Beschluss
3 Ausl 17/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0301.3AUSL17.23.00
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Tenor
Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen K. nach Polen zur Strafvollstreckung betreffend der dem Europäischem Haftbefehl des Bezirksgerichts R. vom 15.12.2022 (III Kop 260/22) zugrunde liegenden Verurteilung durch das Amtsgericht Y. vom 07.10.2019 (II K 532/18), bestätigt durch Urteil des Bezirksgerichts R. vom 06.10.2020 (IV Ka 2340/19), wird für unzulässig erklärt.
Die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Eine Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug wird nicht bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen K. nach Polen zur Strafvollstreckung betreffend der dem Europäischem Haftbefehl des Bezirksgerichts R. vom 15.12.2022 (III Kop 260/22) zugrunde liegenden Verurteilung durch das Amtsgericht Y. vom 07.10.2019 (II K 532/18), bestätigt durch Urteil des Bezirksgerichts R. vom 06.10.2020 (IV Ka 2340/19), wird für unzulässig erklärt. Die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Eine Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug wird nicht bewilligt. G r ü n d e : I. Die polnischen Behörden ersuchen mit Europäischem Haftbefehl des Bezirksgerichts R. vom 15.12.2022 (III Kop 260/22) um die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung. Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls wurde der Verfolgte mit Urteil des Amtsgerichts Y. vom 07.10.2019 (II K 532/18) wegen versuchten Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die in Höhe von elf Monaten und 28 Tagen noch zu vollstrecken ist. Gegenstand der Verurteilung ist nach der in dem Europäischen Haftbefehl enthaltenen Tatbestschreibung ein am 00.00.0000 in Y. versuchter Diebstahl von Alkohol aus dem Geschäft „G. N01“. Die in Abwesenheit des Verfolgten ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Y. ist auf die zu Lasten des Verfolgten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft durch das Bezirksgericht R. am 06.10.2020 (IV Ka 2340/19) bestätigt worden und damit rechtskräftig; ein weiterer Rechtsbehelf gegen seine Verurteilung steht dem Verfolgten ausweislich den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl nicht zu. Der Verfolgte ist am 20.02.2023 in Köln festgenommen und noch am selben Tage dem Amtsgericht Köln vorgeführt worden. Nach Beiordnung von Rechtsanwalt X. als Rechtsbeistand hat er sich weder mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Auslieferung des Verfolgten aufgrund der Verurteilung in Abwesenheit für unzulässig und hat mit Verfügung vom 24.02.2023 unverzüglich nach Eingang der Akten bei ihr die Freilassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft veranlasst. Zudem hat sie die Akten dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. II. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung der dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts R. vom 15.12.2022 zugrunde liegenden Freiheitsstrafe ist unzulässig. 1. Der Senat ist aufgrund des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über die auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls durch die polnischen Behörden ersuchte Auslieferung unbeschadet dessen berufen, dass auch die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung für nicht bewilligungsfähig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2022 - 4 Ars 13/21, juris Rn. 15 ff.). 2. Der Auslieferung des Verfolgten nach Polen steht ein Auslieferungshindernis gemäß § 83 Abs. 1 Ziff. 3 IRG entgegen. Das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Y. vom 07.10.2019 ist ebenso wie das Berufungsurteil des Bezirksgerichts R. vom 15.12.2022 in Abwesenheit des Verfolgten ergangen; die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 83 Abs. N01 bis 4 IRG, unter denen trotz einer Abwesenheit des Verfolgten eine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung zulässig ist, sind nicht erfüllt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift ausgeführt: „Nach den in dem Europäischen Haftbefehl ausgeführten Angaben steht der Auslieferung des Verfolgten nach Polen ein Auslieferungshindernis gemäß § 83 Abs. 1 Ziff. 3 IRG entgegen. Das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Y. vom 07.10.2019 (II K 532/18) in Verbindung mit dem Urteil des Bezirkgsgerichts R. vom 06.10.2020 (IV Ka 2340/19) ist in Abwesenheit des Verfolgten ergangen, wobei die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 83 Abs. N01 bis 4 IRG, nach denen trotz einer Abwesenheit des Verfolgten seine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung zulässig wäre, hier nach den als abschließend zu beurteilenden Angaben in dem Europäischen Haftbefehl nicht erfüllt sind. Ausweislich der Angaben der polnischen Behörden in dem Europäischen Haftbefehl hat der Verfolgte weder an der Hauptverhandlung vom 07.10.2019 bzw. 06.10.2020 persönlich teilgenommen noch war er dort durch einen Verteidiger vertreten. Es ist zudem nicht feststellbar, dass der Verfolgte persönlich zu dem Hauptverhandlungstermin geladen worden ist. Soweit die polnischen Behörden ausgeführt haben, dass die Ladung an die von dem Verfolgten angegebene Adresse übersandt worden und dies nach polnischem Recht (vgl. Art. 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung) ausreichend ist, liegt eine wirksame persönliche Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin nicht vor. Abgesehen davon, dass die Ladung lediglich zweimalig auf dem Postamt hinterlegt worden ist, wodurch eine persönliche Kenntnis von dem Hauptverhandlungstermin gerade nicht nachgewiesen ist, genügt die Zustellungsfiktion des Art. 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung nicht zur Annahme einer persönlichen Ladung oder einer sonstigen Terminkenntnis im Sinne des § 83 Abs. 2 IRG (OLG Köln, 2. Strafsenat, B. v. 08.04.2019, 6 AuslA 48/19-26). Denn es ist nicht gewährleistet, dass der Verfolgte in der zu seiner Verurteilung führenden Verhandlung die Möglichkeit hatte bzw. sie tatsächlich nutzen konnte, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung zu erreichen (vgl. OLG Köln, 2. Strafsenat, B. v. 02.09.2011, 6 AuslA 69/11 19; B. v. 12.08.2010, 6 AuslA 28/10-22; KG-StraFo 2015, 333). Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte für einen Fluchtfall (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG) bzw. dafür vor, dass der Verfolgte in der Hauptverhandlung durch einen von ihm mandatierten Verteidiger vertreten worden wäre (§ 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG). In dem Europäischen Haftbefehl heißt es explizit, der Verurteilte habe weder einen Pflicht- noch einen Wahlverteidiger gehabt. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des weiteren Ausnahmetatbestandes des § 83 Abs. 3 IRG nicht erfüllt. Aus den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl lässt sich nicht entnehmen, dass dem Verfolgten das zugrunde liegende Urteil wirksam zugestellt worden ist und er nach der Zustellung entweder kein Rechtsmittel eingelegt bzw. ausdrücklich auf deren Einlegung verzichtet hätte. Vielmehr heißt es explizit, die Entscheidung sei rechtskräftig und der Verfolgte könne keinen Rechtsbehelf einlegen. Schließlich lässt sich auch das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 83 Abs. 4 IRG nicht feststellen. Die Möglichkeit auf ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren ist in dem Europäischen Haftbefehl explizit ausgeschlossen worden (vgl. Bl. 31 d. A.). Da dem Auslieferungsersuchen daher eine […] Abwesenheitsverurteilung zugrunde liegt, kann die Auslieferung des Verfolgten betreffend den verfahrensgegenständlichen Europäischen Haftbefehl der VIII. Strafabteilung des Bezirksgerichts E. vom 01.09.2020 (VIII Kop 164/20) nicht bewilligt werden. Da der Europäische Haftbefehl mit Blick auf das Abwesenheitsurteil bereits detaillierte Angaben enthält, die einen Ausnahmetatbestand gerade nicht belegen, erscheint es vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, die polnischen Behörden um ergänzende Angaben zu ersuchen. Diese Vorgehensweise kommt aus hiesiger Sicht nur in Betracht, wenn die Angaben in dem Europäischen Haftbefehl missverständlich oder nicht ausreichend erscheinen.“ Dem schließt sich der Senat an. 3. Die Kostenentscheidung ist veranlasst, da die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung eine das Verfahren abschließende Entscheidung darstellt und nach § 464 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 77 IRG eine Kosten- und Auslagenentscheidung erforderlich macht (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 11.12.2019 - 6 AuslA 110/19-55 mwN; vom 17.08.1999 - Ausl 164/99-13, NStZ-RR 2000, 29). 4. Ein Anspruch des Verfolgten auf Haftentschädigung für den vorliegend erlittenen Freiheitsentzug besteht aus Rechtsgründen nicht, da die Behörden der Bundesrepublik Deutschland die Verfolgung des Verfolgten nicht zu vertreten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.1984 - 4 Ars 19/83, BGHSt 32, 221; s.auch BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992 – 2 BvR 1403/91, juris).