Beschluss
15 W 66/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0803.15W66.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2.6.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Köln vom 31.5.2023 (28 O 86/22) wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die erste Instanz wird von Amts wegen abgeändert und auf 3.500 Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2.6.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Köln vom 31.5.2023 (28 O 86/22) wird zurückgewiesen. Der Streitwert für die erste Instanz wird von Amts wegen abgeändert und auf 3.500 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unbegründet. Der Streitwert ist vielmehr von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG – das Verfahren schwebt wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz) auf 3.500 Euro herabzusetzen, was im Hinblick auf das insoweit nicht eingreifende Verbot der reformatio in peius auch im Rahmen einer Erhöhungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten möglich ist. 1. Unter Berücksichtigung der Kriterien, die für die Festsetzung des Streitwertes in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (§ 48 Abs. 2 S. 1 GKG) gelten, war zu dem Wert in Höhe von 1.000 Euro für den bezifferten Antrag zu 1) ein Wert in Höhe von jeweils 500 Euro für die Anträge zu 2) und 4) sowie ein Wert in Höhe von 1.500 Euro für den Antrag zu 3) zu addieren, was in der Summe einen Betrag von 3.500 Euro ergibt. Denn diese Bewertung entspricht den Umständen des vorliegenden Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 Euro auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 8/14, juris, BGH, Beschl. v. 17.12.2020 III ZR 76/20, juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser Wert schematisch festzusetzen ist, sobald einem Antrag greifbare Bezifferungen der geltend gemachten Ansprüche fehlen. Vielmehr sind auch in solchen Fällen in erster Linie die Interessen der Parteien und die Bedeutung der Sache zu gewichten, wobei insbesondere das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden darf (so ausdrücklich: BGH, Beschl. v. 17.12.2020 III ZR 76/20, juris). a. Dies eingedenk, ergibt sich für den Antrag zu 2) eine Wertfestsetzung in Höhe von bis 500 Euro. Mit diesem Antrag verlangt die Klägerin die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf künftige Schäden, die ihr aus dem im Jahre 2019 erfolgten Zugriff Dritter auf den Datenbestand der Beklagten entstanden sind oder noch entstehen werden. Zu diesem Anspruch hat die Klägerin, die ihren aus dem fraglichen Vorfall entstandenen immateriellen Schaden bereits mit dem Antrag zu 1) geltend macht, lediglich vorgetragen, dass „ zum jetzigen Zeitpunkt “ noch nicht abgesehen werden könnte, welche Dritten Zugriff auf ihre Daten hatten und für welche konkreten kriminellen Zwecke die Daten missbraucht werden könnten (Bl. 327 d.A.). Mit ihrer Beschwerde machen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit auch keine weiteren Aspekte gelten, sondern verweisen lediglich auf zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Dresden. Daraus vermag der Senat lediglich einen Streitwert in Höhe von bis 500 Euro (als Bruchteil des von der Klägerin geltend gemachten Schadens) abzuleiten. Denn aus den Ausführungen der Klägerin sowie dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit, dass künftig noch Schäden eintreten bzw. bekannt werden, die auf den Scraping-Vorfall aus dem Jahr 2019 zurückzuführen sind. Dies beruht zum einen auf dem zwischenzeitlichen Zeitablauf. Auch die Klägerin benennt – neben ihrer Befürchtung, dass sie infolge der Veröffentlichung ihrer Telefonnummer in Verbindung mit ihrem (Klar-)Namen sowie weiteren persönlichen Daten einen Schaden erleidet (vgl. Bl. 422 d.A.) – keine konkreten Umstände in den letzten Jahren, wonach sich der streitgegenständliche Scraping-Sachverhalt zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat, obwohl ihre Daten unstreitig bereits vor Jahren einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Dies beruht zum anderen auf dem Umstand, dass es sich bei der hier betroffenen Telefonnummer, aufgrund deren Veröffentlichung in Verbindung mit den sonstigen Daten die Klägerin betrügerische Anrufe befürchtet, zwar um ein personenbezogenes Datum handelt, diesem jedoch – anders als dies beispielsweise bei Bank- oder Gesundheitsdaten der Fall ist – üblicherweise keine gesteigerte Geheimhaltung zukommt. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die Klägerin diese Telefonnummer sowohl privat als auch gegebenenfalls im beruflichen/geschäftlichen Kontext dritten Personen mitgeteilt hat und diese daher ohnehin schon einen gewissen Verbreitungsgrad in der Öffentlichkeit aufweist. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin künftig ein Schaden gerade aus dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall bei der Beklagten entstehen könnte, als sehr gering einzustufen. b. Für den Antrag zu 3) hält der Senat einen Streitwert von insgesamt 1.500 Euro für angemessen. Mit diesem Antrag verfolgt die Klägerin – unterteilt in die Anträge zu 3a) und 3b) – das einheitliche Ziel, ihre der Beklagten zur Verfügung gestellte Telefonnummer gegen eine „ Ausnutzung “ des Systems zum Importieren von Kontakten zu schützen bzw. ihre Telefonnummer auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verarbeiten, die aus ihrer Sicht unübersichtlich bzw. unvollständig sind. Nach Ansicht des Senats sind diese beiden Anträge insofern wertmäßig als Einheit zu betrachten (so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.1.2023 – 4 AR 4/22). Bei der Wertfestsetzung für diesen Antrag hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: aa. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG ist als eher gering einzuschätzen. Es handelt sich bei der Telefonnummer, welcher durch den Scraping-Vorfall öffentlich mit dem Namen der Klägerin verknüpft wurde, nicht um ein sensibles personenbezogenes Datum, sondern um ein solches, welches die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme im geschäftlichen und privaten Verkehr eröffnet, zu diesem Zwecke an Dritte herausgegeben wird und zudem – bei Bedarf – auch problemlos geändert werden kann. Der Beklagten wird vorliegend auch nicht etwa der Vorwurf gemacht, selbst durch aktives Handeln unbefugt Daten an Dritte weitergegeben zu haben. Vielmehr geht es im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits darum, dass sie – aus Sicht der Klägerin erforderliche – Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlichen Zugriffen auf Nutzerdaten durch Dritte unterlassen haben soll. Bei der Wertbemessung des Unterlassungsanspruchs ist weiter zu berücksichtigen, dass der immaterielle Schaden aus dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall im Antrag zu 1) von der Klägerin selbst mit einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro bewertet wurde. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, warum dem Anspruch auf Unterlassung, der dazu dienen soll, solche Scraping-Vorfälle künftig zu vermeiden, dann ein deutlich höherer Wert zukommen sollte (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urt. v. 14.4.2022 – 3 U 21/20, NJW-RR 2022, 1608). Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin ist nichts vorgetragen. bb. Daneben sprechen auch auf Seiten der Beklagten keine maßgeblichen Aspekte dafür, dem Unterlassungsanspruch eine höhere Bedeutung beizumessen als diejenige, die in dem obigen Streitwert zum Ausdruck kommt. Auch wenn es sich bei der Beklagten um einen multinationalen Konzern mit hohem Jahresumsatz handelt und eine Vielzahl von Nutzern von dem Scraping-Vorfall betroffen waren, sagt allein dies nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang die vermeintliche „Datenpanne“ für den Geschäftsbetrieb der Beklagten von Bedeutung war oder ist und inwiefern dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen wäre. Die Vielzahl der potentiell betroffenen Nutzer ist schon deshalb kein werterhöhender Umstand, da sich die Beklagte in solchen Fällen