Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts O. - 2 O 55/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor zu 2. zuerkannte Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten zu 1) nur in Höhe von 6.054,70 € und gegenüber dem Beklagten zu 2) nur in Höhe von 8.554,70 € besteht und der Auskunftsanspruch gemäß Tenor zu 3. gegenüber der Beklagten zu 1) entfällt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger Schädigung durch die Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 368 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakte [LGA]) Bezug genommen. Durch das angefochtene, den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am selben Tag zugestellte Urteil vom 23.11.2022 hat das Landgericht die Klage teilweise zugesprochen und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 101.857,06 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, Zahlung weiterer 9.824,21 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie zur Auskunft über die Verwendung des vom Kläger eingezahlten Beteiligungskapitals von insgesamt 130.043,68 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Landgericht O. hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 12, 17 ZPO und hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 12, 13, 35 ZPO örtlich zuständig. Zwar habe der Beklagte zu 2) geltend gemacht, seinen Wohnsitz in Z. zu haben. Nach dem Klägervorbringen, dem der Beklagte zu 2) nicht hinreichend entgegengetreten sei, habe er jedoch daneben einen Wohnsitz in O. unterhalten. Insoweit komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte zu 2) in O. amtlich gemeldet sei; vielmehr sei allein auf den tatsächlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB abzustellen. Im Streitfall sei von der erforderlichen ständigen Niederlassung in O. auszugehen, was nicht zuletzt durch den Umstand gestützt werde, dass der Beklagte zu 2) einer Tätigkeit als Geschäftsführer mehrerer in O. ansässiger Firmen nachgegangen sei. Der Kläger sei auch postulationsfähig, weil von einer wirksamen Prozessvollmacht des Klägervertreters auszugehen sei. Selbst wenn dieser, wie von den Beklagten behauptet, aufgrund seines Tätigwerdens für eine ehemalige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) widerstreitende Interessen vertreten haben sollte, lasse dies die Wirksamkeit der Prozessvollmacht unberührt. In der Sache sei die Klage teilweise begründet. Auf den Rechtstreit finde deutsches Recht Anwendung; dies ergebe sich hinsichtlich vertraglicher Ansprüche aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I-VO“) und hinsichtlich deliktischer Ansprüche aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“). Auf der Grundlage des danach anzuwendenden deutschen Rechts habe der Kläger gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 101.857,06 € aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 ff. BGB. Die Beklagte zu 1) habe mit dem Kläger einen Anlageberatungsvertrag geschlossen. Ihrer sich hieraus ergebenden Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung sowie zur Marktbeobachtung und Überwachung des Kundenvermögens sei sie nicht nachgekommen. So habe sie im Rahmen der Anlageberatung - hierbei vertreten durch den Beklagten zu 2) - den Kläger nicht darüber informiert, dass eine Genossenschaft namens T. bzw. I., die vorgeblich die Aktiva und Passiva der Q. übernommen haben soll, gar nicht existiere bzw. der gesellschaftsrechtliche Status der Zielgesellschaft nach der Registerlage zumindest unklar sei. Als Anlageberater habe die Beklagte zu 1) Nachforschungen über die Gesellschaft anstellen und dabei bemerken müssen, dass diese nicht im belgischen Genossenschaftsregister verzeichnet sei. Die Informationspflichten habe die Beklagte zu 1) nicht nur hinsichtlich der im Jahr 2016 und 2019 getätigten Einlagen des Klägers getroffen, sondern auch hinsichtlich der bereits zuvor in den Jahren 2012 und 2013 geleisteten Einlagen in die Q., da der Kläger von dem vermeintlichen Übergang seiner Beteiligung auf die T. bzw. I. erst im Nachhinein informiert und um Zustimmung gebeten worden sei. Es sei aufgrund der vom Kläger dargelegten fehlenden Eintragung der Gesellschaft im belgischen Genossenschaftsregister und dem insoweit unzureichenden Beklagtenvorbringen von der Nichtexistenz der T. bzw. I. auszugehen. Die Beklagte zu 1) habe auch schuldhaft gehandelt; sie müsse sich das Handeln des Beklagten zu 2) entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen. Als Rechtsfolge der so begründeten Haftung habe die Beklagte zu 1) den Kläger nach § 249 ff. BGB so zu stellen, wie er ohne das schadenstiftende Ereignis stünde. Insoweit könne sich der Kläger auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Zu erstatten seien die geleisteten Einlagen i.H.v. 129.993,69 €, wovon im Wege der Vorteilsausgleichung die an den Kläger geleisteten Auszahlungen in Höhe von insgesamt 23.622,41 € ebenso wie bereits im geänderten Klageantrag zu 2) enthaltene Gebühren in Höhe von 2.500,00 €, 1.500,00 € und 514,21 € in Abzug zu bringen seien. Der Kläger schulde seinerseits nicht die Übertragung der Anteile an der I. an die Beklagten, weil schon nicht hinreichend dargetan sei, dass die Gesellschaft tatsächlich existiere und den Anteilen hieran demzufolge ein Wert zukomme. Zudem schulde die Beklagte zu 1) aufgrund von Schlechtleistung die Rückzahlung weiterer vom Kläger geleisteter Beratungshonorare und Gebühren in Höhe von insgesamt 9.824,21 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich die Haftung der Beklagten zu 1) parallel hierzu nicht bereits auf ein Schuldanerkenntnis stützen. Hierfür reiche die bloße Übersendung eines Kontoauszuges über die Höhe des Anlagekapitals nicht aus. Darüber hinaus - so die Kammer weiter - hafte auch der Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) in gleicher Höhe. Dessen Haftung ergebe sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, da er als Leiter der Genossenschaftsversammlung und Geschäftsführer maßgeblich hinter der vermeintlichen belgischen Genossenschaft gestanden und ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der weiteren Nutzung der Anlagebeträge gehabt habe. Schließlich habe der Kläger gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung und den Verbleib der von ihm gezahlten Anlagebeträge gemäß §§ 242, 259, 260 BGB. Aufgrund von Nachfragen der Finanzbehörden zu den angeblich erwirtschafteten Gewinnen der Genossenschaften bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, die begehrte Auskunft zu erlangen. Dieser befinde sich mangels eigener Kenntnis über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaften in entschuldbarer Unkenntnis, während die Beklagten die Auskunft unschwer erbringen könnten. Ein weitergehender Anspruch des Klägers bestehe indes nicht. Insbesondere habe dieser keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn, da er nicht hinreichend dargetan habe, welche alternative Geldanlage er gewählt hätte. Hiergegen richtet sich die am 19.12.2022 eingelegte und - auf entsprechende Fristverlängerung - mit einem am 23.02.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, mit der sie die erstinstanzlich erstrebte vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Zur Begründung machen sie geltend: Das Landgericht O. sei hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2) international unzuständig. Fehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass der Beklagte zu 2) zwei Wohnsitze unterhalte. Die hierbei getroffenen Feststellungen über eine ständige Niederlassung des Betroffenen in O. seien unzureichend. Die Kammer habe in diesem Zusammenhang nicht auf Klägervorbringen in Parallelverfahren abstellen dürfen. Zudem verkenne das Landgericht, dass die Organstellung keinen Wohnsitz begründen könne. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Beklagten zu 2) befinde sich in Z.. So verfüge er dort über eine Wohnimmobilie und sei Inhaber eines belgischen Personalausweises. Die Annahme mehrfacher Wohnsitze sei nur ausnahmsweise möglich, wenn sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gleichermaßen an zwei oder mehreren Orten befinde. Die Beklagten seien nicht passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) habe innerhalb der T-Gruppe die Aufgabe gehabt, für die Gesellschaften der T-Gruppe im Sinne eines „One Face to the Customer“ den Kundenkontakt zu pflegen. Sie sei (nur) die Versicherungsmaklerin des Klägers und habe im Zuge dessen einen Kundenkontakt zum Kläger unterhalten. Sie habe weder einen Anlageberatungs- noch einen Vermögensbetreuungsvertrag mit dem Kläger geschlossen. In den hier streitgegenständlichen Zeiträumen sei der Beklagte zu 2) nicht ihr Geschäftsführer gewesen und habe auch nicht als solcher gewirkt. Er habe vielmehr nur als Organ „belgischer Strukturen“ gehandelt. Zu einer Auskunft sei die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet, weil sie vom Kläger keinerlei Beteiligungskapital erhalten oder weitergeleitet habe. Der Kläger habe keine Zahlung an sie erbracht. Dass der Beklagte zu 2) seit 2020 wieder Organ der Beklagten zu 1) sei und möglicherweise aufgrund seiner Organstellung in den „belgischen Strukturen“ Auskunft erteilen könne, führe nicht zu einer Auskunftsverpflichtung der Beklagten zu 1). Auch der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Er habe vorliegend nicht im eigenen Interesse gehandelt, sondern als Organ der „belgischen Strukturen“. Er habe zwar ein wirtschaftliches Interesse an den Geschäften „seiner“ Gesellschaft gehabt, sei aber - anders als ein Gesellschafter-Geschäftsführer - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mit dieser gleichzusetzen. Für die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens reiche eine lediglich vorvertragliche Verletzung von Aufklärungspflichten der Gesellschaft nicht aus. Er sei deshalb auch nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Beklagten beantragen, das am 23.11.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts O. - 2 O 55/22 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit sei nicht durchgreifend, da der Beklagte zu 2) seinen Wohnsitz (auch) in O. unterhalte. Unabhängig hiervon sei die Zuständigkeit des Landgerichts O. aber auch deshalb zu bejahen, weil der Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Tätigkeiten in O. entfaltet habe, sodass der besondere Gerichtsstand des Handlungsortes bei unerlaubten Handlungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben sei. Die Beklagten seien aufgrund mit dem Kläger geschlossener Anlageberatungsverträge passivlegitimiert. Die hierbei vom Kläger erbrachten Einzahlungen seien von den Beklagten bestätigt worden. Die Beklagten seien auch zur Auskunft verpflichtet. Der Kläger habe das Anlagekapital an die von den Beklagten vorgegebene Gesellschaft geleistet. Dem Kläger sei dabei nicht bewusst gewesen, dass es sich hierbei nicht um die Beklagte zu 1) handele. Vielmehr habe er sich als unerfahrener Anleger auf die Berater der Beklagten zu 1) verlassen. Die Zahlungen seien daher als Zahlungen an die Beklagte zu 1) zu behandeln. Mangels eigener Kenntnis über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse befinde sich der Kläger in entschuldbarer Unkenntnis, während der Beklagte zu 2) die Auskunft als Verantwortlicher und Alleinentscheider hinsichtlich aller wesentlichen Maßnahmen der Anlagegesellschaft unschwer erbringen könne. Auch die Beklagte zu 1) sei zur Auskunft verpflichtet, da sie sich die Kenntnisse des Beklagten zu 2) als deren Repräsentant zurechnen lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 23.02.2023 (Bl. 91 ff. d.A.) und die Berufungserwiderung vom 23.04.2023 (Bl. 142 ff. d.A.) - jeweils nebst Anlagen - Bezug genommen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten erweist sich nur hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) verfolgten Auskunftsanspruchs (vgl. II.2.f)) und eines Teils der mit der Klage verfolgten Gebührenerstattung (vgl. II.2.d) bb) und II.3.a) ee)) als begründet, bleibt im Übrigen aber ohne Erfolg. 1. Die Klage ist hinsichtlich beider Beklagter zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist, insbesondere auch bezüglich des Beklagten zu 2), gegeben. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in Z. lebt. Denn die internationale Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann dann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, NJW-RR 2008, 518, Rn. 17; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 32 Rn. 3). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger, wie hier, schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 32 Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe in betrügerischer Weise dabei mitgewirkt, ihn über die Verwendung der in Rede stehenden Anlagegelder zu täuschen. Ihm sei vorgespiegelt worden, dass das investierte Geld der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, zugeführt und er Genosse werde, um ihn auf diese Art und Weise zu einer Investition zu veranlassen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch O.. Hier hatte nicht nur die Beklagte zu 1) ihren Sitz, sondern der Beklagte zu 2) hat auch nach dem Beklagtenvortrag seine Tätigkeit in O. ausgeübt. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die von den Beklagten geltend gemachte Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch den Klägervertreter im Streitfall der Annahme seiner Postulationsfähigkeit nicht entgegensteht. Denn selbst unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrages würde der hiermit einhergehende Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht bzw. der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Rechtshandlungen führen (BGH, NJW-RR 2010, 67, Rn. 9; MünchKommZPO/Toussaint, 6. Aufl., 2020, § 80 Rn. 8). 2. Zu Recht hat das Landgericht gegenüber der Beklagten zu 1) den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Schadensersatzanspruch in Höhe von 101.857,06 € zuerkannt. Zutreffend hat die Kammer hierbei auf eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) abgestellt, weil diese den Kläger im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag nur unzureichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt und somit pflichtwidrig gehandelt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung im Ausgangspunkt auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende, für die Beklagte zu 1) günstigere Entscheidung. Im Einzelnen: a) Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages mit dem Kläger in Abrede stellen und geltend machen, die Beklagte zu 1) sei lediglich Versicherungsmaklerin und habe lediglich den Kundenkontakt für die Gesellschaften der T-Gruppe unterhalten, ist dieses Vorbringen - ungeachtet der ohnehin unzureichenden Substantiierung - unbeachtlich. Denn nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts war erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Investitionsentscheidungen ab dem Jahr 2012 von der Beklagten zu 1) beraten worden sei. Vorstehende Feststellungen haben die Beklagten nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 ZPO gerügt, so dass diese für das Berufungsverfahren nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend geworden sind (BGH, NJW-RR 2012, 622, Rn. 18). Unabhängig davon ist aber auch eine Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen nicht erkennbar. Der Kläger hat hierzu in der Klageschrift vom 22.02.2022 vorgetragen, dass die seit September 2012 von ihm vorgenommenen Anlagen in die Genossenschaften der T-Gruppe durch Vermittlung durch die Beklagten zustande gekommen seien. Diesem Vorbringen sind die Beklagten erstinstanzlich nur unzureichend entgegengetreten, zumal die Beklagte zu 1) einen Kundenkontakt zum Kläger über ihre „Finanzberater“ eingeräumt hat. Mit dem Berufungsvorbringen stellt die Beklagte zu 1) den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages auch nur pauschal in Abrede. Dies reicht vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Parteivorbringens nicht aus. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die als Anlagen K3 und K4 eingereichten Gesprächsdokumentationen (Bl. 243 und 245 LGA) nicht nur auf Briefpapier der „T-Group“ erstellt worden waren, sondern zudem den Zusatz enthielten: „ Der Auftraggeber erklärt, vor seiner Bevollmächtigung an „T" umfassend und ausführlich zu seiner Entscheidung beraten worden zu sein und die Darlegungen des Beraters der „T" und die vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis genommen und inhaltlich vollständig verstanden zu haben “ (Hervorhebungen nur hier). Ferner hat die Beklagte zu 1) im Zuge der ersten Anlage des Klägers im September 2012 mit Schreiben vom 06.09.2012 den Kapitalschutz der Anlage bestätigt (Anl. K5, Bl. 21 LGA), was sich ebenfalls in die vom Kläger vorgetragene beratende Rolle der Beklagten zu 1) einfügt. Hinzu kommt schließlich, dass die Beklagte zu 1) ausweislich der vom Kläger eingereichten Unterlagen im Zuge der getätigten Kapitalanlagen diesem „Beratungshonorare“ in Rechnung gestellt hatte (vgl. die Rechnungen vom 02.05.2017 und 08.04.2019, Anl. K3a und K4a, Bl. 244 und 246 LGA). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Darstellung der Beklagten, die Beklagte zu 1) sei bloß „die Versicherungsmaklerin des Klägers“ gewesen, nicht um substantiierten Sachvortrag, sondern lediglich eine nicht weiter begründete - und in der Sache unzutreffende - Rechtsauffassung. b) Nach dem unwidersprochenen erstinstanzlichen Klägervortrag ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die von den Beklagten im Rahmen der Beratung als Anlageobjekt empfohlene T. im belgischen Genossenschaftsregister nicht verzeichnet ist und unter der vermeintlichen Registernummer vielmehr die bereits die im September 2016 liquidierte Q. eingetragen war. Dies stellt auch die Berufung nicht in Abrede. c) Die vorerwähnten Feststellungen rechtfertigen die von der Kammer angenommene Haftung der Beklagten zu 1) aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese hat die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. Denn in Bezug auf das Anlageobjekt erstreckt sich die Beratungspflicht auf diejenigen Eigenschaften und Risiken, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, NJW 1993, 2433; BGH, NJW-RR 2019, 678, Rn. 12; MünchKommHGB/Zahrte, 4. Aufl., 2019, M. Anlageberatung, Rn. 302; Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., 2020, § 3 Rn. 15 ff., 20). Der Anlageberater hat den Kunden über die von ihm in Betracht gezogenen Anlagemöglichkeiten wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig zu informieren und auf sich etwa daraus ergebende Gefahren und Risiken hinzuweisen. Der Anleger darf erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält (BGH, NJW-RR 2019, 678, Rn. 12). Er darf auch davon ausgehen, dass der Anlageberater, dem er sich aufgrund der von diesem in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, das Anlageprodukt selbst als „gut befunden hat“. Fehlen ihm derartige Kenntnisse, so hat er dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass er zu einer Beratung über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGH, NJW 1993, 2433). Den Beratungspflichten nach vorgenannten Maßstäben hat die Beklagte zu 1), die sich die unzureichenden Angaben der von ihr eingesetzten Berater über § 278 BGB zurechnen lassen muss, ersichtlich nicht genügt. Es liegt auf der Hand, dass der Anleger berechtigterweise erwarten darf, dass der Anlageberater ihn darauf hinweist, dass das von ihm empfohlene Anlageobjekt im maßgeblichen Register nicht aufgeführt ist und dessen Existenz daher nicht gesichert erscheint. Die vorgenannte Pflichtverletzung erstreckt sich auch auf die am 03.09.2012 und 26.03.2013 erfolgten Zeichnungen von Genossenschaftsanteilen an der Q., obwohl diese - anders als die T. - zum Zeitpunkt der Zeichnung registerrechtlich erfasst war. Ohne Erfolg rügt die Berufung in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe fehlerhaft eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur fortlaufenden Beratung und Vermögenssorge angenommen. Richtig dabei ist, dass Anlageberatungsverträge grundsätzlich keine nachwirkenden Überwachungs- und Informationspflichten nach sich ziehen, da der Beratungsvertrag normalerweise nicht auf Dauer angelegt ist (BGH, NJW 2005, 1579, 1581; MünchKommHGB/Zahrte, a.a.O., M. Anlageberatung Rn. 122; Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Edelmann, a.a.O., § 3 Rn. 43). Hierauf kommt es im Streitfall aber nicht an, da die Beklagte zu 1) jedenfalls mit dem Kläger im Zusammenhang mit der vermeintlichen Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva der Q. auf die T. befasst war und der Kläger nach den - für das Berufungsverfahren bindenden - tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts von den Beklagten eine von diesen vorbereitete „Beitrittserklärung für die T.‘“ erhalten hatte (vgl. S. 3 UA, Bl. 370 LGA). Jedenfalls im Rahmen dieser Befassung war die Beklagte zu 1) gehalten, den Kläger auf die unklare Registerlage hinsichtlich der Nachfolgegesellschaft hinzuweisen. In diesem Fall hätte für den Kläger seinerzeit die Möglichkeit bestanden, das angelegte Kapital abzuziehen und anderweitig zu investieren. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies zum damaligen Zeitpunkt nicht gelungen wäre, hat der Senat nicht. d) Der vom Landgericht angenommene Haftungsumfang ist in weiten Teilen gerechtfertigt. Der aus der Aufklärungspflichtverletzung herrührende Schaden umfasst grundsätzlich die Verbindlichkeiten, die zu Lasten des Aufklärungsbedürftigen begründet worden sind und die zu ihrer Erfüllung getätigten Aufwendungen; der Anspruch richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses (BGH, NJW 1992, 228, 230; MünchKommHGB/Zahrte, a.a.O., Rn. 439; Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Edelmann, a.a.O., Rn. 112). Der Kläger ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile nicht gezeichnet bzw. seine Beteiligung an der Q. nicht auf die T. übertragen. Erstattungsfähig ist danach der Zeichnungsschaden, wobei sich der Kläger Ausschüttungen im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anrechnen lassen muss. aa) In Bezug auf die am 03.09.2012, 26.03.2013, 08.04.2016 und 02.04.2019 gezeichneten Genossenschaftsanteile belief sich der Zeichnungsschaden (bzw. in Bezug auf die Anlage aus den Jahren 2012 und 2013 der durch das „Stehenlassen“ des Anlagebetrages bei der T. verursachte Schaden) auf insgesamt 125.993,68 €, wie nachfolgend ersichtlich: Nr. Datum Betrag Zwischensumme 1 03.09.2012 50.000,00 € 50.000,00 € 2 04.03.2013 30.000,00 € 80.000,00 € 3 08.04.2016 10.791,50 € 90.791,50 € 4 02.04.2019 35.202,18 € 125.993,68 € Auf darüberhinausgehende Beträge vermeintlicher „Einzahlungen“ wie sie sich der Anl. K3 entnehmen lassen, war hingegen nicht abzustellen, weil in der Aufstellung zur Entwicklung des Beteiligungskapitals - wie auch das das Landgericht in seiner weiteren Berechnung berücksichtigt hat - auch Gebührenzahlungen oder die Gewährung eines „Treuebonus“ als „Einzahlung“ deklariert wurden, ohne dass hiermit eine tatsächliche Zahlung von Anlagekapital verbunden war. Dem entspricht im Ergebnis auch die Berechnung des Landgerichts. Zwar ist die Kammer zunächst von Einzahlungen in Höhe von 129.993,68 € ausgegangen, sie hat die hierin enthaltenen Gebührenzahlungen (die am 10.10.2012 verbuchten 2.500,00 € und die am 26.03.2013 verbuchten 1.500,00 €) aber in der weiteren Berechnung wieder in Abzug gebracht. Hiervon abzusetzen sind die vom Kläger erhaltenen Auszahlungen in Höhe von insgesamt 23.622,41 €. Die Haftung der Beklagten zu 1) - vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens im Zusammenhang mit gezahlten Gebühren und Beratungshonoraren - beläuft sich daher auf den Differenzbetrag in Höhe von 102.371,27 €. Dass das Landgericht von diesem Betrag einen weiteren Teilbetrag von 514,21 € im Zusammenhang mit einer in der Anl. K3 ausgewiesenen Gebührenzahlung vom 05.03.2015 in gleicher Höhe in Abzug gebracht hat (und somit mit dem Tenor zu 1. nur einen Betrag von 101.857,06 € zuerkannt hat), beschwert die Beklagten nicht. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2023 erfolgten Klarstellung, dass der überschießende Betrag von der letzten Zahlung in Höhe von 35.202,18 € in Abzug gebracht werden soll, bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der erfolgten Verurteilung. bb) Darüber hinaus hat der Kläger im Rahmen des negativen Interesses Anspruch auf Rückzahlung der anlässlich der streitgegenständlichen Kapitalanlagen gezahlten Gebühren und Beratungshonorare. In Abweichung von dem vom Landgericht mit dem Tenor zu 2. zuerkannten Betrag in Höhe von 9.824,21 € besteht dieser aber gegenüber der Beklagten zu 1) nur in Höhe von 6.054,70 €. Keine Berücksichtigung kann dabei die im Zuge der Zeichnung von September 2012 gezahlte Antragsgebühr in Höhe von 2.500,00 € finden, da die erste vom Kläger getätigte Anlage in die - seinerzeit im Genossenschaftsregister ordnungsgemäß eingetragene - Q. erfolgte und zu diesem Zeitpunkt der Beklagten zu 1) keine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag vorzuwerfen ist (vielmehr hat diese erst im Zuge der vermeintlichen Übertragung der Beteiligung auf die T. im Jahr 2016 ihre Aufklärungspflichten verletzt). Demgegenüber war die weitere im März 2013 gezahlte Gebühr von 1.500,00 € gemäß Rechnung vom 26.03.2013 (Bl. 238 LGA) gleichwohl in Ansatz zu bringen, da die Q. zwar rechtlich existent war, nach den bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils aber schon für das Geschäftsjahr 2012 keine Bilanzen mehr hinterlegt hatte. Die unterbliebene Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 2012 war ein aufklärungspflichtiger Umstand, auf den die Beklagte zu 1) bzw. deren Berater im Zuge der weiteren Zeichnung Ende März 2013 hätte hinweisen müssen. Hierbei muss sie sich die Kenntnisse des Beklagten zu 2), der zu diesem Zeitpunkt sowohl Geschäftsführer der Gesellschaft wie auch der Q. war, zurechnen lassen. Weiterhin erstattungsfähig sind die gezahlten Beratungshonorare in Höhe von 1.190,00 € gemäß Rechnung vom 02.05.2017 (Bl. 244 LGA), und 2.380,00 € gemäß Rechnung vom 08.04.2019 (Bl. 246 und 315 LGA). Hinsichtlich des Beratungshonorars von 1.740,00 € gemäß Rechnung vom 31.07.2020 (Bl. 248 LGA) ist nur ein Teilbetrag in Höhe von 984,70 € erstattungsfähig, da ein Teilbetrag in Höhe von 755,30 € vom Kläger nicht eingezahlt, sondern ausweislich der Rechnung verrechnet wurde. Außer Ansatz zu bleiben hat schließlich die in der Anl. K3 ausgewiesene Gebühr vom 05.03.2015 in Höhe von 514,21 €, da die Gebühr ausschließlich im Wege der Verrechnung beglichen wurde, ohne dass hiermit eine entsprechende Zahlung des Klägers korrespondierte. Im Ergebnis stellen sich die berücksichtigungsfähigen Gebühren und Beratungshonorare wie folgt dar: Nr. Datum Betrag Zwischensumme 1 26.03.2013 1.500,00 € 1.500,00 € 2 02.05.2017 1.190,00 € 2.690,00 € 3 08.04.2019 2.380,00 € 5.070,00 € 4 31.07.2020 984,70 € 6.054,70 € cc) Schließlich ist im Streitfall nicht zu beanstanden, dass die Kammer den Schadensersatzanspruch ausnahmsweise nicht unter den Vorbehalt gestellt hat, dass der Kläger Zug um Zug die Rechte aus den gezeichneten Kapitalanlagen übertragen muss. Allerdings erfordert das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot, dass Vorteile, die der Geschädigte aufgrund des schädigenden Ereignisses erlangt, von Amts wegen auf den Schadensersatz angerechnet werden. Kommt wegen der mangelnden Gleichartigkeit des Vorteils eine Anrechnung nicht infrage, ist der Schadensersatz in seinem Umfang dadurch zu begrenzen, dass der betreffende Geldbetrag nur Zug um Zug gegen Herausgabe des betreffenden Vorteils geschuldet ist (BGH, NJW 2022, 3150, Rn. 20; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., 2023, Vorb v § 249 Rn. 71 m.w.Nachw.). Da indes nach dem als zugestanden zu behandelnden Klägervorbringen davon auszugehen ist, dass die Zielgesellschaft nicht existiert und die Anlagegelder demzufolge auch nicht an diese weitergeleitet wurden, ist eine (sei es auch nur teilweise) Werthaltigkeit der gezeichneten bzw. in Folge der Übertragung im Jahr 2016 erhaltenen Genossenschaftsanteile nicht erkennbar. Eine solche wird im Rahmen der Berufung auch nicht von den Beklagten aufgezeigt. e) Der dem Kläger zugesprochene Anspruch auf Verzinsung der zugesprochenen Klageforderungen ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. f) Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zur Auskunft über den Verbleib der Anlagebeträge verpflichtet, §§ 242, 259, 260 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, NJW 2007, 1806, Rn. 13; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 260 Rn. 4 ff.; MünchKommBGB/Krüger, a.a.O., § 259 Rn. 12 ff.). „Unschwer” kann die Auskunft dabei immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, NJW 2007, 1806, Rn. 18). Die hiernach erforderliche Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien ist in Anbetracht des