Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.10.2022 – 14 O 12/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 55.000,00 € und im Übrigen für den Beklagte 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um die urheberrechtliche Zulässigkeit der nachträglichen Anbringung eines Vordaches aus Glas und Metall an der X-Moschee in B. durch den Beklagten. Der Kläger ist Architekt und entwarf diese Moschee im Auftrag des Beklagten, der als Bauherr der Moschee fungierte und diese betreibt. Nachdem mehrere frühere Entwürfe anderer Architekten zum Neubau einer Moschee in B. nicht die Zustimmung aller Entscheidungsträger fanden, wurde der Entwurf des Klägers von allen Beteiligten, insbesondere der Stadt B., gebilligt. Der Beklagte wünschte im Nachgang Änderungen an dem Entwurf des Klägers, etwa die Verbreiterung der Fenster. Dies lehnte der Kläger ab unter dem Hinweis, dass sein Entwurf nur so umgesetzt werden könne, wie von ihm geplant. Der Beklagte entschloss sich dann den Kläger mit der Umsetzung seines Entwurfs zu beauftragen. Im Bauverlauf stellte die Stadt B. bestimmte Anforderungen an die Breite der Fenster, die einen brandschutzrechtlichen Hintergrund hatten. Die Parteien schlossen nach der Verhandlung des Vertragstextes mit verschiedenen Entwürfen (Anlage K11 bis K14, Bl. 87 ff. GA) im Juni 2008 den als Anlage K1 (Bl. 6 ff. GA) überreichten Architektenvertrag. Dieser enthält u.a. die folgenden Klauseln: „ § 4 Schutz des Architektenwerkes und des Verfassers 4.1 Vom Architekten erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse dürfen nur für das in § 1 beschriebene Bauvorhaben verwendet werden. 4.2 Der Architekt ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrages -, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Dem Architekten steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden. Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Architekten berechtigt. 4.3 Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt. (…) § 13 Urheberrecht (1) Dem Architekten verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen, sofern sie nicht nach dem lnhalt dieses Vertrages oder auf Grund einer Sondervereinbarung auf den Bauherren übertragen worden sind. Urheberrecht an dem Bild der nach dem Vertrag vereinbarten Baumaßnahme hat der Bauherr. (2) Der Bauherr hat das Recht, die Planung für die in § 1 beschriebene Baumaßnahme zu nutzen. Er ist berechtigt, die Leistungen der Architekten zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden und an den erstellten baulichen und sonstigen Anlagen Änderungen und Ergänzungen unter Wahrung der geistigen Eigenart vorzunehmen, die der Bauherr mit Rücksicht auf deren Verwendung für zweckmäßig hält. Eine besondere Vergütung wird in diesem Fall nicht geschuldet. (3) Veränderungen von Teilen des Bauwerks, durch die das Urheberrecht der Architekten tangiert sind, sind ohne Mitwirkung der Architekten unzulässig. (4) Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des von den Architekten geplanten Bauwerks nur unter dessen Namensangabe berechtigt. Die Architekten haben bei Veröffentlichung den Namen des Bauherren anzugeben. “ Die Moschee wurde 2018 fertiggestellt und eröffnet. Sie sah zunächst wie folgt aus (Anlage K3, Bl. 19 GA): Anfang Januar 2022 ließ der Beklagte an der südwestlichen Ecke, westlich vom Eingangsbereich und über dem Eingang des von dem Beklagten dort betriebenen Cafés ein Vordach aus Metall und Glas errichten, das die Besucher des Cafés vor Regen schützen soll. Nachfolgend ist der jetzige Zustand dargestellt (Anlage K4, Bl. 20 GA): Der Kläger ließ den Beklagten am 10.01.2022 wegen dieser Veränderung anwaltlich abmahnen und zur Beseitigung auffordern (Anlage K5, Bl. 23 ff. GA). Das Vordach entfernte der Beklagte nicht. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, seine Planung unterscheide sich von den vorausgegangenen Entwürfen anderer Architekten und entworfenen bzw. realisierten Moscheen in Deutschland. Der Betrieb einer Außengastronomie sei zwischen den Parteien nie thematisiert worden. Insbesondere habe der Beklagte ihn anlässlich eines – seinem Inhalt nach streitigen – Gesprächs am 15.01.2019 nicht darauf hingewiesen, ein Vordach im Eingangsbereich des Cafés errichten zu wollen. In der Sache hat der Kläger im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Fassade genieße genauso wie die Moschee im Übrigen urheberrechtlichen Schutz, da sich das Bauwerk von anderen Moscheen in Deutschland aufgrund seiner westlichen Formensprache vorbildlos abhebe. Das vom Beklagten angebrachte Vordach stelle mit Blick auf die Fassade und die verwendeten Materialien einen Fremdkörper dar, welcher das Werk insgesamt entstelle. Der Beklagte hat dagegen behauptet, das Vordach diene dem Witterungsschutz und verhindere das Eindringen von Feuchtigkeit in das Bauwerk. Er hat gemeint, die Moschee sei nicht urheberrechtlich geschützt, da sich der Kläger an den Entwürfen Dritter und den Vorgaben der Stadt B. orientiert habe und außerdem die meisten neu gebauten Moscheen in Deutschland bereits in westlicher Formensprache gestaltet seien. Insofern fehle eine eigene geistige Schöpfung des Klägers. Jedenfalls entstelle das Vordach nicht die Wesenszüge der Planung. Schließlich ergebe sich die Berechtigung zur Errichtung aus den vertraglichen Vereinbarungen. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 270 ff. GA). Das Landgericht hat der auf Beseitigung des Vordachs gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die X.-Moschee insgesamt, auch der hier betroffene Teilabschnitt der Fassade, sei als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschützt. Die hinreichende Individualität des Bauwerks ergebe sich aus der westlichen Formensprache, derer sich der Kläger in der Planung bedient habe und die das Bauwerk von anderen Moscheen in Deutschland abhebe. Die Gestaltungsfreiheit sei auch nicht durch technische Vorgaben beschränkt gewesen. Vielmehr sei ersichtlich, dass der betroffene Teilabschnitt eine einheitliche und zusammengehörende Gestaltung besitze, die auf der freien künstlerischen Gestaltung des Künstlers beruhe. Eine überragende Gestaltung im Vergleich zu anderen Bauwerken sei zwar nicht erforderlich, nichtsdestotrotz sei die Moschee als überdurchschnittlich individuell einzuordnen. Diese Beurteilung könne das Gericht aufgrund eigener Sachkunde und ohne sachverständige Hilfe vornehmen. Eine Anlehnung an den Planungsentwurf eines anderen Architekten in der Art, dass demgegenüber die eigene schöpferische Leistung des Klägers in den Hintergrund tritt, sei nicht zu erkennen. Durch das Anbringen des Vordaches verletze der Beklagte den Kläger in dessen Rechten aus §§ 14 und 39 UrhG. Das Vordach greife in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck ein, weil durch das Vordach ein abweichender Eindruck von der Gebäudeseite entstehe. Der Eingriff sei auch schwerwiegend, da das Vordach nicht nur die klare Formgebung des Eingangsbereichs konterkariere, sondern auch durch seine Neigung einen unansehnlichen Kontrast zur rechtwinkligen Planung des Dachs des hervorragenden Eingangs erzeuge. Die Interessen des Klägers als Urheber seien insofern gefährdet, als das Vordach als Teil der Planung angesehen und dem Kläger zugeschrieben werde. Demgegenüber seien die Interessen des Beklagten nicht gleichwertig oder vorrangig. Nichts anderes ergebe sich aus § 13 Abs. 2 S. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Eine „Wahrung der geistigen Eigenart“ i.S.d. Vertrages liege nicht vor. Die Klausel sei inhaltsgleich zu den gesetzlichen Vorgaben auszulegen. Da in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck eingegriffen werde, könne die Klausel auch keine zweckmäßigen Änderungen oder Ergänzungen rechtfertigen. Hierfür sprächen auch § 13 Abs. 3 und § 4.3 des Vertrages. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner weiteren Beweiserhebung zu der Frage, welche weiteren mündlichen Abreden zwischen den Parteien getroffen wurden. Im Übrigen rechtfertige auch ein praktisches Bedürfnis des Beklagten den Eingriff nicht. Soweit nämlich – dies unterstellt – Feuchtigkeit in das Gebäude eindringe, sei der Beklagte gehalten, werkvertragliche Mängelrechte gegen den Kläger geltend zu machen, was dieser jedoch nicht getan habe. Der Eingriff sei auch rechtswidrig. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Er macht im Wesentlichen geltend: Die Kammer habe ohne vorherigen Hinweis und damit verfahrensfehlerhaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Werkqualität und die Einstufung der Schöpfungshöhe entschieden. Dies begründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen. Ferner sei die von der Kammer gem. §§ 14, 39 UrhG vorgenommene Abwägung der Interessen der Parteien rechtsfehlerhaft. Zum einen habe die Kammer die Interessen des Beklagten nur unzureichend berücksichtigt, da sie die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere § 13 Abs. 2 und Abs. 3 des Vertrages, entgegen der Auslegungsregeln ausgelegt habe. Die Kammer habe den Regelungskontext und die sonstigen Begleitumstände nicht im Rahmen einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung berücksichtigt. Zum anderen beruhe die Abwägung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Denn die Kammer habe zunächst dem Beweisangebot des Beklagten folgend darüber Beweis erheben müssen, ob dem Kläger eine Mitwirkung an der Planung des Vordaches angeboten wurde. Das Landgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass nur eine Bauwerkseite betroffen sei, kein Substanzeingriff vorliege und das Dach „transparent“ sei. Darüber hinaus seien die Feststellungen zum Gebrauchszweck nur unzureichend. Die Moschee sei primär ein Zweckbau, der eine vielschichtige Bildungs- und Begegnungsstätte darstelle, was den Beklagten berechtige, selbst nachträglich veränderte Nutzungsbedürfnisse, wie die Etablierung einer Außengastronomie, geltend zu machen. Im Rahmen der Abwägung habe die Kammer zudem die Absicht des Beklagten, eintretende Feuchtigkeit zu verhindern, zu Unrecht nicht beachtet. Hierüber und über die Frage, ob eine Mängelrüge seitens des Beklagten erfolgt sei, habe zudem Beweis erhoben werden müssen. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass für das Vordach berücksichtigungsfähige Allgemeinwohlinteressen stritten, da der Café-Eingang vor Wassereinwirkung geschützt werde und das Dach damit zur Barrierefreiheit beitrage (vgl. §§ 49 Abs. 2, 88 BauO NRW i.V.m. DIN18040-1 und DIN 18533-1). Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens und der Ausführungen der angegriffenen Entscheidung. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Landgericht ist zunächst darin zu folgen, dass es sich bei der Moschee, wie auch der streitgegenständlichen Fassade, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (dazu 1.). Ferner hat die Kammer zu Recht einen Anspruch auf Beseitigung des Vordaches bejaht (dazu 2.). 1. Die Auffassung der Kammer, dass der für einen Beseitigungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erforderliche urheberrechtliche Schutz vorliegend gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG gegeben ist, ist nicht zu beanstanden. a) Es liegt ein Werk der Baukunst i.S.d. Vorschrift vor. Danach sind Werke der Baukunst geschützt, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Einer persönlich geistigen Schöpfung steht nicht per se entgegen, dass sich die Planung und Errichtung des Gebäudes an Vorgaben zu orientieren hat, die sich aus dem Gebrauchszweck, der Funktion, der technischen Konstruktion oder auch dem Umfeld des Gebäudes ergeben (Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 2 Rn. 183). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine eigenschöpferische Leistung, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht, das geschaffene Bauwerk also aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens heraussticht (BGH, Urteil vom 02.10.1981, I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 – Kirchen-Innenraumgestaltung). Für die Feststellung der danach erforderlichen Eigentümlichkeit ist im Einzelfall eine Gesamtbetrachtung aller Gestaltungselemente vorzunehmen (BeckOK UrhR/Rauer, 37. Ed. 15.10.2022, § 2 Rn. 116). Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Eigentümlichkeit und Individualität zu stellen, je mehr das Gebäude bereits durch Beschränkungen wie die oben genannten vorgegeben ist. Bezugspunkt der Gesamtabwägung sind nicht andere Bauwerke jeglicher Art, sondern solche, die dem zu beurteilenden Gebäude nach Art und Zweck zumindest ähneln (OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2012, 11 U 853/12, GRUR-RR 2013, 51 m.w.N.). Gemessen hieran zeichnet sich jedenfalls die die gegenständliche Fassade der Moschee durch eine derartige Eigentümlichkeit und Individualität aus. Der Kläger bediente sich bei der Planung einer westlichen Formensprache, was in der konkreten Form im Vergleich zu den bis dato in Deutschland erbauten Moscheen einzigartig war. Dies wird, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat, anhand der von dem Kläger vorgelegten Bilder (Anlagenkonvolute K 16 und K 16a, Bl. 144 ff., 154 ff. GA) unmittelbar anschaulich: Denn die dort abgebildeten in Deutschland gelegenen Moscheen sind trotz teilweise ebenfalls rechteckig-schlichten Baukörpern (Bl. 146 f. GA), teils sogar mit der Anmutung eines Bürogebäudes (Bl. 145 GA), insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Fenster (Ausgestaltung mit Rundbögen) und weiterer Ornamentik (mehrere Türme und dies aufnehmende Fenstergestaltungen, Bl. 149 GA) bzw. in ihrer Farbigkeit (Bl. 152 GA) gerade nicht von der Schlichtheit auch der Fassadengestaltung geprägt, die die in Rede stehende Moschee ausmacht. Leichte Ähnlichkeiten weist allein die Moschee in Hannover (Bl. 159 GA) auf, wobei auch hier aufgrund des stärker verschachtelten Aufbaus und einer Vielzahl dem Betrachter sich präsentierender - unterschiedlich großer - Sichtöffnungen nicht der ruhige und nüchterne Eindruck entsteht, der die X.-Moschee prägt. Die Hinweise des Beklagten auf „moderne islamische Sakralbauten mit westlicher Formensprache … in Mannheim, Penzberg, in München und in Regensburg“ (Bl. 185 GA) sind nicht mit aussagekräftigen Beschreibungen oder Bildern hinterlegt, was aber unter dem Gesichtspunkt der Vorlage konkreter Entgegenhaltungen erforderlich gewesen wäre (BGH GRUR 2008, 984, 985 Rn. 17 - St. Gottfried). Soweit mit der Berufung erstmals derartige Bilder (der Melvana Moschee Konstanz sowie der Bait ul-Futuh Moschee in London) vorgelegt werden (Bl. 169 eA) rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Die Melvana Moschee vefügt über einen deutlich gedrungeneren, fast quaderförmigen Baukörper, bei dem die Fenster zwar auch hoch und schmal sind, jedoch die Fassade - ebenso wie bei der Bait ul-Futuh-Moschee - deutlich unruhiger und durch die Fenster stärker dominiert wird, während vorliegend gerade das Wechselspiel aus glatter schlichter Fassade auf der westlichen Seite und den Fensteröffnungen im östlichen Bereich prägend ist. Dabei steht der Schutzfähigkeit nicht der in der Berufung wiederholte (Bl. 170 eA) erstinstanzliche Vortrag des Beklagten entgegen, schlanke Fenster seien auch bei Moscheen kein unbekanntes Gestaltungselement (Bl. 239, 194 GA). Denn auch allgemeinbekannte, gemeinfreie Gestaltungselemente können urheberrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (st. Rspr., BGH, Urteil vom 19.01.1989, I ZR 6/87, GRUR 1989, 416, 417 – Bauaußenkante). Dies gilt sogar dann, wenn – wie der Beklagte geltend macht – die Gestaltungselemente im Rahmen eines Architektenwettbewerbes bereits von anderen Wettbewerben vorgeschlagen wurden (BGH, ebd.). Trotz der allgemeinen Bekanntheit schlanker Fenster erreicht der Kläger durch die Gestaltung der Fassade insgesamt eine besondere eigenschöpferische Wirkung. Die Fassade zeichnet sich insoweit nicht nur durch die westliche Formensprache, sondern auch durch ihre im Vergleich zu den „durchschnittlichen“ Moscheen besondere Schlichtheit aus. Insbesondere von vorne betrachtet links und über dem Eingangsbereich lässt die Fassade Ornamente, Verzierungen oder sonstige schmückende Fassadengestaltungen vermissen. Trotz dieser Schlichtheit ist das Gebäude insgesamt dennoch als Moschee erkennbar, nicht zuletzt wegen des Minaretts. Die mit der Berufungsbegründung gegen diese Einordnung vorgebrachten Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch: aa) Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass sich aus den Eigenschaften des Grundstückes selbst (Eckgrundstück in einer Baulücke) im Ausgangspunkt Einschränkungen für die schöpferische Gestaltung des Gebäudes, insbesondere hinsichtlich der Lage, ergaben (vgl. den Vortrag Bl. 99 eA). Der Kläger musste die Planung der Moschee an die örtlichen Voraussetzungen anpassen. Gleichwohl folgten hieraus weder Einschränkungen für die konkrete Gebäudeform, noch für Form und Verzierung der Fassade, noch für Form und Anordnung der Fenster. Gerade diese machen hier jedoch maßgeblich die schöpferische Gestaltungshöhe aus, weshalb es auch nicht allein darauf ankommt, ob andere Moscheen ebenfalls „westliche Formensprache“ teilweise aufgreifen. bb) Der Einwand des Beklagten, die Gestaltungsfreiheit des Klägers sei aufgrund der Vorstellungen der Stadt B. und wegen brandschutzrechtlicher Bestimmungen, die eine weitere Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erforderten, eingeschränkt gewesen (Bl. 100 eA), überzeugt nicht. Die Stadt B. gab – unstreitig – in Abstimmung mit der Feuerwehr nur eine Fensterbreite von 90 cm und die Ausrichtung des Gebäudes (Bl. 183 GA) vor, was der Kläger auch einhielt. Dies stellt indes keine Vorgabe zur Gestaltung im Sinne einer künstlerischen Wegweisung, sondern lediglich eine öffentlich-rechtliche Mindestanforderung dar, die den Gestaltungsspielraum des Klägers nicht derart einengte, dass seine Tätigkeit als bloße Umsetzung städtischer Vorgaben erschien. Hiermit steht es in Einklang, dass der Kläger (Bl. 73 GA) vorgetragen hat, dass er die Fenster ursprünglich noch schmaler geplant hatte und ihm die Mindestbreite allein wegen der Eigenschaft als zweiter Rettungsweg vorgegeben worden war. Soweit der Beklagte meint, religiöse Vorgaben für die Gestaltung eines muslimischen Gotteshauses (z.B. getrennter Fraueneingang oder die Ausrichtung auf Mekka) seien zwingende Vorgaben gewesen (Bl. 100 eA), trifft dies zwar im Ausgangspunkt zu. Nichtsdestotrotz schließen diese Vorgaben für sich genommen noch nicht die Eigentümlichkeit oder Individualität derartiger Gotteshäuser aus. Dies erschließt sich zum einen anhand der von den Parteien eingereichten Lichtbilder verschiedener Moscheen, die sehr unterschiedliche Anmutungen aufweisen und nicht zuletzt anhand des Umstandes, dass die im Rahmen des Architektenwettbewerbs eingereichten Entwürfe ebenfalls eine große Bandbreite aufweisen (vgl. die von dem Beklagten vorgelegten Anlagen 6 - 8, Bl. 191 ff. GA). Plastisch zeigt sich dies auch an der Zentralmoschee in Köln, für deren Errichtung der Dachverband des Beklagten dieselben religiösen Vorgaben beachtet haben dürfte und die von den Beteiligten einvernehmlich als urheberrechtlich geschützt angesehen wird. Zudem beziehen sich die religiösen Vorgaben ersichtlich nicht auf die Gestaltung der äußeren Fassade. cc) Soweit der Beklagte geltend macht, dem Kläger seien finanziell Grenzen gesetzt gewesen, was ihn zu einer äußerst kostengünstigen und auf die reine Funktionalität beschränkte Bauausführung gezwungen habe, handelt sich um neuen Sachvortrag in zweiter Instanz, zu dem sich der Kläger in der Berufungserwiderung (dort S. 6, Bl. 151 eA) zulässigerweise mit Nichtwissen erklärt hat. Zulassungsgründe für diesen neuen Sachvortrag hat der Beklagte entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO mit der Berufungsbegründung und auch später nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen wäre der Vortrag auch bei Zulassung nicht geeignet, einen erheblich eingeschränkten oder auf „Null“ reduzierten Gestaltungsspielraum des Klägers zu begründen. dd) Die einzelnen berücksichtigungsfähigen Einschränkungen der klägerischen Gestaltungsfreiheit (Eigenschaften des Grundstücks, städtebauliche Vorgaben, religiöse Vorgaben) schränkten auch in einer Gesamtschau den Kläger nicht derart ein, dass eine hinreichend schöpferische Gestaltung nicht möglich gewesen wäre. Denn trotz der Beschränkungen war der Raum offen für unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, was sich bereits daraus ergibt, dass im Rahmen des Architektenwettbewerbs unterschiedliche Planungen und Konzepte vorgeschlagen wurden. Aus dem Architektenwettbewerb ging zudem kein erster Platz hervor. Offenbar bestand insoweit ein großer Gestaltungsspielraum, den zunächst keiner der Architekten zum Gefallen des Beklagten (und der Stadt B.) genutzt hatte. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang meint (Bl. 162 eA), der Kläger habe lediglich den Entwurf des zweitplatzierten Büros A. „fortentwickelt“, ergibt sich bereits aus der Ansicht des Entwurfs A. (Anlage 8, Bl. 191 GA), dass dies nicht zutrifft, weil dieser zwar ebenfalls eine eher nüchtern-sachliche Formensprache ohne hervorstechende Ornamente gewählt hat, ihm jedoch die dem klägerischen Entwurf innewohnende einheitliche Schlichtheit der Fassade durch das mittig vorgesehene kubusartige Treppenhaus mit Glasfassade fehlt. Zudem unterbrechen die augenfälligen verglasten Elemente im Erdgeschoss im westlichen und östlichen Bereich die Einheitlichkeit der Fassade. Aus diesen Gründen steht der Entwurf A. der Annahme einer eigenschöpferischen Tätigkeit des Klägers nicht entgegen. b) Anders als der Beklagte meint, war das Landgericht nicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO zu einem vorherigen Hinweis dazu verpflichtet, dass es aufgrund eigener Sachkunde und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entscheiden beabsichtigte. Denn es war für den Beklagten offenkundig, dass die Kammer aufgrund eigener Sachkunde zu entscheiden beabsichtigte, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2022 ihre Einschätzung offengelegt hatte, dass die Moschee urheberrechtlich geschützt sein dürfte. Unabhängig von in Aussicht gestellten Gesprächen im Anschluss an die mündliche Verhandlung sollte das Verfahren jedoch fortgesetzt werden. Ferner bestimmte die Kammer einen Verkündungstermin (vgl. S. 1 f. des Protokolls, Bl. 249 f. GA). Hieraus folgt, dass der Beklagte von einer Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen musste. Auch der Beklagte hatte diese grundsätzliche Möglichkeit bereits erkannt (es sei davon auszugehen, dass „die Fachkammer ja ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst beurteilen kann“, ob die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht sei, Bl. 56 GA). Dass der Beklagte später eine abweichende Auffassung vertreten und ein Sachverständigengutachten zu den sich aus der Umgebung der Moschee ergebenden (niedrigen bzw. fehlenden) Gestaltungsanforderungen und zur Vorgabe von Fenstern und Ausrichtung durch die Stadt B. angeboten hat (S. 1 f. des Schriftsatzes vom 20.06.2022, Bl. 182 f. GA), ändert nichts daran, dass ihm die grundsätzliche Möglichkeit eines „Durchentscheidens“ vor Augen stand. Zu einem vorherigen Hinweis, welcher zwischen den Parteien streitigen Rechtsauffassung es zuneigt, ist das Gericht nicht verpflichtet (Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 139 Rn. 8). Aus den vorgenannten Gründen stellt die Entscheidung auch keine Überraschungsentscheidung dar. Wie für das Landgericht besteht auch für den Senat keine Veranlassung zur Einholung entsprechender Gutachten, weil seine Mitglieder ständig mit Urheberrechtssachen befasst sind und daher aus eigener Sachkunde die Frage der Gestaltungshöhe beurteilen können. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (unter Hinweis auf BGH NJW 2022, 782, 788 Rn. 51 - Zugangsrecht des Architekten) kann Bezug genommen werden. 2. Das Landgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass das Vordach die Rechte des Klägers aus §§ 14, 39 UrhG verletzt. Das Vordach entstellt das Bauwerk. Eine Entstellung gemäß § 14 UrhG liegt vor, wenn der geistig-ästhetische Gesamteindruck des Werkes beeinträchtigt wird (dazu a)), die Beeinträchtigung geeignet ist, die Interessen des Urhebers zu gefährden (dazu b)) und eine Interessenabwägung zu Lasten des Beeinträchtigenden ausfällt (dazu c)). Der Kläger ist als Rechteinhaber aktiv- und der Beklagte als Verletzer passivlegitimiert. a) Das Vordach beeinträchtigt den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Bauwerks bzw. von dessen Fassade, was der Beklagte auch mit der Berufung nicht mehr in Abrede stellt (S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 102 eA). Eine Beeinträchtigung liegt bei jeder objektiv nachweisbaren Änderung des vom Urheber bestimmten Gesamteindrucks vor (Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 14 Rn. 10). Das neben dem Eingangsbereich befindliche, gut sichtbare Vordach ändert den vom Kläger geschaffenen Gesamteindruck, indem es die bewusst schlicht gehaltene Fassade durch ein zusätzliches Bauelement ergänzt, das zudem nicht den Neigungswinkel des Dachs des Eingangsbereichs aufnimmt. Das Dach befindet sich außerdem von vorne betrachtet links neben dem Eingangsbereich und damit an einem Teil der Fassade, welcher – abgesehen von der Eingangstür zum Café – frei von jeglichen Verzierungen und Fenstern sein sollte und der den schlichten Gesamteindruck maßgeblich prägt. Gerade die Fassade ist neben der Struktur des Baukörpers jedoch der Kernbereich des von § 14 UrhG gegen Entstellung geschützten Werks (vgl. Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 14 Rn. 28). b) Die Beeinträchtigung gefährdet auch die Interessen des Klägers als Urheber. Eine Gefährdung wird grundsätzlich bereits durch die Änderung des Gesamteindrucks indiziert. Die Indizwirkung kann zwar entfallen, wenn der Urheber zu erkennen gegeben hat, dass ihm an der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Werkzustandes nichts liegt. Dies kann der Fall sein, wenn sich derjenige, der die Beeinträchtigung vorgenommen hat, auf eine vertragliche Änderungsbefugnis berufen kann (vgl. OLG München, Urteil vom 26.09.1991, 29 U 2285/89, GRUR Int 1993, 332, 333 – Christoph Columbus). Abgesehen davon, dass eine vertragliche Änderungsbefugnis des Beklagten gerade nicht anzunehmen ist (hierzu sogleich), hat der Kläger durch die anwaltliche Abmahnung, die nach seiner unbestrittenen Darstellung unmittelbar nach Kenntnisnahme von der Anbringung des Vordachs erfolgte (Bl. 3 GA), klar zum Ausdruck gebracht, dass er ein Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Fassadengestaltung hat. Die Interessen des Klägers werden dementsprechend auch dadurch gefährdet, dass das der übrigen Formensprache widersprechende Vordach ihm als dessen Schöpfung zugerechnet wird. c) Schließlich ist das Landgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen des Klägers im Rahmen der erforderlichen (BGH GRUR 2008, 984, 986 Rn. 25 – St. Gottfried) umfassenden Interessenabwägung hinter die Belange des Beklagten zurückzutreten haben. Eine Interessenabwägung ist insbesondere bei Bauwerken angezeigt, die von vornherein vom Architekten gegen Honorar für einen fremden Eigentümer entworfen werden. In diesen Fällen ist das urheberrechtliche Erhaltungsinteresse gegen die Interessen des Eigentümers abzuwägen (OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2012, 11 U 853/12, GRUR-RR 2013, 51, 52). aa) Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sind insofern abwägungsrelevant, als eine Veränderung des Werkes die Urheberinteressen in der Regel nicht verletzen kann, wenn der Urheber ihr zuvor ausdrücklich zugestimmt hat (BGH GRUR 1989, 106, 107 – Oberammergauer Passionsspiele II). Die Kammer hat jedoch zutreffend den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag dahin ausgelegt, dass dieser das Vorhaben nicht rechtfertigt und insbesondere mit Recht angenommen, dass der „geistigen Eigenart“ i.S.v. § 13 Abs. 2 des Vertrages dieselbe Bedeutung wie dem „geistig-ästhetischen Gesamteindruck“ beizumessen ist. Danach ist die geistige Eigenart dann nicht mehr gewahrt ist i.S.d. Vertrages, wenn der Gesamteindruck beeinträchtigt ist. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille der Parteien und der objektive Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu erforschen. Beidseitige Verträge sind nicht einseitig, sondern nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen. Diesen Maßstab hat das Landgericht beachtet. Das Auslegungsergebnis steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 des Vertrages. Denn die Begrifflichkeiten „geistige Eigenart“ und „geistig-ästhetischer Gesamteindruck“ weisen einen ähnlichen Sinngehalt auf, weshalb das Verständnis des Landgerichts überzeugt. Soweit die Berufung (Bl. 105 eA) eine Differenzierung zwischen der „Bestimmung des Umfangs einer Änderungsbefugnis“, die § 13 Abs. 2 des Vertrags zugewiesen sei einerseits und dem „geistig-ästhetischen Gesamteindrucks“, der im Rahmen von § 14 UrhG allein die Frage betreffe, ob ein Eingriff in die Rechte des Urhebers vorliege, andererseits befürwortet, erscheint eine solche Abgrenzung künstlich und kaum durchführbar. Denn indem die Parteien in § 13 Abs. 2 des Architektenvertrags die „geistige Eigenart“ als Grenze der Änderungsbefugnis eingeführt und in § 4.3 zuvor darauf abgestellt haben, dass der gesetzliche Urheberrechtsschutz unberührt bleibe, was § 13 Abs. 3 sodann noch einmal aufgreift, haben sie ein Regelungsgefüge geschaffen, dass einer Auslegung bedarf, die die tendenziell widersprüchlichen Aussagen dieser Regelungen in praktische Konkordanz bringt. Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Argumentation gerecht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der finale Vertragstext erst nach mehrfachen Änderungen durch die Parteien zustande kam und daher als geschriebener Ausdruck der beiderseitigen Interessenlage anzusehen ist, die mithin die allseitig interessengerechte Auslegung vorprägt. Insofern spricht insbesondere die von dem Beklagten zitierte Vorgängerklausel (Bl. 108 eA) dagegen, dass die Parteien von einer einseitigen und nur wenig eingeschränkten Änderungsbefugnis ausgingen. Diese Vorgängerklausel lautete: „Der Bauherr ist außerdem berechtigt, mit vollständiger Auszahlung des nach diesem Vertrag vereinbarten Honorars das Bauvorhaben nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des Architekten ständig zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise aktuelle Anforderungen anzupassen.“ Dass diese Klausel gerade nicht Bestandteil des Vertrags wurde, ist ein starker Beleg dafür, dass die vertraglichen Klauseln - wie es das Landgericht getan hat - im Lichte des § 14 UrhG auszulegen sind, der dem Urheber einen relativ starken Schutz bietet. Dies wird, wie oben schon angedeutet, unterstützt durch die Gesamtschau von § 4.3 („Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.“) und auch § 13 Abs. 1 („Dem Architekten verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen, sofern sie nicht nach dem Inhalt dieses Vertrages oder auf Grund einer Sondervereinbarung auf den Bauherren übertragen worden sind.“), die ebenfalls den Schluss nahelegt, dass die Parteien einen grundsätzlich umfassenden Schutz des Urheberrechts und damit eine starke Stellung des Klägers beabsichtigten. Bezogen auf § 13 Abs. 2 des Vertrages, welcher den Beklagten zu „Änderungen und Ergänzungen unter Wahrung der geistigen Eigenart“ ohne Mitwirkung des Klägers befugt, bedeutet dies, dass § 13 Abs. 2 Fälle betrifft, die weniger einschneidend sind als die mitwirkungsbedürftigen Veränderungen des § 13 Abs. 3. Daher entspricht es der beiderseitigen Interessenlage der Parteien, insofern den gleichen Maßstab anzusetzen, wie er bei der weiten Beurteilung der Beeinträchtigung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks bemüht wird. Auch hinsichtlich der Auslegung des § 13 Abs. 3 des Vertrages ist dem Landgericht beizutreten. Eine Missachtung des objektiven Erklärungsgehalts, wie es der Beklagte annimmt (Bl. 110 eA), ist nicht erkennbar. Denn das Wort „Mitwirkung“ i.S.d. § 13 Abs. 3 kann mit dem Landgericht sehr wohl als eine Form der aktiven Beteiligung verstanden werden. Auch wenn zuzugeben ist, dass der Wortlaut dieses Begriffs in verschiedenen Kontexten unterschiedlich starke Beteiligungsformen ausdrücken kann (etwa im Personalvertretungsrecht, vgl. § 66 Abs. 1 LPVG i.V.m. § 72 LPVG NRW ggü. § 73 LPVG), so ist doch zum einen vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien sich die vorstehende begriffliche Differenzierung vor Augen geführt haben. Jedenfalls kommt dies im Wortlaut des Vertrags nicht zum Ausdruck. Für eine starke Stellung des Klägers spricht zudem die systematische Auslegung (s.o.). Eine Anhörung im Sinne einer bloßen Förmelei und ohne eine Widerspruchsmöglichkeit (wie der Beklagte es favorisiert, Bl. 188 3. Absatz GA) widerspräche nicht nur der ausdrücklichen Vereinbarung, dass das Urheberrecht grundsätzlich unberührt bleiben soll (§ 4.3, § 13 Abs. 1), sondern ginge auch einseitig zu Lasten des Klägers, da dessen Urheberrecht hierdurch ausgehöhlt würde. Auch trägt eine solche Auslegung nicht dem im Urheberrecht anerkannten Grundsatz des Änderungsverbotes (BGH, Urteil vom 31.05.1974, I ZR 10/73, GRUR 1974, 675, 676 – Schulerweiterung) Rechnung. Der in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachte Einwand des Beklagten, der hiesige Fall einer unterlassenen bzw. verweigerten Mitwirkung sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu regeln, überzeugt nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass der Kläger Änderungen nicht widersprechen könne, zu denen er nach Treu und Glauben seine Einwilligung zur Änderung nicht versagen könnte. Denn es gilt gerade der Grundsatz des Änderungsverbots (siehe oben). Die Gestaltung des Werkes liegt allein im schöpferischen Belieben des Urhebers. Anders als bei Änderungen i.S.v. § 39 UrhG, die der Urheber gemäß § 39 Abs. 2 UrhG unter Umständen nicht verweigern kann, sieht § 14 UrhG eine solche Einschränkung nicht vor. Die Vorschrift schützt einen Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts, der auch bei vertraglichen Vereinbarungen vor solchen Maßnahmen schützt, die im Einzelfall die berechtigten Interessen des Urhebers gefährden (Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 39 Rn. 3). Der Kläger hätte auf diesen Schutz mithin nicht verzichten können. Im Ergebnis kann diese Frage indes offenbleiben, weil angesichts der erheblichen Beeinträchtigung durch die Anbringung des Vordachs bereits nicht angenommen werden kann, dass der Kläger nach Treu und Glauben zu dessen Duldung verpflichtet ist. Auf die Frage, ob es sich - wie der Kläger meint - bei § 13 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB), sodass Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten gingen, kommt es gleichermaßen nicht an. bb) Im Wege der Interessenabwägung ist außerdem die Schöpfungshöhe berücksichtigungsfähig. Je größer die Gestaltungshöhe ist, desto eher ist eine Gefährdung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen anzunehmen (BGH, BGH GRUR 2008, 984, 986 Rn. 25 – St. Gottfried). Das Landgericht hat dies im Rahmen der Abwägung zwar nicht ausdrücklich berücksichtigt, jedoch in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass die X.-Moschee eine im Vergleich zu den vorgelegten Vergleichsgebäuden überdurchschnittliche Schöpfungshöhe aufweist, was zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen ist. Für diese Beurteilung bedurfte es nicht der Begutachtung durch einen Sachverständigen (siehe oben). cc) In die Abwägung sind ferner Art und Umfang bzw. das Ausmaß des Eingriffs einzustellen (BGH, a.a.O. Rn. 28 - St. Gottfried). Insofern ist mit dem Landgericht von einem schwerwiegenden Eingriff auszugehen. Das Vordach stellt einen Fremdkörper dar, da es die beabsichtigte Schlichtheit der im Übrigen glatten, weißen Fassade konterkariert. Dieser Fremdkörper befindet sich auffällig auf der repräsentativen Seite des Eingangsbereichs, welche den Eindruck des Bauwerks im öffentlichen Raum prägt. Der Fremdkörper springt nicht nur den Besuchern der Moschee, sondern auch vorübergehenden Passanten und auf zu veröffentlichenden Bildern (die i.d.R. von der repräsentativen Vorderseite angefertigt werden, etwa durch die Presse oder für den Internetauftritt des Beklagten) sofort ins Auge. Das Vordach fügt sich auch deshalb nicht in den übrigen Gesamteindruck der Moschee ein, da es durch seine Neigung einen auffälligen Kontrast zu dem flachen Dach des Eingangsbereichs darstellt. Der Kontrast sticht umso mehr heraus, als das Dach unmittelbar an den Eingangsbereich angrenzt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich das verwendete Material (Glas und dunkles Metall) von den übrigen Baustoffen unterscheidet. dd) Auch der Gebrauchszweck des Werkes findet in der Abwägung Berücksichtigung (BGH, a.a.O. Rn. 38 - St. Gottfried). Soweit der Beklagte meint, die Kammer habe die Zweckrichtung der Moschee insgesamt und die des Cafés nur unzureichend berücksichtigt, trifft dies nicht zu. Denn die Kammer hat das in erster Linie betroffene Interesse des Beklagten daran, dass Gemeindemitglieder vor dem Café überdacht Heißgetränke konsumieren oder sonst verweilen, berücksichtigt. Dieses Interesse ist jedoch als nicht besonders schwerwiegend zu gewichten. Denn das Café erfüllt grundsätzlich auch ohne Vordach seinen Zweck als Begegnungs- und Austauschstätte. Das Vordach fördert mithin nicht den zugrundeliegenden Gebrauchszweck (vgl. mit ähnlicher Argumentation OLG München, Urteil vom 26.09.1991, 29 U 2285/89, GRUR Int 1993, 332, 333 – Christoph Columbus). Ein Vordach erweiterte den Raum für Begegnung nur um wenige Meter und auch nur zu solchen Zeiten, zu denen ein Dach wetter- und platzbedingt (etwa da der Innenraum vollständig belegt ist) notwendig ist. Zudem stand der Zweck des Cafés allen Beteiligten bereits zu Beginn der Planungen vor Augen. Da sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers - nach seinem Schreiben vom 13.02.2008 (Anlage K10, Bl. 85 f. GA) - der Beklagte damit einverstanden erklärte, dass allein nach den Plänen des Klägers gebaut würde, ist mithin das Interesse des Beklagten an einer nachträglichen Veränderung der Fassadengestaltung geringer zu bewerten. Die Moschee ist auch ohne das Vordach vollumfänglich nutzbar. Insbesondere wird durch die baulichen Umstände die Durchführung der Gottesdienste etc. in der gewünschten Form nicht erschwert, was als besonders gewichtiges geistliches Interesse zu einem Zurücktreten der Belange des Urhebers führen könnte (vgl. LG Hannover GRUR-RR 2021, 72, 78 Rn. 97 - Lüpertz-Kirchenfenster). Angesichts des erheblichen Eingriffs in das Werk des Klägers ist es dementsprechend nicht ausreichend, wenn sich der Beklagte in eher allgemeiner Form auf „gewichtige und berechtigte Anforderungen, die sich aus dem „Gebrauchszweck“ des Cafés ergeben haben“ beruft (S. 15 des Schriftsatzes vom 19.04.23, Bl. 175 eA). Diese Anforderungen werden nicht näher konkretisiert und beschränken sich daher, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, im Wesentlichen darauf, dass ein Regenschutz für Besucher des Cafés nunmehr gewünscht wird, was dem Beklagten indes bereits im Planungsstadium auch als bautechnischem Laien (zumal in seinem Vorstand architektonischer Sachverstand vorhanden war) vor Augen hätte stehen müssen und daher eine so weitreichende eigenmächtige Abänderung der Fassadengestaltung nicht rechtfertigt. Der Senat kann zwar den von dem Vorstand des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Gesichtspunkt, wonach das Café auch Empfangsraum für Besuchergruppen ist, für die es einen niedrigschwelligen Zugang zu dem Sakralgebäude darstellt und ihnen das Einlassen auf die Moschee erleichtert, nachvollziehen. Auch dieser Aspekt führt jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchszwecks in einem Maße, dass es die vorgenommene erhebliche Änderung rechtfertigt. ee) Mit Recht hat das Landgericht auch den Vortrag des Beklagten dazu, dass der Wind das an der Fassade ablaufende Regenwasser häufig über den Außenzugang des Cafés in das Gebäude hineindrückte (u.a. Bl. 43 GA, aufgegriffen in der Berufungsbegründung S. 22, Bl. 116 eA), nicht als entscheidend für die Abwägung angesehen. Zwar ist auch das Interesse des Eigentümers, sein Eigentum vor Schäden zu bewahren, in der Abwägung mit zu berücksichtigen (vgl. bzgl. § 39 UrhG OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.1985, 6 U 69/85, GRUR 1986, 244 – Verwaltungsgebäude; Dreier/Schulze/Schulze, a.a.O., § 14 Rn. 26). Denn vorliegend stehen bereits keine derart erheblichen Feuchtigkeitsschäden, wie sie in der vorzitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verfahrensgegenständlich waren, im Raum. Der Umstand, dass bei Regen und offenstehenden Türen Wasser in die Innenräume eingetragen werden kann, wenn die Tür nicht durch ein Vordach geschützt ist, ist für sich genommen bereits keine schlüssige Darlegung eines Mangels, weil es - gerichtsbekannt und allgemeinkundig - vielfach Haus- oder Geschäftseingänge gibt, bei denen es sich in genau gleicher Weise verhält. Insoweit geht es um eine - selbst wenn man den Vortrag des Beklagten unterstellt - derartig geringfügige Beeinträchtigung, dass diese jedenfalls die konkret angebrachte Vordachgestaltung (über die allein zu entscheiden ist) mit ihrer erheblich beeinträchtigenden Wirkung nicht rechtfertigen kann. Ob der Beklagte zu einer anderen Gestaltung auch ohne Zustimmung des Klägers berechtigt wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn hat sich der Bauherr für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die konkret geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind (vgl. BGH ZUM 2012, 33, 34 Rn. 6 - Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs). Den Beweisangeboten des Beklagten muss daher nicht nachgegangen werden, ohne dass es auf die weitere Begründung des Landgerichts, wonach insoweit vorrangig Werkvertragsrecht anzuwenden sei, entscheidend ankommt. ff) Die vom Beklagten vorgebrachten Allgemeinwohlbelange in Gestalt der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der gegenständlichen Fassade sind nicht zu berücksichtigen. Denn Vortrag zur bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Café-Eingangsbereichs hat der Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung gehalten. Aus diesem Grund hat dies die erkennende Kammer weder übersehen (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch konnte der Beklagte dies aufgrund eines Verfahrensfehlers nicht schon vortragen (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Verspätung des Vorbringens beruht auch auf der Nachlässigkeit des Beklagten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), dem die baulichen Gegebenheiten bereits erstinstanzlich genau bekannt waren. Gründe für die Zulassung sind in der Berufungsbegründung auch insoweit nicht aufgeführt. gg) Weitere berücksichtigungsfähige Interessen sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht zugunsten des Beklagten nicht die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die bei Sakralbauten grundsätzlich einschlägig sein kann (vgl. BGH GRUR 2008, 984, 987 Rn. 33 - St. Gottfried). Der sachliche Schutzbereich ist bereits nicht eröffnet, da der Betrieb des Cafés nicht, auch nicht mittelbar, der freien Religionsausübung dient. Erst recht bedarf es hierzu keines Vordaches vor dem Eingangsbereich des Cafés. d) Dem Landgericht ist schließlich darin zu folgen, dass die Urheberrechtsverletzung auch widerrechtlich ist. Die Widerrechtlichkeit wird durch die Verletzung indiziert. Rechtfertigungsgründe, insbesondere schuldrechtliche oder sonstige Gestattungen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zum Ganzen vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, a.a.O., § 97 Rn. 14 f.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht.