Beschluss
28 Wx 13/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0214.28WX13.22.00
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Oktober 2022 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. September 2022 – 31 T 720/21 – aufgehoben.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2021 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 14. Juni 2021 (EHUG - 0000814412020 – 01/02) und vom 22. November 2021 gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5. November 2021 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Oktober 2022 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. September 2022 – 31 T 720/21 – aufgehoben. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2021 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 14. Juni 2021 (EHUG - 0000814412020 – 01/02) und vom 22. November 2021 gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5. November 2021 werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2018 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Der Rechtsbeschwerdeführer forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2020, zugestellt am 12. Februar 2020, auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung ihrer Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr 2018 nachzukommen und drohte zugleich die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an. Die Beschwerdeführerin erstellte am 24. Februar 2020 unter Zuhilfenahme ihrer diesbezüglich beauftragten Steuerberaterkanzlei Dr. V. den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018, der am selben Tage von der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin beschlossen wurde. Der Jahresabschluss enthält keine Angaben zur Feststellung. Am 28. Februar 2020 hinterlegte die Steuerberaterkanzlei Dr. V. den Jahresabschluss unter Zuhilfenahme des Offenlegungsassistenten aus dem Programm der DATEV bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Hierbei gab sie - nach ihrem Vortrag aufgrund eines Eingabefehlers - an, dass der Jahresabschluss vor der Feststellung offengelegt worden sei. Der Rechtsbeschwerdeführer hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 14. Juni 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € festgesetzt. Gegen diese ihr am 18. Juni 2021 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 2021 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift hat der Rechtsbeschwerdeführer auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 335 Abs. 5 HGB bezüglich der sechswöchigen Nachfrist ausgelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat er durch Entscheidung vom 5. November 2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.11.2021, verworfen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. November 2021 Beschwerde eingelegt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 20. September 2022 die unter dem 14. Juni 2021 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Offenlegungspflicht fristgerecht nachgekommen sei, da sie ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 24. Februar 2020 (Bl. 20 EA LG) den festgestellten Jahresabschluss veröffentlicht habe. Die versehentliche Angabe, der Jahresabschluss sei noch nicht festgestellt, vermöge hieran nichts zu ändern. § 325 HGB beschränke sich darauf, Regelungen zu treffen, welche Unterlagen bei dem bestimmten Adressaten einzureichen seien. Weitergehende Mitteilungen, insbesondere eine Pflicht zur Mitteilung, ob oder wann der Jahresabschluss festgestellt wurde, regele § 325 HGB hingegen nicht. Die Tatsache der Feststellung sei keine Unterlage i.S.d. Vorschrift und weder der Offenlegung noch der Einreichung zugänglich. Vielmehr handele es sich um die Mitteilung oder Angabe eines Faktums, das als solches nicht eingereicht werden könne. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass die innerhalb der mit Verfügung vom 7. Februar 2020 gesetzten Sechs-Wochen-Frist eingereichten Unterlagen nicht geeignet gewesen seien, den Anforderungen an die Offenlegungspflicht zu genügen, denn diese erfordere die Offenlegung des festgestellten oder gebilligten Jahresabschlusses. Es sei auf den Wortlaut des eingereichten Jahresabschlusses abzustellen, denn so diene er als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter. Ebenso wenig wie die Einreichung unter Angabe eines falschen Geschäftsjahres geeignet sei, die erfolgsbezogene Offenlegungspflicht zu erfüllen, genüge dafür die Einreichung eines Jahresabschlusses mit der Angabe, dieser werde vor Feststellung offengelegt. Die Gesellschaft habe dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen vollständig und unter korrekter Angabe aller erforderlichen Daten bei dem Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht würden. Auf eine irrtümliche Falschbezeichnung könne sich das Unternehmen im Beschwerdeverfahren nicht berufen. Andernfalls bestünde keine Möglichkeit mehr, die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Offenlegungspflichten zu erzwingen, und es bliebe bei der Einreichung und Veröffentlichung eines ausdrücklich als nicht festgestellt bezeichneten Jahresabschlusses, obwohl der Gesetzgeber gerade ein besonders effektives Verfahren zur Erzwingung der im öffentlichen Interesse liegenden Offenlegungspflichten – als Kehrseite der besonderen Haftungsprivilegierung der Kapitalgesellschaften – habe einführen wollen. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. September 2022 – 31 T 720/2021 – aufzuheben und die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 14. Juni 2021 – EHUG - 00008144/2020 - 01/02 – insgesamt zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragt (sinngemäß), die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Beschwerdevorbringens vor, dass der Normzweck der Hinterlegung durch die Hinterlegung des bereits festgestellten Jahresabschlusses erfüllt worden sei. Der Jahresabschluss sei zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden und es habe lediglich ein „Schreibfehler“ im Rahmen der Übermittlung der Offenlegungsdaten vorgelegen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückweisung der Beschwerden der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB) und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem Bundesamt für Justiz zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt. Diese Entscheidung über die Rechtsbeschwerde kann der Senat im schriftlichen Verfahren treffen (vgl. nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 4, § 32 Abs. 1 FamFG). Eine mündliche Verhandlung war weder zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes noch aus sonstigen Gründen, etwa zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör, geboten. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. aa) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. (1) Die Beschwerdeführerin entsprach ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB a.F. nicht spätestens innerhalb der mit Zugang der Androhungsverfügung vom 7. Februar 2020 in Lauf gesetzten Sechswochenfrist (§ 335 Abs. 4 S. 1 HS. 1 HGB). Die Einreichung des als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses genügte der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist. Offenzulegen ist gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB a.F. der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss. Dabei handelt es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht der Gesellschaft. Diese hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu veröffentlichenden Unterlagen spätestens innerhalb der gesetzten Nachfrist vollständig und unter korrekter Angabe aller erforderlichen Daten beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2017 - 28 Wx 33/16). Aus den in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend ausgeführten Erwägungen gilt dies auch für eine – seitens des Landgerichts unterstellte – irrtümliche Bezeichnung eines eigentlich festgestellten Jahresabschlusses als vor Feststellung offengelegt. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2019 – 28 Wx 13/19, juris). Dies ist auch vom Wortlaut der Vorschrift des § 325 HGB a.F. gedeckt. Insbesondere ist die Angabe zur Feststellung des Jahresabschlusses auch unter den Begriff der „Unterlage“ zu fassen. Diese Angabe ist zwar nicht Inhalt des Jahresabschlusses – wie das Landgericht zutreffend ausführt – sie dient allerdings aus Sicht des mit der Veröffentlichung adressierten Marktteilnehmers als Qualifizierung des Jahresabschlusses als noch nicht festgestellt und gibt ihr damit vor dem Hintergrund des Publizitätsgrundsatzes das maßgebliche Gepräge eines noch nicht festgestellten Jahresabschlusses. Diese Auslegung entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich dem im Allgemeininteresse liegenden effektiven Schutz des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2011 – 2 BvR 1236/10). Dieser Zweck lässt sich effektiv nur mittels eines effektiven, stark formalisierten Verfahrens zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht gewährleisten (vgl. BT-Drucks 17/13617, S. 1; Senatsbeschluss vom 3. November 2015 - 28 Wx 12/15, juris; Zwirner, Vordermeier, BC 2018, 171; Wenzel, BB 2008, 769). Vor diesem Hintergrund ist es geboten, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen und der Rechtsbeschwerdeführerin bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten aufzubürden. bb) Soweit die Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2021 auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen ist, war dieser ebenso wie die Korrektur der Hinterlegung vom selben Tage gemäß § 335 Abs. 5 S. 7 HGB a.F. wegen Ablaufs der Jahresfrist verspätet und es konnte Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat daraufhin, dass die Versäumung der Offenlegungspflicht auch verschuldet gewesen sein dürfte. Zutreffend weist der Rechtsbeschwerdeführer darauf hin, dass die Gesellschaft nach Erhalt der Androhungsverfügung und Nachfristsetzung erhöhte Sorgfaltspflichten treffen. So hat sie, auch wenn sie die Offenlegung durch fachkundige Dritte durchführen lässt, diese zu überwachen und das Ergebnis der Offenlegung unverzüglich auf seine Richtigkeit hin zu kontrollieren. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgekommen, da ihr die fehlerhafte Veröffentlichung nicht hätte verborgen bleiben können. cc. Das gegen die Beschwerdeführerin festgesetzte Ordnungsgeld ist schließlich als Mindestordnungsgeld auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 2. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 4, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Das Vorgenannte gilt nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6, Abs. 2 S. 6 HGB) ist hier aber nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.