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Beschluss

21 UF 102/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0814.21UF102.23.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 12.06.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 23.05.2023 – 301 F 17/21 – wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 12.06.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 23.05.2023 – 301 F 17/21 – wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten sind seit Dezember 2019 getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.01.2021, dem Antragsgegner zugestellt am 25.01.2022, die Scheidung der am 00.00.2007 im „L.“ vor dem B. J. in P. D. T., H.. N. geschlossenen und am 00.00.2007 im „F. O. U.“ in K. unter der Heiratsregisternummer N01 eingetragenen Ehe beantragt. Das Amtsgericht – Familiengericht – Köln hat mit Beschluss vom 23.05.2023 – 301 F 17/21 – die Ehe der Beteiligten antragsgemäß geschieden und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs festgestellt, dass dieser nicht stattfindet (Bl. 216 ff. d.A.) Gegen diesen seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 25.05.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner persönlich mit Schreiben vom 12.06.2023 (Bl. 254 d.A.), eingegangen beim Amtsgericht – Familiengericht - Köln am 15.06.2023 (Bl. 254 d.A.), Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Scheidungsurteil sei fehlerhaft und er beantrage einen Anwalt (Bl. 254 d.A.). Nach Eingang der Gerichtsakte beim Oberlandesgericht Köln am 22.06.2023 ist der Antragsgegner vom Senat mit Verfügung vom 26.06.2023 (Bl. 23 f. eA), dem Antragsgegner zugestellt am 30.06.2023 (Bl. 35 f. eA), darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Beschwerde bestehen, weil diese entgegen § 114 Abs. 1 FamFG sowie entgegen der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Daraufhin hat der Antragsgegner persönlich mit Schreiben vom 10.10.2023 (Bl. 50 eA), eingegangen beim Oberlandesgericht Köln am 12.07.2023, Fristverlängerung bis August beantragt, mit der Begründung, er habe erfolglos 31 Kanzleien kontaktiert, aber viele Rechtsanwälte seien in Urlaub und einige Fachanwälte hätten keine Kapazitäten mehr für neue Fälle. Eine Stellungnahme des Antragsgegners ist bis zum Ablauf der bis zum 11.08.2023 verlängerten Frist nicht eingegangen. II. 1. Die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da sie entgegen § 114 Abs. 1 FamFG nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich Ehegatten vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Danach hätte der Antragsgegner, der sich nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 12.06.2023 gegen das „Scheidungsurteil“ wendet, mit der Einlegung der Beschwerde gegen den angefochtenen Scheidungsbeschluss vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, weil es sich bei der Scheidung nach § 121 Nr. 1 FamFG um eine Ehesache i.S.d. § 111 Nr. 1 FamFG handelt und gemäß § 114 Abs. 1 FamFG für das Scheidungsverfahren auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht. Die vom Antragsgegner persönlich mit Schreiben vom 12.06.2023 eingelegte Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Es liegt auch kein Ausnahmefall nach § 114 Abs. 4 FamFG vor; insbesondere sind die Voraussetzungen des § 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG, wonach es im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf, nicht erfüllt. Soweit der Antragsgegner „in der Scheidungssache Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hat“, ist von einer unbedingten Einlegung seiner Beschwerde auszugehen. 2. Dem Antragsgegner konnte auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 233 f. ZPO gewährt werden. Hierfür fehlt es bereits der nach § 113 Abs. 3 S. 1 FamFG i.V.m. § 233 S. 1 ZPO erforderliche Wiedereinsetzungsantrag und dessen rechtzeitiger Eingang innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 ZPO. Diese Frist hat nach § 234 Abs. 2 ZPO mit Zustellung des gerichtlichen Hinweises vom 26.06.2023 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde an den Antragsgegner am 30.06.2023 begonnen und endete am 14.07.2023. Ungeachtet dessen, dass die Wiedereinsetzungsfrist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 ZPO schon nicht verlängerbar ist (OLG Zweibrücken, Urt. v. 20.07.2006 – 4 U 76/05 -, MDR 2007, 294 f. in juris Rn. 20; Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 234 ZPO Rn. 2), hat sich weder innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist, die am 11.08.2023 endete, für den Antragsgegner ein Rechtsanwalt bestellt, noch ist ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG gehindert war. Dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss durch einen Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Köln einzulegen war, ergibt sich ausdrücklich aus der beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Außerdem war der Antragsgegner erstinstanzlich anwaltlich vertreten. Die Niederlegung des Mandats durch die erstinstanzlich beauftragte Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund, zumal nach deren Mitteilung im Schriftsatz vom 12.07.2023 eine Vertretung durch diese auch in der zweiten Instanz vom Antragsgegner nicht gewünscht war. Der Antragsgegner hat schließlich auch weder nachvollziehbar dargelegt noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 25.06.2023 keinen anderen Rechtsanwalt gefunden hat, der zur rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde oder zumindest zur Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist bereit gewesen wäre. Angaben dazu, wann er seine angeblich erfolglosen Kontaktversuche zu 31 Kanzleien unternommen und welche Kanzleien er konkret kontaktiert hat, sind seinem Vorbringen im Schreiben vom 10.10.2023 (Bl. 54 eA II) nicht zu entnehmen. III. Da die Beschwerde des Antragsgegners aus den oben dargelegten Gründen unzulässig und infolge dessen zu verwerfen ist, ist auch sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 ZPO, die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 43 Abs. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.