Beschluss
II-10 UF 83/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:1220.II10UF83.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 11.7.2022 – 12 F 27/21 – wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 11.7.2022 – 12 F 27/21 – wird zurückgewiesen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. II-10 UF 83/22 12 F 27/21Amtsgericht Geilenkirchen Erlassen am 22.12.2022durch Übergabe an die Geschäftsstelle, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Köln Familiensenat Beschluss In der Familiensache hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Kölnam 20.12.2022durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht L., den Richter am Oberlandesgericht P. und die Richterin am Oberlandesgericht B. beschlossen: Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 11.7.2022 – 12 F 27/21 – wird zurückgewiesen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die 199X geborene Kindesmutter und der 196X geborene Kindesvater schlossen im Mai 20XX die Ehe miteinander, welche mittlerweile geschieden worden ist. Der Kindesvater ist erwerbsgemindert und bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.000,00 Euro netto. Die Kindesmutter wuchs ab dem dritten Lebensjahr zusammen mit ihrer zwei Jahre jüngeren Schwester I. nicht bei ihrer leiblichen Mutter, sondern in privater Pflege im Haushalt des Kindesvaters und seiner damaligen Ehefrau, mit welcher er in zweiter Ehe verheiratet war und zwei eigene Kinder hat, in C. auf. Der Kindesvater hatte zu dem damaligen Zeitpunkt in C. ein Fuhrparkunternehmen mit 20 Mitarbeitern (GA Bl. 25). Der Kontakt zu der Mutter der späteren Pflegekinder war über einen Mitarbeiter zustande gekommen. Die leibliche Mutter hatte psychiatrische Probleme und konnte sich deshalb nicht um ihre Kinder kümmern (GA Bl.349 ff., SS v.11.10.2022, Anlage I - Aussagepsychologisches Gutachten vom 00.00.0000, S. 17). Die Pflegeeltern trennten sich 2011, die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Kindesmutter verzog mit dem Kindesvater, dessen Unternehmen insolvent geworden war, aus C. nach R., die Schwester I. verblieb bei der Pflegemutter, von welcher sie zu einem nicht benannten Zeitpunkt adoptiert wurde. Zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter, die zunächst in R. in einem Wohnwagen lebten und sodann in 2012 in das auch noch heute vom Kindesvater bewohnte Haus in D. einzogen, entwickelte sich eine Beziehung, die in eine Partnerschaft mündete. Bereits in 20XX wurden in C. polizeiliche Ermittlungen gegen den Kindesvater wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der Kindesmutter durchgeführt, auf Grund derer sich jedoch kein Tatverdacht ergab. Im April 20XX gebar die Kindesmutter das erste gemeinsame Kind, welches im Mai 20XX verstarb. Zu dem Zeitpunkt des Versterbens des Kindes war die Kindesmutter bereits mehrere Monate ortsabwesend und hatte das Kind beim Kindesvater zurückgelassen (GA Bl. 25). In der Folgezeit wurden die Kinder O., X. und G. geboren. 20XX trennten sich die Kindeseltern. Die Kindesmutter verließ den ehelichen Haushalt und beließ die gemeinsamen Kinder beim Kindesvater. In einem von dem Kindesvater initiierten Betreuungsverfahren, in welchem der Kindesvater im Rahmen der Exploration auch angegeben hatte, dass die Kindesmutter bei Beginn der Liebesbeziehung 15 Jahre alt gewesen sei, stellte die dort bestellte Sachverständige Annemarie Nebeling mit Gutachten vom 00.0.0000 bei diesem eine Anpassungsstörung im Rahmen der Trennungssituation auf dem Boden einer Charakterakzentuierung mit narzisstischen und reizbar explosiven Anteilen fest (GA Bl. 166 ff.). Es wurde in der Folgezeit eine gesetzliche Betreuung eingerichtet mit dem Wirkungskreis der Vertretung gegenüber Behörden und der Vermögenssorge. Auf der Grundlage des Gutachtens des S. wurde nach Exploration des Kindesvaters diese bereits in 2019 gestellte Diagnose bestätigt (GA Bl.176) und die gesetzliche Betreuung wurde aufrechterhalten. Im September 20XX erstattete die Kindesmutter