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Beschluss

2 Wx 65/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0512.2WX65.23.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 17.03.2023

wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts

Köln vom 09.03.2023 - 35 VI 432/22, versehentlich mit 35

IV 250/22 bezeichnet – aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3. zu

bescheinigen, dass er das Amt des Nacherbentestaments-

vollstreckers durch schriftliche Erklärung vom 14.07.2022

angenommen hat.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 17.03.2023 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2023 - 35 VI 432/22, versehentlich mit 35 IV 250/22 bezeichnet – aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3. zu bescheinigen, dass er das Amt des Nacherbentestaments- vollstreckers durch schriftliche Erklärung vom 14.07.2022 angenommen hat. Gründe: 1. Der Erblasser setzte in seinem Testament vom 11.03.2022 seine Ehefrau zur Vorerbin sowie sein noch ungeborenes Kind zum Nacherben ein, ordnete ein Geldvermächtnis zu Gunsten des Kindes an und führte u.a. aus: „Über dieses Vermächtnis ordne ich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstreckerin berufe ich meine Ehefrau. Als Ersatztestamentsvollstrecker berufe ich Rechtsanwalt D. W. H., L.-straße N01, XXXXX U.. Sollte mein Kind auch zum Zeitpunkt des Nacherbfalles das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so ordne ich die Testamentsvollstreckung an. Gleichzeitig ordne ich die Nacherbentestamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker berufe ich ebenfalls Rechtsanwalt H.“ Mit Schriftsatz vom 14.07.2022, eingegangen bei dem Amtsgericht Köln am 14.07.2022, hat der Beteiligte zu 3. erklärt, er erkläre die Annahme des Amtes als Nacherbentestamentsvollstrecker auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 hat er beantragt, ihm die Annahme des Amtes zu bestätigen. Mit Beschluss vom 09.03.2023 hat die Nachlassrechtspflegerin den Antrag zu- rückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mangels einer Angabe im Testament, mit welchem Ereignis die Nacherbfolge eintrete, sei ge- mäß § 2106 Abs. 1 BGB auf den Tod der Vorerbin abzustellen. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, dass gewollt gewesen sei, dass der Testamentsvoll- strecker die Nacherbenrechte bis zum Eintritt der Nacherbfolge ausüben solle. Gegen den ihm am 15.03.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Betei- ligten zu 3. mit seiner Beschwerde, die mit einem am 20.03.2023 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 17.03.2023 eingelegt und begründet worden ist. Mit Beschluss vom 06.04.2023 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Ent- scheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. 2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn dem Antragsteller ist vom Nachlassgericht eine Amtsannahmebestätigung zu erteilen. Auf die vom Nachlassgericht aufgeworfene Frage, ob nach dem Willen des Erb- lassers bereits derzeit eine Nacherbentestamentsvollstreckung eingreifen soll, kommt es für die Erteilung der Amtsannahmebescheinigung nicht an, da sie ohne sachliche Prüfung als Bestätigung des tatsächlichen Vorganges der An- nahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgestellt wird (Staudin- ger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2023, § 2368 Rn. 11 m.w.N.). Bei der Amts- annahmebestätigung handelt es sich um eine reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Annahmeerklärung (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2019 – 1 W 19/17 – juris Tz. 14). Für das Verfahren der Amtsannahmebescheinigung ist seit dem 01.01.2022 eine Festgebühr nach Nr. 12413 KV zum GNotKG vorgesehen. Auch aus der Gesetzesbegründung zu dieser Neuregelung ergibt sich nicht, dass der Ertei- lung der Amtsannahmebescheinigung eine sachliche Prüfung (wie bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis) vorauszugehen hätte; zudem wird dort auf das Abstandsgebot in Bezug auf die wertabhängige Gebühr für ein Testaments- vollstreckerzeugnis verwiesen (BTDrucksache 19/23484, S. 60). Überdies ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass für manche Geschäfte der Testa- mentsvollstreckerin oder des Testamentsvollstreckers die Vorlage eines öffent- lichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift sowie ein Nachweis der Amtsannahme ausreichen; der zusätzlichen Vorlage der letztwilligen Verfügung bedürfte es aber nicht, wenn – wie dies bei einem Testamentsvollstreckerzeug- nis der Fall wäre - eine Prüfung der sich aus dieser ergebenden Voraussetzun- gen des Testamentsvollstreckeramtes bereits Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung des Amtsannahmenachweises durch das Nachlassgericht gewesen wäre. Die Amtsannahmebescheinigung beschränkt sich auf die Annahmeerklä- rung im Sinne des § 2202 BGB und verlautbart, anders als dies bei einem Tes- tamentsvollstreckerzeugnis der Fall wäre, nicht auch, dass die vom Erblasser angeordneten Voraussetzungen für den Beginn der betreffenden Testaments- vollstreckung – bereits - erfüllt sind. Der Erteilung der Amtsannahmebestätigung können nur in der Person des Antragstellers liegende Umstände entgegenste- hen, die eine Unwirksamkeit der Annahmeerklärung begründen, wie etwa eine dem Nachlassgericht bekannte Geschäftsunfähigkeit. Ob dem vorliegenden Testament die Anordnung einer Nacherbenvollstreckung bis zum Eintritt der Nacherbfolge gemäß § 2222 BGB zu entnehmen ist, bedarf im Rahmen der Erteilung der Amtsannahmebescheinigung keiner Prüfung. Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht ver- anlasst. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.