Auf die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 3) wird das am 24.9.2021 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Köln (18 O 323/20) unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklageanträge zu 1) und 3) sind dem Grunde nach zu 50% gerechtfertigt, soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten. Es wird festgestellt, dass die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten 50% des weiteren Schadens zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 1.7.2019 am Objekt H.-straße 3, N02 Köln entstanden ist, soweit nicht Ansprüche auf Versicherungsgeber übergegangen sind. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren dem Schlussurteil vorbehalten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) im Berufungsverfahren trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren dem Schlussurteil vorbehalten. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Widerbeklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Widerbeklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Die Revision wird beschränkt auf die mit der Widerklage geltend gemachte Haftung der Widerbeklagten zu 2) zugelassen. Gründe : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises (nebst Zinsen) im Zusammenhang mit einer Heizöllieferung in Anspruch, die nicht - wie geplant - in den Erdtank der Beklagten, sondern unter im Detail umstrittenen Umständen versehentlich in deren Keller gepumpt wurde. Die Beklagte wiederum macht im Zusammenhang mit dieser Heizöllieferung widerklagend gegen die Klägerin, gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer der ausliefernden Spedition (Widerbeklagte zu 2)) und den Tankwagenfahrer (Widerbeklagten zu 3)) Ansprüche auf Schadensersatz nebst Zinsen geltend. Zudem beantragt sie die Feststellung, dass die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) ihr zum Ersatz der weiteren Schäden verpflichtet sind sowie begehrt die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den Tatbestand des hier angefochtenen Grund- und Teilurteils vom 24.09.2021 Bezug genommen (Bl. 924 ff. d.A.). Das Landgericht hat mit diesem Grund- und Teilurteil die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) dem Grunde nach als Gesamtschuldner zum Schadensersatz bzw. zur Freistellung verurteilt. Außerdem hat es die Verpflichtung der Klägerin sowie des Widerbeklagten zu 3) zum Ersatz zukünftiger Schäden festgestellt. Die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtet Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Hinsichtlich der Widerklage hat das Landgericht angeführt, der Widerbeklagte zu 3) habe seine besonderen Sorgfaltspflichten als Öllieferant verletzt. Ein Mitverschulden der Beklagten scheide aus, da insbesondere nicht nachgewiesen werden könne, dass die Beklagte dem Widerbeklagten zu 3) beim Tankvorgang den falschen Stutzen zugewiesen habe. Die Widerbeklagte zu 2) hafte dagegen nicht, da der Schaden nicht „ bei Betrieb “ des Tankfahrzeugs eingetreten sei. Der mit der Klage geltend gemachte Kaufpreisanspruch sei nicht fällig, da die vorleistungspflichtige Klägerin ihre Pflichten noch nicht erfüllt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, der Widerbeklagte zu 3) und die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Heizöllieferung weiter. Außerdem verfolgt sie, ebenso wie der Widerbeklagte zu 3), die Abweisung der gegen sie gerichteten Widerklage im Umfang der landgerichtlichen Tenorierung. Die Beklagte verfolgt ihre Anträge gegen die Widerbeklagte zu 2) weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, hinsichtlich des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung sei das Landgericht fälschlicherweise von einer fehlenden Fälligkeit ausgegangen. Da die Beklagte dem Widerbeklagten zu 3) einen der beiden Tankstutzen zugewiesen habe, habe sie damit den Bestimmungsort ausgewählt und durch das Abfüllen des Heizöls in diesen Stutzen sei dann die Übergabe erfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, jedenfalls stünde ihr in Höhe des Kaufpreises ein Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte durch Zuweisung des falschen Stutzens schuldhaft die Erfüllung des Kaufvertrages und damit auch das Vereinnahmen des Kaufpreises verhindert habe. Hinsichtlich der gegen sie gerichteten Widerklage macht die Klägerin – ebenso wie der Widerbeklagte zu 3) – geltend, das Landgericht habe dieser zu Unrecht dem Grunde nach stattgegeben. Die Beklagte sei schon nicht aktivlegitimiert, da Aufwendungen durch den Versicherer erfolgt seien. In der Sache liege in Ansehung der Zuweisung des Stutzens auch kein schuldhaftes Verhalten des Widerbeklagten zu 3) vor. Sofern es nach Auffassung des Landgerichts im Hinblick auf weitergehende Prüfpflichten nicht darauf ankomme, ob die Beklagte dem Widerbeklagten zu 3) tatsächlich einen falschen Stutzen zugewiesen habe, habe die Kammer die Anforderung an die Prüfpflichten eines Tankwagenfahrers überspannt. Die Art und Weise, wie der blinde Füllstützen hier installiert gewesen sei, habe keine weiteren Nachforschungspflichten auslösen können; allein Lage und Führung des Stutzen hätten nicht darauf hingedeutet, dass dieser in den Keller führe. Die Beklagte habe lediglich darauf hingewiesen, dass zwei Füllstützen vorhanden seien, nicht aber, dass eine vormals im Keller verbaute Tankanlage – mit Ausnahme des Füllstützens – demontiert worden sei. Auch sei nicht erkennbar, welche weiteren Nachforschungen der Widerbeklagte zu 3) vor Ort habe anstellen sollen, um zu ermitteln, welche Füllstutzen der richtige gewesen sei. Der Widerbeklagte zu 3) macht zudem geltend, er habe seine Einlassung, dass der zweite Füllstützen durch einen Plastikeimer abgedeckt gewesen sei, entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht „ deutlich relativiert “. Vielmehr sei er stets bei dem Vortrag geblieben, dass damals eine Abdeckung über dem Füllstützen des Erdtanks gewesen sei; lediglich an die Details habe er sich nicht mehr erinnern können. Nicht auszuschließen sei auch, dass ein zuvor vorhandener Eimer vor der Untersuchung der Örtlichkeiten durch den Sachverständigen B. wieder entfernt worden sei, da dieser seine Bilder erst später angefertigt habe. Das Landgericht sei den Angaben der Beklagten gefolgt, obwohl deren Einlassung von zahlreichen Wissenslücken geprägt gewesen sei. Einerseits habe sie von der Existenz mehrerer Füllstutzen wissen wollen, andererseits aber nicht, welcher der richtige gewesen sei, obwohl sie im Hinblick auf eine Pflichtverletzung des Widerbeklagten zu 3) geltend gemacht habe, schon für einen Laien sei der richtige Stutzen erkennbar gewesen. Auch sei es unglaubhaft, wenn die Beklagte ausführe, dass sie deshalb keine Kenntnis von der Tankanlage gehabt habe, weil sich ihr verstorbener Ehemann um diese gekümmert habe. Denn dieser sei bereits vor vielen Jahren verstorben und in der Zwischenzeit habe es mehrere Öllieferungen gegeben. Da sich die Einlassungen der Parteien damit nicht gleichwertig gegenüberstünden, könne nicht von einem „non liquet“ ausgegangen werden. Der Widerbeklagte zu 3) macht weiter geltend, er habe gerade nicht über eine überlegene Sachkunde verfügt, da es maßgeblich auf die örtlichen Verhältnisse angekommen sei, die er bei der Lieferung zum ersten Mal gesehen habe. Insofern habe aber auch die Beklagte erkennen müssen, dass er mit der Örtlichkeit nicht vertraut gewesen sei. Schließlich habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass er unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass der Füllstützen für den Erdtank am Tag der Lieferung verschlossen und damit für ihn ohne einen Schlüssel – über den die Beklagte verfügen müsse – nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3) sind der Ansicht, dass jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden der Beklagten zu berücksichtigen sei. Die Beklagte sei als Anlagenbetreiberin zuständig für den gefahrträchtigen Zustand des Vorhandenseins eines „blinden“ Füllstutzens und im Hinblick auf ihre Verkehrssicherungspflicht müsse sie für die insofern für sie in der Vergangenheit tätigen Handwerker haften. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Füllstutzen auf Wunsch der Beklagten in dem Schacht verblieben sei oder sie schlichtweg vergessen habe, das Verschließen des Stutzens zu beauftragen. Die Klägerin macht daneben geltend, ein Verschulden des Widerbeklagten zu 3) könne ihr ohnehin nicht zugerechnet werden, da sie nicht ihn, sondern einen Frachtführer, dieser einen Unterfrachtführer und dieser dann den Streithelfer zu 2) mit der Auslieferung des Heizöls beauftragt habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 24.9.2021 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Köln (18 O 323/20) die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.977,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2019 und 5,00 Euro außergerichtliche Mahnkosten sowie weitere 215,00 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Außerdem beantragen die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3), unter Abänderung des am 24.9.2021 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Köln (18 O 323/20) die gegen die Klägerin und gegen den Widerbeklagten zu 3) erhobene Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen der Klägerin und des Widerbeklagten zu 3) zurückzuweisen. Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt die Beklagte die gegen den Widerbeklagten zu 2) geltend gemachten Ansprüche weiter. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe den Umfang des Anspruchs aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG verkannt. Danach bestehe ein Direktanspruch „ im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis “. Von einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung solle die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein. Die Haftung des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers sei damit gerade nicht nur auf solche Schäden beschränkt, die durch den Betrieb iSv § 7 Abs. 1 StVG verursacht würden, sondern greife auch für weitergehende Schäden durch den (sonstigen) Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ein. Dabei sei der Begriff des „Gebrauchs“ weiter zu verstehen als der des „Betriebs“. Ein Ölunfall, der sich beim Entladen eines Öltankwagens ereigne, der sich im öffentlichen Straßenraum befinde, gehöre insofern noch zum versicherten „Gebrauch.“ Die Beklagte beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24.9.2021 (18 O 323/20) 1. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, an die Beklagte 25.060,01 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Widerbeklagte zu 2) verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen weiteren Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 1.7.2019 am Objekt H.-straße 3, N02 Köln, entstanden ist, soweit nicht Ansprüche auf Versicherungsgeber übergegangen sind, 3. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, die Beklagte von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte I., K. & O. PartG mbB, A.-straße. 55, N04 Köln, in Höhe von 5.528,56 Euro freizustellen, Die Widerbeklagte zu 2) beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 VVG stets ein Schadensersatzanspruch eines Dritten sei. Dieser ergebe sich jedoch nicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern allein aus §§ 7, 18 StVG. Ein solcher Anspruch scheide hier aus, da sich der Schaden – wie das Landgericht zutreffend angenommen habe – nicht bei dem „Betrieb“ des Tanklastzuges ereignet habe. Sofern sich die Beklagte darauf berufe, dass die Haftung auch für solche Fälle gegeben sei, die durch den „Gebrauch“ eines Kraftfahrzeuges verursacht würden, führe auch dies nicht zu einer Haftung. Denn auch ein solcher Fahrzeuggebrauch sei hier nicht gegeben, da der Entladevorgang als solcher einwandfrei gewesen sei. Die bloße Präsenz eines Kraftfahrzeugs und ein im weiteren Sinne vorstellbarer Zusammenhang mit dem Be- und Entladen reichten dafür nicht aus. Es handele sich vielmehr um einen Fall, den allenfalls die allgemeine Haftpflichtversicherung bzw. eine Betriebshaftpflichtversicherung abdecken würde. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Beklagte und den Widerbeklagten zu 3) informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.6.2022 und 18.8.2022 Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Sie kann zwar nicht den Kaufpreis für die Öllieferung verlangen, haftet im Rahmen der Widerklage jedoch richtigerweise dem Grunde nach nur anteilig in Höhe von 50% für die entstandenen und künftigen Schäden, die die Beklagte mit den Widerklageanträge zu 1) und 3) sowie dem Feststellungsantrag geltend macht. Gleiches gilt für die entsprechende Haftung des Widerbeklagten zu 3), so dass auch dessen Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung teilweise begründet ist. Die Berufung der Beklagten ist dagegen unbegründet, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Haftung der Widerbeklagten zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherer verneint hat. A. Die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 3) hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Landgericht durch Grund- bzw. Teilurteil tenorierte vollständige Haftung für die Ölschäden nach den Widerklageanträgen zu 1) bis 3) wendet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Beklagte kann von der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB, für deren Geltendmachung sie aufgrund der entsprechenden Ermächtigung durch ihre Miteigentümer bzw. im Hinblick auf die zuletzt auf den Hinweis vom 24.05.2022 (Bl. 627 f. d. Senatshefts) hin im Termin vom 02.06.2022 zulässig erfolgte Beschränkung des Klageantrages auf solche Ansprüche, die nicht auf Versicherungsgeber übergegangen sind, aktivlegitimiert ist, nur unter Berücksichtigung einer eigenen Mithaftungsquote von 50% verlangen. a. Im Rahmen des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags über die Lieferung von Heizöl ist es zu einer objektiven Pflichtverletzung der Klägerin gekommen, da der Widerbeklagte zu 3) bei der Lieferung des Heizöls nicht überprüft hat, ob der von ihm für den Anschluss des Ölschlauchs gewählte Stutzen tatsächlich in den Erdtank führt. aa. Abweichend von den Ausführungen des Landgerichts, welches die objektive Pflichtverletzung der Klägerin i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB allein auf den eingetretenen „Erfolg“ – die Eigentumsverletzung durch den Widerbeklagten zu 3) in Form des in den Keller gelaufenen Heizöls – gestützt und die Frage der vermeintlich erfolgten Zuweisung des „falschen“ Stutzens durch die Beklagte erst im Rahmen des Vertretenmüssens geprüft hat, ist der Senat der Auffassung, dass zunächst die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung trägt, weil es vorliegend nur um eine handlungs-, nicht rein erfolgsbezogene Pflichtverletzung (wie bei der „Nichterfüllung“ von kauf- oder werkvertraglichen Leistungspflichten) gehen kann. Eine solche objektive Pflichtverletzung ist hier nur dann gegeben, wenn der Widerbeklagte zu 3) als Erfüllungsgehilfe der Klägerin einer Aufforderung der Beklagten zur eigenverantwortlichen Prüfung des „richtigen“ Stutzens nicht nachgekommen ist. Sie liegt daher insbesondere dann nicht vor, wenn er sich auf eine entsprechende Weisung der Beklagten hinsichtlich der Stelle, an der das Heizöl eingefüllt werden soll, berufen kann; die Beklagte musste daher die Behauptung der Weisung widerlegen. bb. Diesen Anforderungen ist die Beklagte allerdings – was mangels darauf bezogener erstinstanzlicher bindender Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO) vom Senat selbständig zu prüfen war – nachgekommen. Denn der Senat ist nach Anhörung der Beklagten und des Widerbeklagten zu 3) i.S.d. § 286 Abs. 2 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte bei Lieferung des Öls gegenüber dem Widerbeklagten zu 3) erklärt hat, es seien in dem Schacht zwei Stutzen vorhanden, einer davon „blind“ und er solle sichergehen, den richtigen davon zu wählen. Dagegen ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine klare Weisung an den Widerbeklagten zu 3) mit dem Inhalt erteilt hat, nur den schräg im Domschacht befindlichen oberen Stutzen für den Anschluss des Ölschlauchs zu nutzen. (1) Eine dem Beklagtenvortrag entsprechende Schilderung des Geschehens hat die Beklagte in detailreicher und – im Vergleich zu ihrer Anhörung in erster Instanz – inhaltlich konsistenter Art und Weise vorgenommen. Sie hat plastisch und anschaulich geschildert, wie die Anlieferung des Heizöls am 1.7.2019 vonstattengegangen ist, wobei sie freimütig (einige wenige) Erinnerungslücken eingeräumt und insgesamt keinerlei Tendenzen gezeigt hat, den Widerbeklagten zu 3) hier ungerechtfertigt zu belasten. Insbesondere steht aufgrund der - insofern übereinstimmenden - Angaben des Widerbeklagten zu 3) fest, dass die Beklagte im Zuge der Anlieferung des Heizöls jedenfalls deutlich auf das Vorhandensein von zwei Stutzen im Domschacht hingewiesen hat, von denen einer „blind“ ist. Streit besteht lediglich bei der anschließenden Frage, ob diesem Hinweis auf zwei verschiedene Stutzen dann noch eine ausdrückliche Weisung der Beklagten erfolgt ist, den oberen Stutzen als Anschluss zu wählen oder aber ein Hinweis darauf, der Widerbeklagte zu 3) möge insofern eine entsprechende Prüfung vornehmen, welcher Stutzen „der richtige“ ist. Diese Frage hat die Beklagte im gesamten Verfahren – sowohl schriftsätzlich als auch in ihren beiden Anhörungen – einheitlich dahingehend beantwortet, dass sie zum damaligen Zeitpunkt keine sichere Kenntnis über die genaue Zuordnung der beiden Stutzen im Domschacht gehabt habe und daher den Widerbeklagten zu 3) –einen neuen und mit den örtlichen Verhältnissen auch nicht vertrauten Fahrer – um eine entsprechende eigenverantwortliche Prüfung gebeten habe. Dass und warum sie zum damaligen Zeitpunkt keine genauen Kenntnisse von den technischen Gegebenheiten hatte, hat die Beklagte überzeugend ausgeführt und auf die alleinige Verantwortlichkeit ihres verstorbenen Mannes sowie die Tatsache verwiesen, dass sie zuvor nur Öllieferungen von mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Fahrern bekommen hatte. Soweit sie in ihrer Anhörung vor dem Senat – auch anhand der in den Akten befindlichen Lichtbilder – durchaus nähere Angaben zu den Leitungsführungen und zur Haustechnik machen konnte, erklärte sich auch dies zwanglos durch die nähere Befassung mit der Thematik in Folge des streitgegenständlichen Schadensereignisses; insgesamt waren die Ausführungen der Beklagten insofern überzeugend. (2) Der Senat sieht auch keinen Anlass, an den überzeugenden Bekundungen der Beklagten allein deswegen zu zweifeln, weil der Widerbeklagte zu 3) einen abweichenden Verlauf des Geschehens am 1.7.2019 geschildert hat, da er dessen Angaben im Ergebnis nicht zu folgen vermag. Dabei hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass sich die Angaben des Widerbeklagten zu 3) im entscheidenden Punkt – dem Verlauf des Gesprächs über die Prüfung des „richtigen“ Stutzens – auf die mehr oder weniger gebetsmühlenartig wiederholte und nur stereotype Aussage beschränkten, die Beklagte habe ihm „ den oberen Stutzen zugewiesen “. Dabei ist schon die Wortwahl („ zugewiesen “) im Hinblick auf diesen eher förmlich und juristisch anmutenden und eigentlich nicht zu der – ausweislich der sonstigen Bekundungen des Widerbeklagten zu 3) von diesem auch nur so genutzten – Alltagssprache gehörenden Begriff eher ungewöhnlich geblieben. Der Widerbeklagte hat weiter auch das zu dieser „ Zuweisung “ gehörende tatsächliche Geschehen nur pauschal und teilweise auch im Widerspruch zu seinen Angaben in erster Instanz zu schildern versucht; dies blieb farblos und nicht von Überzeugungskraft. Während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch angegeben hatte, „ in dem Domschacht gestanden “ und dann die Beklagte gefragt zu haben, „ welcher Stutzen der richtige sei “, woraufhin „ die Beklagte … mir dann den oberen Füllstutzen zugewiesen “ hatte, war in der Anhörung vor dem Senat von einer solchen von ihm eingenommenen Position im Domschacht schon nicht mehr die Rede. Vielmehr hat der Widerbeklagte zu 3) auf Nachfrage des Senats – insoweit nicht protokolliert – nur angegeben, er habe zusammen mit der Beklagten oben am Rande des Domschachts gestanden und sie habe ihm den oberen Stutzen „ zugewiesen “. Weitere Details zum Randgeschehen konnte er nicht bekunden. Weiter hat der Senat bei seiner Würdigung berücksichtigt, dass auch die Angaben des Widerbeklagten zu 3) gegenüber dem Sachverständigen B. im Zuge der unmittelbaren Schadensaufnahme am 1.7.2019 im Hinblick auf eine angeblich ausdrückliche Zuweisung des oberen Stutzens durch die Beklagte eher farblos geblieben sind. Nach den vom Sachverständigen protokollierten Angaben, hat der Widerbeklagte zu 3) damals lediglich mitgeteilt, die Beklagte habe ihm gesagt, „ der Tankanschluss befände sich unter dem Deckel “ (vgl. Bl. 124 d.A.), ohne dass dort von der – unstreitig erfolgten – Angabe der Beklagten bezüglich verschiedener Stutzen sowie der dann angeblich erfolgten ausdrücklichen Weisung, an einen bestimmten dieser beiden Stutzen anzuschließen, die Rede war. Gerade dies hätte aber – immerhin ging es um das Tätigwerden eines Sachverständigen in Ansehung eines erheblichen Schadens, bei dem sich die Frage der Eigenverantwortung fast aufdrängen musste – nahegelegen. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 18.8.2022 hat der Widerbeklagte zu 3) zwar angegeben, er habe tatsächlich auch dem Sachverständigen B. damals mitgeteilt, dass ihm „ der falsche Anschluss zugewiesen worden “ sei. Insofern ist aber schon nicht nachvollziehbar, warum dieser Umstand dann nicht bereits in erster Instanz nach Erhebung der Widerklage zum zentralen Punkt der Verteidigung des Widerbeklagten gemacht worden ist und auch nach Vorliegen des Gutachtens nicht bereits diese – ersichtlich dann zentrale – Verteidigungslinie nachgetragen und auf Ergänzung gedrängt worden ist. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen B., in welchem ausgeführt wird, dass der Füllstutzen des Erdtanks „ nicht offensichtlich zu erkennen (war), da über den Füllstutzen ein Kunststoffgefäß gestülpt war “ (vgl. Bl. 126, 132 d.A.), findet sich vielmehr in den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Widerbeklagten zu 3) zunächst keinerlei Vortrag zu einer angeblich ausdrücklichen „ Zuweisung “ der Beklagten. Vielmehr fokussierte sich der Vortrag in diesem Verfahrensstadium allein darauf, dass der Füllstutzen des Erdtanks im Hinblick auf ein ihn verdeckendes Kunststoffgefäß nicht zu erkennen gewesen sei und die Beklagte es versäumt habe, den Widerbeklagten zu 3) aktiv darauf hinzuweisen, dass zwei Füllstutzen vorhanden seien und welcher der beiden zu verwenden sei (vgl. Schriftsatz vom 2.7.2021, Bl. 810 d.A). Dieser mit den dann später in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgenden Angaben des Widerbeklagten zu 3) augenscheinlich nicht in Einklang zu bringende Vortrag wurde im Schriftsatz vom 30.7.2021 noch dahingehend vertieft, dass der „ richtige “ Stutzen nicht nur nicht erkennbar, sondern darüber hinaus sogar noch mit einer abschließbaren Kappe verschlossen und so nicht ohne weiteren zugänglich gewesen sein soll, wobei der Beklagten ein Vorwurf dahingehend gemacht worden ist, dass ihr hätte auffallen müssen, dass der Widerbeklagte zu 3) nicht nach dem Schlüssel gefragt habe (vgl. Bl. 849 d.A.). Vor dem Hintergrund dieser Umstände vermag der Senat bei einer Gesamtwürdigung der beiden Aussagen derjenige des Widerbeklagten zu 3) nicht zu folgen, sondern ist vielmehr positiv davon überzeugt, dass die einen glaubwürdigen und gewissenhaften Eindruck hinterlassende Beklagte nicht nur – wie unstreitig – auf das Vorhandensein von zwei Stutzen im Domschacht hingewiesen, sondern darüber hinaus auch den Widerbeklagten zu 3) zu einer eigenständigen Prüfung aufgefordert hat, dabei den „richtigen“ Einfüllstutzen zu ermitteln. b. Von dem nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten Verschulden für diese objektive Pflichtverletzung hat sich die Klägerin nicht entlasten können. aa. Dass sie an der Pflichtverletzung nicht selbst beteiligt war, ist unerheblich, da sie sich das Handeln des Widerbeklagten zu 3) als ihres Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2017 – VIII ZR 249/15, NJW 2017, 2608). Die Stellung als Erfüllungsgehilfe ergibt sich aus der Funktion des Gehilfen innerhalb der Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger; er muss objektiv eine Aufgabe übernommen haben, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner obliegt. Dies war hier der Fall, denn der Widerbeklagte zu 3) ist im Rahmen der seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten geschuldeten Lieferung des Heizöls tätig geworden. Die Klägerin kann sich insofern nicht darauf berufen, dass sie selbst nicht den Widerbeklagten zu 3) beauftragt hat, sondern über eine Reihe von Subunternehmern letztlich den Streithelfer zu 2). Denn Hilfspersonen des Erfüllungsgehilfen sind jedenfalls auch dann Erfüllungsgehilfen des Schuldners, wenn dieser mit ihrer Tätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden war oder mit ihr rechnen musste, wobei nicht erforderlich ist, dass der Schuldner weiß, welche weiteren Hilfspersonen der erste Erfüllungsgehilfe beauftragt. bb. Die von der Klägerin geltend gemacht Gründe für fehlendes Vertretenmüssen greifen nicht durch: (1) Soweit sie – den Vortrag des Widerbeklagten zu 3) übernehmend – geltend macht, die Situation mit dem Vorhandensein von zwei Stutzen sei nicht erkennbar gewesen, widerspricht dies schon den erstinstanzlichen Feststellungen. Der Widerbeklagten zu 3) hat zudem in seiner Anhörung vor dem Senat selbst ausdrücklich bekundet, dass die Beklagte ihn ausdrücklich auf zwei Stutzen, einer davon blind, hingewiesen hat. Soweit geltend gemacht wird, der Widerbeklagte zu 3) sei bei seiner erstinstanzlichen Anhörung nicht von seinem früheren schriftsätzlichen Vorbringen abgerückt und soweit weiter die Vermutung aufgestellt worden ist, jemand habe einen zuvor vorhandenen „Eimer“ vom Stutzen entfernt, bevor der Sachverständige die Fotos gemacht habe, trägt auch dies nicht: Der Widerbeklagte zu 3) hat in seiner Anhörung schon in erster Instanz bestätigt, dass sich die Situation für ihn so dargestellt hat, wie es auf dem vom Sachverständigen aufgenommenen und in der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Foto zu sehen war. Dort sind beide Stutzen gut zu erkennen und es befindet sich kein „Eimer“ oder ein vergleichbares Gefäß auf dem Erdtankstutzen; die diesbezügliche Vermutung über einen nachträglich entfernten „Eimer“ erfolgte also ersichtlich „ins Blaue“. Die – mit dem oben Gesagten ohnehin nicht überzeugenden - Ausführungen des Widerbeklagten zu 3) in seiner Anhörung vom 18.8.2022 durch den Senat tragen keine andere Sichtweise. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass mit dem Begriff „Eimer“ vielmehr nur die Plastikkappe gemeint war, die sich – so auch auf den in der Akte befindlichen Aufnahmen (vgl. Bl. 822 d.A.) zu erkennen – zum damaligen Zeitpunkt und auch später im Zuge der Beweissicherung auf dem Stutzen des Erdtanks befand. Schließlich ist auch keine Beweisaufnahme dazu erforderlich, ob der Erdtankstutzen am Tag der Anlieferung verschlossen war. Zum einen geht der Senat – wie im Termin erörtert – davon aus, dass dieser Vortrag ins Blaue hinein erfolgt ist. Zudem hat – und das ist tragend – der Widerbeklagte zu 3) nicht angegeben, dass er den falschen Stutzen allein deshalb gewählt habe, weil er den anderen überprüft und verschlossen vorgefunden habe. (2) Soweit die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass theoretisch auch der schräge Stutzen der „richtige“ Anschluss hätte sein können, weil die bauliche Anordnung nicht zwingend für einen bestimmten Anschluss zur Befüllung des Erdtanks spreche, werden damit ebenfalls keine Tatsachen geltend gemacht, die Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen begründen. Denn die Klägerin hat nicht behauptet, dass bei dieser vor Ort vorgefundenen Situation eindeutig nur der falsche Stutzen zum Betanken in Betracht kam, so dass der Widerbeklagte zu 3) den an ihn von der Beklagten gestellten Auftrag zur Prüfung schon aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur in einem bestimmten Sinne hätte beantworten können. Hinzukommt, dass der Widerbeklagte zu 3) bei seiner Anhörung vor dem Senat auch angegeben hat, die Schrauben des Deckels des Erdtanks durchaus als solche wahrgenommen zu haben; dass der „schräge“ Stutzen dann im Ergebnis nach unten führen wird, war dann zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht zwingend. c. Die Beklagte muss sich allerdings im Hinblick auf die konkreten Gefahren, die von ihrer Heizungsanlage und der Anschlusssituation insgesamt ausgingen, eine Mithaftung als Anlagenbetreiberin anrechnen lassen, die der Senat mit 50% ansetzt. Die Beklagte ist nach § 89 Abs. 2 WHG als Inhaberin einer Anlage für deren Zustand und die Einhaltung der Verkehrssicherheit verantwortlich. Auch wenn sie für den Rückbau des früheren Kellertanks – was unbestritten geblieben ist – eine Fachfirma beauftragt hatte und es in der Vergangenheit bei Öllieferungen auch keine Probleme mit der Gesamtsituation gegeben hatte, ändert dies nichts an ihren Pflichten als Anlagenbetreiberin, da es insoweit um die Berücksichtigung einer Betriebsgefahr und nicht um die Zurechnung eines möglichen Verschuldens der damals beauftragten Handwerker geht. Insofern kommt es vorliegend nicht darauf an, ob sich die Beklagte dieser Handwerker zur Erfüllung einer gegenüber der Klägerin bestehenden Obliegenheit bedient hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1983 – VI ZR 97/81, juris). Der Einstufung des alten Füllstutzens als Anlage im Sinne des § 89 Abs. 2 WHG steht nicht entgegen, dass von der ursprünglich vorhandenen Heizungsanlage nach Entfernung des Kellertanks nur noch ein Stück der Rohrleitung mit dem im Domschacht befindlichen Stutzen vorhanden ist. Denn der Anlagenbegriff des § 89 Abs. 2 WHG ist im Hinblick auf den Gewässerschutz weit gefasst, so dass auch stillgelegte Anlagen erfasst werden, wenn sie noch weiterhin für ihre Umgebung gefährlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.1999 – III ZR 198/98, NJW 1999, 3633; Landmann/Rohmer (Petersen), Umweltrecht, 97. EL, § 89 WHG Rn. 63 m.w.N.). Diese Gefahr für den Gewässerschutz geht auch von der vorliegenden Restanlage der Beklagten aus, da aufgrund der weiterhin vorhandenen und nicht gesicherten Öffnung des Stutzens ein versehentliches Einfüllen von Heizöl und damit auch eine Gefährdung möglich ist. Soweit durch solche Anlage Schäden verursacht werden, ist bei der Bemessung der beiderseitigen Schadensbeiträge im Innenverhältnis von zwei Anlagenbetreibern – dies muss auch zugunsten der Klägerin gelten, die zwar nicht selbst Inhaberin des Tankwagens ist, sondern diesen lediglich mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten beauftragt hat – die von der Anlage ausgehende Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen, wenn diese durch technische Mängel der Anlage erhöht war (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1994 – VI ZR 283/93, NJW 1995, 1150; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.5.1991 – 10 U 135/90, VersR 1992, 1478; LG Arnsberg, Urt. v. 4.12.2018 – 4 O 31/18, juris; Geigel/ Rau , Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 24 Rn. 21). Die erhöhte Betriebsgefahr durch den weiterhin vorhandenen, gegen eine Öffnung und versehentliche Befüllung nicht gesicherten sowie dann zu den Kellerräumen des Hauses offenen Stutzen des entfernten Tanks ist für den Schadensfall mitursächlich geworden. Für diesen technischen Mangel der insofern veränderten (Gesamt-)Tankanlage ist die Beklagte verantwortlich, da sich der alte Füllstutzen – zum einen nach außen unverschlossen und zum anderen mit direktem Zugang zu den Räumlichkeiten im Keller – in ihrem Verantwortungsbereich als Anlagenbetreiberin befindet. Wäre der alte Stutzen im Domschacht baulich entfernt oder zumindest gegen eine versehentliche Befüllung gesichert worden, hätte sich der nunmehr eingetretene Schaden nicht realisieren können. Insofern ist nach Auffassung des Senats eine hälftige Teilung des Schadens im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten angezeigt. 2. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Ansprüche der Beklagte gegen den Widerbeklagten zu 3) im Rahmen der diesen mangels einer vertraglichen Sonderbeziehung allein treffenden deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB. a. Der Widerbeklagte zu 3) hat das Eigentum der Beklagten verletzt, als er das Heizöl trotz des Hinweises auf zwei vorhandene Stutzen und der Bitte um Prüfung durch den falschen Einfüllstutzen in den Keller der Beklagten statt in den Erdtank pumpte. b. Dem Widerbeklagten zu 3) ist insofern auch ein Verschuldensvorwurf zu machen, weil er fahrlässig gehandelt hat, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und den Verlauf der Stutzen bzw. ihre Zugehörigkeit zum Erdtank nicht überprüft hat (§ 276 Abs. 2 BGB). Dagegen liegt kein fahrlässiges Verhalten darin, dass der Widerbeklagte zu 3) während des laufenden Tankvorgangs nicht im Keller nachgesehen hat, ob alles ordnungsgemäß verläuft, sondern sich nach eigenem Vorbringen in dieser Zeit nur zwischen Domschacht und Tankwagen hin und her bewegt hat. Denn soweit in der Rechtsprechung eine solche Kontrollpflicht des Tankenden bejaht wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1983 – VI ZR 97/81, juris Rn. 8), beruht dies auf dem Umstand, dass es zu dessen Sorgfaltspflichten (auch) gehört, ein Überlaufen der Tanks zu verhindern. Vorliegend war es jedoch so, dass der Widerbeklagte zu 3) einen Erdtank zu befüllen hatte, der eben nicht im Keller der Beklagten stand und hinsichtlich dessen man bei einer Kontrolle im Keller daher auch keine Auffälligkeiten hätte feststellen können. Auch ein Verschulden des Streithelfers zu 2), der – so die Ausführungen der Beklagten – angeblich nicht dafür gesorgt hat, dass die bei ihm aus den früheren Belieferungen vorhandenen Kenntnis über die Besonderheiten der örtlichen Situation bei der Beklagten und die richtige Auswahl des Tankstutzens dem Widerbeklagten zu 3) bekannt gemacht worden sind, kann dem Widerbeklagten zu 3) nicht zugerechnet werden. Denn eine möglicherweise zwischen beiden bestehende Haftungseinheit hat jedenfalls nicht zur Folge, dass dem Schädiger in Abänderung des Zurechnungsprinzips der Nebentäterschaft über die Fälle der §§ 31, 178, 830 Abs. 1 und 2 BGB hinaus Fremdverschulden zugerechnet werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.12.1994 – VI ZR 283/93, NJW 1995, 1150). aa. An die Sorgfaltspflichten des einen Heizöltank befüllenden Personals sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und es Sache des Öllieferanten als Fachmann ist – der die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller – alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 18.1.1983 – VI ZR 97/81, juris Rn. 7). Diese Rechtsprechung beruht im Kern auf zwei Erwägungen, nämlich einmal darauf, dass das Befüllen von Öltanks ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang ist, weil es durch Auslaufen von Öl zu schweren Schäden kommen kann, und zum anderen darauf, dass der Fachmann die Gefahren des Einfüllvorgangs, insbesondere auch solche Gefahren, die sich aus Mängeln der Tankanlage ergeben, in der Regel eher erkennt und beherrscht als der Bezieher als Laie und es deshalb Sache des Lieferanten ist, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1993 – III ZR 135/92, NJW 1993, 2740). Danach hat sich der Fahrer, der das Öl anliefert und einfüllt, nicht nur zu vergewissern, ob die vorhandenen Tanks ungefähr die bestellte Menge Öl fassen können, sondern er hat sich, weil sich ein technischer Defekt an der Abfüllanlage und an den Heizöltanks nicht mit letzter Sicherheit ausschließen lässt, während des Abfüllvorganges davon zu überzeugen, ob die Tanks nicht überlaufen. Weiter muss er mit einem Mangel oder einem Versagen der Kontrollgeräte rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Insgesamt muss er beim Befüllen des Tanks sowohl den Tankwagen als auch die Tankanlage ständig beobachten, um bei einem möglichen Ölaustritt sofort einschreiten zu können. bb. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Widerbeklagte zu 3) seine Sorgfaltspflichten verletzt, da er trotz des unstreitig erfolgten Hinweises der Beklagten auf die Existenz von zwei Füllstutzen und ihrer – nach dem Ergebnis der Parteianhörung zur Überzeugung des Senats feststehenden – anschließenden Aufforderung zur eigenverantwortlichen Prüfung keine hinreichenden Kontrollen dahingehend durchgeführt hat, welcher dieser beiden Stutzen für den Tankvorgang zu benutzen ist. Soweit er mit der Berufung weiterhin geltend macht, der zweite Stutzen sei beim Tankvorgang durch einen „Eimer“ verdeckt worden, der dann möglicherweise vor der Anfertigung der Fotografien durch den Sachverständigen entfernt wurde, ist dies – wie oben gesagt – schon tatsächlich nicht überzeugend und zudem rechtlich unerheblich. Denn es lässt sich den eigenen Angaben des Widerbeklagten zu 3) in seinen Anhörungen hinreichend deutlich entnehmen, dass die vom Sachverständigen gefertigten Fotos die örtliche Situation am Schadenstag genauso zeigen, wie er sie im Zuge des Betankungsvorgangs wahrgenommen hat. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, warum der Widerbeklagte zu 3), der nach eigenen Angaben von der Beklagten auf das Vorhandensein von zwei Stutzen im Domschacht hingewiesen wurde, dann nicht misstrauisch geworden ist und bei der Beklagte nachgefragt hat, wenn er tatsächlich – aufgrund der angeblich vorhandenen Abdeckung – dann nur einen einzigen Stutzen hat erkennen können. c. Hinsichtlich der auch im Verhältnis zum Widerbeklagten zu 3) geltenden Mithaftungsquote der Beklagten wegen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht als Anlagenbetreiberin kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. B. Die weitergehende Berufung der Klägerin hinsichtlich der Abweisung des Kaufpreiszahlungsanspruchs hat dagegen keinen Erfolg, da ihr kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) und entsprechend auch nicht auf die Nebenkosten zusteht. Zwar liegt eine entsprechende Einigung zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Lieferung von Heizöl vor. Mit dem Landgericht ist aber davon auszugehen, dass der daraus resultierende Kaufpreisanspruch nicht fällig ist, da die Klägerin ihre Pflichten als Verkäuferin (bisher) nicht erfüllt hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat eine fehlende Bewirkung der Gegenleistunggrundsätzlich zwar nur zur Folge, dass der Anspruch nur Zug um Zug gegen die Erbringung der geschuldeten Leitung zugesprochen werden kann (§§ 320, 322 BGB). Etwas anderes ergibt sich allerdings dann, wenn – wie hier – eine Vorleistungspflicht vereinbart wurde, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich die Pflicht zur Lieferung des Heizöls als solches vereinbart