Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.07.2022 - 21 O 59/22 - dahin abgeändert, dass Klage und Widerklage abgewiesen werden. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit der Anspruch auf Zinszahlung für den Zeitraum zwischen Widerruf des Darlehensvertrags und der Rückgabe des Fahrzeugs betroffen ist. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines mit Schreiben vom 27.10.2021 seitens des Klägers widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags vom 12.06.2019 (Anlage K1), der der Finanzierung des Erwerbs eines Fahrzeugs zu einem Kaufpreis von 29.980,00 € diente. Mit Schreiben vom 28.01.2022 (Anlage B1) bestätigte die Beklagte die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs und nahm das Fahrzeug zurück. Nach der von der Beklagten erstellten Abrechnung ergab sich unter Berücksichtigung von Zahlungen des Klägers bis 28.01.2022 ein Rückzahlungsanspruch des Klägers i.H.v. 11.246,76 € (Anzahlung auf den Kaufpreis: 2.100,00 €, Zahlungen auf das Darlehen: 9.146,76 €). Gegen diese Forderung rechnete die Beklagte mit für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs zu leistenden Sollzinsen i.H.v. 1.693,11 € und einem Wertersatzanspruch i.H.v. 12.825 € auf, sodass sich aus Sicht der Beklagten ein zu ihren Gunsten ausfallender Saldo von 3.271,35 € ergab, den der Kläger am 21.02.2022 unter Vorbehalt zahlte. Nach der Berechnung des Klägers, der im Rahmen des Wertersatzes für den Verkaufswert zum Zeitpunkt des Kaufs auf den Nettokaufpreis abzgl. einer Händlergewinnmarge von 19% abstellte (= 20.406,56 €) und für den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs – wie auch die Beklagte – den Händlereinkaufswert i.H.v. 17.155 € ansetzte, ergab sich lediglich ein Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 3.251,56 €. Den nach Aufrechnung verbleibenden Saldo zu seinen Gunsten i.H.v. 7.995,20 € hat er ursprünglich als Zahlungsantrag zu 1) geltend gemacht. Ein Zinsanspruch der Bank bestehe beim Widerruf von verbundenen Geschäften nicht. Der Händlerverkaufswert zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe habe 26.600 € betragen . Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.995,20 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen sowie 2. festzustellen, dass der Beklagten die mit Schreiben vom 28.01.2022 geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.271,35 € nicht zusteht. Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 hat der Kläger seinen Zahlungsantrag um den bereits unter Vorbehalt gezahlten Betrag i.H.v. 3.271,35 € (zzgl. 7.995,20 € = 11.266,55 €) erhöht und den Antrag zu 2) für erledigt erklärt und zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.266,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit der Klageerwiderung vom 13.04.2022 widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 3.271,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28.06.2022 hat die Beklagte den Rechtsstreit bzgl. der Widerklage für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat an ihrer Berechnungsmethode sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Wertersatzanspruchs als auch der Vertragszinsen festgehalten. Der Händlerverkaufswert zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe, auf den es ohnehin nicht ankomme, habe nicht 26.600 €, sondern 19.686 € betragen. Berücksichtige man nur Zinsen bis zum Zugang des Widerrufs, was jedoch unzutreffend sei, belaufe sich der Zinsanspruch auf einen Betrag i.H.v. 1.519,41 €. Das Landgericht hat mit Urteil vom 19.07.2022 - 21 O 59/2 -, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, 1. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.704,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2022 zu zahlen; 2. festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, als der Kläger beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagten eine mit Schreiben vom 28.01.2022 geltend gemachte Forderung in Höhe von 2.704,73 € nicht zusteht; 3. im Übrigen die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin, 1. festgestellt, dass die Widerklage in Höhe 566,62 € erledigt ist; 2. im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat im Rahmen der Ermittlung des Wertersatzes als Verkehrswert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags den Bruttoverkaufswert angesetzt und für den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs auf den Händlerverkaufspreis abgestellt. Der Kläger könne neben der Anzahlung auf den Kaufpreis i.H.v. 2.100 € die geleisteten Darlehensraten i.H.v. 12.418,11 € erstattet verlangen (= 14.518,11 €). Demgegenüber bestehe ein Wertersatzanspruch der Beklagten i.H.v. 10.294 € (Bruttokaufpreis 29.980 € - Händlerverkaufspreis 19.686 €), mit dem die Beklagte bereits im Schreiben vom 28.01.2022 die Aufrechnung erklärt habe, sodass die Klageforderung von vorneherein um diesen Betrag zu kürzen gewesen sei. Ferner habe die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Zinsen als Nutzungsersatz gem. § 357a Abs. 3 BGB bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung i.H.v. 1.519,41 €, um den die Klageforderung ebenfalls wegen der Aufrechnungserklärung vom 28.01.2022 zu kürzen gewesen sei. Die Saldierung ergebe den zugesprochenen Betrag von 2.704,70 €. Der in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung liegende Feststellungsantrag zu Ziff. 2 sei zulässig und teilweise (3.271,35 € - 566,62 € = 2.704,73 €) begründet gewesen und durch die Erledigungserklärung bzgl. der Widerklage nachträglich unzulässig geworden. Die Widerklage wäre nur i.H.v. 566,62 € begründet gewesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage weiter. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht die Höhe des vom Kläger zu leistenden Wertersatzes sowie den Zeitraum für die Zinszahlungspflicht unzutreffend ermittelt habe und hält an ihrer Ausgangsberechnung fest. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 19.07.2022 - 21 O 59/22 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. und im Rahmen seiner Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.07.2022 – 21 O 59/22 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.266,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, als der Kläger beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagten die mit Schreiben vom 28.01.2022 geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.271,35 EUR nicht zusteht; 3. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.07.2022 – 21 O 59/22 - zurückzuweisen. Der Kläger rügt, dass das Landgericht nicht alle erheblichen Gesichtspunkte bei der Ermittlung des Wertverlustes (Abzug von Umsatzsteuer und Händlergewinnmarge) berücksichtigt habe. Insbesondere bestehe bei einem Widerruf im Verbund keine Zinszahlungspflicht, weil nach dem Wortlaut des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB die Zinszahlungspflicht das Bestehen einer Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens bedinge. Dem stehe auch Art. 10 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie 2008/48/EG (gemeint dürfte sein Art. 14 ) vom 23.04.2008 entgegen, der zwar eine Zinszahlungspflicht bei Widerruf vorsehe, diese aber an die Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer und die Pflicht zur Rückzahlung knüpfe. An beiden Voraussetzungen fehle es im vorliegenden Fall. Der Kläger regt daher an, dem EuGH Rechtsfragen zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Auslegung von Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie 2008/48/EG vorzulegen. Auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 20.10.2022 und 21.03.2023 wird Bezug genommen. Die Widerklage sei insgesamt zurückzuweisen gewesen. II. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderung des landgerichtliches Urteils und vollständige Abweisung der Klage begehrt, ist zulässig und begründet, die Anschlussberufung des Klägers überwiegend unbegründet. 1. Der im Juni 2019 zur Finanzierung eines Fahrzeugs geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag ist wirksam mit Schreiben vom 27.10.2021 widerrufen worden, sodass gem. § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren sind. Der Widerruf des Darlehensvertrags führt zugleich dazu, dass der Kläger gem. § 358 Abs. 2 S. 1 BGB in der vom 21.03.2016 bis zum 27.05.2022 gültigen Fassung nicht mehr an den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, XI ZR 356/09, Rn. 25 m.w.N., juris). Über das Vorliegen von verbundenen Verträgen i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. und die Wirksamkeit des Widerrufs besteht zwischen den Parteien kein Streit. a. Der Kläger hat auf den mit dem Fahrzeugkauf verbundenen Darlehensvertrag eine Anzahlung auf den Kaufpreis i.H.v. 2.100,00 € und Zins- und Tilgungsleistungen von 9.146,76 € geleistet, insgesamt 11.246,76 €. b. Der Beklagten steht demgegenüber entsprechend § 358 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB in der vom 13.06.2014 bis zum 27.05.2022 gültigen Fassung ein Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust zu, der durch die Nutzung des Fahrzeugs bis zu dessen Rückgabe entstanden ist. Dass der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und die Beklagte den Kläger nur über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichten musste (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 3498/19, BGHZ 227, 253, Rn. 31 ff. m.w.N., juris) und - wie in den Widerrufsinformationen unter dem vorletzten Spiegelstrich geschehen (Bl. 13 eA LG) - unterrichtet hat, steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht im Streit. aa. Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Wertverlustes beläuft sich – wie von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28.01.2022 bereits zutreffend errechnet – auf 12.825 €, der Differenz aus dem Bruttokaufpreis einschließlich Händlermarge (29.980 €) und dem Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Klägerfahrzeugs am 28.01.2022 (17.155 €). bb. Nach den von dem BGH mit - nach Erlass des angefochtenen Urteils verkündetem - Urteil vom 25.10.2022 (XI ZR 44/22, Rn. 57 ff., juris) dargestellten Grundsätzen zur Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB a.F. ist die Beklagte bei ihrer Berechnung von den zutreffenden Parametern ausgegangen. (1) Diesen Grundsätzen gemäß bemisst sich der vom Darlehensnehmer zu ersetzende Wertverlust nach der Vergleichswertmethode. Der Wertverlust besteht danach in der Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden objektiven Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem objektiven Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 40 ff. juris; BGH, Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 57, juris). (a) Der in diese Differenzberechnung zum einen einzustellende Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags bestimmt sich nach dem Brutto-Verkaufspreis, der nicht um den Gewinnanteil des Händlers zu kürzen ist. Der nach dem Wortlaut des § 357 Abs. 7 BGB a.F. zu ersetzende Verlust ist auf den materiellen Wert der Sache bezogen, welcher sich nach dem Preis richtet, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt für den Erwerb der jeweiligen Ware hätte zahlen müssen. Da ein durchschnittlicher Käufer für den Kauf eines Kraftfahrzeugs den auf dem allgemeinen KFZ-Markt geforderten Preis einschließlich der darin enthaltenen Händlermarge aufwenden muss, erlangt der Händlereinkaufspreis für die Bestimmung des objektiven Verkehrswerts keine Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 64, juris). Darüber hinaus soll der Wertersatzanspruch nach dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift den Nachteil ausgleichen, den der Händler dadurch erleidet, dass er ein in seinem materiellen Wert gemindertes Fahrzeug zurückerhält. Dieser Nachteil besteht gerade darin, dass dem Händler damit ein Teil seiner Gewinnmöglichkeit genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 65, juris). Durch die aus diesen Gründen gebotene Einbeziehung des Gewinnanteils in die Bestimmung des Verkehrswertes des Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags wird entgegen der Ansicht der Beklagten die Effektivität des unionsrechtlich basierten Widerrufsrechts nicht infrage gestellt. Die Befürchtung, der Verbraucher könnte ohne Kürzung des zu erstattenden Werts um den Gewinnanteil des Unternehmers vom Widerruf abgehalten werden, entbehrt der Grundlage; Gründe für diese Befürchtung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 66, juris). Die Berücksichtigung des Gewinnanteils bei der Wertbemessung führt nicht zu einer zweckwidrigen Entwertung des Widerrufsrechts, sondern entspricht vielmehr dem unionsrechtlich anerkannten, sich auch auf Verlustausgleichungen erstreckenden Bereicherungsverbot (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 67, juris). Schließlich fordert auch der im Zusammenhang mit dem sogenannten ewigen Widerrufsrecht häufig angeführte Sanktionsgedanke keine entsprechende Kürzung des Wertersatzanspruchs, zumal zu berücksichtigen ist, dass sich der Anwendungsbereich § 357 Abs. 7 BGB a.F. nicht auf die Fälle derartiger Pflichtverletzungen des Darlehensgebers beschränkt. Der hiernach zu leistende und einheitlich zu bemessende Wertersatz betrifft vielmehr auch die Fälle eines fristgerechten Widerrufs bei ordnungsgemäßer Erteilung der Pflichtangaben, bezüglich derer der Sanktionierungsgedanke von vornherein verfehlt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 68 f., juris). (b) Weiterhin ist die Bemessung des Verkehrswertes des Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags an dem Bruttowert auszurichten. Dies folgt zum einen daraus, dass der von dem durchschnittlichen Käufer auf dem allgemeinen KFZ-Markt zu zahlende - nach den oben dargelegten Erwägungen den materiellen Wert der Sache bestimmende - Preis die Umsatzsteuer beinhaltet. Darüber hinaus diente auch das rückabzuwickelnde Darlehen der Finanzierung des von dem Darlehensnehmer für den Erwerb aufzuwendenden Bruttokaufpreises des Fahrzeugs. Richtete sich dagegen die Bemessung des Wertersatzes lediglich an dem Nettokaufpreis aus, führte dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bereicherung des Darlehensnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 74 f., juris). (2) Der in die Berechnung nach der Vergleichswertmethode als weiterer Posten einzustellende Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nach dem Händlereinkaufspreis zu bemessen, der nach dem erstinstanzlich unstreitigen Vorbringen der Parteien 17.155,00 € beträgt. Den obigen Erwägungen folgend wird der maßgebliche materielle Wert der Sache hier durch den Preis bestimmt, den der durchschnittliche Verbraucher auf dem ihm zur Verfügung stehenden Markt für das Fahrzeug erzielen könnte. Dieser entspricht lediglich dem Händlereinkaufspreis, nicht dem Händlerverkaufspreis, dessen größere Höhe außer durch die Gewinnmarge und die Kosten für die Aufbereitung sowie den gewerblichen Weiterverkauf des Fahrzeugs vor allem auch durch den Umstand bestimmt wird, dass der Händler zur Gewährleistung verpflichtet ist, während der Verbraucher eine solche ausschließen kann und dies auch regelmäßig tut (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 77 ff., juris). Soweit der Kläger erstmalig in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 21.03.2023 ausführt, „er bleibe dabei“, dass der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Rückgabe 26.600,00 € betragen habe und weiter behauptet der Händlereinkaufspreis und der Händlerverkaufspreis seien identisch, ist dieser Vortrag unzutreffend. Es handelt sich vielmehr um neuen Tatsachenvortrag, da – wie bereits ausgeführt – in erster Instanz Einigkeit zwischen den Parteien bestand, dass der Händlereinkaufspreis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs 17.155 € betrug. Da der neue Vortrag bzgl. eines Händlereinkaufspreises von 26.600,00 € bestritten wird und nicht ersichtlich ist, dass eine der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt, ist der Kläger mit diesem Vorbringen ausgeschlossen. (3) Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, die Bemessungsgrundsätze widersprächen der Regelung in Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie 2008/48/EG, wonach der Kreditgeber im Fall des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen habe, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet habe und nicht zurückverlangen könne, weshalb dem EuGH die von ihm formulierten Rechtsfragen vorzulegen seien. Dem ist nicht zuzustimmen und eine Vorlage nicht angezeigt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem vom Kreditgeber geltend gemachten Wertersatzanspruch nach § 358 Abs. 4 S. 1 a.F. i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB a.F. nicht um einen eigenen Entschädigungsanspruch des Kreditgebers i.S.d. Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie 2008/48/EG, sondern um den ursprünglich dem Verkäufer zustehenden Anspruch auf Wertersatz für einen Wertverlust der veräußerten Ware. Dass die Beklagte als Kreditgeberin diesen Anspruch anstelle des Unternehmers geltend macht, beruht auf der Besonderheit der verbundenen Geschäfte, die nicht in Art. 14, sondern Art. 15 der Richtlinie 2008/48/EG geregelt sind. Da Art. 14 Abs. 3 lit b) der Richtlinie 2008/48/EG bereits nicht einschlägig ist, ist auch ein Widerspruch nicht ersichtlich. Schließlich hat der BGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2022 (XI ZR 44/22) zu Recht ausgeführt, dass die Richtlinie gerade keine näheren Einzelheiten zur Bemessung des Wertverlustes vorsehe, sodass auch vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit einer EuGH-Vorlage nicht ersichtlich ist. Im Übrigen ergeben sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs aus dem nationalen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 -, Rn. 19 i.V.m. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 22 ff., 29 ff. m.w.N., juris). cc. Unter Anwendung der ausgeführten rechtlichen Vorgaben errechnet sich der Wertersatzanspruch der Beklagten wie folgt: 29.980 € ursprünglicher Kaufpreis des Fahrzeugs (einschl. Händlermarge und Umsatzsteuer) - 17.155 € (in 1. Instanz unstr. Händlereinkaufspreis bei Rückgabe) 12.825 € zu ersetzender Wertverlust c. Weitergehend steht der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Vertragszinsen aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 357a Abs. 3 S. 1 BGB in der vom 21.03.2016 bis 27.05.2022 gültigen Fassung in Höhe von 1.693,11 € zu. Danach ist der Verbraucher bei Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung zur Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. aa. Etwas Gegenteiliges ergibt sich – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht etwa deshalb, weil der Verbraucherdarlehensvertrag vorliegend mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbunden war (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2022, XI ZR 44/22, Rn. 37 m.w.N., juris). Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 358 Abs. 4 S. 4 BGB a.F., der (nur) im Fall eines wirksamen Widerrufs einer auf den Abschluss des verbundenen Geschäfts gerichteten Willenserklärung gem. § 358 Abs. 1 BGB a.F. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausdrücklich ausschließt. Vorliegend hat der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags und nicht die auf den Abschluss des Kfz-Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Für diesen Fall fehlt es an einer dem § 358 Abs. 4 S. 4 BGB a.F. entsprechenden ausdrücklichen Regelung. Eine analoge Anwendung des § 358 Abs. 4 S. 4 BGB a.F. würde, unabhängig vom Fehlen einer Regelungslücke, in Widerspruch zu § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F. treten, der in Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Verbraucherkreditrichtlinie eine Zinszahlungspflicht des Verbrauchers vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2022, XI ZR 44/22, Rn. 37 m.w.N., juris). bb. Vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Verbraucherkreditrichtlinie der Zinszahlungspflicht des Verbrauchers bei wirksamem Widerruf eines verbundenen Darlehensvertrages gerade nicht entgegen. Angesichts der Eindeutigkeit des Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Verbraucherkreditrichtlinie ist die vom Kläger angeregte Klärung durch den Europäischen Gerichtshof jedoch nicht geboten. Die Voraussetzungen, an die Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Verbraucherkreditrichtlinie die Zinszahlungspflicht des Verbrauchers bei Widerruf anknüpft, liegen im Grundsatz vor, weil das Darlehen auf Veranlassung des Verbrauchers - durch Auszahlung an einen von ihm bestimmten Dritten - in Anspruch genommen wurde und aufgrund des Widerrufs im Grundsatz zurückzuzahlen ist. Allein aus Verbraucherschutzgesichtspunkten - um eine Rückabwicklung im Dreieck zu verhindern - findet in den Fällen des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a.F. von Gesetzes wegen eine Rückabwicklung im Verhältnis Darlehensgeber und Verbraucher statt, indem der Darlehensgeber unter bestimmten Umständen in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt. In diesem Fall kommt es zu einer Verrechnung des Anspruchs des Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Unternehmer mit dem Rückzahlungsanspruch der finanzierenden Bank gegen den Verbraucher (s. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 03.03.2016, IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179-191, Rn. 30, juris). Dennoch liegen - entgegen der Ansicht des Klägers - die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Verbraucherkreditlinie, die Inanspruchnahme des Darlehens und eine grundsätzliche Rückzahlungspflicht, vor. Im Übrigen ergeben sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs aus dem nationalen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2021, XI ZR 608/20, Rn. 19 i.V.m. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 22 ff., 29 ff. m.w.N., juris). cc. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen der Beklagten auch Zinsen für den Zeitraum ab Auszahlung des Darlehens bis Rückgabe des Fahrzeugs und nicht nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs zu. (1) Der Anspruch des Verbrauchers gegen die finanzierende Bank nach einem Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags richtet sich auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an den Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen (Zins- und Tilgungsleistungen, Anzahlung auf den Kaufpreis) (s. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 03.03.2016, XI ZR 132/15, BGHZ 209, 179-191, Rn. 30, juris). Dem Verbraucher steht jedoch kein Anspruch auf Rückerstattung derjenigen Leistungen an den Unternehmer zu, die der Darlehensgeber durch Auszahlung des Darlehens finanziert hat. Dieser Anspruch des Verbrauchers wird - wie bereits ausgeführt - mit den Ansprüchen der den Kaufvertrag finanzierenden Bank verrechnet (s. BGH, Urteil vom 03.03.2016, XI ZR 132/15, BGHZ 209, 179-191, Rn. 30 m.w.N., juris). Daraus hat das Landgericht gefolgert, dass ab dem Zeitpunkt der Verrechnung, also dem Wirksamwerden des Widerrufs, mangels Vorliegens der Hauptforderung keine Zinsen mehr geschuldet seien (so auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019, I-16 U 102/18, Rn. 16, BeckRS 2019, 10984). Das OLG Düsseldorf vertritt die Ansicht, dass bei einem verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. an die Stelle der Rückzahlung des Darlehens der Zeitpunkt des Widerrufs trete. Der den Darlehensvertrag widerrufende Verbraucher schulde nämlich keine Rückzahlung; vielmehr werde dieser Anspruch des Darlehensgebers mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises saldiert, indem der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechtsposition des Verkäufers eintrete (Urteil vom 29.05.2019, I-16 U 102/18, Rn. 16, BeckRS 2019, 10984). (2) Dem folgt der Senat nicht. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a.F. ordnet die gesetzliche Schuldübernahme und den Anspruchsübergang an, um dem Verbraucher u.a. zu ersparen, den Darlehensbetrag zunächst gegenüber der Beklagten erstatten und sich wegen der Rückzahlung des Kaufpreises an den Unternehmer halten zu müssen (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 201). Die tragende Wertung liegt darin, den Verbraucher vor einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses zu schützen (BGH, Urteil vom 03.03.2016, IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179. Rn. 35, juris; BGH, Urteil vom 18.01.2011, XI ZR 356/09, Rn. 25, juris). Es ist nicht Ziel, dem Schuldner aus dem Wegfall des Aufspaltungsrisikos finanzielle Vorteile gegenüber dem Darlehensgeber zu verschaffen, die er ohne den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers nicht hätte. Ein über die Vermeidung der Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis hinausgehender finanzieller Vorteil muss auch unter Berücksichtigung der Verbraucherkreditlinie nicht gewährt werden (BGH, Urteil vom 03.03.2016, IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179, Rn. 35 juris). Da auf der einen Seite die Bank nicht mit dem Widerruf, sondern erst mit der Rückgabe des Fahrzeugs den der Darlehensvaluta entsprechenden Wert erhält und auf der anderen Seite der Verbraucher, solange er im Besitz des Fahrzeugs ist, keinen Bedarf an einer anderweitigen Fahrzeugfinanzierung hat und daher weiter einen Nutzen aus der Darlehensvaluta zieht (vgl. grundsätzlich zum Wertersatz für Gebrauchsvorteile für die Zeit nach Widerruf: OLG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2017, 14 U 1221/16, Rn. 45, juris), sind vom Kläger Zinsen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs und nicht lediglich bis Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs geschuldet. d. Die Beklagte hat mit ihren Ansprüchen bereits im vorgerichtlichen Schreiben aufgerechnet und den zu ihren Gunsten verbleibenden Betrag zutreffend berechnet und gefordert: 1) Ansprüche des Klägers 2.100,00 € (Anzahlung) 9.146,76 € (Zins- und Tilgungszahlungen) 11.246,76 € 2) Gegenansprüche der Beklagten, mit denen aufgerechnet wurde: -12.835, 00 € (Wertersatz) -1.693,11 € (Zinsanspruch) -3.271,35 Die Ansprüche des Klägers (Antrag zu 1) auf Zahlung der Hauptforderung und in der Folge auf Zinszahlung sind danach unbegründet. 2. Da dem Kläger von Anfang an kein Zahlungsanspruch zustand, war der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 2, festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 3.271,35 € zugestanden habe, von vornherein unbegründet, sodass sich der Rechtsstreit – entgegen der Ansicht des Klägers - diesbezüglich nicht erst nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache erledigt hat. 3. Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung von 3.271,35 € war von vornherein unbegründet. Der Kläger hatte von Anfang an behauptet, den vorgerichtlich verlangten Betrag i.H.v. 3.271,35 € unter Vorbehalt gezahlt zu haben, was die Beklagte jedoch erst während des laufenden Verfahrens auf Nachfrage erfahren haben will. Das erledigende Ereignis liegt jedoch in der Zahlung, nicht in der Kenntnisnahme durch die Beklagte. Der Kläger hat den von der Beklagten vorgerichtlich verlangten Betrag am 21.02.2022 (S. 3 des Urteils des Landgerichts), und damit noch vor Anhängigmachung der Widerklage, unter Vorbehalt bezahlt, sodass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Widerklage von Anfang unbegründet war. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Zahlung nur „unter Vorbehalt“ geleistet hat. Bei einer Leistung „unter Vorbehalt“ ist zu unterscheiden, ob der Schuldner nur dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen will oder ob von seiner Zahlung keinerlei Rechtswirkungen ausgehen sollen, etwa weil er sich zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung oder sonst zur Vermeidung eines „empfindlichen Übels“ zur Zahlung gezwungen sieht (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2006, LwZR 6/05, Rn. 19 m.w.N., juris). Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger sich zur Zahlung gezwungen sah, ist davon auszugehen, dass er lediglich verhindern wollte, dass seine Zahlung i.S.d. § 814 BGB verstanden wird. Danach war mit der vorgerichtlichen Zahlung bereits Erfüllung eingetreten und die Erledigung nicht erst nach Rechtshängigkeit eingetreten. Insoweit hat die Anschlussberufung des Klägers Erfolg, weil die Widerklage der Beklagten vollumfänglich unbegründet ist. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beklagte unterliegt zwar im Rahmen der Anschlussberufung bzgl. ihrer Widerklage. Die Widerklage entspricht aber teilweise dem Gegenstand der Klage (§ 45 Abs. 1 S, 1 und 3, Abs, 2 GKG), sodass die Zuvielforderung, die sich hier auf eine Feststellung der Erledigung beschränkte, i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verhältnismäßig geringfügig war und keine Mehrkosten verursacht hat. 5. Die Revisionszulassung ist unter dem Gesichtspunkt der Divergenz i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO veranlasst. Voraussetzung einer Divergenz ist zum einen, dass die in Rede stehende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.07.2007 - II ZR 95/06 - , Rn. 2, juris). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.05.2019, I-16 U 102/18) bzgl. der Frage gegeben, ob bei einem verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. der Zeitraum der Zinszahlungspflicht des Verbrauchers gem. § 358 Abs. 4 S. 1 a.F. i.V.m. § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F. statt mit der Rückzahlung des Darlehens mit dem Zeitpunkt des Widerrufs oder mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs endet. Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.266,55 €