OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 WF 68/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0609.26WF68.23.00
1mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 03.05.2023 zum Aktenzeichen 30 F 182/22 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 03.05.2023 zum Aktenzeichen 30 F 182/22 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 03.05.2023 zum Aktenzeichen 30 F 182/21, mit welchem sein Ablehnungsgesuch vom 15.02.2023 gegen die zuständige Abteilungsrichterin, Frau Richterin am Amtsgericht V. als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im Rahmen seiner Antragsschrift vom 04.05.2023 bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die abgelehnte Richterin das Verfahren zu seinen Lasten verzögere, insbesondere die Beschleunigungsrüge ignoriert und damit das Ziel verfolgt habe, die Entscheidung in dem von ihm eingeleiteten Verfahren so weit wie möglich zu verschieben. Ihm sei daher nichts anderes übrig geblieben, als eine Beschleunigungsbeschwerde direkt beim Beschwerdegericht einzulegen. Ferner habe die abgelehnte Richterin erst aufgrund des Beschleunigungsverfahrens über die Verhängung des Ordnungsgeldes in dem Verfahren 30 F 249/21 entschieden und auf den Eilantrag der Mutter das Kontaktverbot wiederholt und sogar rückwirkend zum 01.01.2023 erteilt, wobei sie die Begründung aus dem vorherigen Beschluss einfach übernommen habe. Die abgelehnte Richterin verzögere das Verfahren und vereitele den Umgang mit seinen Töchtern auch durch das „Verschieben von Schriftsätzen zwischen den Beteiligten“, während sie über den Eilantrag der Mutter einstweilig und ohne mündliche Verhandlung „sofort“ entschieden habe. Das erneute Kontaktverbot mit Beschluss vom 06.02.2023 sei ein „dicker Anhaltspunkt“ für die Bevorzugung der Mutter. Auch der Umstand, dass die abgelehnte Richterin „eine Sachverständigengutachterin mit dem Unsinn beauftragt“ habe, bestätige die taktische und bewusst eingesetzte Verschleppung des Verfahrens. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen (Bl. 3 ff. eA OLG). II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG. Dabei kann offen bleiben, ob das Amtsgericht den Befangenheitsantrag zu Recht bereits für unzulässig gehalten hat; er ist jedenfalls insgesamt unbegründet, §§ 42 Abs. 2, 46 Abs. 2 ZPO. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. August 2014 – AnwZ 3/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, juris Rn. 5). Eine der Partei bzw. dem Verfahrensbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit nicht; auch etwaige Verfahrensfehler im Rahmen der Verfahrensleitung sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. September 2020 – 6 W 48/20, juris Rn. 9 mwN). Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 28 mwN). Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen hat das Amtsgericht das Befangenheitsgesuch des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom 03.05.2023 – 30 F 182/21 (Bl. 34 ff. eA AG Sonderheft Befangenheitsanträge), denen er sich anschließt. Was die Beanstandungen des Antragstellers in Bezug auf die Behandlung der Beschleunigungsrüge bzw. –beschwerde betrifft, nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 03.05.2023 – 26 WF 51/23, in dem im Einzelnen begründet wurde, dass und weshalb das Amtsgericht unter den gegebenen Umständen nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG verstoßen hat, so dass aus dem diesbezüglichen Vorgehen der abgelehnten Richterin auch keine Befangenheit hergeleitet werden kann. Soweit der Antragsteller die Ablehnung ferner mit der abschlägigen Entscheidung über seine Ordnungsgeldanträge und der Stattgabe des Eilantrags der Mutter bezüglich des Kontaktverbots bzw. den Umgangsausschluss zu begründen sucht, bleibt auch dies ohne Erfolg. Verfahrens- bzw. materiell-rechtliche Fehler des Richters sind nach Maßgabe der jeweiligen Prozess- oder Verfahrensordnung zu rügen und zu prüfen; sie sind – worauf das Amtsgericht im Rahmen des angegriffenen Beschlusses zutreffend verweist – grundsätzlich kein Befangenheitsgrund (Zöller, aaO, mwN). Ebenso wie bei der Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsauffassung ist auch bei fehlerhaften verfahrensleitenden Maßnahmen nicht ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt, der Richter stehe der Sache nicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61-62, juris Rn. 9 mwN). Entsprechendes gilt für – aus Sicht des Antragstellers – fehlerhafte Sachentscheidungen (Zöller, aaO, mwN). Besondere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zeigt der Antragsteller nicht auf. Das gilt insbesondere für die aus Sicht des Antragstellers „unsinnige“ Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Senat pflichtet dem Amtsgericht darin bei, dass angesichts der offenkundig komplexen und vielschichtigen Konflikte zwischen den Eltern und der erheblichen Belastung der Kinder nicht die Rede davon sein kann, dass die Gestaltung des Verfahrens und insbesondere die Entscheidung der Richterin, ein Sachverständigengutachten einzuholen, den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung erwecken, zumal die Entbehrlichkeit der Begutachtung vom Antragsteller auch nicht plausibel begründet wird. Inwiefern die Zusendung – das „Verschieben“ – von Schriftsätzen und Eingaben an die übrigen Beteiligten geeignet sein soll, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln, vermag der Senat ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Dass das Amtsgericht das Verfahren hierdurch ungebührlich und bewusst verzögert hätte, hat der Antragsteller bereits nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die pauschale Behauptung, das Amtsgericht habe auf diese Weise „getrickst“, ist unzureichend und durch nichts belegt. III. Eine Erstattung der Kosten des Gegners findet gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht statt. Die Erhebung von Gebühren für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren ist im FamFG nicht vorgesehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.