war, nicht aber die konkrete Menge und mithin auch kein konkreter Endpreis. Klagt der Vorleistungspflichtige, ohne die Vorleistung bewirkt zu haben, ist die Klage mangels Fälligkeit abzuweisen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 322 BGB Rn. 5). Die ihr obliegende Vorleistungspflicht hat die Klägerin nicht erfüllt, da die Beklagte nicht den unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an der zu liefernden Sache erlangt hat; es fehlt im Hinblick auf die Einleitung des Öls in die Kellerräume an der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer Einwirkungsmöglichkeit, die den Gebrauch gewährleistet (vgl. MüKoBGB/ Schäfer , 8. Aufl., § 854 BGB Rn. 23). Dass abweichend vom Normalfall vorliegend nicht der Tank der bestimmungsgemäße Ort für den Gebrauch sein sollte, sondern die Beklagte vielmehr die Kellerräume festgelegt hat, hat die Klägerin nicht beweisen können. Vielmehr ist der Senat – auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen – mit einer Sicherheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu können, i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte den Widerbeklagten zu 3) als Erfüllungsgehilfen der Klägerin um eine eigenständige Prüfung des richtigen Stutzens gebeten hat, um das Öl in den Erdtank einzufüllen; eine „Zuweisung“ des schrägen Stutzens als Ort der Leistungserbringung steht gerade nicht fest. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer Schadensersatzforderung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in der betreffenden Höhe. Denn es fehlt an einem hierfür erforderlichen Verschuldensvorwurf der Beklagten. Eine schuldhafte Verletzung einer etwaigen Mitwirkungspflicht durch eine falsche Anweisung ist – wie gezeigt - nicht bewiesen, was hier zu Lasten der Klägerin geht. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. C. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Haftung der Widerbeklagten zu 2) für die entstandenen und künftigen Schäden aus dem Ölunfall erreichen will, ist unbegründet. Denn ein Direktanspruch gegen die Widerbeklagte zu 2) nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG steht ihr nicht zu. 1. Hinsichtlich der Haftung des Streithelfers zu 2) weist die Berufung der Beklagten zwar zutreffend darauf hin, dass eine solche nicht auf Fälle des § 7 StVG begrenzt ist. Vielmehr kann ein solcher Schadensersatzanspruch auch aus anderen Normen – wie beispielsweise aus § 823 Abs. 1 BGB – folgen. Denn im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf den §§ 7 ff. StVG, den §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen (BGH, Urt. v. 8.12.2015 – VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162; BGH, Urt. v. 23.7.2019 – VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 m.w.N.). a. Eine Haftung des Streithelfers zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. des Widerbeklagten zu 3) aus § 18 Abs. 1 StVG hat das Landgericht zutreffend verneint. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs bei einer wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 21.9.2021 – VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518, 1519; BGH, Urt. v. 8.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140). So liegt der Fall hier, weil sich in dem Geschehen nicht die Funktion/Gefährlichkeit des Tankwagens verwirklicht hat (z.B. Auslaufen von Öl durch einen defekten Schlauch oder defekte Pumpmechanik, Stolpern einer Person über den Schlauch), sondern allein ein menschliches Versagen beim Anschluss der (technisch einwandfrei funktionierenden) Schlauchleitung vorliegt, welches bei dem dann (mittels einwandfrei funktionierender Pumpe) erfolgten Einleiten des Öls zum Schaden im Keller geführt hat. Vergleichbar mit dem Fall, in dem es mangels hinreichender Kontrolle des Tankwagenfahrers im Keller zu Ölaustritt wegen Überfüllung des Tanks kommt (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1978 – VI ZR 150/76, NJW 1978, 1582), ist daher eine Betriebsbezogenheit zu verneinen. Es hat sich keine dem Entladevorgang von Heizöl immanente Gefahr realisiert, wie es etwa im Falle einer falschen Befestigung des Tankschlauchs und einem dadurch erfolgten Ölaustritt der Fall wäre (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 15.4.2020 – I-13 U 94/19, juris: Ölaustritt, weil der Rasenmähroboter den Tankschlauch zerschnitten hat ; OLG Frankfurt, Urt v. 30.5.2006 – 18 U 64/05, BeckRS 2007, 1557: Ladung eines Tankwagens (Aluminium-Chlorid) wird in einen falschen Tank (Aluminium-Hydroxid) gepumpt ; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.6.2008 – 15 W 4/08, BeckRS 2009, 03893: Tankwagenfahrer verwechselt Benzin- und Dieseltank der Tankstelle ; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 95). b. Ebenso scheidet eine Haftung des Streithelfers zu 2) nach § 2 Abs. 1 HPflG aus. Zwar handelt es sich bei einem Tankwagen um eine Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten iSv § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG (vgl. OLG München, Urt. v. 21.1.2015 – 15 U 2296/14, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 14.6.1993 – III ZR 135/92, NJW 1993, 2740). Jedoch fehlt es hier an dem erforderlichen spezifischen Zusammenhang zwischen Verletzungsereignis und Transportfunktion der Anlage. Die Wirkungshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 2 HaftPflG greift nicht ein, wenn die Schadensursache am Mangel oder an der Gefährlichkeit des transportierten Stoffes als solchem liegt, der weder von der Anlage beeinflusst wird noch sich infolge einer Störung der Transportfunktion der Anlage auswirkt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 30.5.2006 – 18 U 64/05, BeckRS 2007, 1557: Verwechslung der Tankanlage ). Da die Schädigung in diesen Fällen weder auf der Transportwirkung der Anlage in Bezug auf die Energie oder den Stoff noch auf einer über die transportierten Energien oder Stoffe hinausgehenden mechanischen Einwirkung der Anlage selbst beruht, fehlt es daran, dass sich das typische Risiko des Anlagenbetriebs in seinem funktionalen Zusammenhang mit der Leitung oder Abgabe von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten verwirklicht (BGH, Urt. v. 13.6.1996 – III ZR 40/95, NJW 1996, 3208 m.w.N.; Kohler , in: Staudinger, § 2 HaftPflG Rn. 19). c. Entsprechend den obigen Ausführungen besteht jedoch eine anteilige Haftung des Streithelfers zu 2) nach § 831 BGB, weil der Widerbeklagte zu 3) mit dem Anschluss an den falschen Stutzen schuldhaft das Eigentum der Beklagten iSv § 823 Abs. 1 BGB verletzt hat. 