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Beschluss

2 Ws 172/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0404.2WS172.23.00
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Tenor
  • 1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 21.02.2023 (Az: 33c StVK 3/23 BEW) wird aufgehoben.

  • 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 21.02.2023 (Az: 33c StVK 3/23 BEW) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS In der Strafvollstreckungssache hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28.02.2023 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 21.02.2023 (Aktenzeichen 33c StVK 3/23 BEW), mit dem die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19.05.2021 (Aktenzeichen 440 Ds 167/20) widerrufen worden ist, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L., der Richterin am Oberlandesgericht V. und des Richters am Landgericht P. am 04. April 2023 b e s c h l o s s e n : 1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 21.02.2023 (Az: 33c StVK 3/23 BEW) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die in ihrer Vorlageverfügung vom 28.03.2023 zum Sachstand und zur Begründung ihres Antrages Folgendes ausgeführt hat: „ I. Mit Urteil vom 19.05.2021 hat das Amtsgericht Aachen (440 Ds 505 Js 294/20 167/20) gegen den Verurteilten N. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten verhängt (Bl. 2 ff. d. BewH). Auf die Berufung des Verurteilten vom 19.05.2021 hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen (71 Ns 75/21) das Urteil des Amtsgerichts Aachen mit Urteil vom 01.09.2021 insofern abgeändert, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt (Bl. 6 ff. d. BewH) und eine Bewährungszeit von drei Jahren bestimmt worden ist (Bl. 11 d. BewH). Das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19.05.2021 ist – in Verbindung mit dem seit dem 27.10.2021 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.09.2021 – seit dem 27.10.2021 rechtskräftig. Das Amtsgericht Aachen hat den Verurteilten mit Urteil vom 15.11.2021 (440 Ds 199 Js 494/21 348/21) wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Bl. 63 ff. d. BewH). Die vorgenannte Entscheidung ist seit dem 14.09.2022 rechtskräftig (Bl. 63 d. BewH). Ihr liegen Taten des Beschwerdeführers vom 19.06.2021 zugrunde (Bl. 70 f. d. BewH). Vor dem Hintergrund der neuerlichen Verurteilung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen vom 14.12.2022 (Bl. 30 d. BewH.) mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.02.2023 (33c StVK 3/23 BEW) die dem Beschwerdeführer gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wiederrufen (Bl. 44 f. d. BewH). Gegen diesen, dem Verurteilten am 22.02.2023 zugestellten (Bl. 49 d. BewH) Beschluss hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 28.02.2023, eingegangen beim Landgericht Aachen per besonderer elektronischer Anwaltspost am selben Tag (Bl. 50 f. d. BewH), sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01.03.2023 (Bl. 55 ff. d. BewH) gesondert begründet. II. Die gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthafte und gemäß §§ 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen, deren Zuständigkeit sich gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 infolge des Aufenthalts des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt B. (zu vgl. Bl. 31 d. BewH) ergibt, hat die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19.05.2021 (440 Ds 505 Js 294/20-167/20) gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB im Hinblick auf die der Nachverurteilung durch das Amtsgericht Aachen vom 15.11.2021 (440 Ds 199 Js 494/21 348/21) zugrunde liegenden Tat zu Unrecht widerrufen. Soweit es die Nachverurteilung durch das Amtsgericht Aachen vom 15.11.2021 betrifft, ist der Verurteilte nicht in rechtlich beachtlicher Zeit erneut straffällig geworden. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten vom 19.06.2021 fallen weder in die Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB, die gemäß § 56a Abs. 2 S. 1 StGB erst mit der Rechtskraft des Berufungsurteils am 27.10.2021 zu laufen begonnen hat, noch in die sogenannte Vorlaufzeit gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 StGB, die sich erst an das Berufungsurteil des Landgerichts Aachen vom 01.09.2021 angeschlossen hat. Vor der Bewährungszeit, das heißt vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung, begangene Straftaten können den Widerruf nur unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 S. 2 StGB begründen. Danach gilt die Vorschrift über den Widerruf einer Strafaussetzung wegen in der Bewährungszeit begangener neuer Straftaten entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. Die vormals ungeklärte Frage, ob damit Anlasstaten nur zwischen der die Strafaussetzung bewilligenden Berufungsentscheidung und deren Rechtskraft oder auch schon ab der die Strafaussetzung erstmals bewilligenden erstinstanzlichen Entscheidung erfasst sind, ist mittlerweile obergerichtlich geklärt, wonach die Auslegung des § 56f Abs. 1 S. 2 StGB ergibt, dass die so genannte Vorlaufzeit erst mit der letzten tatrichterlichen Entscheidung beginnt (zu vgl. nur OLG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2007 [2 Ws 31/07]; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.08. 2007 [1 Ws 124/07]). Danach fallen bei in beiden tatrichterlichen Instanzen bewilligter Strafaussetzung zur Bewährung nur solche Widerrufsanlasstaten in die so genannte Vorlaufzeit im Sinne des § 56f Abs. 1 S. 2 StGB, die ein Verurteilter zwischen Berufungsurteil und Rechtskrafteintritt begangen hat. Dabei kann, wenn die Taten – wie hier – zwischen der erstinstanzlichen Verhängung einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist und einem die Strafaussetzung zur Bewährung erst bewilligenden Berufungsurteils nichts anderes gelten, zumal die nunmehr Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung gebende Verurteilung bereits bei der Entscheidung des Berufungsgerichts hätte berücksichtigt werden können. Andernfalls könnte jedwede auf Grund neu zu Tage getretener Tatsachen nachträglich als unrichtig erkannte günstige Legalprognose – wie sie hier der Berufungsentscheidung des Landgerichts Aachen in Unkenntnis der neuerlichen Straftaten zugrunde gelegt worden ist (zu vgl. Bl. 10 d. BewH) – mit den Mitteln des Aussetzungswiderrufes rückgängig gemacht werden, auch wenn solchen Tatsachen wie weiterer Delinquenz hohes legalprognostisches Gewicht zukommt (so auch OLG Hamburg, Beschl. vom 19. 2. 2007 [2 Ws 31/07]). Hat die kleine Strafkammer in Unkenntnis der neuerlichen Straftat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe dennoch zur Bewährung ausgesetzt, wird für die verurteilte Person hierdurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Im Übrigen wäre das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Aachen gehalten gewesen, nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden bzw. die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen und hinsichtlich dieser über deren mögliche Strafaussetzung zur Bewährung auf der Grundlage einer erneuten Prognoseentscheidung zu befinden. Aus den vorgenannten Gründen vermag die Entscheidung der Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts Aachen vom 21.02.2023 keinen Bestand zu haben.“ Diesen zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat an. Ergänzend weist er darauf hin, dass das in der Beschwerdebegründungsschrift vom 01.03.2023 (Blatt 55 f. des Bewährungsheftes) in Bezug genommene Urteil des Landgerichts Aachen vom 23.01.2023 (Aktenzeichen 65 KLs 22/22) nicht Gegenstand dieser Beschwerdeentscheidung ist. Ob und inwieweit sich hieraus Anlass für die Einleitung bzw. Durchführung eines gesonderten Widerrufsverfahrens ergeben könnte, wird die Strafvollstreckungskammer nach Rückleitung der Verfahrensakten in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben.