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Beschluss

II-10 UF 83/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0123.II10UF83.22.00
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Tenor

Die Gehörsrüge des Kindesvaters gegen den Beschluss des Senats vom 22.12.2022 – 10 UF 83/22 – und sein diesbezügliches Verfahrenskostenhilfegesuch werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Gehörsrüge des Kindesvaters gegen den Beschluss des Senats vom 22.12.2022 – 10 UF 83/22 – und sein diesbezügliches Verfahrenskostenhilfegesuch werden zurückgewiesen. In der Familiensache hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Kölnam 23.01.2023durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht J., den Richter am Oberlandesgericht U. und die Richterin am Oberlandesgericht K. beschlossen: Die Gehörsrüge des Kindesvaters gegen den Beschluss des Senats vom 22.12.2022 – 10 UF 83/22 – und sein diesbezügliches Verfahrenskostenhilfegesuch werden zurückgewiesen. Gründe Die gemäß § 44 FamFG statthafte und zulässig eingelegte Anhörungsrüge des Kindesvaters ist in der Sache unbegründet, sodass auch das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückzuweisen ist. Der Senat hat vor seiner Entscheidung sämtlichen Beteiligten und so auch dem Kindesvater Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern und die Dinge aus seiner Sicht darzustellen. Gegenstand des dem Kindesvater bekannt gemachten und solcherart des seiner Erwiderung und Stellungnahme zugänglichen Sachvortrages der Beteiligten waren auch die Umstände, hinsichtlich derer er nunmehr eine angebliche Gehörsverletzung rügt: Soweit der Senat sich in seiner Entscheidung im Tatsächlichen – unter anderem – darauf gestützt hat, dass der Kindesvater zunächst Stillschweigen über seine Kenntnis von einschlägigen Vorstrafen des neuen Lebensgefährten der Kindesmutter bewahrte und den Besuch seiner Kinder dort dennoch duldete, darüber hinaus später auch den Vorschlag äußerte, besagten Lebensgefährten nebst Tochter in seinem Haus aufzunehmen, ist dies einesteils dem (Äußerungen des Kindesvaters zitierenden) Bericht von Frau I., Verfahrensbeistand der Kinder, vom 12.03.2021 (dort Seite 3, Bl. 78 d. R.) entnommen, andernteils der Antragsschrift des Jugendamts vom 25.02.2021 (Bl. 8 d. R.). Die dort wiedergegebenen und, wie ausgeführt, dem Kindesvater bekannt gemachten Umstände sind bis in das Beschwerdeverfahren hinein unwidersprochen geblieben. Soweit der Senat diese sodann seiner Entscheidung zugrunde gelegt und gewürdigt hat, liegt deshalb keine Gehörsverletzung vor, auch wenn der Kindesvater diese nunmehr nach Verfahrensabschluss erstmals in Abrede stellt. Anlass zu – erneuter – Anhörung des Kindesvaters im Beschwerdeverfahren zu unstreitigem, wenn auch von ihm möglicherweise als unerheblich angesehenen Vorbringen der sonstigen Beteiligten bestand deshalb nicht. Die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung des Senats erging im Übrigen gerade nicht auf der Grundlage sachverständiger Äußerungen, welche nämlich dem erstinstanzlich laufenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben werden, so dass auch insoweit keine „neuen“ Umstände vorlagen, welche eine, noch dazu persönliche, Anhörung des Kindesvaters erforderlich gemacht hätten.