2. Weitere Voraussetzung eines Direktanspruchs gegen die Widerbeklagte zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherer ist allerdings, dass dieser Schadensersatzanspruch der Beklagten im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt werden muss. Das Deckungsvolumen ergibt sich aus § 1 S. 1 PflVG i.V.m. den AKB. Die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst dabei in ihrem Deckungsbereich – über die Haftung aus der Betriebsgefahr hinausgehend – auch Schäden, die aus dem „Gebrauch“ des Fahrzeuges resultieren (vgl. Ziff. A.1.1.1 AKB 2008 bzw. § 10 Abs. 1 AKB 1988). a. Nach der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Befüllen eines Heizöltanks, wenn es mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzuges betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe erfolgt, zwar nicht stets dem Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG) des Tanklastzuges zuzurechnen, es gehört aber zum Gebrauch des Fahrzeuges i.S.v. von § 10 Abs. 1 AKB und löst deswegen nach § 115 Abs. 1 VVG (früher: § 3 Nr. 1 PflVG a.F.) den Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8.4.2008 – VI ZR 229/07, BeckRS 2008, 06942: Austritt von Heizöl über eine Entlüftungsleitung ; BGH, Urt. v. 8.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140: Undichtigkeit des Verbindungsschlauchs zur Schlauchtrommel des Tankwagens ). Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein. Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. Gebraucht in diesem Sinne wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Der Entladevorgang gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Verrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Danach ist das Entladen eines Tanklastzugs mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. Damit wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt und es verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 m.w.N.). b. Nach Auffassung des Senats gelten diese Erwägungen im vorliegenden Fall allerdings nicht. Denn hier ist das menschliche Versagen des Widerbeklagten zu 3) der entscheidende Auslöser, womit der Grenzbereich zur Eintrittspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers erreicht wird: Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Fall, in dem der Fahrer eines Tanklastzuges beim Entladevorgang den Diesel- und den Benzintank der Tankstelle verwechselt hatte, die Ansicht vertreten, dass die besondere Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs keine Auswirkungen auf das Schadenereignis genommen hat. Den aufgetretenen Schaden in solchen Fällen unter die Haftung des § 3 PflVG i.V.m. § 10 AKB zu stellen, hieße, den Zweck dieser Bestimmungen zu überspannen und das durch die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasste Wagnis zu weit zu fassen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 26.6.2008 – 15 W 4/08, OLGR 2008, 895; OLG Frankfurt, Urt. v. 30.5.2006 – 18 U 64/05, OLGR 2007, 403; offen gelassen von OLG München, Urt. v. 24.4.2015 – 25 U 4874/14, VersR 2016, 1396). Die vom Oberlandesgericht Hamburg aufgeworfene Frage, ob ein solcher Schaden – der nicht bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist – durch den Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeugs verursacht worden ist oder allein/überwiegend auf einer unabhängig von der Funktionsfähigkeit oder Bedienung des Fahrzeugs liegenden Ursache beruht, womit sich keine fahrzeugtypische Gefahr verwirklicht hat, hat der Bundesgerichtshof in der zugelassenen Rechtsbeschwerde offen gelassen (BGH, Beschl. v. 27.7.2010 – VI ZB 49/08, juris). In einer jüngeren Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 19.10.2017 – 9 S 3/17, ZfSch 2018, 278) wurde für den Fall einer Falschbetankung (Einfüllen von Diesel in den Benzintank einer Tankstelle) die Einstandspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers bejaht, da sich in der Falschbetankung kein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirkliche und damit kein Gebrauch vorliege. Eine Besonderheit bestand allerdings insoweit, als in diesem Fall der Kraftstoff nicht durch eine Pumpe, sondern allein durch Schwerkraft in die Tanks gefüllt wurde und sich damit „ auch nicht die Gefahr eines von dem Fahrzeugs betriebenen Gerätes verwirklicht “ hatte. Die vom Landgericht Düsseldorf zugelassene Revision (IV ZR 277/17) ist zurückgenommen worden. Der Senat schließt sich vorliegend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg an, weil nicht die besondere Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs, sondern vielmehr allein das unachtsame Verhalten des Widerbeklagten zu 3) Auswirkungen auf das Schadenereignis genommen hat. Unabhängig davon, ob der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl eingewirkt hat und der Tanklastzug damit mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt wurde, hat sich vorliegend keine vom Fahrzeug selbst ausgehende Gefahr verwirklicht, sondern vielmehr das Risiko eines unachtsamen bzw. seinen Prüfpflichten nicht hinreichend nachkommenden Fahrers dieses Fahrzeugs. Der Schaden ist nicht durch eine Fehlfunktion oder eine Fehlbedienung des Fahrzeugs selbst oder einer seiner Betriebseinrichtungen verursacht worden, sondern allein auf eine fahrzeugfremde Ursache zurückzuführen, die unabhängig von der Funktionsfähigkeit oder korrekten Bedienung des Fahrzeugs die Schädigung herbeigeführt hat; dies kann nicht zur Annahme einer Haftung ausreichen (vgl. dazu auch MüKo-StVR ( Therstappen/Tomson ), 1. Aufl., AKB 2015 A.1 Rn. 31 – Fehlvorstellung des Fahrers; kritisch: MüKo-VVG ( Langheid/Wandt ), 2. Aufl., 410. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Rn. 49; a.A.: Stiefel/Maier ( Maie ), Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 61, offen jedoch bei Rn. 49). D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nur beschränkt auf die mit der Widerklage geltend gemachte Haftung der Widerbeklagten zu 2) zuzulassen, weil die Frage einer Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers für Fälle menschlichen Versagens in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – wie aufgezeigt - bisher ungeklärt ist und vom Bundesgerichtshof gerade offen gelassen worden ist. Im Übrigen war die Revision hingegen nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insofern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Streitwert: 267.037,75 Euro (§ 45 Abs. 1 und 2 GKG) Berufung Klägerin: 267.037,75 Euro Berufung Widerbeklagter zu 3): 265.060,01 Euro Berufung Beklagte: 265.060,01 Euro