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Beschluss

2 Ws 182/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0612.2WS182.23.00
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 26.01.2023 teilweise aufgehoben und wie folgt neugefasst:

Es wird festgestellt,

a) dass die Justizvollzugsanstalt Aachen dem Verurteilten im Zeitraum vom 08.02.2020 bis zum 19.05.2021 eine Betreuung angeboten hat, die den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat;

b) dass die dem Verurteilten durch die Justizvollzugsanstalt Siegburg im Zeitraum vom 20.05.2021 bis zum 07.02.2022 angebotene Betreuung nicht vollständig den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.

2. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen Kosten trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 26.01.2023 teilweise aufgehoben und wie folgt neugefasst: Es wird festgestellt, a) dass die Justizvollzugsanstalt Aachen dem Verurteilten im Zeitraum vom 08.02.2020 bis zum 19.05.2021 eine Betreuung angeboten hat, die den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; b) dass die dem Verurteilten durch die Justizvollzugsanstalt Siegburg im Zeitraum vom 20.05.2021 bis zum 07.02.2022 angebotene Betreuung nicht vollständig den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. 2. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen Kosten trägt die Staatskasse. Gründe: I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 04.05.2016 (16 Kls 407 Js 133622/14) wegen - Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Sachbeschädigung, - Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, - Vergewaltigung, - gefährlicher Körperverletzung sowie - drei weiterer Fälle der Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 20.02.2013 (10 Ds 305 Js 138979/12) nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 25.07.2013 (7 Ns 305 Js 138979/12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und wegen - besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, - gefährlicher Köperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen und Beleidigung, - Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung sowie - Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilung lagen massive sexuelle Übergriffe des einschlägig vorbelasteten Verurteilten gegenüber weiblichen Beziehungspartnerinnen zugrunde, wobei die sachverständig beratene Kammer jeweils eine verminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht zu erkennen vermochte. Trotz übermäßigen Alkoholkonsums des Verurteilten im Tatzeitraum hatte die Kammer zudem die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 64 StGB verneint. Hinsichtlich der angeordneten Sicherungsverwahrung hatte die Kammer die formellen Voraussetzungen bejaht und war zu der Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte aufgrund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zusätzlich zu einer mittelgradigen Borderline-Persönlichkeitsstörung als Hangtäter im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB einzustufen und bei ihm zu jeder Zeit ein Rückfall mit schwerwiegenden Gewalt- und Sexualstraftaten einem nur schwer eingrenzbaren Opferkreis gegenüber zu erwarten sei. Beide Persönlichkeitsstörungen bedürften der langfristigen Behandlung. Die dissozialen Persönlichkeitsdefizite bestünden insbesondere in einer tiefgreifenden Diskontinuität und Ambivalenz von Identität und Selbstbild, verbunden mit einer erheblich gestörten Beziehungs- und Bindungsfähigkeit. Auch habe der Verurteilte ein hohes Bedürfnis, im Umfeld unter Männern Akzeptanz zu finden. Zu der dissozialen Persönlichkeitsstruktur trete die Unfähigkeit zur selbstkritischen Reflexion hinzu, etwa in Bezug auf scheiternde Partnerbeziehungen und finanzielle Probleme. Auch die bei dem Verurteilten bestehende Tendenz zum (Rausch)Substanzmissbrauch sei insoweit problematisch und verstärke seinen Hang zur Begehung von Straftaten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Anlasstaten des Verurteilten sowie den Feststellungen des Landgerichts Augsburg zu den sich hierin geäußerten Persönlichkeitsdefiziten des Verurteilten und seinem Hang zur Begehung von Straftaten nimmt der Senat auf die Sachverhaltsdarstellung in der angegriffenen Entscheidung Bezug. Der Verurteilte befindet sich seit dem 09.02.2015 durchgängig in Haft. Das Urteil des Landgerichts Augsburg ist seit dem 22.02.2017 rechtskräftig. Der gemeinsame Zweidritteltermin der oben aufgeführten Gesamtfreiheitsstrafen ist auf den 08.03.2023, das Strafende auf den 09.04.2027 notiert; im Anschluss würde - gegebenenfalls - die Maßregel der Sicherungsverwahrung vollzogen. Bis zum 04.06.2019 war der Verurteilte in bayerischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert; nach seiner Teilnahme am Einweisungsverfahren in der Justizvollzugsanstalt Hagen wurde er am 29.08.2019 in die Justizvollzugsanstalt Aachen verlegt. Seit dem 20.05.2021 befindet er sich - auf seinen Wunsch hin - in der Justizvollzugsanstalt Siegburg. Mit Beschluss vom 07.02.2020 (33L StVK 1258/19) entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen über die Frage der angemessenen Betreuung i.S.d. gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB und stellte fest, dass dem Verurteilten eine hinreichende Behandlung unterbreitet worden war. Im Dezember 2021 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn ein erneutes Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG eingeleitet und zu diesem Zwecke bei der Justizvollzugsanstalt Siegburg eine Stellungnahme eingeholt. Die Justizvollzugsanstalt Siegburg hat daraufhin mit Schreiben vom 10.03.2022 mitgeteilt, dass ausweislich der Einweisungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt Hagen vorbereitende Maßnahmen für eine Sozialtherapie erforderlich gewesen seien. Bevor der Verurteilte den sozialtherapeutischen Kontext für sich habe nutzen können und eine deliktspezifische Behandlung in der Sozialtherapie sinnvoll gewesen sei, sei danach eine Einzelpsychotherapie durchzuführen gewesen. In der Justizvollzugsanstalt Aachen sei er daher von Februar 2020 bis 06.05.2021 an einen externen Psychotherapeuten angebunden gewesen. Von 01.07.2020 bis 28.04.2021 habe er dort das „R&R-Programm“ (Reasoning & Rehabilitation) absolviert. Im März 2021 habe der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt Aachen schließlich die Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung gestellt. Daraufhin habe sich der Verurteilte für eine Aufnahme auf der sozialtherapeutischen Abteilung in Siegburg beworben und eine positive Rückmeldung bekommen. Seit seiner Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Siegburg führe der Verurteilte Einzelgespräche mit dem psychologischen Dienst. Zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit sei bereits eine - beanstandungsfrei durchgeführte - Ausführung erfolgt. Zudem sei geplant, dass der Verurteilte an der nächsten deliktspezifischen Behandlungsgruppe teilnehmen solle. Zusätzlich sei die Teilnahme an einer deliktunspezifischen Behandlungsgruppe DBT-F (dialektisch-behaviorale Therapie für die Forensik) vorgesehen. Ein Vollzugsplan werde nach Erstellung des Basisgutachtens gefertigt. Mit Schreiben vom 20.05.2022 hat die Justizvollzugsanstalt Siegburg zu diesen von der Verteidigerin des Verurteilten als nicht aussagekräftig bemängelten Ausführungen ergänzend mitgeteilt, dass sich der Verurteilte weiterhin auf der Warteliste für die deliktsunspezifische Gruppenmaßnahme DBT-F befinde. Für die Gruppenmaßnahme „Mann-Sein“ habe er mit Beginn am 28.02.2022 berücksichtigt werden können, außerdem sei er für die Teilnahme an der deliktspezifischen Gruppe BPS (Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter) vorgesehen. Dort befinde er sich ebenfalls auf der Warteliste und werde priorisiert berücksichtigt werden. Der Beginn werde voraussichtlich im Spätsommer/Herbst des Jahres 2022 stattfinden. Einzelgespräche mit dem psychologischen Dienst fänden in regelmäßiger Frequenz statt. Nach einer weiteren Eingabe der Verteidigerin des Verurteilten, mit der diese die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt weiterhin als nicht hinreichend bewertet hat, hat die Justizvollzugsanstalt mit weiterem Schreiben vom 07.07.2022 ihre Angaben dahingehend ergänzt, dass der Beginn der Maßnahme BPS am 10.08.2022 vorgesehen sei und der Verurteilte somit neben den regelmäßigen Einzelgesprächen mit Fachkräften des Behandlungsteams im Rahmen seiner Teilnahme an zwei Gruppenmaßnahmen Gelegenheit habe, sich mit seinen deliktursächlichen Verhaltensweisen auseinanderzusetzen und alternative Handlungsstrategien zu erarbeiten; die zusätzliche Teilnahme an weiteren Angeboten sei dem Behandlungsfortschritt nicht dienlich und führe zu einer Überforderung. Mit Beschluss vom 19.08.2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Betreuung angeboten habe, die den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspreche. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen - ohne eigene Darstellung oder Wiedergabe - Bezug auf die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt Siegburg Bezug genommen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 11.11.2022 (2 Ws 565/22) aufgehoben, da diese den inhaltlich an die Entscheidung nach § 119a abs. 1, 3 StVollzG zu stellenden Anforderungen nicht genüge, und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Hierauf hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt mit Schreiben vom 09.01.2023 erneut über den Vollstreckungsstand und die bisherigen von ihr gemachten Betreuungsangebote nebst dem Verlauf der bislang seitens des Verurteilten in Anspruch genommenen Angebote berichtet und in diesem Zusammenhang das Basisgutachten des Psychologischen Dienstes vom 03.06.2022 sowie den Vollzugsplan vom 15.06.2022 beigefügt. Mit Beschluss vom 26.01.2023 hat die Strafvollstreckungskammer erneut festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten „im Überprüfungszeitraum“ eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Betreuung angeboten hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. Er hält die angegriffene Entscheidung wiederum für nicht ausreichend begründet. Es werde nicht deutlich, über welchen Zeitraum die Strafvollstreckungskammer befunden habe. Soweit diese auf die Behandlung des Verurteilten in der Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter ab dem 10.08.2022 abgestellt habe, sei dieser Zeitraum durch den Beschluss vom 19.08.2022 nicht abgedeckt gewesen, hierzu sei der Verurteilte auch nicht angehört worden. Die bloße Erklärung der Justizvollzugsanstalt, dass sich der Verurteilte für bestimmte Behandlungsprogramme auf der Warteliste befinde, sei nicht ausreichend, um die gebotene Intensität des Behandlungsangebots zu begründen. Soweit fachdienstliche Gespräche mit dem Verurteilten und Interventionen stattgefunden hätten, fehlten Ausführungen zu deren Frequenz. Dies sei indes geboten gewesen, da es sich lange Zeit um die einzige Behandlungsmaßnahme gehandelt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Mit dem Senat erst am 22.05.2023 vorgelegten Schreiben vom 26.04.2023 hat das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.01.2023 insoweit aufzuheben, als eine Entscheidung über den sich seit Bekanntgabe der Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 07.02.2020 ergebenden Überprüfungszeitraums ergangen ist und im Übrigen festzustellen, dass die angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2, abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. II. Die gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Zutreffend ist zunächst der Einwand der Beschwerde, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung einen unzutreffenden Überprüfungszeitraum zugrunde gelegt habe. Dieser erstreckt sich vorliegend lediglich auf den Zeitraum vom 08.02.2020 bis zum 07.02.2022 und nicht - wie vom Landgericht angenommen - auch für die sich anschließende Zeit bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung am 26.01.2023. Hierzu gilt: a) Die von Amts wegen zu treffende Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG ist nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift alle zwei Jahre zu treffen. Soweit das Gesetz hierzu vorsieht, dass die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen beginnt (§ 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG), ist für den Fristbeginn die Rechtskraft der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidend (KG, Beschluss vom 