Beschluss
14 UF 80/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0726.14UF80.23.00
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Tenor
- 1.
Die Beschwerde der Kindesmutter vom 18.04.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 27.03.2023 (40 F 63/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Sorge für die Gesundheit für das minderjährige Kind A. S., geboren am 00.00.0000, auf den Kindesvater übertragen werden. Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich der Sorge für die schulischen Angelegenheiten von A., besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.
- 2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter zu 2/3 und der Kindesvater zu 1/3.
- 3.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Kindesmutter vom 18.04.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 27.03.2023 (40 F 63/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Sorge für die Gesundheit für das minderjährige Kind A. S., geboren am 00.00.0000, auf den Kindesvater übertragen werden. Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich der Sorge für die schulischen Angelegenheiten von A., besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter zu 2/3 und der Kindesvater zu 1/3. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 00.00.0000 geborene Kindesvater und die am 00.00.0000 geborene Kindesmutter heirateten am 00.00.0000 und trennten sich spätestens am 00.00.0000. Aus der Ehe sind die fünf Kinder - N. S., geboren am 00.00.0000, - D. S., geboren am 00.00.0000, - B. S., geboren am 00.00.0000, - P. S., geboren am 00.00.0000 und - A. S., geboren am 00.00.0000, hervorgegangen. N. wohnt in einer Wohngemeinschaft mit der Kindesmutter, die am 01.04.2023 eine Ausbildung aufgenommen hat. D., B. und P. wohnen seit der Trennung der Kindeseltern bei dem Kindesvater. Bezüglich A. wurde bis zum 14.04.2023 ein Wechselmodel praktiziert. Die Ehe der Kindeseltern wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 07.11.2022 (40 F 151/29) geschieden. Im Beschwerdeverfahren 14 UF 205/22 einigten sich die Kindeseltern im Termin vom 25.05.2023 dahingehend, dass der Kindesvater an die Kindesmutter monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500,00 € für den Zeitraum Februar 2023 bis einschließlich Januar 2028 zahlt. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.03.2023 hat das Amtsgericht nach Anhörung aller Beteiligter sowie Einholung eines psychologischen Gutachtens der Sachverständigen Diplom-Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie O. G. vom 14.04.2022 und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen X. U. vom 19.10.2022 dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge für die Gesundheit und die Sorge für die schulischen Angelegenheiten für P. und A. übertragen und ausgesprochen, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Übrigen fortbesteht. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten sei, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspreche, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. In Bezug auf A. gelte zwar grundsätzlich, dass dem von ihm geäußerten Willen eine erhebliche Bedeutung zuzumessen sei. Indes könne der von A. geäußerte Wille eines Wechselmodelles und einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht uneingeschränkt als maßgebliche Entscheidungsgrundlage angenommen werden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen G. sei die Kindesmutter nur eingeschränkt in der Lage, die kindlichen Bedürfnisse adäquat einzuschätzen. Der Kindesvater werde nach den Feststellungen der Sachverständigen als hinreichend zuverlässig und kooperativ hinsichtlich der bestehenden kindlichen Bedürfnisse von A. eingeschätzt. Diese Einschätzung werde auch von der Stellungnahme des Jugendamtes und der SPFH gestützt. Nach der Mitteilung des Jugendamtes Euskirchen vom 24.02.2023 habe auch der zuletzt durchgeführte Hausbesuch gezeigt, dass A. durch den Elternkonflikt stark belastet sei, und zwar derart, dass er versuche, seine Mutter zu schützen und versuche, es „allen recht zu machen". Auch nach dem Bericht der SPFH vom 13.02.2023 zeige sich, dass die Kindesmutter nicht in der Lage sei, ihre eigenen Bedürfnisse hintenanzustellen und flexibel auf abweichende Situationen im Interesse ihres jüngsten Sohnes zu reagieren wie zum Beispiel im Fall von Verhinderungssituationen im Rahmen des Wechselmodelles. Auch die fehlende Konsensebene in Bezug auf die Verständigung auf einen Kinderarzt belege, dass ein Konsens in dieser Elternbeziehung im Interesse des Kindes nicht möglich sei. Nicht zuletzt habe auch die Verfahrensbeiständin festgestellt, dass zu Lasten von A. eine Parentifizierung erfolge und dass eine Verständigung auf Elternebene nicht möglich bzw. nicht gut herstellbar sei. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie U. habe für beide Elternteile eine Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2 festgestellt. Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30.03.2023 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 18.04.2023 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Kindesmutter vom gleichen Tag. Nachdem die Kindesmutter die für den Sohn P. ergangene Sorgerechtsentscheidung akzeptiert hat, ist vom Beschwerdeverfahren nur noch der jüngste Sohn A. betroffen. Insoweit macht die Kindesmutter geltend, die erstinstanzliche Entscheidung missachte den durchgehend von A. erklärten Kindeswillen, der sich dahingehend geäußert habe, dass er im Wechselmodell betreut bleiben möchte. A.