1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 02.11.2022 (14 O 55/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.466,66 € festgesetzt. Gründe: I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat nach Erteilung von Hinweisen in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2022 die Beklagte zur Zahlung von 58.466,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von (netto) 1.804,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2021 verurteilt und dazu ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin habe die fraglichen Zahlungen unter Bezugnahme auf die Anlage K 4 nachvollziehbar dargelegt. Insoweit fehle ein Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin, da das Entgelt auf einen Tagessatz begrenzt gewesen sei. Ziffer 12 des Einzelvertrags verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel stelle keine Preisabrede dar und sei demzufolge nach §§ 307 ff. BGB kontrollfähig. Da die Klausel im Text unter der Überschrift „Vergütung“ enthalten gewesen sei, habe für die Beklagte ausreichend Gelegenheit zur Wahrnehmung bestanden. Auch unter Berücksichtigung einer Abweichung von § 632 BGB benachteilige die Klausel die Beklagte nicht unangemessen, nachdem als Vergütungsregelung ein Tagessatz, nicht aber ein Stundensatz vereinbart worden sei. Eine Abänderung durch schlüssiges Verhalten sei nicht anzunehmen. Der beklagtenseits behauptete Wunsch der Klägerin nach mehr „Manpower“ führe nicht notwendigerweise zu einer Abänderung, nachdem dieser Wunsch in vielerlei Weise habe erfüllt werden können. § 814 BGB stehe einer Rückforderung nicht entgegen, da keine positive Kenntnis auf Seiten der Klägerin von der fehlenden Verpflichtung zur Vergütung festzustellen sei. Dies ergebe sich auch nicht aus dem bei der Klägerin praktizierten zweistufigen Verfahren zur Prüfung der Leistungserbringung. Schließlich liege auch kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis der Klägerin vor, indem diese die Rechnungen geprüft und bezahlt habe. Die Klägerin könne auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2021 sowie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verlangen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten , mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Hierzu führt die Beklagte aus, die Feststellungen des Landgerichts zur unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB seien unvollständig und fehlerhaft. Hierbei sei eine umfassende Interessenabwägung und eine Auseinandersetzung mit den von den Parteien vorgebrachten Argumenten erforderlich, was das Landgericht jedoch unterlassen habe. Die Erwägungen des Landgerichts seien völlig pauschal gehalten. Insoweit sei es notwendig gewesen danach zu fragen, ob die grob benachteiligende Wirkung von Ziffer 12 des Einzelvertrags durch sachlich zusammenhängende Regelungen an anderer Stelle kompensiert werde. Da maximal 10 Arbeitsstunden am Tag für Mitarbeiter der Beklagten abgerechnet worden seien, könne zur Rechtfertigung der Klausel eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des betreffenden Mitarbeiters aufgrund eines überlangen Arbeitstages nicht zu Gunsten der Klausel angeführt werden, wie auch § 3 ArbZG zu entnehmen sei. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seien die Interessen des Verwenders von AGB an einer Vereinfachung von Arbeitsabläufen nachrangig gegenüber höherrangigen Interessen der Kunden. In der Vertragsbeziehung seien in einer Vielzahl von Fällen auch keine Tagessätze abgerechnet worden, sondern Stunden, da die Mitarbeiter der Beklagten eine geringere Anzahl täglicher Arbeitsstunden erbracht hätten. Da das Landgericht nicht die erforderliche umfassende Würdigung der beiderseitigen Interessen angestellt habe, fehle die notwendige Tatsachengrundlage für die Anwendung von § 307 Abs. 1 BGB. Unvollständig und fehlerhaft seien auch die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil zu § 814 BGB. Die Klägerin habe ein zweistufiges Prüfverfahren angewendet, welches auch für die nunmehr als Überzahlung zurückgeforderten Teile des Werklohns gegolten habe. Aus den an die entsprechende Fachabteilung der Klägerin übersandten Zeiterfassungsberichten der Beklagten habe sich ergeben, dass die Anzahl der Arbeitsstunden nach Ziffer 12 des Einzelvertrags häufig überschritten worden sei, wie sich aus den beispielhaft übersandten