OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 SchH 7/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0628.19SCHH7.23.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Antragstellers nach § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass die X. Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., L.-straße W. N01, N02 D., Geschäftsnummer: N03, zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 25.04.2023 angekündigten Anträge gegen den Schiedsbeklagten / Antragsteller unzuständig ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers nach § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass die X. Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., L.-straße W. N01, N02 D., Geschäftsnummer: N03, zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 25.04.2023 angekündigten Anträge gegen den Schiedsbeklagten / Antragsteller unzuständig ist, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe: I. Die Parteien sind G.. Sie betrieben seit dem 00.00.2005 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 00.00.2005 des Notars B. A. in X. (Urk.-Nr. N04) eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, zuletzt an zwei Standorten in XM. und H.. Der Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2005 bestimmt auszugsweise: „§ 28 Schiedsgerichtsverfahren Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist XM. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3). Erfolgt keine Einigung über die oder den Vorsitzenden, wird die zuständige Bezirkszahnärztekammer um Benennung der oder des Vorsitzenden ersucht.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Vertrags wird auf die Anlage ASt 2 verwiesen. Mit dem Schreiben vom 19.08.2022 kündigte der Antragsgegner die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft ordentlich zum 31.03.2023 (Anlage ASt 3). Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 30.08.2022 ebenfalls die ordentliche Kündigung der Gesellschaft zu dem vorgenannten Datum. Nachfolgend blieben beiderseitige Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung der Auseinandersetzung erfolglos. Seit dem 01.04.2023 betreibt der Antragsteller die Zahnarztpraxis als Einzelunternehmer weiter. Mit dortigem Schriftsatz vom 25.04.2023 reichte der hiesige Antragsgegner bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) eine Schiedsklage ein mit folgenden Sachanträgen: „1. Es wird festgestellt, dass der Schiedskläger mit Wirkung zum Ablauf des 31.03.2023 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „Gemeinschaftspraxis M. U. und T. Q. G.“, begründet durch notariellen Gemeinschaftspraxisvertrages vom 00.00.2005 (UR-Nr. N04 des Notars Dr. B. A. in XM.), ausgeschieden ist und der Schiedsbeklagte die Praxis an beiden Standorten (XM. und H.) im Sinne des § 23 Abs. 2 des vorgenannten Gemeinschaftspraxisvertrages alleine fortführt. 2. Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte an den Schiedskläger für den Wert seines Anteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Abfindung nach § 25 des notariellen Gemeinschaftspraxisvertrages vom 00.00.2005 (UR-Nr. N04 des Notars Dr. B. A. in XM.), hilfsweise nach den gesetzlichen Regelungen, zu zahlen hat. 3. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an der Ermittlung der Abfindung gemäß § 25 Abs. 4 des notariellen Gemeinschaftspraxisvertrages vom 00.00.2005 (UR-Nr. N04 des Notars Dr. B. A. in XM.) mitzuwirken, indem er den von der Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 4 Satz 3 des notariellen Gemeinschaftspraxisvertrages vom 19.04.2005 (UR-Nr. N04 des Notars Dr. B. A. in XM.) zu benennenden Sachverständigen mit der Ermittlung des Werts des Anteils des Schiedsklägers am Gesellschaftsvermögen gemäß § 25 Abs. 4 des vorgenannten Gemeinschaftspraxisvertrages beauftragt.“ Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Antragsgegner begehre im schiedsrichterlichen Verfahren keine bestimmte Anwendung von Regelungen des Gesellschaftsvertrages vom 00.00.2005, sondern eine Rechtssetzung im Sinne einer Gleichsetzung des Tatbestandsmerkmals Auflösung der Gesellschaft aufgrund Kündigung beider Gesellschafter mit dem Tatbestandsmerkmal Ausscheiden eines Gesellschafters. Damit bezwecke der Antragsgegner, den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Abfindungsanspruch zu erlangen. Eine derartige Rechtsgestaltung sei jedoch ebenso wenig von der Schiedsklausel in § 28 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vom 00.00.2005 umfasst wie die Erzwingung tatsächlichen Verhaltens des Antragstellers. Der Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass Tatbestand und Rechtsfolgen von Kündigung und Anschlusskündigung nicht geregelt seien. Dies gelte gleichermaßen für die Liquidation der aufgelösten Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund seien die gesetzlichen Regelungen für die Auflösung der Gesellschaft anzuwenden. Die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar. Der Antragsteller beantragt, festzustellen: Die X. Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., L.-straße W. N01, N02 D., Geschäftsnummer: N03, ist zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 25.04.2023 angekündigten Anträge gegen den Schiedsbeklagten / Antragsteller unzuständig. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 23.05.2023 auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens bei dem X. Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., Geschäftsnummer N03, zurückzuweisen. Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, § 28 des Gesellschaftsvertrags enthalte eine umfassende Schiedsklausel, die eine Aufspaltung des Rechtswegs vermeiden solle. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck der Klausel. Insbesondere enthalte der Schiedsvertrag auch Regelungen zur Liquidation und zur Kündigung. II. 1. Gemäß § 1 der Verordnung des Ministeriums der Justiz über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GV NRW 2019, Nr. 8 vom 09.04.2019, S. 196) ist das Oberlandesgericht Köln für den Antrag nach den § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständig. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, da das Schiedsgericht noch nicht gebildet ist im Sinne von § 1032 Abs. 2 ZPO. Da der Antragsgegner die Schiedsklage mit dem Schriftsatz vom 25.04.2023 (Anlage 1) bereits eingereicht hat, hat der Antragsteller das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 – 34 SchH 2/14, juris Rn. 19). Auch der Umstand, dass der Antragsteller im Schiedsverfahren mit dem dortigen Schreiben vom 24.05.2023 bereits einen beisitzenden Schiedsrichter bestellt hat (Anlage AG 1, Bl. 135 GA), führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.08.2017 – 34 SchH 14/16, juris Rn. 51). 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die X. Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. ist für die Entscheidung über die mit dortigem Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.04.2023 gestellten Sachanträge gemäß § 28 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags vom 19.04.2005 zuständig. Die Entscheidung über die dortigen Sachanträge ist von der Schiedsklausel in § 28 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags vom 19.04.2005 („ Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben “) umfasst. Eine Schiedsklausel mit einem derartigen Wortlaut ist weit auszulegen und umfasst auch Streitigkeiten anlässlich der Beendigung der vertraglich begründeten Rechtsbeziehung (BGH, Beschluss vom 31.10.2018 – I ZB 17/18, juris Rn. 11). Die mit der Schiedsklage des Antragsgegners gestellten Anträge (s. Kopie der Schiedsklage Anlage 1 zur Antragsschrift, Bl. 13-38 GA) betreffen die Feststellung des Ausscheidens des dortigen Schiedsklägers aus der Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ziffer 1), die Feststellung einer Pflicht des hiesigen Antragstellers zur Zahlung einer Abfindung nach § 25 des Gesellschaftsvertrags (Ziffer 2) sowie dessen Verurteilung zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Abfindung gemäß § 25 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags (Ziffer 3). Die Schiedsklausel bezweckt namentlich aufgrund der Formulierung „alle Streitigkeiten“, jegliche Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien über das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Rechtsverhältnis einer Beurteilung durch die staatlichen Gerichte zu entziehen und einer Entscheidung durch die namentlich benannte Institution zuzuführen. Dies umfasst insbesondere auch Streitigkeiten, die sich nach der Kündigung eines Gesellschafters oder nach der Auflösung der Gesellschaft sowie im Zusammenhang mit deren Liquidation ergeben. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass „Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ auch solche sind, die sich anlässlich der Beendigung des durch den Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ergeben. Bestätigt wird dies durch die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen über Kündigung (§ 21), Ausscheiden (§§ 22, 23), Anteilsübertragung und –vererbung (§ 24), Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters (§ 25) und die Auflösung der Gemeinschaftspraxis (§ 26). Die antragstellerseits dagegen angeführten Einwände greifen nicht durch. Anders als der Antragsteller meint (S. 8 der Antragsschrift vom 23.05.2023, Bl. 10 GA), begehrt der Antragsgegner im Schiedsverfahren keine außerhalb des Gesellschaftsvertrags liegende Rechtsetzung oder Rechtsgestaltung, sondern sieht die Grundlage für die Berechtigung seiner Klagebegehren im Gesellschaftsvertrag – inwieweit die Begehren auf Grundlage der vertraglichen Regelungen als berechtigt zu bewerten sind, ist dagegen eine vom Schiedsgericht zu beantwortende Frage. Der Antragsgegner begehrt mit den Schiedsklageanträgen zu 1 und zu 2 die Feststellung bestimmter Rechtsverhältnisse, die sich aus der Anwendung vertraglicher Regelungen ergeben (sollen). Soweit der Antragsteller geltend macht, der Gesellschaftsvertrag enthalte keine Regelungen zur Anschlusskündigung, zur Liquidation, zum Verhältnis der Liquidatoren untereinander und der Liquidatoren zur Gesellschaft, wird das Schiedsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Schiedsklageanträge zu prüfen und zu entscheiden haben, inwieweit die §§ 21-26 des Vertrages diesbezüglich anwendbar sind oder ggf. eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine Anwendung der §§ 723-740 BGB im Lichte der hierzu ergangenen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Auch wird das Schiedsgericht zu überprüfen und zu entscheiden haben, inwieweit der Antragsgegner zu Recht oder zu Unrecht eine Gleichsetzung der vom Antragstellers genannten Tatbestandsmerkmale verlangt. Die Einwendungen des Antragstellers lassen zusammenfassend keinen Zweifel daran aufkommen, dass eine Streitigkeit in Zusammenhang mit dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechtsverhältnis vorliegt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gegenstandswert : 60.888,89 € (1/3 des Wertes der im beabsichtigten Schiedsverfahren gestellten Anträge) Der Streitwert im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach einem Bruchteil der Hauptforderung zu bestimmen (OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 – 34 SchH 2/14, juris Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2006 – 26 SchH 1/06, juris Rn. 25; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 36. Aufl., § 1063 Rn. 5 m.w.N.). Ausgehend von den Angaben des Antragsgegners im Schiedsverfahren beläuft sich der vorläufige Streitwert seiner Anträge im Schiedsverfahren auf 182.666,67 € (S. 25 des dortigen Schriftsatzes vom 25.04.2023, Anlage 1, Bl. 37 GA).