Beschluss
3 U 111/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0120.3U111.22.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 10 O 179/21 - als unbegründet gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 10 O 179/21 - als unbegründet gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgemäß i.S.d. §§ 517, 519 ZPO eingelegt worden. 2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat – wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis in Höhe von 5.653,28 €, weil etwaige Schadensersatzansprüche aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823 ff. BGB jedenfalls durch die vom Kläger am 28.05.2020 unterzeichnete Abfindungserklärung nach §§ 779 Abs. 1, 397 BGB erloschen sind. Die Abfindungserklärung ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, weil der Kläger seine entsprechende Willenserklärung nicht wirksam angefochten hat. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger tatsächlich ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB zugestanden hat, weil er – wie von ihm vorgetragen - die Abfindungserklärung ungelesen unterschrieben hatte und sowohl er als auch sein damaliger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt W., irrtümlich davon ausgegangen sind, dass von der Erklärung nur Ansprüche auf Schmerzensgeld erfasst sind und keine Abgeltung aller Schadensersatzansprüche erfolgen sollte. Denn jedenfalls ist die Anfechtung des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.03.2021 nicht mehr unter Einhaltung der Anfechtungsfrist nach § 121 ZPO erfolgt. Nach § 121 Abs. 1 S. 1 ZPO muss die Anfechtung im Fall des § 119 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Der Fristbeginn setzt hierbei grundsätzlich die tatsächliche Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus, d.h. Kenntnis des Umstandes, dass die Erklärung aus einem der in § 119 BGB angeführten Gründe nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entspricht (Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 121 BGB Rn. 5). Der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten steht gemäß § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis seines Vertreters gleich (Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 121 BGB Rn. 6). Dies gilt nur, sofern die Vollmacht auch das Recht umfasst, die Anfechtung zu erklären (Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 121 BGB Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.03.2010, AZ. 6 C 15/09, NJW 2010, 3048 (3049)). Ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund ist die Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung vorzunehmen. Daraus folgt, dass die Anfechtung nicht jeweils „sofort“, etwa immer schon spätestens am Tage nach Erlangung der Kenntnis, zu erklären ist (Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 121 BGB Rn. 7). Vielmehr kann von einem schuldhaften Zögern nur ausgegangen werden, wenn das Zuwarten nicht durch die Umstände des Einzelfalls geboten ist (BGH, Urteil vom 24.01.2008, Az. VII ZR 17/07, NJW 2008, 985 (986); BGH, Urteil vom 28.06.2012, Az. VII ZR 130/11, NJW 2012, 3305 (3306); Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 121 BGB Rn. 7). § 121 Abs. 1 S. 1 stellt keine starre Frist auf (Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 121 BGB Rn. 7). Die Regelung will vielmehr sicherstellen, dass in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien ermittelt werden kann, nach Ablauf welchen Zeitraums die Anfechtung möglich und zumutbar war (Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 121 BGB Rn. 7). Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung sind das Interesse des Anfechtungsgegners an Rechtssicherheit und dasjenige des Anfechtenden an einem überlegten Vorgehen gegeneinander abzuwägen (Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 121 BGB Rn. 7). Grundsätzlich ist ein Zuwarten von zwei Wochen als nicht mehr unverzüglich anzusehen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 121 BGB Rn. 7; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2019, Az. 5 U 40/18, NJW 2019, 3387 (3389): Obergrenze von 2 Wochen; OLG Schleswig, Urteil vom 26.06.2018, Az. 3 U 20/17, BeckRS 2018, 48260: im Regelfall äußerstenfalls zwei Wochen; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, AZ. 8 U 136/03, NJW 2004, 168 (169): Obergrenze von etwa zwei Wochen). Nach § 121 Abs. 1 S. 2 ZPO genügt für die Einhaltung der Frist die unverzügliche Absendung der Anfechtungserklärung. Es kann dahinstehen, ob die Anfechtungsfrist vorliegend nach diesem Maßstab bereits mit Eingang des Schreibens der Beklagten vom 05.02.2021 beim jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund des darin enthaltenen Hinweises, dass wegen der Abfindungserklärung keine weitere Regulierung erfolge, wirksam in Gang gesetzt worden ist. Die Anfechtungsfrist ist jedenfalls – wie das Landgericht zu Recht entschieden hat –durch Zugang der angeforderten Abfindungserklärung beim jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.02.2021 in Gang gesetzt worden und sie war bei Absendung der Anfechtungserklärung am 08.03.2021 bereits abgelaufen. Mit Zugang der Abfindungserklärung am 25.02.2021 hatte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers tatsächlich Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Der Kläger muss sich dessen Kenntnis gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Sein Prozessbevollmächtigte hatte Kenntnis von dem Umstand, dass die vom Kläger abgegebene Erklärung aus einem der in § 119 BGB angeführten Gründe nicht dem wirklichen Willen des Klägers entsprochen hat und dass auch der damalige Bevollmächtigte nicht in einer den Irrtum gemäß § 166 BGB ausschließenden Weise den wirklichen Inhalt der Abfindungserklärung erkannt hat (vgl. zu § 166 Abs. 1 BGB bei der Irrtumsanfechtung: Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 166 Rn. 34). Der Kläger hatte ihm bereits zuvor mitgeteilt, dass er nur eine Abfindungserklärung bzgl. eines Schmerzensgeldanspruchs unterzeichnet hatte und dass zuvor auch nur über Schmerzensgeldansprüche verhandelt worden sei; gleichzeitig war angesichts der übersandten Erklärung offensichtlich, dass der Kläger tatsächlich eine Abfindungserklärung bzgl. aller Schadensersatzansprüche unterzeichnet hatte, ohne dies erkannt zu haben. Er hatte die Vorstellung, er erkläre sich nur zu Schmerzensgeldansprüchen und unterlag damit einem Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1 BGB. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Irrtum des Klägers und den Umstand, dass auch sein damaliger Bevollmächtigter diesen nicht bemerkt hatte, bereits aufgrund der am 25.02.2021 eingegangenen Abfindungserklärung erkannt hatte und nicht erst nach weiteren Erkundigungen, wird auch durch den – neuen - Vortrag in der Berufungsbegründung bestätigt. Danach soll der Prozessbevollmächtigte nach Eingang des Schreibens den Kläger und seinen vorherigen Rechtsanwalt über den Irrtum aufgeklärt haben. Dieser Vortrag ist auch – weil er unstreitig geblieben ist – nach §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen. Die Erklärung der Anfechtung am 08.03.2011, also erst 11 Tage später, ist nach dem o.a. Maßstab nicht mehr unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, der jetzige Prozessbevollmächtigte habe nach dem 25.02.2021 erst Rücksprache mit dem Kläger und seinem früheren Bevollmächtigten gehalten, ist dieser Vortrag unstreitig und daher nach §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen, führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Zwar musste der jetzige Prozessbevollmächtigte nicht sofort nach Eingang der Abfindungserklärung am 25.02.2021 die Anfechtung erklären. Die zwischen Kenntnis und Erklärung vorliegend verstrichenen 11 Tage gehen aber bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung über den Zeitraum hinaus, innerhalb dessen für den Kläger bzw. seinen jetzigen Prozessbevollmächtigen die Absendung der Erklärung möglich und zumutbar war. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte, so dass er die weiteren Gespräche nicht mehr für eine Aufklärung benötigte. Aber selbst wenn man dem Prozessbevollmächtigten eine Rücksprache zubilligen würde, gingen die verstrichenen 11 Tage über den Zeitraum hinaus, der dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten für die Absendung der Erklärung möglich und zumutbar war. Denn es lagen schon vor dem Eingang der Abfindungserklärung aufgrund des Schreibens vom 05.02.2021 deutliche Hinweise darauf vor, dass der Kläger bei der Unterzeichnung der Abfindungserklärung einem Irrtum unterlegen war und auch sein damaliger Bevollmächtigter keine nach § 166 Abs. 1 BGB den Irrtum ausschließende Kenntnis vom wahren Inhalt der Erklärung hatte. Denn der Kläger hatte seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits zuvor mitgeteilt, dass er nur eine Abfindungserklärung bzgl. eines Schmerzensgeldanspruchs unterzeichnet hatte und dass zuvor auch nur über Schmerzensgeldansprüche verhandelt worden sei; gleichzeitig war angesichts des übersandten Schreibens vom 05.02.2021 naheliegend, dass der Kläger tatsächlich eine Abfindungserklärung bzgl. aller Schadensersatzansprüche unterzeichnet hatte, ohne dies erkannt zu haben und damit einem Inhaltsirrtum unterlegen war und dass auch sein damaliger Bevollmächtigter den richtigen Inhalt der Abfindungserklärung nicht erkannt hatte. Dies ist bei der Bemessung der zuzubilligenden Frist angemessen zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass die Beklagte, nachdem bei ihr die Abfindungserklärung bereits mit dem Bemerken angefordert worden war, dass eine Gesamtabfindungserklärung unbekannt sei (vgl. Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.02.2021, Anlage 2, Bl. 91 LG-Akte), erwarten durfte, dass sich der Kläger bei Vorliegen der Abfindungserklärung zügig hierzu erklärt, falls der Inhalt der Erklärung von den Vorstellungen des Klägers abweicht. Die nach dem oben genannten Maßstab genannte Obergrenze von höchstens zwei Wochen gilt auch – entgegen der Berufung – nicht als starre vom Einzelfall unabhängige Mindestfrist, bei deren Einhaltung die Anfechtung immer noch unverzüglich erfolgt ist, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ergibt, dass vorliegend die Frist noch eingehalten worden wäre. III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem vorstehenden Hinweis binnen der ihm gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an - Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.