Berichten für die Monate Februar und Juli 2020 ergebe. Die handelnden Mitarbeiter der Klägerin seien sich der Überschreitung auch bewusst gewesen, zumal derartige Klauseln nach dem eigenen Vortrag der Klägerin übliche Praxis der Klägerin seien. Die landgerichtlichen Feststellungen seien zudem gleichermaßen unvollständig und fehlerhaft in Bezug auf die Frage eines Schuldanerkenntnisses der Klägerin. Die Prüfung und Freizeichnung der Zeiterfassungsberichte stelle einen Umstand dar, der über die bloße Begleichung der Rechnungen der Beklagten hinausgehe und den Rückschluss auf einen Willen der Klägerin zur Anerkennung der entsprechenden Forderungen der Beklagten zulasse. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Mehrleistungen der Mitarbeiter der Beklagten auf entsprechenden Wunsch der Klägerin erfolgt seien. Die Argumentation des Landgerichts, Ziffer 10 des Einzelvertrags über die Vorlage und Prüfung der Leistungsnachweise lasse keinen Bezug zur Rechnungsprüfung erkennen, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere nachdem Ziffer 10 ausdrücklich auf Ziffer 12 Bezug nehmen. Das angegriffene Urteil beruhe auf einer Verletzung von §§ 307 Abs. 1, 814, 781 BGB. Auch bei Verneinung einer Kenntnis der zuständigen Mitarbeiter der Klägerin vom Bestehen der Nichtschuld stehe § 814 Alt. 2 BGB einer Rückforderung entgegen, denn die Leistung habe einer sittlichen Pflicht der Klägerin entsprochen, nachdem die Klägerin von den Leistungen der Beklagten profitiert und die Beklagte entsprechende Aufwendungen in Form von Lohnkosten getragen habe. Die Klägerin habe den Rechtsschein erzeugt, Mehrleistungen der Klägerin entsprechend zu vergüten, so dass deren Rückforderung eine schwerwiegende Verletzung von Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB darstelle. Dem angebotenen Tagesssatz sei primär die Funktion zugekommen, als Zuschlagskriterium die Angebote der einzelnen Bieter miteinander vergleichbar zu machen. Demgegenüber sei der Umfang der Arbeitsstunden nicht Gegenstand des Leistungsverzeichnisses geworden. Eine der Unterschriften auf den Zeiterfassungsberichten stamme von Herrn A. K., bei dem es sich um einen der Projektleiter der Klägerin für den streitgegenständlichen Auftrag handele und der von der Klägerin als Ansprechpartner für die Beklagte benannt worden sei. Der weitere Unterzeichner Herr U. I. sei u.a. für die Freigabe der Rechnungen fachlich verantwortlich. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei ausgeschlossen, dass dieser mehr Arbeitsstunden freigezeichnet habe als die Beklagte habe abrechnen dürfen. Deren Verhalten sei dazu geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten zu begründen dahingehend, der Beklagten die Arbeitsleistungen zu vergüten, so dass einer Rückforderung sowohl der Einwand des „venire contra factum proprium“ als auch § 814 Alt. 2 BGB entgegenstünden. Eine vertragliche Vereinbarung, dass Vertragsänderungen ausschließlich über ein Funktionspostfach durchzuführen seien, sei Seite 10 des Einzelvertrags nicht zu entnehmen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 02.11.2022 verkündeten Endurteils des Landgerichts Bonn die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend führt sie aus, die Beklagte blende aus, dass sie entgegen der vertraglichen Regelung überhöhte Rechnungen gestellt habe. Nachdem die Beklagte selbst einen Tagessatz angeboten habe, könne sie nicht erwarten, mehr als diesen zu erhalten. Die von der Beklagten geleisteten Mehrstunden seien ebenfalls vergütet worden, nämlich mit dem vereinbarten Tagessatz. II. Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange zulässig und begründet ist. 1. An seiner, bereits mit Hinweisbeschluss vom 20.04.2023 geäußerten Bewertung hält der Senat unter Würdigung der hiergegen von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 06.06.2023 (Bl. 211 eA) mitgeteilten Einwendungen auch nach nochmaliger Beratung fest. In dem vorgenannten Hinweisbeschluss vom 20.04.2023 heißt es wie folgt: „ 1. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgehalten, dass eine Abänderung der vertraglichen Vereinbarung über die Vergütung in Ziffer 12 des Einzelvertrags vom 26.11./13.12.2019 in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinne nicht erfolgt ist. Anders als die Beklagte meint, ist weder in der Entgegennahme einer Mehrleistung der Beklagten noch in den nachfolgenden Abrechnungsvorgängen auf Seiten der Klägerin eine entsprechende Willenserklärung der Klägerin zu sehen, die auf eine Abänderung gerichtet gewesen wäre. Dass die Parteien im Jahre 2020 übereinkamen, dass die Beklagte ihren Arbeitseinsatz erhöhen sollte (mehr „Manpower“), ist nicht gleichbedeutend mit einer Änderung der Vergütungsabrede, was gleichermaßen für die Entgegennahme der Mehrarbeit auf Seiten der Klägerin gilt. Wie das Landgericht zutreffend festgehalten hat, bestanden mehrere Möglichkeiten für die Beklagte, um das Ziel eines erhöhten Arbeitseinsatzes für die Klägerin zu erreichen, insbesondere durch die Entsendung zusätzlicher Mitarbeiter. Dass der erhöhte Arbeitseinsatz zwangsläufig mit einem täglichen Arbeitseinsatz von Mitarbeitern in einem Umfang von mehr als 8 Stunden verbunden gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Einer solchen Annahme steht nicht zuletzt entgegen, dass die von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter an zahlreichen Tagen weniger als 8 Stunden tätig waren, wie die exemplarisch eingereichten Zeiterfassungsberichte (Anlagen B 1, B 2) zeigen. Auch in den nachfolgenden Abrechnungsvorgängen kann keine Willenserklärung entsprechenden Inhalts der Klägerseite erblickt werden. Die Übersendung der bestätigten Zeiterfassungsberichte der Beklagten und die nachfolgenden Zahlungen auf deren Rechnungen sind nach dem insoweit maßgeblichen, objektivierten Empfängerhorizont nicht dahingehend zu verstehen, die vertragliche Vergütungsvereinbarung zu verändern. Denn die Beklagte als Empfängerin der bestätigten Zeiterfassungsberichte konnte einer Bestätigung eines Stundenaufwands, der nicht mit den vertraglichen Regelungen übereinstimmte, nicht den Willen auf Seiten der Klägerin entnehmen, zugleich den Vertrag dahingehend abzuändern, dass ein bestätigter Stundenaufwand eine vertragliche Grundlage erhalten sollte. Dahinstehen kann nach den vorstehenden Ausführungen, ob eine konkludente Abänderung von Ziffer 12 des Einzelvertrags überdies gemäß §§ 125 Satz 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 BGB aufgrund der (doppelten) Schriftformklausel in Ziffer 16 des Einzelvertrags unwirksam wäre. 2. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgehalten hat, ist die vertragliche Vergütungsregelung in Ziffer 12 des Einzelvertrags wirksam. Ob die Klausel einer (uneingeschränkten) Kontrolle anhand von § 307 BGB unterliegt oder es sich um eine Preisabrede handelt, die nur den Umfang der geschuldeten Vertragsleistung festlegt (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 331/11, juris Rn. 25), kann deshalb dahin stehen. Denn die Regelung benachteiligt die Beklagte jedenfalls nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Die Klägerin als Verwenderin verfolgt damit das legitime Ziel, die Abrechnung zu vereinfachen und überlange Arbeitszeiten einzelner Mitarbeiter der Beklagten nicht zu begünstigen. Als Grund hierfür kann angeführt werden, dass erfahrungsgemäß die Produktivität einer Arbeitskraft nach einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden in aller Regel abnimmt. Dass, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung geltend macht, arbeitszeitrechtlich eine arbeitstägliche Grenze von 10 Stunden gilt (§ 3 ArbZG) und Selbständige diesbezüglich keinen Beschränkungen unterliegen, stellt diesen Gesichtspunkt nicht entscheidend in Frage. Zwar werden durch die in Ziffer 12 des Einzelvertrags vorgesehene „Deckelung“ die Interessen der Beklagten negativ berührt, namentlich das Interesse an einem flexiblen Personaleinsatz sowie an einer (gleichmäßigen) Vergütung auch der über 8 Stunden an einem Arbeitstag hinausgehenden Arbeitsleistungen. Indes ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, denn die Parteien haben als Vergütung der Beklagten keinen Stunden-, sondern einen Tagessatz vereinbart, wobei Ziffer 12 des Einzelvertrags in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis hierzu bestimmt, dass mit dem vereinbarten Tagessatz auch ein arbeitstäglicher Einsatz von mehr als 8 Arbeitsstunden abgegolten wird. Ziffer 12 beeinträchtigt das Vergütungsinteresse der Beklagten deshalb nicht dergestalt, dass eine bereits verdiente und der Beklagten nach §§ 631, 632 BGB zustehende Vergütung wieder entfallen würde, sondern der vereinbarte Tagessatz stellt die vereinbarte Vergütung im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB dar auch in dem Fall, dass ein Mitarbeiter an einem Tag mehr als 8 Stunden arbeitet. Hinzu kommt, dass, wie die Beklagte selbst vorträgt, die von ihr eingesetzten Mitarbeiter maximal 10 Arbeitsstunden an einem einzigen Tag leisteten, so dass der auf Seiten der Beklagten entstehende „Nachteil“ – im Vergleich zu einer linearen Vergütung von mehr als 8 Arbeitsstunden an einem Arbeitstag – als begrenzt zu bezeichnen ist. Dem entspricht, dass die streitgegenständliche Rückforderung, wie die Klägerseite unbestritten vorträgt, lediglich 3,65 % der beklagtenseits erhaltenen Gesamtvergütung ausmacht (S. 4 der Replik vom 20.04.2022, Bl. 160 eALG). Aus dem beklagtenseits in der Berufungsbegründung (dort Bl. 87 eA) zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes (vom 16.11.1992 – II ZR 184/91, juris, NJW 1993, 2444) folgt nichts anderes. Die dortige Aussage, „eine ungerechte, den anderen Vertragsteil in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise benachteiligende AGB-Klausel kann nicht deswegen hingenommen werden, weil sie die Geschäftsabwicklung erleichtert“ (a.a.O. Rn. 21), bezog sich auf eine Klausel, nach der gebrauchte Maschinen nach deren (höherem) Neuwert zu versichern waren, im Schadensfall jedoch lediglich der Zeitwert zu ersetzen war, wobei in dem zugrunde liegenden Sachverhalt der Zeitwert lediglich ein Drittel des Neuwerts betrug (a.a.O.). Damit ist der vorliegende Fall bereits deshalb nicht vergleichbar, da zu Gunsten der Klägerin nicht nur ein Vereinfachungsinteresse angeführt werden kann, sondern zusätzlich die Vermeidung überlanger Arbeitszeiten der eingesetzten Personen. 3. Ein Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB folgt auch nicht aus einem (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zahlungen. Ein solches ist weder in der Bestätigung der eingereichten Zeiterfassungsberichte noch in der Bezahlung von Rechnungen zu sehen. a. Eine vorbehaltlose Zahlung enthält, abgesehen von ihrer Eigenschaft als Erfüllungshandlung (§ 362 BGB), keine Aussage, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Eine Anerkenntniswirkung würde vielmehr das Vorliegen weiterer Umstände erfordern, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begründet die Bezahlung einer Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses (BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07 –, Rn. 12; BGH, Urteil vom 11.01.2007, Rn. 9). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die über die Bezahlung von Rechnungen der Beklagten zu der Annahme eines Anerkenntnisses der Klägerin führen würden. Insbesondere die Bestätigung der Zeiterfassungsberichte der Beklagten durch die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin genügt hierfür nicht, zumal die Bestätigung nicht zugleich die Abrechnungsfähigkeit umfasste. Denn die Abzeichnung von Stundennachweisen wird als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich des Umfangs der erbrachten Arbeitsstunden angesehen (OLG Celle, Beschluss vom 18.03.2003 – 7 U 28/03, juris), nicht aber als Anerkenntnis anderer Umstände wie etwa die objektive Erforderlichkeit der aufgeführten Stunden und Materialien (OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2000 – 12 U 32/00, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2016 – 21 U 2/16, juris Rn. 10). Soweit darüber hinausgehend die Abzeichnung von Stundenzetteln als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet worden ist dahingehend, dass damit festgehalten wird, dass die abgezeichneten Leistungen in Rechnung gestellt werden dürfen, ist dies mit der Besonderheit begründet worden, dass eine Abrechnung nur nach Anerkennung durch den örtlichen Bauleiter erfolgen sollte und dieser entsprechend bevollmächtigt war (OLG Nürnberg, Teilurteil vom 08.08.1997 – 6 U 351/96, unter I.1., zitiert nach beck-online). Eine vergleichbare exklusive Bevollmächtigung der die Zeiterfassungsberichte abzeichnenden Personen ist indes vorliegend nicht ersichtlich. 