Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.05.2022 (30 O 15/21) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156.536,88 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.400,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.017.325,78 € festgesetzt. Gründe I. Die Beklagte, die zunächst unter dem Namen H. G. S. („M.“) firmiert hatte, ist die Vertriebsgesellschaft des Konzerns V. H.. Die Klägerin war als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig und betrieb insgesamt vier sogenannte H.-Shops, in denen Produkte und Dienstleistungen der Beklagten angeboten werden, an den Standorten K., Q., F.-U. und F.-R.. Sie beendete zum 28.09.2019 den Betrieb eines Standorts (in F.-U.). Nachfolgend beendete die Klägerin ihre Tätigkeit an den übrigen Standorten Q. und K. sowie zum 31.05.2022 an dem Standort F.-R.. Die Parteien waren durch mehrere Vertragswerke miteinander verbunden, insbesondere einen „H. G.-Partner-Vertrag“ (TSPV, Anlage K1 = Bl. 38 ff. des Ordners „Anlagen zur Klageschrift“). Zudem hatten die Parteien für jeden Standort der H.-Shops eine Standortvereinbarung abgeschlossen. Das zwischen den Parteien bestehende Vertragswerk ist wie folgt strukturiert: Das Dokument „Vertragsdeckblatt und Standortliste“ beinhaltet eine Auflistung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen (Anlage K1 = Bl. 28 Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) und wurde von den Vertretern beider Parteien mit Datum 26.01./01.02.2016 unterzeichnet. Dort aufgeführt sind u.a. der TSPV sowie die „Anlage 2 Dienstevermarktung“ und die „Anlage 3 Endgeräte- und Zubehörvermarktung“. Der TSPV bestimmt auszugsweise: „4.4 Vertriebsform Einzige zugelassene Vertriebsform ist der stationäre Handel im Ladenlokal. Fernabsatzvertrieb (E-Commerce, Outbound Call-Center) oder Verträge, die außerhalb des Ladenlokals vermittelt werden, sind nicht statthaft. (…) 11 Erfasste Produkte und Provisionen, Abrechnung 11.1 Sortiments- und Provisionsvereinbarungen 11.1.1 Die M. teilt dem Partner nach Vorgabe ihrer Auftraggeber mit angemessenem Vorlauf in Form von Sortiments- und Provisionsvereinbarungen (‚SuP-Vereinbarungen‘) mit, welche Produkte mit welchen Provisionssätzen vom Partner vermarktet werden sollen. Die SuP-Vereinbarungen gelten für den dort angegebenen Zeitraum. Die jeweils neue und damit geänderte SuP-Vereinbarung wird vier Wochen nach ihrer Bekanntgabe an den Partner Vertragsinhalt. Dabei weist M. den Partner jeweils darauf hin, dass er berechtigt ist, der durch die geänderte SuP-Vereinbarung bewirkten Änderung des Vertragsinhaltes mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu widersprechen. Widerspricht der Partner rechtzeitig, sind M. und der Partner jeweils berechtigt, den TSP-Vertrag und seine Anlagen zum Ende des jeweiligen Quartals mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus schriftlich zu kündigen. Setzt allerdings der Partner in Kenntnis der geänderten SuP-Vereinbarung und des damit geänderten Vertragsinhaltes das Vertragsverhältnis fort, dann gelten die jeweils geänderten Vertragsinhalte verbindlich. Diese Regelung gilt nicht für die Aufnahme neuer Produkte, bei einer Provisionserhöhung oder der Absenkung der Zielzahlen. Hierzu genügt, dass M. den Partner mit angemessenem Vorlauf informiert. 11.1.2 In der SuP-Vereinbarung können weitere Regelungen zu Provisionsvoraussetzungen (z.B. Stornoregelungen) getroffen werden. (…) 11.3 Behördliches oder gerichtliches Verbot Wenn Produkte, für die ein Vermarktungsrecht besteht, auf Grund der (nicht notwendig rechtskräftigen) Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts zeitweilig oder dauerhaft nicht mehr angeboten werden können, besteht für den Partner ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Weitervermarktung. Er ist stattdessen zur Umsetzung des Vermarktungsverbotes verpflichtet. Ansprüche hieraus entstehen für den Partner nicht. 11.4 Provisionsvorschuss und Abrechnung 11.4.1 Die M. überweist dem Partner, sofern dieser nicht mehr als fünf Standorte für sie betreibt, nach Shoperöffnung einmalig einen befristeten Provisionsvorschuss für den betreffenden Standort in Höhe von 8.000 € netto zzgl. Umsatzsteuer. Dieser Vorschuss ist durch den Partner 3 Jahre nach jeweiliger Shoperöffnung zurückzuzahlen. Sinkt das Provisionsvolumen am betreffenden Standort nach dem 6. Monat (RampUp Phase) - gemessen an einem 3-Monatszeitraum - unter durchschnittlich 8.000 € netto pro Monat, ist die M. berechtigt, den Vorschuss bereits vor Ablauf von 3 Jahren in Höhe der Differenz zwischen tatsächlicher Durchschnittsprovision und 8.000 € zurückzufordern bzw. zu verrechnen. 11.4.2 Monatlich erfolgt eine Abrechnung über die im Vormonat entstandenen Provisionsansprüche des Partners. Mit Ablauf des Monatsletzten des Folgemonats werden die Provisionsansprüche des Partners aus der Abrechnung fällig. Für etwaige Reklamationen verwendet der Partner eine von M. gelieferte Formatvorlage. 11.5 Datenquelle Maßgebliche Datenquelle für die Erfassung der provionsrelevanten Mengen sind die bei der M. geführten Erfassungssysteme. 11.6 Rückzahlung / Verrechnung Bereits ausgezahlte Provisionen sind beim Wegfall ihrer Voraussetzungen zurückzuzahlen oder können mit neuen Provisionsforderungen des Partners verrechnet werden. (…) 18 Laufzeit und Kündigung 18.1 Dieser TSP-Vertrag tritt in Kraft am ersten Tag der Laufzeit der ersten Standortvereinbarung, welche die Vertragspartner miteinander abgeschlossen haben. 18.2 Dieser endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (auflösende Bedingung), wenn zwischen den Vertragspartnern keine Standortvereinbarung mehr besteht. Die Kündigung der einzigen bzw. letzten Standortvereinbarung gilt auch als Kündigung dieses TSP-Vertrages zum gleichen Beendigungszeitpunkt.“ Das Dokument mit der Überschrift „Anlage 2 zum H. G. Partner Vertrag „Dienstevermarktung““ bestimmt auszugsweise (Anlage K1 = Bl. 98 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“): „4 Provisionen 4.1 Allgemeine Provisionsvoraussetzungen 4.1.1 Rechtswirksamer (neuer) Endkundenvertrag a) Durch Vermittlungstätigkeit des Partners muss auf Basis der AGB der J. ein rechtsgültiger Vertrag mit einem Endkunden über ein in der jeweils aktuellen SuP-Vereinbarung genanntes Produkt zustande gekommen sein. Mit Freischaltung des Dienstes (bzw. der Karte) in den Systemen der J. gilt der Auftrag im Verhältnis zwischen Partner und M. als verbindlich angenommen. b) Der vermittelte Vertrag muss neu sein, d.h. der akquirierte Kunde ist in den letzten 12 Monaten vor Eingang des Auftrags nicht Inhaber dieses Produktes bzw. ist Inhaber einer geringeren Anzahl dieses Produktes gewesen: Die Zahl der Anschlüsse oder Produkte muss sich netto erhöht haben. c) Eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages genügt nicht, d.h. der Vergütungsanspruch steht nur dem Partner zu, der den Auftrag in das Auftragserfassungssystem eingegeben hat. Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte des geworbenen Kunden während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet. Überhangprovisionen aus nachvertraglichen Abschlüssen zwischen Kunde und J. werden nur gezahlt, wenn der Kundenauftrag noch vor Vertragsende bei J. eingeht. 4.1.2 Stornoregelungen Für vom Kunden stornierte Aufträge, die in den Erfassungssystemen der J. noch nicht einen von J. definierten systemischen Bearbeitungsstatus erreicht haben, wird keine Provision gezahlt. Die relevante Statusbezeichnung ist in der SuP-Vereinbarung hinterlegt. Systemisch spätere Storni - gleich aus welchem Grund - lassen den Provisionsanspruch des Partners unberührt. 4.1.3 Produktspezifische Provisionsvoraussetzungen Produktspezifische Provisionsvoraussetzungen (z. B. Vermarktung von GK-Rahmenvertragsprodukten im Mobilfunk nur an einen bestimmten Personenkreis statthaft) werden dem Partner gesondert mitgeteilt. 4.2 Provisionshöhe Die Einzelheiten zu Höhe und Staffelung der Vergütung werden in der jeweils aktuellen SuP-Vereinbarung geregelt. 4.3 Abrechnung Es gelten die Bestimmungen des TSP-Vertrages. 5 Laufzeit der Anlage 5.1 Diese Anlage tritt mit Unterzeichnung (jedoch nicht vor Inkrafttreten des TSP-Vertrages) in Kraft und gilt unbefristet. Sie ist mit einer Frist von vier Wochen zum Quartal ordentlich kündbar. 5.2 Die Regelungen des TSP-Vertrages zur fristlosen Kündigung gelten sinngemäß.“ Das Dokument mit der Überschrift „Anlage 3 zum H. G. Partner Vertrag „Endgeräte- und Zubehörvermarktung““ sieht auszugsweise vor (Anlage K1 = Bl. 101 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“): „5 Provisionen 5.1 Voraussetzungen 5.1.1 Die Provision des Partners für die Vermarktung der einzelnen Endgeräte oder Zubehörartikel ist verdient, sobald der Vertrag zwischen M. und dem Kunden rechtswirksam zustande gekommen ist. Eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages genügt nicht. 5.1.2 Bei Bargeschäften kommt als weitere Voraussetzung die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Auskehrung des Zahlungsbetrages durch den Partner hinzu. Bei gemäß Ziffer 4.1 erlaubten Kartenzahlungen hat ein etwaiger Zahlungsausfall jedoch keinen negativen Einfluss auf die Provisionsberechtigung des Partners. 5.1.3 Nachbestellprovisionen für weitere gleichartige Geschäftsabschlüsse des geworbenen Kunden in nicht vom Partner geführten Shops oder in anderen Vertriebskanälen während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet. 5.2 Höhe Die Einzelheiten zu Höhe und Staffelung der Vergütung werden in der SuP-Vereinbarung geregelt. 5.3 Kein Delkredere Der Partner übernimmt keine Delkrederehaftung für Verbindlichkeiten der Käufer. Eine zusätzliche Delkredereprovision fällt deshalb nicht an. 5.4 Abrechnung Es gelten die Bestimmungen des TSPV-Vertrages.“ Für den Betrieb der einzelnen Standorte schlossen die Parteien sog. Standortvereinbarungen, beispielsweise die Standortvereinbarung vom 25.01./01.02.2016 für den Standort K. (Anlage K1 = Bl. 31 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“), für den Standort in F., A.-straße 4 (Anlage K4 = Bl. 605 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“), sowie die Standortvereinbarung (Optionsmodell) vom 16./23.05.2017 für den G. in F.-R. (Anlage K5 = Bl. 615 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“). Mit dem Klageantrag zu 1 hat die Klägerin im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs und auf der zweiten Stufe einen noch zu beziffernden Antrag auf Zahlung der sich aus den Angaben erster Stufe ergebenen Provisionen geltend gemacht. Nach Aufforderung zur Erteilung eines Buchauszugs mit Schreiben vom 09.03.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2020 mit, den Buchauszug „möglichst zeitnah“ bereitzustellen. Am 19.05.2020 übermittelte die Beklagte der Klägerin Dateien im Excel-Format mit Daten der von der Klägerin vermittelten Vertragsverhältnisse im Bereich der Dienstevermarktung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Daten wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung Bezug genommen (dort S. 15, Bl. 202 der LG-Akte). Hilfsweise im Verhältnis zu dem Klageantrag zu 1 hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht. Mit dem Klageantrag zu 3 hat die Klägerin die Auszahlung von der Beklagten einbehaltener Provisionen im Zusammenhang mit Provisionsrückbelastungen begehrt. Mit dem Klageantrag zu 4 hat die Klägerin Rückzahlungsansprüche geltend gemacht. Diese betreffen sowohl von der Klägerin bei Übernahme des jeweiligen Shops an die Beklagte entrichtete Eintrittsgebühren als auch monatliche Zahlungen an die Beklagte. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Standortvereinbarung vom 25.01./01.02.2016 für den Standort K. bestimmt auszugsweise (Anlage K1 = Bl. 31 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“): „3 Laufzeit; Verlängerung; Verlängerungsoption; Beendigung 3.1 Diese Standortvereinbarung hat eine Laufzeit von fünf Jahren, beginnend mit dem auf dem Deckblatt definierten ersten Tag der Laufzeit. (…) 4.1 Einmalige Eintrittsgebühr 4.1.1 Als Gegenleistung für die Leistungen von M. bis zum Tag der Eröffnung des H.-Shops, insbesondere für Anfangsschulung der Mitarbeiter und die Eingliederung des H.-Shops in das System, zahlt der Partner an M. für den ersten G. einmalig eine Vergütung in Höhe von € 15.000,00 (in Worten: fünfzehn Tausend EURO) zzgl. gesetzlicher MwSt. („Eintrittsgebühr"). Betreibt der Partner mehrere Shops für M., kommt für jeden weiteren G. nur eine reduzierte Gebühr in Höhe von € 2.500 (in Worten: zweitausendfünfhundert EURO) zzgl. gesetzlicher MwSt. für die Pflichtschulung der Mitarbeiter des betreffenden Shops zur Anwendung. Die Eintrittsgebühr ist 14 Tage nach Unterzeichnung der Standortvereinbarung zahlbar und fällig. (…) 4.2 Monatliche Kostenbeteiligung Als Gegenleistung für die laufenden Leistungen von M. ab dem Tag der Eröffnung des H.-Shops beteiligt sich der Partner an den Bau- und Betriebskosten (incl. Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen) mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend EURO) monatlich zzgl. MWSt. Hierdurch abgegolten sind folgende Komponenten: • Herrichtung, auch erneute Herrichtung im Rahmen eines G.-Relaunches; • Einrichtung, auch Austausch von Mobiliar im Rahmen eines G.-Relaunches; • Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse; • Instandhaltung und ggf. Austausch der zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente und IT-Systeme; • Reinigung (einschließlich Schaufenster und Außenkennzeichnung); • Datenmülltonne zur datenschutzkonformen Entsorgung von Papier; • Blaue Tonne zur Entsorgung von Papier ohne Datenschutzrelevanz (z.B. Kartonagen); • GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag; • Erstausstattung mit Unternehmenskleidung für 3 Mitarbeiter und Ersatz bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Euro netto. Die Kostenbeteiligung ist jeweils am 3. Tag eines jeden Kalendermonats im Voraus zahlbar und fällig.“ Die Standortvereinbarung für den G. in F., A.-straße X enthält in Ziffern 4.1.1 und 4.2 wortgleiche Regelungen (Anlage K4 = Bl. 606 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“). Die Standortvereinbarung (Optionsmodell) vom 16./23.05.2017 für den G. in F.-R. enthält in Ziffer 5.1 und in Ziffer 5.2 folgende Bestimmungen (Anlage K5 = Bl. 615 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“): „5.1 Einmalige Eintrittsgebühr Als Gegenleistung für die Leistungen von M. bis zum Tag der Eröffnung des H.-Shops, insbesondere für Anfangsschulung der Mitarbeiter und die Eingliederung des H.-Shops in das System, zahlt der Partner an M. für den ersten G. einmalig eine Vergütung in Höhe von € 15.000,00 (in Worten: fünfzehntausend EURO) zzgl. gesetzlicher MwSt. („Eintrittsgebühr"). Diese Gebühr entfällt, wenn der Partner den betreffenden Standort bereits vorher als H. G. betrieben hat. Betreibt der Partner mehrere Shops für M., kommt für jeden weiteren G. nur eine reduzierte Gebühr in Höhe von € 2.500 (in Worten: zweitausendfünfhundert EURO) zzgl. gesetzlicher MwSt. für die Pflichtschulung der Mitarbeiter des betreffenden Shops zur Anwendung. Die Eintrittsgebühr ist 14 Tage nach Unterzeichnung der Standortvereinbarung zahlbar und fällig. 5.2 Monatliche IT-Pauschale Für die Nutzung der bereitgestellten Arbeitsplatzsysteme und als Beteiligung an IT-bezogenen Leitungskosten zahlt der Partner an die M. eine monatliche Pauschale in Höhe von 300 € (dreihundert Euro) netto zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.“ Hintergrund der unterschiedlichen Höhen der monatlichen Zahlungen in Ziffer 4.2 bzw. Ziffer 5.2 der vorstehenden Standortvereinbarungen ist, dass sich die Nutzung der Standorte der H.-Shops grundsätzlich in zwei unterschiedlichen Ausgestaltungen vollzieht. Im sogenannten „Standard-Modell“ mietet eine Konzerngesellschaft der H. das Ladenlokal zum Betrieb des H.-Shops an und untervermietet dieses sodann an den Handelsvertreter. Demgegenüber mietet im „Options-Modell“ der Handelsvertreter selbst das Ladenlokal vom jeweiligen Eigentümer bzw. Hauptvermieter. In diesem Fall ist der Handelsvertreter für die Bereitstellung der IT- und Arbeitsplatzsysteme sowie des Kassensystems gemäß Ziffer 5.2 der entsprechenden Standortvereinbarung zu einer monatlichen verpflichtet. Nach den Ziffern 9 und 10 TSPV war die Klägerin u.a. verpflichtet, zur Abrechnung der vermarkteten Ware das von der Beklagten gestellte Kassensystem zu verwenden und dem Lieferanten des Systems oder anderen Dienstleistern der Beklagten für Fehlerbehebung und Wartung Zugriff auf das System zu gewähren. Die Klägerin wurde zudem an verschiedene IV-Systeme (Informationsverarbeitungssysteme) der Beklagten oder anderer Konzerngesellschaften (z.B. Warenwirtschaft, Kasse, Kundendatenbanken) angebunden. Die hierfür zur Verfügung gestellte Hard- und Software durfte gemäß Ziffer 10.1 des TSP-Vertrags ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten genutzt werden, eine Verwendung zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken war nicht statthaft. Dementsprechend wurde der Klägerin untersagt, Fremdsoftware auf IV-Hardware (Rechner, Kasse etc.), die die Beklagte zur Leistungserbringung beim Partner installierte, aufzuspielen. Ebenfalls untersagt wurde der Einsatz von nicht durch die Beklagte gestellte IT-Hardware und Speichermedien gleich welcher Art. Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen wird auf den TSPV (Anlage K1, Bl. 38 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) Bezug genommen. Die Klägerin leistete Eintrittsgebühren in Höhe von insgesamt 23.800,00 € brutto, die sich aus Einzahlungen (netto) für den Standort K. in Höhe von 15.000,00 €, für den Standort Q. in Höhe von 2.500,00 € und für den Standort R. in Höhe von weiteren 2.500,00 € zusammensetzen. Mit dem Klageantrag zu 5 hat die Klägerin einen Anspruch im Zusammenhang mit einer beklagtenseits festgesetzten Vertragsstrafe geltend gemacht. Ziffer 6.2 TSPV bestimmt auszugsweise: „6.2. Öffnungszeiten 6.2.1 Es besteht eine tägliche Öffnungspflicht von Montag bis Samstag (außer gesetzlichen Feiertagen am jeweiligen Standort). Im Detail müssen sich die Öffnungszeiten des Shops an den örtlichen Gegebenheiten orientieren, insbesondere an den Öffnungszeiten der Shops von Wettbewerbern des Konzerns V. H. oder von anderen H. Shops im räumlichen Umfeld des Shops. In Einkaufszentren oder Objekten mit Betriebspflicht gelten die Vorgaben des jeweiligen Betreibers bzw. Hauptmieters. 6.2.2 Es ist dem Partner nicht gestattet, das Ladenlokal ohne vorherige Zustimmung durch M. vorübergehend oder dauerhaft zu schließen. Im Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird für jeden angefangenen Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00, maximal jedoch 5.000 € pro Monat in Folge, fällig. Dem Partner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, der M. der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.“ Die Klägerin öffnete den von ihr betriebenen H.-G. in F.-U. nach dem Ausfall eines Mitarbeiters vom 03. bis 05.09.2019 nicht und am 06.09.2019 erst um 16.30 Uhr sowie in dem Zeitraum vom 28.08. bis 31.08.2019 nicht. Mit dem Schreiben vom 17.09.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass wegen der vertragswidrigen Nichtöffnung des Shops eine Vertragsstrafe von 500,00 € pro Tag, insgesamt 4.000,00 €, geltend gemacht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B3 (Bl. 265 f. der LG-Akte) verwiesen. Die Beklagte stellte der Klägerin diesen Betrag mit Schreiben vom 25.09.2019 in Rechnung und erklärte mit dem Schreiben vom 22.04.2020 die Aufrechnung gegenüber Provisionsansprüchen der Klägerin (Anlage B4 = Bl. 272 ff. der LG-Akte). Mit dem Klageantrag zu 6 hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch vor dem Hintergrund von der Beklagten reduzierter Provisionen geltend gemacht. Während des Vertragsverhältnisses der Parteien nahm die Beklagte mit den regelmäßig aktualisierten Sortiments- und Provisionsvereinbarungen (SuP) Änderungen an bestehenden Provisionsregelungen vor. Mit den Schreiben vom 03.06.2020 (Anlage K17 = Bl. 845 f. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) und vom 15.06.2020 (Anlage K18 = Bl. 847 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Ungültigkeit seitens der Beklagten vorgenommener Provisionsreduzierungen geltend. Mit dem Klageantrag zu 7 hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht wegen einer angeblichen Zusage der Beklagten zur Übernahme eines weiteren H.-Shops durch die Klägerin. Die Beklagte zahlt Partnern, die fünf oder mehr H.-Shops betreiben, einen Bonus von mindestens 5.000,00 € monatlich, dessen konkrete Höhe sich nach weiteren Kriterien richtet. Sofern die Klägerin nach der Übernahme ihres vierten Standorts in F.-R. einen weiteren Standort übernommen hätte, hätte dieser Bonus 5.500,00 € monatlich betragen. Eine Übernahme von fünf oder mehr Standorten durch die Klägerin wurde zwischen den Parteien immer wieder thematisiert, namentlich in regelmäßigen Expansions- und Betreibergesprächen. Im Jahre 2018 wurden zwischen den Parteien Gespräche betreffend die Übernahme des Shops in C. geführt. Die Übernahme durch die Klägerin lehnte die Beklagte letztlich ab und begründete dies mit einer „unternehmerischen Entscheidung“. In einem weiteren Gespräch wurde am 22.10.2019 über die Übernahme weiterer Shops durch die Klägerin gesprochen und von Seiten der Beklagten wurde eine Expansion auf bis zu acht Shops als möglich bezeichnet. Nachfolgend nahm die Klägerin an dem Programm „Partnershop Reloaded“ teil, was die Teilnahme an Telefonkonferenzen und Gesprächen ab November 2019 beinhaltete. Mit dem Klageantrag zu 8 hat die Klägerin die Feststellung begehrt, zum Vertrieb der Produkte „X.“ berechtigt zu sein. Zu den Produkten, die die Klägerin für die Beklagte vermittelte, zählte auch das Produkt „X.“. Mit E-Mail vom 10.06.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dieses Produkt ab dem 01.07.2020 nicht mehr über Handelsvertreter angeboten werde, sondern ausschließlich via Internet und über den unabhängigen Fach- und Einzelhandel (Anlage K33 = Bl. 1201 Ordner „Anlagen zur Klageschrift“). Die E-Mail enthält die Ankündigung, dass eine daraus resultierende Anpassung des Provisionsmodells für das kommende Quartal geplant sei. Mit anwaltlichen Schreiben vom 17.06.2020 und vom 08.07.2020 (Anlage K21 = Bl. 940 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) äußerte die Klägerin die Auffassung, dass ein Entzug des Produkts „X.“ nicht zulässig sei. Die an alle Handelsvertreter übermittelten Sortiments- und Provisionsvereinbarungen vom 30.06.2020 enthielten das Produkt „X.“ entsprechend der Vorankündigung nicht mehr. Mit „X.“-Produkten erzielte die Klägerin Umsätze von 02/2017 bis 12/2017 in Höhe von 16.255,00 €, im Jahr 2018 in Höhe von 33.802,00 €, im Jahr 2019 in Höhe von 20.338,00 € und von 01/2020 bis 05/2020 in Höhe von 1.235,00 €. Mit dem Klageantrag zu 9 hat die Klägerin Schadensersatz wegen angeblich unrichtiger Angaben der Beklagten in einem Businessplan begehrt. Die Klägerin übernahm zum 30.08.2016 den H.-G. am Standort F.-U., der zuvor von der Beklagten selbst betrieben worden war. Zuvor wurde zu dem Standort ein Businessplan erstellt, der für den Zeitraum von September 2016 bis August 2017 einen Umsatz von 152.692,00 € annahm und für den darauffolgenden Zeitraum von September 2017 bis August 2018 einen Umsatz von 160.692,00 €. Ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr N., übermittelte der Klägerin mit E-Mail vom 25.05.2016 Daten, hinsichtlich derer Einzelheiten auf die Darstellung in der Replik vom 26.02.2021 (dort S. 165 = Bl. 487 der LG-Akte) verwiesen wird. Die Klägerin hat betreffend den Klageantrag zu 1 die Auffassung vertreten, ein Ausschluss von Folgeprovisionen sei versteckt, intransparent und überraschend. Die Klägerin benötige die in den Anträgen zu 1 und zu 2 geforderten Informationen, um Folgeprovisionen zu berechnen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Ergänzung des Buchauszugs aus § 87c Abs. 2 HGB, hilfsweise aus § 87c Abs. 3 HGB bzw. §§ 242, 259, 260 BGB zu. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 22.04.2020 den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges anerkannt. Zudem sei im Zusammenhang mit dem vorherigen Schreiben der Klägerin vom 09.03.2020 ein Vertrag über eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten zustande gekommen. Die von der Beklagten im Schreiben vom 22.05.2020 als Buchauszug bezeichneten und dort übermittelten Dokumente stellten keinen ordnungsgemäßen Buchauszug dar. Es fehlten diverse Informationen betreffend den Mobilfunk, wobei für die Einzelheiten auf die Aufzählung auf S. 24 f. der Klageschrift (Bl. 62 f. der LG-Akte) verwiesen wird. Mehrere Aufträge seien storniert und nicht vergütet worden, jedoch anderweitig mit einer anderen Vertriebspartnernummer eingebucht worden, so dass es für die Klägerin nicht möglich sei, die korrekte Provisionierung ohne Mitteilung im Buchauszug zu überprüfen. Bei Rufnummernportierungen seien Aufträge der Klägerin storniert worden und mit anderer VP-Kennung neu erfasst worden, so dass die Klägerin die Ordnungsnummer benötige, um die Vergütungen zu kontrollieren. Die von der Beklagten übermittelte Excel-Tabelle sei lediglich eine Gutschriftenabrechnung. Es fehlten Rufnummern, vollständige Parknummern und Informationen zu den Folgegeschäften. Ein Buchauszug müsse demgegenüber aus sich heraus verständlich sein. Die Beklagte schulde Folgeprovisionen, deren Höhe sodann Gegenstand des Betragsverfahrens werde. Auch die weiteren geforderten Informationen seien provisionsrelevant, wobei wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags auf Seite 29 der Klageschrift (Bl. 67 der LG-Akte) verwiesen wird. Die Beklagte habe auch über Zweifelsfälle Auskunft zu geben. Ein hinreichend deutlicher Ausschluss des Anspruchs auf Folgeprovisionen fehle, ein solcher sei auch nicht in Ziffer 4.1.1 lit. c) der Anlage 2 zum TSPV oder in Ziffer 5.1.3 der Anlage 3 zum TSPV enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Ausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig. Da Ziffer 4.1.1 der Anlage 2 zum TSPV die Überschrift „Rechtswirksamer (neuer) Endkundenvertrag“ trage, sei der Ausschluss überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und intransparent. Die Abbedingung eines von zwei Regelprovisionstatbeständen des Handelsvertreterrechts müsse deutlich hervorgehoben werden. Zudem sei der dort verwendete Begriff Nachbestellprovision unklar. Verwirrend sei überdies, dass Ziffer 4.1.1 lit. c) der Anlage 2 zum TSPV einerseits und Ziffer 5.1.3 der Anlage 3 zum TSPV andererseits einen unterschiedlichen Wortlaut aufwiesen. Zur Klarstellung sei es notwendig gewesen, die Gesetzesvorschrift § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB zu zitieren. Zudem verstoße die Klausel gegen § 87a Abs. 5 HGB. Ziffer 11 TSPV erwecke den Eindruck, die Provisionsfrage abschließend zu regeln. Ein Ausschluss liege bereits dem Wortlaut der Klausel nach nicht vor. Zudem sei bei dem Begriff der Vertragslaufzeit unklar, auf welchen Vertrag sich dieser beziehe. Jedenfalls würden Folgeprovisionen nach Beendigung des Handelsvertretervertrags nicht ausgeschlossen. Für den Fall, dass außer einer Einmalprovision sämtliche anderen Vergütungstatbestände ausgeschlossen würden, sei die Regelung gemäß § 134 BGB nichtig. Der Begriff Nachbestellprovisionen müsse dahingehend verstanden werden, dass echte und unechte Überhangprovisionen erfasst seien. Unwirksam sei gleichermaßen Ziffer 5.1.3 der Anlage 3 zum TSPV. unklar sei, was mit den „anderen Vertriebskanälen“ gemeint sei. Hilfsweise würden die Ansprüche der Klägerin auf § 87 Abs. 2 HGB gestützt. Weiter hat die Klägerin die Auffassung vertreten, für den Auskunftsanspruch genüge, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestünden. Nicht erforderlich sei, dass eine Provision zugunsten der Klägerin tatsächlich entstanden sei. Die im Klageantrag zu 1.2 genannten Provisionen stünden der Klägerin entweder als Folgeprovision gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB zu oder als Provision nach der sog. Erweiterungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ansprüche nach dieser Erweiterungsrechtsprechung seien auch nicht vertraglich ausgeschlossen. Für eine Provision nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB sei nicht Voraussetzung, dass ein Auftrag in ein Datensystem eingetragen werde. Der Ausschluss von Nachbestellungen erfasse Provisionen in Höhe von wahrscheinlich 55-80 % des Gesamtprovisionsbestandes. Es handele sich um die wesentlichste Bestimmung des ganzen Vertrags. Angesichts einer Marktsättigung seien Folgeprovisionen essentiell. Mit deren Ausschluss habe an dieser Stelle kein Handelsvertreter rechnen müssen. Ziffer 4.4 TSPV sei für den Rechtsstreit irrelevant. Zudem müsse die Beklagte über die sog. Parknummern im Buchauszug berichten. Identifikationsmerkmale seien im Buchauszug zu nennen. Der Buchauszug müsse als wesentlichen Inhalt auch Angaben zur Vertragsdauer enthalten. Erforderlich sei auch die Angabe der Rufnummer/MSISDN, um das Vertragsverhältnis eindeutig zu identifizieren und die Folgeprovision zu bestimmen. Die Klägerin hat zu dem Klageantrag zu 2 die Auffassung vertreten, die Beklagte sei unrechtmäßig in Konkurrenz zur Klägerin getreten, indem sie mit den im Anlagenkonvolut K2 (Bl. 224 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) genannten Kunden nach dem dort genannten Datum Geschäfte abgeschlossen habe, die vertraglich dem Vertriebs- und Provisionsrecht der Klägerin unterlegen hätten. Das Abwerben von Kunden durch die Beklagte stelle eine Treuepflichtverletzung dar. Die Klägerin sei gemäß Ziffer 4 TSPV zum Vertrieb auch gegenüber Bestandskunden verpflichtet. Die Beklagte dürfe der Klägerin als Handelsvertreterin nicht willkürlich durch Direktvertrieb und Vertrieb über Tochterunternehmen Kunden entziehen. Der Treuepflichtverstoß liege auch darin, dass die Beklagte hierzu die von der Klägerin erlangten Daten nutze. Durch ihre Entscheidung, ihre Produkte durch Vertriebsmittler vertreiben zu lassen, habe sich die Beklagte in einem gewissen Umfang selbst gebunden. Eine Verletzung von Treuepflichten stelle es namentlich dar, dass vermittelte Verträge an der Hotline der Beklagten oder durch andere H.-Shops storniert und neu abgeschlossen würden, von der Klägerin vermittelte Verträge per Hotline oder online verlängert würden sowie von der Klägerin geworbene Geschäftskunden vom eigenen Außendienst der Beklagten und durch die Hotline abgeworben würden. Die Beklagte habe den Großkunden E. O. abgeworben, der, wie die Klägerin behauptet, ein Kartenvolumen von 240 Neuverträgen aufweise. Weitere Fälle beträfen die Parknummer N02 bzw. die Rufnummern N03 und N04. Wie das als Anlage K36 (Bl. 536 ff. der LG-Akte) vorgelegte Schreiben der Beklagten an den Geschäftsführer der Klägerin als Bestandskunden zeige, habe die Beklagte treuepflichtwidrig Kunden angesprochen. Einen solchen Preiswettbewerb müsse der Handelsvertreter nicht erwarten, so dass dieser vertragswidrig sei. Zu dem Klageantrag zu 3 hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Beklagte habe Provisionen in Höhe von 164.110,00 € netto bzw. 195.290,90 € brutto zu Unrecht der Klägerin rückbelastet, nachdem die Klägerin diese Provisionen zunächst verdient und erhalten habe. Die einzelnen Provisionen ergäben sich aus der Anlage K26 (Bl. 997 ff. der LG-Akte). Diese zunächst gezahlten Provisionen habe die Beklagte nachfolgend von anderen, durch die Klägerin verdienten Provisionen abgezogen. Aufgrund der Verjährung, auf welche sich die Klägerin beruft, könne die Beklagte das in der ersten Abrechnung liegende Anerkenntnis auch nicht mehr kondizieren, soweit es um das Jahr 2017 gehe. Es sei die Beklagte, die darlegen und beweisen müsse, dass sie einen Grund zur Rückforderung gehabt habe. Die Beklagte müsse die in der Anlage K26 angeführten Stornogründe darlegen und beweisen. Die Beklagte habe sämtliche in der Anlage K26 genannten Aufträge angenommen, so dass die Provisionen verdient seien. Zu dem Klageantrag zu 4 hat die Klägerin behauptet, laufende Zahlungen in Höhe von 39.175,08 € netto im Jahre 2017, in Höhe von 41.515,08 € netto im Jahre 2018, in Höhe von 38.515,08 € im Jahre 2019 und in Höhe von 9.838,36 € bis April 2020 geleistet zu haben. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Zahlungen aufgrund Ziffer 4 bzw. Ziffer 5 der jeweiligen Standortvereinbarung seien ohne Gegenleistung und entgegen § 86a Abs. 1 Abs. 3 HGB erfolgt. Diese Leistungen seien gemäß § 86a Abs. 1 HGB kostenfrei von der Beklagten zu erbringen, da es sich um vertriebsnotwendige Hilfsmittel handele. Die Klägerin habe keine Gegenleistung für die Eintrittsgelder erhalten, welche nicht nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos bereitgestellt werden müsse. Es obliege der Beklagten, zu beweisen, dass für die Eintrittsgelder etwas Geldwertes übergeben worden sei. Für vertriebsnotwendige Software dürfe gemäß § 86a Abs. 3 HGB keine Gegenleistung gefordert werden. Bei der von der Beklagten bzw. der H. zur Verfügung gestellten Software und dem Kassensystem handele es sich um spezifische Systeme, die ausschließlich über das gesicherte H.-Netzwerk erreichbar seien. Es sei nicht möglich, extern auf die Systeme der Beklagten zuzugreifen; dahingehende Anfragen der Klägerin seien verneint worden. Die Beklagte schreibe zudem den kompletten Auftritt jedes Shops gemäß ihrer Corporate Identity vor, was Decken, Böden, Wände, Elektrik, Außenwerbeanlage und Möbel sowie Warenpräsentation, Werbeposter und Aufsteller angehe. Die Schulungen seien ebenfalls vertriebsnotwendig. Zu dem Klageantrag zu 5 hat die Klägerin behauptet, die Schließung des Shops sei dadurch bedingt gewesen, dass ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr W., im Juni 2019 gekündigt habe, nachdem er von der Managerin des Centers auf die bevorstehende Schließung des Shops angesprochen worden sei, die dem Mitarbeiter zuvor nicht bekannt gewesen sei. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Kündigung des Mitarbeiters sei durch ein Fehlverhalten der Center-Managerin, die Erfüllungsgehilfin der Beklagten sei, hervorgerufen worden. Dies sei treuwidrig im Hinblick auf §§ 162 Abs. 2, 242 BGB. Die Beklagte habe die Voraussetzungen für die Vertragsstrafe selbst herbeigeführt. Das nach Ziffer 6.2.2 TSPV erforderliche Verschulden der Klägerin fehle. Der Klägerin habe ausreichend Personal zur Verfügung gestanden. Zudem liege der tatsächlich bei der Beklagten entstandene Schaden bei lediglich 1.600,00 € in dem gesamten Zeitraum von 8 Tagen, da der monatliche Umsatz im Juli und August 2019 bei etwa 5.000,00 € gelegen habe. Zudem hat die Klägerin die hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 € gegenüber der Beklagten erklärt. Der Anspruch resultiere aus der beklagtenseits hervorgerufenen Kündigung des Mitarbeiters W., den die Klägerin nach Schließung des Standorts an einem anderen Standort habe einsetzen wollen, und den daraus resultierenden Kosten für die Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters. Zu dem Klageantrag zu 6 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die einseitigen Provisionskürzungen der Beklagten seien unberechtigt. Aufgrund Ziffer 11.1 TSPV könne die Beklagte durch eine Provisionsreduzierung auf null eine kündigungsgleiche Wirkung ohne Einhaltung der Mindestkündigungsfristen nach § 89 HGB herbeiführen. Sie, die Klägerin, habe die ihr aufgrund der unberechtigten Kürzungen entgangenen Provisionen anhand des von der Beklagten erteilten Buchauszugs berechnet. Dadurch ergäben sich für die von der Klägerin geführten Shops in K., Q., F.