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Beschluss

7 U 78/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:1122.7U78.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (17 O 59/21) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.186,47 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (17 O 59/21) wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.186,47 EUR festgesetzt. Gründe: I. Mit der Klage hat die Klägerin erstinstanzlich einen Kostenvorschuss für die Beseitigung eines – von ihr behaupteten – Baumangels in Höhe von 65.522,11 € geltend gemacht und überdies die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die diesen Betrag übersteigenden Kosten für die Nachbesserung der von ihr fehlerhaft durchgeführten Verkiesung der Dachfläche des Bürohauses I.-straße , in M. , zu tragen. Hinsichtlich des Vortrages der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge bis zur erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil vom 21.03.2022 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, insbesondere, weil die Arbeiten schon durchgeführt worden waren. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Das Urteil vom 21.03.2022 ist den Parteien am 24.03.2022 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 21.04.2022 Berufung gegen das Urteil eingelegt. Mit auf den 20.05.2022 datierten Schriftsatz (Bl. 41 OLGA) hat ihr Prozessbevollmächtigter beantragt, dass die Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.06.2022 verlängert werde. Der Schriftsatz vom 20.05.2022 ist am 31.05.2022, die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 49 OLGA) am 09.06.2022 bei Gericht eingegangen. Mit gerichtlichen Schreiben vom 27.05.2022 (Bl. 37 OLGA) und 02.06.2022 (Bl. 43 OLGA) ist darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsbegründungsschrift noch nicht vorliegt bzw. der Fristverlängerungsantrag erst am 31.05.2022 bei Gericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 17.06.2022 (Bl. 94 OLGA) hat die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass es in der Zeit vom 19.05.2022 und dem 31.05.2022 zwischen der von ihren Prozessbevollmächtigten verwendeten Kanzleisoftware H. und dem beA-System ein Schnittstellenproblem gegeben habe, das bewirkt habe, dass die über H. freigegebenen Schriftstücke zwischen H. und der Schnittstelle zu beA blockiert und nicht an beA weitergeleitet worden seien. Erst als diese Störung am 31.05.2022 beseitigt worden sei, seien alle im Bereich dieser Schnittstelle angelaufenen Schriftstücke an beA weitergeleitet und hierüber verschickt worden. Der unterbliebene Eingang des Fristverlängerungsantrages vom 20.05.2022 bei Gericht sei nicht aufgefallen, weil die dafür zuständige, erfahrene und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte Frau B. entgegen einer zwingenden Dienstanweisung nicht zu einem späteren Zeitpunkt kontrolliert habe, ob die beA-Zugangsbestätigung eingegangen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag vom 17.06.2022 (Bl. 94 OLGA) und dem auf gerichtlichen Hinweis vom 04.10.2022 (Bl. 194 OLGA) eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 08.11.2022 (Bl. 219 OLGA) Bezug genommen. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin zwei eidesstattliche Versicherungen von Frau B. (vom 17.06.2022, Bl. 98 OLGA und vom 04.11.2022, Bl. 223 OLGA) und zwei schriftliche Stellungnahmen des IT-Dienstleisters der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt (vom 12.09.2022, Bl. 182 OLGA und eine spätere, irrtümlich ebenfalls auf den 12.09.2022 datierte, Bl. 225 OLGA). Die Klägerin meint, ein ihr zurechenbares Anwaltsverschulden liege nicht vor. In der Sache ist sie der Auffassung, ein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses bestehe trotz Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten. Das Landgericht habe keinen Hinweis auf seine davon abweichende Rechtsauffassung erteilt; andernfalls wäre die Klage umgestellt worden. Auch ergebe sich ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Angefallen seien Ersatzvornahmekosten in Höhe von 17.337,70 € und Kosten für die Erneuerung der Flachdachabdichtung in Höhe von 27.848,77 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und in der Sache, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.03.2022 – 17 O 59/21 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 45.186,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Diese ist aufgrund der Zustellung des Urteils am 24.03.2022 am 24.05.2022 abgelaufen (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO). Weder die Berufungsbegründungsschrift, noch der Fristverlängerungsantrag vom 20.05.2022 sind binnen der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist nach §§ 233 ff. ZPO zu gewähren, da die Frist nicht ohne Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden ist. Ein solches liegt in Gestalt eines Organisationsverschuldens vor, das der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – III ZB 96/18, Rn. 8 ff., juris). Der vereinzelte Fehler eines sorgfältig ausgewählten und überwachten Mitarbeiters des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zwar nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – VI ZB 45/13, Rn. 7, juris, m.w.N.; Zöller/Althammer, Aufl. 2022, § 85 Rn. 18). Es mag jedoch dahinstehen, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich Frau B. vorliegen, da jedenfalls nicht allein ihre Versäumnis, den Eingang der beA-Zugangsbestätigung nach der Versendung des Fristverlängerungsantrages zu kontrollieren, ursächlich für die Fristversäumnis war. Mitursächlich war jedenfalls auch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Nach dem Vortrag der Klägerin besteht in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten eine (zwingend zu beachtende) Dienstanweisung, die vorsieht, dass „die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte – Frau B. – nach dem Versand zu einem späteren Zeitpunkt kontrolliert, inwiefern das Schriftstück ordnungsgemäß beim Empfänger eingegangen ist und inwiefern eine Zugangsbestätigung bzgl. der beA-Mitteilung eingegangen ist. So wird dies täglich seit Jahren gehandhabt.“ (Wiedereinsetzungsantrag vom 17.06.2022, Bl. 95 OLGA). Auf die gerichtliche Verfügung vom 04.10.2022, mit der u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass Bedenken daran bestehen, ob die im Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Kanzleiorganisation hinsichtlich der Überwachung der Fristen hinreichend geeignet gewesen ist, eine Fristversäumnis zu vermeiden (Bl. 194 OLGA), hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass bei der Beaufsichtigung der Arbeit von Frau B. „jeweils auch kontrolliert wurde, dass im Fristenausgangsbuch die Frist erst als ‚erledigt‘ vermerkt wurde, wenn das Schriftstück ordnungsgemäß versendet worden ist.“ Dieses Vorbringen reicht indessen nicht aus, um von einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation auszugehen. Bei richtiger Kanzleiorganisation dürfen Fristen erst nach Eingang der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO als erledigt vermerkt werden. Insoweit hat das OLG Braunschweig wie folgt entschieden: „Das Fehlen einer allgemeinen Anweisung an die Kanzleimitarbeiter, die Berufungsfrist erst dann als erledigt im Fristenkalender zu vermerken, wenn die gerichtliche Eingangsbestätigung abgerufen und überprüft wurde, stellt deshalb einen Fehler im Rahmen der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten der Partei dar, die ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Eine Frist darf nur dann gestrichen werden, wenn die Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu einem Nachrichtenversand vorliegt.“ (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. März 2021 – 8 U 67/21 –, juris; inhaltlich ebenso BAG, Beschluss vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20, Rn. 47, juris m.w.N.). Die von der Klägerin für die Wiedereinsetzung vorgetragenen Gründe lassen – auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen auf den gerichtlichen Hinweis vom 04.10.2022 – eine allgemeine Büroanweisung, nach der die Eingangsbestätigung nach § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist – und nicht nur die Versendung des Schriftstücks -, bevor eine Frist als erledigt vermerkt wird, nicht erkennen. Der Organisationsfehler war auch ursächlich für die Fristversäumnis. Wäre die Berufungsbegründungsfrist erst nach einer Eingangsbestätigung gemäß § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu dem Fristverlängerungsantrag als erledigt vermerkt (und neu notiert) worden, wäre es nicht zur Fristversäumnis gekommen, da dann (vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) aufgefallen wäre, dass die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf zum 24.05.2022 noch offen war. Gerade um Fehler, die sich auf dem Übertragungsweg außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Versendung unerkannt ergeben können, erkennen zu können, dürfen Fristen erst nach Erhalt der Eingangsbestätigung als erledigt vermerkt werden. (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 –, Rn. 22 f., juris). Allein das Unterbleiben der Kontrolle der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO durch die Kanzleimitarbeiterin hätte nicht dazu führen können, dass diese Frist als erledigt vermerkt wurde, wenn es nicht überdies an einer Anweisung gefehlt hätte, Fristen erst nach Erhalt einer Eingangsbestätigung gemäß § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO als erledigt zu vermerken. Der Organisationsmangel zeigt sich auch darin, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Schnittstellenproblematik über einen Zeitraum von mindestens 12 Tagen nicht bemerkt worden ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den von der Klägerin zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages vorgelegten Unterlagen. So heißt es in der eidesstattlichen Versicherung von Frau B. vom 04.11.2022: „Erst als die Störung am 31.05.2022 beseitigt war, wurden alle im Bereich dieser Schnittstelle [ab dem 19.05.2022] aufgelaufenen Schriftstücke am 31.05.2022 an beA weitergeleitet und hierüber verschickt.“ (Bl. 223 OLGA). Entsprechend lautet die Stellungnahme des IT-Dienstleisters der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten (Bl. 225 OLGA). Hätte die Überwachung der Fristen ordnungsgemäß an den Eingang der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO angeknüpft, hätte der Defekt der Schnittstelle bereits während des Zeitraums vom 19.05.2022 bis zum 31.05.2022 aufgrund des Ausbleibens sämtlicher Eingangsbestätigungen bezüglich aller in diesem Zeitraum versendeten Schriftstücke auffallen müssen. Stattdessen ist die verspätete Übermittlung des Fristverlängerungsantrages vom 20.05.2022 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst aufgrund der gerichtlichen Nachfrage vom 09.06.2022 aufgefallen (so der Wiedereinsetzungsantrag vom 17.06.2022, Bl. 96 OLGA). Ob Frau B. den ihr auferlegten Pflichten über lange Jahre zuverlässig nachgekommen ist, mag demnach dahinstehen. Dies schlösse den dargestellten Organisationsmangel nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.