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Urteil

15 U 143/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0427.15U143.22.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.6.2022 (28 O 470/20) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.6.2022 (28 O 470/20) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 2.3.2023 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., den Richter am Oberlandesgericht A. und die Richterin am Oberlandesgericht R. für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.6.2022 (28 O 470/20) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten – im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Senat (15 W 38/20) – im Hauptsacheverfahren wegen zwei Berichterstattungen auf Unterlassung in Anspruch, die am 9.7.2020 auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Internetseite E-Mail-Adresse01 unter der Überschrift „ Betrugsverdacht bei Brust-OPs in Q.: Was wusste die Klinikleitung? “ bzw. am 9.7.2020 in der Sendung „E.“ des Senders I. über eine mögliche Beteiligung des Klägers an einem Abrechnungsbetrug berichteten. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind die Autoren der Beiträge. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagten hätten hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1) und 2) angegriffenen Äußerungen zwar die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten. Jedoch handele es sich nicht um einen Vorgang von einem solchen Gewicht, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Klägers bestehen würde. Weder die Umstände der angeblichen Tat noch eine besondere Bekanntheit des Klägers könnten als Rechtfertigung herangezogen werden. Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 3) angegriffenen Äußerungen, bei denen die Frage eines Mindestbestands an Beweistatsachen zweifelhaft sei, fehle es jedenfalls nach der Gesamtabwägung an einem öffentlichen Interesse hinsichtlich einer Identifizierung des Klägers. Der Antrag zu 4) sei nur mit dem Hilfsantrag begründet, wohingegen der gegen eine Eindruckserweckung gerichtete Hauptantrag unbegründet sei. Da die verdeckte Aussage, dass der Kläger Betrugshandlungen vorgenommen habe, keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstelle, könne sie nicht Gegenstand eines unabweislichen Eindrucks sein. Der Hilfsantrag sei jedoch begründet, da die verdeckte Verdachtsäußerung über den Kläger unzulässig sei. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge sowie der weiteren Feststellungen und der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und verfolgen ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie machen geltend, auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 3) angegriffenen Äußerung liege ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Der Kläger habe nicht bestritten, dass die Patientin K. nicht über den angeblichen Tumor-Befund aufgeklärt worden sei. Den Beklagten hätten die Unterlagen Anlagen K 26 und K 27 seinerzeit nicht vorgelegen, so dass sie von einem Mindestbestand an Beweistatsachen hätten ausgehen können. Sie verweisen ferner darauf, dass das von der Staatsanwaltschaft Bochum gegen den Kläger wegen Abrechnungsbetruges eingeleitete Ermittlungsverfahren mittlerweile (Mai 2022) gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines fünfstelligen Betrages eingestellt worden sei und die Ermittlungen wegen des Verdachts der Körperverletzung noch nicht abgeschlossen seien, was insoweit unstreitig ist. Die im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung erforderliche Abwägung müsse zu Gunsten der Beklagten getroffen werden. Das öffentliche Interesse sei hoch, da mit dem Gesundheitswesen ein besonders sensibler Bereich betroffen sei und es nicht lediglich um ein kaufmännisches Thema gehe. Der Umstand, dass Patientinnen, wenn sie von den Vorgängen Kenntnis erlangt hätten, den Eindruck bekommen hätten, sie hätten einen Tumor gehabt, sei schwerwiegend. Schon daraus ergebe sich die Zulässigkeit der Berichterstattung, denn ohne eine Identifizierung des Klägers zumindest in einem kleinen Kreis sei eine Berichterstattung überhaupt nicht möglich gewesen. Insofern könne auch nicht lediglich zwischen schweren Straftaten wie etwa Kapitalverbrechen und leichter Kriminalität differenziert werden. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, welche gravierenden Auswirkungen die berichteten Straftaten auf das Vertrauen in das Gesundheitssystem und die Klinik hätten. Auch Taten, die nicht als Kapitalverbrechen einzustufen seien, könnten sich hinsichtlich Begehung und Schadenshöhe von der gewöhnlichen Kriminalität abheben und dadurch ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen. Vorliegend ergebe sich eine solche Abweichung zwar nicht aus der Schadenhöhe oder einem persönlichen Profit des Klägers aus einem etwaigen Betrug, wohl aber daraus, dass vorliegend das Gesundheitswesen und mit den Bereichen „Brustoperation“ und „Tumordiagnose“ auch noch ein besonders sensibler Bereich desselben betroffen sei. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger in herausgehobener Position tätig sei. Dies ergebe sich aus seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Stellung als Chefarzt einer Klinik und seiner Präsentation in der Öffentlichkeit bzw. in den sozialen Medien als Schönheitschirurg, der Prominente operiere. Es führe zu einer gewissen Entäußerung der Privatsphäre, wenn der Kläger sich für den medizinischen Bereich über das gewohnte Maß der schlichten Darstellung seiner Leistungen hinaus werblich darstelle. Neben dem Charakter der vorgeworfenen Straftat sowie der Bekanntheit des Klägers sei in der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass er durch die angegriffene Berichterstattung lediglich im Freundes- und Bekanntenkreis identifiziert werden könne. In seinen Entscheidungen vom 29.9.2020 (VI ZR 449/19) sowie vom 31.5.2022 (VI ZR 95/21) habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die nur beschränkte Identifizierbarkeit im Rahmen der Abwägung von wesentlicher Bedeutung sei. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.6.2022 (28 O 470/20) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er macht geltend, es fehle schon an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reiche nicht aus. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges sei im Übrigen mittlerweile gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden. Aus der doppelten Abrechnung im Fall der Patientin U. (in den Berichten der Beklagten als „N.“ bezeichnet) sowie dem Ausgleich der Krankenhausrechnung durch ihn persönlich ergebe sich keine hinreichende Tatsachengrundlage für den von den Beklagten geäußerten Verdacht. Denn er habe im Rahmen des Rechtsstreits vorgetragen, dass er keine Verantwortung für die korrekte Kodierung und entsprechend korrekte Abrechnung der Operationen getragen habe. Weiter habe er darlegen können, dass der Entlassungsbericht der Patientin ohne seine Veranlassung oder Beteiligung geändert worden sei und dass er an etwaigen Umsätzen aus Privatliquidationen grundsätzlich nicht beteiligt gewesen sei. Auch bei der Abrechnung im Fall der Patientin K. sei er von den Beklagten nicht hinreichend konkret mit den Vorwürfen konfrontiert worden. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass es keine falsche Abrechnung gegeben habe, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Patientin von dem konkreten - und aus seiner Sicht zutreffenden - Befund gewusst habe. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihn weder im Gespräch am 30.1.2020 noch durch den Fragenkatalog vom 10.2.2020 bzw. vom 22.6.2020 hinreichend konkret mit den in der Berichterstattung enthaltenen Vorwürfen konfrontiert. Da er im Jahr ca. 1.200 Operationen durchführe, sei es ihm nicht möglich, aufgrund der von den Beklagten gelieferten allgemeinen Angaben einzelne Fälle oder Patienten zu erkennen und hierüber belastbare Angaben zu machen. Bei den Anfragen der Beklagten hätte ihm insbesondere in Bezug auf den Fall der Patientin U. noch nicht die Information zur Verfügung gestanden, dass Frau F. und Herr Z. am 25.1.2018 am digitalen Dokument des Entlassungsbriefes der Patientin U. gearbeitet hätten. Im Fall der Patientin K. habe er erst durch die am 20.8.2020 zugestellte Antragserwiderung die Information erhalten, über welchen konkreten Patienten im Radiobeitrag vom 9.7.2020 berichtet worden war. Da die Abrechnung der durchgeführten Behandlungsform entsprochen habe, hätte er den Verdacht bei einer hinreichenden vorherigen Konfrontation unmittelbar widerlegen können. Er habe die Beklagten bereits mit Schreiben vom 17.2.2020 darauf hingewiesen, dass ihm eine Stellungnahme erst möglich sei, wenn er mit den konkreten Namen der Patientinnen konfrontiert würde. Die von den Beklagten angeführten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Gegenstand dieser Entscheidungen sei in dem einen Fall die Darstellung des Inhalts einer öffentlichen Hauptverhandlung gewesen; dagegen habe sich das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren im Zeitpunkt der Berichterstattung in einem sehr früheren Verfahrensstadium befunden. In dem anderen Fall sei darüber hinaus die Rechtskraft des Strafurteils berücksichtigt worden, womit von vornherein andere Maßstäbe gälten. Besondere Umstände, die ein überragendes öffentliches Interesse begründen könnten, lägen nicht vor. Körperverletzungsvorwürfe aufgrund fehlerhafter Behandlungen seien nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.3.2023 hat der Kläger eine – teilweise geschwärzte – Verfügung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 25.2.2022 (Bl. 188 ff. SH) vorgelegt und dazu vorgetragen, seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO habe auf dem Wunsch basiert, das Ermittlungsverfahren mit den damit verbundenen persönlichen und finanziellen Belastungen möglichst schnell abzuschließen. Er macht geltend, dass die Unschuldsvermutung bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht widerlegt und seine Zustimmung nicht als „Schuldeingeständnis“ zu werten sei. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft enthalte zudem zahlreiche den Kläger entlastende Informationen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Berichterstattungen der Beklagten vom 9.7.2020 nicht zustehen. Solche Ansprüche ergeben sich weder aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, deren Anwendbarkeit im hier betroffenen Bereich der journalistischen Tätigkeit die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21, juris m.w.N.) noch aus anderen Anspruchsgrundlagen. 1. Die in den Berichterstattungen angegriffenen Äußerungen der Beklagten berühren zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. a. Die mit den Anträgen zu 1) und 2) angegriffene Online-Berichterstattung der Beklagten vom 9.7.2020 (9:42 Uhr) unter der Überschrift „ Betrugsverdacht bei Brust-OPs in Q.: Was wusste die Klinikleitung? “ (Anlage K 11) thematisiert ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren und macht durch Mitteilung der Strafvorwürfe sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt, was geeignet ist, sich abträglich auf sein Ansehen auszuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 m.w.N.). Es handelt sich um eine Verdachtsberichterstattung im Hinblick auf einen Strafvorwurf, da die Beklagten den Verdacht bestimmter Handlungen und Verhaltensweisen des Klägers schildern, dem die Staatsanwaltschaft Bochum nachgeht („ Verdacht auf Abrechnungsbetrug und anderer Straftaten “) und dessen Wahrheitsgehalt im Zeitpunkt der Berichterstattung noch ungeklärt war. Wenn mit der Schilderung eines abstrakten Strafvorwurfs – wie hier – zugleich auch die dem Verfahren zugrundeliegenden tatsächlichen Verdachtsmomente ebenfalls Gegenstand der Berichterstattung sind, müssen die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung gewahrt sein (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2022 – VI ZR 1175/20, MDR 2022, 825 m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532; BGH, Urt. v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036). Die Beklagten äußern aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten den Verdacht, dass der Kläger an dem konkret geschilderten Fall eines möglichen Abrechnungsbetruges („ N. “) sowie an „ zahlreiche(n) ähnliche(n) Fälle(n) “ beteiligt ist, in denen Schönheitsoperationen „ mit anderen Eingriffen kombiniert worden sein sollen, die dann wiederum bei den Krankenkassen abgerechnet wurden “. Es wird weiter der Verdacht geäußert, dass er diese Handlungen möglicherweise selbst zu verantworten hat („ Schönheits-OPs, die mit anderen Eingriffen kombiniert worden sein sollen, die dann wiederum bei den Krankenkassen abgerechnet wurden (…) Beschuldigt wird der damalige Chefarzt der Gynäkologie. Der Vorwurf lautet Abrechnungsbetrag “). Der Kläger ist von dieser Berichterstattung auch persönlich betroffen, da er anhand der enthaltenen Angaben (J.-Klinik in Q., ehemaliger Chefarzt der Gynäkologie „Dr. E.“, im Sommer 2018 von der Klinik fristlos entlassen, heute privater Schönheitschirurg) im Bekannten- und Kollegenkreis erkannt werden kann. b. Die mit dem Antrag zu 3) und dem Antrag zu 4) angegriffene Radioberichterstattung im „E.“ vom 9.7.2020 berührt ebenfalls den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts des Klägers. In diesem Beitrag beschreiben die Beklagten, dass der Staatsanwaltschaft auch ein Fall vorliege, bei dem einer Frau im Rahmen einer Operation zur Korrektur einer Bruststraffung zwei Tumore entfernt worden sein sollen, was in Verantwortung des Klägers bei der Krankenkasse mit einem Betrag in Höhe von 2.500 Euro abgerechnet worden sein soll. Die Behauptung, dass der Kläger für diese unzutreffende Abrechnung strafrechtlich verantwortlich ist, wird zwar nicht ausdrücklich aufgestellt, jedoch wird durch die nachfolgende Formulierung „ Dr. E. streitet die Vorwürfe gegen ihn ab “ der entsprechende Verdacht geäußert, wie er mit dem Antrag zu 3) angegriffen ist. Gleiches gilt für die mit dem Antrag zu 4) angegriffene Äußerung „ Es gab kein systematisches Handeln der Verantwortlichen, welches die Handlungen von Herrn Dr. E. ermöglicht oder begünstigt ha t“. Damit äußern die Beklagten im Gesamtkontext des Beitrags den Verdacht, der Kläger habe im Hinblick auf den vermeintlichen Abrechnungsbetrug bestimmte, von der Klinikleitung nicht systematisch ermöglichte oder begünstigte, Handlungen vorgenommen und sei entsprechend straffällig geworden. Im vorhergehenden Absatz wird darüber berichtet, dass eine im Auftrag der Klinik durch eine Kanzlei durchgeführte Überprüfung „ mehr als 100 Fälle “ ergeben hat, in denen „ eindeutig falsch abgerechnet “ wurde und dass es bei „ weiteren gut 150 Fällen “ Zweifel an der Korrektheit gebe. Insofern wird dem Rezipienten ein tatsächlicher Sachverhalt geschildert, der den Kläger als möglichen (Mit-)Täter eines Abrechnungsbetruges darstellt, wogegen sich der erste Hilfsantrag zu 4) richtet. Entgegen den Ausführungen des Klägers werden damit nicht „ betrügerische Handlungen des Klägers als feststehend erwähnt “, sondern es handelt sich um eine Verdachtsäußerung. Denn insofern ist im Gesamtkontext zu berücksichtigen, dass die Beklagten zwar aus dem Untersuchungsbericht der von der Klinik beauftragten Kanzlei zitierten, unmittelbar im Anschluss aber auch in Frage stellen, ob es die betreffenden Handlungen des Klägers tatsächlich und in dieser Form gegeben hat („ Allerdings steht in dem Bericht auch, dass Mitarbeiter die Geschäftsführung auf Ungereimtheiten angesprochen haben (…) Trotzdem wurde der Chefarzt 2018 zunächst aus ganz anderen Gründen gekündigt “). 2. Es liegt aber kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Im Rahmen der gebotenen Abwägung dieses Rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite nicht. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (zuletzt BGH, Urt. v. 31.5.2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337; BGH, Urt. v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337; BGH, Urt. v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751; BGH, Urt. v. 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940). Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten (§ 157 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt" (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337; BGH, Urt. v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751; BGH, Urt. v. 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337; BGH, Urt. v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751; BGH, Urt. v. 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940). b. Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die vom Kläger angegriffene Verdachtsberichterstattung der Beklagten als rechtmäßig. aa. Es lag ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt des von den Beklagten berichteten Verdachts sprachen. Selbst wenn im Hinblick auf die Vorkommnisse rund um die Abrechnung der Behandlung der Patientin U. – von den Beklagten „ N. “ genannt – (Anträge zu 1) und zu 2)) berücksichtigt wird, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren Auszüge aus dem digitalen Verlaufsprotokoll der Zugriffe auf die Patientenakte vorgelegt hat (vgl. Anlage K 21 und K 22), aus denen sich spätere Einträge von angeblichen Änderungen dritter Personen ergeben und die Beklagten dies nicht – jedenfalls nicht substantiiert – in Abrede gestellt haben, ist dennoch weiterhin ein Mindestbestand an Beweistatsachen zu bejahen. Denn jedenfalls ist unstreitig, dass es für dieselben Leistungen gegenüber dieser Patientin eine doppelte Abrechnung – zunächst Abrechnung durch den Vermittler und Zahlung durch die Patientin, sodann Abrechnung durch die Klinik – gegeben hat und der Kläger die nicht unerheblichen, von der Klinik berechneten Kosten dann nach Mahnung der Klinik aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Ein solch ungewöhnlicher Umstand durfte aus Sicht der recherchierenden Beklagten als Anhaltspunkt für eine mögliche Beteiligung des Klägers an den betreffenden, im Bericht dargestellten Vorgängen aufgefasst werden. Ein Mindestbestand ergibt sich darüber hinaus im vorliegenden Fall auch aus der unstreitig erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO. Mit einer derartigen Einstellung wird ein Beschuldigter nicht in einer einem Freispruch oder einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vergleichbaren Weise rehabilitiert, da die Anwendung dieser Bestimmung das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.1995 – 2 BvR 1732/95, NStZ-RR 1996, 168; BGH, Urt. v. 30.10.2012 – VI ZR 4/12, juris; Senat, Urt. v. 18.8.2022 – 15 U 258/21, juris; BeckOK-StPO/Beukelmann, § 153a Rn. 14 [Stand: 1. Juli 2022]; MüKo-StPO/Peters, § 153a Rn. 8). Einen solchen Tatverdacht hat die Staatsanwaltschaft Bochum ausweislich der vom Kläger vorgelegten Verfügung vom 25.2.2022 auch nicht – jedenfalls nicht gänzlich – verneint. Soweit dies den vorgelegten Unterlagen angesichts der Vielzahl der teils umfangreichen Schwärzungen hinreichend sicher zu entnehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft zwar „ zahlreiche tatsächliche und rechtliche Probleme “ des Falles konstatiert. Jedoch ist der Verfügung ebenfalls zu entnehmen, dass es jedenfalls einzelne „ auch im jetzigen Zustand fragwürdige “ Fälle gegeben hat, wobei die dann nachfolgende Passage der Verfügung, die möglicherweise die Darstellung dieser fragwürdigen Fälle enthält, über eine Länge von fast zwei Seiten geschwärzt ist. Ausgenommen ist allein eine Passage von vier Zeilen auf Seite 5 der Verfügung, in der vom Verdacht eines Betruges im „ Fall U. “ die Rede ist; dabei handelt es sich um die Patientin, die im Bericht der Beklagten mit „ N. “ bezeichnet wurde. Im Anschluss daran hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung festgehalten, dass „ insgesamt betrachtet noch eine diffuse Verdachtslage “ bestehe, „ die sich in den obigen Einzelfällen und insgesamt im Ordner „Fallzahlen rot“ konkretisieren (bzw. verdichten) “; auch hier sind die nachfolgenden Passagen zu den konkretisierten bzw. verdichteten Einzelfällen geschwärzt. Insgesamt kann damit den lesbaren Passagen der staatsanwaltschaftlichen Verfügung entnommen werden, dass bei der Behörde zwar Zweifel bestanden haben mögen, ob die Einlassung des Klägers hinsichtlich aller im Ermittlungsverfahren untersuchten Fälle mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen sein würde. Diese Zweifel stehen jedoch zum einen der Annahme eines Mindestbestands an Beweistatsachen für einzelne Fälle, wie sie beispielhaft in der Berichterstattung der Beklagten angeführt werden, nicht entgegen und haben sich zum anderen offensichtlich im Ermittlungsverfahren auch nicht derart manifestiert, dass eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht gekommen wäre. Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 3) und dem – zutreffend gegen den erhobenen Verdacht gerichteten – ersten Hilfsantrag zu 4) angegriffenen Äußerungen ist der Mindestbestand an Beweistatsachen für den jeweils geäußerten Verdacht zu bejahen. Der Kläger macht zwar geltend, dass die Abrechnung in dem im Antrag zu 3) genannten Fall (Abrechnung einer zweifachen Tumorentfernung im Zuge einer Bruststraffung als Korrektur einer zuvor erfolgten Schönheitsoperation) nicht falsch sei, weil die Untersuchung der Gewebeprobe durch die Pathologie zystisch-narbiges und zum Teil nekrotisches Gewebe ergeben habe (vgl. Anlage K 26 und K 27, Bl. 752 f. d.A.) und der abgerechnete Eingriff damit medizinisch indiziert bzw. die Abrechnung ordnungsgemäß gewesen sei (Bl. 119 SH). Er behauptet jedoch selbst nicht, dass er die betreffende Patientin über eine doppelte Tumorentfernung oder eine Entfernung von Gewebe bei der zweiten Operation aufgeklärt hat. Diese hat in ihrer Stellungnahme gegenüber den Beklagten aber gerade nur von der Korrektur einer früher vom Kläger durchgeführten Bruststraffung berichtet sowie davon, dass sie nichts von den angeblichen Tumoren gewusst habe. Als Anhaltspunkt der Beklagten für ein möglicherweise strafbares Verhalten des Klägers ist dies ausreichend. Gleiches gilt für die mit dem Hilfsantrag zu 4) angegriffene Äußerung der Beklagten über das „ Handeln der Verantwortlichen “ in der Klinik, mit der ebenfalls – diesmal in allgemeinerer Form und nicht anhand konkreter Fälle behandelter Patientinnen – der gegen den Kläger geäußerte Betrugsverdacht artikuliert wird und die im Bericht der von der Klinik beauftragten Kanzlei ihre Grundlage findet. bb. Auch eine vorherige Anhörung des Klägers zu den maßgeblichen Vorwürfen, die dann auch Eingang in die Berichterstattung der Beklagten gefunden hat, hat stattgefunden. Soweit der Kläger hier insbesondere geltend macht, es sei ihm ohne Nennung konkreter Namen der Patienten nicht möglich gewesen, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, lässt er dabei außer Acht, dass – unabhängig vom (streitigen) Inhalt des Gesprächs am 30.1.2020 – jedenfalls der Fragenkatalog der Beklagten vom 10.2.2020 (Anlage K2, Bl. 25 ff. d.A.) ausreichend viele konkrete Details zu dem Vorwurf betreffend die Operation von „ N. “ enthielt. Es war dort angegeben, dass die Operation am 30.1.2017 stattgefunden hat, dass die Behandlung bei der Patientenvermittlung „M.