4. § 814 BGB steht, wie das Landgericht zutreffend festgehalten hat, dem Kondiktionsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Hierzu müsste (gemäß § 814 Alt. 1 BGB) der Leistende gewusst haben, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dabei genügt es nicht, dass der Leistende die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur Leistungserbringung verpflichtet ist, sondern der Leistende muss positive Kenntnis haben davon, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 28.11.1990 – XII ZR 130/89, juris Rn. 25; Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 199/04, juris Rn. 20). Im Falle einer juristischen Person kann die Kenntnis nicht durch Zurechnung des Wissens einzelner Mitarbeiter festgestellt werden, vielmehr ist auf die Kenntnis desjenigen abzustellen, der die Leistung tatsächlich bewirkt oder zumindest angeordnet hat (OLG Köln, Teilurteil vom 03.04.2009 – 20 U 168/08, juris Rn. 5; OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 1995 – 20 U 37/95 –, juris Rn. 7; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.03.2013 – 12 U 165/12, juris). Namentlich ist die Kenntnis eines Mitarbeiters der Vertragsabteilung eines Unternehmens nicht dessen Leistungsabteilung zuzurechnen (OLG Hamm a.a.O., Rn. 8). Anders als in dem der beklagtenseits in der Berufungsbegründung (Bl. 103 eA) zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 02.10.2014 – 7 Sa 249/14, juris Rn. 80) zugrunde liegenden Sachverhalt hat die hiesige Klägerin keinen Verzicht auf eine Rückforderung erklärt, so dass die dortigen Erwägungen auf die hiesige Sachverhaltskonstellation nicht übertragbar sind. Der Kondiktionsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 814 Alt. 2 BGB ausgeschlossen, da die Leistungen der Klägerin an die Beklagte, die über die vertraglichen Verpflichtungen hinausgingen, weder einer sittlichen Pflicht noch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprachen. Anders als die Beklagte meint, liegt in dem Berufen der Klägerin auf Ziffer 12 des Einzelvertrags auch kein Verstoß gegen vertragliche Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB. Es oblag auch nicht der Klägerin, die Beklagte auf gemeinsam vereinbarte vertragliche Regelungen hinzuweisen, um die Beklagte von einer überhöhten Rechnungstellung abzuhalten. 5. Im Übrigen wird – auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenansprüche – zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer Ergänzung nicht bedürfen.“ 2. Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2023 rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. a. Die Beklagte macht geltend, auf Seiten der Klägerin habe eine doppelte Zeiten- und Rechnungsprüfung stattgefunden und es sei anzunehmen, dass hierbei die Vertragsgrundlage bekannt gewesen sei, so dass die Wertung gerechtfertigt sei, dass besondere Umstände vorlägen, die zur Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses führten. Indes führt auch eine doppelte oder besonders intensive Prüfung auf Seiten des Schuldners nicht dazu, dass der Zahlung eine Anerkenntniswirkung zu Gunsten des Gläubigers zukommen würde. Dies stellt nach der bereits im Hinweisbeschluss vom 20.04.2023 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (unter II.3.a.) keinen Umstand dar, der ausnahmsweise einen dahingehenden Erklärungswert haben würde. b. Soweit die Beklagte weiter anführt, es sei davon auszugehen, dass die Rechtsabteilung der Klägerin Verträge an die Prüfungsabteilung weitergebe, so handelt es sich hierbei zunächst um eine Spekulation. Sofern diese Darlegung neuen Tatsachenvortrag enthalten sollte, wäre dieser nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieser Vortrag nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte gehalten werden können. c. Weiter führt die Beklagte an, bei arbeitsteiligen Organisationen wie der Klägerin finde § 166 Abs. 2 BGB Anwendung und es komme auf die Kenntnis desjenigen an, der die Zahlung anordne. Es widerspräche Sinn und Zweck der Zurechnung nach § 166 Abs. 2 BGB, wenn eine arbeitsteilige Organisation Verantwortlichkeiten verschieben und sich dadurch bei Bereicherungsansprüchen privilegieren könne. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen unter II.4. des Hinweisbeschlusses vom 20.04.2023 verwiesen, an denen der Senat festhält. Die beklagtenseits zitierte Fundstelle (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 814 Rn. 7) steht damit vollumfänglich in Einklang, denn diese stellt fest, dass es bei arbeitsteiligen Organisationen auf die Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters ankommt, der die Leistung tatsächlich bewirkt bzw. verfügt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.