36 Not 8/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zwingend anordnet, dass nicht erstmals zum Anwaltsnotar bestellt werden kann, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, selbst wenn mehrere Stellen unbesetzt bleiben müssen, weil in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem das Bewerbungsverfahren stattgefunden hat, keine geeigneten jüngeren Bewerber vorhanden sind und sich Bewerber aus anderen Amtsgerichtsbezirken nicht bewerben dürfen?
2. Ist die Frage nach Ziffer 1 dann zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass im folgenden Jahr erneut im selben Amtsgerichtsbezirk mehrere ausgeschriebene Stellen als Anwaltsnotar nicht mit geeigneten Bewerbern unter 60 Jahren besetzt werden können?
3. Ist die Frage nach Ziffer 1 jedenfalls deshalb zu bejahen, weil außerdem zu erwarten ist, dass auch in anderen Amtsgerichtsbezirken außerhalb von Ballungszentren wiederholt nicht alle ausgeschriebenen Stellen als Anwaltsnotar mit geeigneten Bewerbern unter 60 Jahren besetzt werden können?
4. Liegt kein Verstoß gegen Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 vor, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk die Versorgung mit notariellen Leistungen sichergestellt ist, obwohl ein über 60 Jahre alter Bewerber allein wegen seines Alters nicht zum Anwaltsnotar bestellt worden ist und mehrere Stellen unbesetzt geblieben sind?
II. Das Verfahren wird ausgesetzt.