‘s Wille, bei beiden Eltern leben zu wollen, sei eindeutig. Nach der Entscheidung des Familiengerichts habe sich dieser Wille nicht nur verfestigt, sondern sogar dahingehend entwickelt, das A. überwiegend bei ihr leben möchte. Die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 BGB lägen nicht vor, da nicht festzustellen sei, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht mehr in Betracht komme. Dass ihr im Gegensatz zu dem Kindesvater eine nicht hinreichende Bindungstoleranz angelastet werde, sei geradezu absurd, habe sie doch die Entscheidung der übrigen Kinder, die den Wunsch geäußert haben, beim Vater zu bleiben, akzeptiert. Dem angefochtenen Beschluss fehle es angesichts des schweren Eingriffs in Art. 6 Abs. 2 GG an der erforderlichen Begründungstiefe. Die Kindesmutter beantragt, 1. das gemeinsame Sorgerecht bezüglich A. bei beiden Eltern zu belassen, hilfsweise 2. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge für die Gesundheit und die Sorge für die schulischen Angelegenheiten betreffend A. S. auf sie zu übertragen. Der Kindesvater verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen. Der Senat hat neue Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte der Verfahrensbeiständin vom 14.07.2023 (Bl. 112 ff. eAkte) und des Jugendamtes vom 04.07.2023 (Bl. 105 f. eAkte) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie wegen der Gutachten der Sachverständigen G. und U. wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter ist in der Sache lediglich in dem tenorierten Umfang – hinsichtlich der Sorge für die schulischen Angelegenheiten von A. – begründet. Insoweit war das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern wieder herzustellen. Im Übrigen hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern im Hinblick auf die Teilbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Gesundheitsfürsorge aufgehoben und diese zur alleinigen Ausübung dem Kindesvater übertragen. Weder der Inhalt der Verfahrensakte noch das Beschwerdevorbringen geben insoweit Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, weil diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Im Einzelnen: 1. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. a) Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (std. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2021 - 1 BvR 1839/21, FamRZ 2021, 1201 m.w.N.; grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 07.05.1991 - 1 BvL 32/88, BVerfGE 84, 168/180 = FamRZ 1991, 913). Der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des Elternrechts für die Fälle, dass die elterliche Sorge von den Kindeseltern nicht gemeinsam wahrgenommen werden kann, dient § 1671 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, BVerfGK 2, 185/188 = FamRZ 2004, 354). Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179 = FamRZ 1981, 124). Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt zwar keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17, FamRZ 2018, 72; Beschluss vom 22.03.2018 - 1 BvR 399/18, FF 2018, 247). Die Alleinsorge ist jedoch nur anzuordnen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09, NJW 2010, 3008 ff.; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 16). b) Der gemeinsamen Sorge steht unter anderem eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikation der Eltern entgegen, soweit diese befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, würde man seine Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BT-Drucks. 17/11048 S. 17; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 21, 24). Dabei ist die Kommunikation der Eltern schwer und nachhaltig gestört, wenn sie regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 25). Notwendig ist die Einschätzung im Einzelfall, dass der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 27). c) Das Wohl des Kindes ist bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur. Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917 mwN). Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auch auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2021 - 1 BvR 1839/21, FamRZ 2021, 1201 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179 = FamRZ 1981, 124.). Der Kindeswille ist wie die Neigungen und Bindungen des Kindes ein gewichtiger Gesichtspunkt des Kindeswohls (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532 = BGHZ 214, 31; BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 – 1 BvR 142/09, FamRZ 2009, 1389). Das Kind macht mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch, so dass seinem Willen mit zunehmenden Alter entsprechend vermehrt Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917 mwN; BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 – 1 BvR 142/09, FamRZ 2009, 1389). Andererseits ist in der Kinder- und Jugendpsychiatrie anerkannt, dass der Kindeswille, selbst wenn er unbeeinflusst zustande gekommen sein sollte, unbeachtlich bleiben muss, sobald er dem Wohl des Kindes offensichtlich zuwiderläuft oder Ausdruck eines kindlichen Loyalitätskonfliktes ist (KG Berlin, Beschluss vom 26.11.2020 – 16 UF 138/19 –, juris Rn. 20 unter Verweis auf: Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [6. Aufl. 2015], Rn. 1136). 