-U. und F.-R. näher bezifferte Provisionskürzungen, wegen deren Einzelheiten auf die Ausführungen in der Klageschrift (dort S. 64 = Bl. 102 der LG-Akte) Bezug genommen wird. In den hierzu jeweils vorgelegten Anlagenkonvoluten K28 bis K31 (Bl. 1040-1194 Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) würden den tatsächlich von der Beklagten angesetzten Provisionen diejenigen gegenübergestellt, die zum Eröffnungszeitraum durch die Beklagte in der SuP-Liste aus dem Quartal 1 2016 gezahlt worden seien. Diese Liste sei zwischen den Parteien vereinbart worden. Für eine Änderung sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Ziffer 11.1.1 TSPV sei gemäß § 307 BGB unwirksam. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne nicht wirksam vorgesehen werden, dass dem Schweigen eines Vertragspartners Regelungsgehalt zukomme. Dies ergebe sich auch aus § 308 Nr. 5 BGB. Die Reaktionsfrist von 4 Wochen nach Bekanntgabe sei zudem unangemessen kurz. Unklar sei auch, wann die Frist beginne. Ein Widerspruch bestehe auch zu § 308 Nr. 4 BGB. Zudem sei die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts für den Fall, dass die Klägerin neuen Vergütungsregelungen widerspreche, wegen Verstoßes gegen die Mindestkündigungsfristen nach § 89 HGB gemäß § 134 BGB unwirksam. Jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei ein Recht zur einseitigen Provisionsbestimmung unwirksam. Gültig seien demzufolge die Provisionsbestimmungen, denen die Klägerin zuletzt zugestimmt habe. Andere Hersteller und Anbieter als die Beklagte seien in der Lage, den Handelsvertretern feste Provisionssätze zu zahlen. Die von der Beklagten angeführte Marktentwicklung erfordere keine ständige Änderung der Provisionsregelungen. Eine unangemessene Benachteiligung durch Ziffer 11.1.1 TSPV liege auch darin, dass die Wirkung an die bloße Versendung der Vertragsänderung geknüpft sei, was gemäß § 308 Nr. 5 BGB unwirksam sei. Zudem liege auch ein Widerspruch zu § 308 Nr. 4 und Nr. 6 BGB vor, die im kaufmännischen Verkehr gemäß § 307 BGB gelten würden. Bei einer Vielzahl von Änderungen, die noch dazu mit einer heimlichen Veränderung der Produkte verbunden sei, sei die gewährte Frist nicht angemessen. Zudem liege eine Änderung der Beweislast im Sinne von § 309 Nr. 12 BGB vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Provisionen entsprächen der üblichen Provision. Zu dem Klageantrag zu 7 hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe Zusagen zur Expansion der Klägerin nicht eingehalten. Bei Gesprächen u.a. am 11.05.2015 habe die Klägerin zunächst den Standort K. im Raum F. abgelehnt. Die Mitarbeiter P. und Y. der Beklagten hätten vereinbart, dass die Klägerin innerhalb von zwei bis drei Jahren auf fünf Standorte expandieren könne. Nachfolgend habe die Klägerin den vorgenannten Standort sowie den weiteren Standort Q. nur unter der Voraussetzung übernommen, dass sie kurz- bis mittelfristig insgesamt fünf Standorte im Raum F. übernehmen könne, um den damit verbundenen Mehrfachbetreiberbonus in Höhe von 5.500,00 € monatlich zu erhalten. Die vereinbarte Expansion der Klägerin ergebe sich auch aus dem Betreibermeeting „Q1 2016“ vom 13.04.2016 (Anlage K32 = Bl. 1197 f. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“). Nach der Übernahme des vierten Standorts F. R. im Juli 2017 habe dazu nur noch ein Standort gefehlt. Im April 2018 habe der Mitarbeiter der Beklagten P. einen Standort in C. zur Übernahme angeboten, die anfängliche Zusage der Beklagten sei jedoch nicht eingehalten worden. Spätestens im Mai 2018 sei eine Erfüllung der Zusage der Beklagten zu erwarten gewesen. Der Klägerin sei demzufolge in dem Zeitraum von Juni 2018 bis August 2020 über einen Zeitraum von 26 Monaten die Mehrfachbetreiberprämie von monatlich 5.500,00 €, mithin insgesamt 143.000,00 € netto entgangen, was die Klägerin als Schadensersatz nach § 280 BGB geltend machen könne. Bei einem weiteren Treffen am 22.10.2019 habe die Mitarbeiterin Landen der Beklagten der Klägerin versprochen, dass die Klägerin im ersten Quartal 2020 weitere Shops werde übernehmen können. Die Zusage der Herren P. und Y. habe sich auf einen Zeitraum von 3 Jahren bezogen, so dass spätestens am 11.05.2018 die Standorte hätten zugeteilt sein müssen. Es sei auch Verzug der Beklagten eingetreten, nachdem die wiederholte Bestätigung der übernommenen Pflicht eine Selbstmahnung darstelle. Zu dem Klageantrag zu 8 hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe der Klägerin ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist quasi im Wege der Teilkündigung den Vertrieb des Produkts „X.“ entzogen. Die bloße Streichung eines Provisionstatbestandes in den Sortiments- und Provisionsvereinbarungen könne lediglich dazu führen, dass die bisherige Provision weiter zu zahlen sei oder die nach § 87b Abs. 1 HGB übliche Provision. Sie, die Klägerin, sei weiterhin berechtigt, auch die Produkte der Marke „X.“ zu vertreiben. Diese Produkte seien elementarer Baustein für die Wirtschaftlichkeit der Shops, wie sich auch aus deren Berücksichtigung im Businessplan ergebe. Der Vertrieb des Produkts „X.“ sei mittels des Handelsvertretervertrags auf die Klägerin übertragen worden, so dass das Vertriebsrecht Vertragsbestandteil sei. Ziffer 11.1.1 TSPV sehe kein Recht zum Entzug von Produkten vor. Zu dem Klageantrag zu 9 hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Businessplan für den Standort F.-U. erstellt und die Klägerin mit unrichtigen Zahlungen zur Profitabilität getäuscht. Der vorgelegte Businessplan habe die Klägerin veranlasst, diesen Standort zu übernehmen. Sofern die Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass der Standort in der Vergangenheit keine Gewinne erzielt habe, hätte die Klägerin diesen Standort nicht übernommen. In dem Zeitraum von 2016 bis 2019 habe der Standort tatsächlich Verluste erzielt, wobei für die Einzelheiten auf die Tabelle auf Seite 84 der Klageschrift (Bl. 122 der LG-Akte) verwiesen wird. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten in den Businessplan eingetragenen Zahlen enthielten eine Zusicherung ihrer Richtigkeit. Nur die Beklagte habe Kenntnisse über diesen Standort und die dort erwirtschafteten Zahlen gehabt. Die Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet für die Grundlagen der von ihr im Businessplan eingefügten Zahlen. Die Beklagte sei ggf. auch verpflichtet gewesen die Klägerin darauf hinzuweisen, dass keine zureichende Datengrundlage vorhanden sei. Die Klägerin verweist auf den Businessplan mit Stand vom 09.05.2016 (Anlage K47 = Bl. 568 der LG-Akte) und trägt hierzu vor, der fertige Businessplan sei von der Beklagten nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe zugestanden, den Businessplan erstellt zu haben. Nach Anpassung ihres Klageantrags zu 1.1 mit der Replik vom 26.02.2021 (Bl. 323 ff. der LG-Akte) hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen 1.1 auf erster Stufe, an sie einen ergänzenden Buchauszug, hilfsweise die nachfolgenden Informationen, zu erteilen, der/die für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung für alle von der Klägerin geführten Standorte (K., Q., R. und U.) folgende Inhalte über alle zugunsten der Klägerin provisionspflichtigen Geschäfte (auch nachvertragliche Provision) enthalten muss: Rechnungsbeträge Datum der Beendigung des Vertrages Rufnummer/MSISDN des Kunden IMEI Nr., Hardware Marke Angaben zu den Geschäften betreffend Zubehör und Endgeräte zudem für alle von der Klägerin gemäß dem als - Anlage K1 - vorgelegten Vertrag vertriebenen Produkte der Beklagten; Angaben über alle ab dem 01.01.2017 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Folgegeschäfte nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, einschließlich eines eventuellen nachvertraglichen Zeitraums, zu den in – Anlagenkonvolut K2 - genannten Erstverträgen, die die Klägerin vermittelt hatte; Angabe aller zugehörigen Parknummern im H.-Parksystem, weiter die folgenden Informationen: mit dem Kunden E. R. F. GmbH mit der Kundennummer N05 (und ggf. unter weiteren Kundennummern) geschlossene Geschäfte, einschließlich der Bedingungen (Rechnungswert, betroffene Produkte, Abschlussdaten etc.). Dabei sind die durchgeführten Vertragsverlängerungen (inkl. Tarifwechsel mit genauer Tarifbezeichnung) sowie weitere neu abgeschlossene Mobilfunkverträge (inkl. Nennung der genauen Tarifbezeichnung) zu nennen, mit dem Kunden zur Parknummer N06 geschlossene Geschäfte. Dabei sind sämtliche geschlossene Mobilfunk- und Festnetzverträge (inkl. Rechnungswert, Abschlussdaten, etc.) zu nennen, 1.2 auf zweiter Stufe im Verhältnis zum Klagantrag zu 1.1, die Beklagte zu verurteilen, an sie, soweit nicht mit den nachfolgenden Klaganträgen gefordert, die sich aus den Angaben erster Stufe ergebenden Provisionen nebst 5% Fälligkeitszinsen nach §§ 352, 353 HGB und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hierauf zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Beklagte die in Ziff. 1.1 geforderten Auskünfte zu den Folgegeschäften nicht unter dem Antrag zu 1.1 erteilen müsste (innerprozessuale Bedingung), 2.1 auf erster Stufe, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mitzuteilen, mit welchen Kunden der Beklagten gemäß Anlagenkonvolut K2 die Beklagte im Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, einschließlich eines eventuellen nachvertraglichen Zeitraums, Folgegeschäfte i.S.d. § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB nach den in dem Anlagenkonvolut K2 genannten Daten der jeweiligen Erstgeschäfte mit den in der Anlage K2 genannten Kunden geschlossen hat, und zwar über die vom H.-G.-Partner-Vertrag, Anlage K1, dem Vertriebsrecht der Klägerin zugewiesenen Produkte. Dabei sind folgende Angaben zu machen: Art und Umfang des Folgeauftrags: • zusätzlicher Neuvertrag • ersetzender Anschlussvertrag • Vertragsverlängerung inklusive der zugehörigen Informationen: • Abschlussdatum • Vertragsbeginn • Vertragslaufzeit • Rufnummer / MSISDN des Vertrags • ggf. Beendigungsdatum • Status: „gekündigt" oder „nicht gekündigt" • IMEI Nummer inkl. Gerätebezeichnung und Hersteller, 2.2 auf zweiter Stufe im Verhältnis zum Klagantrag zu 2.1, die Beklagte zu verurteilen, an sie die sich aus den Angaben erster Stufe (2.1) ergebenden Beträge nebst 5 Prozent Fälligkeitszinsen nach §§ 352,353 HGB und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hierauf zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 195.290,90 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 15.06.2020 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 159.861,88 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit dem 05.05.2020 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,00 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit dem 09.03.2020 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie Provisionen in Höhe von 166.651,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten hierauf seit dem 09.03.2020; 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadenersatz in Höhe von 143.000,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 09.03.2020 zu zahlen; 8. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihr bis zum vertragsgemäßen Ende des als Anlage K1 vorgelegten Vertrages, respektive bis zum ggf. früheren, vertragsgemäßen Ende der jeweiligen, am einzelnen Standort geschlossenen Standortvereinbarungen, den Vertrieb des Produkts „X." zu entziehen und dass sie den Vertrieb des Produktes „X.“ bis zu diesen Daten vertragsgemäß fortsetzen darf, und die Beklagte verpflichtet ist, ihr die durch einen eventuellen Entzug dieses Vertriebsrechts für das Produkt „X.“ bis zu den vorgenannten Daten entstehenden Schäden zu ersetzen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an sie 128.522,00 € nebst 5 Prozent Fälligkeitszinsen auf 19.996,00 € seit dem 31.12.2016, auf weitere 28.114,00 € seit dem 31.12.2017, auf weitere 23.460,00 € seit dem 30.06.2018, auf weitere 25.026,00 € seit dem 31.12.2018, auf weitere 26.776,00 € seit dem 30.06.2019, auf weitere 22.944,00 € seit dem 31.12.2019 sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 128.522,00 € seit dem 15.06.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Vertriebsstruktur der Beklagten und des Konzerns V. H. hat die Beklagte vorgetragen, der Vertrieb sei in drei Säulen untergliedert, namentlich erstens der Direktvertrieb über das Internet und eine Hotline, zweitens in Zusammenarbeit mit dem ladenlokalgebundenen allgemeinen Fachhandel, insbesondere Technikfachmärkten, und drittens in dem Betrieb von Ladenlokalen, sog. H.-Shops, in denen Dienstleistungen und Produkte des Konzerns V. H. gegenüber Privatkunden angeboten würden. Die H.-Shops würden teilweise von der Beklagten selbst oder aber durch selbständige Vertriebspartner der Beklagten betrieben. Da die Vertriebstätigkeit der Klägerin sich auf diejenigen (potentiellen) Kunden bezogen habe, die eine persönliche Beratung und Vermittlung unter Anwesenden wünschten, sei eine Provision für jeden am Standort vermittelten Vertragsabschluss vereinbart worden unabhängig davon, ob der Kunde bereits vertraglich mit dem Konzern V. H. verbunden gewesen sei oder nicht. Damit werde die den konkreten Vertragsabschluss vermittelnde Tätigkeit des Handelsvertreters einmalig provisioniert. Nur derjenige Vertriebspartner, der den Auftrag in das Erfassungssystem eingebe, erbringe die provisionsbegründende Vermittlungstätigkeit. Umsatzabhängige, prozentuale oder laufzeitabhängige Provisionen seien nicht vorgesehen gewesen. Zu dem Klageantrag zu 1 hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die von der Klägerin hierzu erörterten Rechtsfragen stellten sich nicht, da ausschließlich für eigene Vermittlungstätigkeit der Klägerin betragsmäßig festgelegte Einmalprovisionen vereinbart seien und keine fortlaufenden Provisionen. Die Beklagte habe den Buchauszugsanspruch der Klägerin durch Übermittlung der Excel-Datei, die den Anforderungen eines Buchauszugs entspreche, erfüllt. Allgemein anerkannt sei, dass § 87 Abs. 1 HGB dispositiv sei. Der vereinbarten Provisionsregelung sei klar zu entnehmen, dass kein Provisionsanspruch bestehe für Verträge, die der Partner nicht selbst vermittelt und in das Erfassungssystem eingetragen habe. Der verwendete Begriff der Nachbestellprovision sei eindeutig. Eine von der Klägerin behauptete Marktsättigung sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil Kunden in erheblichem Umfang neue Mobilfunkgeräte in Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss, insbesondere im Wege der Vertragsverlängerung, erwerben würden, was unstreitig provisionspflichtig sei. Die Beklagte habe der Klägerin mit der Übermittlung der Excel-Datei die notwendigen Informationen für sämtliche Erfassungssystemvorgänge mitgeteilt, wobei wegen der Einzelheiten auf die Darstellung in der Duplik vom 14.05.2021 (dort S. 13 f. = Bl. 580N f. der LG-Akte) verwiesen wird. Einer weitergehenden Weitergabe von Informationen stünden bereits datenschutzrechtliche Vorgaben entgegen. Zum Klageantrag zu 2 hat die Beklagte behauptet, den Kunden des Konzerns V. H. stünden mehrere Vertriebskanäle zur Verfügung, um Verträge zu schließen. Diese Vertriebsorganisation der H. sei offene Grundlage der der Klägerin von Beginn an bekannten vertraglichen Regelungen. Eine Weiterleitung von Geschäftskontakten an einen anderen Handelsvertreter, wie in den von der Klägerin angeführten Entscheidungen, sei vorliegend nicht erfolgt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Verpflichtung der Klägerin aus Ziffer 4.2 TSPV, Serviceleistungen gegenüber Bestandskunden zu erbringen, gelte gegenüber jeglichen Kunden des Konzerns V. H., wobei diese Tätigkeit gesondert durch die Beklagte vergütet werde. Die Klägerin verfüge nicht über eigene Bestandskunden, deren Betreuung ihr gesondert obliege. Zu dem Klageantrag zu 3 hat die Beklagte bestritten, dass die Klägerin die in Anlage K26 aufgeführten Provisionen bereits verdient gehabt habe, und vorgetragen, es obliege der Klägerin, nachzuweisen, dass die Aufträge die entsprechende Produktionsreife zur Vertragsaktivierung aufgewiesen hätten. Dem könnten fehlerhafte Eingabedaten oder externe Hindernisse wie die fehlende Möglichkeit einer Rufnummernportierung entgegenstehen. Die klägerseits vorgelegte Anlage K26 beinhalte keine Aufstellung sämtlicher Provisionsrückbelastungen. Die Anlage sei ein gefilterter Auszug des Buchauszugs im Excel-Format. Dieser Auszug sei in der Weise gefiltert worden, dass lediglich diejenigen Einträge angezeigt würden, bei denen im Feld „Menge“ ein Wert von „-1“ stehe, so dass lediglich die Provisionsstornobuchungen, nicht jedoch die dazugehörigen Gutschriften angezeigt würden. Zu dem Klageantrag zu 4 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie stelle eine Vielzahl von Leistungen und Geräten im Bereich der IT bereit, die für den Handelsvertreter hilfreich seien, jedoch nicht erforderlich im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB oder ausschließlich über die Beklagte zu erhalten wären. § 86a Abs. 1 HGB beziehe sich nicht auf schlechthin jedes IT-System. Die Beklagte schulde die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen, üblicher Textverarbeitungs- und Mailsoftware ebenso wenig wie eine Kasse, sofern es sich nicht um spezielle und ausschließlich über den Unternehmer beziehbare IT-Systeme handele. In den Vereinbarungen zwischen den Parteien seien umfangreiche weitere Leistungen enthalten, die unstreitig weder § 86a Abs. 1 HGB noch dessen analoger Anwendung unterfielen. Die fragliche Klausel enthalte auch keine Regelung, dass ein kartenbasiertes Legitimationssystem oder andere Sicherheitsmerkmale erforderlich seien, um einen Zugang zu dem Erfassungssystem der Beklagten zu erhalten. Auch zähle ein Internetzugang nicht zu den Leistungen, die einem Handelsvertreter kostenlos bereitzustellen seien. Bei dem Kassensystem handele es sich um ein Standard-Kassensystem, das am Markt frei verfügbar sei. Gleiches gelte für die Arbeitsplatzsysteme. Die Kostenbeteiligung des Handelsvertreters in Höhe von 1.000,00 € decke nur einen Bruchteil der dem H.-Konzern für diese Leistungen entstehenden Kosten von rund 3.070,00 netto monatlich ab. Auf die Kassensystem-Software und deren Wartung entfielen davon lediglich rund 1,3 %, wobei davon wiederum nur 15 % auf die Preisübermittlungsfunktion entfalle, mithin 0,195 % des Gesamtbetrags. Weder Unternehmenskleidung noch werbliches Inventar oder die zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsysteme könnten als erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB angesehen werden. Es handele sich stattdessen um Hilfsmittel des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Handelsvertreters gemäß § 87d HGB, dessen Kosten der Handelsvertreter selbst zu tragen habe. Entsprechendes gelte für ein Kassensystem, das als gewöhnliche Ausstattung in jedem Geschäftsbetrieb benötigt werde. Die Übertragung und Aktualisierung von Preisen und Konditionen vollziehe sich durch eine gesondert durch die Beklagte bereitgestellte Software, die in Ziffer 5.2 der Standortvereinbarung nicht aufgeführt sei. Die Möglichkeit zur Datenspeicherung und Datenübertragung über das Internet begründe keine Erforderlichkeit des Kassensystems im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Selbst wenn man einen Verstoß gegen § 86a Abs. 1 HGB annehmen wolle, führe dieser jedenfalls nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit der Klausel. Die bei einer Teilunwirksamkeit gebotene ergänzende Vertragsauslegung führe dazu, dass sich die Parteien in Ansehung der ohnehin nur anteilig erfolgenden Kostenumlage gleichermaßen auf einen runden (anteiligen) Kostenumlagebetrag von 1.000,00 € netto monatlich geeinigt und diesen jedenfalls nicht um einen Kleinstbetrag von 1,95 € gemindert hätten. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin scheide vor diesem Hintergrund aus. Betreffend die Eintrittsgebühr komme eine entsprechende Anwendung von § 86a Abs. 1 HGB nur in Betracht bei solchen Betriebsmitteln und Leistungen, die ausschließlich durch den Unternehmer bereitgestellt werden könnten. Die Beklagte hat sich hinsichtlich eines Rückzahlungsanspruchs betreffend die laufenden Zahlungen und die Eintrittsgebühr auf die Einrede der Verjährung berufen. Zu dem Klageantrag zu 5 hat die Beklagte die Ansicht vertreten, bei Ausfall eines Mitarbeiters habe die Klägerin Personal von anderen Standorten vorübergehend an diesem Standort einsetzen müssen. Die Berechnung der Klägerin zu dem angeblich geringeren Schaden sei fehlerhaft, da diese Umsätze der Beklagten aus etwaigen Folgegeschäften unberücksichtigt lasse. Zu dem Klageantrag zu 6 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Marktentwicklung erfordere eine regelmäßige Anpassung der Produkte, Produktpakete und des Vertriebs. Dabei komme es in einer Gesamtbetrachtung nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Provisionschancen der Handelsvertreter. Die Produkte, die unter bestimmten Bezeichnungen vertrieben würden, seien innerhalb eines Zeitraums von 2 bis 5 Jahren durchaus unterschiedlich, wie die Produkte „L. DW.“ in den Ausprägungen S, M, L, XL zeigten. Bei den jeweiligen Sortiments- und Provisionsvereinbarungen handele es sich um Änderungsangebote der Beklagten mit der Besonderheit, dass nach Fristablauf eine Fiktion der stillschweigend erklärten Annahme vorliege. § 362 HGB sei zu entnehmen, dass im kaufmännischen Verkehr das Schweigen auf Anträge grundsätzlich als Annahme zu werten sein könne. Bereits bei Beginn der Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter stehe fest, dass im Laufe der Zeit sowohl die Marktentwicklung als auch neue Produkte regelmäßige Anpassungen der Provisionsvereinbarungen erforderlich machten. Die in § 89b Abs. 1 HGB enthaltene Fristenregelung sei nicht einschlägig, da kein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Handelsvertretervertrag vorliege. Zu dem Klageantrag zu 7 hat die Beklagte die Ansicht vertreten, ihre Mitarbeiter P. und Y. hätten keine verbindliche Zusage der klägerseits dargestellten Art abgegeben. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abschluss weiterer Standortvereinbarungen. Es habe auch keinerlei Aufforderungen von Seiten der Klägerin zur Erfüllung einer angeblichen Verpflichtung gegeben, so dass ein Verzug der Beklagten, der Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch sei, nicht eingetreten sein könne. Nachdem die H.-Shops in F.-U. und in C. wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit geschlossen worden seien, könne die Klägerin nicht verlangen, eine bestimmte Anzahl von Shops (weiter) zu betreiben, um den von ihr geltend gemachten Betreiberzuschuss zu erhalten. Zu dem Klageantrag zu 8 hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Sortiments- und Provisionsvereinbarungen regelten, anders als die Klägerin meine, nicht lediglich die Provisionen, sondern auch die vertriebs- und vertragsgegenständlichen Produkte. Der E-Mail vom 10.06.2020 liege die unternehmerische Entscheidung der H. zugrunde, in dem Produkt- und Preissegment der „X.“-Produkte künftig ausschließlich Produkte unter der Marke H. in den H.-Shops zu vermarkten. Aus dem Vertrag folge kein Anspruch der Klägerin, Produkte unter der Marke „X.“ zu vertreiben. Zu dem Klageantrag zu 9 hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die Klägerin bei Übernahme des Standorts bereits über einige Erfahrungswerte mit dem Betrieb von H.-Shops verfügt habe, sodass die Beklagte keinen Wissensvorsprung gehabt habe. Sie, die Beklagte, habe lediglich anhand von belastbaren Absatzzahlen ein voraussichtliches Provisionsvolumen für die Zukunft prognostiziert. Die sonstigen Kosten, insbesondere betreffend den Personaleinsatz, seien aufgrund der Angaben der Klägerin in den Businessplan aufgenommen worden. Zudem hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 159.861,88 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2020 sowie 4.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2020 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, die Anträge zu 4 und zu 5 seien begründet, im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe auch ein Feststellungsinteresse bezogen auf den Antrag zu 8, da ein Schadensersatzanspruch wegen des behaupteten Entzugs des Produkts „X.“ noch nicht beziffert werden könne. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4 ergebe sich ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die monatlichen Kostenbeteiligungen habe die Klägerin von 2017 bis 2020 ohne Rechtsgrund geleistet, da Ziffer 4.2 bzw. Ziffer 5.2 der jeweiligen Standortvereinbarung nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam sei, da es sich bei der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Hard- und Software um eine Unterlage im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB handele. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, da eine Kenntnis bzw. ein Kennenmüssen erst für das Jahr 2020 festgestellt werden könnte. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Rückerstattung der Eintrittsgebühr in Höhe von 2.500,00 € für den Standort F.–R. und für den Standort K. in Höhe von anteilig 3.800,00 €, da Ziffer 4.1 bzw. Ziffer 5.5 der jeweiligen Standortvereinbarung ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 86a Abs. 3 HGB unwirksam seien. Die diesbezüglich aufgeführten Leistungen der Beklagten, wie Anfangsschulungen der Mitarbeiter und die Eingliederung des H.-Shops in das System, seien von § 86a HGB erfasst, da diese aus der Sphäre der Beklagten stammten und für den Vertrieb durch die Klägerin erforderlich seien. Unerheblich sei, ob die Beklagte darüber hinaus noch weitere Leistungen im Gegenzug für die Eintrittsgebühr erbringe, da es ausreiche, wenn ein Teil dieser Leistungen von § 86a Abs. 1 HGB erfasst werde. Verjährung sei auch für die im Jahre 2015 für den Standort K. entrichtete Eintrittsgebühr nicht eingetreten, da von einer Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Fehlens des rechtlichen Grundes erst im Jahre 2020 auszugehen sei. Der Klageantrag zu 5 sei ebenfalls begründet, da der Klägerin ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zustehe. Die Vertragsstrafe sei mangels Verschuldens der Klägerin nicht verwirkt. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Klägerin nach dem Wegfall des Mitarbeiters W. nicht sofort ein Ersatzmitarbeiter zur Verfügung gestanden habe, sondern sie einen solchen erst habe anlernen müssen. Der Klageantrag zu 1 sei unbegründet, da der mit der Stufenklage geltend gemachte Hauptanspruch nicht bestehe. Die vorliegend für einen Auskunftsanspruch in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nach § 87c Abs. 2 HGB, § 87c Abs. 3 HGB und § 242 BGB setzten voraus, dass dem Grunde nach ein Provisions- oder Zahlungsanspruch in Betracht komme. Aus dem Schreiben vom 22.04.2020 könne kein Anerkenntnis eines solchen Auskunftsanspruchs der Klägerin entnommen werden. Weder stünden der Klägerin die begehrten Folgeprovisionen gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB zu noch Provisionen nach der sog. Erweiterungsrechtsprechung. Der Anspruch auf Folgeprovisionen sei durch Ziffer 4 der Anlage 2 bzw. Ziffer 5 der Anlage 3 des TSPV ausgeschlossen. Nach Ziffer 4.1.1. d) bzw. Ziffer 5.1.1. Satz 2 genüge Mitursächlichkeit nicht, sondern der Provisionsanspruch stehe nur demjenigen Partner zu, der den Auftrag in das Erfassungssystem eingetragen habe, so dass der von § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB erfasste Fall keinen Provisionsanspruch auslöse. Die Klauseln seien auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, da Ziffer 11 TSPV nicht den Eindruck einer abschließenden Provisionsregelung erwecke. Eine Unwirksamkeit ergebe sich auch nicht aus der Unklarheit der Regelungen, insbesondere sei die Möglichkeit, Verträge mit der Beklagten und anderen Konzernunternehmen auch über deren Homepage sowie per Telefon zu schließen, allgemein bekannt. Wirksam sei auch die Klausel betreffend Überhangprovisionen in Ziffer 4.1.1. der Anlage 2 zum TSPV. Ziffer 4 der Anlage 2 und Ziffer 5 der Anlage 3 zum TSPV erfassten auch Provisionen nach der sog. Erweiterungsrechtsprechung und schlössen diese wirksam aus. Auch der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2 sei abzuweisen, da der mit der Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch auf Schadensersatz nicht bestehe. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB bestehe nicht. Der Beklagten sei weder eine unrechtmäßige Konkurrenztätigkeit noch eine Treuepflichtverletzung noch ein wettbewerbswidriges Verhalten vorzuwerfen. Die Vertragsschlüsse der Beklagten mit Kunden, mit denen die Klägerin erstmals Abschlüsse getätigt habe, stellten keine unrechtmäßige Konkurrenztätigkeit dar, da Folgeprovisionen ausgeschlossen gewesen seien, so dass nicht in den Kundenbestand der Klägerin eingegriffen worden sei. Die Stornierung und der Neuabschluss von Verträgen begründeten keinen Wettbewerbsverstoß. Auch die Ansprache von Kunden durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten wie in dem klägerseits dargelegten Beispiel des Kunden E., den zunächst die Klägerin gewonnen habe, stellte keinen Wettbewerbs- oder Treueverstoß dar, da die verschiedenen Vertriebskanäle für die Klägerin nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile gehabt hätten. Gleiches gelte für die weiteren von der Klägerin angeführten Beispielskunden, da die Nutzung der Hotline einschließlich eines auf diesem Wege erfolgten Vertragsschlusses kein wettbewerbs- oder treuwidriges Verhalten der Beklagten begründe. Unbegründet sei auch der Klageantrag zu 3, da die Klägerin keinen Anspruch aus § 812 BGB habe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass für einzelne von ihr vermittelte Geschäftsabschlüsse ein Minusbetrag entstanden sei. Der Klageantrag zu 6 sei gleichermaßen unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung infolge Provisionssenkungen habe. Weder bestehe ein Anspruch auf die Auszahlung einer Schnittmenge der Provisionsvereinbarungen noch auf Auszahlung der üblichen Provisionen. Die Berechtigung der Beklagten zu den klägerseits vorgeworfenen Provisionsänderungen folge aus Ziffer 11.1.1 TSPV, die einer AGB-Inhaltskontrolle standhalte. § 307 BGB in Verbindung mit § 308 Nr. 4 BGB finde auf Ziffer 11.1.1 TSPV keine Anwendung, da Ziffer 11.1.1 TSPV keinen einseitigen Änderungsvorbehalt beinhalte. § 307 BGB in Verbindung mit § 308 Nr. 5 BGB führten ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit, da eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung vorgesehen sei sowie die Verpflichtung der Beklagten, auf die Bedeutung ihres Verhaltens hinzuweisen. § 307 BGB in Verbindung mit § 308 Nr. 6 BGB sei auf Ziffer 11.1.1 TSPV nicht anwendbar, da die Klausel keinen Zugang fingiere, sondern einen solchen voraussetze. Ebenso fänden § 307 BGB in Verbindung mit § 309 Nr. 12 BGB keine Anwendung, da keine Beweislastumkehr vorgesehen sei. Schließlich sei Ziffer 11.1.1 TSPV auch nicht gemäß § 89 HGB, § 134 BGB nichtig, da nicht gegen § 89 HGB verstoßen werde. Der TSPV knüpfe an die in den Standortvereinbarungen bestimmten Laufzeiten an, wobei diese feste Zeiträume vorsähen, so dass kein auf unbestimmte Zeit eingegangener Handelsvertretervertrag vorliege. Ebenso wenig bestehe der mit dem Klageantrag zu 7 geltend gemachte Anspruch. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 280 BGB, da nicht von einer rechtsverbindlichen Zusage der Beklagten gegenüber der Klägerin, einen fünften Standort übernehmen zu können, auszugehen sei. Die mit dem Klageantrag zu 8 erhobene Feststellungsklage sei unbegründet, da die Herausnahme der Produkte der Marke „X.“ wirksam durch die Sortiments- und Provisionsvereinbarungen vom 30.06.2020 erfolgt sei. Ein fristgerechter Widerspruch der Klägerin gegen die vorgenannte Sortiments- und Provisionsvereinbarungen vom 30.06.2020 sei nicht anzunehmen. Auch der Klageantrag zu 9 sei unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin wegen eines angeblich unrichtigen Businessplans betreffend den Standort F.-U. bestehe weder aus § 280 BGB noch aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte den Businessplan erstellt habe oder die von der Beklagten angegebenen Umsatzzahlen falsch gewesen seien dahingehend, dass die Prognose aus damaliger Sicht unvertretbar gewesen sei. Dies ergebe sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der Standort unmittelbar nach der Übernahme Verluste verursacht habe. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin einen Teil der zu erwartenden Kosten selbst kalkuliert habe. Der klägerische Schluss vom Nichteintritt der Prognose auf deren Unrichtigkeit genüge nicht. Die Beklagte treffe auch keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich ihrer Prognose. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien, mit der die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt und die Beklagte ihren ursprünglichen Antrag auf vollständige Klageabweisung. Die Klägerin führt zum Klageantrag zu 1 aus, ein Anspruch aus § 87c Abs. 2, Abs. 3 HGB bzw. § 242 BGB bestehe bereits im Falle der Möglichkeit eines Hauptanspruchs. Es genüge ein Streit und damit Zweifel über die Provisionspflicht. Sicher sei, dass die Beklagte irgendwelche Informationen zu den streitigen Provisionen geben müsse. Zudem habe die Beklagte den ergänzenden Buchauszugsanspruch in ihrem Schreiben vom 22.04.2020 anerkannt. Die Klägerin habe mit ihrer Forderung nach einem Buchauszug zugleich ein Angebot zum Abschluss eines vertraglich begründeten Informationsanspruchs abgegeben, das die Beklagte sodann zumindest gemäß § 151 BGB angenommen habe. Der Anspruch auf Folgeprovisionen gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB sei nicht wirksam abbedungen worden. Die Klauseln, auf die sich die Beklagte berufe, beträfen lediglich die Vermittlungsprovision nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB. Dies ergebe sich bereits daraus, dass bei der Folgeprovision für das Zweitgeschäft zumindest keine Mitursächlichkeit vorliege und der Partner keinen Eintrag in das Auftragserfassungssystem vornehmen könne. Die Folgeprovision könne nur in Individualverträgen ausgeschlossen werden. Bei wörtlicher Auslegung der Klauseln zur Mitursächlichkeit könne niemals ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters entstehen, da er neben dem Unternehmer stets nur mitursächlich sei. Bei verwenderfeindlicher Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei nicht auszuschließen, dass auch die Provisionstatbestände nach § 87a Abs. 2 und Abs. 3 HGB entgegen dessen Abs. 5 ausgeschlossen würden. Wenn das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil annehme, dass die Klausel lediglich für Prepaid-Tarife gelten solle, könne dies bei anderen Geschäften die Folgeprovision nicht ausschließen. An die Deutlichkeit eines Ausschlusses von Folgeprovisionen seien besondere Anforderungen zu stellen, denen der Begriff der Nachbestellprovision nicht genüge. Da die Beklagte zugestehe, in bestimmten Situationen Folgeprovisionen zu gewähren, könnten die fraglichen Klauseln solche nicht ausschließen. Zudem sei unklar, welche Vertragslaufzeit im Sinne der Klausel gemeint sei. Die Annahme des Landgerichts, es sei allgemein bekannt, dass ein Geschäftsabschluss mit der Deutschen H. über das Internet möglich sei, sei nicht nachvollziehbar. Ansprüche aufgrund der sog. Erweiterungsrechtsprechung würden durch die Klauseln nicht ausgeschlossen, da es lediglich ein von der Klägerin vermitteltes Erstgeschäft gebe, das diese auch in das Auftragserfassungssystem der Beklagten eingegeben habe. Betreffend den Klageantrag zu 2 führt die Klägerin aus, das Landgericht verkenne, dass jede Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB begründen könne. Die Beklagte trete systematisch in Konkurrenz zu ihren Handelsvertretern, mithin auch zur Klägerin. Die Beklagte habe deren Bestandskunden angerufen, um zu verhindern, dass diese die Laufzeit der Verträge im G. der Klägerin bzw. der anderen Handelsvertreter verlängerten, wobei es auch zu Preisunterbietungen gekommen sei. Ein derartiger Parallelvertrieb sei treuepflichtwidrig. Anders als das Landgericht annehme, stelle die Stornierung und der Neuabschluss von Verträgen, die der Handelsvertreter abgeschlossen habe, einen unzulässigen Wettbewerb von Seiten der Beklagten dar. Das Landgericht gehe hierbei von einem Sachverhalt aus, der zwischen den Parteien streitig sei, was einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör begründe. Zum Klageantrag zu 3 führt die Klägerin aus, die Beklagte habe die in der Anlage K26 aufgeführten Einzelgeschäfte nicht bestritten. Die Klägerin habe diejenigen Stornierungen aufgeführt, die nicht plausibel seien und zu denen keine Berechtigung bestanden habe. Demzufolge müsse nunmehr die Beklagte die Berechtigung dieser Stornierungen darlegen. Die von der Beklagten vorgenommenen Abrechnungen stellten ein Anerkenntnis der Provisionsforderungen der Klägerin dar. Da aus Sicht der Klägerin keine Gegenansprüche bestünden, könne sie auch keine solchen darlegen. Die Klägerin führt zu dem Klageantrag zu 4 aus, dass sich die Einordnung der bereitgestellten IT als erforderliche Unterlagen schon daraus ergebe, dass es sich um spezifisch konfigurierte IT gehandelt habe. Nur mit dieser Konfiguration und den zusätzlich notwendigen "W", die ausschließlich von der Beklagten ausgegeben und auf den speziellen Mitarbeiter freigegebenen Zugang eingerichtet worden seien, sei es möglich gewesen, auf die Programme „KA.“ und „Z.“ zuzugreifen, die außerhalb der bereitgestellten IT nicht verfügbar gewesen seien. Das Programm „KA.“ sei notwendig gewesen, um neue Festnetz-Verträge zu beauftragen, vorhandene zu verlängern oder dem Kunden bei Problemen mit dem Festnetzanschluss weiterzuhelfen. Das Programm „Z.“ habe als maßgebliches Informationsprogramm über alle Preise, Preislisten, Formulare für Aufträge, Änderungen, Tarife und Rahmenverträge etc. gedient. Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung sei bereits dann unwirksam, wenn eine der dort genannten Komponenten eine kostenlos bereitzustellende Unterlage im Sinne von § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB darstelle. Jedenfalls fordere die Beklagte auch für die Kassenfunktion Gebühren, bei der es sich um eine Unterlage in dem vorstehenden Sinne handele. Die auf den Anteil der Kassenfunktion bezogene Vergütung lasse sich nicht von der sonstigen Vergütung trennen. Der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand betreffe lediglich die Differenz zwischen dem Betrag von 159.861,88 € und 156.061,88 €, wobei diesbezüglich eine Verjährung nicht eingetreten sein könne. Die selbständige Einziehung unberechtigter Ansprüche stelle eine Vertragsverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB begründe, für den gemäß § 199 Abs. 3 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist gelte. Die Klägerin macht zu dem Klageantrag zu 5 geltend, die Voraussetzungen der Ziffer 6.2.2 TSPV für die Verwirkung einer Vertragsstrafe seien nicht erfüllt. Von der Beklagten könne nicht erwartet werden, dass sie für ganz kurzfristige Ausfälle sofortigen Ersatz vorhalte. Zum Klageantrag zu 6 verweist die Klägerin auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2021 (2-03 O 410/20) und führt hierzu aus, das dortige Landgericht habe vergleichbare Änderungsrechte des Herstellers im Verhältnis zum Vertragshändler für unwirksam gehalten. Die Klägerin führt zu dem Klageantrag zu 7 aus, sie habe eine rechtsverbindliche Zusage der Beklagten vorgetragen, namentlich habe die Beklagte sich in den nach dem 11.05.2015 geführten Gesprächen damit einverstanden erklärt, dass die Klägerin auf fünf Standorte expandiere. Den diesbezüglichen Beweisantritt habe das Landgericht übergangen. Überdies zeige das dargestellte Vertrösten durch die Beklagte, dass sie selbst von der Rechtspflicht zur Übertragung eines weiteren Standorts ausgegangen sei. Die Abrede entsprechenden Inhalts sei wiederholt von Seiten der Beklagten bestätigt worden. Zu dem Klageantrag zu 8 führt die Klägerin aus, der Vertrag dürfe nicht bezüglich einzelner zum Vertrieb überlassener Produkte teilgekündigt werden. Ziffer 11.1.1 TSPV sei unwirksam und das Schweigen der Klägerin dürfe nicht als Willenserklärung gewertet werden. Zudem gestatte Ziffer 11.1.1 TSPV nicht den Entzug eines Produkts. Umgekehrt sei auch die Klägerin nicht befugt, den Vertrieb einzelner Produkte eigenmächtig einzustellen. Zudem habe die Klägerin dem Entzug des Produkts widersprochen. Die Klägerin führt zu dem Klageantrag zu 9 aus, es komme nicht darauf an, welche Partei den Businessplan erstellt habe; tatsächlich sei dieser gemeinsam erstellt worden, wobei jede Seite hierzu Zahlen geliefert habe. Die von einem Vertragspartner gelieferten Zahlen müssten zutreffend sein, andernfalls liege ein Betrugsversuch vor. Die Beklagte habe jedoch völlig unvertretbare Prognosezahlen angegeben und dieser obliege die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihr angegebenen Zahlen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.10.2022, Geschäftsnummer 30 O 15/21, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen 1.1 auf erster Stufe, an die Klägerin einen ergänzenden Buchauszug, hilfsweise die nachfolgenden Informationen, zu erteilen, der/die für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung für alle von der Klägerin geführten Standorte (K., Q., R. und U.) folgende Inhalte über alle zugunsten der Klägerin provisionspflichtigen Geschäfte (auch nachvertragliche Provision) enthalten muss: Rechnungsbeträge Datum der Beendung des Vertrages Rufnummer/MSISDN des Kunden IMEI Nr., Hardware Marke Angaben zu den Geschäften betreffend Zubehör und Endgeräte zudem für alle von der Klägerin gemäß dem als - Anlage K1 - vorgelegten Vertrag vertriebenen Produkte der Beklagten: Angaben über alle ab dem 01.01.2017 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Folgegeschäfte nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, einschließlich eines eventuellen nachvertraglichen Zeitraums, zu den in - Anlagenkonvolut K2 - genannten Erstverträgen, die die Klägerin vermittelt hatte Angabe aller zugehörigen Parknummern im H.-Parksystem weiter die folgenden Informationen; mit dem Kunden E. R. F. GmbH mit der Kundennummer N05 (und ggf. unter weiteren Kundennummern) geschlossene Geschäfte, einschließlich der Bedingungen (Rechnungswert, betroffene Produkte, Abschlussdaten etc.). Dabei sind die durchgeführten Vertragsverlängerungen (inkl. Tarifwechsel mit genauer Tarifbezeichnung) sowie weitere neu abgeschlossene Mobilfunkverträge (inkl. Nennung der genauen Tarifbezeichnung) zu nennen mit dem Kunden zur Parknummer N02 geschlossene Geschäfte. Dabei sind sämtliche geschlossene Mobilfunk- und Festnetzverträge (inkl. Rechnungswert, Abschlussdaten, etc.) zu nennen, 1.2 auf zweiter Stufe im Verhältnis zum Klagantrag zu 1.1, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, soweit nicht mit den nachfolgenden Klaganträgen gefordert, die sich aus den Angaben erster Stufe ergebenden Provisionen nebst 5% Fälligkeitszinsen nach §§ 352, 353 HGB und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hierauf zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Beklagte die in Ziff. 1.1 geforderten Auskünfte zu den Folgegeschäften nicht unter dem Antrag zu 1.1 erteilen müsste (innerprozessuale Bedingung), 2.1 auf erster Stufe, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mitzuteilen, mit welchen Kunden der Beklagten gemäß Anlagenkonvolut K2 die Beklagte im Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, einschließlich eines eventuellen nachvertraglichen Zeitraums, Folgegeschäfte i.S.d. § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB nach den in dem Anlagenkonvolut K2 genannten Daten der jeweiligen Erstgeschäfte mit den in der Anlage K2 genannten Kunden geschlossen hat, und zwar über die vom H.-G.-Partner-Vertrag, Anlage K1, dem Vertriebsrecht der Klägerin zugewiesenen Produkte. Dabei sind folgende Angaben zu machen: Art und Umfang des Folgeauftrags: zusätzlicher Neuvertrag ersetzender Anschlussvertrag Vertragsverlängerung inklusive der zugehörigen Informationen: Abschlussdatum Vertragsbeginn Vertragslaufzeit Rufnummer / MSISDN des Vertrags ggf. Beendigungsdatum Status: „gekündigt" oder „nicht gekündigt" IMEI Nummer inkl. Gerätebezeichnung und Hersteller, 2.2 auf zweiter Stufe im Verhältnis zum Klagantrag zu 2.1, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die sich aus den Angaben erster Stufe (2.1) ergebenden Beträge nebst 5 Prozent Fälligkeitszinsen nach §§ 352, 353 HGB und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hierauf zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 195.290,90 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 15.06.2020 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 159.861,88 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit dem 08.05.2020 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.000,00 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit dem 09.03.2020 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Provisionen in Höhe von 166.651,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten hierauf seit dem 09.03.2020; 7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 143.000,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 09.03.2020 zu zahlen; 8. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin bis zum vertragsgemäßen Ende des als Anlage K1 vorgelegten Vertrages, respektive bis zum ggf. früheren, vertragsgemäßen Ende der jeweiligen, am einzelnen Standort geschlossenen Standortvereinbarungen, den Vertrieb des Produkte „X." zu entziehen und dass die Klägerin den Vertrieb des Produktes „X.“ bis zu diesen Daten vertragsgemäß fortsetzen darf, und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch einen eventuellen Entzug dieses Vertriebsrechts für das Produkt „X.“ bis zu den vorgenannten Daten entstehenden Schäden zu ersetzen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 128.522,00 € nebst 5 Prozent Fälligkeitszinsen auf 19.996,00 € seit dem 31.12.2016, auf weitere 28.114,00 € seit dem 31.12.2017, auf weitere 23.460,00 € seit dem 30.06.2018, auf weitere 25.026,00 € seit dem 31.12.2018, auf weitere 26.776,00 € seit dem 30.06.2019, auf weitere 22.944,00 € seit dem 31.12.2019 sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 128.522,00 € seit dem 15.06.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn – 30 O 15/21 – vom 31.05.2022 die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zu den Klageanträgen 1 bis 3 sowie 6 bis 9 verteidigt die Beklagte die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zu dem Klageantrag zu 4 führt die Beklagte aus, es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen die Funktionalität des Kassensystems eine erforderliche Unterlage im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB darstellen solle, nachdem die notwendigen Formulare und Preislisten der Klägerin auf dem Webportal „Z.“ zur Verfügung gestellt würden. Dass die Beklagte den Zugriff auf die Systeme „Z.“ und „KA.“ auf vertrauenswürdige Netzwerke und Rechner beschränke, sei weder Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer erforderlichen Unterlage in dem vorgenannten Sinne oder für deren Qualifikation als vertriebsspezifisch, sondern Folge der aus Art. 28 DSGVO resultierenden Gebote. Zu dem Anspruch auf Rückerstattung der Eintrittsgebühren führt die Beklagte aus, soweit sich die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 3.800,00 € auf die Abschlussgebühr für den Standort K. beziehe, sei diese bereits im Dezember 2015 geleistet worden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehabt, so dass vor dem Jahr 2020 Verjährung eingetreten sei, auf welche sich die Beklagte auch berufen habe. Sie vertritt die Ansicht, die in den zum H. G.-Partner-Vertrag zugehörigen Standortvereinbarungen unter Ziffer 5.2 geregelte monatliche Kostenbeteiligung verstoße nicht gegen § 86a HGB und sei daher wirksam. Die Arbeitsplatzsysteme inklusive der Kasse und der Leitungsanschluss mit Prüfsystemen für die Auftragsübermittlung und deren Unterhaltung fielen nicht unter den Begriff der erforderlichen Unterlagen gemäß § 86a Abs. 1 HGB und seien daher nicht seitens des Unternehmers kostenlos zu stellen. Die Ausstattung mit einem IT-System, das elektronische Kommunikation sowohl gegenüber den Kunden als auch gegenüber dem Unternehmer ermögliche, gehöre vielmehr zur typischerweise erforderlichen Ausstattung des eigenen Geschäftsbetriebs des Handelsvertreters im Sinne des § 87d HGB. Gleiches gelte hinsichtlich der Ausstattung des Geschäftsbetriebs mit einer Kasse, bei der es sich im vorliegenden Fall um ein am Markt frei verfügbares Standard-Kassensystem handele, sowie hinsichtlich der leitungstechnischen Anbindung, also der Anbindung an Internet und Telefonnetz. Vorgaben, auf den Systemen des H.-Shops keine anderweitige Software zu installieren und diese für keine anderen Zwecke als diejenigen des Geschäftsbetriebs zu nutzen, beruhten auf nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen (sog. TOMs) zum Schutz der Kundendaten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine Installation von Software Dritter oder der Einsatz von Speichermedien berge das erhebliche Risiko des Einbringens von Schadsoftware. Die Verpflichtung zum Ergreifen eben dieser Maßnahmen sei dem Handelsvertreter selbst durch Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO in gleicher Weise auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehöre auch ein Kassensystem grundsätzlich zur eigenen Geschäftsausstattung des Handelsvertreters im Sinne des § 87d HGB; eine analoge Einordnung als Unterlage sei nur gerechtfertigt, soweit es sich um ein produktspezifisches Hilfsmittel für die Vermittlungstätigkeit handele und zudem nur der Unternehmer dieses aus seiner Sphäre bereitstellen könne. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sei entsprechend restriktiv auszulegen und könne nicht allein deshalb angenommen werden, weil dem Handelsvertreter die Verwendung bestimmter Betriebsmittel auferlegt worden sei. Im Übrigen gehöre die Funktionalität, Produkte und Preise in einem Kassensystem speichern, empfangen und verarbeiten zu können, zum Standard von modernen Kassensystemen für den stationären Handel und sei nicht produktspezifisch. Das Landgericht habe auch keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten spezifischen Merkmale bzw. produkt- oder vertriebsspezifische Funktion das Standard-Kassensystem aufweise, die eine Einordnung als erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB rechtfertigen könnte. Der Zugriff auf Kundendatenbanken erfolge nicht im Wege einer besonderen Soft- oder Hardware, sondern über eine Internetanwendung. Selbst wenn man von einer Teilunwirksamkeit der Klausel ausgehen wolle, sei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, die zu dem Ergebnis führe, dass ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe. Im Rahmen der Vertragsauslegung sei – entgegen der seitens des Landgerichts vertretenen Auffassung – das Verhältnis des Werts der tatsächlichen Leistungen und ihres Anteils auf die vertraglich vereinbarte Vergütung in einem entsprechenden Verhältnis zu übertragen, unabhängig davon, ob der Unternehmer diese kostendeckend kalkuliert habe. Bezüglich Vortrags der Beklagten zur näheren Aufschlüsselung der einzelnen, in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarungen aufgeführten Leistungen wird auf die Berufungsbegründung (dort S. 48 f. = Bl. 446 f. d.A.) Bezug genommen. Zu dem Klageantrag zu 5 führt die Beklagte aus, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Klägerin treffe keine Pflicht, bei einem Ausfall eines Mitarbeiters sofort verfügbaren Ersatz zu beschaffen. Der Vortrag der Klägerin, ihr habe nicht sofort ein Ersatz zur Verfügung gestanden, belege ein Organisationsverschulden der Klägerin. In der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023 hat die Klägerin klargestellt, dass es bei den begehrten Buchauszügen und den entsprechenden Auskunftsansprüchen ausschließlich um etwaige Folgeprovisionen gehe und zwar auch im Zusammenhang mit der Veräußerung von Endgeräten und Zubehör. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten ist lediglich teilweise begründet. A) Berufung der Klägerin I. Klageantrag zu 1 Das Landgericht ist mit der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die Stufenklage gemäß Klageantrag zu 1 insgesamt unbegründet ist. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Klägerin besteht nicht und schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen ergänzenden Buchauszug oder auf dahingehende Auskunft. Ein Anspruch folgt weder aus einem Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780 BGB, 781 BGB noch aus einem Auskunftsvertrag noch aus § 87c Abs. 2 HGB noch aus § 87c Abs. 3 HGB noch aus § 242 BGB. Dies gilt auch soweit der Klageantrag zu 1.1 auf Auskünfte über Geschäfte mit der E. International Brands GmbH und mit dem Kunden zu der angegebenen Parknummer gerichtet ist. a) Die Beklagte hat weder gemäß § 780 BGB ein (abstraktes) Schuldversprechen dahin abgegeben, einen ergänzenden Buchauszug zu erteilen noch einen etwaig bestehenden Auskunftsanspruch gemäß § 781 BGB anerkannt. Die Auslegung entscheidet darüber, ob in den Erklärungen der Parteien überhaupt ein Vertragsschluss zu finden ist oder ob eine Erklärung ohne Vertragscharakter vorliegt (vgl. Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 780 Rn. 9). Mit dem vorprozessualen Schreiben vom 09.03.2020 (Anlage K7 = Bl. 664 Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) teilte die Klägerin der Beklagten unter der Überschrift „4. Abwerben von Kunden“ mit: „ Im Streitfall können wir weitere abgeworbene Kunden gegen Vorlage des nach § 87c Abs. 2 HGB zu fertigenden Buchauszugs der H. vorweisen und fordern diesen Buchauszug hiermit auch an .“ Mit dem vorprozessualen Schreiben vom 06.04.2020 (Anlage K8 = Bl. 675 ff Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) führte die Klägerin weiter gegenüber der Beklagten aus: „ Also haben wir ein Recht auf Folgeprovisionen und über diese Folgegeschäfte ist im Buchauszug ebenfalls zu berichten .“ Zum Vorwurf des Abwerbens von Kunden äußerte die Beklagte in dem anwaltlichen Schreiben vom 22.04.2020 (Anlage K10 = Bl. 688 Ordner „Anlagen zur Klageschrift“): „ Den insofern geforderten Buchauszug wird unsere Mandantin jedoch möglichst zeitnah bereit stellen .“ Anders als die Klägerin meint, ist die Mitteilung der Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen, verobjektivierten Empfängerhorizont nicht als rechtsverbindliche Willenserklärung zu verstehen, ein Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis abzugeben. Da die Vereinbarung eines Schuldversprechens für den Schuldner rechtlich nachteilig ist, kann in der Zusage, die vom Gläubiger geforderte Handlung vorzunehmen, nicht ohne weiteres das Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrags erblickt werden. Besondere Umstände, die dafür sprächen, dass die Beklagte sich durch die Zusage vertraglich binden wollte, bestehen nicht. Hiernach stellt die Mitteilung vielmehr eine bloße Ankündigung dar, einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen. In Bezug auf Folgeprovisionen, für die die Klägerin ebenfalls einen ergänzenden Buchauszug gefordert hat, hat die Beklagte mit dem vorgenannten Schreiben vom 22.04.2020 überdies ausdrücklich derartige Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen, wonach eine rechtsverbindliche Zusage, eine Auskunft zu solchen Ansprüchen zu erteilen, fernliegt. b) Zwischen den Parteien ist auch kein Vertrag über einen diesbezüglichen Informationsanspruch der Klägerin zustande gekommen. Die vorstehend wiedergegebene Forderung der Klägerin nach einem Buchauszug in dem Schreiben vom 09.03.2020 stellt die Geltendmachung eines von der Klägerin angenommenen Anspruchs dar. Fernliegend ist es, anzunehmen, darin zugleich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über eine Auskunftserteilung, auf die ohnehin ein gesetzlicher Anspruch besteht, zu sehen. Die Klägerin wollte keinen (weiteren) Vertrag mit der Beklagten dieses Inhalts abschließen, und aus der (insoweit wiederum maßgeblichen) Sicht der Beklagten spricht nichts dafür, die Forderung als Vertragsangebot misszuverstehen. Überdies kann aus den vorstehend dargelegten Gründen die Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 22.04.2020 ebenfalls nicht als Willenserklärung ausgelegt werden. c) Auch aus § 87c Abs. 2 HGB folgt kein Anspruch der Klägerin auf ergänzenden Buchauszug. Zwar erfordert die Entstehung des Anspruchs grundsätzlich lediglich ein dahingehendes Verlangen des Handelsvertreters, der sein Begehren nicht weiter begründen muss, und auch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung sind nicht Voraussetzung für den Anspruch (vgl. BGH, Urteil v. 03.08.2017, VII ZR 32/17, zitiert nach juris Rn. 20; Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 46). Zutreffend weist die Klägerin zudem darauf hin, dass der Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB auch in Zweifelsfällen besteht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2007, 6 U 529/06, zitiert nach juris Rn. 44). Indes bleiben zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte bei einem Buchauszug unberücksichtigt (vgl. BGH, Urteil v. 23.02.1989, I ZR 203/87, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Teilurteil v. 02.04.2020, I-16 U 6/19, zitiert nach juris Rn. 45; OLG München, Urteil v. 17.04.2019, 7 U 2711/18, zitiert nach juris Rn. 40; OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.01.2011, U 744/10, zitiert nach juris Rn. 28; OLG Hamm, Urteil v. 13.12.2021, I-18 U 31/21, zitiert nach juris Rn. 82). Da die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1.1 begehrten Informationen/Daten für die Klägerin nicht provisionsrelevant sind, ist nach diesen Grundsätzen ein Auskunftsanspruch gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu verneinen. Insbesondere ein Zweifelsfall ist nicht anzunehmen. So hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023 ausdrücklich klargestellt, dass sie die mit dem Klageantrag zu 1.1 begehrten Informationen/Daten ausschließlich zur Geltendmachung von Provisionsansprüchen gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB benötige, nicht jedoch zur Geltendmachung solcher Ansprüche nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB. Provisionsansprüche nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB sind indes zwischen den Parteien wirksam vertraglich ausgeschlossen worden. Denn Ziffer 4.1 der Anlage 2 zum TSPV und Ziffer 5.1 der Anlage 3 zum TSPV sind dahingehend auszulegen, dass Ansprüche aus § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB ausgeschlossen sind und dieser Ausschluss wurde auch wirksam vereinbart. Hängt die Frage des Bestehens von Provisionsansprüchen bei feststehender Sachlage allein von der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts ab und führt diese rechtliche Würdigung – wie vorliegend – zur Verneinung offener Provisionsansprüche, kann auch nicht von einem Zweifelsfall im vorgenannten Sinne bzw. von der Möglichkeit eines Provisionsanspruchs ausgegangen werden. Zwar ist es geboten, den Anwendungsbereich des § 87c Abs. 2 HGB im Hinblick auf die große rechtliche und praktische Bedeutung des Buchauszugs für den Handelsvertreter zugunsten des Handelsvertreters sehr weit zu ziehen (vgl. Hopt, HGB, 42. Aufl., § 87c Rn. 13 m.w.N.). Da der Buchauszug dazu dient, dem Handelsvertreter alle Angaben zu vermitteln, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.2006, VIII ZR 100/05, zitiert nach juris 17 m.w.N.), besteht für eine Unterrichtung des Handelsvertreters durch den Unternehmer aber kein berechtigtes Bedürfnis, wenn Provisionsansprüche, für die der Buchauszug begehrt wird, bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.12.2021 (I-18 U 31/21, zitiert nach juris). Das Oberlandesgericht Hamm hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Einschränkung des Buchauszugs nicht in Betracht komme, weil unklar sei, ob eine vertragliche Abbedingung des § 87 Abs. 2 HGB Bestand habe, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers enthalten sei (a.a.O., Rn. 88 f.). Der Senat kommt indes nach rechtlicher Würdigung der insoweit unstreitigen Sachlage zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Voraussetzungen von Provisionsansprüchen wirksam sind, wobei auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen wird. Anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Fall bestand danach vorliegend keine Unklarheit und ein Anspruch der Klägerin auf einen ergänzenden Buchauszug lässt sich nicht mit Vorliegen eines Zweifelsfalls begründen. Zum Ausschluss von Provisionsansprüchen nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB im Einzelnen: i. Die vorgenannten Klauseln schließen einen Provisionsanspruch wegen Folgegeschäften im Sinne von § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB aus. Diese Vorschrift sieht eine Provision des Handelsvertreters vor, wenn ein Geschäft mit einer Person abgeschlossen wird, die der Handelsvertreter für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Provisionsanspruch entsteht damit ohne weiteres Tätigwerden des Handelsvertreters, es genügt vielmehr, dass der Handelsvertreter eine Geschäftsbeziehung (für Geschäfte der gleichen Art) mit dem Kunden hergestellt hat; die Mitursächlichkeit wird insoweit unwiderleglich vermutet (vgl. Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87 Rn. 44; Hopt, HGB, 42. Aufl., § 87 Rn. 17). (1) Die in Ziffer 4.1 der Anlage 2 zum TSPV enthaltenen Abreden über die Voraussetzungen für die Entstehung von Provisionsansprüchen können nur in dem Sinne verstanden werden, dass Provisionsansprüche nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB ausgeschlossen sein sollen. Bereits aus den unter der Überschrift „Allgemeine Provisionsvoraussetzungen“ festgelegten Abreden, dass ein rechtsgültiger Vertrag mit einem Endkunden über ein in der jeweils aktuellen SuP-Vereinbarung genanntes Produkt zustande gekommen sein muss (Ziffer 4.1.1 lit. a) Satz 1), der vermittelte Vertrag neu sein muss, die Zahl der Anschlüsse oder Produkte sich netto also erhöht haben muss (Ziffer 4.1.1 lit. b)) und eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages nicht genügt, d.h. der Vergütungsanspruch nur dem Partner zusteht, der den Auftrag in das Auftragserfassungssystem eingegeben hat (Ziffer 4.1.1 lit. c) Satz 1), wird deutlich, dass Provisionen ausschließlich gezahlt werden für Geschäfte, die insoweit maßgebend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind, als ein neuer Auftrag durch diesen selbst in das Auftragserfassungssystem eingegeben wurde. Bereits hieraus folgt, dass nur Geschäfte im Sinne von § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB Provisionsansprüche des Handelsvertreters auslösen sollten. Die Abgeschlossenheit dieser Vertragsregelung ergibt sich hierbei sowohl aus der Überschrift als auch aus der Formulierung: Es sollen ersichtlich nicht lediglich einzelne Provisionsarten ausgeschlossen werden, sondern die Voraussetzungen für die Entstehung eines Provisionsanspruchs abschließend positiv festgelegt werden. Dieses Verständnis wird uneingeschränkt bestätigt durch die Klarstellung in Ziffer 4.1.1 lit. c) Satz 2 der Anlage 2 zum TSPV („ Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte des geworbenen Kunden während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet .“). Der Umstand, dass die vorgenannte Ziffer die Formulierung „Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte“ und nicht beispielsweise die Begrifflichkeiten „Folgeprovisionen“ oder „Provisionen für Nachbestellungen“ verwendet, führt nicht zu Zweifeln an Inhalt oder Klarheit der Klausel. Eine gesetzliche Begriffsbestimmung existiert für Provisionen nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB nicht und ein erheblicher Bedeutungsunterschied zwischen den vorgenannten Begrifflichkeiten ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Klausel der Ziffer 4.1.1 lit. c) Satz 2 der Anlage 2 zum TSPV nach den vorgenannten Ausführungen ohnehin nur ein klarstellender Charakter zukommt. Unbestimmtheiten bezüglich des Ausschlusses von Provisionsansprüchen nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB verbleiben nach dieser Klarstellung nicht. Unklarheiten ergeben sich auch nicht daraus, dass nach Ziffer 4.1.1 lit. c) Satz 1 der Anlage 2 zum TSPV die bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrags nicht genügen soll. Insbesondere ist diese Formulierung unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizonts nicht so zu verstehen, dass – in Abweichung von der gesetzlichen Grundregel – für einen Anspruch nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB eine Mitursächlichkeit der Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit des Handelsvertreters für den Abschluss des Geschäfts nicht ausreiche. Aus der nachfolgenden Präzisierung (Anknüpfung des Provisionsanspruchs an die Eingabe des Auftrags in das Auftragserfassungssystem durch den Partner) wird nämlich hinreichend deutlich, dass durch diese Klausel die Anforderungen an den Beitrag des Handelsvertreters definiert werden sollen und es nicht darum geht, eine Alleinverursachung durch die Tätigkeit des Handelsvertreters zu fordern. Ein Widerspruch zu einem derartigen Verständnis der Provisionsvereinbarungen ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass nach den Sortiments- und Provisionsvereinbarungen auch Vertragsverlängerungen vergütet werden. Denn bei einer Vertragsverlängerung im G. des Handelsvertreters handelt es sich gerade nicht um einen Fall des Folgegeschäfts nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, sondern um ein (erneutes) Eigengeschäft des Handelsvertreters nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB. (2) Entsprechendes gilt für die in Ziffer 5.1 der Anlage 3 zum TSPV enthaltenen Bestimmungen. Auch insoweit ergibt sich ein Ausschluss von Provisionsansprüchen gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB unzweifelhaft aus der Überschrift („5 Provisionen 5.1 Voraussetzungen“) und der Formulierung der Bedingungen von Provisionsansprüchen. Indem Ziffer 5.1.1 Satz 1 hinsichtlich des Provisionsanspruchs maßgebend auf den Abschluss des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Kunden abstellt, Ziffer 5.1.1 Satz 2 klarstellt, dass eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages nicht genügt und Ziffer 5.1.3 vorsieht, dass Nachbestellprovisionen für weitere gleichartige Geschäftsabschlüsse des geworbenen Kunden in nicht vom Partner geführten Shops oder in anderen Vertriebskanälen während der Vertragslaufzeit nicht geschuldet werden, wird deutlich, dass Provisionen nur für Geschäfte gezahlt werden, die im G. des Handelsvertreter aufgrund dessen Tätigkeit abgeschlossen wurden, mithin nur Provisionen nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB. Durch die Klausel in Ziffer 5.1.2 Satz 1 der Anlage 2 zum TSPV („ Bei Bargeschäften kommt als weitere Voraussetzung die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Auskehrung des Zahlungsbetrages durch den Partner hinzu .“) wird – analog zur Eingabe des Auftrags in das Auftragserfassungssystem gemäß Ziffer 4.1.1 lit. c) Satz 1 der Anlage 2 zum TSPV – wiederum hinreichend deutlich, dass es maßgebend auf die Veräußerung des Endgeräts bzw. des Zubehörartikels durch den Handelsvertreter selbst ankommt und der in Ziffer 5.1.1 Satz 2 der Anlage 3 zum TSPV verwendete Begriff der Mitursächlichkeit nicht so zu verstehen ist, dass – in Abweichung von der gesetzlichen Grundregel – für einen Anspruch nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB eine Mitursächlichkeit der Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit des Handelsvertreters für den Abschluss des Geschäfts nicht ausreiche. (3) Indem sich aus den vorgenannten Klauseln hinreichend deutlich ergibt, dass der Handelsvertreter Provisionen einmalig für von ihm selbst geschlossene Verträge erhält, werden auch Provisionsansprüche für spätere Erweiterungen des Geschäfts, die bei Vertragsabschluss bereits angelegt sind (vgl. hierzu: BGH, Urteil v. 20.12.2018, VII ZR 69/18, zitiert nach juris Rn. 15; Senatsurteil v. 28.11.2014, 19 U 71/14, zitiert nach juris Rn. 43) ausgeschlossen. ii. Der nach Ziffer 4.1 der Anlage 2 zum TSPV und Ziffer 5.1 der Anlage 3 zum TSPV vereinbarte Ausschluss von Provisionen nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB ist auch wirksam. (1) Die in § 87 Abs. 1 HGB enthaltenen Regelungen sind dispositiv (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 22.01.2015, VII ZR 87/14, zitiert nach juris Rn. 12; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 87 Rn. 81), wie sich auch aus dem Umkehrschluss aus § 87a Abs. 5 und § 87c Abs. 5 HGB ergibt. Insbesondere kann auch der Anspruch auf Provisionen für Folgegeschäfte nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB vertraglich ausgeschlossen werden (vgl. Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87 Rn. 71; Hopt, HGB, 42. Aufl., § 87 Rn. 48; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., Rn. 84), wobei dies nicht ausdrücklich erfolgen muss, sondern auch dergestalt möglich ist, dass vertraglich vereinbart wird, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur für von ihm vermittelte bzw. abgeschlossene Geschäfte hat (vgl. Ströbl a.a.O.). Anders als die Klägerin meint, besteht deshalb kein Erfordernis im Sinne eines „Zitiergebots“ dahingehend, dass ein wirksamer Ausschluss des gesetzlichen Provisionsanspruchs nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB erfordern würde, dass diese Vorschrift ausdrücklich aufgeführt wird. (2) Die in Ziffer 4.1 der Anlage 2 zum TSPV und Ziffer 5.1 der Anlage 3 zum TSPV enthaltenen Vereinbarungen über den Ausschluss von Provisionsansprüchen nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB sind nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift werden formularmäßige Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies ist vorliegend weder in Bezug auf die Anlage 2 zum TSPV bzw. die Anlage 3 zum TSPV selbst noch in Zusammenhang mit dem gesamten Vertragswerk der Fall. Bereits die Überschriften zu Ziffer 4 der Anlage 2 zum TSPV und Ziffer 5 der Anlage 3 zum TSPV („Provisionen") sowie zu Ziffer 4.1 der Anlage 2 zum TSPV („Allgemeine Provisionsvoraussetzungen“) und zu Ziffer 5.1 der Anlage 3 zum TSPV („Voraussetzungen“) machen deutlich, dass die nachfolgenden Regelungen die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Provisionen verdient sind sowie unter welchen Umständen dies nicht der Fall ist. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Überschriften zu den Ziffern 4 und 4.1 der Anlage 2 zum TSPV führt auch die nachfolgende Überschrift zu 4.1.1 der Anlage 2 zum TSPV („Rechtswirksamer (neuer) Endkundenvertrag“) nicht zur Annahme einer überraschenden Klausel. Denn diese Überschrift zeigt – zutreffender Weise – an, dass Bestimmungen über Provisionen im Zusammenhang mit Verträgen folgen. Als ungewöhnlich stellen sich die Klauseln auch nicht aus dem Grund dar, dass sie in als „Anlage 2“ bzw. „Anlage 3“ bezeichneten Dokumenten enthalten sind. Zwar dürfte, wie die Klägerin geltend macht, verbreitet die Erwartung bestehen, dass die Bezeichnung eines Dokuments als „Anlage“ darauf hindeutet, dass ein übergeordnetes Dokument existiert, auf das die „Anlage“ bezogen ist. Eine derartige „Dokumentenhierarchie“ besteht vorliegend jedoch erkennbar nicht. Vielmehr wird die Bedeutung der Dokumente dadurch nivelliert, dass in dem Dokument „Vertragsdeckblatt und Standortliste“ die Anlagen 2 und 3 als zwei von insgesamt neun Verträgen aufgeführt sind. Schließlich stellen sich die Ziffer 4.1 der Anlage 2 des TSPV und die Ziffer 5.1 der Anlage 3 des TSPV auch nicht im Hinblick auf Ziffer 11 TSPV als überraschend dar dergestalt, dass die Klägerin neben Ziffer 11 TSPV nicht mit weiteren Regelungen zu Provisionen rechnen musste. Dass Ziffer 11 TSPV keinesfalls abschließend ist, ergibt sich bereits aus dessen Ziffer 11.1.2 („ In der SuP-Vereinbarung können weitere Regelungen zu Provisionsvoraussetzungen (z.B. Stornoregelungen) getroffen werden .“). Dass ein noch höheres Maß an Klarheit geschaffen worden wäre, wenn an dieser Stelle nicht lediglich auf die Sortiments- und Provisionsvereinbarungen, sondern auch auf die Anlagen 2 und 3 verwiesen worden wäre, macht die fraglichen Klauseln (noch) nicht überraschend. Auch der Umstand, dass andere Unternehmen den Ausschluss von Ansprüchen auf Folgeprovisionen deutlicher formulieren und platzieren, wie in dem klägerseits mit Schriftsatz vom 10.02.2023 als Anlage K71 vorgelegten Beispiel (Bl. 646 d.A.), stellt das vorstehende Ergebnis nicht in Frage. (3) Auch ein Verstoß der vorgenannten Vertragsbedingungen gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht festzustellen. Wie bereits ausgeführt, regeln die Ziffer 4.1 der Anlage 2 zum TSPV und die Ziffer 5.1 der Anlage 3 zum TSPV hinreichend klar und deutlich, dass Provisionsansprüche gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB ausgeschlossen sind. Insoweit ist nochmals festzustellen, dass auch ein konkludenter Ausschluss von Provisionsansprüchen für gleichartige Geschäfte mit Kunden, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat, dergestalt möglich ist, dass in dem Handelsvertretervertrag bestimmt ist, dass der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch nur für von ihm vermittelte bzw. abgeschlossene Geschäfte hat (vgl. Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87 Rn. 71). (4) Die in Ziffer 4.1 der Anlage 2 zum TSPV und Ziffer 5.1 der Anlage 3 zum TSPV enthaltenen Vereinbarungen über die Voraussetzungen für die Entstehung von Provisionsansprüchen einschließlich des Ausschlusses von Provisionsansprüchen nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB stellen keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die Überprüfung der Klauseln anhand § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist nicht aufgrund der Regelung des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen. Denn die Ziffer 4.1 der Anlage 2 zum TSPV und die Ziffer 5.1 der Anlage 3 zum TSPV sehen von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vor, indem insbesondere Provisionsansprüche gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB abbedungen werden. Eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 87 Abs. 1 S. 1 HGB liegt nicht vor. Zwar wird einer der beiden in der vorgenannten Vorschrift enthaltenen Provisionstatbestände vollständig abbedungen, jedoch bleibt der Anspruch nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB (weitestgehend) erhalten. Die nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB anzustellende Interessenabwägung führt dazu, dass keine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters anzunehmen ist. Denn die Klägerin hat ein legitimes Interesse am Ausschluss des Provisionsanspruchs nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, um – neben den damit verbundenen Provisionskosten – den Aufwand für die Erfassung und Nachverfolgung provisionspflichtiger Folgegeschäfte zu vermeiden. Wie sich aus der bereits dargestellten Auslegung ergibt, streben die Regelungen eine sogenannte Einmalprovision an, mithin ein besonders einfaches und übersichtliches Provisionsgefüge. Der Begründung der Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.01.2020 (16 U 6/19, zitiert nach juris) lassen sich keine gegensätzlichen Erwägungen entnehmen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat hierin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2009 (VIII ZR 286/07, zitiert nach juris) ausgeführt, dass der Handelsvertreter, der Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen vertreibt, durch eine Provisionsausschlussklausel im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt werde, wenn sie ihm den Anspruch auf Überhangprovision auch in den Fällen versagt, in denen ihm diese gemäß § 87a Abs. 3 HGB wegen Nichtausführung des Geschäfts zusteht. Dieser Entscheidung lagen jedoch eine andere Klausel und ein anderes Provisionsgefüge zugrunde, zumal das Oberlandesgericht Düsseldorf die dortige, formularmäßige Provisionseinschränkung gerade nicht dahingehend ausgelegt hat, dass für Folgegeschäfte grundsätzlich kein Provisionsanspruch entstehe (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 20). Da vorliegend – wie bereits ausgeführt – eine einmalige Provision des Handelsvertreters für Geschäfte anfallen sollte, die er selbst in das Auftragserfassungssystem eingegeben bzw. die er selbst in dem von ihm betriebenen G. abgeschlossen hat, konnten sog. Überhangsprovisionen von vornherein nicht entstehen. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf im Hinblick auf die im dortigen Verfahren zu beurteilende Klausel weiter ausgeführt hat, dass eine Klausel, die die Entstehung des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters von seiner alleinigen Vermittlungstätigkeit abhängig macht, unwirksam sei, liegt ein solcher Fall – wie oben unter 1. c) i. (1) ausgeführt – hier gerade nicht vor. (5) Die fraglichen Klauseln stellen auch keinen Verstoß gegen § 87a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 HGB dar. Denn der Ausschluss von Folgeprovisionen durch die Ziffer 4.1 der Anlage 2 zum TSPV und die Ziffer 5.1 der Anlage 3 zum TSPV berührt weder die Vorschrift des § 87a Abs. 2 Hs. 1 HGB noch die Vorschrift des § 87a Abs. 3 HGB nachteilig für den Handelsvertreter im Sinne von § 87a Abs. 5 HGB. Die Vorschrift des § 87a Abs. 2 Hs. 1 HGB bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Nichtleistung des Dritten entfällt und steht Regelungen entgegen, die einen Wegfall bereits bei geringeren Voraussetzungen als dem Feststehen der Nichtleistung vorsehen (vgl. Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87a Rn. 40). Solche Regelungen enthalten die hier fraglichen Klauseln indes nicht. Vielmehr regeln diese das Entstehen bzw. Nichtentstehen dem Grunde nach, unabhängig von der Frage der Nichtleistung eines Dritten. Die Vorschrift des § 87a Abs. 3 HGB regelt den Provisionsanspruch des Handelsvertreters in dem Fall, dass der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen wurde, und bestimmt, dass der Provisionsanspruch auch in diesem Fall nicht entfällt, mit Ausnahme der in Satz 2 geregelten Konstellation. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 87a Abs. 5 HGB kann daher der Provisionsanspruch nicht über die in § 87a Abs. 3 S. 2 HGB geregelten Fälle hinaus ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht vertragsgemäß ausführt. Die hier fraglichen Klauseln beinhalten indes keine Regelungen für den Fall der nicht oder nicht vertragsgemäßen Ausführung des Geschäfts, sondern für das Entstehen des Provisionsanspruchs unabhängig davon. Aus dem klägerseits angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2009 (VIII ZR 286/07, zitiert nach juris) folgt nichts anderes. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt war in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein vollständiger Ausschluss von Provisionen bei Beendigung des Handelsvertretervertrags vorgesehen worden (a.a.O., Rn. 2), was der Bundesgerichtshof als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB angesehen hatte (a.a.O., Rn. 16). Den Ausschluss solcher sog. Überhangprovisionen hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf solche Provisionen, die dadurch zu Überhangprovisionen werden, dass der Unternehmer das vermittelte Geschäft nicht oder verspätet ausführt, als gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 5 HGB unwirksam angesehen (a.a.O., Rn. 22). Damit ist die hier vorliegende Abbedingung von Folgeprovisionen nicht vergleichbar. d) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte aus § 87c Abs. 3 HGB betreffend die Provisionen gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB. Denn auch der Auskunftsanspruch aus § 87c Abs. 3 HGB setzt voraus, dass ein Provisionsanspruch bestehen kann, und ist danach ausgeschlossen, wenn zweifelsfrei keine Provisionsansprüche (mehr) gegeben sind (vgl. Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 69 f.). e) Aus den vorgenannten Gründen scheitert auch ein Anspruch der Klägerin aus § 242 BGB. Denn auch der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt voraus, dass für den zugrundeliegenden Anspruch, auf den sich die begehrte Auskunft bezieht, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 260 Rn. 6), woran es fehlt. f) Da der Klägerin nach alledem kein ergänzender Buchauszug oder ein entsprechender Auskunftsanspruch aus § 242 BGB bezüglich etwaiger Folgegeschäfte zusteht, bedarf es keiner Erörterung, ob die konkret begehrten Informationen beansprucht werden könnten. 2. Da der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Provisionen gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB zusteht und der Klageantrag zu 1.2 ausschließlich auf Zahlung derartiger Provisionen gerichtet ist, ist auch dieser Antrag in Ermangelung einer materiell-rechtlichen Grundlage abzuweisen. Zwar ist hinsichtlich der im Rahmen der Stufenklage nach § 254 ZPO auf den verschiedenen Stufen gestellten Anträge sukzessive durch Teil- und Schlussurteil zu entscheiden (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl.,§ 254 Rn. 7). Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 28. 11. 2001, VIII ZR 37/01, zitiert nach juris Rn. 20). Diese Voraussetzung liegt hier – wie ausgeführt – vor. II. Klageantrag zu 2 Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch die Stufenklage gemäß Klageantrag zu 2 insgesamt abgewiesen. Der mit dem Klageantrag zu 2.1 geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht und schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem mit dem Klageantrag zu 2.2 geltend gemachten Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Der Klägerin stehen die geltend gemachte Auskunfts- und Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 242 BGB, ein Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB würde voraussetzen, dass die Beklagte ihre gegenüber der Klägerin bestehenden vertraglichen Pflichten verletzt hat. Davon ist indes, auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, nicht auszugehen, so dass auch keine Grundlage für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich bereits aus dem Klägervortrag weder eine unrechtmäßige Konkurrenztätigkeit noch eine Treuepflichtverletzung noch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten ergibt. 1. Für das Vertragshändlerrecht hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass Direktgeschäfte des Unternehmers grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGH, Urteil v. 21.01.1987, VIII ZR 169/86, zitiert nach juris Rn. 23). Etwas anderes gilt in der Regel, wenn dem Vertragshändler ein Alleinvertriebsrecht oder eine dem nahekommende Position zusteht; dem Unternehmer können zudem unter Umständen aufgrund seiner Rücksichtnahme- und Treuepflichten Direktgeschäfte verwehrt sein, wobei der Grad der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragshändlers von der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses abhängt (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.1993, VIII ZR 47/92, zitiert nach juris Rn. 20; Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 86a Rn. 51). Die Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn der Unternehmer den Vertragshändler in eine existenzbedrohende Lage bringt oder sich willkürlich und ohne einen vertretbaren Grund über schutzwürdige Belange des Vertragshändlers hinwegsetzt, insbesondere ihn mit Schädigungsabsicht ausschaltet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.09.2012, I-16 U 77/11, zitiert nach juris Rn. 100 m.w.N.). Eine weitere Grenze ist in der Regel dann überschritten, wenn der Unternehmer ohne einen vertretbaren Grund Stammkunden des Absatzmittlers aktiv und gezielt abwirbt, d.h. in dessen laufende intakte, ungekündigte Geschäftsbeziehungen eingreift, indem er die Stammkunden zum Direktbezug veranlasst (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2004, I-16 U 28/04, zitiert nach juris Rn. 10). Da der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Treuepflichten im Verhältnis Unternehmer/Handelsvertreter grundsätzlich auf das Verhältnis Unternehmer/Vertragshändler übertragen hat, kann auch umgekehrt die zum Verhältnis Unternehmer/Vertragshändler ergangene Rechtsprechung, die insbesondere auf das Ausmaß der Eingliederung in die Vertriebsorganisation und den Umfang des Einsatzes von Kapital und Personal seitens des Vertragshändlers abstellt, unter angemessener Berücksichtigung der bestehenden Unterschiede zwischen den jeweiligen Rechtsbeziehungen bei der Beurteilung der Grenzen der Treuepflichten gegenüber einem Handelsvertreter übertragen werden (vgl. Ströbl, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). 2. Dass die Beklagte ihren Kunden die Möglichkeit bietet, per Telefon-Hotline und via Internet Verträge abzuschließen und zu verlängern, insbesondere auch solche, die ursprünglich in einem von der Klägerin betriebenen G., mithin stationär, zustande gekommen sind, stellt unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze keine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Eine Vereinbarung, welche dies in Bezug auf von der Klägerin vermittelte bzw. für die Beklagte abgeschlossene Verträge ausschließen würde, enthalten die zwischen den Parteien geltenden vertraglichen Regelungen nicht. Eine dem Alleinvertriebsrecht nahekommende Position der Klägerin ist durch diese weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dasselbe gilt für das Vorliegen einer existenzbedrohenden Lage. Anders als die Klägerin meint, musste die Beklagte sie auch nicht auf die parallel zu den H.-Shops existierenden, weiteren Vertriebswege der Beklagten, namentlich den Direktvertrieb per Telefon und Internet hinweisen. Denn im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen zwischen den Parteien in den Jahren 2015 und 2016 war es im Geschäftsverkehr bereits seit langer Zeit allgemein üblich, dass Produkte per Telefon und Internet vertrieben werden. Dies gilt im Besonderen für ein Unternehmen bzw. einen Konzern wie denjenigen, dem die Beklagte angehört. Die Klägerin musste also bei der Eingehung des Handelsvertreterverhältnisses damit rechnen, dass ein derartiger Direktvertrieb per Telefon und Internet existierte, so dass unerheblich ist, ob der Klägerin dies tatsächlich bekannt oder, wie von ihr behauptet, unbekannt war. 3. Nach den vorgenannten Grundsätzen stellt es auch keine Verletzung vertraglicher Pflichten dar, dass die Beklagte für ihre Geschäftstätigkeit auch auf diejenigen (Kunden-)Daten zugreift, welche die Klägerin im Kontakt mit den Kunden in den von ihr betriebenen Shops erlangt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Die Nutzung der von der Klägerin erlangten Kundendaten liegt zudem in der Natur der Sache angesichts des Umstands, dass es Produkte des Konzerns V. H. sind, die die Klägerin in den von ihr betriebenen Shops anbietet und verkauft. Gegenüber dem Handelsvertreter unterliegt die Beklagte als Unternehmerin bei der Nutzung der von diesem erlangten Daten keinen spezifischen Beschränkungen. Die Beklagte bzw. andere Unternehmen des Konzerns sind demzufolge nicht daran gehindert, die Daten zu Werbe- und Informationsmaßnahmen zu nutzen, ohne auf die Herkunft der Daten besondere Rücksicht nehmen zu müssen. Insbesondere können die Daten auch zu solchen Werbemaßnahmen genutzt werden, die darauf abzielen, dass Kunden und Interessenten sich nicht (primär) in einen H.-G. begeben, sondern Kontakt via Telefon oder Internet zu einer der Konzerngesellschaften aufnehmen. Solange in diesem Zusammenhang kein gezieltes Verdrängen der Handelsvertreter erfolgt – was auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht unterstellt werden kann –, ist hierin ein (noch) zulässiges, allgemeines Wettbewerbsverhalten der einen anderen Vertriebsweg beschreitenden Beklagten zu erblicken. 