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Urteil

10 U 89/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0323.10U89.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 14 O 330/20 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 33.429,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.02.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Y. Q. vom 00.00.0000 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagte, der bestehen würde, wenn die Beklagte diesem gegenüber nicht nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 14 O 330/20 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 33.429,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.02.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Y. Q. vom 00.00.0000 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagte, der bestehen würde, wenn die Beklagte diesem gegenüber nicht nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre. Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 00.00.0000 mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Werttransporter ereignet hat. Am Unfalltag befuhr der seinerzeit bei der E. R. C. O. GmbH (im Folgenden kurz: E.) – einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin – beschäftigte Versicherte der Klägerin, der Zeuge Q., mit einem Werttransporter der E. anlässlich einer betrieblichen Fahrt die BAB 8 in Fahrtrichtung Salzburg. Als ein vor ihm fahrender Sattelzug abbremste, geriet der Werttransporter mit der linken Front gegen das rechte Heck des Sattelzugs. Der Zeuge Q. lenkte das Fahrzeug nach rechts auf den Seitenstreifen, von dem aus es auf das angrenzende Feld geriet. Bei dem Unfall zog sich der Zeuge Q. Verletzungen zu, wegen deren Einzelheiten sowie der seitens der Klägerin getragenen Aufwendungen auf die Arztberichte (Anl. K4 und K5, Bl. 20 ff. GA) sowie die Gesamt-Kostenaufstellung der Klägerin (Anl. K6, Bl. 25 ff. GA) Bezug genommen wird. Der Werttransporter wies ausweislich des Berichts des TÜV Süd vom 23.05.2017 (Anl. K1, Bl. 15 f. GA) eine Reihe von Mängeln auf. Der Fuhrparkleiter der E. F. wandte sich per E-Mail vom 08.05.2017 (Anl. K2, Bl. 17 GA) an den Leiter des Flottenmanagements der E. I., in der er nach dem Eintreffen eines neuen Lkw fragte und auf erhebliche Mängel des späteren Unfallfahrzeugs hinwies sowie auf die Gefahr, dass durch die vom TÜV festgestellten Mängel etwas passiere. Mit Schreiben vom 24.01.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung von Kosten in Höhe von 66.975,13 EUR auf, woraufhin die Beklagte einen Teilbetrag von 33.566,60 EUR zahlte. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Restbetrages. Zwischen den Parteien besteht Streit sowohl hinsichtlich der Ursachen für den Unfall als auch in Bezug auf die Passivlegitimation der Beklagten. Die Klägerin hat behauptet, dass die Bremsanlage des Fahrzeugs nicht funktioniert habe, weshalb die Bremsversuche des Zeugen Q. keinerlei Wirkung gezeigt hätten. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass ihr ein Direktanspruch gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte hat behauptet, dass der Zeuge Q. den Abstand zum vorausfahrenden Lkw unterschätzt und nicht rechtzeitig abgebremst habe. Sie hat ihre Passivlegitimation bestritten und gemeint, dass die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme nach § 115 VVG nicht vorlägen, da die Klägerin nicht Dritte im Sinne der Vorschrift sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivortrags in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.11.2021 (Bl. 133 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 110 SGB VII nicht gegeben seien. Weder habe die Beklagte den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt noch sei sie ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs oder einer sonstigen Person gemäß § 111 SGB VII. Die Voraussetzungen eines Direktanspruchs gegen die Beklagte als Versicherer nach § 115 VVG lägen ebenfalls nicht vor, weil die Klägerin jedenfalls nicht Dritte im Sinne der Vorschrift sei, da es sich bei Ansprüchen nach § 110 SGB VII nicht um Schadensersatzansprüche handele, die vom Schutzzweck der betreffenden Pflichtversicherung allein erfasst seien. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen vorbringt, das Landgericht habe verkannt, dass sie als gesetzlicher Sozialversicherungsträger sehr wohl als Dritter im Sinne des § 115 VVG angesehen werden könne. Der Umstand, dass es sich bei dem Anspruch aus § 110 SGB VII nicht um einen Schadensersatzanspruch handele, schließe das Bestehen eines Direktanspruchs gegen die Beklagte nicht aus. § 110 SGB VII sei Ausdruck des allgemeinen schadensersatzrechtlichen Ausgleichgedankens, so dass jedenfalls eine analoge Anwendung gerechtfertigt sei. Ferner halte sie daran fest, dass das Berufen der Beklagten auf fehlende Passivlegitimation vorliegend angesichts der vorbehaltslosen hälftigen Regulierung rechtsmissbräuchlich sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 33.429,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.02.2019 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Y. Q. vom 00.00.0000 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches ihres Versicherten gegen die Beklagte, der bestehen würde, wenn die Beklagte diesem gegenüber nicht nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 09.02.2023 (Bl. 270 ff. GA) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat sie ihr Rechtsmittel frist- und formgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 33.429,04 EUR gemäß den §§ 110, 111 SGB VII iVm § 115 VVG zu. a) Der Senat nimmt zur Meidung von Wiederholungen Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 13.10.2022, in dem er ausgeführt hat wie folgt: „Der Senat geht weiterhin mit der wohl herrschenden Meinung davon aus, dass auch der Anspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII gegen den Versicherer nach § 115 VVG gerichtet werden kann (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20. Oktober 2014 – 12 U 79/14, VRS 128, 60-76 (2015), juris Rn. 41 mwN; Schneider in Langheid/Wandt, MK zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 115 Rn. 9; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Haftung des Haftpflichtversicherers, Rn. 15.9 mwN). Die Beklagte dürfte daher passivlegitimiert sein. Ferner ist vom Vorliegen eines für die Klägerin eintrittspflichtigen Versicherungsfalls und der Anwendbarkeit der Regressregelung des § 110 SGB VII auszugehen. Die Haftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten ist nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt, da es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII handelt. Was die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 110 SGB VII betrifft, müsste die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die E. R. C. O. GmbH (im Folgenden: E.), oder – über eine Verschuldenszurechnung nach § 111 Satz 1 SGB VII – ein vertretungsberechtigtes Organ den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Inwieweit eine juristische Person nach §§ 110, 111 SGB VII – vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung – auch für sonstige Personen haftet, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen hat und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Dezember 2021 – VII ZR 170/19 offen gelassen (BGH, aaO, VersR 2022, 434-435, juris Rn. 15). Der Senat neigt nach vorläufiger Beratung dazu, dies mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu bejahen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2010 – 12 U 91/09, BeckRS 2011, 23044, mwN). § 111 SGB VII statuiert eine Repräsentantenhaftung, die den §§ 31, 89, 278 BGB vergleichbar ist (OLG Düsseldorf, aaO, mwN; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann-von Kroppenfels-Spies, SGB VII, 7. Aufl. 2021, § 111 beck-online Rn. 1; Schlegel/Voelzke- Hillmann, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl, § 111 juris Rn. 3 mwN). Der Halter ist nach § 31 Abs. 2 StVZO für den verkehrssicheren Zustand des Kfz verantwortlich (BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 180/58, BGHSt 12, 75-81, juris Rn. 19; Greger/Zwickel-Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, juris Rn. 14_1). Zur Erhaltung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs kann sich der Halter einer Hilfsperson bedienen, die die zur Pflege des Wagens und Beurteilung der Betriebssicherheit erforderliche Sachkunde besitzt und von deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit er sich mit der erforderlichen Sorgfalt vergewissert hat (Greger/Zwickel, aaO, Rn. 14_3 mwN). Über Hinweise auf einen verkehrsunsicheren Zustand darf er sich nicht hinwegsetzen (BGH, Beschluss vom 6. März 2008 – 4 StR 669/07, BGHSt 52, 159-165, juris Rn. 12; Greger/Zwickel, wie vor). Unstreitig wandte sich der Fuhrparkleiter F. der E. mit E-Mail vom 08.05.2017 an den Leiter des Flottenmanagements I., fragte nach dem Eintreffen eines neuen Lkw und wies darauf hin, dass das spätere Unfallfahrzeug erhebliche Mängel aufweise und die Gefahr bestehe, dass durch die vom TÜV festgestellten Mängel etwas passiere (vgl. Anl. K1 und K2, Bl. 15 ff. GA; vgl. auch LGU S. 3). Es dürfte ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass es sich sowohl bei dem Fuhrparkleiter F. als auch bei dem Leiter des Flottenmanagements I. um leitende Angestellte mit eigenverantwortlichen Aufgabenbereichen bei der E. handelt, denen mithin nahezu zwei Monate vor dem Unfall am 00.00.0000 bekannt war, dass das spätere Unfallfahrzeug erhebliche Sicherheitsmängel aufwies. Den beiden leitenden Angestellten – jedenfalls aber dem Fuhrparkleiter F., dem der TÜV-Bericht vorlag und der ausweislich der vorbenannten E-Mail persönlich mit dem TÜV-Beamten bei der Hauptuntersuchung vor Ort war – waren die vom TÜV festgestellten Mängel und damit die erhebliche Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs bekannt. Aus der Verkehrsunfallanzeige geht hervor, dass aufgrund des maroden Zustands des Werttransporters gegen den Halter Ermittlungen eingeleitet wurden, bei denen festgestellt wurde, dass das Versagen der Bremse auf einen technischen Defekt zurückzuführen ist (S. 4 der Verkehrsunfallanzeige, Bl. 5 Beiakte StA Traunstein 410 Js 29334/17). Jedenfalls dem Fuhrparkleiter F. dürfte daher eine – der E. zurechenbare – grobe Fahrlässigkeit in Form einer schwerwiegenden Verletzung der Überwachungs- und Aufsichtspflicht zur Last zu legen sein, weil er in Kenntnis der gravierenden Sicherheitsmängel und der Gefährlichkeit eines weiteren Fahrzeugeinsatzes („Gefahr besteht, dass … was passiert“) das Fahrzeug nicht aus dem Verkehr zog. Darauf, ob auch dem Zeugen Q. die Sicherheitsmängel bekannt waren, kommt es nicht entscheidend an, weil nicht ihm, sondern dem Fuhrparkleiter die Verantwortung für den verkehrssicheren Zustand der eingesetzten Fahrzeuge zugewiesen war. Da der Regressanspruch aus § 110 SGB VII auf den Betrag begrenzt ist, den die Schädiger zivilrechtlich hätten leisten müssen, kann sich auf ihn grundsätzlich auch ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd auswirken (OLG Naumburg, aaO, Rn. 62 mwN). Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt dabei grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 – III ZR 18/83, BGHZ 91, 243-262, juris Rn. 63). Soweit die Beklagte vorbringt, die Schilderung des Unfallhergangs durch den Zeugen Q. gegenüber der Polizei spreche dafür, dass er den Abstand zum vorausfahrenden Lkw unterschätzt und nicht rechtzeitig abgebremst habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In der Verkehrsunfallanzeige heißt es, dass die Unfallbeteiligten den Unfallhergang übereinstimmend so geschildert hätten, dass der vorausfahrende Lkw habe abbremsen müssen, woraufhin auch der Zeuge Q. zu bremsen versucht habe, er aber trotz mehrmaligem Durchdrücken der Bremse keine Wirkung erzielt habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Q. keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hätte oder unaufmerksam gewesen sei, werden von der Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht erkennbar. Außer der beantragten Beiziehung der Ermittlungsakte, der Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Zeugen Q. nicht zu entnehmen sind, ist Beweis nicht angetreten. Angesichts der im TÜV-Bericht festgestellten gravierenden Sicherheitsmängel am Fahrzeug, die jedenfalls auch die Bremsanlage betroffen haben (Anl. K1, Bl. 15 f. GA), greift entgegen der Annahme der Beklagten auch kein Anscheinsbeweis. Einwände die Höhe der Forderung betreffend wurden nicht erhoben; die Beklagte hat außergerichtlich unter Berufung auf eine Haftungsquote von 50 % eine Zahlung in Höhe der jetzigen Klageforderung erbracht. Angesichts der vorgerichtlichen Korrespondenz (vgl. Replik S. 8 ff. nebst Anl. K7 - K16, Bl. 96 ff. GA) dürfte sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen können.“ b) An den vorstehenden Ausführungen hält der Senat fest. Insbesondere geht der Senat davon aus, dass eine juristische Person nach §§ 110, 111 SGB VII – vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung und damit auch der hierzu vertretenen weiten Auslegung – auch für sonstige Personen haftet, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen hat und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2010 – 12 U 91/09, BeckRS 2011, 23044, mwN). § 111 SGB VII statuiert eine Repräsentantenhaftung, die den §§ 31, 89, 278 BGB vergleichbar ist (OLG Düsseldorf, aaO, mwN; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann-von Kroppenfels-Spies, SGB VII, 7. Aufl. 2021, § 111 beck-online Rn. 1; Schlegel/Voelzke- Hillmann, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl, § 111 juris Rn. 3 mwN; BeckOGK-Ricke, SGB VII, Stand 2021, § 111 beck-online Rn. 2; ebenso Hauck/Noftz-Kranig, SGB VII, 2020, § 111 juris Rn. 9 mwN). Ferner hält der Senat daran fest, dass auch der Anspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII gegen den Versicherer nach § 115 VVG gerichtet werden kann (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20. Oktober 2014 – 12 U 79/14, VRS 128, 60-76 (2015), juris Rn. 41 mwN; Schneider in Langheid/Wandt, MK zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 115 Rn. 9; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Haftung des Haftpflichtversicherers, Rn. 15.9 mwN). Letzterem hat die Beklagte zuletzt beigepflichtet (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22.11.2022, S. 2, Bl. 220 GA). c) Die gegen die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss erhobenen Einwände der Beklagten rechtfertigen aus Sicht des Senats keine abweichende Bewertung. aa) Soweit die Beklagte vorbringt, dass vorliegend der Fahrer selbst verletzt worden sei und insoweit ein eigener Anspruch gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausscheide, vermag dieser Einwand im Ergebnis nicht durchzugreifen. Zwar ist zutreffend, dass eine Halterhaftung der E. vorliegend nach § 8 Nr. 2 StVG ausscheidet, wonach die Vorschriften des § 7 StVG nicht gelten, wenn der Verletzte u.a. bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der Zeuge Q. als Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2021 – VI ZR 662/20, VersR 2021, 522-524, juris Rn. 7; Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662-1664, juris Rn. 23; Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVG, juris Rn. 22 mwN). Die Beklagte übersieht indes, dass vorliegend die Voraussetzungen der – neben der Halterhaftung möglichen – deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB iVm § 115 VVG vorliegen, da im Streitfall dem Fuhrparkleiter F. eine – der E. zurechenbare – grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, weil er in Kenntnis der gravierenden Sicherheitsmängel und der Gefährlichkeit eines weiteren Fahrzeugeinsatzes das Fahrzeug weiterhin im Verkehr eingesetzt hat. bb) Ein Anspruch gegen die Beklagte scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Zeuge Q. als Fahrer selbst mitversicherte Person sei. Anspruchsberechtigt ist nach Abs. 1 der „Dritte“; das ist jeder, der einen vom Schutzzweck der betreffenden Pflichtversicherung erfassten Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat, d. h. jeder, der durch den Versicherungsfall einen dem Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung unterfallenden Anspruch erwirbt (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 31. Aufl. 2021, § 115 Rn. 2 – beck-online). Dritter im Sinne von § 115 VVG ist zunächst der Geschädigte (Freymann/Wellner, aaO, § 115 VVG, juris Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann grundsätzlich sogar der geschädigte Versicherungsnehmer selbst Dritter im Sinne von § 115 VVG sein (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 – IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202-1204, juris Rn. 9 mwN; Freymann/Wellner, aaO, Rn. 17). Dritter kann auch der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter sein, soweit ihre Ansprüche nicht versicherungsvertraglich ausgeschlossen wurden (Prölss/Martin, aaO, Rn. 3). Eine geschädigte – lediglich – mitversicherte Person ist daher grundsätzlich ebenfalls in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Unfallgeschädigten einzubeziehen. Dass solche Ansprüche vorliegend versicherungsvertraglich oder aus sonstigen Gründen ausgeschlossen wären, ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es ist daher von einem gedeckten (Personen-) Schaden auszugehen. cc) Soweit die Beklagte ihre Auffassung wiederholt, dass die Grundsätze der von der Rechtsprechung entwickelten Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB auf § 111 SGB VII nicht anwendbar seien, verbleibt der Senat bei der dargelegten anderweitigen Auffassung. Entgegen der Darstellung der Beklagten kann aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2021 – VII ZR 170/19 nicht abgeleitet werden, dass die Aufzählung der Personen nach § 111 SGB VII abschließend sei. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof diese Frage – wie schon ausgeführt – in dem vorgenannten Urteil explizit offen gelassen, weil – was im dortigen Fall alleine in Rede stand – jedenfalls eine Zurechnung des Verschuldens von Personen, die als Nachunternehmer von der juristischen Person beauftragt wurden, nach § 111 Satz 1 SGB VII nicht stattfinde (BGH, aaO, VersR 2022, 512-514, juris Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat dabei die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2010 – 12 U 91/09 mit dem Zusatz „dies bejahend“ zitiert, dies – soweit ersichtlich – ohne eine eigene Entscheidungstendenz erkennen zu lassen. Der Senat vermag der Beklagten auch nicht darin zu folgen, dass der Anwendbarkeit der Grundsätze der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung auf § 111 SGB VII das zum Hinterbliebenengeld ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2022 – VI ZR 3/21 entgegenstehe, in dem der Bundesgerichtshof einer erweiterten Auslegung von gesetzlichen Ausnahmeregelungen entgegengetreten sei. Zwar trifft zu, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung darauf verwiesen hat, dass es sich bei den Ersatzansprüchen nach §§ 844, 845 BGB um eng begrenzte Ausnahmevorschriften handele, deren Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen sei (BGH, aaO, BGHZ 233, 1-16, juris Rn. 18). Die Beklagte geht mit ihrer Schlussfolgerung bereits deshalb fehl, weil es sich bei § 111 SGB VII nicht um eine – insofern mit den §§ 844, 845 BGB vergleichbare – eng begrenzte Ausnahmevorschrift handelt, sondern eine die Haftung der juristischen Person bzw. des Unternehmens gerade ausweitende Zurechnungsnorm. Hauptsächlicher Zweck der Vorschrift ist, die dem Unternehmen dienenden Tätigkeiten seiner verantwortlichen Repräsentanten dem Unternehmen auch im Regress nach den §§ 110 ff. SGB VII zuzurechnen (Hauck/Noftz-Kranig, SGB VII, 2020, § 111 juris Rn. 1). Die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB VII, der insoweit mit den §§ 31, 89, 278, 831 und 839 BGB vergleichbar ist, regelt eine Art Repräsentantenhaftung vor dem Hintergrund, dass aus § 110 SGB VII an sich nur eine persönliche Verpflichtung von natürlichen Personen folgt (BeckOK SozR-Stelljes, SGB VII, 2022, § 111 beck-online Rn. 1; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann-von Kroppenfels-Spies, SGB VII, 7. Aufl. 2021, § 111 beck-online Rn. 1). Wollte man der Beklagten im Ansatz darin folgen, dass die Bezeichnung eines bestimmten Personenkreises in einer Zurechnungsnorm selbige zu einer „Ausnahmevorschrift“ macht, handelte es sich bei der Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB VII jedenfalls nicht mehr und nicht weniger um eine „Ausnahmevorschrift“ wie die bereits angeführten §§ 31, 89, 278, 831 und 839 BGB. Der Senat erachtet die Anwendung der Grundsätze der Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB auf § 111 SGB VII auch deshalb als sachgerecht, weil die schädigende Handlung Ausfluss der Unternehmenstätigkeit und ihres Risikos ist; außerdem ist zu sehen, dass die anderenfalls nur haftenden Vertreter die unter Umständen hohen Schadenssummen selbst häufig nicht tragen können, während die Unternehmen als zusätzliche Schuldner selbst eher dazu in der Lage sein werden (BeckOGK, aaO; vgl. dazu auch Hauck/Noftz, aaO; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, aaO). dd) Soweit die Beklagte weiterhin bestreitet, dass sich eine etwaige Fehlfunktion der Bremse auf den Unfall ausgewirkt habe, und meint, dass vielmehr von einem Verschulden – jedenfalls aber einem Mitverschulden – des Zeugen Q. auszugehen sei, vermag sie auch hiermit nicht durchzugreifen. Wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt, geht aus der Verkehrsunfallanzeige hervor, dass aufgrund des maroden Zustands des Werttransporters gegen den Halter Ermittlungen eingeleitet wurden, bei denen festgestellt wurde, dass das Versagen der Bremse auf einen technischen Defekt zurückzuführen ist (S. 4 der Verkehrsunfallanzeige, Bl. 5 Beiakte StA Traunstein 410 Js 29334/17). Zwar trifft es zu, dass die Beklagte – insofern teilweise abweichend von den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss – für ihre Behauptung, dass ein Versagen der Bremse für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei, bereits erstinstanzlich neben der beantragten Beiziehung der Ermittlungsakte Beweis angetreten hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens „auf der Grundlage der in der vorgenannten Akte enthaltenen fotografischen Dokumentation“ (Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2020, S. 3, Bl. 71 GA). Dem war und ist aber nicht nachzugehen, weil die Beklagte angesichts des im Ermittlungsverfahren festgestellten Bremsversagens wegen eines technischen Defekts und der im TÜV-Bericht festgestellten gravierenden Sicherheitsmängel ihre Behauptung, dass es zu dem Unfall tatsächlich dadurch gekommen sei, dass der Zeuge Q. als Fahrer des Werttransporters den Abstand zum vorausfahrenden LKW unterschätzt und das Abbremsen nicht rechtzeitig wahrgenommen habe, ohne tatsächliche Anhaltspunkte aufs Geratewohl aufgestellt hat und der Beweis zudem mit dem angebotenen Beweismittel nicht geführt werden kann, zumal die in der Ermittlungsakte befindliche „Lichtbildtafel“ gerade (auch) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, in dessen Rahmen das Versagen der Bremsen festgestellt wurde. Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals auf das Eingreifen eines Anscheinsbeweises verwiesen hat, hält der Senat daran fest, dass angesichts der festgestellten gravierenden Sicherheitsmängel am Fahrzeug, die jedenfalls auch die Bremsanlage betroffen haben (Anl. K1, Bl. 15 f. GA), mangels Typizität der Unfallkonstellation kein Anscheinsbeweis eingreift. Ein Anscheinsbeweis scheidet aus, wenn von der nicht nur entfernten, sondern ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1977 – IV ZR 160/76, juris). So liegt der Fall hier. Die Beklagte vermag auch unter dem Gesichtspunkt einer Pflicht des Fahrers, sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu vergewissern, und unter Verweis auf eine etwaige Selbstgefährdung einen Mitverschuldensbeitrag des Zeugen Q. nicht herzuleiten bzw. ihre eigene Haftung nicht auszuschließen oder zu begrenzen. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der technische Defekt, der zum Versagen der Bremsen geführt hat, für den Zeugen Q. bei einer optischen Kontrolle erkennbar war, während jedenfalls der Fuhrparkleiter F. positive und detaillierte Kenntnis von den gravierenden Sicherheitsmängeln sowie der Gefährlichkeit der weiteren Fahrzeugnutzung hatte. ee) Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen. (1) Der Anspruch nach § 115 Abs. 1 VVG unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer; die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt (§ 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG). Die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche begann somit angesichts des sich am 00.00.0000 ereignenden Unfalls frühestens zum 31.12.2017 (§ 199 Abs. 1 BGB) und wurde durch die Anmeldung der Ansprüche mit Schreiben vom 06.11.2018 (Anl. K9, Bl. 103 GA) bei der Beklagten und der anschließenden Korrespondenz sowie der erfolgten Teilzahlungen der Beklagten gemäß § 203 BGB jedenfalls bis zur Übersendung des Prüfberichts der Beklagten vom 22.08.2019 (Anl. K8, Bl. 100 ff. GA) gehemmt. Es kommt weiter nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte die Fortsetzung von Verhandlungen in der Folge verweigert hat und die Hemmung hierdurch gegebenenfalls vor Klageerhebung endete, § 203 BGB. Denn die Ansprüche wären auch bei angenommener Verweigerung noch am 22.08.2019 frühestens im August 2021 verjährt gewesen. Mit Klageerhebung am 16.09.2020 wurde die Verjährung indes erneut gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. (2) Soweit die Beklagte meint, die Anmeldung der Ansprüche seitens der Klägerin im November 2019 habe nicht zur Hemmung der Verjährung geführt, weil in Bezug auf die der E. zur Last gelegte „vermeintliche Fehlorganisation“ keine Pflichtversicherung bestanden habe, was einen Direktanspruch nach § 115 VVG ausschließe, kann ihr nicht gefolgt werden. Voraussetzung für den Direktanspruch ist (nur), dass es sich um eine zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 PflVG geschlossene Versicherung handelt (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 31. Aufl. 2021, § 115 beck-online Rn. 11), was unzweifelhaft der Fall ist, da der Werttransporter auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wurde, § 1 Satz 1 PflVG. Der Direktanspruch besteht dabei im Rahmen der versicherungsvertraglichen Leistungspflicht des Versicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer oder einem Mitversicherten (Prölss/Martin, aaO, Rn. 15). Dass Unfälle aufgrund eines technischen Defekts bzw. defekter Bremsen – wie im Streitfall – nach dem Versicherungsvertrag zwischen der E. und der Beklagten nicht zum versicherten Risiko gehören, hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar. Dass es sich entgegen der weiteren Annahme der Beklagten auch nicht deshalb um einen ungedeckten Schaden handelt, weil der Zeuge Q. als Fahrer selbst mitversicherte Person ist, hat der Senat bereits ausgeführt [vgl. oben unter c) bb)]. d) Die zuerkannten Zinsen stehen der Klägerin gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu, nachdem die Beklagte das auf insgesamt 66.975,13 EUR lautende Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 24.01.2019 unwidersprochen am 25.01.2019 erhalten, darauf nur einen Teilbetrag von 33.566,60 EUR geleistet und eine weitere Regulierung abgelehnt hat, §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzverpflichtung betreffend etwaige künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu. Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines – durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten – Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen, da es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden materiell-rechtlich ohnehin nicht geben wird, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149-174, juris Rn. 49). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 48, 47 GKG, 3 ZPO. IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen mit Blick auf die Frage, inwieweit eine juristische Person nach der Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB VII – vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung – auch für sonstige Personen haftet, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen hat und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Dezember 2021 – VII ZR 170/19 offen lassen konnte (BGH, aaO, VersR 2022, 512-514, juris Rn. 15), auf die es indes im Streitfall entscheidend ankommt.