OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 U 50/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0105.10U50.22.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 – 32 O 290/20 – wird zurückgewiesen.

Nach § 319 ZPO wird das Rubrum des Urteils der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 – 32 O 290/20 – dahingehend berichtigt, dass es nach „Beklagten,“ weiter lautet wie folgt:

„Frau Notarin Q. W., A.-straße N01, XXXXX U., Drittwiderbeklagte und Streitverkündete, Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte:

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 – 32 O 290/20 – wird zurückgewiesen. Nach § 319 ZPO wird das Rubrum des Urteils der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 – 32 O 290/20 – dahingehend berichtigt, dass es nach „Beklagten,“ weiter lautet wie folgt: „Frau Notarin Q. W., A.-straße N01, XXXXX U., Drittwiderbeklagte und Streitverkündete, Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte: Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger schloss mit dem Beklagten, seinem Vater, und der Mutter des Klägers unter dem 27.07.2007, UR-Nr. 1601/2007 vor der Drittwiderbeklagten einen Er- werbsvertrag über das in der Urkunde näher bezeichnete Teileigentum. In diesem Vertrag heißt es, soweit vorliegend von Relevanz, auszugsweise wie folgt: „II. Die Übertragung erfolgt auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu folgenden Bedingungen: 1. Ablösungsverpflichtung Der Erwerber verpflichtet sich, die den Rechten Abteilung III zugrunde liegenden Verbindlichkeiten vollständig abzulösen. Die eingetragenen Belastungen valutieren nach Angaben der Beteiligten wie folgt: a. Z. ca. 140.000,00 Euro keine Restvaluta, b. F. c. V. ca. 28.000,00 Euro ca. 20.000,00 Euro (…) Der Erwerber unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Ablösebeträge (…) gegenüber seinen Eltern (…) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.“. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 9 – 30 d.A. 32 O 290/20 LG Köln verwiesen. Zur tatsächlichen Ablösung der auf dem Teileigentum lastenden Verbindlichkeiten war ein Betrag in Höhe von 205.983,16 € erforderlich, die der Kläger durch eine ent- sprechende Darlehensaufnahme finanzierte, was gemäß des Schreibens der Streit- verkündeten vom 22.11.2007 (Bl. 37 d.A. 32 O 290/20 LG Köln) zur Löschung der Belastungen und somit zur Umschreibung des Eigentums auf den Kläger führte. Nach der Auflassung vom 30.10.2008 veräußerte der Kläger das Teileigentum. Auf entsprechenden Antrag des Beklagten erteilte die Drittwiderbeklagte unter dem 10.04.2019 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Gegen diese Zwangsvoll- streckung wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage. Mit Schriftsatz vom 24.03.2022 widerrief der Beklagte die Schenkung der Immobilie wegen groben Undanks. Der Kläger hat beantragt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzuläs- sig zu erklären; der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat behauptet, der Klä- ger habe den Kaufpreis nicht mit Eigenmitteln abgelöst, sondern die Altersversor- gung des Beklagten in Gestalt zweier Lebensversicherungen aufgelöst; wider- und drittwiderklagend hat er Zahlung von 370.433,77 € unter Behauptung dessen, dass er Verbindlichkeiten in dieser Höhe ausgesetzt sei, verlangt. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie der Fassung der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 252 - 256 d.A. 32 O 290/20 LG Köln) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.05.2022 der Klage stattgegeben und Wider- sowie Dritwiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der titulierte Anspruch sei durch Erfüllung erloschen; die grundbuchlich gesicherten Verbindlich- keiten seien, was deren Löschung bereits zeige, abgelöst. Die Behauptung, der Klä- ger habe hierzu Lebensversicherungen eingesetzt, sei nicht konkret vorgetragen, weil es – insbesondere – an Vortrag dazu fehle, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine Verwertung hätte erfolgen können. Die Widerklagen scheiterten, weil be- reits die Zusammensetzung der Widerklageforderung nicht schlüssig erläutert wor- den sei; auch sei unverständlich, warum der gleiche Betrag sowohl gegen den Kläger als auch gegen die Drittwiderbeklagte gefordert werde. Wegen der Einzelheiten der Gründe wird wiederum auf die Ausführungen in der an- gefochtenen Entscheidung (Bl. 252 - 256 d.A. 32 O 290/20 LG Köln) verwiesen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Er meint, es bestünden keine Ansprüche gegen ihn. Die Hinterlegung von 129.000,00 € werde bestritten. Der Kläger, so behauptet er, habe nicht die Grundschulden abgelöst, sondern sein – des Beklagten – Vermögen „entkernt“. Die Widerklagesumme erkläre sich aus Scha- densersatz, maßgebend wegen der Verwertung der Lebensversicherung und eines Bankkontos; wegen der Angaben im Einzelnen wird auf Bl. 32 d.A. verwiesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Köln vom 06.05.2022 aufzuheben; den Kläger zu verurteilen, an ihn 370.433,77 € zu zahlen; die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an ihn 370.433,77 € zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Berufung bereits für unzulässig und verteidigt im Übrigen die angefochte- ne Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vor- bringens. Auch die Drittwiderbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet, die Abwicklung über das Notaranderkonto sei korrekt erfolgt; ohnehin sei ihre Haftung subsidiär. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfah- ren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbe- gründet zurückgewiesen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.11.2022 (Bl. 125 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, in welchem der Senat ausgeführt hatte wie folgt: „Die Berufung ist - noch - zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aus- sicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf ei- ner Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legen- de Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und Wider- sowie Drittwiderklage abgewiesen. Im Einzelnen: 1. Die Klage des Klägers richtet sich gegen die Vollstreckung, die der Beklagte aus der notariellen Urkunde vom 27.07.2007 gegen ihn betreibt, mit der Behauptung der Erfüllung derjenigen Zahlungspflichten, wegen derer nun Vollstreckung erfolgte. Hierzu hat bereits das Landgericht wiederholend auf die Ausführungen im Einzelrich- terbeschluss des Senates vom 31.03.2021 - 10 W 3/21 - (Bl. 105 d.A.) Bezug ge- nommen, wonach der Kläger seine Behauptung der Kaufpreiserfüllung urkundlich dadurch substantiiert hat, dass er die Kreditierung der Ablösebeträge, deren Entge- gennahme durch die Drittwiderbeklagte und die Auskehr an die Grundschuldgläubi- ger vorgetragen und belegt hat. Bei dieser Sachlage kann sich, wie ebenfalls bereits das Landgericht ausgeführt hat, der Beklagte nicht auf die schlichte Behauptung zurückziehen, der Kläger habe die Tilgung (nur) durch Verwertung seiner - des Beklagten - Lebensversicherungen er- zielt ohne jedwede Darlegung dazu, wie dies bereits rein praktisch hätte vollzogen werden können. Insoweit wird die Behauptung einer Erfüllung der von dem Kläger nach Ziffer II. des Grundstücksübertragungsvertrages vom 27.N01.2007 übernomme- nen Ablösungsverpflichtungen hinsichtlich der dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 3 zugrundeliegenden Verbindlichkeiten gegenüber der L. in angegebener Resthöhe von ca. 140.000 Euro durch Verwertung der Lebensversicherungen des Beklagten bei der S. Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufswert in Höhe von 54.000 Euro (Nr. N02) und in Höhe von 30.000 Euro (N03) auch bereits durch den Akteninhalt widerlegt. Denn ebendiese Lebensversicherungen waren ausweislich Ziffer II. 2. des Ehever- trages des Beklagten mit seiner geschiedenen Ehefrau und Mutter des Klägers vom 9.5.2006 – Urk. Nr. N04 - (Bl. 208 ff., 217 d.A.) zur Sicherung der - zuvor be- nannten - dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 3 zugrundeliegenden Verbindlichkeiten gegenüber der L. abgetreten worden; auch der Resterlös aus dem Hausverkauf Y. in Höhe von 42.000 Euro befand sich nach dem Ehevertrag auf einem als Sicherheit für die Darlehen der L. verpfändeten Konto (Bl. 217). Aus dem erst nachfolgend am 27.N01.2007 abgeschlossenen Grundstücksüber- tragungsvertrag ergibt sich unter Ziffer VII. unter Bezugnahme auf Ziffer II. 2. des Ehevertrages, dass diese Lebensversicherungen sowie der Erlös aus dem Hausver- kauf Y. zu diesem Zeitpunkt bereits von der Gläubigerin, der L., vereinnahmt worden waren und es hierbei auch verbleiben soll. Mithin war der Kläger somit nach dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet, nur noch die durch das Grund- pfandrecht in Abt. III. Nr. 3 – nach der Vereinnahmung der Lebensversicherungen und des Resterlöses aus dem Hausverkauf durch die L. - gesicherte Restverbindlichkeit in geschätzter Höhe von 140.000 Euro zu tilgen, was er auch ge- tan hat. Lediglich ergänzend verweist daher der Senat darauf, dass auch eine solche – un- terstellte – Tilgung mittels Einsatzes der Lebensversicherungen jedenfalls dazu ge- führt hätte, dass der Kläger seine notarvertragliche Verpflichtung (die allein, ohne dass vereinbart worden wäre, wie, darin bestand, die Grundschulden abzulösen (Ziff. II 1 des Notarvertrages)) erfüllt hätte und selbst in diesem Fall dann die Vollstreckung der Notarurkunde nicht mehr zulässig wäre. Allenfalls wäre, den Vortrag des Beklag- ten als richtig unterstellt, an Schadensersatz zu denken wegen – behauptet – rechtswidriger Verwertung der Versicherungen. 2. Für ein solches Schadensersatzbegehren – welches, auch ohne dass sich der gel- tend gemachte Betrag voll erschließt, zum Gegenstand der Widerklage gemacht worden ist – fehlt es aber neuerlich an schlüssigem Vortrag, wäre doch gerade hier der Beklagte als Anspruchsteller gehalten vorzutragen, welche Verwertung welcher Versicherung auf welche Art er dem Kläger überhaupt vorwerfen will. Die - wiederhol- te - Behauptung, der Kläger habe „durch Verwertung“ der Versicherungen die Ablö- sung erreicht, reicht hierfür, worauf der Beklagte mehrfach und zuletzt durch die an- gefochtene Entscheidung hingewiesen worden ist, nicht aus, ohne dass der Beklagte in der – maßgebenden – Berufungsbegründungsfrist hierzu weiter vorgetragen hätte. Auch die wiederholte Behauptung eines Schenkungswiderrufs bleibt schon deshalb unbehelflich, weil sich hieraus kein Schadensersatz-, sondern allenfalls ein Rück- übertragungsanspruch des Grundstückes ergäbe und ohnehin der Beklagte ver- kennt, dass nicht er allein, sondern er mit seiner Frau eine Schenkung (an der ohne- hin mit Blick auf die vom Kläger übernommenen Zahlungspflichten zu zweifeln wäre) vorgenommen haben kann, es aber an Vortrag zu einem Widerruf (auch) der Frau fehlt. 3. Die Drittwiderklage scheitert nicht nur an, wie bereits ausgeführt, unzureichendem Vortrag, sondern spätestens an der Subsidiarität des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO. Dass ein Stufenverhältnis der Haftung besteht, verkennt der Beklagte bereits im Widerkla- geantrag, der - obgleich die Begründung dies schon nicht trägt - die Summe von 370.433,77 € zweimal, nämlich von Kläger und Drittwiderbeklagter kumulativ, in An- satz bringt.“. Hierauf ist keine Stellungnahme mehr erfolgt; die privatschriftliche Eingabe des Be- klagten selbst vom 12.12.2022 (Bl. 143 ff. d.A.) bleibt mangels Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozess unbeachtlich. Die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die wegen § 522 Abs. 3 ZPO gebotene Entscheidung über die vorläufige Voll- streckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Berufungsstreitwert: 558.433,77 €.