Beschluss
14 WF 137/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:1125.14WF137.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 27.10.2022 wird der Verfahrenswert für die Ehesache unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen vom 07.10.2022 (39 F 149/21) auf 36.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 27.10.2022 wird der Verfahrenswert für die Ehesache unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen vom 07.10.2022 (39 F 149/21) auf 36.400,00 € festgesetzt. Gründe: I. Soweit es an einer förmlichen (Nicht-)Abhilfeentscheidung i.S.d. 572 Abs. 1 ZPO fehlt, hindert dies den Senat nicht an einer eigenen Entscheidung (vgl. Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens, Rn. 13). Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. 1. Verfahrenswert für die Ehesache a) Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu bestimmen. b) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist die Bewertung des Vermögens der Ehegatten umstritten, u.a. auch, ob und in welcher Höhe vom ermittelten Gesamtvermögen Freibeträge abzuziehen sind. In Rede stehen Beträge von 15.000,00 € bis 60.000,00 € pro Ehegatten und bis 30.000,00 € für jedes gemeinsame Kind (vgl. Helms in: Prütting/Helms, FamFG, § 121 Ehesachen, Rn. 16 m.w.N.) Der Senat folgt der Auffassung, dass bei der Bewertung des Vermögens im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 43 FamGKG an den sozialrechtlichen Begriff des verwertbaren Vermögens anzuknüpfen ist mit der Folge, dass eine Immobilie, die unter § 90 Nr. 8 SGB XII fällt (wovon vorliegend angesichts eines angegebenen Vermögenswertes von 300.000,00 € auszugehen ist), keine Berücksichtigung findet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2017 - II-7 WF 69/17 -, juris Rn 26; OLG Köln, 10.11.2015 - II-4 WF 161/15 – juris Rn. 24). Für die Anknüpfung an den sozialrechtlichen Vermögensbegriff spricht das Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Grundgesetz. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall soll die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1989 – 1 BvL 35/86 –, BVerfGE 80, 103-109, Rn. 14 f.). Es wäre widersprüchlich, Vermögenswerte, die, wenn es um Sozialhilfe oder auch um Verfahrenskostenhilfe (vgl. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO) geht, nicht verwertbar sind, von den Gerichten im Ehescheidungsfall als gebührenerhöhend eingestuft würden, mag es auch nicht um den unmittelbaren Einsatz des Vermögens gehen. Neben der entsprechenden Anwendung von § 90 SGB XII besteht kein Anlass, Freibeträge anzuerkennen. c) Der Verfahrenswert ist darüber hinaus - wie bereits dargelegt - unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls zu bestimmen, wobei neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten u.a. auch die Komplexität des Ehescheidungsverfahrens zu berücksichtigen ist. Vorliegend handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung. Die beteiligten Eheleute hatten bereits mit Urkunde vom 24.09.2004 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und die Scheidungsfolgen im Termin vom 16.09.2022 einvernehmlich geregelt. Bei einer Gesamtschau ist daher auch unter Berücksichtigung des Interesses der Anwaltschaft an auskömmlichen Gebühren lediglich eine Erhöhung des vom Amtsgericht auf 20.400,00 € festgesetzten Verfahrenswertes für die Ehesache um 16.000,00 € (5 % des restlichen Vermögens der Beteiligten in Höhe von 320.000,00 €) auf 36.400,00 € gerechtfertigt. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers möglicherweise an ihrer in einer früheren Beschwerde vom 19.04.2022 geäußerten Auffassung festhalten will, die Einkommensverhältnisse der Ehegatten seien mit 29.400,00 € festzusetzen, folgt der Senat dem nicht. Das Amtsgericht hat seiner Berechnung entsprechend den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers im Scheidungsantrag zutreffend ein Nettoeinkommen des Antragstellers von 5.300,00 € und ein solches der Antragsgegnerin in Höhe von 1.500,00 € zugrunde gelegt. Hieraus errechnet sich nach § 43 Abs. 2 FamGKG ein Gesamtbetrag von (5.300,00 € + 1.500,00 €) x 3 = 20.400,00 €. 2. Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf das Versorgungsausgleichsverfahren beträgt entsprechend der zutreffenden Verfahrenswertfestsetzung des Amtsgerichts 6.120,00 €. Dabei sind drei Anrechte und das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Beteiligten von 20.400,00 € zugrunde zu legen, § 50 Abs. 1 FamGKG. Der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug insgesamt beläuft sich damit auf 42.520,00 € . II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG). Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.