2. Nach vorstehenden Maßgaben liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Teilbereiche „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ und „Gesundheitsfürsorge“ des Sorgerechts vor, nicht jedoch bezüglich des Teilbereichs der Sorge für die schulischen Angelegenheiten (hierzu unter a). Weiter entspricht es dem Kindeswohl von A. am besten, wenn dem Kindesvater die Teilbereiche „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ und „Gesundheitsfürsorge“ zur alleinigen Ausübung übertragen werden (hierzu unter b). a) aa) Die Notwendigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ergibt sich aus der Uneinigkeit der Kindeseltern über den Lebensmittelpunkt von A.. Der Kindesvater ist der Ansicht, A. solle in seinem Haushalt leben, die Kindesmutter begehrt die Fortsetzung des ursprünglich praktizierten Wechselmodells, hilfsweise, dass A. überwiegend bei ihr lebt. Auch im Bereich der Gesundheitsfürsorge bestehen ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen G. vom 14.04.2022 (Gutachten Seite 110) und des Sachstandsberichts des Trägers J. e.V. (SPFH Q. T.) vom 13.02.2023 (Bl. 242 AG-Akte) erhebliche Diskrepanzen zwischen den Kindeseltern, was die Kindesmutter zumindest mit Blick auf die fehlende Einigung bezüglich des Kinderarztes einräumt. Eine Verständigung unter Einbeziehung Dritter konnte hier nicht erzielt werden. In den vorgenannten Bereichen sind weder eine tragfähige soziale Beziehung noch eine Vertrauensbasis und gelingende Kommunikation zu erkennen. Die Kindesmutter vermittelt sowohl den gemeinsamen Kindern als auch Außenstehenden ein ganz überwiegend negatives Bild des Kindesvaters (vgl. Gutachten G. Seite 96, 112). Gegenüber der Verfahrensbeiständin hat die Kindesmutter ausweislich deren Berichts vom 14.07.2023 darüber hinaus selbst eingeräumt, dass die Kommunikation mit dem Kindesvater schlecht sei. Nach den Entwicklungen der Vergangenheit besteht die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Differenzen bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge für A. konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzung beizulegen. Bei dieser Sachlage ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den vorgenannten Teilbereichen dem Wohl von A. nicht zuträglich. Ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen (BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592, 593). bb) Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die A. betreffenden schulischen Angelegenheiten von den Kindeseltern nicht selbständig geregelt werden könnten. Differenzen zwischen den Kindeseltern sind insoweit im Verlauf des Verfahrens nicht zutage getreten. Dementsprechend hat auch die Sachverständige G. in ihrem Gutachten vom 14.04.2022 keine Empfehlung betreffend die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts in diesem Bereich abgegeben. Es hat daher im Bereich der schulischen Angelegenheiten bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern zu verbleiben. b) Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge auf den Kindesvater dient dem Wohl von A. am besten. Der Senat schließt sich vollinhaltlich den Ausführungen im amtsgerichtlichen Beschluss an und verweist zunächst auf diese zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen. Weder der Inhalt der Beschwerdeschrift noch der Inhalt der Verfahrensakte geben Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Streiten Eltern darüber, welcher Elternteil Teile des Sorgerechts allein ausüben darf, sind bei der am Kindeswohl orientierten Entscheidung grundsätzlich der Förderungsgrundsatz, der Kontinuitätsgrundsatz, der Kindeswille und die Bindungen des Kindes an die Eltern und etwa vorhandene Geschwister zu berücksichtigen (vgl. Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1671 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 40; Johannsen/Henrich/Althammer/Lack, Familienrecht, 7. Aufl., § 1671 BGB Rn. 51 ff.). Diese Kriterien stehen nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; vielmehr kann jedes von ihnen im Einzelfall für die Bestimmung dessen, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht, mehr oder weniger bedeutsam sein. Das Sorgerecht ist demjenigen Elternteil zu übertragen, der dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermitteln und ihm die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit sowie eine gleichmäßige, stetige Betreuung und Erziehung geben kann (Thomeyer, a.a.O., Rn 40). aa) Die Sachverständige G. hat sich in ihrem Gutachten vom 14.04.2022 umfassend zu den vorgenannten Kriterien geäußert und sich mit überzeugenden Ausführungen dafür ausgesprochen, den Lebensmittelpunkt von A. in den Haushalt des Vaters zu verlegen, da hier die günstigeren Lebens- und Entwicklungsbedingungen für den Jungen zu erwarten sind. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung in Übereinstimmung mit dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin an. (1) Entgegen der Auffassung der Kindesmutter spricht der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt, nicht maßgeblich für sie. Soweit die Kindesmutter geltend macht, sie sei der Elternteil, der A. großgezogen hat, übersieht sie, dass A. zunächst im gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern aufgewachsen ist und nach der Trennung der Kindeseltern im Wechselmodell betreut worden ist. Insofern hat er gleich viel Kontinuität in beiden elterlichen Haushalten erfahren. (2) Die Bindungstoleranz, die unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes von Bedeutung ist, und bei der es sich um die Fähigkeit und Bereitschaft, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu erhalten und zu fördern, handelt (BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10 –, FPR 2011, 460 Rn. 57, beck-online) ist bei der Kindesmutter nach den Feststellungen aller fachlich Beteiligten geringer ausgeprägt als bei dem Kindesvater. Soweit die Kindesmutter geltend macht, es sei absurd, dass ihr eine nicht hinreichende Bindungstoleranz angelastet würde, da sie die Entscheidung der übrigen Kinder, die den Wunsch geäußert haben, beim Vater zu bleiben, akzeptiert und diesbezüglich keine gerichtlichen Schritte unternommen habe bzw. diese auch bei P. nicht weiter verfolge, nimmt der Senat diese Bereitschaft der Kindesmutter durchaus wohlwollend zur Kenntnis. Entscheidend ist allerdings, dass die Kindesmutter ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen G. (Seite 96, 101) sowohl den Kindern als auch den beteiligten Fachkräften ein nahezu ausnahmslos negatives Bild des Kindesvaters vermittelt (hat), das weder mit den Angaben der Kinder noch mit der Wahrnehmung anderer Personen im Einklang steht. Herr T., der A. ausweislich seines Sachstandsberichts vom 13.02.2023 bis Mai 2021 als SPFH in beiden Haushalten begleitet hat (danach nur noch im Haushalt des Kindesvaters, da die Kindesmutter im Mai 2021 eine weitere Zusammenarbeit mit der Fachkraft abgelehnt hatte), gab gegenüber der Sachverständigen an (Gutachten Seite 61 f.), er habe den Kindesvater entgegen den Behauptungen der Kindesmutter nie überfordert/oder psychisch instabil, übergriffig und/oder manipulativ erlebt (wohl aber habe er die Kindesmutter als manipulativ wahrgenommen). Eine Gefährdung der Kinder im Haushalt des Kindesvaters (so der Vorwurf der Kindesmutter laut dem Gutachten G. Seite 27) verneinte Herr T.. Im Grunde bestehe kein Unterstützungsbedarf. Der Vater bekomme den Alltag mit den Kindern gut geregelt, die schulische Situation sei bei allen Kindern in Ordnung. Die Kinder hätten Freunde – auch A. habe nach dem Umzug des Kindesvaters nach R. mehrere altersangemessene Kontakte knüpfen und pflegen können – und seien integriert. Dies widerspricht wiederum der Einschätzung der Kindesmutter, wonach A. bei dem Kindesvater keine sozialen Kontakte habe (Gutachten Seite 22, 40), was bereits vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar erscheint, dass A. bei dem Kindesvater – anders als bei der Kindesmutter – in einem Haushalt mit seinen Geschwistern D., B., und P. wohnt. A. hat im Übrigen selbst gegenüber der Sachverständigen angegeben, er habe Freunde „bei Papa und auch bei Mama“ (Gutachten Seite 52). Gegenüber der Verfahrensbeiständin hat A. ausweislich deren Stellungnahme vom 14.07.2023 ebenfalls bestätigt, auch Freunde in R. zu haben (wenngleich dort „nur drei“ und bei seiner Mutter „mindestens fünf Freunde“). Gegenüber der Sachverständigen äußerte sich die Kindesmutter außerdem dahingehend, dass sie seitens der Grundschullehrerin die Information erhalten habe, dass A. in der Woche, in der er sich beim Vater aufhalte, auffälliger sei (Gutachten Seite 40). Er sei dann müde, habe keine Lust und könne sich schlechter konzentrieren. Dem ist die Grundschullehrerin Frau E. entgegengetreten (Gutachten Seite 64 f.): Sie könne keinen Unterschied in A.‘s Verhalten in Abhängigkeit von seinem Aufenthaltsort feststellen, sie wisse aber, dass die Mutter dies anders sehe. Die Kindesmutter versuche schon mal, sie auf „ihre Seite zu ziehen“ und sie – Frau E. – habe sich diesbezüglich schon mehrfach deutlich abgrenzen müssen. Soweit die Kindesmutter hierzu erstinstanzlich eingewandt hat, Frau E. sei lediglich Vertretungslehrerin gewesen, und die Frage aufgeworfen hat, wie diese „sich mit knapp 3 Monaten Vertretung ein derartiges Bild und Urteil erlauben konnte“, hat der Senat angesichts der differenzierten Angaben von Frau E. gegenüber der Sachverständigen und der nicht unerheblichen Dauer der Vertretung keinen Zweifel daran, dass diese zu einer fundierten Einschätzung in der Lage war. Demgegenüber ist nicht festzustellen, dass sich der Vater in einer vergleichbaren Weise gegenüber Dritten negativ über die Kindesmutter geäußert hat. Bis zur Erstattung des Gutachtens der Sachverständigen G. vom 14.04.2022, mit der diese das zwischen den Kindeseltern bezüglich A. praktizierte Wechselmodell mit Rücksicht auf eine starke emotionale Vereinnahmung des Jungen durch die Mutter kritisch betrachtet und die Befürchtung geäußert hat, dass langfristig erhebliche Parentifizierungstendenzen zu gewärtigen sind, hat der Kindesvater den Aufenthalt A.