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Beschluss

1 Ws 87/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0525.1WS87.22.00
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Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an seine Begründung. a) Gemäß § 172 Abs. 3 S. 2 StPO sind die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren entsprechend anzuwenden. Danach muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung - neben weiteren Voraussetzungen - hinreichende Erfolgsaussichten versprechen. Hieran fehlt es, weil die Ausführungen des Antragstellers einen hinreichenden Tatverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten nicht belegen. Bei dieser Bewertung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte J. die Großmutter mütterlicherseits des Kindes D. und somit Angehörige i.S.d. §§ 235 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB ist. Die Auflösung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe lässt die Eigenschaft als Angehörige nicht entfallen, § 11 Abs. 1 Nr. 1. lit. a a.E. StGB (vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage, § 11 Rn. 5). Bei dieser Sachlage hätte eine Strafbarkeit (ein unter § 235 Abs. 2 StGB fallender Sachverhalt liegt nicht vor) allenfalls in der Alternative des § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommen können. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Beschuldigte J. - unter Hilfe der weiteren beschuldigten Personen - dem Antragsteller seine Tochter D. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List über einen gemessen an den jeweiligen Umständen nicht ganz unerheblichen Zeitraum (vgl. dazu: Fischer, a.a.O., § 235 Rn. 6 m.w.N.) vorenthalten oder entzogen hätte. aa) Im Hinblick auf die von dem Antragsteller behauptete Tat am 5. November 2021 fehlt es bereits an der Schilderung eines solchen Sachverhalts. Zwar ist hier von einer „Wiederholung der Straftat vom 4. November 2021“ die Rede, aber eine Schilderung von Gewalt, Drohung oder List erfolgt in der Antragsschrift nicht. Vielmehr ist nur ausgeführt, dass das Kind D. in das Auto hineingesetzt und weggebracht worden ist, womit ein Vorgehen mit Gewalt, Drohung oder List nicht dargelegt und somit eine Straftat der Beschuldigten J. und der übrigen Beschuldigten nicht ersichtlich ist. bb) Im Hinblick auf die von dem Antragsteller behauptete Tat am 4. November 2021 behauptet dieser zwar eine kurze Anwendung von Gewalt, indem D. in das Auto „gezerrt“ worden sein soll. Gleichwohl ist der Antrag auch in Bezug auf das Geschehen an diesem Tag unbegründet. (1) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass eine vom Senat vorzunehmende vorläufige Schlüssigkeitsprüfung ein ausreichendes Maß an Tatverdacht zum Zeitpunkt der Stellung des Klageerzwingungsantrages ergibt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 2 Ws 109/99 -, NStZ-RR 2000, 244, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 172 Rn. 21a). Zu einer solchen Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Senat in eng begrenztem Rahmen befugt, nämlich wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai, 1997 - 1 BvR 296/94 -, juris). (2) Hieran gemessen ist ein solches ausreichendes Maß an Tatverdacht vorliegend nicht gegeben. Den - in der Antragschrift nicht mitgeteilten - Angaben der Zeugin U. J., der Mutter von D., lässt sich entnehmen, dass diese ihre Mutter, die Beschuldigte J., beauftragte, D. an der Schule abzuholen, da diese nicht gegen ihren Willen gezwungen werden sollte, zu ihrem Vater gehen zu müssen (Bl. 68 d. A.). Hierzu fügt sich der Inhalt der - ebenfalls vom Antragsteller nicht mitgeteilten - Stellungnahme des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren betreffend die Kinder I., S. und D. R., Frau I. E., vom 12. Oktober 2021. Hiernach habe D. ihren Vater seit dem Zerreißen eines ihrer Briefe im Sommer 2021 nicht mehr sehen wollen. Zwar komme dieser jeden Donnerstag und Freitag zur Schule und wedele mit Blättern und äußere, dass das Oberlandesgericht entschieden hätte, dass sie zu ihm kommen müsse. Sie habe aber Angst vor Papa, Angst, dass er sie mitnehme. Einmal sei der Vater mit der Polizei gekommen, um sie mitzunehmen, sie habe sich aber geweigert. Sie wolle den Vater nur besuchen, wenn sie dies wolle, nicht aber aus Zwang. Bereits dies spricht gegen Anwendung von Gewalt durch die Beschuldigte. Es kommt hinzu, dass die Behauptung eines „Zerrens“ seiner Tochter D. ins Auto sich weder in der elektronischen Strafanzeige vom 9. November 2021 noch in den Niederschriften der Zeugenvernehmungen vom 15. März 2022 („… haben das Kind zum Auto gebracht.“) und vom 31. Mai 2022 („umzingelt von vier Erwachsenen“, „Sie haben dann meine Tochter zum Auto geführt, sie hineingesetzt und sind weggefahren.“) findet. Vielmehr erfolgt die Darstellung eines „Zerrens“ erstmals nach an den Antragsteller ergangener Einstellungsnachricht vom 4. November 2022, in der er darauf hingewiesen wurde, dass § 235 StGB nur die gewaltvolle oder mittels List durchgeführte Entziehung durch einen Angehörigen unter Strafe stelle und für eine gewaltvolle Entziehung keine Anhaltspunkte bestünden. Mit dem fehlenden hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einer täterschaftlichen Begehung einer Entziehung Minderjähriger durch die Beschuldigte J. ist auch ein entsprechender Verdacht von Beihilfehandlungen der übrigen Beschuldigten hinfällig. Selbst nach der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers würden die von ihm behaupteten Handlungen der weiteren beschuldigten Personen - des Fahrers des Fahrzeugs sowie der beiden Mitarbeiter der Schule, die D. auf ihrem Weg zu der Beschuldigten J. begleiteten - allenfalls jeweils eine Unterstützung der Beschuldigten J. in Form eines Hilfeleistens gemäß § 27 Abs. 1 StGB und kein mittäterschaftliches Handeln darstellen. b) Im Ergebnis ist daher die Möglichkeit, dass letztlich, entweder allein aufgrund des Antragsvorbringens oder nach Durchführung ergänzender Ermittlungen gemäß § 173 Abs. 3 StPO, der für eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht bejaht werden kann, nicht gegeben. Insofern erscheint der Klageerzwingungsantrag von vornherein als offensichtlich unbegründet und scheidet eine Beiordnung eines Beistandes unter Gewährung von Prozesskostenhilfe aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 2 Ws 109/99 -, juris). 2. Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht zudem entgegen, dass eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2022 bei Gereicht eingegangen ist. Neben dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. OLG Bremen NJW 1962, 169; OLG Hamm Rpfleger 1961, 81; OLG Koblenz MDR 1985, 957; OLG Stuttgart Justiz 1983, 368; SenE v. 28.06.2002 - 1 Zs 802/01 - 44/02 -; SenE v. 08.10.2002 - 1 Zs 365/02 - 41 -; SenE v. 18.10.2002 - 1 Zs 971/02 - 97 -; SenE v. 07.02.2003 - 1 Zs 1543/01 - 3/03 -; SenE v. 14.03.2003 - 1 Zs 1758/02 - 17/03 -; SenE v. 12.05.2003 - 1 Zs 1141/02 - 23/03 -; SenE v. 30.11.2004 - 1 Zs 1587/04 - 143 -; SenE v. 07.10.2014 - III-1 Ws 108/14 - 83 -; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage, § 172 Rn. 51; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 172 Rn. 21a) muss auch die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür eingeführten Vordruck (vgl. SenE v. 06.06.2001 - 1 Zs 571/01 - 53 -; SenE v. 05.06.2003 - 1 Zs 527/03 - 34 -; SenE v. 30.11.2016 - III-1 Ws 125/16 - 101 -) innerhalb der Antragsfrist bei dem Oberlandesgericht eingehen (OLG Hamm [03.11.00] NStZ-RR 2001, 83 = VRS 100, 43 [44]; vgl. a. BGH [12.06.01] NJW 2001, 2720 [2721] (zu § 233 ZPO), SenE v. 05.06.2003 - 1 Zs 527/03 - 34 -; SenE v. 30.11.2016 - III-1 Ws 125/16 - 101 -). Insoweit der Antragsteller mit seinem Antrag vom 26. Dezember 2022 angekündigt hat, diese Erklärung nach Bekanntgeben des Aktenzeichens der Sache an ihn nachzureichen, entbindet ihn dies nicht von der Einhaltung dieser Frist. Insbesondere hindert die fehlende Kenntnis des gerichtlichen Aktenzeichens die Abgabe eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die fristgerechte Einreichung nicht. 3. Damit kommt auch die – ohnehin nicht ausdrücklich beantragte - Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 172 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz StPO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.