“ in Auftrag gegeben worden war und dass die Kosten für die Operation in Höhe von 3.000 Euro nachträglich vom Kläger persönlich gezahlt wurden. Mit E-Mail vom 12.2.2020 (Anlage K 5) haben die Beklagten insofern weitere Details nach Anhörung der Klinikleitung gegenüber dem Kläger mitgeteilt (Zahlung durch Patientin am 27.1.2017, Zahlung der Rechnung inklusive Mahngebühren durch den Kläger in Form einer Barzahlung am 2.2.2018). Anhand solcher Details musste dem Kläger auch ohne die Nennung eines konkreten Patientennamens eine Stellungnahme – gegebenenfalls nach vorheriger Einsichtnahme in die Patientenakte – möglich sein. Der Kläger selbst behauptet nicht, dass er auch angesichts der von ihm durchgeführten 1.200 Operationen pro Jahr regelmäßig die ausstehenden, vierstelligen Rechnungen seiner Patientinnen bezahlt, um Verwerfungen im Krankenhaus bzw. Ärger mit dem Patientenvermittler zu vermeiden, so dass diese Angaben der Beklagten durchaus eine Zuordnung seinerseits zu einer konkreten Patientin hätten ermöglichen können. Dass der frühere Arbeitgeber dem Kläger die Einsicht in maßgebliche Aktenteile – wie z.B. die digitale Verlaufsdokumentation – erst spät ermöglicht hat, ist nicht den Beklagten anzulasten. Auch hinsichtlich der weiteren Operation zur Tumorentfernung bzw. Bruststraffung, deren Darstellung in der Berichterstattung der Beklagten der Kläger mit dem Antrag zu 3) angegriffen hat, lagen hinreichende Angaben der Beklagten vor, um dem Kläger eine Stellungnahme zu ermöglichen. So geht der Fragenkatalog der Beklagten vom 10.2.2020 (Anlage K 2, Bl. 25 ff. d.A.) im Einzelnen darauf ein, dass die Patientin am 7.8.2017 erneut vom Kläger operiert worden sei, nachdem im April 2017 vom Kläger bereits eine Brustverkleinerung mit Implantateinlage vorgenommen worden war und dieser als kosmetischer Eingriff von der Patientin als Selbstzahlerin beglichen wurde. Beim zweiten Eingriff habe es sich um eine Korrektur des ersten Eingriffs gehandelt und es seien der Patientin keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt worden. Allerdings sei ohne deren Wissen oder entsprechende Information eine Tumordiagnose gestellt, entsprechend operiert und diese Operation dann bei der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet worden. Die Beklagten zitieren dann weiter in ihrem Fragenkatalog korrekt aus dem Bericht der Pathologie Recklinghausen (Anlage K 26, Bl. 752 d.A.), wonach die Untersuchung „ vernarbte Haut und subkutanes Fettgewebe mit nicht mehr frischer Fettgewebsnekrose " ergeben habe. Selbst wenn dem Kläger – wie er auch insoweit im Schriftsatz vom 22.3.2023 unter Verweis auf die Vielzahl der von ihm jährlich durchgeführten Operationen geltend macht – der konkrete Fall nicht mehr vor Augen gestanden haben sollte, so war ihm durch die Nennung des konkreten Operationsdatums eine Eingrenzung auf eine deutlich geringere Zahl von Patientinnen möglich. Dass am 7.8.2017 zwei verschiedene Patientinnen operiert worden waren, auf die jeweils die weiteren von den Beklagten genannten Details (kostenfreie Korrektur einer Bruststraffung aus April 2017, gleichzeitig Entfernung von zwei Tumoren) zutrafen, macht der Kläger hier schon nicht geltend. Im Übrigen hat er auch nach Kenntnis des Namens der Patientin später nichts dazu vorgetragen, warum er diese nicht über die anstehende bzw. später dann auch durchgeführte „Tumorentfernung“ bzw. Entfernung von Gewebe sowie die pathologische Untersuchung und deren Ergebnis informiert hat. Selbst die Nennung des Namens durch die Beklagten bereits im Fragebogen vom 10.2.2020 hätte also nicht dazu geführt, den gegen den Kläger bestehenden Verdacht durch ergänzenden Vortrag in seiner Stellungnahme in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit die Anhörung hinsichtlich der mit dem ersten Hilfsantrag zu 4) angegriffenen Äußerung nur in pauschaler Form im Schreiben der Beklagten vom 22.6.2020 (Anlage K 9, Bl. 51 d.A.) erfolgt ist, steht dies einer ausreichenden Anhörung des Klägers im Rahmen der hier vorliegenden Verdachtsberichterstattung nicht entgegen. Denn auch der von den Beklagten in der angegriffenen Berichterstattung gegen den Kläger erhobene Vorwurf („ mutmaßlicher Abrechnungsbetrug “, „ die Handlungen von Herrn Dr. E. “) ist völlig pauschal gehalten und geht letztlich in seiner – den Kläger persönlich treffenden Reichweite – nicht über die beiden konkret genannten Fälle hinaus. cc. Dass die Berichterstattung im Übrigen ausgewogen ist und keine unzulässige Vorverurteilung enthält, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. dd. Schließlich besteht nach Abwägung aller Umstände auch ein hinreichendes öffentliches Interesse, nicht nur über die Vorwürfe an sich, sondern auch über die konkrete Person des Klägers zu berichten. (1) Zwar schützt die Unschuldsvermutung den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist. Ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist deshalb auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Oftmals kann im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch über die Identität des Beschuldigten – begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (BGH, Urt. v. 18.6.2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196). (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war hier – abweichend von der im einstweiligen Verfügungsverfahren 15 W 38/20 vom Senat vertretenen Ansicht – die konkret erfolgte Identifizierung des Klägers durch die mit den Klageanträgen angegriffenen Äußerungen der Beklagten gerechtfertigt, da in einer Gesamtschau die Umstände der Tat in Verbindung mit der Stellung des Klägers ein sein Anonymitätsinteresse überwiegendes Informationsinteresse auch über seine Identität begründen. (a) Die von den Beklagten berichteten angeblichen Straftaten in Gestalt eines mehrfachen Abrechnungsbetrugs gegenüber den Krankenkassen gehören zwar, selbst wenn man den von Beklagtenseite angeführten Schadensumfang (106 bestätigte Fälle, 150 Zweifelsfälle, mögliche fehlerhafte Abrechnung gegenüber der Krankenkasse im Bereich von 1.700 bis 4.600 Euro pro Fall, möglicher Gesamtschaden im sechsstelligen Bereich) als zutreffend zugrunde legt, noch zum Bereich der mittleren Kriminalität. Allerdings ist bei der Bewertung der „ besonderen Umstände der Tat “ auch zu berücksichtigen, dass diese das Risiko mit sich bringt, dass das Vertrauen der Patienten/Versicherten in eine ordnungsgemäße Abrechnung der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen und damit in eine ordnungsgemäße Verwendung gerade derjenigen Mittel schwindet, die jeder einzelne Beitragszahler aus seinem Einkommen zur Finanzierung des Gesundheitssystems abzuführen hat. Auch wenn die streitgegenständlichen Beiträge der Beklagten – trotz des insoweit weiterhin anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der Körperverletzung – keine fehlerhaften Behandlungen der Patientinnen thematisieren, sondern allein die vermeintlich unzutreffende Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber den Krankenkassen, ist damit ein hohes öffentliches Interesse an dem betreffenden Vorgang nicht ausgeschlossen. Abweichend von seiner Wertung im einstweiligen Verfügungsverfahren (15 W 38/20) ist der Senat der Ansicht, dass nicht nur dem besonders sensiblen Bereich der eigentlichen Gesundheitsfürsorge in Form der Behandlung erkrankter Patienten, sondern auch dem Bereich der sich anschließenden Abrechnung und Verwendung öffentlicher Mittel ein sehr hohes öffentliches Interesse zukommt, da letztlich ein staatliches Gesundheitssystem ohne eine ordnungsgemäße Abrechnung bzw. Verwendung der vorgesehenen Finanzmittel nicht dauerhaft aufrechterhalten kann und damit dann auch wieder die eigentliche Versorgung der Patienten gefährdet werden könnte. Entsprechend nehmen die Beklagten in ihrem Radiobeitrag (vgl. Transkript in Anlage K 13, Bl. 62 ff. d.A.) auch Bezug auf die Äußerung des damaligen Gesundheitspolitikers Karl Lauterbach, der den Krankenkassen vermeintlich zu Unrecht in Rechnung gestellte sechsstellige Beträge als „ sehr besorgniserregend “ bezeichnet und auf das notwendige Vertrauen der Patienten auf die Brustzentren sowie deren Stellung als „ Vorbildkrankenhäuser “ hinweist. (b) Daneben ist aber auch eine im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung „ herausgehobene Stellung “ des Klägers zu bejahen, die in einer Gesamtschau mit den dargelegten „ besonderen Umständen der Tat “ die hier konkret erfolgende Identifizierung des Klägers in diesem frühen Verfahrensstadium rechtfertigt. Zwar stand der Kläger im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit und hat seine – dann durchaus intensive – persönliche Darstellung auf einem Social-Media-Kanal erst nach Beendigung seiner Chefarztstellung bei Beginn seiner Tätigkeit in einer eigenen Praxis aufgenommen. Allerdings hatte er schon grundsätzlich als Arzt eine gesellschaftlich hervorgehobene Funktion inne, die auch im Berufsrecht Ausdruck findet (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21, juris), und ihn betreffen die von den Beklagten erhobenen Vorwürfe in seiner beruflichen, nicht in seiner privaten Tätigkeit und damit im Rahmen seiner Sozialsphäre. Vor allem hatte er als Chefarzt der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses eine leitende Stellung inne (vgl. Senat, Urt. v. 18.8.2022 – 15 U 258/21, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2020 – 16 U 139/20, AfP 2021, 253). Er war in dieser Position gewissermaßen das „Gesicht“ der betreffenden Abteilung, wie es sich unter anderem auch aus dem Facebook-Eintrag des Krankenhauses vom 15.8.2016 zu seinem Dienstantritt (Anlage B 12, Bl. 669 f. d.A.) ergibt und war insofern jedenfalls in der Außenwahrnehmung für Geschehnisse in diesem Bereich verantwortlich. Unabhängig davon, ob sämtliche Fälle einer zweifelhaften bzw. nicht ordnungsgemäßen Abrechnung letztlich dem Kläger persönlich zugerechnet werden konnten, war er doch als Chefarzt für die Organisation des betreffenden Bereichs und dort stattfindende Geschehnisse in der Verantwortung. Dabei handelte es sich beim früheren Arbeitgeber des Klägers auch nicht um ein „Feld-Wald-Wiesen-Krankenhaus“, sondern immerhin um einen operativen Standort des vom Land NRW zertifizierten „BrustZentrum T.“. Mag damit zwar zunächst schwerpunktmäßig das besondere Vertrauen der Patienten in die fachlichen Qualifikationen der dort tätigen Ärzte angesprochen werden und insofern ein öffentliches Berichterstattungsinteresse begründen, so erstreckt sich dieses – wie oben ausgeführt – letztlich aber auch auf die anschließende Abrechnung der ärztlichen Leistung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel im Sinne einer dauerhaften Aufrechterhaltung des staatlichen Gesundheitssystems. Zugunsten des von den Beklagten wahrgenommenen öffentlichen Informationsinteresses ist in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die angegriffene Berichterstattung nur sehr zurückhaltend identifiziert worden ist. Die Beklagten haben weder seinen vollständigen Namen mitgeteilt noch ein Foto verwendet, um den Beitrag zu illustrieren. Der Kläger ist durch die in der Berichterstattung verwendeten Merkmale zwar im Verwandten- und Bekanntenkreis erkennbar, jedoch wird seine Identität nicht gegenüber Personen offengelegt, die zu ihm keine berufliche oder private Verbindung aufweisen. Daneben ist zugunsten der Beklagten weiter zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung einen starken örtlichen Bezug aufweist und im Hinblick darauf eher keine bundesweite Aufmerksamkeit erregen wird. Die Berichterstattung entfaltet keine Pranger- oder Stigmatisierungswirkung. (c) Der Senat nimmt im Rahmen der vorstehenden Abwägung – entgegen den Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.3.2023 – nicht allein die berufliche Stellung des Klägers zum Anlass, eine identifizierende Berichterstattung über ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren für zulässig zu erachten. Ebensowenig ist beabsichtigt, Personen in Leitungsfunktionen generell einen geringeren Persönlichkeitsschutz zuzuerkennen. Der Senat ist vielmehr der Ansicht, dass in jedem Einzelfall – abhängig von den als Verdacht geschilderten Taten sowie der Stellung des Betroffenen und des Umfangs seiner Identifizierung – eine abwägende Prüfung erfolgen muss, die den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie dem Inhalt der angegriffenen Berichterstattung gerecht wird. Dem Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.5.2020 (1 BvR 2397/19) vermag der Senat im vorliegenden Zusammenhang nichts Zielführendes zu entnehmen: Es geht vorliegend nicht darum, eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft zu schützen, indem für Amtsträger und Politiker ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeit gewährleistet und insoweit die Grenzziehung zwischen Machtkritik einerseits und einer ins Persönliche gehenden Beschimpfung andererseits sensibel gehandhabt wird. Es geht vorliegend vielmehr um mögliche Straftaten einer Person in beruflicher Leitungsfunktion im Gesundheitssektor, über die von den Beklagten in sachlicher Art und Weise berichtet wird. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Vielmehr basiert die vorliegende Entscheidung auf einer Wertung von Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur identifizierenden Verdachtsberichterstattung. Berufungsstreitwert: 160.000 Euro