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Urteil

20 U 296/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:1111.20U296.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 9 O 422/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 jeweils bis zum 30.06.2021 unwirksam waren:

in den Tarifen für Z.

a) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 82,72 €,

b) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 36,74 €,

c) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 39,00 €,

d) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 37,52 €,

e) im Tarif Y. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,92 €,

f) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 99,00 €.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.112,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.12.2020 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1 des Tenors aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 bis zum 11.10.2020 gezahlt hat.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 61% und die Beklagte zu 39% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 9 O 422/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 jeweils bis zum 30.06.2021 unwirksam waren: in den Tarifen für Z. a) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 82,72 €, b) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 36,74 €, c) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 39,00 €, d) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 37,52 €, e) im Tarif Y. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,92 €, f) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 99,00 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.112,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.12.2020 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1 des Tenors aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 bis zum 11.10.2020 gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 61% und die Beklagte zu 39% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. C. und die Richterin am Oberlandesgericht R. für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 422/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 jeweils bis zum 30.06.2021 unwirksam waren: in den Tarifen für Z. a) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 82,72 €, b) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 36,74 €, c) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 39,00 €, d) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 37,52 €, e) im Tarif Y. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,92 €, f) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 99,00 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.112,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.12.2020 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1 des Tenors aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 bis zum 11.10.2020 gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 61% und die Beklagte zu 39% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Beklagten, die keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellungen der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Tarif N02 für L. zum 01.01.2012 und im Tarif des Klägers N03 zum 01.01.2012 wendet, denn es mangelt für die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beitragserhöhungen an einem berechtigten Interesse. Teilweise Erfolg hat die Berufung hinsichtlich der Beitragserhöhungen im Tarif Y. zum 01.01.2018 und im Tarif U. zum 01.01.2020. Diese Beitragserhöhungen sind zwar unwirksam gewesen, Erfolg hat die Berufung jedoch, soweit das Landgericht deren Unwirksamkeit über den 30.06.2021 hinaus festgestellt hat. Soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet, hat die Berufung Erfolg, soweit dem Kläger in der angefochtenen Entscheidung ein den Betrag von 10.112,02 € übersteigender Rückzahlungsanspruch zuerkannt worden ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und unterliegt der Zurückweisung. Im Einzelnen: 1. Für die vom Landgericht im Tenor unter b.aa) und c.aa) getroffenen Feststellungen der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen im Tarif N02 für die versicherte Person L. zum 01.01.2012 und im Tarif N03 für den Kläger zum 01.01.2012 fehlt es an einem rechtlichen Interesse des Klägers. a) Für die Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung im Tarif N02 zum 01.01.2012 für die versicherte Person L. ist kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ersichtlich, das als Prozessvoraussetzung von Amts wegen auch in der Rechtsmittelinstanz zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az. XI ZR 456/16 – juris-Rz. 10; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15 – juris-Rz. 14; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 256 Rz. 7). Für die versicherte Person L. ist unstreitig zum 01.04.2015 ein Wechsel in den Tarif N04 erfolgt, wodurch der Tarif N02 endete. Dass die streitgegenständliche Erhöhung zum 01.01.2012 in Ansehung des zum 01.04.2015 erfolgten Tarifwechsels gegenwärtig und zukünftig noch Folgen zeitigen kann, hat weder der Kläger aufgezeigt, noch ist dies sonst erkennbar. Die Feststellung ist auch nicht auf eine Zwischenfeststellungsklage hin gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Kläger hat bezüglich dieser Beitragserhöhung nur Zahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 01.12.2012 vorgetragen und nur deren Rückzahlung betreffend diesen Tarif begehrt. Er hat somit nur Rückzahlungsansprüche geltend gemacht, die – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – verjährt und nicht durchsetzbar sind. Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer Zwischenfeststellungsklage ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15.12.2009, Az. XI ZR 110/09 – juris-Rz. 19). An der Vorgreiflichkeit fehlt es vorliegend, weil das Landgericht die Zahlungsklage, soweit sie die Rückzahlung von auf die Erhöhung im Tarif N02 zum 01.01.2012 geleisteten Prämienanteilen betraf, aufgrund der von der Beklagten erhobenen und durchgreifenden Verjährungseinrede abgewiesen hat und das Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. b) Auch bezüglich der getroffenen Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung im Tarif N03 zum 01.01.2012 für den Kläger fehlt es sowohl an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO als auch an der für eine Zwischenfeststellungsklage erforderlichen Vorgreiflichkeit. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vorgetragen, dass nach der Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in diesem Tarif weitere Beitrags- und Leistungsanpassungen stattgefunden haben: zum 01.01.2013 eine Beitragsanpassung in Höhe von 1,04 € und eine Leistungsanpassung von 1,77 €, zum 01.01.2014 eine Beitragsanpassung in Höhe von 1,18 €, zum 01.01.2017 eine Leistungsanpassung in Höhe von 2,84 €, zum 01.01.2018 eine Beitragssenkung in Höhe von 3,10 €, zum 01.01.2019 eine Beitragssenkung in Höhe von 1,85 € und zum 01.01.2020 eine Beitragssenkung in Höhe von 2,46 €. Der Kläger begehrt als Folge aus der Erhöhung zum 01.01.2012 nur Rückzahlungsansprüche für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 01.12.2012 und hat auch in Ansehung der Rüge der Berufung, das Landgericht habe fehlerhaft die Heilung durch die nachfolgenden Anpassungen unberücksichtigt gelassen, mit der Berufungserwiderung ebenso wie schon erstinstanzlich nicht geltend gemacht, die nachfolgenden Beitragsanpassungen seien unwirksam gewesen. Da die Summe der streitgegenständlichen Beitragserhöhung zum 01.01.2012 und der nachfolgenden Beitragserhöhungen zum 01.01.2013 und 01.01.2014 sich auf 7,06 € beläuft und damit geringer ist als die Summe der unbestrittenen nachfolgenden Beitragssenkungen zum jeweils Jahresersten der Jahre 2018, 2019 und 2020 mit insgesamt 7,41 € und der Kläger die Beitragsanpassungen – jedenfalls die Absenkungen – in ihrer Wirksamkeit nicht angegriffen hat und damit als wirksam akzeptiert, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung durch den Kläger, dass die in diesem Tarif allein streitgegenständliche Beitragsanpassung zum 01.01.2012 gegenwärtig oder zukünftig noch Folgen zeitigen kann. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der vom Landgericht getroffenen Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO lässt sich daher nicht erkennen. Die Feststellung ist auch nicht auf eine Zwischenfeststellungsklage hin zulässig. Es fehlt an der Vorgreiflichkeit, weil der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch des Klägers für diesen Tarif nur das Jahr 2012 umfasst und dieser Anspruch wegen Verjährung abgewiesen worden ist. Die Klageabweisung ist mittlerweile rechtkräftig. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die im Tenor des angegriffenen Urteils unter a.aa), a.bb) und c.bb) bis c.ee) aufgeführten Prämienerhöhungen unwirksam gewesen sind. Die dem Kläger zu diesen Beitragserhöhungen übermittelten Anpassungsmitteilungen genügten jeweils nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Erfolg hat die Berufung nur insoweit, soweit das Landgericht die Unwirksamkeit der Erhöhungen in den Tarifen des Klägers Y. zum 01.01.2018 und U. zum 01.01.2020 auch über den 30.06.2021 fortdauernd hinaus festgestellt hat. a) Die Erhöhung im Tarif U. zum 01.01.2012 war unwirksam. aa) Die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 war formell unwirksam, weil die Anpassungsmitteilung von November 2011 (Anlage BLD9a, Bl. 267 ff. LGA) nicht die gemäß § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen enthielt. (1) Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 und zuletzt Urteil vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20 – beide zitiert nach juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 – jeweils zitiert nach juris). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20 – juris-Rz. 13; ferner BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20; Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; so ausdrücklich auch OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21 – zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2021, Az. 8 U 2488/21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2021, Az. 7 U 125/21). Soweit die Beklagte demgegenüber auch weiterhin die Auffassung vertritt, der BGH-Rechtsprechung lasse sich das Erfordernis der Angabe, dass ein Schwellenwert überschritten sei, nicht entnehmen, ist dies mit der BGH-Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. So heißt es in der jüngsten BGH-Entscheidung vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20 – juris-Rz. 13 ausdrücklich: „Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung vielmehr ohne Rechtsfehler darauf, dass sich aus den Mitteilungen nicht ergebe, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen ausgelöst hat.