22. August 2019 - 2 Ws 108/19, juris Rn. 15; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6). Für den zweiten Überprüfungszeitraum gilt gemäß § 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG, dass die Zweijahresfrist erst mit der Bekanntgabe der (ersten) erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1 der Regelung zu laufen beginnt. Soweit diese erste erstinstanzliche Entscheidung zeitlich nach Ablauf des ersten Überprüfungszeitraums ergangen ist, hat die Strafvollstreckungskammer in ihre Prüfung neben dem sich aus § 119a Abs. 3 Satz 1 und 2 StVollzG ergebenden zweijährigen Überprüfungszeitraum auch diesen Zeitraum zwischen dem Ablauf des ersten Überprüfungszeitraums und der sich hierauf beziehenden (erstinstanzlichen) gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016 - 1 Ws 6/16, NStZ-RR 2016, 391, 392). Der Überprüfungszeitraum verlängert sich hingegen - entgegen der von dem Senat in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 11.11.2022 (2 Ws 565/22) zugrunde gelegten Auffassung - nicht über den Ablauf der Zweijahresfrist des § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG hinaus bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz (Senat, Beschlüsse vom 23.03.2023 - 2 Ws 49/23; vom 02.08.2021 - 2 Ws 362-363/21; OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2022 - 3 Ws 383/22, juris Rn. 18; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2019 - 2 Ws 342-343/19, BeckRS 2019, 24221 Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016 - 1 Ws 6/16, NStZ-RR 2016, 391, 392; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6). Wird der Verurteilte bis zum Ablauf des Prüfzeitraums in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, bezieht sich die Prüfungspflicht des Gerichts auf das Betreuungsangebot sämtlicher Justizvollzugsanstalten, in denen er sich bis zum Ablauf des Prüfzeitraums aufgehalten hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2019 - 2 Ws 342/19, BeckRS 2019, 24221 Rn. 9). b) Aus diesen Grundsätzen folgt, dass sich vorliegend die erste gerichtliche Entscheidung nach § 119a Abs. 1, 3 Satz 1 StVollzG nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der Anlassverurteilung am 22.02.2017 auf den Zeitraum vom 23.02.2017 bis zum 22.02.2019 hätte erstrecken müssen. Da dem dem Senat vorliegenden Vollstreckungsheft keine derartige Entscheidung entnommen werden kann, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 07.02.2020 (Bl. 276 VH) um die erste gerichtliche Prüfung nach § 119a Abs. 1 StVollzG gehandelt hat. Diesem Beschluss ist in Verbindung mit dem Protokoll zur mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer Aachen vom 07.02.2020 zu entnehmen, dass das Landgericht Aachen entgegen der vorstehenden Grundsätze nicht nur eine Überprüfung des dem Verurteilten bis zum 22.02.2019 gemachten Betreuungsangebotes vorgenommen hatte, sondern insbesondere auch den Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 31.10.2019 und dessen Umsetzung bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.02.2020 (vgl. Bl. 275, 276 VH). Da diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, hatte die zwischenzeitlich zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn sodann (ausschließlich) das dem Verurteilten im Zeitraum vom 08.02.2020 bis zum 07.02.2022 gemachte Betreuungsangebot zu überprüfen. Dies erfasste sowohl die Zeit des Vollzuges in der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 08.02.2020 bis zum 19.05.2021 als auch diejenige in der Justizvollzugsanstalt Siegburg vom 20.05.2021 bis zum 07.02.2022. 2. Das dem Verurteilten in der Zeit vom 08.02.2020 bis zum 19.05.2021 durch die Justizvollzugsanstalt Aachen gemachte Betreuungsangebot entsprach den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB. a) Eine Überprüfung des dem Verurteilten in diesem Zeitraum durch die Justizvollzugsanstalt Aachen gemachen Betreuungsangebots fehlt in der angegriffenen Entscheidung - trotz des in dem Senatsbeschluss vom 11.11.2022 enthaltenen Hinweises auf den Überprüfungszeitraum - allerdings vollständig. Aufgrund ihrer Zuständigkeit im Zeitpunkt des Ablaufs der nach § 119a Abs. 3 StVollzG bestimmten Frist oblag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn indes - wie dargestellt - auch insoweit die Beurteilungspflicht. Insoweit genügte die auf S. 62 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26.01.2023 (Bl. 576 VH) enthaltene Feststellung, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen habe mit Beschluss vom 07.02.2020 festgestellt, dass dem Verurteilten eine hinreichende Behandlung im Sinne vom § 66c StGB gewährt werde, schon deshalb nicht, weil sich die Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG ausschließlich auf den in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum erstreckte und keine prognostischen Elemente enthielt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016 - 1 Ws 6/16, NStZ-RR 2016, 391, 392). Für die Zeit nach dem 07.02.2020 konnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen daher keine Entscheidung treffen. b) Auch wenn dieser Mangel der angegriffenen Entscheidung über die Hälfte des maßgeblichen Überprüfungszeitraums erfasst, sieht der Senat von einer erneuten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn aus prozessökonomischen Gründen ab, da ihm eine eigene Entscheidung aufgrund des ihm vorliegenden Sach- und Verfahrensstandes auch ohne Kenntnis des damaligen Vollzugsplanes der Justizvollzugsanstalt Aachen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 9) in entsprechender Anwendung von § 309 Abs. 2 StPO möglich ist (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler aaO, Rn. 11) und der Anspruch des Verurteilten auf Gewährung umfassenden Rechtsschutzes insoweit - anders als noch hinsichtlich des im Zeitpunkt des Beschlusses vom 11.11.2022 bestehenden Verfahrensstandes (vgl. Bl. 385 f. VH) - nicht (mehr) in nicht gebotener Weise verkürzt wird. Zu dem dem Verurteilten durch die Justizvollzugsanstalt Aachen unterbreiteten, ausreichend individuellen und intensiven Betreuungsangebot gilt: aa) Nach der Darstellung in den Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Siegburg vom 10.03.2022 und vom 09.01.2023 (Bl. 304, 418 VH) ist dem Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Aachen in der Zeit von Februar 2020 bis zum 06.05.2021 eine externe Psychotherapie angeboten worden, in deren Rahmen die bei diesem bestehende Persönlichkeitsproblematik (mithin seine dissoziale Persönlichkeits- und Borderline-Störung) behandelt worden ist. Da es sich bei dieser ausweislich der Feststellungen in der Anlassverurteilung um die zentralen Faktoren handelt, aufgrund der das Landgericht Augsburg seinerzeit den Hang des Verurteilten zur Begehung von Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB festgestellt hat, liegt die Zweckmäßigkeit dieser psychotherapeutischen Behandlung zur Verringerung der Gefährlichkeit des Verurteilten auf der Hand. Dass diese Psychotherapie von ihrer Intensität her unzureichend angeboten und durchgeführt worden ist, ist nicht erkennbar und auch von dem Verurteilten nicht vorgebracht; angesichts dessen erblickt der Senat insoweit keinen Anlass zur weiteren Aufklärung, insbesondere hinsichtlich der Frequenz der einzelnen Therapiesitzungen. Dies gilt umso mehr, als gerade aufgrund des positiven Verlaufs der Therapie bereits im März 2021 die Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Siegburg durch den Psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt Aachen gestellt werden konnte. Die Verlegung konnte sodann auch zeitnah im Mai 2021 realisiert werden. Hiergegen gibt es auch in zeitlicher Hinsicht nichts zu erinnern, zumal die durch die Justizvollzugsanstalt Aachen angebotene externe Psychotherapie erst noch bis zum 06.05.2021 (Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Siegburg vom 10.03.2022, Bl. 304 VH) fachgerecht zum Abschluss gebracht wurde. bb) Hinsichtlich der Beurteilung des dem Verurteilten durch die Justizvollzugsanstalt Aachen gemachten Betreuungsangebotes ist zudem in den Blick zu nehmen, dass der Verurteilte neben der angebotenen Psychotherapie auch an dem sogenannten R&R-Programm (Reasoning & Rehabilitation) teilgenommen hatte, welches bis zum 28.04.2021 lief und die Vermittlung von kognitiven Fähigkeiten und Werten, die für eine prosoziale Kompetenz erforderlich sind, zum Gegenstand hatte (Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Siegburg vom 10.03.2022, Bl. 304 VH). Auch dieses Behandlungsprogramm diente damit der Verringerung seiner Gefährlichkeit. b) Demgegenüber kann nicht festgestellt werden, dass auch das Betreuungsangebot in der Justizvollzugsanstalt Siegburg vollständig den aus § 66c Abs. 2 StGB zu machenden Anforderungen entsprochen hat. aa) Dabei sieht der Senat für sich betrachtet allerdings keine Defizite hinsichtlich der dem Verurteilten angebotenen Einzelgespräche mit dem psychologischem Dienst. Er versteht die verschiedenen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Siegburg dahin, dass diese Gespräche weiterhin der Behandlung der bei dem Verurteilten bestehenden Persönlichkeitsproblematik und damit einem zentralen Faktor für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten dienten. Dass das Betreuungsangebot insoweit inhaltlich unzureichend war, ist nicht erkennbar und auch von dem Verurteilten nicht konkret vorgebracht. Hinsichtlich der von diesem bemängelten zu geringen Frequenz der Gespräche ergibt sich aus dem Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Siegburg vom 23.05.2022, dass im Zeitraum vom 11.06.2021 bis zum 23.05.2023 insgesamt 30 Einzelgespräche stattgefunden hatten (Bl. 323R) VH). Dies lässt zwar keine exakte Prüfung für den hier maßgeblichen Überprüfungszeitraum bis zum 07.02.2022 zu. Gleichwohl ergibt sich, dass die Gespräche im Schnitt mindestens alle zwei Wochen stattgefunden haben. Dies entspricht auch den Angaben im Vollzugsplan vom 15.06.2022, wonach die Gespräche jedenfalls seit Oktober 2021 im Zweiwochenrhythmus, teilweise auch wöchentlich stattgefunden hätten (Bl. 499 VH). Substanziierte Einwendungen hiergegen hat der Verurteilte nicht vorgebracht. Im Ergebnis erscheint diese Behandlungsdichte jedenfalls für den vorliegenden Überprüfungszeitraum im Grundsatz noch ausreichend. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Verurteilten zugleich auch Einzelgespräche mit seinem Mentor angeboten worden sind, deren Inhalt und Frequenz von ihm aktiv mitgestaltet werden konnten (Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Siegburg vom 23.05.2022, Bl. 323R VH). Darüber hinaus sind ihm auch Einzelgespräche mit dem Sozialdienst angeboten worden. Dieses Angebot bedarf allerdings der differenzierten Betrachtung: Soweit sich die Gesprächsmöglichkeiten mit dem Sozialdienst in der Zeit vom 21.05.2021 bis November 2021 auf insgesamt neun Gespräche erstreckt haben (Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Siegburg vom 23.05.2022, Bl. 323R VH), erscheint dies noch ausreichend. Dass demgegenüber in der Zeit von Dezember bis April 2022 keine Gespräche stattgefunden haben, stellte indes kein ausreichendes Betreuungsangebot im Sinne von § 66c Abs. 2 StGB dar, zumal nicht erkennbar ist, dass der Ausfall der Gesprächsmöglichkeiten mit einer erhöhten Gesprächsdichte hinsichtlich des Psychologischen Dienstes einhergegangen ist. Insbesondere sind in den seitens der Justizvollzugsanstalt hierzu pauschal mitgeteilten „personelle[n] Veränderungen“ keine hinreichenden Gründe zu erblicken, die das Ausbleiben von Gesprächen in dem Zeitraum bis zum - soweit hier von Bedeutung - 07.02.2022 rechtfertigen konnten. Von einer Feststellung gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG dahingehend, dass dem Verurteilten entsprechende Gespräche mit dem Sozialdienst in der Zukunft anzubieten sind, sieht der Senat allerdings mit Blick darauf ab, dass dies seit April 2022 bereits wieder der Fall war. bb) Soweit bereits im Überprüfungszeitraum für den Verurteilten darüber hinaus zur Verringerung seiner Gefährlichkeit eine Teilnahme an dem Behandlungsprogramm für Sexualtäter (BPS) und der deliktunspezifischen Behandlungsgruppe DBT-F (dialektisch-behaviorale Therapie für die Forensik) geplant war, sind Versäumnisse der Justizvollzugsanstalt während des Überprüfungszeitraums nicht festzustellen. (1) Hinsichtlich dieses Behandlungsansatzes für Sexualstraftäter entnimmt der Senat dem Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Siegburg vom 23.05.2023 (Bl. 323 VH), dass der Verurteilte von Beginn an priorisiert auf die Warteliste gesetzt wurde - was sich auch daran zeigt, dass er dieses Behandlungsprogramm bereits seit August 2022 absolviert. Dass dem Verurteilten die Teilnahme nicht schon unmittelbar im Anschluss an seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Siegburg eröffnet war, begegnet keinen Bedenken. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er in die Sozialtherapie erst nach einer dreimonatigen Probephase aufgenommen werden konnte (vgl. Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Siegburg vom 10.03.2022, Bl. 304 VH). (2) Keinen Bedenken begegnet insoweit im Ergebnis auch die Nichtaufnahme in die Behandlungsgruppe DBT-F bis zum Ablauf des vom Senat zu bewertenden Überprüfungszeitraums bis zum 07.02.2022. Ausweislich des Schreibens der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Siegburg vom 23.05.2022 hätte der Verurteilte nach der Indikation zur Teilnahme an dieser Behandlungsgruppe erstmals am 16.03.2022 teilnehmen können (Bl. 323 VH). Da dieser Zeitpunkt außerhalb des Überprüfungszeitraums liegt, ist eine Bewertung und weitere Aufklärung der Gründe, die zur Nichtberücksichtigung des Verurteilten in dieser Gruppe geführt haben, vorliegend nicht veranlasst. cc) Aufgrund der Beschränkung der gerichtlichen Entscheidung auf den Überprüfungszeitraum ist auch eine Beurteilung des nach dem 07.02.2022 dem Verurteilten gemachten Behandlungsangebots ebenfalls der Bewertung durch den Senat entzogen. 3. Der Senat weist für die nächste Überprüfung auf Folgendes hin: a) Die gemäß § 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG bestehende zweijährige Frist für die nächste gerichtliche Entscheidung hat sich - dem Schutzzweck der Überprüfungspflicht nach § 119a StVollzG Rechnung tragend - von der Bekanntgabe der landgerichtlichen Entscheidung vom 19.08.2022 an zu berechnen. Dies war der 30.08.2022 (Bl. 340, 344 VH). Der daraus folgende nächste Überprüfungszeitraum bis zum 30.08.2024 erfasst auch - wie vorstehend dargelegt - die Zeit vom 08.02.2022 bis zum 30.08.2022. b) Soweit im Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Siegburg vom 23.05.2022 ausgeführt ist, der Verurteilte habe für die am 16.03.2022 begonnene Gruppenmaßnahme DBT-F nicht berücksichtigt werden können, weil die Teilnehmerauswahl „abhängig von verschiedenen Faktoren“ sei (Bl. 323 VH), dürfte diese pauschale Begründung allein eine Nichtberücksichtigung des Verurteilten an dem Behandlungsprogramm nicht zu erklären vermögen. c) Das Landgericht Augsburg hat - dem damaligen Sachverständigen folgend - den Hang des Verurteilten zu Straftaten auch darauf gestützt, dass seine Persönlichkeitsproblematik durch „eine Tendenz zum Substanzmissbrauch“ verkompliziert werde. Im Rahmen der bis zum 06.05.2021 durchgeführten externen Psychotherapie ist in Bezug auf den Konsum von Alkohol sogar eine - wenn auch gegenwärtig durch Abstinenz geprägte - Abhängigkeit durch den damaligen Therapeuten diagnostiziert worden (vgl. S. 25 des Basisgutachtens des Psychologischen Dienstes vom 03.06.2022, Bl. 453 VH). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Problematik bislang angegangen worden ist. Dies stellt zwar die Ordnungsgemäßheit des bis zum 07.02.2022 ergangenen Behandlungsangebots nicht in Frage, weil die sich in der Borderline- und dissozialen Persönlichkeitsstörung manifestierende Persönlichkeitsproblematik, die leitend für die Annahme des Hangs des Verurteilten zu Straftaten ist, primär anzugehen war. Gleichwohl dürfte in der Zukunft auch der frühere Alkohol- und Drogenkonsum im Rahmen des Betreuungsangebotes in geeigneter Weise in den Blick zu nehmen sein. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde und dem Umstand, dass in der angegriffenen Entscheidung ein wesentlicher Teil des Überprüfungszeitraums unberücksichtigt geblieben ist, erscheint es unbillig, den Verurteilten auch nur teilweise mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens und seinen notwendigen Auslagen zu belasten. Dies gilt auch für die durch das erste Beschwerdeverfahrens entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Verurteilten.