1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.04.2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 177/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klä- gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstre- ckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über die Frage, ob die von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten Produkte eine irreführende Gebrauchsanweisung enthalten, die einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten begründen kann. Die Klägerin handelt in Deutschland mit Produkten der modernen Wundversorgung, unter anderem mit „Z. N01“. Herstellerin ist die Muttergesellschaft der Klägerin, die E. Z., mit Sitz in J.. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.09.2021 (Anlage K 1) gegenüber der Klägerin einen Parallelimport des Produkts „Z. N01“ angezeigt. Sie hat ihr hierzu auch ein Muster mit der vorgesehenen Packungsgestaltung samt Gebrauchsanweisung überlassen. Auf das als Anlage K 2 überlassene Muster wird Bezug genommen. Auf der Rückseite des Musters findet sich ein Aufkleber, der auf Einfuhr und Vertrieb durch die Beklagte hinweist: Anm.: Foto wurde entfernt In der Packung des von der Beklagten überlassenen Musters befindet sich eine Gebrauchsinformation. In der deutschsprachigen Fassung findet sich am Ende der Hinweis „Vertrieb in Deutschland: Z. GmbH, C.-straße N02, XXXXX D. “: Auf die als Anlage K 3 vorgelegte Gebrauchsanweisung und die Darstellung im Rahmen des Klageantrags wird ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin hat dem Inverkehrbringen in der genannten Form widersprochen, weil die Gebrauchsanweisung irreführend sei. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Hierauf hat die Klägerin erfolgreich eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Die Aufforderung der Klägerin an die Beklagte, eine Abschlusserklärung abzugeben, ist erfolglos geblieben. Der Vertrieb dieses Z.-Produkts ist durch die Beklagte bundesweit beabsichtigt. Es ist schon jetzt in Preisvergleichsportalen und bei Versandapotheken gelistet. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, die Nutzung der dem Streit zugrundeliegenden Gebrauchsanweisung sei irreführend nach §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 UWG, weil die Angabe des Vertriebs im Rahmen der Gebrauchsanweisung unzutreffend sei und dem Aufkleber auf der Verpackung, der auf die Beklagte hinweise, widerspreche. Der durchschnittlich informierte Verbraucher gehe, wenn er die Gebrauchsinformation, mit der die Beklagte die von ihr eingeführten und vertriebenen Produkte vertreibe, davon aus, dass die Klägerin für den Vertrieb des Z.-Produkts in Deutschland verantwortlich sei und nicht die Beklagte. Ein relevanter Teil der Verbraucher werde sich deshalb bei Beschwerden oder Fragen an die in der Gebrauchsinformation genannte Klägerin wenden oder bei eventuellen Mängeln – z.B. durch den Transport beim Import oder eine nicht ordnungsgemäße Lagerung bei zu hohen Temperaturen – die Klägerin hierfür verantwortlich und unberechtigt Ansprüche geltend machen. Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des angekündigten Zahlungsantrages beantragt, wie folgt zu erkennen: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Z.-Produkte N01, auf denen auf der Sekundärverpackung ein Aufkleber mit dem Hinweis „N.“ wie nachfolgend wiedergegeben aufgenommen ist, in Deutschland mit einer Gebrauchsinformation, in der „Vertrieb in Deutschland: Z. GmbH, C.-straße N02, XXXXX X.“ wie nachfolgend wiedergegeben angegeben ist, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.751,98 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2022 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Angaben „Vertrieb in Deutschland: Z. GmbHU.-straße N02, XXXXX D.“ und “G. in P.: B.-straße N03; XXXX A.” in der Gebrauchsanweisung des streitgegenständlichen Produktes seien keine Pflichtkennzeichnungselemente nach den medizinprodukterechtlichen Bestimmungen. An die Angabe „Vertrieb in Deutschland“ knüpften sich keine rechtlichen Folgen. Dies hat die Beklagte im Einzelnen näher dargelegt. Insbesondere könne die Angabe des Hinweises „Vertrieb in Deutschland“ unter Angabe der Firma der Klägerin auch keine Vertriebsverantwortlichkeit suggerieren. Die Verkehrskreise würden nicht annehmen, dass einem Unternehmen eine gesetzlich gar nicht vorgesehene Verantwortlichkeit zukomme. Die Verkehrskreise würden eine „Vertriebsverantwortlichkeit“ auch deshalb nicht annehmen, weil sie wüssten, dass das Produkt in Deutschland von zahlreichen Unternehmen „vertrieben“ wird. Anders als die Klägerin meint, werde durch den oben beschriebenen Aufkleber und die dortige Angabe „Einfuhr und Vertrieb“ unter Nennung der Firma und Anschrift der Beklagten bei gleichzeitiger Angabe „Vertrieb in Deutschland“ unter Angabe der Firma und Anschrift der Klägerin nicht über die Person des Unternehmers getäuscht. Jedenfalls stelle ein Verbot der Abgabe des streitgegenständlichen Produktes in der beanstandeten Aufmachung einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit dar. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Darstellung sei irreführend, weil über die betriebliche Herkunft des Produktes getäuscht werde. Der Verkehr nehme an, dass die Beklagte eine Vertriebsverantwortlichkeit treffe, die unstreitig nicht bestehe. Die Angaben seien darüber hinaus widersprüchlich, sodass nicht klar sei, durch wen das Produkt vertrieben worden sei. Vor diesem Hintergrund werde auch über die Person des Unternehmens getäuscht. Es sei Aufgabe der Beklagten, die Irreführung zu beseitigen, bevor sie ein Produkt in Deutschland anbiete. Ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV erfolge nicht. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Landgericht verkenne, dass die Angabe eines Vertriebsunternehmens in der Gebrauchsanweisung den gesetzlichen Vorgaben widerspreche und nicht zulässig sei. Dass die Beklagte sich auf diese Angabe berufe, sei rechtsmissbräuchlich, weil die Angabe allein zur Verhinderung von Parallelimporten genutzt werde. Vor dem Hintergrund der zweisprachigen Aufmachung der Gebrauchsanweisung in Deutsch und Niederländisch und der Tatsache, dass vom Verbraucher ohnehin nicht nachvollzogen werden könne, ob das Produkt in Deutschland oder den Niederlanden in Verkehr gebracht worden sei, werde deutlich, dass die Angabe keine Relevanz habe. Die Angabe des Vertriebs sei auch keine Pflichtangabe im Rahmen der Gebrauchsanweisung. Der Begriff sei unter Berücksichtigung der einschlägigen Verordnungen so unspezifisch, dass keine relevante Fehlvorstellung ausgelöst werden könne. Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Hinweis auf dem Aufkleber auf der Umverpackung „Einfuhr und Vertrieb“ laute. Damit werde deutlich gemacht, dass die erste Vertriebshandlung durch die Beklagte erfolgt sei. An die Angaben in der Gebrauchsanweisung seien auch keine Folgen wie etwa Haftung o.ä. geknüpft. Bei der Angabe handele es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht um eine unzutreffende Angabe zur Person des Unternehmens. Das Landgericht habe darüber hinaus übersehen, dass Art. 24 VO (EU) 2017/745 dem Verbot entgegenstehe, weil der Vertrieb von Produkten untersagt würde, die den Anforderungen der Verordnung entsprächen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln das am 13.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht rechtsmissbräuchlich, weil eine Irreführung gerügt wird, die zum Schutz der Verbraucher geschaffen wurde. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF). Die angegriffene Angabe in der Gebrauchsanweisung soll im geschäftlichen Verkehr erfolgen, sodass es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF) handelt und das UWG grundsätzlich anwendbar ist. Auch ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Hiervon ist das Landgericht zutreffend und von der Beklagten nicht angegriffen ausgegangen. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 (entspricht § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 UWG aF) hinsichtlich der im Unterlassungstenor genannten Äußerungen, weil die Äußerungen – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – irreführend sind. Da eine inhaltliche Änderung der vorgenannten Vorschriften nicht erfolgt ist, bedarf es einer Differenzierung zwischen der alten und der neuen Rechtslage nicht. Eine Aussage ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware, wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit enthält. Hierzu zählt auch eine unzutreffende Angabe über den Vertriebsweg. Wie sich aus Art. 6 Abs. 1 UGP-RL, die aufgrund der Harmonisierung zu berücksichtigen ist, weil § 5 Abs. 1, 2 UWG auf dieser Vorschrift beruht, ergibt, soll eine Irreführung im Rahmen einer konkreten geschäftlichen Handlung ausgeschlossen werden. Hierzu zählen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c UGP-RL auch Irrtümer über die Art des Vertriebsverfahrens (vgl. Weidert/Dreyer in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 1174 f.). Die Frage, wer ein Produkt eingeführt hat, ist daher im Rahmen der Frage, ob eine Irreführung nach § 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. Dreyer in Harte/Henning aaO, § 5 Rn. 1202; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 5 Rn. 4.94). Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden wissen will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.57, mwN). Vor diesem Hintergrund kann auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie bei dem angesprochenen Verkehr zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, sein geschäftliches Verhalten zu beeinflussen. Abzustellen ist auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsrezipienten der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 – AMARULA/Marulablu; Dreyer in Harte/Henning aaO, § 5 Abs. 1 Rn. 144, mwN). Soweit eine Aussage mehrdeutig ist, muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Allerdings genügt es für eine wettbewerblich relevante Irreführung nicht, dass die Werbung nur von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in unrichtiger Weise verstanden wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Es ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang eine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verbraucherkreisen hervorgerufen wird und ob und in welchem Umfang die Marktentscheidung der Verkehrskreise durch die Fehlvorstellung beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2016 – I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 – Geo-Targeting; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.96). Eine Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz kommt nicht in Betracht, weil es von der Würdigung des Einzelfalles abhängt, welche Quote ausreichend ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.98, mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, der bei dem angesprochenen Verkehr hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/N02, GRUR 2018, 431 – Tiegelgröße). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Werbeangabe irreführend ist, zunächst der Verkehrskreis ermittelt werden muss, an den sich die Angabe richtet. Die Werbung richtet sich vorliegend an einen allgemeinen Verbraucherkreis. Vor diesem Hintergrund kann der in Wettbewerbssachen erfahrene Senat die Verkehrsauffassung selbst beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist eine Irreführung anzunehmen. Denn der angesprochene Verkehr unterliegt der Fehlvorstellung darüber, wer für den Vertrieb des Produktes verantwortlich ist, weil die Angaben auf der Verpackung, die auf die Einfuhr und den Vertrieb durch die Beklagte hinweisen, mit den Angaben im Rahmen der Gebrauchsanweisung, die für den Vertrieb auf die Klägerin hinweist, nicht übereinstimmen. Bei sich widersprechenden Angaben liegt eine Irreführung nahe (vgl. Dieckmann in Seichter, juris-PK, 5. Aufl., Stand: 29.04.2022, § 5 Rn. 167). Die Widersprüchlichkeit kann die Gefahr einer Irreführung begründen (vgl. KG, Urteil vom 25.03.2021 – 5 U 15/20, WRP 2021, 1068). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat auf der Umverpackung (zutreffend) angegeben, dass das Produkt durch sie in Deutschland eingeführt und vertrieben werde. Im Gegensatz dazu beinhaltet die Angabe auf der Gebrauchsanweisung die Formulierung: Vertrieb in Deutschland: Z. GmbHU.-straße N02, XXXXX D. Damit besteht die erhebliche Gefahr, dass der angesprochene Verbraucher meint, die Klägerin sei an dem Vertrieb beteiligt gewesen. Die Gebrauchsanweisung ist ein vorgeschriebenes und für den Verbraucher wesentliches Mittel, sich über das erworbene Produkt zu informieren. Er wird auch die Angaben in der Gebrauchsanweisung für zutreffend halten oder jedenfalls darüber getäuscht, wer für den Vertrieb in Deutschland verantwortlich ist, weil sich diese Verantwortlichkeit nicht klarstellend ergibt. Nicht erheblich ist, ob die Gebrauchsanweisung den gesetzlichen Vorgaben widerspricht und die Information über den Vertrieb in Deutschland nicht hätte Gegenstand der Gebrauchsanweisung sein dürfen. Denn der angesprochene allgemeine Verbraucherkreis kennt die Vorgaben für den Inhalt einer Gebrauchsanweisung nicht, sodass diese keine Auswirkungen auf das Verkehrsverständnis haben können. Soweit die Beklagte meint, dass der Hinweis jedenfalls nicht relevant sei, weil das Produkt auch von Dritten nach Deutschland gebracht worden sein könnte und ohne Öffnen der Verpackung nicht erkannt werden könne, wer das Produkt in den Verkehr gebracht habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend ist, dass der Verbraucher aufgrund der Angabe in der Gebrauchsanweisung über die Beteiligung der Klägerin am Vertriebsprozess getäuscht werden kann. Ob durch den Vertrieb von in den Niederlanden erworbenen Produkten auch dann eine Irreführung erfolgt, wenn diese nicht von der Beklagten, sondern von anderen Großhändlern in Deutschland vertrieben werden, ist für die Beurteilung der konkreten Irreführung nicht erheblich. Es kommt auch für die Frage, ob der Verbraucher in die Irre geführt wird, nicht darauf an, ob an die Angaben in der Gebrauchsanweisung haftungsrechtliche oder sonstige Folgen geknüpft werden. Entscheidend ist alleine, ob eine erhebliche Irreführung vorliegt. Die Irreführung ist erheblich. Verbraucher werden durch die widersprüchliche Angabe davon abgehalten, sich an den als Vertreiber und daher aus Sicht des Verbrauchers Verantwortlichen zu wenden, weil nicht deutlich ist, um welche Person es sich handelt. Es besteht daher die Gefahr, dass Verbraucher Ansprüche nicht geltend machen, weil sie die Passivlegitimation für mögliche Ansprüche gegen einen auf dem Vertriebsweg Beteiligten nicht hinreichend sicher feststellen können. Weiter werden Verbraucher durch die Angabe in der Gebrauchsanweisung dazu animiert, sich bei Problemen, die diese auf den Vertriebsweg zurückführen, an die Klägerin zu wenden und ggf. Ansprüche ihr gegenüber geltend zu machen. Insgesamt ist die Irreführung vor diesem Hintergrund geeignet, zu einer geschäftlichen Entscheidung zu führen. Aus Art. 24 VO (EU) 2017/745 (Medizinprodukte-VO) ergibt sich nichts anderes. Nach Art. 24 Medizinprodukte-VO dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Produkten, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ablehnen, untersagen oder beschränken. Dieses Behinderungsverbot führt nicht dazu, dass die Verantwortlichen davon entbunden wären, den Nachweis der Richtigkeit von Werbeaussagen in Bezug auf die Zweckbestimmung des CE-zertifizierten Produkts zu führen. Das Behinderungsverbot verbietet lediglich solche Einschränkungen, die sich auf Produkteigenschaften beziehen, die bereits im Konformitätsverfahren Berücksichtigung gefunden haben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2021 – 6 U 121/20, GRUR 2022, 581; OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2019 – 3 U 14/19, GRUR-RR 2020, 396). Dass die Frage, ob der Verbraucher durch widersprechende Angaben über den Vertriebsweg auf der Umverpackung und in der Gebrauchsanweisung in die Irre geführt werden kann, Gegenstand der Konformitätsprüfung war, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr besteht in Form der Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagte angekündigt hat, das Produkt in der angekündigten Form in Verkehr bringen zu wollen. 3. Soweit die Beklagte geltend macht, dass keine Irreführung über die betriebliche Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG vorliege, muss diese Frage nicht entschieden werden. Allerdings bestehen Zweifel, ob eine Irreführung über die betriebliche Herkunft vorliegt (vgl. Dreyer in Harte/Henning aaO, § 5 Rn. 634, mwN). 4. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nicht rechtsmissbräuchlich oder nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens auch die Interessen Dritter berührt, sodass ein Rechtsmissbrauch nicht eingewandt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1984 – I ZR 227/81, GRUR 1984, 457 – Deutsche Heilpraktikerschaft; Goldmann in Harte/Henning aaO, Vor § 8 Rn. 204; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 11 Rn. 2.39; Bacher in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 19 Rn. 9). Dies ist auch anzunehmen, weil die Beklagte selbst Maßnahmen ergreifen kann, soweit sie die Darstellung in der Gebrauchsanweisung für unzulässig hält (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 11 Rn. 2.39). Soweit eine Ausnahme von den vorstehend dargestellten Grundsätzen angenommen werden könnte, wenn die Irreführungsgefahr gering ist (vgl. Bacher in Teplitzky aaO, Kap. 17 Rn. 21), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund des offenen Widerspruchs besteht die vorstehend dargelegte Irreführungsgefahr, die nicht als gering anzusehen ist, sodass die Interessen der angesprochenen Verbraucher in nicht unerheblichem Umfang verletzt werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin aufgrund einer rechtswidrig erlangten Position einen Vorteil (hier den Unterlassungsanspruch) erlange, sodass die Klage aus diesem Grund keinen Erfolg haben könne. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin für die Gestaltung der Gebrauchsanweisung nicht zuständig ist. Vielmehr wird diese durch den Hersteller erstellt. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass ein Mitbewerber – die Mitbewerbereigenschaft der Klägerin liegt wie dargelegt vor – der sich wettbewerbswidrig verhält, grundsätzlich nicht den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb verliert. Dies beruht darauf, dass der Schutz des Wettbewerbsrechts auch die Allgemeinheit schützen soll, sodass es zweckwidrig wäre, Verfahren über Ansprüche wegen der Wettbewerbsverletzung mit der Frage zu belasten, ob der Anspruchsteller selbst unlauter handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 101/02, GRUR 2005, 519 – Vitamin-Zell-Komplex). Etwas anderes gilt indes für den Schadensersatzanspruch, weil ein zu erwartender Gewinn nicht ersatzfähig ist, wenn er lediglich rechtswidrig erzielt werden konnte (vgl. BGH, GRUR 2005, 519 – Vitamin-Zell-Komplex). Insgesamt stellt sich das Vorgehen der Klägerin daher nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass eine Änderung der Gebrauchsanweisung durch die Beklagte möglich ist, sodass der Vertrieb nicht vollständig untersagt wird. 5. Aus den oben angeführten Gründen ist auch der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nebst Zinsen begründet, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. 6. Die Kosten der Berufung sind gemäß § 97 ZPO von der Beklagten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 7. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung der im Urteil dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Irreführung und den Feststellungen im Einzelfall. 8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.