des Notars S. in H. – und zweier von der Betreuungsstelle der Stadt M. beglaubigter Vollmachten der Beteiligten zu 1) und 2) die Eintragung einer Eigentumsvormerkung, die Löschung der in Abt. III Nr. 4 eingetragenen Grundschuld und die Eintragung einer Grundschuld beantragt (Bl. 112 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 20.06.2022 hat das Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Vollmacht in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sei. Die Betreuungsstelle sei nicht berechtigt, eine für den Grundbuchverkehr gültige Vollmacht zu erstellen. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 05.07.2022 erwidert, dass sich die Befugnis des Urkundsbeamten der Betreuungsstelle gem. § 6 BtBG ergebe. Mit Schreiben vom 07.07.2022 hat das Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, die Betreuungsbehörde M. sei nicht gem. § 3 BtBG örtlich zuständig gewesen, da die Betroffene dort nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dem hat der Verfahrensbevollmächtigte entgegengehalten, dass die örtliche Zuständigkeit einer Betreuungsbehörde gem. § 3 Abs. 1 S. 3 BtBG nicht zwingend den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Bezirk voraussetze, die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der Betreuungsbehörde und nicht dem Grundbuchamt obliege und ein etwaiger Verstoß gegen § 3 BtBG nicht die Unwirksamkeit der Beglaubigung zur Folge haben könne. Dies ergebe sich gem. §§ 1 Abs. 2, 2 BeurkG. Durch Zwischenverfügung vom 02.08.2022 hat das Grundbuchamt den Beteiligten aufgegeben, binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis der Vollmacht des für die Beteiligte zu 1) handelnden Bevollmächtigten in der Form des § 29 GBO vorzulegen (Bl. 149 f. d.A.). Gegen diese dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 08.08.2022 zugestellte Zwischenverfügung hat dieser im Namen der Beteiligten mit am 15.08.2022 beim Amtsgericht Bergheim eingegangenen Schriftsatz vom 10.08.2022 Beschwerde eingelegt (Bl. 152 f. d.A.). Durch Beschluss vom 15.08.2022 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 154 f. d.A.). II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Beteiligten mit der angefochtenen Zwischenverfügung zu Unrecht aufgegeben, einen Nachweis der Vollmacht der Beteiligten zu 1) in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Ein solcher Nachweis liegt dem Grundbuchamt – im Übrigen auch in Bezug auf den Beteiligten zu 2) – bereits vor. Denn die Beglaubigungen der beiden von den Beteiligten zu 1) und 2) erteilten Vollmachten zugunsten D. O. durch den Urkundsbeamten der Betreuungsbehörde der Stadt M. erfüllen die Anforderungen des § 29 GBO. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG ist die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Mit der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.2005 (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG; BGBl. I S. 1073) eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber eine (neue) Urkundsperson geschaffen, um die Rechtswirkung einer öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB zu erreichen ( BT- Drucks. 15/2494 S. 44). Die Beglaubigung von Unterschriften aufVorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO . Der Gesetzgeber hat mit der nachträglichen Einfügung des in der Erstfassung vom 21.04.2005 noch nicht enthaltenen Wortes „öffentlich“ in § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1696 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handelt, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet und als Eintragungsgrundlage im Grundbuchverfahren geeignet ist (BGH, Beschluss vom 12.11.2020 – V ZB 148/19, FGPrax 2021, 4952, Rn. 8 nach juris). Allerdings genügt die öffentliche Beglaubigung durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde den Anforderungen des § 29 GBO nur dann, wenn diese sachlich zuständig ist. Sie darf bei der Beglaubigung die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschreiten. Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist eine Ausnahmeregelung und erfasst nur die in der Vorschrift genannten Zwecke. Ein solcher Zweck ist hier erfüllt, weil es sich jeweils um Vorsorgevollmachten im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG handelt. Eine Vorsorgevollmacht in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist. Ausreichend, aber auch erforderlich für das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht ist die Beschränkung der Verwendung der Vollmacht im Innenverhältnis auf den Vorsorgefall. Diese Beschränkung und damit die Beglaubigungszuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde muss sich, damit die Beglaubigung der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt, aus der Vollmachtsurkunde ergeben. Diese Voraussetzung erfüllt eine Vorsorgevollmacht, wenn aus ihr erkennbar ist, dass sie zur Vermeidung einer Betreuung erteilt wird. Indiz dafür ist die Bezeichnung als „Vorsorgevollmacht“ in der Überschrift oder im Text oder dass sie für den Vorsorgefall charakteristische Befugnisse umfasst, wie etwa die Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder zur Aufenthaltsbestimmung (BGH, Beschluss vom 12.11.2020 – V ZB 148/19, FGPrax 2021, 49-52, Rn. 8 nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Vollmachten sind ausdrücklich zur Vermeidung einer Betreuung erteilt worden. Sie umfassen die Einwilligung in ärztliche Behandlungen (Patientenverfügung) und die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung. Dabei kann offenbleiben, ob die Betreuungsbehörde der Stadt M. hier gem. § 3 BtBG örtlich zuständig war, Beglaubigungen in Bezug auf die von den Beteiligten zu 1) und 2) erteilten Vollmachten vorzunehmen. Denn dies war vom Grundbuchamt hier nicht zu prüfen. Nach § 2 BeurkG ist eine Beurkundung durch einen Notar nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist. Nach § 1 Abs. 2 BeurkG gilt § 2 BeurkG auch für andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen, d.h. auch für die Urkundsbeamten der Betreuungsbehörden, entsprechend. Daraus ist zu folgern, dass es für die Wirksamkeit einer Beurkundung bzw. Beglaubigung durch einen Urkundsbeamten einer Betreuungsbehörde nicht darauf ankommen kann, ob die Betreuungsbehörde örtlich zuständig war (ebenso: Jox/Fröschle/Hammerschmidt, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl. 2020, § 6 BtBG Rn. 22). Dementsprechend ist dies vom Grundbuchamt auch nicht zu prüfen. Das Grundbuchamt kann vielmehr davon ausgehen, dass die Betreuungsbehörde ihre örtliche Zuständigkeit geprüft und zu Recht angenommen hat. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass das Grundbuchamt im Antragsverfahren – so wie hier – zur Anstellung von Ermittlungen weder berechtigt noch verpflichtet ist. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers die erforderlichen Unterlagen beizubringen (Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 1 Rn. 66). Durch Unterlagen im Sinne von § 29 GBO lässt sich indes kaum sicher nachweisen, ob die Betreuungsbehörde bei der Vornahme einer Beglaubigung gem. § 3 BtBG örtlich zuständig war. Denn § 3 Abs. 1 S. 1 BtBG stellt grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Betreuungsbehörde ab, lässt bei Gefahr im Verzug aber gem. § 3 Abs. 1 S. 3 BtBG auch Ausnahmen zu. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, obliegt der Betreuungsbehörde. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass Zwischenverfügungen in der Form eines Beschlusses im Sinne von § 38 FamFG zu ergehen haben (Senat, Beschluss vom 25.09.2012 - 2 Wx 184/12, FGPrax 2013, 18-20; OLG Düsseldorf, FGPrax 2012, 97).