auch einer Vielzahl von potentiellen Anspruchstellern gegenübersieht; im vorliegenden Rechtsstreit geht es zudem allein um die individuellen Ansprüche der Klägerin. Auch der Umstand, dass gegen die Beklagte von Seiten der irischen Datenschutzbehörde ein Bußgeld in nicht unerheblicher Höhe verhängt wurde, kann hier einen höheren Wert nicht rechtfertigen. Denn vorliegend geht es nicht um die Bewertung des behördlichen Einschreitens, das gegebenenfalls die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des gesamten Datenschutzvorfalls zu erfassen hat, sondern nur um die Bewertung der Ansprüche eines Einzelnen, die sich auf die jeweils konkret betroffenen personenbezogenen Daten beziehen. cc. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Wertfestsetzung hinsichtlich des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bei anderen Gerichten teilweise auch höher ausfällt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.1.2023 – 4 AR 4/22; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.7.2023 – 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073). Die dabei angestellten Erwägungen vermögen jedoch letztlich nicht zu überzeugen: Das OLG Stuttgart nimmt die von den Parteien geäußerten Vorstellungen („ 10.000 Euro “ bzw. „ allenfalls 4.500 Euro “) zum Ausgangspunkt. Auf dieser Basis berücksichtigt es die von einem möglichen Scraping regelmäßig betroffene Personenzahl sowie ein „ nachvollziehbares Interesse “ des Klägers, dass seine Daten künftig nicht (mehr) unbefugten Dritten zugänglich werden und sieht in einer Gesamtschau insofern keinen Anlass, von dem Streitwert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach unten abzuweichen. In welchen konkreten Umständen jedoch dieses „ nachvollziehbare Interesse “ des Klägers besteht und wie es folglich zu bewerten ist, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, so dass der Senat insofern keinen Anlass sieht, von seiner eigenen Bewertung in Bezug auf die Verbreitung der mobilen Telefonnummer abzuweichen. Die potentiell betroffene Personenzahl eines Scraping-Vorfalls ist – wie oben ausgeführt – hier kein werterhöhendes Kriterium. Das OLG Karlsruhe geht bei seiner Wertfestsetzung zunächst – ebenso wie der Senat – von einem Vergleich mit dem Schadensersatzantrag zu Ziff. 1) aus, kommt jedoch dann mit der Erwägung zu einem höheren Betrag von 4.000 Euro, weil der Unterlassungsanspruch auf die dauerhafte Abwehr gerichtet sei und daneben die wirtschaftliche Bedeutung der Scraping-Vorfälle für die Beklagte sowie deren wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Die in die Zukunft gerichteten Auswirkungen eines Unterlassungsanspruchs sind nach Auffassung des Senats zwar durchaus bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen; anders als das OLG Karlsruhe hält der Senat jedoch insofern hier einen Zuschlag von 50% auf das Zahlungsbegehren für ausreichend. Dass die wirtschaftliche Bedeutung der Scraping-Vorfälle für die Beklagte sowie deren wirtschaftlichen Verhältnisse keine weitere Erhöhung rechtfertigen, wurde bereits ausgeführt. c. Für den Antrag zu 4) ist schließlich ebenfalls nur ein Wert in Höhe von bis 500 Euro festzusetzen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.7.2023 – 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073). Mit dem Antrag zu 4) verfolgt die Klägerin ein Auskunftsbegehren gegen die Beklagte, welches mit einem Bruchteil des Wertes der potentiell zu verfolgenden Ansprüche angesetzt werden kann. Da die Klägerin bereits mit den Anträgen zu 1) und zu 2) die Erstattung von immateriellen Schäden bzw. die Feststellung begehrt, dass ihr gegebenenfalls noch weitere Schäden zu ersetzen sind, ist nicht hinreichend konkret vorgetragen, welchem darüber hinausgehenden Zweck, also der Ermittlung welcher wirtschaftlichen Vorteile bzw. welcher weiteren Rechte der Klägerin, der Auskunftsanspruch noch dienen soll (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.1.2023 – 4 AR 4/22, juris). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG.