OffeneUrteileSuche
Urteil

Not 2/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0830.NOT2.20.00
2mal zitiert
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über die Besetzung einer Notarstelle, die die Beklagte im Mai 2015 ausgeschrieben hat. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit April 0000 als Rechtsanwalt in M. (Amtsgerichtsbezirk Z.) zugelassen und wurde erstmals im Juli 0000 und seitdem fortlaufend zum Notarvertreter bestellt, wobei seine Tätigkeit jedenfalls in den folgenden Jahren zunächst nicht zu Beanstandungen geführt hat. Seit 2003 bewarb sich der Kläger mehrfach erfolglos auf ausgeschriebene Notarstellen. Gegen den Kläger wurden folgende, in dem Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht getilgte Rügen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm ausgesprochen: Zwei Rügen vom 00.00.2007 und vom 00.00.2007 lag der Vorwurf zugrunde, dass der Kläger in den Jahren 2003 bis 2006 bzw. im November 2006 jeweils einen Urkundsbeteiligten anwaltlich vertreten hatte, nachdem sein Sozius in derselben Angelegenheit als Notar tätig gewesen war. Die dagegen gerichteten Einsprüche des Klägers wurden am 00.00.2007 und am 00.00.2007 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen. Die Anträge des Klägers auf gerichtliche Entscheidung wurden durch Beschlüsse des Anwaltsgerichts vom 28.11.2007 (AR 16/17 und AR 17/07) zurückgewiesen. Gegenstand der weiteren Rüge vom 00.00.2007 war die anwaltliche Vertretung verschiedener Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit gegenläufigen Interessen durch den Kläger. Den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers wies der Vorstand der Rechtsanwaltskammer am 00.00.2011 zurück. Der Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des Anwaltsgerichts vom 26.10.2011 (AE 07/11) als unbegründet verworfen. Das außerdem wegen dieses Vorwurfs eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Parteiverrats (StA Bielefeld, Az. 26 Js 448/11) wurde im Jahre 2012 gegen Zahlung einer Geldbuße von 5.000,00 € gemäß § 153 a StPO eingestellt. In 2015 bewarb sich der Kläger auf eine von zwei Notarstellen, die am 15.05.2015 für den Bezirk des Amtsgerichts J. ausgeschrieben worden waren. Der Präsident des Landgerichts Bielefeld hat in seinem Besetzungsbericht vom 05.10.2015 vorgeschlagen, eine der ausgeschriebenen Notarstellen mit dem Kläger zu besetzen, während der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die persönliche Eignung des Kläger nicht positiv feststellen konnte und der Vorstand der Westfälischen Notarkammer in seiner Stellungnahme vom 04.11.2015 Zweifel daran geäußert hat, dass es dem Kläger zukünftig gelingen wird, seiner strikten Pflicht zur Neutralität – auch zur fortwirkenden Neutralität nach Beendigung der notariellen Rechtsgeschäfte – gerecht zu werden, und sich daher außerstande gesehen hat, die persönliche Eignung des Klägers vorbehaltslos zu bejahen. Der damalige Beklagte – seit Mai 2022 die Beklagte - hat am 27.11.2015 eine Auswahlentscheidung getroffen und dem Kläger mit Bescheid vom 08.12.2015 (3835 E 8.10 AG J.) mitgeteilt, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne, weil wegen der Sachverhalte, die den o.g. Rügen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer und dem Ermittlungsverfahren zugrunde lägen, Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestünden. Angesichts der Häufigkeit gleichgelagerter Verstöße könne eine Einsichtsfähigkeit des Klägers noch nicht festgestellt werden, sondern es sei mindestens ein weiteres Jahr des Wohlverhaltens erforderlich, um seine persönliche Eignung bejahen zu können. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Bestellung des Klägers zum Notarvertreter. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Auswahlentscheidung vom 27.11.2015 und den Bescheid vom 08.12.2015 (Bl. 19 ff. und Bl. 31 ff. OLG Hamm 3835 E – 8 (AG J.)) verwiesen. Von den beiden ausgeschriebenen Notarstellen wurde bislang nur eine besetzt; weitere Bewerber um die weitere Stelle hatte es nicht gegeben. Aufgrund der vom Kläger gegen die Ablehnung seiner Bewerbung im Januar 2016 beim Oberlandesgericht Köln erhobenen Klage hat der Senat mit Urteil vom 22.06.2016 - 2 VA (Not) 1/16 – (Bl. 54 ff. d. PH 2 VA (Not) 1/16) den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.12.2015 verpflichtet, die Bewerbung des Klägers zum Notar aufgrund der Ausschreibung vom 15.05.2015 im Amtsgerichtsbezirk J. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, weil bei der Ablehnung durch o.g. Bescheid nach Auffassung des Senats zwar früheres Fehlverhalten des Klägers, insbesondere Verstöße gegen anwaltliche Mitwirkungsverbote, die zu noch nicht getilgten berufsrechtlichen Maßnahmen (Rügen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 00.00.2007, vom 00.00.2007 und vom 00.00.2007) und einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Parteiverrats geführt hätten, zutreffend berücksichtigt worden seien, aber bei der Auswahlentscheidung nicht erkennbar gewesen sei, dass die beanstandungsfreie Tätigkeit des Klägers als Notarvertreter seit Juli 0000 in der gebotenen Weise bei der Eignungsprognose einbezogen worden sei. Im Anschluss daran holte der Beklagte ergänzende Erkundigungen zum Umfang der Notarvertretertätigkeit des Klägers sowie zu dem gegen ihn geführten anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ein und bat den Kläger um Aktualisierung seiner Bewerbung unter Beifügung einer Aufstellung über die als Notarvertreter vorgenommenen Niederschriften und Beglaubigungen (Bl. 70 ff. d.PH). Dem kam der Kläger mit Schreiben vom 06.08.2016 (Bl. 79 d. PH 2 VA (Not) 1/16) nach, worin er u.a. mitteilte, dass gegen ihn ein aufsichtsrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Hamm (Az. A/VI/1259/16) eingeleitet worden sei. Anschließend unterrichtete der Beklagte den Kläger über seine Erkenntnisse bezüglich dieses Aufsichtsvorgangs (A/VI/1259/16). Dieser Vorgang betrifft eine vom Kläger als Vertreter des Notars P. R. vorgenommene Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung auf K. zwischen den Beteiligten A. und I. vom 22.03.2014 (UR-Nr. N01/2014), aus dem der in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund, Az. 7 O 276/15, durch Rechtsanwältin V. E. vertretene Käufer mit Klage vom 00.00.2015 gegen den Verkäufer einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, der auch außergerichtliche Kosten der Sozietät Dr. Q. & R. umfasst, welcher der Kläger angehört. Wegen des danach nach Auffassung des Beklagten bestehenden Verdachts, dass der Kläger auf Seiten des Käufers in dem o.g. Rechtsstreit tätig geworden ist, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.08.2016 (Bl. 109 ff. d. PH 2 VA (Not) 1/16) mit, dass er beabsichtige, zunächst den Ausgang des aufsichtsrechtlichen Verfahrens bei der Rechtsanwaltskammer Hamm abzuwarten. Hiergegen erhob der Kläger keine Einwände (Bl. 129 ff. d. PH 2 VA (Not) 1/16). Durch Beschluss vom 00.00.2016 wurde der Vorgang an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben, die diesen anschließend wegen des Anfangsverdachts des Parteiverrats an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Bielefeld abgab (Bl. 134 d. PH 2 VA (Not) 1/16) und das anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren vorläufig entsprechend § 118 BRAO im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 126 Js 607/16 (StA Bielefeld) einstellte. In diesem Ermittlungsverfahren wurden u.a. Zeugenvernehmungen durchgeführt und die Büroräume des Klägers durchsucht. In seinem Schreiben vom 02.02.2018 (Bl. 143 f. d. PH 2 VA (Not) 1/16) vertrat der Kläger, der bis dahin keine Bescheidung seiner Bewerbung verlangt hatte, gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass an seiner persönlichen Eignung keine Zweifel bestünden. Darauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2018 (Bl. 145 ff. d. PH 2 VA (Not) 1/16), dass vor Abschluss des o.g. Vorgangs der Bewerbung des Klägers nicht entsprochen werden könne, und stellte auf Nachfrage des Klägers mit Schreiben vom 02.03.2018 klar, dass darin noch keine Ablehnung zu sehen sei. Mit Anklageschrift vom 11.01.2019 (Bl. 184 ff. d. PH 2 VA (Not) 1/16) warf die Staatsanwaltschaft Bielefeld dem Kläger Parteiverrat und Rechtsanwältin E. Beihilfe hierzu vor. Zur Durchführung der am 04.07.2019 zugelassenen Hauptverhandlung in dem Verfahren 805 Ds 31/19 vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld kam es in der Folgezeit zunächst allerdings zunächst nicht (vgl. Bl. 220 d. PH 2 VA (Not) 1/16). Ein auf den 28.04.2020 anberaumter Verhandlungstermin wurde wegen der Corona-Pandemie aufgehoben. Der Kläger hat sich auch auf die in den folgenden Jahren ausgeschriebenen Notarstellen beworben. Sowohl der Präsident des Landgerichts Bielefeld als auch der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm haben sich wegen Zweifeln an seiner persönlichen Eignung im Hinblick auf das o.g. Ermittlungsverfahren und an der vollständigen Erfüllung seiner Fortbildungspflicht gegen eine Bestellung des Klägers ausgesprochen. Mit Schriftsatz vom 14.2.2020, eingegangen am 18.2.2020, erhob der Kläger im vorliegenden Verfahren zunächst Untätigkeitsklage und hat die Ansicht vertreten, dass der Ausgang des zögerlich betriebenen Strafverfahrens nicht abgewartet werden dürfe, zumal er kein tauglicher Täter des angeklagten Parteiverrats sei. Überdies vertrat er die Auffassung, dass er ebenso wie die Rechtsanwältin, deren Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr 5 BRAO) erfolgreich war (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 – 1 BvR 1822/16), einen Anspruch auf Bestellung zum Anwaltsnotar habe, zumal das ihm in dem o.g. Strafverfahren zur Last gelegte Verhalten mittlerweile fast fünf Jahre zurückliege und er weitere Notarvertretungen wahrgenommen habe. Dem ist der Beklagte mit der Begründung entgegen getreten, dass ein zureichender Grund i.S.d. § 75 VwGO vorliege, die durch das frühere Urteil des Senats geforderte Neubescheidung der Bewerbung des Klägers zurückzustellen, damit die Bewertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers in dem o.g. Verfahren abgewartet werden könne. Nach Ansicht des Beklagten seien die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe und dadurch gewonnenen Erkenntnisse für die vorliegend zu treffende Eignungsprognose relevant, zumal die in Rede stehenden Verstöße zeitlich mit der vorliegenden Bewerbung zusammenfielen. Dem Kläger könne auch kein in Relation zu Art, Umfang und Schwere des vorherigen Fehlverhaltens ausreichendes Wohlverhalten zugutegehalten werden, das frühestens mit der Beendigung des o.g. Zivilprozesses durch Klagerücknahme im Jahr 2016 beginnen könne und allenfalls unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens entfaltet worden sei, in dem sich die Uneinsichtigkeit des Klägers im Übrigen fortgesetzt habe. Vielmehr lägen seit mehr als 13 Jahren Verstöße des Klägers gegen Neutralitätspflichten vor, derentwegen es vertretbar sei, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Die klägerseits herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nach Auffassung des Beklagten auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil für die Bestellung zum Notar einerseits und für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft andererseits unterschiedliche verfassungsrechtliche Maßstäbe maßgeblich seien. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.05.2020 – Not 2/20 - (Bl. 54 ff. GA) das vorliegende Verfahren ausgesetzt und der Beklagtenseite aufgegeben, die Bewerbung des Klägers auf die im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.2015 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk J. binnen sechs Monaten ab Zugang des Beschlusses neu zu bescheiden, mit der Begründung, dass die bisherige Verfahrensweise des Beklagten nicht zu beanstanden sei, weil ein zureichender Grunde i.S.d. § 75 S. 1 VwGO vorgelegen habe, die Entscheidung über die Bewerbung des Klägers zunächst vom Fortgang des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens abhängig zu machen und diese zurückzustellen sei. Aufgrund dessen sei nach den in § 75 VwGO abschließend geregelten Entscheidungsmöglichkeiten das vorliegende Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist zur Entscheidung zu setzen, wobei dafür ein Zeitraum sechs Monaten angemessen und zunächst ausreichend sei. Mit Senatsbeschluss vom 13.10.2020 – 2 Not 2/20 – ist die der Beklagtenseite mit Beschluss vom 11.05.2020 gesetzte Frist zur Entscheidung um sechs Monate verlängert worden, weil vor Dezember 2020 nicht mit einer abschließenden Entscheidung in dem anhängigen Strafverfahren (805 Ds 31/19 – AG Bielefeld) zu rechnen sei (Bl. 73 GA). Gegen das in der Folgezeit ergangene Strafurteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.12.2020 (805 Ds - 126 Js 607/16 - 31/19), wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 80 ff. GA verwiesen wird und mit dem der Kläger aus Rechtsgründen vom Vorwurf des Parteiverrats freigesprochen wurde, hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Berufung zum Landgericht Bielefeld (5 Ns 6/21) eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde. Aufgrund der Mitteilung des damaligen Beklagten im Schreiben vom 26.04.2021, dass vor Ablauf der im Senatsbeschluss vom 13.10.2020 im vorliegenden Verfahren gesetzten Frist am 27.05.2021 nicht mit einer abschließenden Entscheidung im Strafverfahren zu rechnen sei (Bl. 77 ff. d.A.), hat der Senat nach schriftlicher Anhörung des Klägers und Einholung einer Sachstandsanfrage beim Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 14.07.2021 die dem Beklagten mit Beschluss vom 13.10.2020 (Bl. 97 GA) gesetzte Frist zur Entscheidung bis zum 31.12.2021 verlängert, weil eine mündliche Verhandlung in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld, Az. 5 NS 6/21, nicht vor Anfang Oktober 2021, evtl. erst im November 2021, durchgeführt werden könne; tatsächlich ist bislang eine Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht erfolgt. Mit dem Kläger am 16.03.2022 zugestellten Bescheid vom 14.03.2022, Az. 3835 E 8.10 (AG J.), ( Bl. 150/151 d. PH (Not) 2/20)) , dem der Vermerk der Beklagten vom 09.03.2022 über die Besetzungsentscheidung (Bl. 131 ff. d. PH (Not) 2/20)) beigefügt war, hat die Beklagte diesem mitgeteilt, dass ihm eine der am 15.05.2015 ausgeschriebenen Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk J. nicht übertragen werde, weil er mit seinem anwaltlichen Tätigwerden in der Kaufvertragsangelegenheit „A. ./. I.“ jedenfalls den Tatbestand des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erfüllt und somit – ungeachtet des Ausgangs des noch laufenden strafrechtlichen Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Bielefeld, Az. 5 NS 6/21, - zum maßgeblichen Zeitpunkt der seinerzeitigen Entscheidung über das Bewerbungsgesuch vom 00.00.2015 nicht über die notwendige persönliche Eignung für die Übertragung des Notaramts verfügt habe. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.04.2022 – eingegangen beim Oberlandesgericht Köln am selben Tag – seine Untätigkeitsklage unter ausdrücklicher prozessualer Einbeziehung des Bescheides vom 14.03.2022 mit Vermerk vom 09.03.2022 umgestellt auf eine „Anfechtungs- und Leistungsklage“ und hat daneben vorsorglich Klage gegen die Beklagte jeweils mit wortgleichen Anträgen erhoben. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass er persönlich zur Führung des Amts des Notars geeignet sei. Außerdem sei er der einzig verbliebene Bewerber um die ausgeschriebene Stelle und erfülle die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen für seine Bestellung. Auch seine persönliche Eignung sei trotz der Begründung der Beklagten nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 06.06.2021 (Bl. 92 ff. GA), das er ausdrücklich zum Gegenstand seines Klagevorbringens macht, gegeben. Sämtliche Tatsachen, die in der Besetzungsentscheidung als Bestandteil des Strafverfahrens gegen ihn verwertet worden seien, unterlägen einem Beweisverwertungsverbot und hätten weder von der Beklagten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden dürfen, noch dürften sie im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden. Zum einen liege insoweit ein irreversibler Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und infolge dessen auch eine Verletzung seiner Grundrechte vor, weil von der Staatsanwaltschaft Bielefeld, vom Amtsgericht Bielefeld und auch vom Landgericht Bielefeld sowohl der Beklagtenseite als auch dem Oberlandesgericht Köln ohne seine – des Klägers – Anhörung Auskunft über den Verfahrensstand erteilt und Akteneinsicht bewilligt worden sei. Zum anderen hätte das Strafverfahren gegen ihn nicht eingeleitet werden dürfen, weil von vornherein in Ermangelung eines strafbaren Verhaltens seinerseits wegen des vorgeworfenen Sachverhalts schon kein Anfangsverdacht bestanden habe. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2022 nebst Vermerk vom 09.03.2022 zu Zeichen 3835 E 8.10 (AG J.) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bewerbung des Klägers zum Notar aufgrund der Ausschreibung im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2015 im Amtsgerichtsbezirk J. mit dem Amtssitz in M. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Sachvortrag im vorliegenden Klageverfahren und ihre Ausführungen in der Besetzungsentscheidung vom 09.03.2022 die Auffassung, dass der Kläger die Bestellungsvoraussetzungen für eine der am 00.00.2015 ausgeschriebenen Notarstellen nicht erfülle. Sie trägt hierzu vor, die Berücksichtigung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren 126 Js 607/16, der rechtlichen Würdigungen des Amtsgerichts Bielefeld im Urteil vom 03.12.2020 – 805 Ds – 126 Js 607/16 – 31/19 – sowie der Einschätzungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm zu dem vorzuwerfenden berufsrechtlichen Fehlverhalten des Klägers, indiziert durch einen Verstoß gegen die in § 45 BRAO niedergelegten Tätigkeits- bzw. Mitwirkungsverbote, sei nicht rechtswidrig, da die Nutzung dieser Erkenntnismöglichkeiten nicht von der Zustimmung der Klägers abhängig zu machen sei. Dies