15 U 87/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz, der gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend ist, wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.03.2022 - 25 O 237/21 - aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.09.2022 auf bis zu 4.000 € festgesetzt; das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.10.2022 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.09.2022 auf bis zu 500 € festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des selbständigen Beweisverfahrens bleibt unberührt. Ob und inwieweit die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die erstinstanzliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.