Anlageberatungsvertrages und der hierbei von der Beklagten zu 1) zu vertretenen Pflichtverletzung gegeben. Das Landgericht hat auch im Ansatz zu Recht angenommen, dass sich der Kläger aufgrund fehlender eigener Anschauung in entschuldbarer Unkenntnis über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaften der T-Gruppe, insbesondere der hier streitgegenständlichen Genossenschaften, befindet und er ein berechtigtes Interesse an der Auskunft über den Verbleib und die Verwendung des von ihm geleisteten Anlagekapitals ebenso wie über die hieraus erzielten Erträge hat. Anderseits ist aber zu berücksichtigen, dass das vom Kläger geleistete Anlagekapital - wie von diesem unstreitig gestellt - nicht unmittelbar an die Beklagte zu 1) selbst, sondern an eine andere Gesellschaft (die T. H.) zum Zwecke der Weiterleitung an die belgischen Genossenschaften gezahlt wurde. Die Beklagte zu 1) müsste sich vor diesem Hintergrund die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen von Dritten beschaffen (was den Auskunftsanspruch nicht per se ausschließt, vgl. BGH, NJW-RR 2015, 58, Rn. 8; MünchKommBGB/Krüger, a.a.O., § 260 Rn. 43). Inwieweit dies möglich ist, ist auch mit Rücksicht auf die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der T. nicht ohne weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass dem Kläger in Person des Beklagten zu 2) ein (weiterer) Auskunftsschuldner zur Verfügung steht, der als Verantwortlicher der „belgischen Strukturen“ unmittelbar über die nötigen Informationen verfügt und diese ohne die Mithilfe Dritter erteilen kann (vgl. zur entsprechenden Verpflichtung des Beklagten zu 2) unter II.3.c). 3. Die Berufung des Beklagten zu 2) bleibt in weiten Teilen ohne Erfolg. a) Zu Recht hat das Landgericht auch dessen Haftung für den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Schadensersatzanspruch in Höhe von 101.857,06 € bejaht. Hierbei kann dahinstehen, ob die Gesamtumstände - wie vom Landgericht angenommen - auch eine persönliche vertragliche Haftung des Beklagten zu 2) nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB tragen. Denn dem Kläger steht im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Kapitalanlagen gegen den Beklagten zu 2) jedenfalls ein deliktischer Schadensersatzanspruch in vorgenannter Höhe nach § 826 BGB zu. aa) Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (BGH, NJW-RR 2015, 941, Rn. 26). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.). Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist. Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr. Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe. Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 17). bb) Im Ausgangspunkt ist es Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen. Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar. cc) Nach den vorstehenden Maßstäben genügt das Vorbringen des Klägers, der - anders als der Beklagte zu 2) - die internen Verhältnisse der T-Unternehmensgruppe nicht kennt, den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Anspruchsgrundlagen aus § 826 BGB. Der Beklagte zu 2) hat gegenüber dem Kläger den Eindruck erweckt, das zu investierende Kapital werde der Q. bzw. der T. zur Verfügung gestellt und von diesen Gesellschaften gewinnbringend investiert. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) im Namen und mit Vollmacht der Beklagten zu 1) aufgetreten ist (§ 164 Abs. 1 BGB), auch wenn er - außer in Bezug auf die Investition im März 2013 - im maßgeblichen Zeitpunkt nicht als deren Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich bereits aus den erstinstanzlich getroffenen und für das Berufungsverfahren bindenden Feststellungen im angegriffenen Urteil, dass der Beklagte zu 2) die Korrespondenz mit dem Kläger unterschrieb. Es ist weiter unstreitig, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger zur Anlage in die Q. bzw. deren Nachfolgegesellschaft geraten hat; der entsprechenden Behauptung des Klägers ist der Beklagte zu 2) ebenfalls nicht entgegengetreten. Zudem hat der Beklagte zu 2) nachgehend den Eindruck erweckt, dass das Kapital durch die Q. bzw. die an deren Stelle getretene T. (oder I.) erfolgreich investiert worden sei. Denn er hat nach ebenfalls unbestrittenem Klägervorbringen (insbesondere im Schriftsatz vom 04.10.2022, und den damit zur Akte gereichten Anlagen, Bl. 289 ff. LGA) nicht nur maßgeblich die Unternehmenspolitik der Beklagten zu 1) bestimmt, sondern persönlich bis in das Jahr 2021 jährlich Investment- und Ertragsberichte hinsichtlich der Anlage bei der T. sowie von ihm verfasste und unterschriebene Geschäftsberichte an die Anleger - so auch den Kläger - übersandt, obgleich die T. nie im belgischen Unternehmensregister eingetragen worden ist. Angesichts der auch nach dem angeblichen Wechsel der Beteiligung von der Q. auf die T. oder I. - jedenfalls zunächst - regelmäßig erfolgten Auszahlungen und Gewinne (vgl. Anl. K3, Bl. 18 f. LGA) liegt in der Zusammenschau mit den vom Kläger aufgezeigten Auffälligkeiten (insbesondere die uneinheitliche Firmierung der angeblichen Genossenschaft als T. bzw. I.) die auf Tatsachen gestützte Annahme nahe, dass es sich um einen Eingehungsbetrug des Beklagten zu 2) handelt. Weiterer Vortrag war vom Kläger, der in die Geschäftsabläufe auf Seiten der Beklagten und der Q. bzw. T. keinen näheren Einblick hat, nicht zu fordern. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben zur tatsächlichen Mittelverwendung - insbesondere der Weiterleitung der Mittel an die Q. und die Übertragung der Beteiligung des Klägers auf deren Nachfolgegesellschaft - nicht weiter vorgetragen, obwohl jedenfalls der Beklagte zu 2) in der Lage sein müsste mitzuteilen, wohin die vom Kläger gezahlten Beträge geflossen sind. Er war bis zur Löschung der Q. deren Geschäftsführer und müsste schon in dieser Eigenschaft ohne weiteres in der Lage sein, sich zum Verbleib und zur Verwendung der vom Kläger eingezahlten Beträge zu äußern. dd) Das vom Beklagten zu 2) maßgeblich verantwortete Geschäftsmodell war vor diesem Hintergrund von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt, weshalb ohne weiteres ein vorsätzlicher - zumindest billigend in Kauf genommener - Sittenverstoß in der vom Beklagten zu 2) vermittelten Anlage der streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile anzunehmen ist. Dies gilt nicht nur für die in den Jahren 2016 und 2019 vom Kläger getätigten vermeintlichen Anlagen in die T., sondern gleichermaßen für die bereits im September 2012 und März 2013 erfolgten Zeichnungen der Genossenschaftsanteile an der Q.. Diese war zwar zum Zeitpunkt der Anlage - anders als die T. - im belgischen Unternehmensregister registriert. Die vorerwähnten Gesamtumstände begründen aber bereits hinreichende Indizien dafür, dass der Beklagte zu 2) schon bei der ersten Zahlung des Klägers im Jahr 2012 die Absicht hatte, diese nicht absprachegemäß weiterzuleiten. Auch insoweit sind die Beklagten dem Vorbringen des Klägers nicht in genügender Weise entgegengetreten. Durch die seitens des Beklagten zu 2) verübte Täuschung wurde der Kläger irrtumsbedingt zur Zeichnung der Beteiligungen und Erbringung der streitgegenständlichen Zahlungen zwecks Erwerbs der Genossenschaftsanteile veranlasst. Bei Kenntnis des Klägers, dass der jeweiligen Zielgesellschaft die zum Erwerb der Genossenschaftsanteile geleistete Zahlung nicht weitergeleitet werden und er nicht Genosse wird, hätte er die Zahlung nicht erbracht. ee) Der Beklagte zu 2) haftet gegenüber dem Kläger weitestgehend in der vom Landgericht festgestellten Höhe. Besteht der Schaden - wie vorliegend - in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrags, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses (BGH, NJW 2021, 1159, Rn. 28). Der Kläger ist daher auch im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 826 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile nicht gezeichnet. Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als bereits im Rahmen der vertraglichen Haftung der Beklagten zu 1) ausgeführt. Eine Abweichung besteht lediglich darin, dass der Beklagte zu 2) zusätzlich für die im Rahmen der Zeichnung von September 2012 gezahlte Antragsgebühr von 2.500,00 € gemäß Rechnung vom 15.10.2012 (Bl. 235 LGA) haftet. Der Kläger kann ihm gegenüber daher im Rahmen des Klageantrags zu 2) die Rückerstattung von Gebühren und Beratungshonoraren in Höhe von insgesamt 8.554,70 € beanspruchen. b) Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. c) Anders als die Beklagte zu 1) ist der Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger in dem erstinstanzlich erkannten Umfang auf Auskunft verpflichtet, §§ 242, 259, 260 BGB. Die für den Auskunftsanspruch nach den bereits näher ausgeführten Grundsätzen erforderliche Sonderrechtsbeziehung ist auch im Verhältnis zum Beklagten zu 2) anzunehmen, da insoweit nach gefestigter Rechtsprechung auch eine solche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (BGH, NJW 1986, 1244, 1245; BeckOK BGB/Sutschet, 65. Ed. 1.2.2023, § 242 Rn. 14). Im Übrigen stellt der Beklagte zu 2) selbst nicht in Abrede, aufgrund seiner Organstellung innerhalb der „belgischen Strukturen“ über die notwendigen Informationen, hinsichtlich derer der Kläger Auskunft verlangt, zu verfügen. Da es ihm danach unschwer möglich ist, die vom Kläger benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, ist er hierzu auch nach Treu und Glauben verpflichtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH, GRUR 2022, 1675, Rn. 26; BeckOK ZPO/Ulrici, 48. Ed. 1.3.2023, § 709 Rn. 5.4), welchen der Senat vorliegend mit 500,00 € bemisst. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 125.000,00 € festgesetzt.