Strafanzeige gegen den Kindesvater wegen sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung. Sie gab gegenüber der Polizei an, seit dem 8. Lebensjahr von dem Kindesvater als ihrem damaligen Pflegevater zum Oralverkehr und später zum Vaginalverkehr gezwungen worden zu sein. Auch während der Ehe sei sie vergewaltigt worden. Die letzte Vergewaltigung sei am 0.0.0000 im Elternschlafzimmer gewesen; die gemeinsamen Kinder seien zu diesem Zeitpunkt anwesend gewesen. Die Kindesmutter benannte die Sorge, dass die Tochter Elisabeth, wenn sie älter sei, ebenfalls vom eigenen Vater missbraucht werden könnte. Die Kindesmutter äußerte in der polizeilichen Vernehmung die Vermutung, dass ihre Schwester I. seinerzeit womöglich auch von dem Kindesvater als deren damaligem Pflegevater missbraucht worden sein könnte. Zunächst ging das Jugendamt davon aus, dass diese Strafanzeige der Kindesmutter wegen sexuellen Missbrauchs durch den Kindesvater vor dem Hintergrund der Trennungssituation der Kindeseltern und des Elternkonflikts zu würdigen sei. Es wurde wegen der unklaren familiären Situation ein ambulantes Jugendhilfeclearing durchgeführt. Aus dem Clearingbericht vom 0.00.0000 (GA 22 ff.)geht hervor, dass bei den Kindern massive Entwicklungsdefizite im sprachlichen und feinmotorischen Bereich und bei den Jungen O und X zusätzlich Defizite in der Sauberkeitserziehung vorhanden waren, im Verhältnis des Kindesvaters zu den Kindern wird eine liebevolle und vertrauensvolle Zuwendung beschrieben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kindesvater einen Helferkreis u.a. bestehend aus einer älteren Nachbarin, einer 65jährigen Bekannten aus Kerkrade sowie einem Herr Bruns, der zeitweilig in seinem Haushalt lebte. Zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige gegen den Kindesvater im Herbst 20XX lebte die Kindesmutter in einer neuen Beziehung mit F.. Der neue Partner der Kindesmutter war mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 00.0.0000 – N01 – wegen des sexuellen Missbrauchs in 11 Fällen zum Nachteil seiner minderjährigen Neffen zur einer Jugendstrafe von 4 Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden (GA Bl. 48 ff). Das war der Kindesmutter bekannt, hierüber hatte sie auch den Kindesvater informiert, der hierüber gegenüber dem Jugendamt zunächst Stillschweigen bewahrte (GA Bl. 78). Nachfolgend hatten die Kinder ab Ende 20XX nahezu jedes zweite Wochenende Umgang mit der Kindesmutter in deren gemeinsamen Haushalt mit dem neuen Partner F.. Erst im Juli 20XX bekam das Jugendamt Kenntnis von der strafrechtlichen Vergangenheit des Lebensgefährten der Kindesmutter (GA Bl. 9), so dass nachfolgend nur noch begleitete Kontakte der Kinder mit der Kindesmutter stattfanden Aus der Beziehung der Kindesmutter mit F. ist das Kind U., geb. 0.0.0000 hervorgegangen. Dieses Kind wurde wegen eines Asthma-Anfalls der Kindesmutter in der 32. Schwangerschaftswoche per Kaiserschnitt geboren. Die Kindesmutter wurde anschließend für 6 Wochen in ein künstliches Koma versetzt. In dem Klärungsprozess, wer für das Kind U. sorgen könnte, zeigte auch der Kindesvater die Bereitschaft, dieses Kind und später die Kindesmutter ggf. als Pflegefall bei sich aufzunehmen. Das Jugendamt sah hierdurch jedoch die Belange der bereits im Haushalt des Kindesvaters lebenden und von dem vorliegenden Verfahren betroffenen Kinder beeinträchtigt. Es wurde daher von dem Kindesvater und F. auch die Überlegung getätigt, dass alle Elternteile mit ihren Kindern im Haushalt des Kindesvaters leben könnten (GA Bl. 9). Dieser Plan wurde jedoch vom Jugendamt nicht akzeptiert, so dass das Kind U. fremduntergebracht wurde. I., die jüngere Schwester der Kindesmutter, welche aufgrund der Eheschließung mit dem Kindesvater den Kontakt zur Kindesmutter abgebrochen hatte, war infolge der von der Kindesmutter erstatteten Strafanzeige bereits am 24.10.2019 erstmalig zu dem gegenüber dem Kindesvater erhobenen Vorwurf, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein, vernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt machte I. noch keine konkreten Angaben, erwähnte jedoch, dass der Kindesvater, der auch ihr Pflegevater gewesen sei, sie traumatisiert habe und sie auch Opfer sexueller Übergriffe geworden sei. Die Schwester I. wurde ca. 16 Monate später erneut im Februar 20XX polizeilich vernommen. Sie gab an, sich wegen der Ereignisse in der Vergangenheit seit Anfang 20XX in einer Traumatherapie zu befinden, auch sie sei durch den Kindesvater als ihrem Pflegevater sexuell missbraucht worden. Sie gab gegenüber der Polizei an, die Kindesmutter nach der Geburt des Kindes U. im Juli 20XX in der Klinik besucht zu haben; sie habe sich zu einer Aussage auf Grund der Befürchtung entschlossen, dass dieses Kind dem Kindesvater als dem Noch-Ehemann der Kindesmutter zugesprochen werden könnte, was sie aufgrund der Vorgeschichte vermeiden wolle (Bericht der Kreispolizeibehörde N. vom 00.00.0000, GA Bl. 60 ff.). Mit diesem Bericht vom 00.0.0000 unterrichtete die Kreispolizeibehörde N. das verfahrensbeteiligte Jugendamt über die polizeiliche Vernehmung der Kindesmutter und deren Schwester I. zwecks Überprüfung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung der im Rubrum benannten Kinder durch den Kindesvater. Das Jugendamt nahm sodann am 00.0.0000 die Kinder in Obhut, der Kindesvater widersprach der Inobhutnahme. Die Kinder wiesen nach der Aufnahme in die Jugendhilfeeinrichtung Entwicklungsverzögerungen im sprachlichen und motorischen Bereich sowie Verhaltensauffälligkeiten auf. X hatte nachts massive Albträume. O und G hatten große Angst vor dem Baden und Duschen. O verkroch sich in einer Ecke des Bades und wiederholte immer wieder, dass er Angst habe („O Angst“). G zeigte sich gegenüber Fremden sehr distanzlos und suchte auch bei diesen sofort Körperkontakt. Sie wehrte sich unter Schreien und Weinen gegen den Windelwechsel. Auch zeigte insbesondere O sexualisiertes Verhalten (bei Luc wurde beobachtet, dass er im Alltag seinen Penis anschaut, in die Hand nimmt und sagt „O hat süßen Pipimann“ oder bei einer Erektion sagt „O Pipimann wach“) Mit Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 26.2.2021 - 12 F 27/21 - ist den Kindeseltern sodann im Wege einer einstweiligen Anordnung und wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung die elterliche Sorge in den Teilbereichen des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung, der Gesundheitsfürsorge, der Regelung von Kindergartenangelegenheiten sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts entzogen und es ist Ergänzungspflegschaft angeordnet worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, dass es erhebliche Hinweise auf eine pädophile Neigung des Kindesvaters geben würde, bei den Kindern seien auch erhebliche Entwicklungsdefizite festgestellt worden, so dass bei einem weiteren Verbleib der Kinder im Haushalt des Kindesvaters eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bestehen würde. Wegen der Feststellungen des Amtsgerichts im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen (GA Bl. 12 f.). In dem gegen den Kindesvater geführten strafrechtlichem Ermittlungsverfahren wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft E. (201 Js 1302/19) ein aussagepsychologisches Gutachten bezüglich der Kindesmutter zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als Zeugin wegen sexuellen Missbrauchs durch den Kindesvater eingeholt. Die Sachverständige T. ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 00.00.0000, wegen dessen Inhalts auf die Verfahrensakte verwiesen wird (GA Bl.349 ff., SS v.11.10.2022, Anlage I - Aussagepsychologisches Gutachten), zu dem Ergebnis gekommen, dass sich auf der Grundlage der ihr vorliegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen ein Erlebnisbezug der Aussagen der Kindesmutter als Zeugin mittels aussagepsychologischer Methoden nicht hinreichend sicher positiv belegen lasse. Nachfolgend wurde seitens der Staatsanwaltschaft E. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kindesvater wegen des Tatvorwurfs des sexuellen Missbrauchs nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen hat der Kindesvater in dem vorliegenden Kindschaftsverfahren Termin zur mündlichen Erörterung beantragt und die Aufhebung des Beschlusses vom 26.2.2021 begehrt, soweit ihm die elterliche Sorge für die im Rubrum benannten Kinder entzogen worden ist. Nach richterlicher Anhörung der Kinder am 29.6.2022 und Durchführung einer mündlichen Erörterung am selben Tag (GA Bl. 159 ff.) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.7.2022 die einstweilige Anordnung vom 26.2.2021 aufrechterhalten. Das Gericht hat festgestellt, dass zwar das wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Kindesmutter gegen den Kindesvater eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, aber dennoch weiterhin die Gründe für einen Teilsorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung vorliegen würden. Wegen der festgestellten Entwicklungsdefizite sei eine Schädigung der Kinder bereits eingetreten; weder die Kindesmutter noch der Kindesvater seien gewillt und in der Lage, die daraus sich ergebende Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Wie im Betreuungsverfahren gutachterlich festgestellt, sei der Kindesvater gemindert in der Kritik- und Urteilsfähigkeit; auch zeige er die Neigung, die Problematik der Lage und sich selbst zu überschätzen. Daher könne in Bezug auf den Kindesvater derzeit nicht davon ausgegangen werden, die Probleme der Kinder zu erkennen und die erforderlichen Veränderungsprozesse einzuleiten. Auch ergebe sich aus der eingegangenen Beziehung mit der Pflegetochter, aus welcher die Kinder hervorgegangen seien, eine eklatante Missachtung von Alters- und Rollengrenzen durch den Kindesvater, was ein deutliches Indiz für eine erhebliche Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit sei. Wegen der Feststellungen des Amtsgerichts im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen (GA Bl.185 ff.). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde vom 25.7.2022, welche er mit Schriftsatz vom 26.8.2022 begründet hat. Er begehrt weiterhin die Rückübertragung der elterlichen Sorge. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Kinder sich vor der Inobhutnahme in dem in 2019 eingeleiteten und positiv verlaufenden Förderprozess befunden hätten, aus welchem sie nicht wegen fehlender Zusammenarbeit des Kindesvaters mit dem Jugendamt, sondern durch die Inobhutnahme herausgerissen worden seien. Auch habe das Amtsgericht den in der Anhörung geäußerten Willen der Kinder und hier insbesondere den Willen des Kindes X, zum Vater zurückkehren zu wollen, nicht hinreichend gewürdigt. Letztendlich würde der Kindesvater wegen der Beziehung mit der Kindesmutter an den Pranger gestellt und deshalb seien die Kinder fremduntergebracht worden. Zu der Beschwerde des Kindesvaters haben das Jugendamt und der Verfahrensbeistand Stellung genommen. II. Die nach §§ 57 S. 2 Ziff. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Teilbereiche der elterlichen Sorge des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge, des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. 1. Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann dem Sorgeberechtigten die elterliche Sorge entzogen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht willens oder in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtig in einem solchen Maß vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Palandt-Götz, BGB, 81. Aufl. (2022), § 1666, Rn. 8). Dabei sind Maßnahmen, die zu einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie führen, allerdings nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, § 1666a BGB. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die sorgeberechtigten Eltern gemessen an den Fähigkeiten des Kindes in der Lage sind, für eine bestmögliche Erziehung zu sorgen, da die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit berechtigt den Staat, Eltern von der Pflege des Kindes auszuschließen. Das hierfür vorausgesetzte elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Es muss eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sein (BVerfG, Beschl. v. 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11, FamRZ 2012, 1227; BVerfG, Beschl. v. 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13, FamRZ 2014, 1266). Wenn mit der Entziehung des Sorgerechts die Aufrechterhaltung der Trennung von Eltern und Kindern einhergeht, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Es muss nach Möglichkeit versucht werden, durch unterstützende, auf Herstellung eines verantwortungsgerechtenVerhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen das Ziel des gebotenen Schutzes von Kindern zu erreichen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.02.2015 - 9 UF 3/13, zit. n. Juris). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist derzeit ein milderes Mittel als der vorläufige Teilsorgeentzug ist nicht erkennbar, um einer Kindeswohlgefährdung der auf Grund ihres geringen Alters besonders schutzbedürftigen Kinder entgegen zu wirken. Dass die Kinder schon aufgrund einer Entwicklungsverzögerung im sprachlichen und motorischen Bereich sowie einer Schädigung in der sozio-emotionalen Entwicklung besondere Anforderungen an die Betreuung und Erziehung stellen, stellt der Kindesvater- zu Recht - mit der Beschwerde nicht in Abrede; er erkennt auch, dass er bei einer Rückführung der Kinder in seinen Haushalt erheblichen Unterstützungsbedarf hat. Auf Grund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens ist davon auszugehen ist, dass der Kindesvater bereit und in der Lage ist, mit der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten. Jedoch kann derzeit nicht die Feststellung getroffen werden, dass der Kindesvater in der Lage sein wird, seinen Kindern den erforderlichen Schutz zu gewähren. Auch wenn nicht die Feststellung getroffen werden kann, dass der Kindesvater die Kindesmutter, als diese noch minderjährig war, sexuell missbraucht hat, kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Kinder im Umfeld des Kindesvaters Übergriffen – ggf. auch sexueller Art - ausgesetzt gewesen sind. Nach der Inobhutnahme zeigte insbesondere O sexuell auffälliges Verhalten (bei O wurde beobachtet, dass er im Alltag seinen Penis anschaut, in die Hand nimmt und sagt „O hat süßen Pipimann“ oder bei einer Erektion sagt „O Pipimann wach“), alle Kinder hatten in verschiedenen Situationen Panik– und Angstzustände (X hatte nachts Albträume,O und G zeigten große Angst vor dem Baden und Duschen bzw. – jedoch nur G. - vor dem Windelwechsel). Auch wenn der Kindesvater im Beschwerdeverfahren gegenüber der Verfahrensbeiständin angegeben hat, die Kinder seien durch die Inobhutnahme traumatisiert, liegen dennoch in der Summe belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Traumatisierung der Kinder auch Folge von dem Miterleben sexueller Übergriffe sein könnte, weil sie nicht ausreichend Schutz durch den Kindesvater erhalten haben. a. Bereits auf Grund der besonderen Beziehungskonstellation der Kindesmutter und des Kindesvaters infolge des früheren Pflegeverhältnisses und des erheblichen Altersunterschieds ist der Kindesvater immer wieder dem Verdacht sexueller Übergriffe ausgesetzt gewesen. Auch wenn der Kindesvater behauptet, zwischen den Kindeseltern habe sich erst eine Liebesbeziehung entwickelt, als die Kindesmutter bereits 17 Jahre alt gewesen sei, wobei er gegenüber der Sachverständigen im Betreuungsverfahren angegeben hat, die Kindesmutter sei 15 Jahre alt gewesen (worauf das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss auch entsprechende Feststellungen getroffen hat), wird nicht in Abrede gestellt, dass der Kindesvater mit einer Minderjährigen, die in einem besonderen Schutz- und Pflegeverhältnis ihm gegenüber stand, Geschlechtsverkehr hatte und ein Kind gezeugt hat, so dass es bereits in 20XX, als die Kindesmutter bereits schwanger war, in C. zu polizeilichen Ermittlungen mit einer mehrstündigen Vernehmung des Kindesvaters