‘s bei der Kindesmutter im Wechselmodell nicht in Frage gestellt. Er war zu einer differenzierten Betrachtung in der Lage (Gutachten Seite 37), indem er einerseits nicht verhehlte, dass – wenn er an die Mutter denke – heute negative Aspekte überwögen. Andererseits hob er hervor, es sei positiv, dass die Kindesmutter Zeit habe, sich gut um A. zu kümmern. Er glaube auch, dass sie darunter leide, keinen Kontakt zu den älteren Kindern zu haben. Sicher sei sie auch tatsächlich der Überzeugung, dass er sie genötigt und unterdrückt habe und dass er die Kinder manipuliere. Dementsprechend hat auch die Sachverständige G. festgestellt, dass der Kindesvater die Mutter-Kind-Beziehungen nicht in Frage stelle und die Kinder in der Ausgestaltung der Beziehungen zu ihrer Mutter entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse und Wünsche unterstütze (Gutachten Seite 100 mit Beispielen). Dass der Kindesvater – nachdem sich Jugendamt und Verfahrensbeiständin in der Folge des Gutachtens der Sachverständigen G. vom 14.04.2022 und des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. U. vom 19.10.2022 gegen eine Fortführung des Wechselmodells ausgesprochen hatten – diesen Empfehlungen folgend im Interesse des Wohls von A. von dem Wechselmodell abgerückt ist, stellt seine Bindungstoleranz nicht in Frage. (3) Die unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes weiter zu berücksichtigenden Aspekte der Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung sprechen vorliegend ebenfalls eher für den Kindesvater. Der Sachverständigen G. zufolge (Gutachten Seite 97) ist die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter – anders als bei dem Kindesvater – im Bereich der Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse eingeschränkt. Sie verfügt über Einschränkungen im Bereich der Emotionsregulation, die im Zusammenhang mit ihren belastenden Sozialisationserfahrungen gesehen werden können und dazu führen, dass sie negative Gefühle nicht angemessen kanalisieren kann. Dies hat wiederum zur Folge, dass sie in Konfliktsituationen nicht immer auf adäquate Strategien zurückgreifen kann, weshalb es in der Vergangenheit zu inakzeptablen Verhaltensweisen gegenüber den älteren Kindern gekommen ist (u.a. physische und psychische Gewalt), die bei B. und P. bereits zu erheblichen psychischen Belastungen geführt haben, unter denen die Kinder bis heute leiden und in deren Folge diese Umgänge bzw. den Kontakt mit der Kindesmutter verweigern. Diese Bewertung deckt sich mit der Einschätzung von Herrn T. (SPFH) gegenüber der Sachverständigen (Gutachten Seite 61), wonach bezüglich der Kindesmutter deutlich geworden sei, dass diese kaum in der Lage sei, sich in die Kinder hineinzuversetzen. Mit seinen Rückmeldungen und Versuchen, ihr das eigene Verhalten zu spiegeln, habe die Kindesmutter wenig anfangen können. Ein Reflektieren sei mit ihr nicht möglich gewesen. Dass es der Kindesmutter an der Bereitschaft bzw. Fähigkeit fehlt, sich kritisch mit ihrem Verhalten auseinanderzusetzen und langfristig an positiven Veränderungen mitzuwirken, zeigt sich unter anderem an dem Umstand, dass die Kindesmutter die Zusammenarbeit mit Dritten aufgekündigt hat, sobald diese andere Positionen als sie vertraten: Nach den eigenen Angaben der Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen fand die Elternberatung nicht mehr statt, weil sie das Vertrauen in die Beratung (Frau TB.) verloren habe, die sie als einseitig erlebt habe (Gutachten Seite 22). Der Familienhelfer T. und sie hätten unterschiedliche Wahrnehmungen gehabt – sie halte sich nicht für unreflektiert; außerdem habe sie ihn als übergriffig erlebt, weil er sie darüber belehrt habe, wie man Ostereier richtig ausblase (Gutachten Seite 23). Sie wolle eine neue Familienhilfe, damit diese den Umgang zu ihren Kindern herstelle. In der im Schriftsatz vom 29.07.2022 wiedergegebenen persönliche Stellungnahme der Kindesmutter moniert diese, dass sie vom Jugendamt als beratender und unterstützender Institution sehr enttäuscht sei. Man habe sie mit ihren „Wünschen und damit verbundenen Erwartungen“ nicht angenommen (Bl. 183 AG-Akte). Damit fügt sich die Einschätzung von Herrn T. in seinem Sachstandsbericht vom 13.02.2023 (Bl. 244 AG-Akte), dass die Kindesmutter ihre Interessen und Wünsche über die ihrer Kinder stelle. Zum weiteren Hilfeverlauf haben sich Herr T. in seinem vorgenannten Sachstandsbericht und Frau SJ. vom Jugendamt gegenüber der Sachverständigen (Gutachten Seite 65) identisch geäußert. Danach habe eine männliche Fachkraft, die die Kindesmutter vorgeschlagen habe (was bereits insofern erstaunlich ist, als die Kindesmutter in ihrer persönlichen Stellungnahme, wiedergegeben im Schriftsatz vom 29.07.2022, Bl. 183 AG-Akte, angegeben hatte, sie habe ausschließlich deshalb nicht mit Herrn T. zusammenarbeiten können, weil sie sich aufgrund einer PTBS seit der Ehezeit in der Anwesenheit von Männern sehr unwohl fühle und es ihr zwischenzeitlich nicht mehr möglich gewesen sei, mit einem Mann alleine in einem Raum zu sein), keine freien Kapazitäten gehabt. Zu einer alternativ angebotenen weiblichen Fachkraft (Frau AT.) habe es einen Erstkontakt gegeben. Eine weitere Zusammenarbeit sei von der Kindesmutter abgelehnt worden. Die dargestellten Wahrnehmungen der fachlich Beteiligten korrespondieren mit dem Ergebnis des psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie X. U. vom 19.10.2022, in dem dieser eine Persönlichkeitsakzentuierung im Hinblick auf ein rigides unnachgiebiges Verhalten der Kindesmutter als Folge einer Vernachlässigung seelischer und emotionaler Art (psychischer Hospitalismus oder emotionale Deprivation) diagnostiziert hatte. Soweit die Kindesmutter mit der Beschwerdebegründung geltend macht, das Gutachten G. sei veraltet, sie sei damals krank gewesen und habe finanzielle Probleme gehabt, inzwischen habe sie eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester begonnen, der Kindesvater sei zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden und sie habe ihre ambulante Behandlung bei Dr. ZI., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie fortgesetzt, verkennt der Senat nicht die positiven persönlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen auf Seiten der Kindesmutter. Es kann auch entsprechend dem Vortrag der Kindesmutter unterstellt werden, dass es nach den Feststellungen von Dr. ZI. „zu einer psychischen Besserung der depressiven Symptomatik und der Entwicklung von positiven Zukunftsperspektiven“ gekommen ist. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die Kindesmutter inzwischen in der Lage ist, sich ansatzweise selbst in Frage zu stellen. Entsprechendes lässt sich jedenfalls der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige U. in seinem Gutachten vom 19.10.2022 darauf hingewiesen hat, dass die aus sehr schwieriger familiärer Konstellation und emotionaler Deprivation bestehenden Störungen bei der Kindesmutter ein Leben lang fortbestehen können und nur eingeschränkt behandelbar sind. Soweit die Kindesmutter mit der Beschwerdebegründung weiter moniert, der Kindesvater sei „seit der Entscheidung des Familiengerichts nicht einmal Willens und in der Lage, A. das wöchentliche Handballtraining zu ermöglichen“, ist zunächst festzuhalten, dass ein mögliches Interesse A.‘s am Handball erstmals mit der Beschwerdebegründung aktenkundig geworden ist. Offenbar neigt A. – wie viele Kinder in diesem Alter – dazu, verschiedene Dinge auszuprobieren bzw. seine Hobbys in gewissen Abständen zu wechseln. Gegenüber der Sachverständigen hatte A. noch angegeben, er habe keine Hobbys, „außer Schlafen und Zocken“ (Gutachten Seite 52). Die Kindesmutter berichtete der Sachverständigen (Gutachten Seite 22), A. habe Klavierunterricht und gehe zum Schwimmen. In der Anhörung vor dem Amtsgericht am 27.07.2022 (Bl. 176 AG-Akte) benannte A. als Hobbys neben Schwimmen (plötzlich) Jiu-Jitsu. Er trainiere zweimal in der Woche, und zwar dienstags und donnerstags. Klavier habe er früher einmal gespielt und werde er wahrscheinlich wieder anfangen. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Eindruck auf, dass A. mit dem Handballtraining erst nach dem 27.07.2022 angefangen hat und es verwundert bei diesen wechselnden Interessen nicht, dass sich A. – nach dem unwidersprochenen Vortrag des Kindesvaters in der Beschwerdeerwiderung – (jetzt auch noch) für Tischtennis interessiert. Zwar hat A. gegenüber der Verfahrensbeiständin ein entsprechendes Interesse nicht verbalisiert. Er hat ausweislich des Berichts der Verfahrensbeiständin vom 14.07.2023 aber auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm das wöchentliche Handballtraining besonders am Herzen liegt (sondern die Freundschaft zu dem in der Nähe der Mutter wohnenden Sohn des Handballtrainers, XM.). Vielmehr hat A. angegeben, bei der Mutter könne er Fußball und Handball spielen – beim Vater könne er das auch, außerdem Basketball und Volleyball. Dies zeigt, dass der Kindesvater flexibel auf die Wünsche des Jungen reagiert. Die Flexibilität und Rücksichtnahme des Kindesvaters auf die Wünsche von A. zeigen sich auch hinsichtlich des Umgangs des Jungen mit seiner Mutter, der zunächst nur jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend mit zwei Übernachtungen stattgefunden hat. Der Kindesvater hat insoweit mit der Beschwerdeerwiderung unwidersprochen vorgetragen, nachdem A. deutlich gemacht habe, dass er mehr Zeit mit seiner Mutter und seinen Freunden aus der Grundschule, verbringen möchte, sei es A. nach Rücksprache mit der Kindesmutter ermöglicht worden, dass er seit dem 22.05.2023 auch zusätzlich dienstags nach der Schule bis mittwochs nachmittags zu ihr kann. Zudem sei bis jetzt das Pfingstwochenende und die 23. KW bei seiner Mutter verlängert worden. (4) Der Einwand der Kindesmutter (die die Entscheidungskompetenz selbst der älteren Kinder erstinstanzlich noch in Frage gestellt hatte), die erstinstanzliche Entscheidung missachte den durchgehend von dem – gerade einmal neunjährigen – A. erklärten Kindeswillen, überzeugt nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass A. erstinstanzlich zu seinem Aufenthalt keine unmittelbare Präferenz hat erkennen lassen, sondern sich wiederholt gegenüber unterschiedlichen Personen, u.a. gegenüber der Sachverständigen und der Amtsrichterin in seiner Anhörung am 22.02.2023, als einziges Kind der Familie für die Beibehaltung des Wechselmodells ausgesprochen hat. Auch gegenüber der Verfahrensbeiständin hat er bereits am 13.04.2021 keine Beziehungspräferenz erkennen lassen. Wie der Senat bereits unter II.1.c) ausgeführt hat, ist in der Kinder- und Jugendpsychiatrie allerdings anerkannt, dass der Kindeswille, selbst wenn er unbeeinflusst zustande gekommen sein sollte, unbeachtlich bleiben muss, sobald er dem Wohl des Kindes offensichtlich zuwiderläuft oder Ausdruck eines kindlichen Loyalitätskonfliktes ist (KG Berlin, Beschluss vom 26.11.2020 – 16 UF 138/19 –, juris Rn. 20 unter Verweis auf: Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [6. Aufl. 2015], Rn. 1136). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Sachverständige G. in ihrem Gutachten vom 14.04.2022 überzeugend ausgeführt hat, dass sich A. in einem Loyalitätskonflikt befindet, der es ihm quasi unmöglich macht, sich zu positionieren (Gutachten Seite 106). Vor diesem Hintergrund verlieren seine Willensäußerungen an Aussagekraft, so dass diese relativiert werden müssen. A. muss sich durch die regelmäßigen Wechsel zwischen den elterlichen Lebenswelten permanent in einem Konfliktfeld bewegen, in der er sich in kurzen Abständen an divergierende Erwartungen anpassen muss, um sein psychisches Überleben zu sichern. Seine Ressourcen werden dauerhaft in hohem Maße beansprucht, seine eigenen Bedürfnisse geraten in den Hintergrund und werden kaum mehr wahrgenommen bzw. können kaum mehr zum Ausdruck gebracht werden. Auch vor diesem Hintergrund müssen die Willensäußerungen von A. relativiert werden. Hinzu kommt, dass der Sachverständigen G. zufolge die im Rahmen der Begutachtung erhaltenen Informationen auf eine Rollenumkehr bzw. Parentifizierungstendenzen hinweisen (Gutachten Seite 88, 108), indem A. von der Mutter in Erwachsenenthemen involviert wird, er die Mutter in einer bedürftigen Rolle erlebt, zum Tröster für die Mutter wird, sich um deren Wohlergehen bemüht und sich verantwortlich fühlt. Nichts Anderes hat die Verfahrensbeiständin im Termin vom 27.02.2023 zum Ausdruck gebracht als sie „das Problem der Parentifizierung bzw. der Rollenumkehr“ angesprochen hat. Insoweit stellt sich die von der Kindesmutter mit der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, auf welche Expertise die Verfahrensbeiständin ihre Diagnose stütze, warum das Gericht dies nicht hinterfragt und z.B. die Sachverständige zur mündliche Erläuterung ihrer Gutachten geladen und angehört habe, nicht. Den gleichen Eindruck wie die Verfahrensbeiständin hatte im Übrigen auch das Jugendamt vermittelt, wie sich aus der Stellungnahme vom 24.02.2023 (Bl. 239 AG-Akte) und der Schilderung der Vertreterin des Jugendamtes, Frau CS., im Termin vom 27.02.2023 (Bl. 258 AG-Akte) ergibt. Danach konnte A. während des Gesprächs von Frau CS. im Haushalt des Kindesvaters sehr gut akzeptieren, dass er während des Gesprächs nicht vollständig anwesend sein musste. Er verließ augenscheinlich zufrieden das Haus zum Spielen. Während des Gespräches mit der Kindesmutter konnte sich A. nicht in gleicher Weise lösen. Während der Gesprächsführung mit der Kindesmutter stieß A. beständig immer wieder unter Angabe von irgendwelchen Gründen dazu, um sich nach dem Stand des Verfahrens bzw. des Gesprächs zu erkundigen. Bei Frau CS. entstand insoweit der Eindruck, als wolle sich A. immer wieder versichern, dass alles „in Ordnung“ ist und als habe er sehr unter Spannung gestanden. Soweit die Kindesmutter dies mit der Beschwerdebegründung in Abrede stellt und behauptet, A. sei nur einmal gekommen, um sie zu fragen, ob er zu einem in der Nähe wohnenden Freund zum Spielen gehen könne, und er sei nach einiger Zeit zurückgekommen, um mitzuteilen, dass der Freund nicht da gewesen sei („ein vollkommen normales und richtiges Verhalten“), widerspricht dies zum Einen der Darstellung des Jugendamtes. Zum anderen stellt die Kindesmutter nicht in Abrede, dass es zu einem vergleichbaren Verhalten A.‘s in Anwesenheit der Sachverständigen gekommen ist. Im Haushalt der Kindesmutter reagierte A. auf die Bitte, den Raum zu verlassen, erst nach mehrfacher Aufforderung, um nach kurzer Zeit gegen die Tür zu trommeln, was er wiederum erst auf laute Zurechtweisung einstellte (Gutachten Seite 39). Soweit A. gegenüber der Verfahrensbeiständin ausweislich deren Stellungnahme vom 14.07.2023 ausgeführt hat, es treffe nicht zu, dass er sich für seine Mutter verantwortlich fühle, diese habe ganz viele Freunde und er müsse nicht auf sie aufpassen, kann dahinstehen, ob diese Äußerungen auf eine Vorbesprechung des Gutachtens und des amtsgerichtlichen Beschlusses mit der Kindesmutter zurückgehen. A. ist – dies sei noch einmal hervorgehoben – gerade einmal neun Jahr alt und nicht in der Lage, die verbalen oder nonverbalen Mechanismen zu erkennen, die zu der Wertung der Sachverständigen geführt haben. Lediglich am Rande sei darüber hinaus angemerkt, dass A. der Einschätzung seiner Mutter zufolge ohnehin (angeblich) „seine Gefühle nicht äußern bzw. zulassen“ kann (Bericht der Verfahrensbeiständin vom 14.07.2023, Seite 3 unten, Bl. 114 eAkte). Nach vorstehenden Ausführungen kann dem von A. geäußerten Willen hinsichtlich seines Lebensmittelpunktes keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass die größere Bindungstoleranz und Erziehungsfähigkeit für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater sprechen. Dies fügt sich mit der Einschätzung der Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 14.07.2023 und des Jugendamts in seinem Bericht vom 04.07.2023, die sich ebenfalls dafür ausgesprochen haben, dass der Lebensmittelpunkt vom A. im Haushalt des Kindesvaters verbleibt. bb) Das gleiche gilt bezüglich der Gesundheitsfürsorge für A.. Auch insoweit überwiegen entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen G. in ihrem Gutachten vom 14.04.2022 (Seite 114) die Gesichtspunkte, die für eine Übertragung dieses Teilbereichs der elterlichen Sorge auf den Vater sprechen, nachdem der Kindesvater ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes vom 04.07.2023 (nach wie vor) in einem guten Kontakt zum Jugendamt steht. Der Sachverständigen zufolge weisen die im Rahmen der Begutachtung erhaltenen Informationen darauf hin, dass die Kindesmutter die kindlichen Bedürfnisse häufig nicht adäquat einzuschätzen vermag und dazu neigt, die Kinder zu „pathologisieren“ (Gutachten Seite 95, 114). Dies führe u.a. dazu, dass sie das Verhalten ihrer Kinder als auffällig bewerte und dies gegenüber den jeweiligen Fachkräften entsprechend schildere, welche in der Folge Maßnahmen befürworten bzw. einleiten, deren Nutzen am Ende fraglich ist. Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang bezüglich A. darauf hinzuweisen, dass die Vertretungslehrerin Frau E. gegenüber der Sachverständigen angegeben hat, sie sehe keine gravierenden Probleme bei A. im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration. Sie wisse aber, dass die Kindesmutter dies anders sehe. Sie habe z.B. auf ein Rezept verwiesen, das der Kinderarzt für die Ergotherapie ausgestellt habe. Sie – Frau E. – habe der Kindesmutter gesagt, dass sie keine Hinweise auf entsprechende Defizite bei A. habe. Dies fügt sich mit dem Ergotherapeutischen Befundbericht von Frau MA. vom 13.01.2021 (Bl. 77 f. eAkte), wonach eine ergotherapeutische Behandlung „ nicht erforderlich “ ist. Soweit in der Folgezeit dennoch eine ergotherapeutische Behandlung stattgefunden hat, ist zunächst die E-Mail des Kinderarztes Dr. M. LM. vom 20.03.2021 an den Kindesvater (Bl. 76 eAkte) aufschlussreich, in der es heißt: „Auf der Verordnung steht die Diagnose „Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten“. Das ist nur zu Abrechnungszwecken. A. hat ja kognitiv keine Schulprobleme. Der eigentliche Grund war auf Empfehlung der Psychotherapeutin Frau ZF., wo A. aufgrund der Belastung durch die Elterntrennung vorgestellt wurde. Da sie keinen direkten Platz hatte, empfahl sie Ergotherapie zur Überbrückung (zur Stärkung des Selbstwertgefühls unter anderem).“ Die Empfehlung von Frau ZF. ist wiederum vor dem Hintergrund der 278-seitigen tagebuchartigen Dokumentation der Kindesmutter, die diese der Sachverständigen zur Verfügung gestellt hat, in Frage zu stellen, in der die Kindesmutter für den 12.01.2021 notiert hat: „Habe auch kurz mit Frau ZF. telefoniert wegen der Diagnostik von A.. Sie meinte … da es keine Auffälligkeiten bei A. gäbe, gäbe es auch keine wirkliche Veranlassung zur Diagnostik . Habe dann gesagt, dass A. sich auffällig in der Klasse benehmen würde und dass die Klassenlehrerin diesbezüglich eine Stellungnahme geschrieben hat. Er ist weiterhin auf der Warteliste, ich soll mich aber auch bei andern Kinder- und Jugendtherapeuten auf die Warteliste setzen lassen.“ Diese Unterlagen untermauern die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Kindesmutter in dem Bemühen, als fürsorgliche Mutter wahrgenommen zu werden, die sich für ihre Kinder engagiert, „das Verhalten ihrer Kinder als auffällig bewertet und dies gegenüber den jeweiligen Fachkräften entsprechend schildert, welche in der Folge Maßnahmen befürworten bzw. einleiten, deren Nutzen am Ende fraglich ist.“ Nichts anderes legt auch der Überweisungsschein von Dr. LM. an „Psychologie / Kinder-Psychotherapie“ mit der Verdachtsdiagnose „posttraumatische Belastungsstörung/depressive Episode“ nahe. Im Befund heißt es u.a., A. sage „ich bin hässlich/fett und dumm“, mit dem Zusatz im Auftrag: „O.g. Äußerungen sind Angaben der Mutter.“ Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Sachverständige G. es in ihrem Gutachten vom 14.04.2022 ebenfalls befürwortet hat, dass fachärztlich abgeklärt wird, ob eine therapeutische Anbindung aufgrund der zunehmenden Belastung des Jungen angezeigt ist. Soweit die Kindesmutter erstinstanzlich moniert hat, dass der Kindesvater erst jetzt, „nachdem die Gutachterin dies noch einmal ausdrücklich empfiehlt“, mit A. zu dem Arzt Dr. KW.-XF. wollte (mit dem sie nicht einverstanden war), verkennt sie die Ausgangslage. Mit der therapeutischen Anbindung von A. war der Kindesvater vor der Erstattung des Gutachtens der Sachverständigen G. nicht einverstanden, da eine eindeutige Indikation hierfür gemäß fachlicher Einschätzung nicht vorlag (Gutachten Seite 109). Die Sachlage hat sich aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen G. aber geändert, die aufgrund ihrer Erhebungen die Empfehlung ausgesprochen hat, eine fachlich fundierte diagnostische Einschätzung einzuholen (Gutachten Seite 114). Dass der Kindesvater dieser Empfehlung gefolgt ist, zeigt, dass er A.‘s Bedürfnisse aktuell angemessen wahrnimmt. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die Hervorhebung der Kindesmutter in der Beschwerdebegründung, wenn ihr die Sorge für gesundheitliche Angelegenheiten zurück übertragen würde, könnte A. „auch umgehend wieder mit der Ergotherapie beginnen.“ Eine Ergotherapie ist bei A. – wie vorstehend dargestellt – nach sämtlichen aktenkundigen fachlichen Einschätzungen nicht erforderlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass A. nach seinen Angaben gegenüber der Verfahrensbeiständin sehr gerne zur Ergotherapie geht („man würde dort mit ihm spielen und er habe sehr viel Spaß dort und sei glücklich“). Ersichtlich schätzt A. die Aufmerksamkeit, die man ihm dort schenkt. Eine Notwendigkeit für eine Ergotherapie folgt daraus jedoch nicht, weshalb die Entscheidung des Kindesvaters in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Damit fügt sich, dass sich Verfahrensbeiständin und Jugendamt ebenfalls gegen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses im Teilbereich der Gesundheitsfürsorge ausgesprochen haben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich §§ 81, 84 FamFG. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 45, 40 FamGKG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.