Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 2022 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 276/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen „obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!“, „Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.“, „Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Pfarrer Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden.“, „Ungeachtet dessen befördert C. diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von F..“, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten und am 00. April 0000 auf dem Internetportal Link01 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Y. C. beförderte Missbrauchs-Priester“ , der auszugsweise folgenden Inhalt hat: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1 zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder, angedroht. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €. Wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Gerichtskosten ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; insoweit kann der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger, Y. der römisch-katholischen Kirche und W. von Q., verlangt von der Beklagten zu 1 als Betreiberin des Online-Portals Link 01 und dem Beklagten zu 2, dem Chefreporter des Portals, die Unterlassung bestimmter Äußerungen aus zwei Artikeln, die sich mit der vom Kläger ausgesprochenen Beförderung des Pfarrers „U.“ zum stellvertretenen Stadtdechanten von F. befassen. U. war, nachdem er am 29. Juni 2001 eine Strafanzeige wegen Erpressung gegen Unbekannt erstattet hatte, am 24. Juli 2001 von der Polizei als Zeuge vernommen worden. Dabei hatte er den Erpressungsvorwurf bestätigt, hatte aber nach eindringlicher Belehrung zugleich einen vorangegangenen sexuellen Kontakt zwischen ihm und dem angeblichen Erpresser, einem Prostituierten, eingeräumt. U. hatte bekundet, entsprechend einer zuvor getroffenen Abrede, die eine finanzielle Vergütung nicht vorgesehen habe, hätten er und der angebliche Erpresser eine Ecke auf den Gleisanlagen an der Rückseite des Q. Hauptbahnhofs aufgesucht, hätten sich dort gegenübergestellt und sich ohne wechselseitige Berührungen gegenseitig beim Masturbieren bis zum Erguss zugeschaut. In dem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Erpressung fertigte die Kriminalpolizei unter dem 7. September 2001 einen Bericht, in dem die Zeugenaussage wiedergegeben wurde und aus dem sich ergab, dass zwischenzeitlich der polizeibekannte H. als Täter ermittelt werden konnte. Weiter heißt es in dem Bericht, es erscheine sinnvoll, Pfarrer U. ein Aufgabengebiet zuzuweisen, in dem er keinen sexuellen Kontakt zu ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen aufnehmen könne (Anlage K 5 zur Klageschrift). Diesen Bericht übersandte die Polizei dem Generalvikariat des Erzbistums Q.. Dort räumte U. am 12. September 2001 bei einer dienstlichen Anhörung ein, dass er Kontakt zu einem „Strichjungen“ am Q. Hauptbahnhof aufgenommen und sich vor diesem selbst befriedigt habe (Anlage K 6 zur Klageschrift). Am 13. September 2001 ergab eine telefonische Rückfrage eines Mitarbeiters des Generalvikariats bei der Polizei, dass H. circa 16 Jahre alt sei, auf jeden Fall aber jünger als 22 Jahre. Am 11. Oktober 2001 suchte U. einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie auf und berichtete diesem von dem Kontakt „mit einem 16jährigen Jugendlichen“ (Anlage B 1 zur Klageerwiderung). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 verwarnte der damalige W. Pfarrer U. wegen der von ihm eingestandenen schweren sittlichen Verfehlung. Im Jahr 2017 beförderte der Kläger Pfarrer U. zum stellvertretenden Stadtdechanten von F.. Das Stadtdekanat F. ist das zweitgrößte im Erzbistum Q.. Es besteht aus 15 Seelsorgebereichen und 32 Pfarrgemeinden mit insgesamt 173.150 Katholiken. Über die Beförderung berichtete die Beklagte zu 1 in einem von dem Beklagten zu 2 verfassten und am 00.00.0000 auf dem Internetportal Link01 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Y. C. beförderte Missbrauchs-Priester“, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 1 zur Klageschrift). Ebenfalls am 00.00.0000 veröffentlichte die Beklagte zu 1 auf Link01 einen vom Beklagten zu 2 verfassten Kommentar mit der Überschrift „Stoppen Sie den Y.!“ , in dem es heißt, der Kläger habe „einen Missbrauchspriester befördert, anstatt Minderjährige vor ihm zu schützen“, und der einen Link zu dem vorgenannten Artikel enthält; auf den Inhalt dieses Kommentars wird ebenfalls Bezug genommen (Anlage K 2 zur Klageschrift). In einer Pressemitteilung des Erzbistums Q. vom 00.00.0000 heißt es, Pfarrer U. sei in dem gegen ihn geführten kirchenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen. Der durch die Medien bekannt gewordene Fall im Umfeld des Q. Hauptbahnhofs im Jahr 20XX sei auf Grund der Ahndung durch den damaligen W. nach dem Grundsatz ne bis in idem nicht zu berücksichtigen gewesen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt, fünf Äußerungen aus dem erstgenannten Artikel und die vorgenannte Äußerung aus dem Kommentar zu unterlassen. Ferner hat es die Beklagte zu 1 zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Berufung macht geltend, die Bezeichnung „Missbrauchs-Priester“ wolle das Landgericht offenbar als eine Art falsche Meinungsäußerung einordnen. Eine solche äußerungsrechtliche Kategorie gebe es indes nicht. Es seien zahlreiche Anknüpfungstatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die eine Bewertung von Pfarrer U. als „Missbrauchspriester“ ohne weiteres rechtfertigten. Bezüglich der Äußerung „obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!“ habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass ein Kind nach dem Verständnis des Durchschnittslesers jünger als 16 Jahre sei. Die Beklagten seien der Auffassung, dass es sich bei einem 16jährigen Obdachlosen um ein Kind handele und dass eine Ausnutzung der Unerfahrenheit dieser Person zur Befriedigung des eigenen Sexualtriebs durch einen Priester eine verachtenswerte Form des Kindesmissbrauchs darstelle. Die Äußerung „Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.“ sei eine wahre Tatsachenbehauptung, da es in objektiver Hinsicht unstreitig sei, dass Pfarrer U. der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden habe. Sollte das Landgericht der Äußerung zusätzlich eine innere Tatsachenbehauptung dahingehend entnommen haben, dass Pfarrer U. zum Zeitpunkt seines Geständnisses Kenntnis von der Minderjährigkeit seines Opfers hatte, so wäre auch diese Behauptung einer inneren Tatsache - wie in erster Instanz ausführlich dargelegt - nicht unwahr. Bei der Beschreibung des Geschehens am Q. Hauptbahnhof als „Sex“ handele es um eine zutreffende Bewertung des von Pfarrer U. eingestandenen Vorfalls. Beim gemeinsamen Onanieren handele es sich ganz eindeutig um eine Handlung, die pointiert als „Sex“ bezeichnet werden könne. Bei der Bezeichnung von Herrn U. als „Sexualstraftäter“ handele es sich im Kontext der Berichterstattung für den Durchschnittsleser eindeutig um eine Meinungsäußerung. Denn die Bewertung knüpfe erkennbar an die in dem Artikel geschilderten Vorfälle an, ohne dass die Bewertung als „Sexualstraftäter“ an sich dem Beweis zugänglich wäre. Des Weiteren sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass die angegriffenen Äußerungen sich in erster Linie auf Pfarrer U. bezögen und der Kläger allenfalls mittelbar beziehungsweise reflexartig betroffen sei. Der gegen den Kläger gerichtete Vorwurf fokussiere sich insbesondere darauf, dass er einen Priester befördert habe, dessen Personalakte voll von Missbrauchsvorwürfen sei. Die Beklagten halten weiteren Sachvortrag zu angeblichen sexuellen Übergriffen von Pfarrer U. auf überwiegend minderjährige Messdiener und - unter Verweis auf eine in einem Parallelverfahren durchgeführte Beweisaufnahme - zur angeblichen Kenntnis des Klägers von gegen Pfarrer U. gerichteten Vorwürfen zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Bezeichnung „Missbrauchs-Priester“ beziehe der Leser auf den Vorfall aus dem Jahr 20XX. Dieser Vorfall stelle, so wie er in dem Artikel geschildert werde, keine geeignete Tatsachengrundlage für die Bewertung dar. Der Leser stelle sich auf Grund der angegriffenen Äußerungen ein anderes und gravierenderes als das tatsächliche Geschehen vor. Der Leser gehe davon aus, dass Pfarrer U. einen nach weltlichem Strafrecht strafbaren sexuellen Missbrauch zu Lasten einer Person im kindlichen Alter unter 16 Jahren in Kenntnis der Minderjährigkeit begangen und dies gestanden habe sowie dass dem Kläger dies - also die Begehung einer Sexualstraftat nach weltlichem Recht - bei seiner Beförderungsentscheidung bekannt gewesen sei. Unter „Sex“ stelle sich der Leser ein Geschehen mit wechselseitigen Berührungen vor. Tatsächlich jedoch habe Pfarrer U. lediglich einen nicht strafbaren, einvernehmlichen sexuellen Kontakt ohne jede gegenseitige Berührungen zwischen sich und einem 16jährigen Prostituierten zugestanden. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe Pfarrer U. keine Kenntnis von der Minderjährigkeit des Prostituierten gehabt. Zudem habe der Kläger die Personalakte des Pfarrers U. bei dessen Beförderung nicht gekannt. II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. In Bezug auf vier der sechs angegriffenen Äußerungen hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Die insoweit geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger zu (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB). In Bezug auf die beiden weiteren angegriffenen Äußerungen ist die Klage unbegründet, da dem Kläger die insoweit geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen. 1. Die sechs angegriffenen Äußerungen, für die die Beklagten unstreitig verantwortlich sind, berühren den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Die Äußerungen, der Kläger habe einen „Sexualstraftäter“ beziehungsweise - „obwohl er von den Vorwürfen wusste“ - einen „Missbrauchs-Priester“ (im Kommentar ohne Bindestrich) befördert, und die Äußerung, er habe „einen Priester befördert - obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat“ , betreffen unmittelbar die Beförderungsentscheidung des Klägers. Indem der beförderte Pfarrer mit herabsetzenden Attributen („ Sexualstraftäter“, „Missbrauchspriester“, „Kindesmissbrauch gestanden“) belegt wird, wird zugleich die Personalauswahl des Klägers bei der Besetzung einer herausgehobenen Stelle negativ bewertet. Die Äußerungen sind geeignet, sein Urteilsvermögen und die Integrität seiner Amtsführung infrage zu stellen und sich dadurch abträglich auf sein Ansehen als Träger eines hohen kirchlichen Amtes auszuwirken. Nichts anderes gilt für die beiden weiteren Äußerungen, auch wenn mit diesen Äußerungen bei isolierter Betrachtung nur Erklärungen des Pfarrers U. gegenüber der Polizei wiedergegeben werden. Denn der Umstand, dass U. gegenüber der Polizei Verhaltensweisen „ gestanden“ haben soll, die der katholischen Morallehre offensichtlich widersprechen („sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen“, „Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten“), gibt dem Leser zusätzlichen Anlass, die Beförderungsentscheidung des Klägers kritisch zu hinterfragen. Im Übrigen wird dem Leser durch die Wiedergabe von Angaben gegenüber der Polizei und die Bezeichnung dieser Angaben als Geständnis die Schlussfolgerung nahe gelegt, der Kläger habe einen Pfarrer befördert, nachdem dieser sich nach staatlichem Recht strafbar gemacht habe und wegen der Tat verfolgt worden sei. 2. In Bezug auf vier der sechs Äußerungen liegt auch ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Im Rahmen der gebotenen Abwägung dieses Rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite. Bezüglich der zwei weiteren Äußerungen ist dies nicht der Fall. a) Bei den Äußerungen, U. habe „der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden“ beziehungsweise er habe „bei polizeilicher Vernehmung […] Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden“, handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. aa) Dies folgt allerdings hinsichtlich der zweiten Äußerung nicht schon daraus, dass die Beklagten das von U. gegenüber der Polizei offenbarte, angeblich berührungslose Geschehen an der Rückseite des Q. Hauptbahnhofs nicht als „Sex mit dem […] Prostituierten“ beschreiben durften. Die Auffassung des Landgerichts, der durchschnittliche Rezipient gehe davon aus, dass es zu einem Geschehen mit wechselseitigen Berührungen gekommen sei, teilt der Senat nicht. Der allgemeine, nicht scharf umrissene Begriff „Sex“ umfasst vielmehr jede Form sexueller Betätigung (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Sex; zuletzt abgerufen am 00.00.0000) und damit grundsätzlich auch die Befriedigung des Sexualtriebs durch Vornahme sexueller Handlungen am eigenen Körper. Von Sex „mit“ einer anderen Person wird man zwar beim Onanieren nur dann sprechen können, wenn dabei zugleich eine auf die Befriedigung des Sexualtriebs ausgerichtete Interaktion mit der anderen Person stattfindet. Das war bei dem Geschehen an der Rückseite des Q. Hauptbahnhofs aber der Fall. Denn nach den Angaben, die U. bei der Polizei gemacht hat, haben er und der Prostituierte sich gegenübergestellt und sich ohne wechselseitige Berührungen gegenseitig beim Masturbieren bis zum Erguss zugeschaut. Die Tatsache, dass Pfarrer U. und Y. sich bei ihrem Treffen nach U.‘s Angaben nicht wechselseitig berührt haben, ist auch nicht derart wesentlich, dass die Beklagten diese Tatsache nicht verschweigen durften (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 18). Insbesondere war die Tatsache nicht wesentlich für eine strafrechtliche Bewertung des von U. gezeigten Verhaltens. Denn nach dem maßgeblichen im Jahr 20XX geltenden staatlichen Recht wäre das Verhalten - sei es mit oder ohne Entgeltabrede - unzweifelhaft auch dann nicht strafbar gewesen, wenn es zu Berührungen gekommen wäre (zur heutigen Rechtslage vgl. § 182 Abs. 2 StGB). Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Punkt für eine Beurteilung des Geschehens nach kirchlichem Strafrecht von maßgeblicher Bedeutung ist. So sanktioniert c. 1395 CIC ganz allgemein eine äußere Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs, wozu das kirchliche Lehramt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten unter anderem Unkeuschheit, Prostitution und homosexuelle Praktiken zählt (Seiten 18 f. der Klageerwiderung). Dass dieser Tatbestand voraussetzt, dass der Täter eine andere Person berührt, erschließt sich nicht. bb) Die Behauptungen, U. habe „der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden“ beziehungsweise er habe „bei polizeilicher Vernehmung […] Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden“, sind aber deshalb unwahr, weil ein unbefangener und verständiger Leser sie nur so verstehen kann, dass U. gegenüber der Polizei Angaben zur Minderjährigkeit seines Sexualpartners gemacht hat, was tatsächlich nicht der Fall war. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ein unbefangener Leser des Artikels nicht davon ausgehen, dass U. gegenüber der Polizei nur das von ihm und dem minderjährigen Y. gezeigte Verhalten beschrieben hat, ohne zu erwähnen, dass Y. noch minderjährig war. Zwar ist ein solches Verständnis mit dem Wortlaut der angegriffenen Äußerungen noch vereinbar. Zu berücksichtigen ist aber, dass U. „der Polizei“ beziehungsweise „bei polizeilicher Vernehmung“ sexuelle Handlungen beziehungsweise Sex mit einem minderjährigen Prostituierten „gestanden“ haben soll. Auf Grund der Bezeichnung der bei der Polizei gemachten Angaben als Geständnis wird der Leser davon ausgehen, dass das von U. geschilderte Geschehen für die Polizei auch über die Aufklärung des von U. selbst erhobenen Erpressungsvorwurfs hinaus in irgendeiner Weise von Interesse gewesen ist, sei es im Hinblick auf mögliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Maßnahmen der Strafverfolgung. Ein solches polizeiliches Interesse kann sich aus Sicht des Lesers in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte nur aus der im Bericht erwähnten Minderjährigkeit des Prostituierten ergeben haben, weshalb der Leser davon ausgehen muss, dass die Minderjährigkeit bei der Polizei zur Sprache gekommen ist. Dies war tatsächlich nicht der Fall. U. hat am 24. Juli 2001 deshalb Angaben gegenüber der Polizei gemacht, weil er seinen Sexualpartner wegen Erpressung angezeigt hatte und er deshalb als Zeuge - nicht als Beschuldigter - vernommen worden ist. Dass bei dieser Zeugenvernehmung die Minderjährigkeit des Sexualpartners, dessen Identität ausweislich des Polizeiberichts vom 7. September 2001 erst nach der Vernehmung ermittelt werden konnte („zwischenzeitlich“) , zur Sprache gekommen ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Polizeibericht vom 7. September 2001. Da die angegriffenen Äußerungen der Beklagten sich nur auf U.‘s Angaben gegenüber Polizei beziehen, kann es dahinstehen, dass U. am 11. Oktober 2001 einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie von einem Kontakt „mit einem 16jährigen Jugendlichen“ berichtet hat. Ebenso kann es dahinstehen, ob U. es bei seinem Treffen mit H. in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufgenommen hat, dass Y. noch minderjährig war. cc) Darüber hinaus sind die beiden oben genannten Äußerungen auch deshalb wie unwahre Tatsachenbehauptungen zu behandeln, weil die Beklagten verschwiegen haben, dass gegen U. von den staatlichen Ermittlungsbehörden keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben worden sinU. Werden einem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 18 mwN). Gemessen daran hätten die Beklagten ihre Leser darüber aufklären müssen, dass das von U. gegenüber der Polizei eingeräumte Verhalten, das zum damaligen Zeitpunkt nach staatlichem Recht unzweifelhaft nicht strafbar war, nicht Gegenstand eines staatlichen Ermittlungsverfahrens gewesen ist. Diese Frage ist deshalb wesentlich, weil die Beklagten mit ihrer Behauptung, U. habe „der Polizei“ beziehungsweise „bei polizeilicher Vernehmung“ etwas „gestanden“ , dem Leser eine gegenteilige Schlussfolgerung nahe legen. Auf Grund der Wiedergabe von Angaben gegenüber der Polizei und der Bezeichnung dieser Angaben als Geständnis sowie der Bezeichnung von U. als „Sexualstraftäter“ in demselben Bericht (vgl. dazu nachfolgende Ausführungen unter Buchstabe c) werden viele Leser annehmen, dass sich U.‘s Angaben auf ein nach staatlichem Recht strafbares Vergehen bezogen, wegen dem die staatlichen Strafverfolgungsbehörden zum Einschreiten verpflichtet waren. Der Gefahr eines solchen, nahe liegenden Irrtums hätten die Beklagten begegnen müssen, zumal die Frage, ob U. sich nach staatlichem Recht strafbar gemacht hat und deshalb verfolgt worden ist, aus Sicht vieler Leser für die Beurteilung seiner Eignung für ein herausgehobenes kirchliches Amt und damit mittelbar auch für die Beurteilung der Beförderungsentscheidung des Klägers von wesentlicher Bedeutung sein wirU. b) Die Äußerung „obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat“ ist ebenfalls unzulässig. Es handelt sich um eine irreführende Meinungsäußerung mit einem unwahren Tatsachenkern. Die Äußerung wird in den beiden nachfolgenden Sätzen konkretisiert und in tatsächlicher Hinsicht erläutert: „Konkret geht es um Pfarrer U. (XX) aus F.. Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.“ Auf Grund dieses Kontextes wird der unbefangene Leser annehmen, dass die Beklagten mit der Äußerung, U. habe „Kindesmissbrauch gestanden“, diejenigen Angaben gemeint und bewertet haben, die Pfarrer U. im Jahr 20XX gegenüber der Polizei gemacht hat. Es ist offensichtlich, dass diese Angaben nicht als Geständnis eines Kindesmissbrauchs bezeichnet werden dürfen. Denn nach den vorstehenden Ausführungen unter Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist bei U.‘s Zeugenvernehmung die Minderjährigkeit seines Sexualpartners überhaupt nicht zur Sprache gekommen. Da die Äußerung, U. habe „ Kindesmissbrauch gestanden“ , schon deshalb insgesamt unzulässig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Äußerung auch deshalb unzulässig ist, weil die Beklagten das eingeräumte Verhalten nicht als „Kindesmissbrauch“ bezeichnen durften. Dagegen spricht, dass in dem Artikel offen gelegt wird, dass der Prostituierte 17 Jahre alt gewesen sein soll. c) Die Äußerung „Ungeachtet dessen befördert C. diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von F..“ enthält mit der Bezeichnung U.‘s als „Sexualstraftäter“ eine weitere irreführende und in Ermangelung einer Erläuterung deshalb ebenfalls unzulässige Meinungsäußerung. Dabei geht der Senat anders als das Landgericht davon aus, dass die Äußerung im Gesamtkontext des Artikels an den zuvor behandelten, im Mittelpunkt des Artikels stehenden Vorfall aus dem Jahr 20XX anknüpft und diesen bewertet. Zwar steht es den Beklagten grundsätzlich frei, einen von ihnen offengelegten Sachverhalt - ein Pfarrer hatte Sex mit einem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten - als Sexualstraftat zu bewerten, auch wenn diese Bewertung jedenfalls auf der Grundlage staatlichen Rechts juristisch kaum vertretbar ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass durch die - auch den Kläger - sehr stark herabsetzende Bezeichnung U.‘s als „Sexualstraftäter“ die durch die oben unter Buchstabe a behandelten Äußerungen begründete Gefahr, dass Leser irrtümlich davon ausgehen, die staatlichen Ermittlungsbehörden hätten gegen U. ermittelt, noch deutlich vergrößert wirU. Im konkreten Kontext ist deshalb auch die Bezeichnung U.‘s als „Sexualstraftäter“ jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagten die Leser nicht zugleich darüber unterrichtet haben, dass das von U. gezeigte Verhalten nicht Gegenstand staatlicher Ermittlungen gewesen ist und angesichts des allgemeinen Verständnisses der seinerzeit geltenden Rechtslage auch nicht sein konnte. Auf die Frage, ob das Verhalten nach kirchlichem Recht strafbar war, kommt es deshalb nicht an. d ) In der vom Kläger angegriffenen Überschrift des ersten Artikels „Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Y. C. beförderte Missbrauchs-Priester“ und in der angegriffenen Äußerung aus dem Kommentar „Y. C., der W. von Q., hat einen Missbrauchspriester befördert“ liegen hingegen keine rechtswidrigen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Es handelt sich um zulässige Meinungsäußerungen. aa) Zwar enthält der Vorwurf, der Kläger habe einen „Missbrauchs-Priester befördert“ , „obwohl er von den Vorwürfen wusste“ , eine scharfe und zugespitzte Kritik an seiner Amtsführung. Diese Kritik muss der Kläger sich als Träger eines hohen kirchlichen Amtes aber gefallen lassen. Die Kritik steht im Kontext einer breiten öffentlichen Diskussion um das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Missbrauchsskandals in der katholischen Kirche und der kurz vor der Veröffentlichung des angegriffenen Artikels erfolgten Veröffentlichung eines Missbrauchsgutachtens, auf das in dem Artikel verwiesen wirU. Der angegriffene Artikel betrifft demnach eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage und leistet einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. bb) Die Bezeichnung von Pfarrer U. als „Missbrauchs-Priester“ ist jedenfalls im Verhältnis der Beklagten zum Kläger rechtmäßig. Die Bezeichnung eines Verhaltens als Missbrauch und die Bezeichnung eines Priesters als „Missbrauchs-Priester“ wird maßgeblich durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und ist deshalb als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 16 mwN). Ob ein Verhalten als Missbrauch anzusehen ist, ist eine Frage der rechtlichen oder moralischen Bewertung. Die Bezeichnung von Pfarrer U. als „Missbrauchs-Priester“ enthält auch keine unwahren tatsächlichen Bestandteile (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 36). Es ist nämlich unstreitig, dass Pfarrer U. im Jahr 20XX am Q. Hauptbahnhof vor einem minderjährigen und obdachlosen Prostituierten gemäß einer zuvor getroffenen Ansprache sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Es steht den Beklagten frei, dieses Verhalten als Missbrauch zu bewerten und Pfarrer U. dementsprechend in einer zugespitzten Wertung als „Missbrauchs-Priester“ zu bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten das von U. gezeigte und von ihnen zum Anlass für die Bewertung seiner Person genommene Verhalten in dem Artikel zutreffend (dazu oben Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) - wenn auch nicht in Einzelheiten - offenlegen. Zwar berichten die Beklagten in diesem Zusammenhang unzutreffend über die Angaben, die U. bei der Polizei gemacht hat, und verschweigen dem Leser, dass gegen U. kein staatliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (dazu oben Buchstaben a bis c). Diese Elemente des Artikels nimmt die Bezeichnung U.‘s als „Missbrauchs-Priester“ aber nicht in sich auf. Denn anders als die oben unter a und b behandelten Äußerungen bezieht sie sich auf U.‘s Person und auf das von ihm gezeigte Verhalten als solches und nicht auf seine Schilderung dieses Verhaltens gegenüber der Polizei. Anders als durch die oben unter a und c behandelten Äußerungen wird dem Leser durch die Bezeichnung des Pfarrers als „Missbrauchs-Priester“ auch nicht die Schlussfolgerung nahe gelegt, U. habe sich strafbar gemacht. Der Begriff Missbrauch wird vielmehr im allgemeinen Sprachgebrauch auch für nicht strafbare Verhaltensweisen verwandt, die aus Sicht des Äußernden lediglich aus anderen Gründen - etwa zivilrechtlich oder moralisch - zu beanstanden sinU. Darüber hinaus ist der Begriff auch nicht auf Verhaltensweisen beschränkt, die ohne das Einverständnis der betroffenen Person erfolgen (vgl. dazu etwa §§ 174 ff. StGB). Wollte man der Bezeichnung „Missbrauchs-Priester“ im Kontext des Artikels die Aussage entnehmen, dass Pfarrer U. zum Zeitpunkt der Vornahme der sexuellen Handlungen einen Vorsatz in Bezug auf die Minderjährigkeit seines Sexualpartners hatte, würde dies keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn die Behauptung einer inneren Tatsache basiert zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 24). Vorliegend würde es sich bei der Einschätzung, U. habe es zum Zeitpunkt der Vornahme der sexuellen Handlungen zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sein Sexualpartner noch minderjährig war, um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handeln und nicht um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 28). Denn unstreitig hat U. seinen Sexualpartner bei einer dienstlichen Anhörung als „Strichjungen“ bezeichnet, und zwar bevor ein Mitarbeiter des Generalvikariats das Alter des Sexualpartners bei der Polizei erfragte. Ferner hat U. einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie von einem Kontakt „mit einem 16jährigen Jugendlichen“ berichtet, ohne mitzuteilen, dass er das Alter erst nachträglich erfahren habe. cc) Bei der Äußerung, der Kläger habe „von den Vorwürfen“ gewusst, handelt es sich ebenfalls um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung auf das Vorliegen einer inneren Tatsache. Der Leser wird die Äußerung dahin verstehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Beförderungsentscheidung die beiden im Artikel konkret wiedergegebenen Vorwürfe gegen U. - nämlich den im Mittelpunkt des Artikels stehenden Vorwurf betreffend das Geschehen am Q. Hauptbahnhof im Jahr 20XX und einen weiteren Vorwurf betreffend angebliche Kontakte mit einem minderjährigen Strichjungen in F. - gekannt hat. Dies entspricht der Wahrheit. Denn zum einen hat der Kläger nicht, jedenfalls nicht hinreichend konkret (§ 138 Abs. 2 ZPO) bestritten, dass er zum Zeitpunkt seiner Beförderungsentscheidung im Jahr 20XX Kenntnis davon hatte, dass Pfarrer U. im Jahr 20XX am Q. Hauptbahnhof vor einem minderjährigen und obdachlosen Prostituierten gemäß einer zuvor getroffenen Absprache sexuelle Handlungen vorgenommen hatte. Der Kläger hat vielmehr ausdrücklich eingeräumt, davon gehört zu haben, dass U. im Jahr 20XX