sowie der Kindesmutter kam (GA Bl. 25; GA Bl.349 ff., SS v.11.10.2022, Anlage I - Aussagepsychologisches Gutachten, S. 24). Diese Situation verdeutlicht, dass der Kindesvater – nicht nur in der Bewertung durch den Verfahrensbeistand und auch durch das Amtsgericht, sondern auch den Strafverfolgungsbehörden - als zu dem Zeitpunkt ca. 52 Jahre alter Mann gegenüber seiner noch minderjährigen Pflegetochter – so wie auch vom Amtsgericht festgestellt – Alters- und Rollengrenzen missachtet hat. In seiner Reaktion hierauf, sich an den Pranger gestellt zu fühlen und zu Unrecht kritisiert zu werden, weil er mit seiner Pflegetochter eine Liebesbeziehung eingegangen ist, kommt auch die von der Sachverständigen Annemarie Nebeling in dem Betreuungsgutachten vom 00.0.0000 festgestellte leichte Kritik- und Urteilsminderung zum Ausdruck. b. Diese Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit hat sich auch in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit seiner Kinder ausgewirkt. Nach der Trennung der Kindeseltern und der neuen Paarbeziehung der Kindesmutter mit F. erlangte der Kindesvater Kenntnis davon, dass der Partner seiner getrennt lebenden Ehefrau wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger vorbestraft war. Hierüber bewahrte der Kindesvater – so seine Angabe gegenüber der Verfahrensbeiständin – erst einmal Stillschweigen und ließ es zu, dass die vorliegend betroffenen Kinder ab Ende 2019 nahezu jedes zweite Wochenende bei der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt mit F. verbrachten. Aus dem gegenüber F., zum damaligen Zeitpunkt noch den Familiennamen K. führend, ergangenen Strafurteil vom 00.0.0000 geht hervor, dass dieser – zum Teil zusammen mit der gesondert verfolgten Mutter und auch der gesondert verfolgten Großmutter der missbrauchten Kinder – in der Zeit ab 199X seine minderjährigen Neffen massiv sexuell missbraucht hatte. Erst im Juli 20XX erfuhr das Jugendamt hiervon und aus dem Bericht des Jugendamts vom 00.0.0000 (GA Bl. 7 f.) geht hervor, dass unklar war, inwiefern der Schutz der Kinder damals – als diese im gemeinsamen Haushalt mit F. mit der Kindesmutter Umgang hatten - sichergestellt worden sei, insbesondere auch, weil die Kindesmutter selbst die Taten, wegen derer ihr Partner verurteilt worden war, bagatellisierte. Gegenüber der Verfahrensbeiständin gab die Kindesmutter an, die Straftaten des Partners seien ganz anders und nicht so schlimm gewesen, wie das, was der Kindesvater getan habe (GA Bl. 79). Es ist nicht erkennbar, dass der Kindesvater zum damaligen Zeitpunkt zumindest ein Störgefühl in Bezug auf eine etwaige Gefährdung seiner Kinder in der Obhut des Partners der Kindesmutter hatte und etwaige Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Auch wenn keine Umstände aktenkundig sind, ob der Lebensgefährte der Kindesmutter auch noch heute eine Gefahr für Minderjährige darstellt, so hatte die Kenntnis des Kindesvaters um dessen strafrechtliche Vergangenheit Anlass geben müssen, zumindest das Jugendamt einzuschalten. Demgegenüber hat der Kindesvater sogar noch mit F. die Überlegung getätigt, dass sie als Väter der Kinder O, X, G sowie des Kindes U. zusammen in einem Haushalt leben könnten (GA Bl. 8). Auch wenn insoweit eine positive Absicht des Kindesvaters hiermit verbunden war, eine Fremdunterbringung des Kindes U. zu vermeiden, wurde andererseits von dem Kindesvater offensichtlich nicht kritisch hinterfragt, ob von dem Partner der Kindesmutter ggf. eine Gefahr für seine Kinder ausgehen würde. c. Vor diesem Hintergrund einer im Hinblick auf das geringe Alter der Kinder gegebenen besonderen Schutzbedürftigkeit und einer eingeschränkt sensiblen Haltung des Kindesvaters hierzu und den von den Kindern nach der Inobhutnahme gezeigten Verhaltensauffälligkeit in Form nächtlicher Albträume, Angst und Panik bei ganz normalen Vorgängen der Körperhygiene als auch sexuell gefärbten Äußerungen liegen zureichende Anhaltspunkte für kindeswohlgefährdende Umstände in der Obhut des Kindesvaters