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Beschluss

3 Ws 6/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0317.3WS6.23.00
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Tenor

Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. G r ü n d e : I. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in 94 in dem Zeitraum vom 10.10.2015 bis 31.05.2020 begangenen Fällen. Auf ihren Antrag hin hat das Amtsgericht Bonn am 17.12.2020, gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, einen (nationalen) Haftbefehl (Bl. 743 ff. d.A.) und auf dessen Grundlage am 18.01.2021 einen Europäischen Haftbefehl (Bl. 759 ff. d.A.) gegen den Beschuldigten erlassen. Am 12.11.2022 wurde der Beschuldigte in Frankreich festgenommen, von der Auslieferungshaft im weiteren Verlauf allerdings verschont. Auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.2020 hat das Landgericht Bonn diesen mit Beschluss vom 15.12.2022 mangels Vorliegens eines Haftgrundes aufgehoben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft. II. Das gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 1 StPO liegen nicht vor; der Beschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Taten der Steuerhinterziehung auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsstandes nicht dringend verdächtig. a) Voraussetzung der Untersuchungshaft ist gemäß § 112 Abs. 1 StPO ein dringender Tatverdacht. Ein solcher liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Das Wahrscheinlichkeitsurteil ist auf Grund des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen zu fällen, mögen diese auch eventuell noch unvollständig sein. Insoweit kann sich ein zu Beginn des Verfahrens vorliegender dringender Tatverdacht im Laufe der Ermittlungen aber auch abschwächen (vgl. statt aller: BeckOK StPO/Krauß StPO § 112 Rn. 9 f.; KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 6 mwN). Gemessen an diesen Maßstäben ist der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht (derzeit) nicht als dringend zu qualifizieren. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Taten, die die ab dem Jahr 2016 erbrachten steuerbaren und nicht versteuerten Leistungen der A. J. LLC und ihrer in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.2020 aufgeführten Tochterfirmen betreffen (hierzu b), als auch hinsichtlich der im dritten und vierten Quartal des Jahres 2015 erbrachten Leistungen (hierzu c). Im Einzelnen: b) Hinsichtlich der ab dem Jahr 2016 durch die in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn aufgeführten steuerbaren Leistungen der A. J. LLC und ihrer Tochterfirmen besteht schon kein dringender Tatverdacht hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. aa) Da sich der Vorwurf gegen den Beschuldigten darauf bezieht, dass hinsichtlich der A. J. LLC und ihrer Tochterfirmen überhaupt keine Umsatzsteueranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben worden sind, kommt eine Strafbarkeit allein in Bezug auf das Unterlassungsdelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Hiernach ist strafbar, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit folgt, dass Täter einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nur derjenige sein kann, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen bzw. der Abgabe steuerlicher Erklärungen verpflichtet ist. Die Offenbarungs- bzw. Erklärungspflichten können sich dabei insbesondere - hier allein von Bedeutung - aus steuerlichen Erklärungspflichten ergeben (BGH, Urteil vom 23.10.2018 - 1 StR 454/17, NJW 2019, 1621 [1622 f.] Rn. 19 mwN). Für die der Umsatzsteuer unterfallenden Leistungen folgt die Anmeldepflicht für den Unternehmer aus § 149 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG. Die Erklärungspflicht trifft dabei auch die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, § 34 Abs. 1 Satz 1 AO (Sölch/Ringleb/Treiber, UStG, 96. EL, § 18 Rn. 70). bb) Nach diesen Grundsätzen setzt die Strafbarkeit des Beschuldigten voraus, dass dieser gesetzlicher Vertreter der A. J. LLC und ihrer Tochterfirmen war. Insoweit ist aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes zwar davon auszugehen, dass dies bis in Januar 2016 hinein der Fall war, für die Zeit ab dem 28.01.2016 ist dies aber aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes nicht mit der für einen dringenden Tatverdacht erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Vielmehr besteht auf Grundlage des seitens der Verteidigung dargestellten Sachverhaltes und der insoweit eingereichten Unterlagen deutlicher Anhalt dafür, dass der Beschuldigte seit dem vorgenannten Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften war. Hierzu gilt: (1) Anhand der durch die Verteidigung – wenngleich bislang nicht im Original – vorgelegten Urkunden ist als solches die Niederlegung seines Amtes bei der A. J. LLC und deren Tochterfirmen nachvollziehbar dargelegt. Aus den Dokumenten - ihre Authentizität unterstellt (s.u.) - ergibt sich, dass die Anteile an der A. J. LLC vollständig von der E. LLC gehalten (hierzu Schriftsatz vom 17.02.2023, Anl. 1) und am 14.01.2016 jeweils zur Hälfte an den Beschuldigten und H. Z. übertragen wurden (Schriftsatz vom 17.02.2023, Anl. 4, 5). Sodann hat der Beschuldigte die ihm übertragenen Anteile mit Vertrag vom 28.01.2016 an S. M. veräußert (Schriftsatz vom 17.02.2023, Anl. 6), woraufhin er seine Position als Geschäftsführer („Manager“) bei der A. J. LLC und den gegenständlich betroffenen Tochterfirmen niedergelegt hat (Schriftsatz vom 17.02.2023, Anl. 8). (2) Die seitens der Staatsanwaltschaft gegen diese Urkunden vorgebrachten Bedenken und angeführten Beweismittel sind auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsstandes nicht von einem Gewicht, dass deren Authentizität und inhaltliche Richtigkeit - bezogen auf die Frage des dringenden Tatverdachtes - durchgreifend in Frage gestellt ist. (a) Zwar ist zunächst der Hinweis der Staatsanwaltschaft zutreffend, dass das Unterschriftenfeld zu den Übertragungsvereinbarungen vom 14.01.2016 (Schriftsatz vom 17.02.2023, Anl. 4, 5) insoweit Unstimmigkeiten zu dem sonstigen Vertragsinhalt aufweist, als der Beschuldigte ausweislich des Unterschriftenfeldes nicht für die E. LLC als Zedentin, sondern für die A. J. LLC gehandelt hatte. Aus den zur Akte gereichten Bestätigungen der Anwälte R. und K. vom 18.11.2022 (Schriftsatz vom 17.02.2023, Anl.7) ergibt sich indes, dass diese der späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile an S. M. beigewohnt haben. Sollte dies aber der Fall gewesen sein, spricht dieses Rechtsgeschäft dafür, dass sich der Beschuldigte als Inhaber der veräußerten Gesellschaftsanteile gesehen und auch die vorbezeichneten Anwälte hieran keine Bedenken geäußert hatten. Wenn auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den zur Akte gereichten Bestätigungen nicht um Originale, sondern um Buntkopien bzw. Scans handelt, die Authentizität der anwaltlichen Bestätigungen nicht sicher feststeht, sind derzeit auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, dass die Dokumente gefälscht sein könnten. Gleiches gilt für die Vermutung, es könnte sich bei dem Vertrag vom 14.01/28.01.2016 um ein Scheingeschäft zwischen dem Beschuldigten und S. M. gehandelt haben - unbeschadet der Frage, welche Auswirkungen sich nach dem US-amerikanischen Zivilrecht hieraus ergäben. Mit dem Vorstehenden stimmig im Einklang stehen die von der Verteidigung eingereichten Erklärungen vom 28.01.2016 hinsichtlich des Rücktritts des Beschuldigten von seinem Amt als Geschäftsführer („Manager“) bei A. J. LLC und deren Tochterfirmen. Insoweit merkt der Senat zwar an, dass der Beschuldigte die eingereichten Erklärungen offensichtlich nicht selbst handschriftlich unterzeichnet hat. Dem identischen Schriftbild sämtlicher Unterschriften ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese eingescannt oder kopiert worden sein müssen. Auch wenn ein Grund hierfür sich dem Vorbringen des Beschuldigten bzw. seiner Verteidiger nicht entnehmen lässt, ist die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Erklärungen erst nachträglich im Anschluss an die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls durch den Cour d´appel de Paris gefertigt haben könnte, für den Senat jedenfalls nicht wahrscheinlicher als die Annahme, dass die Dokumente ihrem Inhalt entsprechend tatsächlich am 28.01.2016 verfasst worden sind. Ungeachtet dessen, dass dem Senat keine Erkenntnisse darüber vorliegen, wie verbreitet es im Jahr 2016 im US-amerikanischen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehr gewesen ist, derartige Rücktrittserklärungen mit gescannten Unterschriften zu versehen, ist derzeit kein Grund erkennbar, weshalb sich der Angeklagte im Fall der nachträglichen Erstellung der Urkunden nicht die Mühe hätte machen sollen, diese zu unterschreiben. (b) Für sich betrachtet zutreffend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zwar auch darauf hingewiesen, dass die bei der P. I. GmbH beschäftigte Zeugin Q. in ihren Zuschriften an die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen stets den Beschuldigten als bei den betroffenen Gesellschaften verantwortliche Person bezeichnet hat. Tragfähige Rückschlüsse lassen sich hieraus derzeit allerdings nicht ziehen: (aa) Die seitens der Staatsanwaltschaft herangezogenen Erklärungen der Zeugin sind der Interpretation offen. Eine Erläuterung, woher die Zeugin ihre Erkenntnisse - insbesondere zum Zeitraum ab dem Jahr 2016 - hat, findet sich kaum. Mit ihrer E-Mail vom 04.09.2020 (Bl. 1 Beweismittelhefter) hat sie lediglich die bei der P. I. GmbH vorhandene Kopie des Führerscheins des Beschuldigten übermittelt und ausgeführt, es könne „aufgrund von durchgeführten Video Calls“ bestätigt werden, dass es sich um den Beschuldigten handele; zudem habe es persönliche Treffen zwischen diesem und dem ehemaligen Mitarbeiter X. Y. gegeben. Dies lässt zum einen offen, ob und ggf. zu welchen Zeitpunkten die Zeugin selbst mit dem Beschuldigten kommuniziert hat. Soweit sie auf Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem früheren Mitarbeiter Y. verwiesen hat, bleibt ebenfalls unklar, zu welchem Zeitpunkt diese stattgefunden haben sollen. Angesichts dessen ist aufgrund der bisherigen Erklärungen kein belastbarer Schluss dahin möglich, dass der Beschuldigte auch nach dem 28.01.2016 noch gegenüber der P. I. GmbH persönlich in Erscheinung getreten ist. (bb) Aus den Erklärungen der Zeugin Q. könnte im Übrigen zwar zu schließen sein, dass der P. I. GmbH in der Zeit nach dem 28.01.2016 ein Wechsel in der Geschäftsführung durch die betroffenen Firmen nicht angezeigt worden ist. Auch dies unterstellt kann hieraus aber nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass ein solcher nicht stattgefunden hat. Denn eine derartige Mitteilung ist im Geschäftsverkehr nicht ohne weiteres üblich. (cc) Aus der Erklärung der Zeugin Q. und den von ihr übermittelten Unterlagen lässt sich in Bezug auf das Agieren des Beschuldigten für die A. J. LLC und deren Tochterfirmen bislang nur schließen, dass er - teilweise - in die Verhandlungen und Vertragsabschlüsse mit der P. I. GmbH involviert war. Urkundlich näher belegt ist insoweit allerdings lediglich, dass er am 23.07.2014 den Vertrag zwischen der P. I. GmbH und der A. J. LLC (vgl. etwa Bl. 15 ff., 25 FA1) und am 22.01.2016 für die L. U. T. LLC das seitens der P. I. GmbH angeforderte Customer Data Sheet unterschrieben hat (Bl. 101 ff. SB Rechtshilfe). Dass der Beschuldigte selbst auch mit der P. I. GmbH kommuniziert hatte, steht auch im Einklang damit, dass diese über eine Kopie seines Führerscheins verfügt (Bl. 104 SB Rechtshilfe). Soweit der Beschuldigte zu dem von ihm - mutmaßlich - am 22.01.2016 für die L. U. T. LLC unterschriebenen Customer Data Sheet einwendet, er könne sich an die Unterschriften nicht erinnern, entkräftet dies die Urkundenlage derzeit zwar nicht entscheidend. Auch die Unterzeichnung des vorerwähnten Customer Data Sheets lag zeitlich aber vor dem von dem Beschuldigten vorgetragenen Wechsel in der Geschäftsführung vom 28.01.2020. Wenngleich zwischen diesen beiden Vorgängen nur wenige Tage lagen, vermag auch dieser Umstand derzeit nicht mit ausreichender Kraft indiziell zu belegen, dass der Beschuldigte auch über den 28.01.2016 hinaus noch Geschäftsführer der A. J. LLC und ihrer Tochterfirmen war. (c) Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Beschuldigte ausweislich der seitens der Zeugin Q. übermittelten Unterlagen in einer Reihe von Fällen gerade nicht selbst die mit der P. I. GmbH abgeschlossenen Verträge unterzeichnet hatte und dort als Kontaktperson benannt worden war. (aa) Nachvollziehen lässt sich dies für folgende Fälle:  L. U. T. LLC, Vertrag vom 04.02.2015, gezeichnet durch S. M. (Bl. 37 SB Rechtshilfe);  W. V. LLC, Vertrag vom 15.02./31.03.2015 (Bl. 284 ff. 291, 295 HA);  O. J. LLC, Vertrag vom 12./15.09.2015 (Bl. 383 ff., 393 HA);  C. T. LLC, Vertrag vom 04.02.2015 (Bl. 520 ff, 527, 530 HA);  RC. MH. LLC, Vertrag vom - soweit lesbar - 04.05.2015 (Bl. 625 ff. 632, 635 HA). Den Vertrag zwischen der P. I. GmbH und der A. J. LLC vom 23.07.2014 hatte der Beschuldigte zwar - wie dargestellt - selbst gezeichnet, allerdings waren in dem Vertrag als Ansprechpartner der A. J. LLG die Herren RL. GC. und H. Z. bezeichnet (Bl. 23, 25 FA1). Im Übrigen ist die Vertragslage unbekannt, sodass insoweit angesichts des Vorstehenden keine Schlüsse zu Lasten den Beschuldigten möglich sind. (bb) Die beschriebene Urkundslage stützt die Behauptung des Beschuldigten, er sei in das operative Geschäft bei der A. J. LLC und deren Tochterfirmen nicht eingebunden gewesen. Dies widerspricht zwar als solches nicht der Annahme, dass er gleichwohl Organ der Gesellschaften und damit steuerlich erklärungspflichtig gewesen sein könnte - wie dies auch nach dem eigenen Vortrag des Beschuldigten für die im Jahr 2015 erbrachten steuerbaren Leistungen anzunehmen ist. Gleichwohl rundet sie auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsstandes das Bild ab, soweit der Beschuldigte dargelegt, dass und weshalb es im Januar 2016 zum Verkauf der Gesellschaftsanteile an der A. J. LLC und dem Wechsel in der Geschäftsführung bei dieser und den Tochterfirmen gekommen war. (d) Soweit die Staatsanwaltschaft die Behauptung des Beschuldigten, es sei im Jahr 2016 zu einem Wechsel in der Geschäftsführung gekommen, deshalb als nicht glaubhaft ansieht, weil dieser keine Unterlagen wie ein „Certificate of Good Standing“, „Certificate of Incumbency“ oder eines „Stock Ledger“ vorgelegt habe, lassen sich auch hieraus derzeit keine belastbaren Rückschlüsse ziehen. Das Landgericht hat zurecht darauf hingewiesen, dass deren Verwendung rechtlich nicht zwingend ist, jedenfalls ist für eine nach US-amerikanischem (Bundes)Recht bestehende Pflicht nichts ersichtlich. Auch fehlen derzeit Erkenntnisse darüber, wie zuverlässig die in den genannten Unterlagen enthaltenen Informationen - auch in Bezug auf die Nichteintragung von Tatsachen - sind und ob deren Verwendung im Wirtschaftsverkehr verbreitet bzw. üblich ist. (e) Wenngleich aufgrund der dargestellten Erkenntnislage derzeit nicht feststeht, dass es zu dem von dem Beschuldigten behaupteten Wechsel in der Geschäftsführung gekommen ist, erscheint es auf Grundlage des derzeitigen Ermittlungsstandes auch in einer Gesamtschau der den Angaben des Beschuldigten entgegenstehenden Umstände gleichfalls nicht in einem für den dringenden Tatverdacht erforderlichen Maße wahrscheinlich, dass dieser auch nach dem 28.01.2016 noch gesetzlicher Vertreter der A. J. LLC und deren Tochterfirmen war. (3) Eine eigene steuerrechtliche Erklärungspflicht des Beschuldigten für den Zeitraum nach dem 28.01.2016 wäre zwar grundsätzlich auch dann denkbar, wenn es zu dem von ihm behaupteten Wechsel in der Geschäftsführung nur formal gekommen sein sollte. Denn gemäß § 35 AO ist auch der faktische Geschäftsführer einer juristischen Person, wenn er mit dem Anschein einer entsprechenden Berechtigung nach außen hin auftritt, wie ein formell bestellter Geschäftsführer zur Einhaltung der steuerlichen Erklärungspflichten verpflichtet (BGH, Urteil vom 09.04.2013 - 1 StR 586/12, NJW 2013, 2449 [2454] Rn. 83; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl., AO § 370 Rn. 62c). Allerdings bestehen aus den dargestellten Gründen derzeit keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass der Beschuldigte auch nach dem 28.01.2016 gegenüber der P. I. GmbH oder anderen gegenüber nach außen wie ein Geschäftsführer aufgetreten war. Vielmehr legen die mit der P. I. GmbH geschlossenen, in der Akte befindlichen Verträge die Annahme nahe, dass der Beschuldigte nicht, jedenfalls nicht wesentlich in das operative Geschäft der A. J. LLC und ihrer Tochterfirmen eingebunden war. c) Im Hinblick auf die im dritten und vierten Quartal des Jahres 2015 erbrachten steuerbaren Leistungen gilt: aa) Zwar besteht aufgrund der - auch von dem Beschuldigten eingeräumten - gesellschaftsrechtlichen Stellung und der hieraus folgenden steuerlichen Erklärungspflicht (s.o.) insoweit ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Soweit die Verteidigung unter Verweis auf den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen vom 11.11.2020 (Bl. 704 ff. HA) in Zweifel zieht, dass die behaupteten Leistungen der A. J. LLC und ihrer Tochterfirmen überhaupt von diesen zu versteuern gewesen seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die in dem Ermittlungsbericht erwähnte Anfrage an das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung bezieht sich lediglich auf diejenigen Fälle, in denen die durch die Service Provider erzielten Umsätze im Wege der sogenannten „Share ID´s“ abgerechnet worden waren. Dies betrifft für das Jahr 2015 aber nur einen Teil der gegenständlich im Raum stehenden, nicht versteuerten Leistungen. bb) Der bestehende Ermittlungsstand begründet aber keinen dringenden Tatverdacht in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der Beschuldigte hat ein Wissen um die Nichtabgabe der Umsatzsteueranmeldungen in Abrede gestellt. Aussagekräftige Unterlagen oder Erkenntnisse, die Gegenteiliges mit der für einen dringenden Tatverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit nahelegen, sind derzeit nicht aktenkundig. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf verweist, dass sich die A. J. LLC am 24.07.2015 für das VAT on e-Service-Verfahren registriert habe, bleibt unklar, ob und inwieweit der Beschuldigte selbst hierin involviert war. Aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ist dies nicht ersichtlich. Zudem ist zu beachten, dass sich das steuerrechtlich pflichtwidrige Unterlassen auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von Mitte Oktober 2015 bis zum 28.01.2016 beschränkt hat, wenn - wovon aufgrund der quartalsweisen Zusammenstellung der Steuerschäden in ihrem Haftbefehlsantrag offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft bislang ausgeht - unterstellt wird, dass die Anmeldezeiträume jeweils das Kalendervierteljahr betrafen. Ferner bestehen aufgrund der seitens der P. I. GmbH übermittelten Verträge - wie dargestellt - deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in das operative Geschäft der A. J. LLC nicht, jedenfalls nicht wesentlich eingebunden war. Angesichts dessen und auch im Hinblick auf die übliche Beauftragung von Steuerberatern liegt nicht fern, dass er - wenngleich seine bisherige Stellungnahme hierzu recht pauschal ist - die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten innerhalb der A. J. LLC und ihrer Tochterfirmen in dritte Hände gelegt hatte. Bei dieser Ausgangslage versteht es sich nicht von selbst und liegt auch nicht ohne weiteres nahe, dass er die Nichterfüllung der deutschen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten gewollt oder - im Sinne des kognitiven Elements des bedingten Vorsatzes - mit dieser Möglichkeit zumindest gerechnet hatte. d) Soweit auf Grundlage des vorstehenden nach wie vor noch weitere Ermittlungen - etwa zu einem konkreten Auftreten des Beschuldigten in der Zeit ab dem 28.01.2016 gegenüber der P. I. GmbH oder der Befragung der Anwälte R. und K. zu den von diesen erstellten Bestätigungen vom 18.11.2022 - möglich sind, besteht keine Veranlassung, diese durch den Senat durchzuführen. Das Beschwerdeverfahren würde hierdurch unverhältnismäßig lange verzögert (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 117 Rn. 10 [zum Haftprüfungsverfahren]). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.