einen Kontakt zu einem Prostituierten gehabt haben soll. Im Übrigen hat Generalvikar E. in einem Interview erklärt, der Kläger habe davon gewusst, was der betreffende Pfarrer eingestanden habe. Die Richtigkeit dieser Erklärung hat der Kläger ausdrücklich zugestanden. Zum anderen hat der Kläger auch nicht bestritten, „im September 20XX von angeblich neuen Kontakten seines Priesters zu einem minderjährigen ‚Strichjungen‘ diesmal in F. informiert“ worden zu sein. Damit kannte er zum Zeitpunkt seiner Beförderungsentscheidung eine Mehrzahl von Vorwürfen, die gegen Pfarrer U. erhoben worden waren und über die in dem angegriffenen Artikel berichtet wirU. Dass die im September 20XX erlangten Informationen über Kontakte zu einem minderjährigen Strichjungen in F. sich in Wahrheit ebenfalls auf das Geschehen am Q. Hauptbahnhof im Jahr 20XX und nicht auf einen neuen Vorfall bezogen haben sollen, ist unerheblich. Denn die Beklagten behaupten in der angegriffenen Äußerung nur, dass der Kläger Kenntnis von mehreren Vorwürfen hatte, nicht aber, dass er Kenntnis von der Richtigkeit mehrerer Vorwürfe hatte. Die fragliche Äußerung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger möglicherweise keine Kenntnis von den Einzelheiten des Geschehens am Q. Hauptbahnhof im Jahr 20XX hatte und auch keine Kenntnis von einem - tatsächlich nicht erfolgten - polizeilichen Geständnis gehabt haben kann. Denn eine solche Kenntnis wird mit der angegriffenen Äußerung ebenfalls nicht behauptet. Die Beklagten behaupten nur, dass der Kläger die gegen U. erhobenen Vorwürfe gekannt hat, nicht aber, dass er das fragliche Geschehen in allen Einzelheiten gekannt und darüber hinaus auch gewusst hat, wie U. sich bei der Polizei zu den Vorwürfen eingelassen hat. Dass dem Leser durch andere in dem angegriffenen Artikel enthaltene Äußerungen die irrtümliche Schlussfolgerung nahe gelegt wird, das von U. gezeigte Verhalten sei Gegenstand eines staatlichen Ermittlungsverfahrens gewesen (dazu oben Buchstaben a bis c), erfordert es nicht, auch die Äußerung zu verbieten, der Kläger habe „von den Vorwürfen“ gewusst. Denn diese Äußerung trägt zu einer irrtümlichen Schlussfolgerung nichts Wesentliches bei. Der allgemeine Begriff des Vorwurfs kann sich nicht nur auf strafbare Verhaltensweisen, sondern ohne weiteres auch auf Verstöße gegen aus Sicht des Äußernden bestehende dienstliche oder moralische Pflichten beziehen. Auf die Fragen, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung die Personalakte U.‘s kannte und ob er - über die zugestandene Kenntnis von Gerüchten hinaus - auch von weiteren Vorwürfen gegen U. wusste, kommt es nicht an. Denn die angegriffene Überschrift, der Kläger habe, „obwohl er von den Vorwürfen wusste“ einen „Missbrauchs-Priester befördert“ , bezieht sich nur auf das im Mittelpunkt des Artikels stehende und von den Beklagten als „Kindesmissbrauch“ gewertete Geschehen am Q. Hauptbahnhof im Jahr 20XX und den vergleichbaren Vorwurf betreffend angebliche Kontakte mit einem minderjährigen Strichjungen in F., nicht aber darauf, dass es in den Akten des Erzbistums angeblich auch „um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ geht. 3. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt in der geltend gemachten Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB. Auch wenn die zugrundeliegende Abmahnung nach den vorstehenden Ausführungen teilweise unberechtigt war, kann der Kläger die in unbekannter Höhe auf Stundensatzbasis abgerechneten Anwaltskosten jedenfalls in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Wert von 15.000 € - das ist die Hälfte des unbeanstandet festgesetzten Streitwertes - zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ersetzt verlangen. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO. Zwar obsiegen die Beklagten nur wegen zwei der insgesamt sechs Äußerungen. Da eine dieser beiden Äußerungen eine Überschrift ist, erscheint eine Kostenaufhebung gleichwohl angemessen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.000 €