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Beschluss

10 UF 90/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:1117.10UF90.22.00
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Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –Aachen vom 04.08.2022 – 230 F 77/22 – im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses. Der Antragsgegnerin wird geraten, zur Vermeidung unnötiger Kosten die Beschwerde zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –Aachen vom 04.08.2022 – 230 F 77/22 – im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses. Der Antragsgegnerin wird geraten, zur Vermeidung unnötiger Kosten die Beschwerde zurückzunehmen. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil es an einer Beschwer der Antragsgegnerin fehlt. Beschwerdeberechtigt ist nur der, der in eigenen Rechten beeinträchtigt ist, § 59 Abs. 1 FamFG. Bei einer Ehescheidung ist der Antragsgegner dann beschwert, wenn die Ehe geschieden wird, ohne dass er zugestimmt oder sie beantragt hat und die Ehescheidung auch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch ablehnt (vgl. Staudinger-Rauscher (2018), § 1564 BGB, Rn. 122). Dies ist hier nicht der Fall, im Gegenteil hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich (Bl. 17, 22, 34 d.A.) der Scheidung zugestimmt und ist dem Antrag nicht entgegen getreten. Bei dieser Sachlage liegt eine (materielle) Beschwer nur noch dann vor, wenn Beschwerde mit dem Ziel der Abweisung des Scheidungsantrages eingelegt wird (Staudinger-Rauscher (2018), § 1564 BGB, Rn. 122 b). Wird indes eine Abänderung des Scheidungsausspruchs gar nicht begehrt, sondern soll nur erreicht werden, einen in erster Instanz nicht eingeführten weiteren Streitgegenstand in den Verbund zu ziehen, ist eine solche Beschwerde unzulässig (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.01.2012 - 26 UF 132/11, zit. n. juris, für die Beschwerde (nur) zur Aufnahme von Unterhaltsansprüchen). Dass die angefochtene Entscheidung (konsequent angesichts fehlender Antragstellung) keine Aussage zur (Nicht-)Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffen hat, begründet für die Antragsgegnerin ebenfalls keine Beschwer; insoweit ist nicht etwa der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Rechtskraftwirkung ausgeschlossen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2005 – 16 UF 212/05, FamRZ 2006, 955). Der Antrag kann vielmehr jederzeit nachgeholt bzw. neu gestellt werden (Müko-Winkler von Mohrenfels, 8. Aufl. (2020), Art. 17 EGBGB, Rn. 114). Die Antragsgegnerin – die lediglich in ihrer (formunwirksamen) privatschriftlichen Beschwerde den Scheidungsausspruch als solchen angegriffen hat, nun aber nur die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt und damit zugleich deutlich macht, an der Scheidung als solcher festhalten zu wollen – kann ihr Ziel mangels Beschwer daher im Beschwerdeverfahren nicht erreichen, sondern ist gehalten, den Antrag nach Art. 17 Abs. 4 EGBGB in einem neuen Verfahren (dem, wie ausgeführt die Rechtskraft der Ehescheidung nicht entgegen stünde) geltend zu machen. Lediglich vorbereitend verweist der Senat daher noch darauf, dass der im Verhandlungstermin vom 04.08.2022 (Bl. 33 d.A.) erklärte Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs diesem Antrag nicht entgegenstehen dürfte, da – mangels erneuten Vorspielens und Genehmigens dieser Erklärung – jedenfalls die Form der Art. 11 Abs. 1 EGBGB, § 7 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, § 127a BGB, §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 S. 1, S. 3 ZPO nicht eingehalten ist.