Beschluss
2 Wx 251/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:1212.2WX251.22.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 16.08.2022 – 68 IV 206/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 16.08.2022 – 68 IV 206/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Gründe: I. Am XX.XX.2022 ist Herr H. P. (im Folgenden: Erblasser) verstorben. In seinem notariell beurkundeten Testament vom XX.XX.2011 (UR Nr. N01 des Notars Dr. I. in Y.) hat der Erblasser die nach seinem Tod zu gründende nicht rechtsfähige „H. P.-Stiftung“ in Rechtsträgerschaft der Beteiligten zu 1) als Erbin eingesetzt sowie Testamentsvollstreckung angeordnet (Bl. 9 ff. d. BA 49 IV 313/11 AG Siegburg). Unter „V. Testamentsvollstreckung“ heißt es: „Hiermit ordne ich Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich die Kreissparkasse V. G.-straße V. Ersatztestamentsvollstrecker möchte ich nicht bestimmen. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgaben eines Abwicklungstestaments-vollstreckers. Als solcher hat er für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, der Vermächtnisse, für die Verwertung meines Nachlasses und die Erfüllung der Auflagen Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere die Gründung der steuerbefreiten „H. P.-Stiftung“ in Trägerschaft der Erbin. Mit Konstituierung des Kontrollgremiums ist seine Aufgabe, die Vollziehung dieser Auflage zu überwachen beendet. Die Dauer der Testamentsvollstreckung im Übrigen bleibt hiervon unberührt. ...“ Unter dem 9.11./04.12.2011 schloss der Erblasser mit der Kreissparkasse V. eine Vereinbarung über eine Geschäftsbesorgung (Vermögensverwaltung) von Todes wegen im Rahmen einer Testamentsvollstreckung. In dieser Vereinbarung ist in § 1 Abs. 2 geregelt: „Sollte die Sparkasse aus irgendeinem Grunde das Amt der Testamentsvollstreckerin nicht wahrnehmen können oder wollen, so soll sie einen ihr geeignet erscheinenden Testamentsvollstrecker benennen (§ 2198 Abs. 1 BGB). Für den Fall, dass die Sparkasse das Amt der Testamentsvollstreckerin niederlegt, ist sie berechtigt, einen Nachfolger zu benennen (§ 2199 Abs. 2 BGB).“ Weiter heißt es in § 19 der Vereinbarung: „(1) Der Kunde beabsichtigt, im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anzuordnen und die Sparkasse nach Maßgabe der hier getroffenen Vereinbarungen, Anordnungen und Richtlinien alsTestamentsvollstreckerin einzusetzen und die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarung in seine letztwillige Verfügung aufzunehmen bzw. darin auf diese Vereinbarung ausdrücklich Bezug zu nehmen. Der Kunde wurde darüber aufgeklärt, dass eine Rechtspflicht zur Einsetzung der Sparkasse als Testamentsvollstreckerin nicht besteht. (2) Setzt der Kunde die Sparkasse als Testamentsvollstreckerin ein, ohne auf die hier getroffene Vereinbarung Bezug zu nehmen, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Testamentsvollstreckung. In diesem Falle ist die Sparkasse jedoch nicht verpflichtet, das Amt der Testamentsvollstreckerin anzunehmen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die zur Akte 69 VI 206/22 gereichte Anlage, Bl. 9 ff. d. A., Bezug genommen. In der Folge hat der Erblasser das notarielle Testament vom XX.XX.2011 nicht geändert. Nach dem Versterben des Erblassers hat die Kreissparkasse V. mit Schreiben vom 07.07.2022 gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass sie das Amt der Testamentsvollstreckerin nicht annimmt und dem Nachlassgericht als Testamentsvollstreckerin die W. GmbH & Co. KG vorgeschlagen (Bl. 7 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19.07.2022 hat die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass sie die Ernennung der W. GmbH & Co. KG begrüßt (Bl. 23 d. A.). Unter dem 26.07.2022 hat das Nachlassgericht die Kreissparkasse V. darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung vom 9.11./04.12.2011 hinsichtlich der Regelung über die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers nicht wirksam im Sinne von § 2198 BGB erfolgt sei, da sie nicht in dem Testament oder einer anderen wirksamen Verfügung von Todes wegen enthalten sei. Weiter hat das Nachlassgericht angekündigt, das Testament vom XX.XX.2011 dahin auszulegen, dass ein konkludentes Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht zur Bestellung eines Testamentsvollstreckers im Sinne des § 2200 BGB vorliege. Das Nachlassgericht hat angekündigt, den Beteiligten zu 6) zum Testamentsvollstrecker zu ernennen und der Kreissparkasse sowie der Beteiligten zu 1) als Erbin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben (Bl. 25 f. d. A.). Die Kreissparkasse V. ist der Auffassung des Nachlassgerichts mit Schriftsatz vom 05.08.2022 entgegengetreten (Bl. 30 d. A.). Mit Beschluss vom 16.08.2022 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Siegburg den Beteiligten zu 6) zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers ernannt (Bl. 38 d. A.). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.08.2022, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zudem habe der Erblasser ausdrücklich in seinem Testament geregelt, dass er keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen wollte. Die Ernennung eines alternativen Testamentsvollstreckers sei auch nicht sinnvoll, da dieser sich völlig neu einarbeiten müsse (Bl. 62 f. d. A.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.11.2022 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 71 ff. d. A.). 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Was die Einwendung der Beschwerdeführerin betrifft, so hat das Nachlassgericht zunächst zutreffend darauf verwiesen, dass eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls durch die Anhörung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ausreichend behoben worden wäre. Weiter begegnet die Ernennung des Beteiligten zu 6) zum Testamentsvollstrecker entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) auch keinen Bedenken. Sie findet vielmehr, wie das Nachlassgericht zutreffend begründet hat, ihre Grundlage in § 2200 BGB. Der Senat schließt sich den erschöpfenden Ausführungen des Amtsgerichts vollumfänglich an und macht sie sich zu Eigen. Die Kreissparkasse V. hat das Amt der Testamentsvollstreckerin mit Schriftsatz vom 07.07.2022 nicht angenommen, sodass die vom Erblasser zuerst ernannte Testamentsvollstreckerin vor Erledigung aller Aufgaben weggefallen ist. Der Erblasser hat der Kreissparkasse, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, auch nicht wirksam das Recht überlassen, die Person des Testamentsvollstreckers im Sinne von § 2198 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Weder ist eine solche Erklärung in dem Testament vom XX.XX.2011 noch in einer anderen wirksamen Verfügung von Todes wegen enthalten. Das Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht auf Ernennung eines (Ersatz-) Testamentsvollstreckers braucht zudem nicht ausdrücklich gestellt zu sein. Es genügt, wenn sich der darauf gerichtete Wille des Erblassers durch Auslegung des Testaments – gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung – ermitteln lässt (vgl. Staudinger/Dutta, BGB, Neubearbeitung 2021, § 2200 Rn. 7 m. w. N.). Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers hat das Nachlassgericht zu Recht darauf abgestellt, welche Gründe den Erblasser bestimmt haben, die Testamentsvollstreckung anzuordnen und ob diese Gründe auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person, hier der Kreissparkasse V., fortbestehen, insbesondere, ob noch Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu erfüllen sind. Nach den maßgeblichen Umständen bei Testamentserrichtung kann davon ausgegangen werden, dass der Erblasser die Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers für den Fall des Wegfalls der im Testament namentlich benannten Testamentsvollstreckerin gewünscht hätte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Erblasser den Fortbestand der Testamentsvollstreckung gerade an die im Testament benannte Kreissparkasse V. gebunden wissen wollte. Die Tatsache, dass der Erblasser selbst keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen wollte, steht einem Ersuchen an das Nachlassgericht nicht entgegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung verwiesen. Den Bestimmungen in der Vereinbarung vom 9.11./04.12.2011 ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass dem Erblasser bewusst war, dass er der Kreissparkasse V. nicht wirksam das Recht zur Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers im Sinne von §§ 2198, 2199 BGB überlassen hat. Maßgeblich ist damit, dass die im Testament vom XX.XX.2011 aufgeführten Aufgaben des Testamentsvollstreckers, die Gründung der Stiftung und die Abwicklung der Vermächtnisse - anders als in der von der Kreissparkasse V. zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 06.11.2000, Az. 15 W 188/00 - noch nicht erfüllt sind. Hinzu kommt, dass der Testamentsvollstrecker als Kontrollgremium fungieren soll, bis das Kontrollgremium der noch zu gründenden Stiftung die Vollziehung der Auflage überwacht. Das Nachlassgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Erblasser diese Aufgabe gerade nicht der Beschwerdeführerin überlassen hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Gegen diese Entscheidung ist damit kein Rechtsmittel gegeben. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : 35.000 € (10 % des Nachlasswertes i.H.v. 350.000 € - Bl. 15 d. BA - nach § 65 GNotKG)