ergebe sich aus dem in § 64a Abs. 2 BNotO normierten Untersuchungsgrundsatz und der daraus folgenden Berechtigung der Auswahlbehörde zur Nutzung sämtlicher Erkenntnisgrundlagen für die Prüfung der persönlichen Eignung eines Bewerbers im verwaltungsmäßigen Notar-Bestellungsverfahren. Diesem Nutzungsrecht entgegenstehende beeinträchtigte schutzwürdige Interessen des Klägers oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen seien vorliegend nicht erkennbar. Abgesehen davon habe der Kläger selbst im Schreiben vom 06.08.2016 ihr – der Beklagten – gegenüber auf ein weiteres gegen ihn eingeleitetes aufsichtsrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Az. A/VI/1259/16 hingewiesen, dem die in den anwaltsgerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren untersuchten Vorwürfe zugrunde gelegen hätten. Deswegen und aufgrund des vom Kläger in seinem Bewerbungsgesuch vom 00.00.2015 ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Einverständnisses mit der Einsichtnahme in seine bei der Rechtsanwaltskammer Hamm geführten Rechtsanwalts-Personalakten, die auch den Vorgang A/VI1259/16 beinhalteten, durch die Justizverwaltung seien diese Unterlagen beklagtenseits beigezogen und daraus die Informationen entnommen worden, aufgrund derer die weiteren Amtsermittlungen – gestützt auf § 64a Abs. 2 BNotO – erfolgt seien. Soweit auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach § 116 Abs. 1 BRAO die Vorschriften der StPO sinngemäß anzuwenden seien, wäre es im Übrigen auch im Rahmen der Durchführung des anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des evidenten Verstoßes gegen die Tätigkeitsverbote in § 45 BRAO zu den Ermittlungs- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß §§ 94 ff. StPO und auf jeden Fall zur Gewinnung der den Kläger belastenden und von ihm auch nicht bestrittenen Erkenntnissen über seine unzulässige Mitwirkung an der Prozessvertretung des Urkundsbeteiligten I. gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2022 sowie den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Akte verwiesen. Die Akte des Oberlandesgericht Hamm betreffend den Besetzungsvorgang 3835 E - 8 (AG J.) sowie die Prozesshefte der Beklagten zu 2 VA (Not) 1/16 und zu Not 2/20 jeweils zum Besetzungsvorgang 3835 E-8.10 (AG J.) wurden zu Informationszwecken beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. 1. Gegen die Zulässigkeit der gemäß § 111 b BNotO i.V.m. §§ 40, 42 Abs. 1, 68 VwGO statthaften Klage, mit der der Kläger ein zulässiges Klageziel, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung verfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 2/15, in juris Rn. 10), bestehen auch im Hinblick auf die Klageänderung durch Umstellung der ursprünglichen Untätigkeitsklage vom 14.02.2020 auf eine Verpflichtungsklage gemäß Schriftsatz des Klägers vom 08.04.2022 nach ablehnender Bescheidung seines Bewerbungsantrags durch Bescheid der Beklagten vom 14.03.2022 keine Bedenken. Ist der nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakt für den Kläger negativ, d.h. entspricht er nicht dem, was der Kläger mit seiner Klage nach § 75 VwGO in der Sache begehrt – wie hier wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Besetzung der im Justizministerialblatt NRW vom 15.05.2015 ausgeschriebenen Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk Hamm im Bescheid vom 14.03.2022 auf der Grundlage des Vermerks vom 09.03.2022 (Bl. 131 ff. u. Bl. 150/151 d. PH Not 2/20) –, so kann der Kläger seine Klage unter Einbeziehung des ergangenen Verwaltungsakts als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage aufrechterhalten und fortführen. Der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage umfasst auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen Verwaltungsakt (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 21 m.w.N.). Bei der geänderten Klage handelt es sich nach dem Inhalt des damit verfolgten Begehrens (Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.03.2022 nebst Vermerk vom 09.03.2022 und Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Bewerbung des Klägers zum Notar aufgrund der Ausschreibung im JMBl. NRW v. 00.00.2015 im AG-Bezirk J.) allerdings um eine Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 2. Alt. VwGO. 2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg und ist unbegründet, weil die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Besetzung der hier streitgegenständlichen, im Justizministerialblatt NRW vom 15.05.2015 ausgeschriebenen Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk J. in dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2022 nicht rechtswidrig war und diesen nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid rechts- und beurteilungsfehlerfrei aufgrund der festgestellten und unstreitigen persönlichen Umstände die persönliche Eignung des Klägers für das Amt des Notars gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BNotO verneint und ihn bei der Besetzung der am 15.05.2015 im JMBl. NRW ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk J. folgerichtig nicht berücksichtigt. Dabei hat sie in nicht zu beanstandender Weise auch die im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Bielefeld, Az. 126 Js 607/16, gewonnenen Ermittlungsergebnisse und die darauf basierenden Feststellungen im Strafverfahren vor dem AG Bielefeld, Az. 805 Ds 31/19, berücksichtigt. Auf diese Feststellungen, insbesondere auf Seite 4 des Urteils des AG Bielefeld vom 03.12.2020 (Bl. 83 d. A.), wird Bezug genommen. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BNotO a.F. bzw. § 5 Abs. 1 BNotO n.F. sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Die persönliche Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen wird (Schmitz-Valckenberg in Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl. 2011, § 6 BNotO Rn. 5; BGH DNotZ 2000, 145 und 943; BGH DNotZ 2005, 796). Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Hat die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran, ob der Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (Schmitz-Valckenberg in Eylmann/Vaasen a.a.O. § 6 BNotO Rn. 5). Der der Justizverwaltung bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, zustehende Beurteilungsspielraum ist gerichtlich insbesondere darauf überprüfbar, ob die Justizverwaltung von einem zutreffenden Begriff der Eignung ausgegangen ist und ihr auch sonst kein Rechtsfehler bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 BNotO a.F. unterlaufen ist. Dazu gehört die Überprüfung, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist, welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt und ob und in welchem Umfang bei einer Verfehlung ein zwischenzeitliches Wohlverhalten zu berücksichtigen ist (Schmitz-Valckenberg in Eylmann/Vaasen a.a.O. § 6 BNotO Rn. 6 m.w.N.; BGH DNotZ 2005, 796). Gemessen daran hat die Beklagte den Kläger nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars zu dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist am 15.06.2015 in dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2022 rechts- und verfahrensfehlerfrei als nicht geeignet angesehen. 1. Dies folgt zunächst aus dem im ersten Ablehnungsbescheid vom 08.12.2015 berücksichtigten früheren Fehlverhalten des Klägers, insbesondere seinen Verstößen gegen anwaltliche Mitwirkungsverbote, die zu noch nicht getilgten berufsrechtlichen Maßnahmen (Rügen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 00.00.2007, vom 00.00.2007 und vom 00.00.2007) sowie einem im Jahr 2011 eingeleiteten und im Jahr 2012 nach § 153a StPO eingestellten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Parteiverrats geführt haben. Die Beklagte war auch berechtigt, das frühere anwaltliche Fehlverhalten des Klägers in den Jahren 2007 und 2010 und die deswegen ergangenen Maßnahmen bei ihrer Entscheidung zu Lasten des Klägers im Rahmen der streitgegenständlichen Stellenbesetzung als Umstände zu berücksichtigen, die bei der einzelfallbezogenen Gewichtung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände seine persönliche Eignung für das Notaramt in Frage stellen können, da diesbezüglich die Tilgungsfristen gemäß § 205a Abs. 1, Abs. 3 BRAO a.F. (jetzt § 205a Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 BRAO) wegen der vor ihrem Ablauf im Jahr 2011 bzw. im Jahr 2016 eingeleiteten strafrechtlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Ermittlungsverfahren noch nicht abgelaufen sind. Denn das erste strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde erst im Jahr 2012 gemäß § 153a StPO eingestellt und das weitere im Jahr 2016 eingeleitete Strafverfahren ist derzeit noch vor dem Landgericht Bielefeld, Az. 5 Ns 6/21, anhängig. Dass der Zeitablauf von 8 Jahren bzw. 4 ½ Jahre zwischen den Verstößen des Klägers in den Jahren 2007 und 2010 und dem Ablauf der Bewerbungsfrist (15.06.2015) bei der Gewichtung dieser früheren Vorgänge nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden hat, kann nicht festgestellt werden. Zwar können zurückliegende Verfehlungen nicht mehr für so erheblich erachtet werden, dass sie weiterhin die persönliche Eignung des Bewerbers in Frage stellen, wenn zwischen dem Fehlverhalten des Antragstellers und dem Ablauf der Bewerbungsfrist für das Amt des Notars ca. 4 ½ Jahre liegen, und zwar mit Blick auf die fast fünfjährige Zeit des Wohlverhaltens (BGH, Beschluss v. 14.03.2005 – NotZ 30/04 – in juris Rn. 8). Anders als in dem der zitierten BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der Kläger im Zusammenhang mit der Kaufvertragsangelegenheit A./I. im Jahr 2015 – wie bereits in den Jahren 2007 und 2010 - erneut gegen das in § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAO a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 Nr. 1 c) BRAO) normierte Mitwirkungsverbot verstoßen und seine Neutralitätspflicht verletzt. Außerdem hat die Beklagte nach ihren Ausführungen im Vermerk vom 09.03.2022 (Bl. 131 d. PH Not 2/20) diese zurückliegenden Verstöße zwar berücksichtigt, dabei aber dem neueren Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Kaufvertragsangelegenheit A./I. im Jahr 2015 bei der Gewichtung eine größere Bedeutung beigemessen, weil dieses Fehlverhalten genau in den Zeitraum der Bewerbung im Jahr 2015 gefallen ist bzw. diesen noch mit eingeschlossen hat (vgl. Bl. 146 Ziff. III 4. d. PH Not 2/20). Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, dass zwischenzeitlich seine früheren Verstöße in den Jahren 2007 und 2010 länger als 10 Jahre und sein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Kaufvertragsangelegenheit A./I. 6 Jahre zurückliegen, da es auf seine Eignung im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist am 15.06.2015 sowie im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch für den Nachweis der persönlichen Eignung – nicht anders als beim Nachweis der fachlichen Eignung – grundsätzlich der Ablauf der Bewerbungsfrist maßgeblich, wobei selbstverständlich die persönliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der Bestellung gegeben sein muss (BGH, Beschluss v. 22.03.1999 – NotZ 33/98 , ZNotP 1999, 250 ff. in juris Rn. 11; BGHZ 134, 137/142). Das Ende der Bewerbungsfrist ist nicht nur ein geeigneter Stichtag; er gewährleistet insbesondere im Interesse der Chancengleichheit aller möglichen Bewerber für die an der Auswahl beteiligten Stellen eine einheitliche, vollständige und unveränderbare Beurteilungsgrundlage sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine sachlich und zeitlich effektive Stellenbesetzung. Da nunmehr auch der Gesetzgeber in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens nach dem Stichtagsprinzip im BNotÄndG v. 31.08.1998 in § 6b Abs. 2 BNotO a.F. = § 4a Abs. 2 BNotO n.F. eine einheitliche, als Ausschlussfrist gestaltete Bewerbungsfrist eingeführt hat, ferner durch § 6b Abs. 4 BNotO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO) in Ergänzung hierzu klargestellt hat, dass nur die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegenden Umstände bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden dürfen, und es zudem für angezeigt gehalten hat, auf den Ablauf der Bewerbungsfrist als maßgeblichen Zeitpunkt „auch bei den in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO aufgestellten Voraussetzungen abzustellen“ (vgl. Begründung d. Gesetzentwurfs d. BReg., BR-Drucks. 890/95, S. 20), ist für eine Differenzierung lediglich bei dem Merkmal der persönlichen Eignung im Sinne einer Nichtgeltung der Ausschlussfrist kein Raum. Eine derartige Differenzierung widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Bewerbungsverfahrens, dass von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nur ein Bewerber nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorhanden ist. Im Interesse der geordneten, sachlich und zeitlich effektiven Stellenbesetzung kann es nicht hingenommen werden, dass lediglich aus Gründen fehlender persönlicher Eignung im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist abgelehnten Bewerben die Möglichkeit eröffnet wird, durch Einleitung gerichtlicher Verfahren den Beurteilungszeitpunkt hinauszuzögern und dadurch möglicherweise „in die Eignung hinzuwachsen“. Abgesehen von den hieraus resultierenden Rechtsunsicherheiten gerade auch für die mit der Stellenbesetzung befasste Justizverwaltung ergäben sich zudem ungerechtfertigte Vorteile für Bewerber mit persönlichen Eignungsmängeln im Verhältnis zu solchen, denen lediglich die fachliche Eignung aus Zeitgründen – noch – fehlt und denen wegen der ausdrücklichen Ausschlussfristenregelung für das Auswahlverfahren und die zeitlichen Zugangsregelungen in § 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BNotO a.F. die Möglichkeit des „Hineinwachsens in die Eignung“ im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens versagt wäre (BGH, Beschluss v. 22.03.1999 – NotZ 33/98, ZNotP 1999, 250 ff. in juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 11.07.2022 – NotZ(Brfg) 7/21 -, Rn. 13). 2. Die seinerzeit bei der Eignungsprognose nicht in der gebotenen Weise einbezogene, vermeintlich beanstandungsfreie Tätigkeit des Klägers als Notarvertreter seit Juli 0000, die die Beklagte bei ihrer neuerlichen Entscheidung über die persönliche Eignung des Klägers berücksichtigt hat, führt zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der persönlichen Eignung des Klägers. Denn die nach Erlass des Senatsurteils vom 22.06.2016 – 2 VA (Not) 1/16 - vorgenommenen ergänzenden Erkundigungen der Beklagtenseite zum Umfang der Notarvertretertätigkeit des Klägers seit Juli 0000 bis August 0000 (vgl. Auflistung des Klägers über seine Notarvertretertätigkeit für Notar R. in Bielefeld, Bl. 80 ff. d. PH 2 VA (Not) 1/16)) sowie zu den gegen ihn geführten anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren haben ergeben, dass gegen den Kläger bei der Rechtsanwaltskammer Hamm ein Aufsichtsvorgang, Az. A/VI/1259/16, geführt wurde, der zur Einleitung eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Bielefeld Az. 805 Ds – 126 Js 607/16 – 31/19, gegen ihn wegen des Anfangsverdachts des Parteiverrats geführt hat. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hat sich herausgestellt, dass der Kläger trotz seiner Vorbefassung als Notarvertreter mit dem Wohnungsverkauf dem daran beteiligten Käufer I. bei der vorgerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs gegen den zwischenzeitlich verstorbenen Verkäufer A. entgegen dem Verbot aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. = § 45 Abs. 1 Nr. lit. c) BRAO n.F. anwaltlich zur Seite gestanden hat, und zwar durch Beratung und die Verfassung der angeblich von Rechtsanwältin E. herrührenden Schriftsätze einschließlich der Klageschrift. Außerdem hat sich herausgestellt, dass der Kläger in dieser Angelegenheit daneben in seiner Funktion als Rechtsanwalt für den Käufer I. bei dessen Rechtsschutzversicherung im Zeitraum vom 21.05.2015 bis zum 06.09.2015 mit mehreren E-Mails Deckungszusagen für die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs beantragt hat. Grundlage für diese Feststellungen waren nach den Ausführungen in dem vorliegenden freisprechenden Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (805 Ds – 126 Js 607/16 – 31/19; Bl. 80 ff. GA) die im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und im Einzelnen aufgeführten Urkunden (vgl. Bl. 83 unten/84 oben GA). Aufgrund dieser vom Kläger nicht bestrittenen Feststellungen hat er als „Anwaltsnotarvertreter“ gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BRAO) verstoßen und zugleich die ihm auch als Notarvertreter gemäß § 14 Abs. 1 BNotO obliegende Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAO a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BRAO) darf der Anwaltsnotar als Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn es sich um Bestand oder Auslegung einer Urkunde handelt, die er als Notar – hier Notarvertreter – beurkundet oder vorbereitet hat (OLG Oldenburg DNotZ 1973, 55; Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. 2011, § 14 BNotO Rn. 45). Hierbei handelt es sich nicht um ein Verbot des Anwaltsrechts, sondern um eine Nachwirkung notarrechtlicher Pflichten (OLG Hamm Urt.v. 15.06.1976 – 6 U 250/75, DNotZ 1977, 441; Kanzleiter in Schippel/Bracker a.a.O. § 14 BNotO Rn. 45), denn aus der Pflicht des Notars zur Unparteilichkeit gegenüber den Urkundsbeteiligten folgt das Verbot, einen dieser Beteiligten gegen den anderen als Anwalt zu vertreten, wenn Streit aus der Urkunde entstanden ist (Kanzleiter in Schippel/Bracker a.a.O. § 14 BNotO Rn. 45). Dieses standesrechtliche Fehlverhalten des Klägers begründet in der Gesamtschau mit seinen früheren Verstößen Zweifel an seiner persönlichen Eignung für das Amt des Notars gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BNotO a.F. = § 5 Abs. 1, 2 BNotO n.F., so dass es für die vom Kläger angezweifelte Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Besetzungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 14.03.2022 keine Rolle spielt, dass dieses Fehlverhalten des Klägers nach Ansicht des Amtsgerichts Bielefeld nicht auch den Tatbestand des Parteiverrats erfüllt und strafrechtlich nicht geahndet werden kann. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 06.06.2021 die Ansicht vertritt, dass es keine bindenden Feststellungen dahingehend gebe, dass er sich in der Kaufvertragsangelegenheit A./I. gravierend standesrechtlich falsch verhalten hätte (Bl. 93 d.A.), liegt darin kein Bestreiten der im Ermittlungs-/Strafverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse und der sich daraus ergebenden Umstände, die sein gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BNotO) und seine Pflicht zur Unparteilichkeit verstoßendes anwaltliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Kaufvertragsangelegenheit A./I. begründen. Er erhebt auch in seinen Schriftsätzen vom 06.06.2021 und vom 08.04.2022 keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtlichen Ausführungen im strafrechtlichen Urteil und ist diesen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten, dass er sich im Rahmen des Zusammenwirkens mit der ebenfalls angeklagten Rechtsanwältin E. in dieser Angelegenheit standeswidrig verhalten hat, in dem er trotz seiner Vorbefassung aufgrund der von ihm vorgenommenen notariellen Beurkundung des Wohnungskaufvertrags als Notarvertreter von Notar R. entgegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BNotO) einen Rechtsstreit für einen Beteiligten – den Käufer I. - gegen den anderen Beteiligten – den Verkäufer A. - dieser vorgenommenen Beurkundung durchgeführt und zur Verschleierung dessen die mitangeklagte Rechtsanwältin E. „vorgeschaltet“ hat. Der Verwertung der im Strafverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse, aus denen sich das gegen § 45 BRAO verstoßende, standeswidrige anwaltliche Verhalten des Klägers ergibt, steht auch kein Beweisverwertungsverbot entgegen, weil dem Kläger als Beschuldigten diesbezüglich vorab keine Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Zur Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse aus dem Ermittlungs- und/oder Strafverfahren bedurfte es nicht der vorherigen Zustimmung des Klägers, vielmehr waren der frühere Beklagte und die jetzige Beklagte nach § 64a Abs. 2 BNotO a.F. (jetzt § 64d BNotO) befugt, sich nach erfolgter Einleitung der aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch zeitnahe und regelmäßige Nachfragen bei den ermittelnden Stellen und Behörden jederzeit über den aktuellen und für die zu treffende Verwaltungsentscheidung relevanten Sachstand zu informieren und im Zuge dessen ggf. auch Akteneinsicht zu nehmen. § 64a Abs. 2 BNotO a.F. = § 64d BNotO n.F. ermöglicht die Übermittlung personenbezogener Daten an die in Verwaltungs- und Aufsichtsangelegenheiten zuständigen Behörden, ohne dass es einer Einwilligung des Betroffenen bedarf (Görk in BeckOK BNotO, 5. Edition Stand 31.07.2021, § 64a BNotO Rn. 10). Er schafft für die dort geregelten Fälle die erforderliche verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die der Betroffene im Hinblick auf die Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person dulden muss, soweit dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt (Starke in Eylmann/Vaasen a.a.O. § 64a BNotO Rn. 7; BVerfGE 65 1/43 ff.; BVerfGE 80, 367/373; BVerfGE 84, 375/379). Die Bestimmung greift u.a. dann ein, wenn personenbezogene Informationen für die Bestellung zum Notar erforderlich sind (Starke in Eylmann/Vaasen a.a.O. § 64a BNotO Rn. 8), wobei die Vorschrift nicht nur eine Befugnis, sondern zugleich eine Verpflichtung der Gerichte und Behörden zur Informationsübermittlung enthält, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht (Starke in Eylmann/Vaasen a.a.O. § 64a BNotO Rn. 9). Schutzwürdige Interessen des Klägers oder besondere gesetzliche, der Verwendung entgegenstehende Regelungen sind weder zu erkennen, noch aus dem vorliegend nicht einschlägigen § 406e StPO, der das Akteneinsichtsrechts des Verletzten im Strafverfahren regelt, herzuleiten. Eine mögliche Verletzung der schutzwürdigen Belange des Klägers, worunter seine Privatsphäre und sein öffentlichen Ansehen fällt, scheidet schon deshalb aus, weil das vorliegende, auch in § 64a Abs. 2 BNotO a.F./§ 64d BNotO n.F. genannte Verfahren über die Bestellung zum Notar, in dem die Ermittlungsergebnisse verwendet worden sind, nicht öffentlich ist und die Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (vgl. Starke in Eylmann/Vaasen a.a.O. § 64a BNotO Rn. 8). Aber selbst wenn schutzwürdige Belange des Klägers durch die Übermittlung der im aufsichtsrechtlichen und im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse an die Beklagte und/oder den Senat betroffen sein sollten, würde das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Klägers überwiegen. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Integrität der notariellen Amtsführung eine hohe Bedeutung für die Rechtspflege zukommt. Bei Informationen, die für die Bestellung eines Notars erforderlich sind, wird das öffentliche Interesse die Geheimhaltungsbelange des Betroffenen nahezu ausnahmslos überwiegen (Starke in Eylmann/Vaasen a.a.O. § 64a BNotO Rn. 11). Gegen ein Beweisverwertungsverbot spricht überdies, dass der Kläger selbst mit Schreiben vom 06.08.2016 (Bl. 79 d. PH 2 VA (Not) 1/16) der Beklagten gegenüber in Ergänzung und Aktualisierung seiner Erklärung in dem seinerzeitigen Bewerbungsgesuch vom 00.00.2015 auf das weitere gegen ihn eingeleitete aufsichtsrechtliche Ermittlungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Hamm (Az. A/VI/1259/16), dem die im Rahmen der anwaltsgerichtlichen und strafrechtlichen Ermittlungen nachgegangenen Vorwürfe zugrunde lagen, hingewiesen hat. Außerdem hatte sich der Kläger zuvor in seinem Bewerbungsgesuch vom 00.00.2015 ausdrücklich mit der Einsichtnahme in seine bei der Rechtsanwaltskammer Hamm geführten Rechtsanwalts-Personalakten, die auch den Vorgang A/VI/1259/16 umfassten, durch die Justizverwaltung einverstanden erklärt. Ein Verwertungsverbot ergibt sich auch nicht daraus, dass – so die Ansicht des Klägers – das gesamte Strafverfahren gegen ihn in Ermangelung eines strafbaren Verhaltens seinerseits und wegen des von vornherein fehlenden Anfangsverdachts für einen nach § 356 StGB strafbaren Parteiverrat gar nicht hätte eingeleitet werden dürfen. Insoweit verkennt der Kläger, dass dem Strafverfahren ein aufsichtsrechtliches Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer Hamm, Az. A/VI/1259/16, vorausgegangen war, welches aufgrund einer Eingabe des Herrn A. (= Urkundsbeteiligter der Kaufvertragsangelegenheit zur UR-Nr. N01/2014 vom 22.03.2014 und Verkäufer der zugrunde liegenden Eigentumswohnung auf K.) vom 13.06.2016 eingeleitet und sodann mit Beschluss der zuständigen Aufsichtsabteilung VI vom 00.00.2016 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm zur Anschuldigung bei dem Anwaltsgericht abgegeben worden ist (vgl. Bl. 129 d. PH 2 VA (Not) 1/16). Hätte der Generalstaatsanwalt dieses anwaltsgerichtliche Verfahren nicht im Jahr 2016 an die Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen eines aus seiner Sicht bestehenden Anfangsverdachts eines Parteiverrats an den Leitenden Oberstaatsanwalt Bielefeld abgegeben bei gleichzeitiger vorläufiger Einstellung gem. § 118 BRAO entsprechend, sondern dieses anwaltsgerichtliche Verfahren weiterbetrieben, wären nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StPO, insbesondere der §§ 94 ff. StPO (vgl. Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 116 Anm. 90), wegen des zugleich vorliegenden Verstoßes des Klägers gegen die Tätigkeitsverbote in § 45 BRAO die später im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeordneten Ermittlungs- und Beweissicherungsmaßnahmen ebenfalls angeordnet worden. In deren Rahmen hätten dann auch die den Kläger belastenden Erkenntnisse über seine unzulässige Mitwirkung an der Prozessvertretung des Urkundsbeteiligten I. gewonnen und von der Beklagten bei der Entscheidung über die Bewerbung des Klägers um die streitgegenständlichen Notarstellen verwendet werden können. Soweit eine Strafbarkeit des Fehlverhaltens des Klägers nach § 356 StGB im Übrigen auch in rechtlicher Hinsicht streitig ist (vgl. zum Meinungsstand Dahs in MüKo StGB, 3. Aufl. 2019, § 356 Rn. 25), waren die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die in dessen Rahmen vorgenommenen Ermittlungs- und Beweissicherungsmaßnahmen jedenfalls nicht von vornherein wegen mangelnden Tatverdachts rechtswidrig. 3. Aufgrund des standeswidrigen Verhaltens des Klägers im Jahr 2015, das im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die streitgegenständliche Notarstelle vom 00.00.2015 gestanden hat und sich in frühere Vorkommnisse einfügt, kann unter Berücksichtigung seines früheren Fehlverhaltens in den Jahren 2007 und 2010 nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Tätigkeit als Notarvertreter für den Notar R. beanstandungsfrei ausgeübt hat. Damit ist das Argument des Klägers, dass er sich jahrelang nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, entkräftet. Hinzukommt, dass diese standeswidrige anwaltliche Tätigkeit des Klägers im Jahr 2015 im Zusammenhang mit seiner vorangegangenen Notarvertretertätigkeit steht, was neben der Widerlegung des Arguments beanstandungsfreier Tätigkeit als Notarvertreter verstärkt Zweifel daran begründet, ob der Kläger zukünftig bereit und in der Lage ist, die notarielle Neutralitätspflicht gemäß §§ 14, 28 BNotO zu wahren, deren besondere Bedeutung der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 23.11.2015 – NotSt (Bfrg) 5/15, in: MDR 2016, 244) hervorhebt. Das festgestellte standeswidrige Verhalten verstößt ebenso wie die früheren Beanstandungen/Vorwürfe, deren Berechtigung der Kläger wie schon im vorangegangenen Verfahren - 2 VA (Not) 1/16 - nach wie vor nicht in Abrede stellt, gegen anwaltliche Mitwirkungsverbote. Der Verstoß des Klägers gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BRAO) wiegt besonders schwer, weil dieses für den Anwaltsnotar besonders bedeutsam ist und diesem im Wechselspiel mit den Bestimmungen des § 3 BeurkG eine grundlegende Bedeutung für eine strikte Trennung anwaltlicher und notarieller Berufsausübung zukommt, die für das Wesen des Anwaltsnotariats und dessen Akzeptanz in der rechtssuchenden Bevölkerung elementar ist. Dass der Kläger die Gewähr für eine beanstandungsfreie Ausübung der „Doppelberuflichkeit von Rechtsanwalt und Notar(vertreter) nicht bieten kann, zeigen seine früheren Verstöße und die Ausführungen im Rahmen des vorangegangenen Klageverfahrens vor dem Senat. Die seit 2007 gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Verstößen gegen die Neutralitätspflicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Notarvertreter und Rechtsanwalt belegen, dass er anscheinend nicht willens, jedenfalls aber nicht in der Lage ist, die ihm obliegende, zwingend gebotene und unerlässliche Trennung der beiden gleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten vorzunehmen. In der Gesamtschau mit den Rügen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer in den Jahren 2007 und 2010 sowie des früheren, ebenfalls wegen des Vorwurf des Parteiverrats im Jahr 2011 geführten und erst im Jahr 2012 gemäß § 153a StPO eingestellten Strafverfahrens begründet der in dem noch anhängigen Strafverfahren festgestellte weitere Verstoß des Klägers gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BRAO) wegen standeswidrigen Verhaltens im Hinblick auf die Schwere dieser Verfehlungen durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung zum Notar, denen das im früheren Urteil als Abwägungskriterium hervorgehobene beanstandungsfreie Verhalten des Klägers in der Zeit von Juli 0000 bis August 2016 von ausreichendem Gewicht, dass gerade nicht vorgelegen hat, nicht mehr entgegensteht. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 111 b BNotO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 111 b BnotO i.V.m. §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 709 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß §§ 111 b Abs. 1, 111 d BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 111 g Abs. 2 Satz 1 BNotO.