“ (2) Diesen Anforderungen wird das Mitteilungsschreiben aus November 2011 (Anlage BLD9a, Bl. 267 ff. LGA) zu den Beitragserhöhungen zum 01.01.2012 nicht gerecht und auch das beigefügte Informationsblatt „Wichtige Information zu Ihrem Vertrag“ (Anlage BLD 9a, Bl. 270 f. LGA) vermag den Anforderungen nicht zu genügen. In dem Mitteilungsschreiben heißt es auszugsweise: „(…) Als Krankenversicherungsunternehmen müssen wir die Beiträge für unsere Tarife regelmäßig überprüfen und durch einen unabhängigen Treuhänder freigeben lassen. Das Ergebnis dieser Überprüfung: Ihre Beiträge werden zum 1. Januar 2012 steigen. (…) Die Tabelle auf der Rückseite sowie die Beilage(n) zu diesem Schreiben dienen Ihrer Information zum Vertrag. (…)“ In dem Informationsblatt heißt es auszugsweise: „Sie haben Ihren Nachtrag zum Versicherungsschein gelesen und festgestellt, dass Ihre Beiträge zum 1. Januar 2012 steigen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Ein Hauptgrund ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark gestiegen. Unsere Kunden nehmen zum einen mehr Leistungen in Anspruch, zum anderen haben aber auch die Kosten im Gesundheitswesen weiter zugenommen.“ Weder aus dem Schreiben noch aus dem Informationsblatt geht hervor, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehenden Prämienanpassung ausgelöst hat. Das Vorhandensein eines Schwellenwertes wird an keiner Stelle erwähnt. Überdies fehlt es in den Ausführungen in dem Informationsblatt an jeglichem Bezug zu den konkret erhöhten Tarifen. bb) Die Erhöhung im Tarif U. zum 01.01.2012 begegnet in materieller Hinsicht hingegen keinen Bedenken. Es fehlte nicht an einer wirksamen rechtlichen Grundlage, die die Beklagte zur Beitragsanpassung berechtigte. Da die Veränderung der insoweit relevanten Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen bei dieser Beitragsanpassung unstreitig über 5%, aber unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10% liegt, scheidet zwar eine unmittelbar auf das Gesetz gestützte Anpassung (§ 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 12b Abs. 2 VAG a.F.) aus. Die Beitragsanpassung konnte jedoch auf der Grundlage von § 16 der dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung (AVB/VV 2009) (Anlage BLD5, Bl. 240 ff. LGA im Folgenden: AVB/VV) erfolgen. § 16 AVB/VV lautet: (1) Voraussetzungen Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten (durch Betrachtung von Barwerten) für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. (…) (2) Verzicht auf eine Beitragsanpassung Der Versicherer kann von einer Beitragsanpassung absehen, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist. (3) (…) Nach Maßgabe der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20 – VersR 2022, 1078, zitiert nach juris), der der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen abweichenden Rechtsprechung folgt, war die vertragliche Regelung, die der Beklagten eine Beitragsüberprüfung mit der Möglichkeit einer Anpassung des Beitrags bereits bei der Überschreitung eines Schwellenwerts von 5% gab, wirksam. § 16 Abs. 1 und 2 AVB/VV sind im Wesentlichen § 8b Abs. 1 und Abs. 2 der „Musterbedingungen 2009 – MBKK 2009 – des Verbandes der privaten Krankenversicherung“ (im Folgenden: MB/KK 2009) nachgebildet, die der Bundesgerichtshof in jenem Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20 – zu bewerten hatte. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird, ist zwar davon auszugehen, dass § 16 Abs. 2 AVB/VV entsprechend § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 unwirksam ist. Jedoch ist § 16 Abs. 1 AVB/VV, der im Wesentlichen § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 entspricht und aus dem sich der Schwellenwert von 5% ergibt, wirksam und stellt eine ausreichende rechtliche Grundlage für die vorgenommene Prämienanpassung dar. b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erhöhung im Tarif U. zum 01.01.2013 formell unwirksam war. Nicht zu folgen ist dem Landgericht darin, dass diese Beitragsanpassung auch in materieller Hinsicht unwirksam sei, weil es an einer wirksamen Ermächtigung der Beklagten gefehlt habe. aa) Den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt das Mitteilungsschreiben von November 2012 (Anlage BLD9b, Bl. 272 ff. LGA) nebst Informationsblatt (Anlage BLD9b, Bl. 275 f. LGA) nicht. In dem Mitteilungsschreiben heißt es auszugsweise: „(…) wir informieren Sie heute über die Veränderungen in Ihrem Vertrag zum 01.01.2013. (…) Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Tabelle auf der Rückseite. Bitte beachten Sie auch das beiliegende Informationsblatt, in dem wir weitere wichtige Punkte für Sie zusammengestellt haben. (…) Krankenversicherung In der oben aufgeführten Vertragstabelle erhalten Sie eine Übersicht über die Beiträge ab dem 01.01.2013. Tarife, die von der Beitragsanpassung betroffen sind, werden ganz rechts in der Spalte Inform. siehe Anhang" mit einem * versehen. (…)“ In dem Informationsblatt „Wichtige Information zu Ihrem Vertrag“ heißt es auszugsweise: „Was hat unser garantiertes Leistungsversprechen mit steigenden Beiträgen zu tun? Wir geben Ihnen im Versicherungsvertrag ein Versprechen. Und zwar garantieren wir für die gesamte Vertragslaufzeit die vereinbarten Leistungen. Dieses Leistungsversprechen müssen wir daher für Sie jederzeit einlösen können. Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. Die Anpassung wird übrigens von einem unabhängigen Treuhänder kontrolliert.