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Urteil

18 U 30/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0223.18U30.22.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 12 O 39/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 282.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 207.000 € seit dem 01.11.2017 und aus 75.000 € seit dem 08.08.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%, die Kosten des vorangegangenen Berufungsverfahrens 18  U 188/19 (OLG Köln) tragen der Kläger zu 67% und die Beklagte zu 33%, die Kosten dieses Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.

Dieses Urteil sowie – im Umfang der Zurückweisung der Berufungen – das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 692.875 € (für die Berufung der Beklagten 557.000 €, für die Berufung des Klägers 135.875 €) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 12 O 39/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 282.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 207.000 € seit dem 01.11.2017 und aus 75.000 € seit dem 08.08.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%, die Kosten des vorangegangenen Berufungsverfahrens 18 U 188/19 (OLG Köln) tragen der Kläger zu 67% und die Beklagte zu 33%, die Kosten dieses Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%. Dieses Urteil sowie – im Umfang der Zurückweisung der Berufungen – das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 692.875 € (für die Berufung der Beklagten 557.000 €, für die Berufung des Klägers 135.875 €) festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beklagte entstand im Jahr 2018 durch formwechselnde Umwandlung aus der B. AG. Die B. AG war Muttergesellschaft der IT-Dienstleistungen anbietenden U.-Gruppe und bis März 2016 der Personaldienstleistungen im IT-Bereich anbietenden T.-Gruppe. Hauptaktionär der B. AG war bis September 2017 – über die auf Zypern ansässige Beteiligungsgesellschaft H. Ltd. – Herr Dr. C.. Herr Dr. C. bildete mit Herrn Dr. P. als Vorsitzendem und Herrn J. den Aufsichtsrat der B. AG. Der Kläger war seit dem 00.00.0000 Vorstand und seit Ende September 2015 auch Vorsitzender des Vorstands der B. AG. Weiteres Vorstandsmitglied neben dem Kläger war – ebenfalls seit dem 00.00.0000 – Frau Q.. Im November 2015 verhandelten der Kläger und Herr Dr. C. über eine an den Kläger zu zahlende Tantieme für dessen Vorstandstätigkeit. Herr Dr. C. unterbreitete dem Kläger mit E-Mail vom 02.11.2015 – die in cc auch an Herrn Dr. P. gerichtet war – Vorschläge, wonach sich die Tantieme anhand gewisser Kosteneinsparungen und bestimmter EBITDA-Ergebnisse der B. AG und der T.-Gruppe bemessen sollte. Der Kläger erklärte sich mit E-Mail vom 09.11.2015 mit der vorgeschlagenen Struktur für das laufende und das kommende Geschäftsjahr grundsätzlich einverstanden; für 2018 solle dann Anfang 2017 eine neue Vereinbarung diskutiert werden. Wegen der Einzelheiten der E-Mailkorrespondenz wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen. In der Folgezeit vereinbarten der Kläger und die B. AG mit Dienstvertrag vom 00.00.0000 (Anlage K 9) für die Vorstandstätigkeit des Klägers folgendes Entgelt: „§ 2 Vergütung (1) Für seine Tätigkeit erhält Herr A. ein festes Jahresgehalt in Höhe von 288.000,- EUR (in Worten Zweihundertachtundachtzigtausend Euro) Das Gehalt wird in 12 gleichen Raten jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt. […] (3) Zusätzlich erhält Herr A. eine Tantieme. Für Das [sic!] Geschäftsjahr 2015/2016 erhält Herr A. eine Tantieme in Höhe von 75.000,- EUR (in Worten: Fünfundsiebzigtausend) brutto. Für die Folgejahre bleibt die Tantiemeregelung jeweils einer geschäftsjährlich zu treffenden, gesonderten Vereinbarung vorzubehalten.“ Gemäß § 8 Abs. 1 hatte der Dienstvertrag eine Laufzeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2017 und sollte sich jeweils um zwölf Monate verlängern, sofern nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einer der Parteien die Nichtverlängerung angezeigt wurde. Der Vertragsentwurf wurde dem Kläger durch E-Mail des Herrn Dr. P. vom 00.00.0000 übermittelt (Anlage BK 1, Bl. 336 L-GA), in der es u.a. hieß: „Für das vergangene Geschäftsjahr habe ich nach Rücksprache mit Herrn Dr. C. einen Betrag in Höhe von 75.000,00 EUR eingesetzt. Hierbei ist Ihr höheres Gehalt im Verhältnis zu Frau Q. ebenso berücjksichtigt [sic!] wie die Tatsache, dass Sie sich ja einige Zeit einarbeiten mussten. Für das laufende Geschäftsjahr werden wir demnächst eine gesonderte Tantiemevereinbarung treffen.“ Eine konkrete Tantiemevereinbarung für die Geschäftsjahre 2016/2017 (01.04.2016-31.03.2017) und 2017/2018 (01.04.2017-31.03.2018) wurde in der Folgezeit nicht getroffen. Aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 30.06.2016 wurde die T.-Gruppe mit (Rück-)Wirkung zum 01.04.2016 von der B. AG abgespalten. Die Geschäftsbeziehung zwischen der B. AG und der T.-Gruppe blieb nach der Abspaltung erhalten. Am 07.02.2017 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger, Herrn Dr. C. und Herrn Dr. P., in welchem Herr Dr. C. und Herr Dr. P. dem Kläger zu verstehen gaben, dass sie ihn nicht länger als Vorstandsvorsitzenden der B. AG beschäftigen wollten. Am 24.03.2017 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass der Aufsichtsrat der B. AG beschlossen habe, den Dienstvertrag nicht über den 30.09.2017 hinaus zu verlängern. Am 25.04.2017 wurde der Kläger als Vorstand der B. AG abberufen und von der Erbringung seiner Dienstleistung zum 01.05.2017 freigestellt. Sein Dienstverhältnis endete zum 30.09.2017. Eine Tantieme wurde weder für das Geschäftsjahr 2016/2017 noch für das anteilige Geschäftsjahr 2017/2018 gezahlt. Das EBITDA der B. AG für das Geschäftsjahr 2016/2017 betrug unbereinigt 10.656.000,00 € und das der T.-Gruppe 1.087.973,26 €. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, mangels Vereinbarung von konkreten Tantiemen für die Geschäftsjahre 2016/2017 und 2017/2018 sei diese gerichtlich nach billigem Ermessen festzusetzen. Hierfür seien die im November 2015 von Herrn Dr. C. vorgeschlagenen und von ihm akzeptierten Parameter maßgeblich. Insofern hat der Kläger behauptet, es habe gängiger Praxis entsprochen, dass Herr Dr. C. und Herr Dr. P. die wesentlichen Themen vorab abgestimmt und den Aufsichtsrat allenfalls zur „Absegnung“ der Entscheidung eingeschaltet hätten. Ausschlaggebend für die Bemessung der Tantieme sei dabei Ziffer 2 der E-Mail vom 02.11.2015, also die dort näher festgelegte Gewinnbeteiligung gemessen am EBITDA der B. AG. Da der Kläger auch für die T.-Gruppe zuständig gewesen sei und bei der Abspaltung besondere Leistungen erbracht habe, müsse dabei aber auch deren EBITDA mit einbezogen werden. Soweit eine Tantieme für das Geschäftsjahr 2015/2016 auf einen im Verhältnis zu seinem Klagebegehren deutlich niedrigeren Betrag von 75.000 € festgesetzt worden sei, sei Hintergrund hierfür gewesen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, an den Headhunter, der den Kläger an sie vermittelt habe, eine Provision auf Basis der Jahresbezüge zu zahlen, welche die Beklagte habe drücken wollen. Nachdem der Kläger in seiner Klage ursprünglich nur Ansprüche für das Geschäftsjahr 2016/2017 beziffert in Höhe von 612.870 € geltend gemacht und die Beklagte für das Geschäftsjahr 2017/2018 im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen hatte, hat das Landgericht die Beklagte mit Teilurteil vom 26.07.2019 unter teilweiser Abweisung des Zahlungsanspruchs zur Zahlung einer Tantieme von 482.000 € für das Geschäftsjahr 2016/2017 verurteilt und die Anträge auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung abgewiesen. Das Teilurteil hat der Senat mit Urteil vom 15.10.2020 hinsichtlich des Ausspruchs für das Geschäftsjahr 2016/2017 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens den noch beim Landgericht verbliebenen Zahlungsanspruch für das Geschäftsjahr 2017/2018 beziffert hatte, hat er erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 612.870 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 75.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat eingewandt, die Parteien des Dienstvertrags hätten in dessen § 2 Abs. 3 einen Anspruch auf eine Tantieme allein für das Geschäftsjahr 2015/2016 vereinbart; für die Folgejahre habe sich ein Anspruch allenfalls aus einer gesonderten Vereinbarung ergeben können, wie sie hier aber nicht zustande gekommenen sei. Die E-Mail-Korrespondenz sei insoweit unverbindlich gewesen, weil es an dem hierzu erforderlichen Aufsichtsratsbeschluss gefehlt habe. Bei Abschluss des Dienstvertrags mehr als sechs Monate später seien die Bemessungskriterien aus der E-Mail überholt gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass darin für 2015/2016 letztlich ein sehr viel geringerer Betrag festgesetzt worden sei. Selbst bei Heranziehung der Parameter aus der E-Mail sei allein deren Ziffer 1 mit der darin vorgeschlagenen Bemessung anhand von Kosteneinsparungen maßgeblich, denn Kosteneinsparungen – die im Ergebnis nicht erfolgt seien – seien für die Konzernstrategie der wesentliche Faktor gewesen. Die Forderung des Klägers stehe auch außer Verhältnis zu seinem Grundgehalt sowie zu den Bezügen von Frau Q., die für 2015/2016 lediglich eine Tantieme in Höhe von 150.000 € und für 2016/2017 eine Tantieme in Höhe von 200.000 € erhalten habe. Der Kläger habe überdies auch gar keine Tantieme verdient. Hierzu hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt und darüber hinaus erhebliche Schlechtleistungen erbracht. Der Aufsichtsrat habe daher das ihm zustehende Ermessen mit Beschluss vom 25.04.2017 dahin ausgeübt, dass der Kläger keine Tantieme erhalte. Das Landgericht Bonn hat die Beklagte mit Urteil vom 28.01.2022 – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt, an den Kläger 482.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 sowie weitere 75.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2018 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt: Es bestehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer geschäftsjährlich zu zahlenden Tantieme aus § 2 Abs. 3 des Dienstvertrags, denn die Regelung sei nach Wortlaut, Systematik und Interessenlage der Parteien so auszulegen, dass sie Grundlage für ein Zahlungsverlangen sein solle, dessen nähere Einzelheiten einer weiteren Regelung vorbehalten seien. Diese sei auch nicht allein auf das Geschäftsjahr 2015/2016 bezogen gewesen. Da die Parteien die für das Geschäftsjahr 2016/2017 sowie das anteilige Geschäftsjahr 2017/2018 zu treffenden Vereinbarungen nicht getroffen hätten, seien die Tantiemen analog § 315 BGB gerichtlich nach billigem Ermessen auf der Grundlage des Parteivortrags und des vorhandenen Prozessstoffs zu bestimmen. Der gerichtlichen Festsetzung stehe auch nicht entgegen, dass der Aufsichtsrat nach streitigem Vortrag der Beklagten am 25.04.2017 beschlossen habe, dem Kläger keine Tantieme zu zahlen. Denn ein entsprechender Beschluss wäre rechtswidrig gewesen, da der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme habe. Schließlich könne die Beklagte auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Kläger habe erhebliche Schlechtleistungen erbracht und daher keine Tantieme verdient. Denn die Parteien seien gehalten gewesen, für die nachfolgenden Geschäftsjahre ex ante eine Tantiemeregelung zu vereinbaren. Insoweit könne es nicht auf eine ex post-Betrachtung des Klägerverhaltens ankommen, zumal die Beklagte von den ihr nach der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Sanktionierung von Schlechtleistungen im Dienstverhältnis, namentlich der außerordentlichen Kündigung oder der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, keinen Gebrauch gemacht habe. Der Höhe nach sei die Tantieme für das Geschäftsjahr 2016/2017 auf 482.000 € festzusetzen. Die Berechnung entspreche den Berechnungen des Klägers mit Ausnahme des EBITDA der T.-Gruppe. Dies sei billig, da sich die Bemessung mit den Vorschlägen des Herrn Dr. C. aus der E-Mail vom 02.11.2015 decke, mit denen sich der Kläger einverstanden erklärt habe. Ohne Belang sei in diesem Kontext, dass der Dienstvertrag erst ein halbes Jahr später abgeschlossen worden sei, da das Geschäftsjahr erst wenige Wochen alt gewesen und eine verlässliche Prognose auf das EBITDA am Ende des Geschäftsjahres nicht zu treffen gewesen sei. Ebenso sei unerheblich, dass Herr Dr. C. nicht allein rechtsverbindlich für den Aufsichtsrat habe handeln können, denn es handele sich vorliegend gerade um die Ersetzung einer nicht (wirksam) getroffenen Vereinbarung und es sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte naheliegend, dass die Vorschläge von Herrn Dr. C. als Hauptaktionär die Willensbildung im Gremium widerspiegeln würden. Die Nichtberücksichtigung des EBITDA der T.-Gruppe ergebe sich daraus, dass die Entscheidung zur Abspaltung bereits im April 2016 getroffen worden sei und es daher im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrags am 00.00.0000, ab dem frühestens die Tantiemenregelung zu treffen gewesen wäre, für das Geschäftsjahr 2016/2017 nicht mehr der Interessenlage der Beklagten entsprochen habe, den Kläger am Erfolg dieses Unternehmens partizipieren zu lassen. Hierauf habe der Kläger auch nicht mehr vertrauen dürfen. Gleichwohl seien die im EBITDA der Beklagten enthaltenen Kosten der Abspaltung abzuziehen, da diese in keinem kausalen Zusammenhang mit dem operativen Ergebnis der B. AG stünden. Die Tantieme weiche auch nicht von den üblichen Vorstandsbezügen ab und das Verhältnis von Festvergütung zu variabler Vergütung entspreche der Üblichkeit. Ohne Belang sei, dass die Tantieme von der an Frau Q. gezahlten Tantieme abweiche, da sich diese an der für das Geschäftsjahr 2015/2016 habe orientieren sollen und der Kläger zudem Vorstandsvorsitzender gewesen sei. Für das anteilige Geschäftsjahr 2017/2018 sei die Tantieme auf 75.000 € festzusetzen. Insofern entspreche es billigem Ermessen, nicht die für das Geschäftsjahr 2016/2017 maßgeblichen Parameter heranzuziehen, da die Parteien in ihrer E-Mail-Korrespondenz davon ausgegangen seien, dass die Bemessungsmaßstäbe zunächst nur für die Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2017 hätten entscheidend sein sollen. Mangels anderer Anhaltspunkte sei daher ein pauschaler Ansatz von 75.000 € als Mindestbetrag angemessen, wie er auch für das anteilige Geschäftsjahr 2015/2016 vereinbart worden sei. Hiergegen richten sich der Kläger und die Beklagte mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge vollumfänglich – der Kläger unter teilweiser Erweiterung seines Zahlungsantrags für das Geschäftsjahr 2016/2017 – weiterverfolgen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist, und meint darüber hinaus, bei der Bemessung sei das EBITDA der T.-Gruppe zu berücksichtigen, weshalb ihm ein Mehrbetrag von insgesamt 135.875 € zuzüglich Zinsen zustehe. Es komme nicht auf den Zeitpunkt an, zu welchem der Hauptaktionär der Beklagten die (interne) Entscheidung zur Abspaltung der T.-Gruppe getroffen habe. Maßgeblich sei vielmehr, wann die Abspaltung faktisch erfolgt sei, nämlich erst im Laufe des Geschäftsjahres 2016/17, und dass dies außerordentlichen Anstrengungen des Klägers zu verdanken gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bonn vom 28.01.2022 – 12 O 39/18 –, soweit es die Klage abgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn (über zuerkannte 482.000 € und weitere zuerkannte 75.000 € hinaus) weitere 135.875 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen; 2. die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.01.2022, Az. 12 O 39/18, insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat und die Beklagte kostenpflichtig zur Zahlung von Tantiemen in Höhe von 482.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 sowie von weiteren 75.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2018 verurteilt wurde, und die Klage abzuweisen; 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen aus erster Instanz und beanstandet in der Berufung im Wesentlichen, das Landgericht habe sich bei der – wegen des erfolgten Aufsichtsratsbeschlusses unzulässigen – gerichtlichen Bestimmung der Tantieme für das Geschäftsjahr 2016/2017 rechtsfehlerhaft auf die in der E-Mail genannten Parameter gestützt, ohne sich mit dem diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten auseinanderzusetzen. Der Maßstab für das anteilige Geschäftsjahr 2017/2018 sei willkürlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Die beiderseits eingelegten Berufungen sind jeweils zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Zulässig im Sinne der §§ 533, 264 Nr. 2 BGB ist dabei insbesondere auch die im Rahmen der klägerischen Berufung erfolgte Klageerweiterung, soweit der Kläger für das Geschäftsjahr 2016/2017 die Zahlung eines weiteren Betrages von 135.875 € verlangt und damit für dieses Geschäftsjahr zusammen mit der erstinstanzlich bereits zugesprochenen Summe von 482.000 € einen Betrag von insgesamt 617.875 €, also 5.005 € mehr begehrt, als er erstinstanzlich zuletzt für dieses Geschäftsjahr beansprucht hatte (612.870 €). 2. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als dem Kläger für das Geschäftsjahr 2016/2017 anstelle des erstinstanzlich zugesprochenen Betrags von 482.000 € lediglich ein Betrag von 207.000 € zusteht. Im Übrigen sind die Berufung der Beklagten sowie auch insgesamt die Berufung des Klägers unbegründet. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen der ihm in den Geschäftsjahren 2016/2017 und 2017/2018 entgangenen Tantiemen in einer Gesamthöhe von 282.000 €, nämlich 207.000 € für das Geschäftsjahr 2016/2017 und 75.000 € für das Geschäftsjahr 2017/2018, gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB in Verbindung mit §§ 283 S. 1, 252 BGB. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger hingegen nicht zu. aa) Die Grundlage für die klägerischen Ansprüche verortet der Senat abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht unmittelbar in dem zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen Dienstvertrag (in Verbindung mit § 315 BGB), sondern in den vorgenannten Vorschriften über den Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht. Insofern folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welches bei offen gebliebenen Regelungen zu erfolgsabhängigen Zusatzvergütungen danach differenziert, ob diese einseitig vom Dienstberechtigten zu bestimmen waren oder ob diese einer unterbliebenen zweiseitigen Vereinbarung bedurften. Wenn die Parteien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für Zielvorgaben vorgesehen haben und sich insofern autonom im Unterbleibensfall der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung unterworfen haben, kann das Fehlen einer solchen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht ersetzt werden. Haben sie hingegen vereinbart, die Zielvorgaben gemeinsam aufzustellen, so entspricht eine einseitige Bestimmung nicht ihrem Willen (BAG, Urteil vom 12. 12. 2007 - 10 AZR 97/07, NZA 2008, 409 Rn. 24). In diesem Fall trifft den Dienstberechtigten die dienstvertragliche Nebenpflicht, mit dem Dienstverpflichteten für die einzelnen Zielperioden Ziele festzulegen, an deren Erreichung eine Bonuszahlung geknüpft ist. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird deren Erfüllung nach Ablauf der Zielperiode unmöglich. Denn eine Zielvereinbarung, die bei Zielerreichung einen Anspruch des Dienstverpflichteten auf einen Bonus begründet, kann entsprechend dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken ihre Anreizfunktion nur dann erfüllen, wenn der Dienstverpflichtete bereits bei der Ausübung seiner Tätigkeit die von ihm zu verfolgenden Ziele kennt und weiß, auf das Erreichen welcher persönlicher und/oder unternehmensbezogener Ziele der Dienstberechtigte in dem jeweiligen Zeitraum besonderen Wert legt und deshalb bereit ist, bei Erreichen dieser Ziele den zugesagten Bonus zu zahlen. Eine dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken und damit dem Sinn und Zweck einer Zielvereinbarung gerecht werdende Aufstellung von Zielen für einen vergangenen Zeitraum ist nicht möglich (BAG, Urteil vom 17.12.2020 – 8 AZR 149/20, NZA 2021, 1034 Rn. 46; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 21.4.1975 – II ZR 2/73, BeckRS 1975, 271, der in einem Fall, in dem eine Tantieme „von Fall zu Fall vereinbart“ war, noch nicht entsprechend differenziert). bb) Die Voraussetzungen für den dargestellten Schadensersatzanspruch sind erfüllt. (1) Vorliegend haben der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Anspruch des Klägers auf eine Tantieme („Ob“) für die streitgegenständlichen Zeiträume (Geschäftsjahre 2016/2017 sowie 2017/2018) in dem zwischen ihnen geschlossenen Dienstvertrag verbindlich vereinbart, dabei aber die „Tantiemeregelung“ („Wie“) jeweils geschäftsjährlich zu treffenden, gesonderten Vereinbarungen vorbehalten. Insofern hat das Landgericht die Formulierung in § 2 Abs. 3 des Dienstvertrags vollkommen zu Recht dahin ausgelegt, dass bereits diese Regelung Grundlage für den Anspruch auf Zahlung einer Tantieme sein sollte, und lediglich die konkrete Ausgestaltung weiteren Vereinbarungen vorbehalten bleiben sollte. Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB entscheidend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (st. Rspr., s. exemplarisch BGH, Urteil vom 27.01.1997 – II ZR 213/95, NJW-RR 1997, 669; BGH, Urteil vom 15.01.1992 – IV ZR 317/90, NJW-RR 1992, 558, 559; BGH, Urteil vom 24.06.1988 – V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Nach diesen Maßstäben ist § 2 Abs. 3 S. 1 des Dienstvertrags die verbindliche Vereinbarung einer geschäftsjährlich zu zahlenden Tantieme dem Grunde nach zu entnehmen. Dies ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, zunächst aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 S. 1 des Dienstvertrags. Ausgangspunkt der Auslegung bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut, wobei sich die Bedeutung der verwendeten Worte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch richtet (BGH, Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 29; Staudinger/ Singer , BGB, Neubearbeitung 2021, § 133 Rn. 45). Nach allgemeinem Sprachgebrauch lässt die Formulierung „erhält […] eine Tantieme“ ohne einschränkende Bedingung dahingehend verstehen, dass die (Rechtsvorgängerin der) Beklagten dem Kläger die Zahlung einer Tantieme verbindlich versprochen hat (s. hierzu auch BAG, Urteil vom 20.03.2013 – 10 AZR 8/12, NZA 2013, 970 Rn. 19: „Nach II 2 des Dienstvertrags „erhält“ der Mitarbeiter einen Leistungsbonus. Grundsätzlich besteht damit ein Anspruch, dieser ist der Höhe nach aber nicht bestimmt.“). Die Systematik des Dienstvertrags stützt diese Auslegung. Einzelne Worte können je nach Kontext ihrer Äußerung, insbesondere ihrer Stellung und Verknüpfung mit anderen Bestandteilen der Erklärung, eine unterschiedliche Bedeutung aufweisen, sodass bei der Auslegung die systematische Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2014 – X ZR 5/13, BeckRS 2014, 17436 Rn. 18; BGH, Urteil vom 19.03.1956 – VIII ZR 74/56, BeckRS 1956, 103882). Vorliegend folgt zunächst aus der Formatierung des Satzes, dass dieser keine bloße Überschrift des § 2 Abs. 3, sondern einen Regelungspunkt betreffend die in § 2 insgesamt geregelte Vergütung darstellt. Überschriften sind im übrigen Vertragswerk fettgedruckt und bestehen nicht aus vollständigen Sätzen. Sie erschöpfen sich vielmehr in einzelnen Schlagworten („§ 2 Vergütung“). Dass in § 2 Abs. 3 S. 1 ein Anspruch auf Zahlung einer Tantieme begründet werden sollte, ergibt sich des Weiteren aus einem systematischen Vergleich zu § 2 Abs. 1, in dem unter Verwendung identischer Formulierung („Für seine Tätigkeit erhält Herr A. ein festes Jahresgehalt […]“) der – unstreitig bestehende – Anspruch auf Erhalt der Grundvergütung festgeschrieben ist. Ferner nennt § 3 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich den „Tantiemeanspruch gemäß § 2 Abs. 3“. Der Anspruch war auch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf das anteilige Geschäftsjahr 2015/2016 beschränkt. Die konkrete Ausgestaltung bzw. die Festsetzung der konkreten Höhe wird durch einen Absatz abgetrennt, wodurch deutlich wird, dass die Feststellung in S. 1 den Anspruch dem Grunde nach und die Textpassage in S. 2 die konkrete Ausgestaltung der Tantieme für das anteilige Geschäftsjahr 2015/2016 betreffen soll. Dies gilt auch für den nachfolgenden Satz, wonach eine Tantiemeregelung für die Folgejahre jeweils einer geschäftsjährlich zu treffenden, gesonderten Vereinbarung vorbehalten bleibt. Aus der optischen Abhebung von § 2 Abs. 3 S. 1 und der Stellung des Satzes unmittelbar nach der für das anteilige Geschäftsjahr 2015/2016 bestimmten Höhe ergibt sich, dass die vorbehaltene Tantiemeregelung für die Folgejahre sich allein auf die konkrete Ausgestaltung beziehen soll. Der Wortlaut „Tantiemeregelung“ steht diesem Verständnis entgegen der Bewertung der Beklagten nicht entgegen. Die Formulierung, die auf ein Mehr als die Festsetzung einer bestimmten Vergütungshöhe hindeutet, steht insoweit mit dem hier angenommenen Verständnis im Einklang, als für die Folgejahre nicht nur eine bestimmte Tantiemenhöhe, sondern vielmehr auch die Bemessungskriterien klärungsbedürftig waren. Dies entspricht im Übrigen (jedenfalls) auch dem Verständnis des Aufsichtsratsmitglieds und Hauptanteilseigners Dr. C., der in seiner E-Mail vom 02.11.2015 ausdrücklich die Bezeichnung „Tantieme Regelung“ [sic!] synonym zur Festlegung der Bemessungskriterien verwendet. In diesem Zusammenhang kann das Vorbringen der Beklagten, die Zahlung für das anteilige Geschäftsjahr 2015/2016 in Höhe von 75.000 € sei eine freiwillige Zahlung der Gesellschaft – ein „Geschenk“ an den Kläger (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 23.03.2019, Bl. 174 LG-A) – gewesen, die nichts mit den üblichen Kriterien einer Tantiemezahlung zu tun gehabt habe (vgl. Anlage K 20), nicht verfangen. Zum einen steht die Regelung in systematischem Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 S. 1, indem sie der Textpassage, dass der Kläger eine Tantieme erhält, unmittelbar nachfolgt. Zum anderen dürfte ein „Geschenk“ an den Kläger, das sich nicht nach üblichen Parametern einer Tantiemezahlung bemisst, nicht der Interessenlage der Beklagten entsprechen. Denn eine solche Zahlung könnte, sofern von ihr keine für das Unternehmen vorteilhafte Anreizwirkung ausgeht, als treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens qualifiziert werden (BGH, Urteil vom 21.12.2005 – 3 StR 470/04, NStZ 2006, 214). Abweichendes folgt auch nicht aus der Interessenlage der Parteien. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 30; BGH, Urteil vom 31.10.1995 – XI ZR 6/95, NJW 1996, 248 m.w.N.; BGH, Urteil vom 06.06.1979 – VIII ZR 281/78, BeckRS 1979, 31120634). Hierbei sind die Gesamtumstände sowie der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 30). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der variable Vergütungsbestandteil für den Kläger erkennbar von erheblicher Bedeutung war. Dies ergibt sich bereits aus der E-Mail-Korrespondenz aus November 2015 (Anlage K 11), in der zwischen dem Kläger und Herrn Dr. C. über eine Tantiemeregelung korrespondiert wurde, die ihrer Struktur nach die Aussicht auf erhebliche Zahlungen bot. Insofern entsprach es jedenfalls erkennbar nicht dem Interesse des Klägers, in dem geschlossenen Dienstvertrag einen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme auch dem Grunde nach offen und unverbindlich zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Beklagten, es habe gängiger Unternehmenspraxis entsprochen, dass der Aufsichtsrat stets einseitig die Tantieme am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres bestimmt habe, ohne Belang. Denn nach den vertraglichen Vereinbarungen in § 2 Abs. 3 S. 3 des Dienstvertrags waren im Verhältnis zum Kläger jedenfalls die Bemessungsgrundlagen für die Tantieme unzweideutig „für die Folgejahre“ jeweils im Rahmen einer „gesonderten Vereinbarung“ – also zweiseitig und im Voraus statt einseitig und im Nachhinein – zu bestimmen. (2) Da eine solche im Dienstvertrag vorgesehene wechselseitige Vereinbarung über die Bemessungskriterien für die dem Kläger dem Grunde nach verbindlich zugesagte Tantieme innerhalb der Bemessungszeiträume – und auch insgesamt während des Tätigkeitszeitraums des Klägers für die Rechtsvorgängerin der Beklagten – nicht erfolgt ist, ist deren Pflicht, mit dem Kläger für die einzelnen Zielperioden Ziele festzulegen, nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze unmöglich geworden. cc) Der Umfang des hiernach zu ersetzenden Schadens richtet sich nach den §§ 249ff. BGB. Gemäß § 252 S. 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehört auch entgangener Verdienst aus einer Bonuszahlung. Als entgangen gilt gemäß § 252 S. 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Diese Bestimmung enthält für den Anspruchsberechtigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Dieser hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG, Urteil vom 12. 12. 2007 - 10 AZR 97/07, NZA 2008, 409 Rn. 48 m.w.N.). Ausgehend hiervon steht fest, dass dem Kläger infolge des Unterbleibens einer Vereinbarung der Bemessungskriterien ein Gewinn im Sinne der ihm zugesagten Tantiemen entgangen ist, den der Senat in Abweichung von der landgerichtlichen Entscheidung für das Geschäftsjahr 2016/2017 jedoch – auch unter Beachtung der Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO – lediglich in Höhe von 230.000 € festzustellen vermag; für das Geschäftsjahr 2017/2018 geht der Senat demgegenüber (wie letztlich in der Summe auch das Landgericht) davon aus, dass der klägerseits begehrte Betrag von 75.000 € die ihm für die letzten 6 Monate seiner Tätigkeit entgangene Tantieme zutreffend widerspiegelt. (1) Ausgangspunkt für die Bemessung der Tantieme im Geschäftsjahr 2016/2017 ist die an die Mitvorständin Q. gezahlte Tantieme von 200.000 €. Auf die in der E-Mail-Korrespondenz vom 02./09.11.2015 vorgeschlagenen Bemessungskriterien kann demgegenüber nicht abgestellt werden, weil bereits zum Zeitpunkt dieser Korrespondenz (ungeachtet der Frage, ob und inwieweit Herr Dr. C. darin überhaupt eine für die Rechtsvorgängerin der Beklagten verbindliche Regelung hätte treffen können) Einigkeit allenfalls im Hinblick auf die Struktur einer etwaigen Tantiemenregelung bestand, die jedoch noch durch konkrete Planzahlen auszufüllen gewesen wäre. Denn soweit der Vorschlag von Herrn Dr. C. konkrete Zahlen enthielt, standen diese bereits nach dem ausdrücklichen Inhalt der E-Mail unter dem Vorbehalt, ob sie (einerseits) erreichbar und (andererseits auch hinreichend) ehrgeizig seien ( „Es steht zur Debatte, ob die vorgegebenen Ziele erreichbar und ambitionoes sind.“) , was jedoch auch für den Kläger in seiner diesbezüglichen Antwort-E-Mail offen war („ grundsätzlich bin ich mit der Struktur einverstanden. Leider können wir aktuell die Erreichbarkeit oder Ambition nicht beurteilen.“ ). Selbst wenn der Kläger ausweislich des weiteren Inhalts seiner Antwort („ Diese Tantieme-Regelung ist meines Erachtens sinnvoll für das laufende und das kommende Geschäftsjahr“) auch die von Herrn Dr. C. angesetzten Ziele und die zugrunde gelegten Zahlen ggf. ohne weitere Bewertung von Erreichbarkeit und Ehrgeizigkeit zu akzeptieren bereit gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass es ungeachtet dessen unstreitig letztlich nicht zu einer Einigung auf dieser (Zahlen-) Grundlage gekommen ist. Bei dieser Ausgangslage hätte es daher in jedem Fall, auch auf Grundlage der E-Mail-Korrespondenz aus November 2015, einer abschließenden Festlegung der im Rahmen der vorgeschlagenen Struktur konkret zu erreichenden Ergebnisse/Ziele bedurft, was jedoch weder im November 2015 noch bei Abschluss des Dienstvertrags im Mai 2016 erfolgt ist. Im Gegenteil zeigt die darin enthaltene Regelung, die hinsichtlich der Tantieme für das Geschäftsjahr 2015/2016 (die fix mit 75.000 € bemessen wurde) überhaupt nicht mehr auf die Struktur der E-Mail-Korrespondenz Bezug nimmt und die Tantiemeregelung für die Folgejahre einer noch zu treffenden, gesonderten Vereinbarung vorbehält, dass die Frage, anhand welcher konkreten Zielvorgaben die Tantieme letztlich bemessen werden sollte, weiterhin ungeklärt war. Nach Auffassung des Senats verbietet es sich dann aber, für die Bemessung der dem Kläger zustehenden Tantieme auf Zahlen abzustellen, bei denen selbst nach Auffassung beider Parteien gerade noch offen war, ob sie tatsächlich eine tragfähige Bemessungsgrundlage für die abzuschließende Tantiemenvereinbarung darstellen könnten. Kann man aber die Struktur in der E-Mail-Korrespondenz aus November 2015 nicht losgelöst von den – zu jener Zeit und auch in der Folge gerade noch nicht vereinbarten – Zielvorgaben heranziehen, so kommt es in diesem Zusammenhang letztlich nicht darauf an, ob im Rahmen dieser Struktur auch – wie der Kläger dies mit seiner Berufung weiterverfolgt – das EBITDA der T. zu berücksichtigen gewesen wäre. Mangels anderer Anknüpfungspunkte erscheint es dem Senat daher im Rahmen des § 287 ZPO für die Beantwortung der Frage, welche Vereinbarung die Parteien zur Bemessung der Höhe der Tantieme getroffen hätten, allein tragfähig, auf die im selben Geschäftsjahr der Mitvorständin Q. gezahlte Tantieme abzustellen. Insofern ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte sich auf solche Zielvorgaben/Berechnungsgrundlagen für die (auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, vgl. S. 5 der Klageerwiderung vom 15.10.2018, Bl. 48 LG-A) als erfolgsabhängig und leistungsprämierend vorgesehene Bemessung der Tantieme des Klägers eingelassen hätte, die im Ergebnis zu einer – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Höhe der Grundvergütung – vergleichbaren Tantiemenhöhe geführt hätte. Sieht man insofern, dass die mit dem Kläger vereinbarte Grundvergütung von 288.000 € um knapp 13% höher liegt, als die mit der Mitvorständin Q. vereinbarte Grundvergütung von 252.000 € (so der Betrag in § 2 Abs. 1 des von der Beklagten vorgelegten Dienstvertrags Bl. 178ff. LG-A), so ergibt sich eine im Rahmen des § 287 ZPO angemessene Tantieme durch eine Erhöhung der an die Mitvorständin Q. gezahlte Tantieme von 200.000 € um denselben Faktor, was einem Betrag von rund 230.000 € entspricht. Dass Frau Q. eine Tantieme in Höhe von 200.000 € erhalten hat, ist letztlich unstreitig, entspricht dieser von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.03.2020 (vgl. Bl. 405 LG-A) richtig gestellte Betrag exakt demjenigen Betrag, wie er auch bereits in der Klageschrift von dem Kläger als Tantieme der Frau Q. vorgetragen wurde (dort S. 17, Bl. 17 LG-A). Der Orientierung an der der Mitvorständin Q. gezahlten Tantieme im Geschäftsjahr 2016/2017 steht nicht entgegen, dass im Dienstvertrag des Klägers für das vorangegangene Geschäftsjahr 2015/2016 lediglich eine Tantieme in Höhe von 75.000 € vorgesehen war, und damit nur die Hälfte des in jenem Geschäftsjahr mit der Mitvorständin Q. vereinbarten Betrages von 150.000 €. Ungeachtet der Frage, ob insofern die Tantieme des Klägers entsprechend dessen Behauptung bewusst niedrig bemessen wurde, um einen Provisionsanspruch des Personalvermittlers zu drücken, und sich auch lediglich auf einen Zeitraum von 6 Monaten beschränkt habe, wohingegen die Tantieme der Mitvorständin Q. einen Zeitraum von 12 Monaten erfasst habe, um auch deren vorangegangene Tätigkeit bei der U. L. GmbH abzudecken, besteht jedenfalls kein Zweifel, dass die Festlegung auf 75.000 € bei dem Kläger für das Geschäftsjahr 2015/2016 nicht Ausdruck einer grundsätzlichen Entscheidung war, die Tantieme für den Kläger, der kurze Zeit nach seiner Bestellung zum Vorstand auch Vorstandsvorsitzender wurde, (erheblich) niedriger zu bemessen, als die Tantieme der (einfachen) Mitvorständin Q.. Insofern erschließt es sich bereits nicht, warum der (einfachen) Mitvorständin Q. zum Zeitpunkt der zeitgleichen Bestellung mit dem Kläger „aufgrund ihres niedrigeren Festgehalts ohnehin eine höhere Vergütung zustehen sollte als dem Kläger“, der unstreitig zum Vorstandsvorsitzenden bestellt wurde. Eine solche, von der üblichen höheren Bezahlung des Vorstandsvorsitzenden (vgl. Seibt in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 87 Rn. 16) abweichende höhere Bezahlung eines einfachen Vorstandes hätte jedenfalls nachvollziehbarer Gründe bedurft, die der Senat nicht zu erkennen vermag und die sich insbesondere nicht aus der pauschalen Behauptung der Beklagten ergeben, dass die Bezeichnung des Klägers als Vorstandsvorsitzendem eigentlich „keine Relevanz“ gehabt hätte und er keine höhere Verantwortung getragen habe als Frau Q.. Darüber hinaus zeigt auch der Vergleich der Regelung im Dienstvertrag des Klägers mit der entsprechenden Regelung in dem von der Beklagten vorgelegten Dienstvertrag mit Frau Q. (Bl. 178ff. LG-A), dass der im Dienstvertrag des Klägers vereinbarte Betrag kein Orientierungspunkt für die Höhe in den Folgejahren sein sollte. Denn während beide Dienstverträge in identischer Weise vorsehen, dass für die Folgejahre nach 2015/2016 die Tantiemeregelung einer gesonderten Vereinbarung bedarf, sieht nur der Vertragstext bei Frau Q. in einem zusätzlichen Satz vor, dass sich die Höhe des möglichen Bonus an der für das Geschäftsjahr 2015/2016 gezahlten Tantieme „orientieren“ solle. Wäre dies auch für den Kläger so beabsichtigt gewesen, hätte es nahegelegen, auch in dessen – ausweislich des Übersendungsschreibens (Anlage BK1, Bl. 336 LG-A) offenkundig von der Rechtsvorgängerin der Beklagten entworfenen – Dienstvertrag eine entsprechende Regelung vorzusehen, was jedoch gerade unterblieben ist. Der sich hiernach für den Kläger ergebende Betrag liegt auch nicht außerhalb des Rahmens etwaiger sonst von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gezahlter Tantiemen. Insofern ist es zunächst ohne Relevanz, ob in den Zeiträumen zuvor entsprechend der von der Beklagten vorgelegten – bestrittenen – Aufstellung (Anlage BK2, Bl. 408 LG-A) geringere Tantiemen im Bereich zwischen 11.000 € und 133.000 € an Vorstände ihrer Rechtsvorgängerin gezahlt wurden. Denn jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum wurden selbst nach dieser Aufstellung an die Mitvorständin Q. Tantiemen im Bereich von 150.000 € und 200.000 € gezahlt. Insofern ist es naheliegend, dass sich bei den in den hier maßgeblichen Zeiträumen an die Mitvorständin Q. gezahlten höheren Tantiemen auch ein entsprechend höherer Unternehmenserfolg wiederspiegelt, an dem auch der Kläger mit einer entsprechenden Tantieme partizipiert. Schließlich sieht auch der von der Beklagten vorgelegte Dienstvertrag mit dem Nachfolger des Klägers, Herrn E., für die Folgezeiträume bei Zielerreichung von >120% eine Tantieme von 200.000 € vor (vgl. die Anlage 1 zum Dienstvertrag des Herrn E., Bl. 197 LG-A), was ebenfalls bestätigt, dass ein Anspruch des Klägers in Höhe von 230.000 € jedenfalls nicht aus dem Rahmen fällt. Weiterhin ohne Relevanz für die Bemessung der Höhe der zu zahlenden Tantieme ist, ob der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten nur teilweise für ihre Rechtsvorgängerin oder gar primär für die T.-Gruppe tätig war. Insofern entsprach es gerade den Vorgaben des mit diesem abgeschlossenen Dienstvertrags (in § 7 Abs. 2), dass er auch für Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft – zu denen bei Abschluss des Dienstvertrags auch die Unternehmen der T.-Gruppe gehörten – tätig werden sollte. Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Abspaltung der T.-Gruppe eine etwaige weitere Tätigkeit des Klägers für diese als nicht mehr von dem Dienstvertrag erfasst angesehen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (2) Für das Geschäftsjahr 2017/2018 schätzt der Senat die dem Kläger infolge des Unterbleibens der erforderlichen Vereinbarung über die erforderlichen Bemessungskriterien entgangene Tantieme mit dem Landgericht auf 75.000 €. Der insofern von dem Kläger begehrte Betrag erscheint – auch mit Blick darauf, dass der Dienstvertrag des Klägers zum 30.09.2017 ausgelaufen ist und der Tantiemenanspruch sich daher pro rata temporis lediglich auf einen Zeitraum von 6 Monaten erstreckt - im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO angemessen. Selbst nach dem von der Beklagten vorgelegten Dienstvertrag, wie er nach ihrer Behauptung mit dem Nachfolger des Klägers, Herrn E., abgeschlossenen worden sein soll, sollte dieser in der Zeit ab Vertragsbeginn bis zum 31.03.2018 – ein Zeitraum, der ebenfalls in das hier streitgegenständliche Geschäftsjahr 2017/2018 fällt – bei gleichem Festgehalt von 288.000 € eine garantierte Tantieme von 11.667 €/Monat erhalten (bevor dann ab April 2018 eine näher spezifizierte erfolgsabhängige Tantieme greifen sollte). Hochgerechnet auf das gesamte Geschäftsjahr 2017/2018 entspräche dieser Betrag einer Summe von 140.000 € und liegt damit in einem Bereich, wie er auch dem vom Kläger für einen Tätigkeitszeitraum von 6 Monaten desselben Geschäftsjahres begehrten Betrag von 75.000 € entspricht. Dass der Kläger in dem zum 01.04.2017 begonnenen Geschäftsjahr 2017/2018 bereits ab dem 01.05.2017 von seinen Dienstpflichten freigestellt war, ändert nichts daran, dass ihm auch für die restliche Zeit bis zur Beendigung seines Vertrags am 30.09.2017, also für insgesamt 6 Monate eine Tantieme zu zahlen gewesen wäre. Für den Zeitraum der einseitigen Freistellung befand sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten nämlich im Annahmeverzug mit den Diensten des Klägers (vgl. BeckOGK/Bieder, BGB, Stand 1.7.2022, § 615 Rn. 30), so dass nach Maßgabe des § 615 BGB dessen Vergütungsanspruch – und damit auch sein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Tantieme (vgl. BeckOGK/Bieder, BGB, Stand 1.7.2022, § 615 Rn. 69) – fortbestand. dd) Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der ihm in den Geschäftsjahren 2016/2017 und 2017/2018 entgangenen Tantiemen ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat entsprechend dem bestrittenen Beklagtenvorbringen bereits mit Beschluss vom 25.04.2017 (Anlage B1, Bl. 62ff. LG-A) beschlossen habe, dass dem Kläger keine Tantieme gezahlt werde. Die Verweigerung einer – dem Kläger nach Maßgabe der obigen Ausführungen verbindlich zugesagten – Tantiemenzahlung stand dem Aufsichtsrat nicht zu. Wie dargestellt, war nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen davon auszugehen, dass die Bemessungskriterien für die Tantieme einvernehmlich und im Vorhinein festzulegen waren und insbesondere keine Ermessenstantieme vereinbart war, die es dem Aufsichtsrat ggf. hätte ermöglichen können, einseitig nach billigem Ermessen im Nachhinein unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Erfolgs der Gesellschaft und der persönlichen Leistungen des Organs (vgl. für den GmbH-Geschäftsführer bspw. MüKoGmbHG/Jaeger/Steinbrück, 4. Aufl. 2023, § 35 Rn. 335) die Tantieme zu versagen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob der Aufsichtsrat mit den persönlichen Leistungen des Klägers nicht zufrieden gewesen sein mag oder sogar eine Schlechtleistung angenommen haben mag. Zur nachträglichen Sanktionierung etwaiger Schlechtleistungen hätte die Beklagten vielmehr auf andere Mittel zurückgreifen müssen, bspw. die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche. ee) (1) Die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz sind auch nicht nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar war die hier unterbliebene Festlegung von Bemessungskriterien für die dem Grunde nach verbindlich vereinbarte Tantieme nicht allein Aufgabe der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern bedurfte – als zweiseitige Vereinbarung – auch der Mitwirkung des Klägers. Der Anspruch des Dienstverpflichteten auf Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen scheidet im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB jedoch nur dann aus, wenn allein aus seinem Verschulden die erforderliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, weil er z.B. zu einem Gespräch über mögliche Ziele nicht bereit war (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2020 – 8 AZR 149/20, NZA 2021, 1034 Rn. 59). Es ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die vertraglich vorbehaltenen, geschäftsjährlich zu treffenden Vereinbarungen über die Bemessungsgrundlagen für die Tantiemen hier allein aus dem Verschulden des Klägers nicht zustande gekommen sind. (2) Allerdings ist gemäß § 254 Abs. 1 BGB für das Geschäftsjahr 2016/2017 ein Mitverschuldensanteil des Klägers von 10 % anspruchsmindernd zu berücksichtigen, weshalb sich insofern der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf 230.000 €, sondern auf lediglich 207.000 € beläuft. Wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Initiative zum Abschluss der vorbehaltenen Vereinbarung über die Bemessungskriterien für die zugesagten Tantiemen allein von dem Dienstberechtigten zu ergreifen war, ist es auch Aufgabe des Dienstverpflichteten, die Verhandlungen und den Abschluss einer solchen Vereinbarung bei dem Dienstberechtigten einzufordern. Bleibt auch der Dienstverpflichtete untätig und beruht das Nichtzustandekommen der Vereinbarung damit auf Gründen, die von beiden Seiten zu vertreten sind, ist das Mitverschulden des Dienstverpflichteten daran, dass der Abschluss der Vereinbarung unterblieben ist, nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 17.12.2020 – 8 AZR 149/20, NZA 2021, 1034 Rn. 60ff.). Hiernach ist für das Geschäftsjahr 2016/2017 ein Mitverschuldensanteil des Klägers in Höhe von 10% anspruchsmindernd zu berücksichtigen, nachdem der Kläger dieses Geschäftsjahr hat verstreichen lassen, ohne seinerseits auf den Abschluss der erforderlichen „Tantiemeregelung“ hinzuwirken. Entgegen der Bewertung des Klägers war es insofern auch nicht so, dass er sich mit der Berechnungsmethode aus der E-Mail vom 02.11.2015 bereits derart einverstanden erklärt hätte, dass es nur noch der formalen Absegnung durch einen Aufsichtsratsbeschluss – also keiner weiteren Tätigkeit von seiner Seite mehr – bedurft hätte. Denn wie dargelegt, beschränkte sich das Einverständnis des Klägers auf die vorgeschlagene Struktur, blieb aber auch nach der Antwort-E-Mail des Klägers offen, ob die in den Vorschlag eingesetzten Zielzahlen maßgeblich sein sollten. Dass es tatsächlich und für den Kläger erkennbar noch einer abschließenden Vereinbarung bedurfte – zu deren Abschluss dann aber auch der Kläger zunächst nichts mehr unternommen hatte – ergab sich dabei auch aus dem Dienstvertrag (Anlage K9) und der zugehörigen Übersendungs-E-Mail (Anlage BK1, Bl. 336 LG-A) aus Mai 2015, die jeweils ausdrücklich auf eine noch abzuschließende Vereinbarung verweisen. Ein höherer Mitverschuldensanteil kommt demgegenüber nicht in Betracht. Denn auch wenn der Dienstverpflichtete zwar den Abschluss einer noch zu treffenden Vereinbarung über die noch zu konkretisierenden Bemessungsgrundlagen, insbesondere die zu erreichenden Ziele anzuregen hat, ist es in erster Linie Sache des Dienstberechtigten, mögliche Ziele vorzuschlagen (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07, NZA 2008, 409 Rn. 53), und entsprach im Übrigen auch hier dem zu erwartenden Vorgehen, nachdem bereits in der E-Mail-Korrespondenz aus November 2015 zunächst ein Mitglied des Aufsichtsrats dem Kläger entsprechende Bemessungskriterien vorgeschlagen hatte. (3) Ein anspruchsmindernd zu berücksichtigendes Mitverschulden des Klägers besteht hingegen nicht für die ihm im Geschäftsjahr 2017/2018 entgangenen Tantiemen. Denn der Kläger hat mit Schreiben vom 21.07.2017 (Anlage K14), also noch während des laufenden Geschäftsjahres, seinen Tantiemenanspruch u.a. auch für dieses Geschäftsjahr angemeldet. Soweit der Kläger sich darüber hinaus im Wesentlichen auf das Geschäftsjahr 2016/2017 konzentriert und insofern auf das Fehlen der dienstvertraglich vorgesehenen Vereinbarung verwiesen und seinerseits die Anwendung der Bemessungsgrundlagen aus der E-Mail-Korrespondenz vom 02.11.2015 verlangt hat, war hierdurch für die Beklagte jedenfalls hinreichend deutlich, dass auch von ihrer Seite ein Tätigwerden zur Regelung der Grundlagen für die Bemessung der Tantieme angezeigt war. ff) Die insofern verbleibenden Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Die hier maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB war bei Erhebung der Klage am 06.08.2018 (die auch bereits für die zunächst im Wege der Stufenklage verfolgten Ansprüche für das Geschäftsjahr 2017/2018 verjährungshemmende Wirkung nach § 204 Nr. 1 BGB entfaltete, vgl. BGH, Urteil vom 14. 5. 1975 - IV ZR 19/74, NJW 1975, 1409, 1410) noch nicht abgelaufen. Denn selbst die dienstvertraglichen Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Tantieme für die jeweiligen Geschäftsjahre wären jedenfalls nicht vor deren Ende – selbst für das Geschäftsjahr 2016/2017 also nicht vor dem 31.03.2017 – fällig geworden, so dass auch die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen entgangener Tantiemen in diesen Zeiträumen jedenfalls nicht vorher in Gang gesetzt wurde. Dass jene Schadensersatzansprüche erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.01.2023 erörtert wurden, bedeutet nicht, dass sich die bereits bei Klageerhebung eingetretene Hemmung nicht auf diese Ansprüche erstreckt hätte, so dass die insofern in der mündlichen Verhandlung erhobene Verjährungseinrede der Beklagten ins Leere geht. Denn die Hemmungswirkung des § 204 Nr. 1 BGB bezieht sich nicht auf einen einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern den prozessualen Anspruch im Sinne des Streitgegenstandes, wie er durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird. Kann die vom Kläger behauptete Rechtsfolge auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, zieht die Rechtshängigkeit daher auch für die nicht ausdrücklich genannten materiell-rechtlichen Ansprüche die Hemmung der Verjährung nach sich (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, § 204 Rn. 10), wobei hinzukommt, dass sich der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche ohnehin von vornherein u.a. auch auf eine Verletzung der Pflicht des Aufsichtsrats der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Vereinbarung der Bemessungsgrundlagen gestützt hat (vgl. Rn. 13 der Replik vom 03.12.2018, Bl. 73 LG-A). gg) Der Zinsanspruch für den Anspruch aus dem Geschäftsjahr 2016/2017 folgt aus § 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Nachdem der Kläger bereits mit Schreiben vom 21.07.2017 für dieses Geschäftsjahr seinen Tantiemenanspruch geltend gemacht hatte und um Stellungnahme bis zum 04.08.2017 (Anlage K14) gebeten hatte, sein anwaltlicher Vertreter nochmals mit Schriftsatz vom 18.09.207 (Anlage K15) um Mitteilung gebeten hatte, ob diesbezüglich bereits eine Aufsichtsratsentscheidung getroffen wurde und die Rechtsvorgängerin der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 04.10.2017 (Anlage K16) mitgeteilt hat, dass in der ersten Oktoberhälfte eine Aufsichtsratssitzung anberaumt werden sollte, in der über das Begehren des Klägers entschieden werden sollte, bedurfte es nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB keiner weitergehenden Mahnung durch den Kläger. Die vorgenannten Umstände und die Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Kläger „unmittelbar“ zu informieren, sobald die Sitzung stattgefunden habe, hatte insofern den Charakter einer Selbstmahnung, die eine weitergehende Mahnung entbehrlich machte (vgl. BGH, Urt. v. 13. 7. 2012 − V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 22). Vielmehr war hierdurch spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2017 Verzug eingetreten. Für das Geschäftsjahr 2017/2018 folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit. Insofern begründete bereits die Erhebung der unbezifferten Stufenklage den Verzug (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.1981 - IVa ZR 170/80, NJW 1981, 1729, 1731). 3. a) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Insofern war zu berücksichtigen, dass das finale Obsiegen des Klägers in Höhe von insgesamt 282.000 € für die Kosten der ersten Instanz im Verhältnis zu dem dort festgesetzten Streitwert für beide Geschäftsjahre und für das vorliegende Berufungsverfahren im Verhältnis zu dem für beide Geschäftsjahre beziffert streitgegenständlichen Betrag von insgesamt 692.875 € zu bestimmen war; für die Kosten des vorangegangenen Berufungsverfahrens – bei dem lediglich das Geschäftsjahr 2016/2017 streitgegenständlich war – ergibt sich die Quote aus dem Verhältnis des Obsiegens des Klägers für dieses Geschäftsjahr (207.000 €) im Verhältnis zu dem im Rahmen des Urteils vom 15.10.2020 festgesetzten Streitwert von 617.875 €. b) Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. c) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.