vor. Dieser Feststellung steht auch nicht die von der psychologischen Sachverständigen WM. im Hauptsacheverfahren abgegebene Stellungnahme vom 12.12.2022 (GA 365 ff. Amtsgericht – Familiengericht Geilenkirchen – 12 F 46/21 -) entgegen, wonach die von den Kindern gezeigten Auffälligkeiten Folge der Belastung durch die Inobhutnahme sind und die sexualisierten Verhaltensweisen integraler Bestandteil der kindlichen Entwicklung und der Entdeckung des eigenen Körpers sind. Denn für den Senat geht aus der 2,5 seitigen Stellungnahme der Sachverständigen nicht hervor, auf welcher Grundlage sie diese Feststellungen getroffen hat und ob sie hierbei insbesondere auch das Verhalten des Kindesvaters in Bezug auf den neuen Partner der Kindesmutter und dessen strafrechtliche Vergangenheit im Blick gehabt hat. d. Ob der Kindesvater in der Lage ist, seine Kinder hinreichend zu schützen, kann derzeit nicht festgestellt werden, weil er – wie bereits das Amtsgericht festgestellt hat – in seiner Urteils- und Kritikfähigkeit eingeschränkt ist. Der Senat sieht, dass der Kindesvater ein sozial eingestellter Mensch ist; es stimmt jedoch bedenklich, dass er bereits in der Vergangenheit auch Menschen eine Unterkunft geboten hat, die er nicht näher kannte wie z.B. Herrn ZG., welchen er bei der Ausübung einer Berufstätigkeit in CJ. kennengelernt hatte und welchen er – als er noch mit der Kindesmutter zusammenlebte - 7 Monate in seinen Haushalt aufgenommen hat (GA Bl. 169, Aussagepsychologisches Gutachten S. 14). 3. Vor diesem Hintergrund ist die Trennung der Kinder von dem Kindesvater zumindest derzeit weiter aufrechtzuerhalten. Der Senat sieht, dass der Kindesvater seine Kinder liebt und er die Konstante in deren Leben ist. Auch ist zu würdigen, dass die Kinder in der richterlichen Anhörung zum Ausdruck gebracht haben, wieder mit ihrem Vater zusammenleben zu wollen. Auf Grund der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Eilverfahren kann der Senat jedoch keine Feststellungen dazu treffen, ob die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder nach ihrer Fremdunterbringung Folge etwaiger Übergriffe von dritter Seite sein können, weil der Kindesvater nicht ausreichend für deren Schutz Sorge getragen hat, oder aber – was auch möglich ist - auf der Trennung der Kinder von den Kindesvater durch die Inobhutnahme beruhen. Insoweit sind die Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren auf Grundlage der familienpsychologischen Begutachtung von entscheidungserheblicher Bedeutung. Allein die kursorischen Ausführungen der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2022 bieten – mangels Darstellung der Anknüpfungstatsachen für die Feststellungen – keine ausreichende Grundlage. Die Folgenabwägung bei Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung gegenüber. der möglichen Feststellung im Hauptsacheverfahren, dass eine Gefährdung der Kinder in der Obhut des Kindesvaters nicht besteht, fällt wegen der Schutzbedürftigkeit der Kinder auf Grund ihres geringen Alters und des Stellenwerts der körperlichen Unversehrtheit für die vorläufige Regelung aus. Jedoch gebietet das Elternrecht des Kindesvaters (vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 247/11 –, juris Rn. 30; OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.8.2015 – 13 UF 135/15 -, juris Rn. 27 ff.), dass das erstinstanzliche Gericht nunmehr auf die Vorlage des Gutachtens im Hauptsacheverfahren drängt, damit dieses in Kürze abgeschlossen werden kann. III. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Erörterung und ohne erneute Anhörung der Kinder, weil diese Verfahrenshandlungen bereits am 29.6.2022 in erster Instanz vorgenommen worden sind und der erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Maßgeblich für die Frage, ob der Sorgerechtsentzug aufrechtzuerhalten ist, sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand die Ergebnisse der familienpsychologischen Begutachtung im Hauptsacheverfahren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. L. P. B.