“ Weder aus dem Mitteilungsschreiben noch aus dem Informationsblatt geht hervor, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen jeweils ausgelöst hat. Das Vorhandensein eines Schwellenwertes wird an keiner Stelle erwähnt. Der Hinweis auf eine „deutliche Abweichung“ vermag dies nicht zu ersetzen, denn aus der Formulierung ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht frei darüber entscheiden kann, ob eine Anpassungen rechtfertigende Abweichung vorliegt, sondern es einen vorher festgelegten Wert gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. Senatsurteil vom 03.06.2022, Az. 20 U 10/22 – den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannt). Überdies fehlt es in den Ausführungen in dem Informationsblatt an dem erforderlichen Bezug zu dem konkret erhöhten Tarif des Klägers. bb) Die Beitragsanpassung begegnet hingegen keinen materiellen Wirksamkeitsbedenken. Dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen zwar über 5%, aber unter dem gesetzlichen Schwellenwert lag, führt nicht zur materiellen Unwirksamkeit, weil, wie bereits ausgeführt worden ist, § 16 Abs. 1 AVB/VV eine wirksame vertragliche Grundlage für die Anpassung bildet. cc) Die Höhe der Prämienerhöhung hat das Landgericht zutreffend mit 36,74 € festgestellt. Bei der vorausgegangenen Erhöhung zum 01.01.2012 war die Prämienhöhe für den Tarif U. auf 674,82 € festgesetzt worden. Dies ist vom Kläger unbestritten vorgetragen worden und ergibt sich auch aus dem in das Mitteilungsschreiben aus November 2011 integrierten Nachtrag zum Versicherungsschein. In dem in das Mitteilungsschreiben von November 2012 integrierten Nachtrag zum Versicherungsschein ist zwar als neuer monatlich ab dem 01/2013 für den Tarif U. zu zahlender Beitrag der Betrag von 708,56 € ausgewiesen. Unter diesem Vertragsstand per 01.01.2013 findet sich aber eingerahmt in einem Kasten folgender Hinweis: „ Information über zeitlich befristete Gutschriften Wir informieren Sie darüber, dass Sie eine zeitlich befristete Gutschrift erhalten. Hierzu verwenden wir finanzielle Mittel, die wir zur Abmilderung einer Beitragssteigerung einsetzen können. Name Geburtsdatum Tarif monatliche Gutschrift Z. 01.11.1961 U. 3, 00 € (…) (…) Bitte beachten Sie: • Diese Gutschrift(en) gilt/gelten nur für den/die in diesem Kasten genannten Tarif(e). • Der ab dem 01.01.2013 zu zahlende Gesamtbeitrag ist um diese Gutschrift(en) bereits reduziert. Sie finden den Gesamtbeitrag in der vorstehenden Tabelle. • Diese Gutschrift(en) gilt/gelten bis zum 31.12.2013. Falls wir diese Gutschrift(en) darüber hinaus verlängern, informieren wir Sie dazu natürlich schriftlich.“ Daraus ergibt sich, dass die Gutschrift in dem zu zahlenden Gesamtbeitrag der Vertragsübersicht bereits in Abzug gebracht wurde und diese Gutschrift nur für ein Jahr gilt. Demgemäß ist der ausgewiesene Betrag um die Gutschrift zu erhöhen, um den Beitrag zu ermitteln, der ohne die Gutschrift maßgeblich ist. Dies sind 711,56 €, so dass die Prämie sich um 36,74 € (711,56 € abzügl. 674,82 €) erhöht hat. c) Die Beitragserhöhung im Tarif U. zum 01.01.2014 hat das Landgericht zutreffend als formell unwirksam bewertet. aa) Die Anpassungsmitteilung aus November 2013 (Anlage BLD9c, Bl. 277 ff. LGA) nebst Informationsblatt (Anlage BLD9b, Bl. 281 f. LGA) für diese Erhöhung genügt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht. In dem Mitteilungsschreiben aus November 2013 heißt es auszugsweise: „(…) wir informieren Sie heute über die Veränderungen in Ihrem Vertrag zum 01.01.2014. (…) Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten. Bitte beachten Sie auch das beiliegende Informationsblatt, in dem wir weitere wichtige Punkte für Sie zusammengestellt haben. (…)“ In dem Informationsschreiben „Wichtige Information zu Ihrem Vertrag“ heißt es u.a.: „Was hat unser garantiertes Leistungsversprechen mit steigenden Beiträgen zu tun? Wir geben Ihnen im Versicherungsvertrag ein Versprechen. Und zwar garantieren wir für die gesamte Vertragslaufzeit die vereinbarten Leistungen. Dieses Leistungsversprechen müssen wir daher für Sie jederzeit einlösen können. Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. Die Anpassung wird übrigens von einem unabhängigen Treuhänder überprüft. Bei dieser Prüfung legen wir dem Treuhänder unsere Berechnungen vor. Der Treuhänder kontrolliert, ob wir die gesetzlichen Vorschriften eingehalten haben. Nur wenn das der Fall ist, genehmigt er die Beitragsanpassung.“ Das Mitteilungsschreiben und das Informationsblatt entsprechen in den maßgeblichen Passagen im Wesentlichen dem Mitteilungsschreiben und dem Informationsblatt, die zur Beitragserhöhung zum 01.01.2013 von der Beklagten versandt worden waren, so dass sie dieselben Unzulänglichkeiten aufweisen und diesbezüglich auf die Ausführungen zur Beitragserhöhung zum 01.01.2013 verwiesen werden kann. Soweit in dem Informationsblatt, das dem Kläger zur Beitragserhöhung zum 01.01.2014 übersandt wurde, noch ein zweiter Abschnitt zusätzlich angefügt ist, in dem mitgeteilt wird, dass die Anpassung von einem Treuhänder überprüft werde und dieser kontrolliere, ob die Beklagte die gesetzlichen Vorschriften eingehalten habe und genehmige die Beitragsanpassung nur, wenn das der Fall sei, ergibt sich auch aus dieser Information nicht, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen in dem Tarif des Klägers einen vorab festgelegter Schwellenwert überschritten und die Beitragsanpassung ausgelöst hat. bb) Die Höhe der Prämienerhöhung hat das Landgericht zutreffend mit 39,00 € festgestellt. Bei der vorausgegangenen Erhöhung zum 01.01.2013 war die Prämienhöhe für den Tarif U., wie oben ausgeführt worden ist, auf 711,56 € festgesetzt worden. In dem in das Mitteilungsschreiben aus November 2013 integrierten Nachtrag zum Versicherungsschein ist der neue monatlich ab 01/2014 für den Tarif U. zu zahlende Betrag mit 743,98 € ausgewiesen. Unter diesem Vertragsstand per 01.01.2014 findet sich eine Information über zeitlich befristeten Gutschriften in einem eingerahmten Kasten: „Information über Ihre zeitlich befristeten Gutschriften Wir informieren Sie darüber, dass Sie ab dem 01.01.2014 eine zeitlich befristete Gutschrift auf Ihren Monatsbeitrag erhalten. Hierzu verwenden wir finanzielle Mittel, die wir im Rahmen einer Beitragsanpassung für unsere Kunden einsetzen. Name Geburtsdatum Tarif monatliche gültig bis Gutschrift Z. 01.11.1961 U. 6,58 € 31.12.2014 (…) (…) (…) Bitte beachten Sie: Diese Gutschrift(en) gilt/gelten nur für den/die in diesem Kasten genannten Tarif(e). Der demnächst zu zahlende monatliche Gesamtbeitrag ist um diese Gutschrift(en) bereits reduziert. Die Gutschrift(en) tritt/treten an die Stelle einer ansonsten erforderlichen Erhöhung Ihres Beitrags. Sie finden den Gesamtbeitrag in der vorstehenden Tabelle. Falls wir diese befristete(n) Gutschrift(en) über den/die in diesem Kasten angegebenen Zeitpunkt(e) hinaus verlängern oder ändern, informieren wir Sie dazu natürlich schriftlich.“ Daraus ergibt sich, dass die Gutschrift in dem zu zahlenden Gesamtbeitrag der Vertragsübersicht bereits in Abzug gebracht wurde und diese Gutschrift nur für ein Jahr gilt. Demgemäß ist der ausgewiesene Betrag um die Gutschrift zu erhöhen, um den Beitrag zu ermitteln, der ohne die Gutschrift maßgeblich ist. Dies sind 750,56 €, so dass die Prämie sich um 39,00 € (750,56 € abzügl. 711,56 €) erhöht hat. d) Diese beiden Erhöhungen in den Tarifen U. und Y. zum 01.01.2018 waren jeweils formell unwirksam, entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Erhöhung im Tarif Y. jedoch nicht materiell unwirksam. aa) Die Erhöhung im Tarif U. war in formeller Hinsicht unwirksam. (1) In dem Mitteilungsschreiben aus November 2017 (Anlage BLD9e, Bl. 288 ff. LGA) heißt es auszugsweise: „(…) zum 01.01.2018 ändert sich Ihr monatlicher Versicherungsbeitrag. Im beiliegenden „Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein“ finden Sie eine Übersicht zu allen Tarifen, die Sie bei uns versichert haben. Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. (…) Alle Hintergründe der Beitragsanpassung haben wir für Sie im beigefügten Informationsblatt zusammengestellt. (…)“ In dem Informationsblatt „Wichtige Information zu Ihrem Vertrag“ (Anlage BLD9e, Bl. 291 f. LGA) heißt es auszugsweise: „Ihr Versicherungsvertrag ändert sich Zum 1. Januar 2018 ändert sich der Beitrag in Ihrem Versicherungsvertrag. Informationen und Hintergründe zu dieser Änderung haben wir hier für Sie zusammengestellt. Ihre Leistungen sind Ihnen garantiert Die Versicherungsleistungen Ihrer Vollversicherung garantieren wir Ihnen (…) Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Gründe für steigende Kosten Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. Dank neuer Therapiemöglichkeiten können Krankheiten gelindert oder geheilt werden, die früher unheilbar waren. Im Krankheitsfall profitieren wir alle davon. Auch die demografische Entwicklung führt zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die Kosten für Gesundheit. Der dritte wichtige Grund ist die lange Niedrigzinsphase. Um Ihnen Ihre Leistungen bis ins hohe Alter garantieren zu können, sorgen wir finanziell vor. Wir rechnen dazu mit einem Zins für die Vorsorgebeträge, dem sogenannten Rechnungszins. Wegen der dauerhaft niedrigen Zinsen müssen wir aktuell den Rechnungszins senken. Damit sinken die zu erwartenden Zinseinnahmen. Diesen Zinsausfall müssen wir ausgleichen und deshalb die Beiträge anpassen. Diese Entwicklungen betreffen nicht allein die Central, sondern die gesamte Branche.“ Beitragsentlastungskomponente (Y.): vorsorgen auch bei niedrigen Zinsen Besonders betroffen von der Zinsentwicklung ist Ihre Beitragsentlastungskomponente (Y.). Dieses Produkt hat einen garantierten Auszahlungswert und eine lange Laufzeit. Die Senkung des Rechnungszinses wirkt sich deshalb stark aus. Seit 2010 wurden die Beiträge im Y. nicht erhöht. Nur durch jetzt höhere Beiträge kann der garantierte Wert für die Entlastung im Alter erreicht werden. Wichtig: Ihre Y.-Beiträge sind arbeitgeberzuschussfähig und Sie können diese als abziehbare Kosten steuermindernd geltend machen. Damit bleibt die Beitragsentlastungskomponente ein wichtiger, weiterhin rentabler Vorsorgebestandteil zur Finanzierung Ihrer Beiträge im Alter. (…)“ Wie der Senat bereits zu einer identischen Anpassungsmitteilung der Beklagten zum selben Zeitpunkt 01.01.2018 entschieden hat, genügt die Anpassungsmitteilung den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht (Senatsurteil vom 08.04.2022, Az. 20 U 116/21). Der Versicherungsnehmer kann der Mitteilung nicht entnehmen, dass eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen einen vorab geregelten Schwellenwert überschritten hat und die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Dass der Hinweis auf eine „deutliche Abweichung“ für die Beschreibung der Überschreitung eines vorab festgelegten Schwellenwertes nicht ausreicht, ist bereits ausgeführt worden. (2) Eine materielle Unwirksamkeit der Erhöhung im Tarif U. ist nicht gegeben. Sie folgt nicht daraus, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen -12,15% betrug, die Beitragsanpassungen mithin durch eine Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen „nach unten“ ausgelöst worden ist. Auch gesunkene Leistungsausgaben können dazu führen, dass die Prämie neu berechnet und eine Prämienerhöhung durchgeführt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald eine über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20 – jeweils zitiert nach juris). Das bedeutet, dass auch im Falle einer für den Versicherer positiven Abweichung bei den Leistungsausgaben bei Überschreitung des Auslösenden Faktors die Prämie neu berechnet wird und es zu einer Prämienanpassung, auch in Form einer Erhöhung, kommen kann (vgl. Senatsurteil vom 06.05.2022, Az. 20 U 149/21 – den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannt). bb) Die Erhöhung im Tarif Y. war in formeller Hinsicht unwirksam, eine Unwirksamkeit in materieller Hinsicht besteht hingegen nicht. Bei dem Tarif Y. handelt es sich um einen sogenannten „Beitragsentlastungstarif“. Gemäß § 1 AVB-Y. der in den Versicherungsvertrag unstreitig einbezogenen „Zusatzbedingungen Y. für die Beitragsreduzierung im Alter zum Versicherungsvertrag“ (Anlage BLD8, Bl. 266 LGA, im Folgenden AVB-Y.) hat der Tarif zum Gegenstand, den Beitrag aus der Krankheitskostenversicherung ab dem 65. Lebensjahr des Klägers um in den AVB-Y. festgelegte Beträge zu vermindern. Dieser Beitragsentlastungstarif besteht nicht isoliert, sondern kann nur in Verbindung mit einer Krankenversicherung abgeschlossen werden. Aus § 1, § 2 AVB-Y. ergibt sich, dass der Tarif Y. eine Beitragsreduktion im Alter in der Krankheitskostenversicherung betrifft, also (nur) im Zusammenhang mit dieser besteht. Gemäß § 7 Abs. 2 AVB-Y. endet die Vereinbarung einer Beitragsreduktion, wenn die zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung endet. (1) Die formellen und materiellen Anforderungen an die Anpassung der Prämie in diesem Tarif richten sich nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG, § 155 VAG. Der Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 VVG umfasst alle Krankenversicherungsverträge, bei denen gesetzlich oder vertraglich das Recht des Versicherers zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist. Vorliegend ist ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung hinsichtlich des Tarifs Y. vertraglich ausgeschlossen. § 26 AVB/VV bestimmt, dass der Versicherer die Versicherung nicht ordentlich kündigen kann. § 7 Abs. 1 AVB-Y. sieht nur ein ordentliches Recht zur Kündigung für den Versicherungsnehmer, nicht jedoch für den Versicherer vor. Aus der Zusammenschau der beiden Regelungen ergibt sich, dass der Versicherer den Tarif Y. seinerseits nicht ordentlich kündigen kann. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung auch gesetzlich nach § 206 Abs. 1 VVG ausgeschlossen ist. (2) Die Anpassung muss damit in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügen. Diesen Anforderungen genügen das Mitteilungsschreiben aus November 2017 und das Informationsblatt, dessen Inhalte oben unter Punkt 2.d)aa)(1) beim Tarif U. bereits aufgeführt sind, nicht. Der Versicherungsnehmer kann der Mitteilung nicht entnehmen, dass es eine Veränderung in einer bestimmten Rechnungsgrundlage gegeben hat, die einen vorab festgelegten Schwellenwert überschritten und die Anpassung im Tarif Y. ausgelöst hat. Soweit in dem Informationsblatt (Anlage BLD9e, Bl. 291 f. LGA) ein eigenständiger Absatz unter der Überschrift „Beitragsentlastungskomponente (Y.): vorsorgen auch bei niedrigen Zinsen“ enthalten ist, wird darin lediglich ausgeführt, dass von den zuvor genannten die Kosten beeinflussenden Faktoren die Beitragsentlastungskomponente Y. von dem Faktor Zinsentwicklung besonders stark betroffen sei. (3) Die materielle Wirksamkeit der Erhöhung scheitert nicht am Fehlen einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Berufung rügt zu Recht, dass das Landgericht auf § 16 AVB/VV als maßgebliche vertragliche Grundlage abgestellt hat. Denn die AVB-Y. enthalten für den Tarif Y. eine spezielle Regelung zur Beitragsanpassung. Diese lautet (Anlage BLD8, Bl. 266 LGA): § 6 Beitragsberechnung 1. Grundsätze der Beitragsberechnung (…) 2. Beitragsanpassung bei unveränderter Höhe der Beitragsreduzierung Der Versicherer vergleicht zumindest jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Aufwendungen für die Beitragsreduzierung im Alter. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert, so werden die Unterschiedsbeiträge für die Beitragsreduzierung im Alter vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Zwar regelt § 6 Abs. 2 AVB-Y. die Befugnis der Beklagten zur Anpassung im Falle einer Veränderung der „Aufwendungen für die Beitragsreduzierung im Alter“, während § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG als maßgebliche Rechnungsgrundlagen die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten benennt. Da aber die „Leistungen“ der Beklagten im Tarif Y. deren finanzielle Aufwendungen für die Reduzierung der Beitragshöhe sind, beschreibt die Begrifflichkeit „Aufwendungen für die Beitragsreduzierung im Alter“ die in diesem Tarif maßgeblichen „Versicherungsleistungen“. Nachdem die Beklagte in der Berufungsbegründung ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit von § 6 Abs. 2 AVB-Y. hingewiesen hat, hat der Kläger zu dieser Anpassungsklausel keine Stellung genommen. e) Die Erhöhung im Tarif U. zum 01.01.2020 war formell unwirksam. Hingegen fehlte es für diese Erhöhung nicht an einer wirksamen Ermächtigung der Beklagten. aa) Die Anpassungsmitteilung aus November 2019 (Anlage BLD9g, Bl. 299 ff. LGA) nebst Informationsblatt (Anlage BLD9g, Bl. 303 f. LGA) genügt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht. In dem Mitteilungsschreiben aus November 2019 heißt es auszugsweise: „(…) zum 01.01.2020 ändert sich Ihr monatlicher Versicherungsbeitrag. Im beiliegenden „Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein“ finden Sie eine Übersicht zu allen Tarifen, die Sie bei uns versichert haben. (…) Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. (…) Alle Hintergründe der Beitragsanpassung haben wir für Sie im beigefügten Informationsblatt zusammengestellt. (…)“ In dem Informationsblatt „Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020“ heißt es auszugsweise: „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. (…)“ Dem Informationsblatt lässt sich zwar noch entnehmen, dass die Abweichung in den Leistungsausgaben die Beitragserhöhung ausgelöst hat. Weder dem Mitteilungsschreiben noch dem Informationsblatt kann der Versicherungsnehmer jedoch mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass die Veränderung einen vorab festgelegten Schwellenwert überschritten hat und diese Überschreitung die Anpassung ausgelöst hat. bb) Daraus, dass die Beitragserhöhung mangels Überschreitens des gesetzlichen Schwellenwertes nur auf die vertragliche Beitragsanpassungsklausel gestützt werden konnte, folgt keine materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhung. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist von der Wirksamkeit des § 16 Abs. 1 AVB/VV auszugehen, so dass eine wirksame vertragliche Grundlage für die Anpassung bestand. Dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen den vertraglich festgelegten Schwellenwert von 5% überschritten hat, war deshalb ausreichend. cc) Die Höhe der Prämienerhöhung hat das Landgericht zutreffend mit 99,00 € festgestellt. Bei der vorausgegangenen Erhöhung zum 01.01.2018 war die Prämienhöhe für den Tarif U. auf 788,08 € festgesetzt worden. Dies ergibt sich aus dem Mitteilungsschreiben aus November 2017 mit dem integrierten Nachtrag zum Versicherungsschreiben, der den Vertragsstand ab 01/2018 in dieser Höhe ausweist. In dem in das Mitteilungsschreiben aus November 2019 integrierten Nachtrag zum Versicherungsschein ist der neue monatlich ab 01.01.2020 für den Tarif U. zu zahlende Betrag mit 857,08 € ausgewiesen und mit einem „x“ gekennzeichnet (Bl. 301 LGA). Unter diesem Vertragsstand finden sich folgende Hinweise: „Wichtige Hinweise zu Ihren zeitlich befristeten Gutschriften Sie erhalten in den mit "x" gekennzeichneten Tarifen ab dem 01.01.2020 eine zeitlich befristete Gutschrift. Diese gilt nur für den gekennzeichneten Tarif und entfällt bei einem Tarifwechsel. Name Geburtsdatum Tarif monatliche gültig bis Gutschrift Z. 01.11.1961 U. 30,00 EUR 31.12.2020 Ihr künftig zu zahlender Monatsbeitrag ist bereits um den Gutschriftsbetrag reduziert. Die Gutschrift gleicht eine ansonsten erforderliche Erhöhung Ihres Beitrags aus. Falls wir die befristete Gutschrift über den angegebenen Zeitpunkt hinaus verlängern, informieren wir Sie dazu schriftlich.“ Hieraus folgt, dass die Gutschrift in dem zu zahlenden Gesamtbeitrag der Vertragsübersicht bereits in Abzug gebracht wurde und diese Gutschrift nur für ein Jahr gilt. Demgemäß ist der ausgewiesene Betrag um die Gutschrift zu erhöhen, um den Beitrag zu ermitteln, der ohne die Gutschrift maßgeblich ist. Dies sind 887,08 €, so dass die Prämie sich um 99,00 € (887,08 € abzügl. 788,08 €) erhöht hat. f) Hinsichtlich der formellen Mängel der Beitragsanpassungen im Tarif U. zum 01.01.2012, 01.01.2013, 01.01.2014, 01.01.2018 und 01.01.2020 und im Tarif Y. zum 01.01.2018 ist jeweils zum 01.07.2021 Heilung durch die in der Klageerwiderung erfolgte Nachbegründung eingetreten. Die Klageerwiderung ist dem Kläger am 04.05.2021 zugestellt worden, so dass die Erhöhungen, die jeweils lediglich formell unwirksam waren, gemäß § 203 Abs. 5 VVG zum 01.07.2021 wirksam geworden sind. Dementsprechend ist die Unwirksamkeit jeweils nur bis zum 30.06.2021 festzustellen. g) Aus der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen ergibt sich unmittelbar, dass der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeiträge verpflichtet war. Eines diesbezüglichen Ausspruchs im Tenor, der nur deklaratorische Funktion hätte, bedarf es daher nicht (vgl. Senatsurteil vom 03.06.2022, Az. 20 U 10/22 – den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannt). 3. Die Berufung hat teilweise Erfolg, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet. Aus der Unwirksamkeit der Erhöhungen wie vorstehend unter Punkt 2. ausgeführt folgt die sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlten Beträge. Dem Kläger steht ein Anspruch jedoch nur in Höhe von 10.112,02 € zu. Denn das Landgericht hat bei seiner Berechnung des dem Kläger in der angefochtenen Entscheidung zuerkannten Anspruchs übersehen, dass der Kläger für die Tarife N02 (L.) und N05 Zahlungen jeweils nur für das Jahr 2012 vorgetragen hat, und dass auch die im Jahr 2020 von der Beklagten erteilte Gutschrift betreffend die Erhöhung im Tarif U. zum 01.01.2020 zu berücksichtigen ist. Dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass etwaige Rückzahlungsansprüche betreffend die bis einschließlich zum 31.12.2016 auf die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen geleisteten Zahlungen verjährt sind, begegnet keinen Bedenken und wird von der Beklagten – zu Recht – auch nicht angegriffen. Die Klagezustellung erfolgte am 30.12.2020. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gutschriften der dem Kläger zustehende Zahlungsanspruch im Einzelnen wie folgt (soweit ein „G“ hinzugesetzt ist, ist der zu zahlende Erhöhungsbetrag um die von der Beklagten erteilte Gutschrift reduziert): Tarif Erhöhung zum Zeitraum Monate Erhöhungs- betrag Insgesamt Von Bis U. 01.01.2012 01.01.2017 10.11.2020 47 82,72 € 3.887,84 € 01.01.2013 G (bis 31.12.2013) ---- ---- --- 33,74 € G ----- 01.01.2013 (ab 01.01.2014) 01.01.2017 10.11.2020 47 36,74 € 1.726,78 € 01.01.2014 G (bis 31.12.2014) ---- ---- --- 32,42 € G ---- 01.01.2014 (ab 01.01.2015) 01.01.2017 10.11.2020 47 39,00 € 1.833,00 € 01.01.2018 01.01.2018 10.11.2020 35 37,52 € 1.313,20 € 01.01.2020 G 01.01.2020 10.11.2020 11 69,00 € G 759,00 € Y. 01.01.2018 01.01.2018 10.11.2020 35 16,92 € 592,20 € Summe: 10.112,02 € Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verzinsung ab dem 31.12.2020 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. 4. Soweit in der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, hat die Berufung insoweit Erfolg, soweit sie hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2012 in den Tarifen N02 (L.) und N03 (Kläger) Erfolg hatte. Soweit die Berufung auch dahingehend Erfolg hat, dass die Unwirksamkeit der Erhöhungen in den Tarifen Y. zum 01.01.2018 und U. zum 01.01.2020 nur bis zum 30.06.2021 und nicht darüber hinaus bestand, führt dies hingegen nicht zum Teilerfolg der Berufung auch hinsichtlich der herauszugebenden Nutzungen, weil die vom Landgericht getroffene Feststellung der Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe nur die bis zum 11.10.2020 geleisteten Zahlungen umfasst. a) Die Beklagte ist aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet, die von ihr bis zum 30.12.2020 aus den vom Kläger auf die als unwirksam festgestellten Prämienerhöhungen ab dem 01.01.2017 gezahlten Prämienanteile gezogen worden sind, wobei gemäß der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen zeitlichen Beschränkung nur bis zum 11.10.2020 vom Kläger geleistete Zahlungen umfasst sind. Dass die herauszugebenden Nutzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 – juris-Rz. 58) auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt sind, hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt. Dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil über den im Tatbestand des Urteils unter Ziffer 4 aufgeführten Klageantrag entschieden hat, obwohl der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 01.09.2021 die „Anträge aus der Klageschrift vom 25.11.2020 (Bl. 2 ff. d.A.) nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 23.06.2021 (Bl. 363 ff. d.A.) sowie des Schriftsatzes vom 19.07.2021 (Bl. 484 d.A.)“ gestellt hat, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Soweit ein Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO darin läge, dass es die Feststellung getroffen hat, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet sei, obwohl der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.07.2021 den Antrag zu 4.a) beziffert hatte, wäre ein solcher dadurch geheilt worden, dass der Kläger im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil beantragt, sich damit den Urteilsausspruch des Landgerichts zu eigen gemacht und sein Klagebegehren entsprechend umgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1994, Az. VIII ZR 165/92 – juris-Rz. 83; BGH, Urteil vom 19.03.1986, Az. IVb ZR 19/85 – juris-Rz. 7; Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 308 Rz. 7). Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Berufung, ein Feststellungsantrag sei unzulässig, weil dem Kläger eine Leistungsklage bezogen auf die Nutzungen zumutbar sei. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift war die Feststellungsklage bezüglich der Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzungen, über die das Landgericht entschieden hat, zulässig. Für die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen, die der Versicherer aus den nach Auffassung des Versicherungsnehmers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass diese zulässig sei, wenn die Nutzungen für den klagenden Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar gewesen seien und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehle (BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17 – juris-Rz. 18 ff.). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat vorgetragen, der Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2020 habe bei Klageerhebung noch nicht vorgelegen, es wäre damit lediglich eine Teilbezifferung möglich gewesen. Auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits habe er die tatsächlichen Nutzungen anhand der konkreten Ertragslage noch nicht für sämtliche Jahre konkret vortragen können. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten. Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht unzulässig, wenn im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (BGH, Urteil vom 04.11.1998, Az. VIII ZR 248/97 – juris-Rz. 15). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung auch dessen, dass keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage besteht, sondern eine Feststellungsklage zulässig ist, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urteil vom 04.12.1986, Az. III ZR 205/85 – juris-Rz. 12), ist die Feststellungsklage im vorliegenden Fall zulässig gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. 5. Die Kostentscheidungen für das erstinstanzliche Verfahren und die Berufungsinstanz folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Quote für die Kosten in 1. Instanz hat der Senat berücksichtigt, dass die Teilklagerücknahme vor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und der Streitwert der Anträge, über die die Parteien vor dem Landgericht verhandelt haben, wesentlich niedriger lag als der der Anträge bei Klageeinreichung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 6. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.638,47 € Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben einen den Wert des ausgeurteilten Zahlungsbetrags (11.266,09 €) erhöhenden eigenständigen wirtschaftlichen Wert in Höhe von 6.372,38 € (42 Monate x [16,92 € + 99,00 €] + 7 Monate [12/2020 bis 06/2021] x [14,00 € + 4,84 € + 39,00 € + 82,72 € + 36,74 € + 37,52 €]).