4. Eine Kontaktaufnahme zu Personen unter Zugriff auf die Kundendaten der Klägerin zum Zwecke des Vertragsschlusses könnte sich demgegenüber als treuepflichtwidrig darstellen, wenn hierdurch konkret ein Provisionsanspruch der Klägerin vereitelt würde. Als Verstoß gegen die vertraglichen Rücksichtnahme- und Treuepflichten könnte es sich danach insbesondere darstellen, wenn die Beklagte bei einer fehlgeschlagenen Eingabe des Auftrags durch die Klägerin in das Auftragserfassungssystem die Möglichkeit der Berichtigung bzw. Nachbesserung durch die Klägerin vereiteln würde, indem sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der (fehlgeschlagenen) Dateneingabe selbst ein Geschäft mit dem Kunden unter Umgehung der Provisionspflicht abschließt. Dass es zu derartigen Vorgängen gekommen ist, ergibt sich indes auch aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagte haben den Großkunden E. O. mit einem Kartenvolumen in Höhe von 240 Neuverträgen abgeworben, hat sie zugleich ausgeführt, dass die Beklagte Gutschriften für 240 Neuverträge abgerechnet habe (vgl. S. 101 der Replik = Bl. 423 der LG-Akte). Soweit die Klägerin einzelne Parknummern benannt und hierzu vorgetragen hat, dass die entsprechenden Aufträge durch die Beklagte storniert worden seien, ergibt sich hieraus ebenfalls kein treuepflichtwidriges Verhalten im o.g. Sinne. So bleibt nach dem Vorbringen der Klägerin bereits offen, ob in diesen Fällen letztlich wirksame Verträge mit den Kunden zustande gekommen sind und ob im Falle eines Geschäftsabschlusses eine Provision seitens der Beklagten gezahlt worden wäre. Auch bleibt der Hintergrund der telefonischen Kontakte zwischen den Kunden und der H.-Hotline unklar, sodass eine gezielte Kontaktaufnahme der Beklagten zum Zwecke der Umgehung der Provisionspflicht nicht unterstellt werden kann. 5. Anders als die Klägerseite meint, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.02.1993 (VIII ZR 47/92, zitiert nach juris) nichts anderes. Denn in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt entschloss sich die dortige Beklagte während der laufenden Vertragshändlerbeziehung zu Eigenvertriebsaktivitäten auf der Handelsstufe der Vertragshändler (a.a.O., Rn. 68). Im Unterschied dazu bestanden die von der Klägerin bemängelten Direktvertriebswege der Beklagten bereits vor Abschluss der Vereinbarungen der Parteien in den Jahren 2015 und 2016; es ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte oder andere Konzernunternehmen zusätzliche, zuvor nicht bestehende Wege des Direktvertriebs beschritten hätten. Da vorliegend keine Klausel über Direktgeschäfte streitgegenständlich ist, sondern die Frage der Verletzung vertraglicher Pflichten durch Direktvertriebsaktivitäten der Beklagten oder anderer Konzernunternehmen, lassen sich auch der klägerseits angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.01.1994 (VIII ZR 165/92, zitiert nach juris), in der eine Vorbehaltsklausel über Direktgeschäfte im Verkaufsgebiet des Vertragshändlers als unzulässig qualifiziert wurde, sowie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Beschluss v. 19.01.2001, 16 U 84/00, zitiert nach juris) keine weiterführenden Erkenntnisse entnehmen. Dem klägerseits weiter angeführten Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 26.11.2004 (I-16 U 28/04, zitiert nach juris) lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Unternehmer Adressen von Kunden, die der Handelsvertreter gewonnen hatte, an andere Händler und Handelsvertreter weitergab zum Zwecke des Neuabschlusses oder der Verlängerung von Verträgen. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. III. Klageantrag zu 3 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 195.290,95 € gegen die Beklagte abgelehnt. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich weder aus § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB noch aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin. Macht der Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision geltend, so hat er den Grund und die Höhe der Provision darzulegen und zu beweisen; umgekehrt trifft die Darlegungs- und Beweislast bei der Rückforderung überzahlter Provisionen den Unternehmer (vgl. Lehmann in: BeckOK, HGB, 39. Edition, Stand: 15.07.2022, § 87 Rn. 65 m.w.N.). 1. Die Klägerin macht hiernach zwar zutreffend geltend, dass die Beklagte bei Rückforderung nicht verdienter Provision (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 S. 2 HGB) als Unternehmerin darlegungs- und beweispflichtig ist. Zuvor obliegt der Klägerin aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es überhaupt zu Stornierungen mit der Folge von Rückbuchungen von zugunsten der Klägerin abgerechneten Provisionen gekommen ist (oder ihr zustehende Provisionen nicht abgerechnet und gezahlt worden sind). Dass dies der Fall ist, hat die Beklagte bestritten. Die Klägerin hat hier aber - insbesondere unter Berücksichtigung des hierzu erfolgten Vortrags der Beklagten - nicht substanziiert dargetan, dass es zu Provisionsrückbelastungen in Höhe von 195.290,95 € gekommen ist. Die Klägerin hat sich insoweit im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die Anlage K26 (Bl. 996 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) Bezug zu nehmen. Unstreitig setzt sich die hierin enthaltene Liste zusammen aus Positionen, die in der von der Beklagten als Buchauszug an die Klägerin übermittelten Liste (Anlage K15 = Bl. 797 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) in der Spalte mit der Überschrift „Menge“ mit dem Faktor „-1“ ausgewiesen sind und stellt somit einen Auszug aus dem erteilten Buchauszug dar. Hieraus folgt indes nicht ohne weiteres, dass es sich – wie von der Klägerin behauptet – bei diesen Positionen um Rückbuchungen von Provisionen handelt, die zuvor von der Klägerin verdient wurden. So hat die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung (dort S. 36 ff. = Bl. 223 ff. der LG-Akte) eingewandt, dass die in Anlage K26 wiedergegebenen Abzüge aus unterschiedlichen Gründen vorgenommen worden seien: Teilweise habe es sich um Korrekturen wegen fehlerhafter Eingaben oder externer Hindernisse (z.B. Unmöglichkeit der Portierung der Rufnummer) gehandelt; bei behebbaren Fehlern sei die Provision in selber Höhe im Folgenden dann wieder gutgeschrieben worden. Soweit der erteilte Buchauszug Fälle einer tatsächlich endgültigen Rückbelastung von Provisionsgutschriften aufweise, ergebe sich aus der tabellarischen Aufstellung in der Spalte „Stornogrund", aus welchen Gründen die Rückbelastung erfolgt sei und damit auch, ob ein Provisionsanspruch entweder gar nicht entstanden oder wieder entfallen ist. Dieser Gegenvortrag der Beklagten genügt auch den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO. In Ermangelung näheren Vortrags der Klägerin zu den einzelnen Provisionen war auch eine Auseinandersetzung der Beklagten mit den einzelnen Positionen der mit der Anlage K26 vorgelegten Liste nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte durch die korrespondierende Auflistung der Provisionen in der Anlage K15 auch nicht unstreitig gestellt bzw. bestätigt, dass die Abzüge von verdienten Provisionen erfolgten. Ein solcher Erklärungsinhalt kann der als Buchauszug durch die Beklagte erstellten Auflistung in Anlage K15 nicht beigemessen werden. Der Buchauszug ist eine vollständige, geordnete und übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern, Geschäftspapieren und sonstigen Unterlagen des Unternehmers, die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters bedeutsam sein können; der Buchauszug bezweckt, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil v. 11.07.1980, I ZR 192/78, zitiert nach juris Rn. 12; Urteil v. 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris Rn. 18 ff.). Sowohl aufgrund dieser Funktion des Buchauszugs als auch aufgrund des Unterschieds zur Abrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB ist die Auflistung eines Geschäfts im Buchauszug nicht gleichzusetzen mit der Erklärung, insoweit sei ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters entstanden. Ob es tatsächlich zu (unberechtigten) Stornierungen mit der Folge einer Rückbuchung einer abgerechneten Provision oder einer Nichtabrechnung einer von der Klägerin zu beanspruchenden Provision gekommen ist, ergibt sich aus der Buchungsposition „-1“ in dem erteilten Buchauszug bzw. in dem Auszug aus dem Buchauszug nicht. Hiernach ist die Anlage K26 ungeeignet zur Darlegung der Vornahme von Provisionsrückbelastungen durch die Beklagte gemäß 87a Abs. 2, Abs. 3 S. 2 HGB. a) Insbesondere kann nach den vorgenannten Ausführungen gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Positionen der in Anlage K26 wiedergegebenen Liste Provisionsrückbelastungen im vorgenannten Sinne darstellen. Der Beklagten oblag insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Nachdem die Beklagte vielmehr durch substantiierten Gegenvortrag eingewandt hat, dass sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K26 kein hinreichender Vortag zu erfolgten Provisionsrückbuchungen ergebe, oblag es vielmehr der Klägerin, näher zu den angeblichen Rückbuchungen vorzutragen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Klägerin hierfür hinreichende Informationen zur Verfügung standen, da die Klägerin bei einem etwaigen Informationsdefizit auf ihre Auskunftsansprüche aus § 87 Abs. 2, Abs. 3 HGB zu verweisen ist. Aus dem beklagtenseits mit der Klageerwiderung (dort S. 40 = Bl. 227 d.A.) vorgelegten Auszug aus der Abrechnung für September 2020 ergibt sich überdies, dass auch in der Abrechnung Stornierungen dergestalt vorgenommen wurden, dass einzelne Geschäfte zunächst mit der Menge „1“ gutgeschrieben und sodann mit der Menge „-1“ wieder abgezogen wurden. Insoweit erschließt sich nicht, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, anhand der einzelnen Abrechnungen näher vorzutragen, zu welchen Provisionsrückbuchungen es gekommen ist. b) Auch wenn – insoweit unstreitig – einzelne Positionen der in der Anlage K26 wiedergegebenen Liste Provisionsrückbelastungen nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 S. 2 HGB betreffen, bietet die Bezugnahme auf die Liste keine hinreichende Grundlage zur Feststellung der betroffenen Provisionen. Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, oblag es insoweit der Klägerin, die einzelnen, aus ihrer Sicht unberechtigten Provisionsrückbelastungen darzulegen. Eine derartige Darlegung ist auch im Rahmen des zweiten Rechtszugs nicht erfolgt. Soweit die Klägerin vorträgt, dass es unstreitig sei, dass der Saldo der Provisionsabrechnungen entsprechend reduziert worden sei, kann dem im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten nicht gefolgt werden. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch daraus nichts anderes, soweit die geltend gemachten Provisionen zugunsten der Klägerin abgerechnet worden sind. Sie weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass die Abrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Unternehmers im Sinne von § 781 BGB darstellt (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.1990 – IV ZR 314/88, zitiert nach juris Rn.8). Hier fehlt es aber gerade an dem Vortrag dazu, dass die abgerechneten Provisionen anschließend zurückgebucht worden sind. Erst wenn ein solcher ausreichend substanziierter Vortrag erfolgt ist, würde es der Beklagten obliegen, darzulegen und zu beweisen, dass diese Rückbuchung zu Recht erfolgt ist. IV. Klageantrag zu 6 Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch einen Anspruch der Klägerin im Zusammenhang mit Provisionsreduzierungen in Höhe von 166.651,00 € verneint. Offene Provisionsansprüche bestehen insoweit nicht, da die Beklagte die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeiten der Klägerin unstreitig auf Grundlage der jeweils gültigen Sortiments- und Provisionsvereinbarungen vergütet hat und die entsprechenden Sortiments- und Provisionsvereinbarungen auch wirksam zwischen den Parteien vereinbart wurden. 1. Die ursprünglich getroffenen Sortiments- und Provisionsvereinbarungen galten gemäß Ziffer 11.1.1 Satz 2 TSPV lediglich „für den dort angegebenen Zeitraum“. Die von der Klägerin zur Berechnung der offenen Provisionsansprüche herangezogene Sortiments- und Provisionsvereinbarung fand demzufolge lediglich Anwendung für das Quartal, für das die Beklagte diese Sortiments- und Provisionsvereinbarung erstellt hatte. Demgegenüber war zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt vereinbart, dass diese oder eine andere Sortiments- und Provisionsvereinbarung dauerhaft oder grundsätzlich zwischen den Parteien gelten sollte. 2. Nach Ziffer 11.1.1 Satz 3 TSPV wurde vielmehr die jeweils neue und damit geänderte Sortiments- und Provisionsvereinbarung vier Wochen nach ihrer Bekanntgabe an die Klägerin Vertragsinhalt. Dass es während der Vertragslaufzeit wiederholt zu Änderungen der Sortiments- und Provisionsvereinbarungen kam, steht ebenso wenig in Streit wie der Umstand, dass die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin auf Grundlage der jeweils aktuellen Sortiments- und Provisionsvereinbarung vergütete. 3. Die Abrede in Ziffer 11.1.1 TSPV ist wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden. Die in dieser Klausel der Beklagten eingeräumte Möglichkeit, geänderte Sortiments- und Provisionsvereinbarungen zwischen den Parteien zur Geltung zu bringen, hält insbesondere einer AGB-Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB stand. Denn die Klausel führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben und es werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht in einer Weise eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB). Aufgrund der Kaufmannseigenschaft der Klägerin finden vorliegend die Klauselverbote der §§ 308 Nrn. 1, 2 bis 9, 309 BGB gemäß § 310 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB lediglich im Rahmen von § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB Anwendung. a) Ziffer 11.1.1 TSPV verstößt, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung festgehalten hat, nicht gegen §§ 307, 308 Nr. 4 BGB. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Anders als die Klägerseite meint, begründet Ziffer 11.1.1 TSPV kein Recht der Beklagten, die vereinbarte (Gegen-) Leistung einseitig zu ändern. Zwar betrifft Ziffer 11.1.1 TSPV mit den beklagtenseits geschuldeten Provisionen die (Gegen-) Leistung der Beklagten und erweist sich eine Regelung, die dem Verwender das Recht gibt, die Provisionen eines Handelsvertreters einseitig abzuändern, als unwirksam nach §§ 307, 308 Nr. 4 BGB (vgl. OLG München, Urteil v. 06.02.2008, 7 U 3993/07, zitiert nach juris Rn. 52). Indes sieht die Klausel die Möglichkeit für die Klägerin vor, den beklagtenseits übermittelten Sortiments- und Provisionsvereinbarungen binnen einer näher bestimmten Frist zu widersprechen und auf diese Weise deren verbindliche Geltung zu verhindern. i. Im Gegensatz dazu beinhalteten die in der Rechtsprechung beurteilten Klauseln die Befugnis des Verwenders, die Leistung einseitig näher zu bestimmen, ohne dass dem Vertragspartner die Möglichkeit offen gestanden hätte, die Wirksamkeit dieser Leistungsbestimmung durch einen Widerspruch o.ä. zu verhindern (vgl. BGH, Urteil v. 06.10.2021, XI ZR 234/20, zitiert nach juris zu Zinsanpassungsklauseln bei Sparverträgen; OLG Düsseldorf, Urteil v. 02.05.2013, I-6 U 123/12, zitiert nach juris zur Änderung von Flugzeiten bei gebuchten Pauschalreisen; LG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.07.2006, 2/02 O 404/05, zitiert nach juris zur Befugnis des Verkäufers, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen; OLG München, Urteil v. 06.02.2008, 7 U 3993/07, zitiert nach juris zur Herabsetzung des Provisionssatzes bei Einführung eines neuen Versicherungstarifs). ii. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Ziffer 11.1.1 TSPV auch keine faktische einseitige Änderungsbefugnis der Beklagten. Die Klägerin macht zwar zutreffend geltend, dass ihre Entscheidungsfreiheit bezüglich der Widerspruchserklärung dadurch eingeschränkt wird, dass der Beklagten nach Ziffer 11.1.1 Satz 5 TSPV für den Fall des Widerspruchs ein Recht zur Kündigung des Vertrags eingeräumt wird. Eine Aufhebung der Entschließungsfreiheit der Klägerin ist hiermit aber nicht verbunden. b) Aus der Abrede in Ziffer 11.1.1 TSPV ergibt sich auch kein Verstoß gegen §§ 307, 308 Nr. 5 BGB. Nach § 308 Nr. 5 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, nach der eine Erklärung des Vertragspartners bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, wenn nicht dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Ziffer 11.1.1 TSPV hält die in § 308 Nr. 5 lit. a) und lit. b) genannten Anforderungen ein. Denn die Klausel sieht vor, dass die Klägerin binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der neuen Sortiments- und Provisionsvereinbarungen die Möglichkeit hat, diesen zu widersprechen und auf diese Art und Weise deren Inkrafttreten zu verhindern. Damit wurde der Klägerin die Möglichkeit zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung im Sinne von § 308 Nr. 5 lit. a) BGB eingeräumt und gemäß Ziffer 11.1.1 Satz 4 TSPV war die Beklagte auch unter Wahrung der Anforderungen des § 308 Nr. 5 lit. b) dazu verpflichtet, die Klägerin auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die vorgesehene Frist von 4 Wochen ist angemessen im Sinne von § 308 Nr. 5 lit. a) BGB, da diese ausreicht, damit der Vertragspartner der Beklagten diese prüfen und insbesondere entscheiden kann, ob von dem in Ziffer 11.1.1 TSPV vorgesehenen Recht auf Widerspruch Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, zumal die Sortiments- und Provisionsvereinbarungen nach Ziffer 11.1.1 Satz 2 TSPV eine Laufzeit aufweisen, so dass der Handelsvertreter sich auf die Übermittlung neuer Sortiments- und Provisionsvereinbarungen einstellen und bereits vorbereitende Maßnahmen zu deren Prüfung treffen kann. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte trage nicht vor, dass bei Übersendung der Sortiments- und Provisionsvereinbarungen ein Hinweis entsprechend Ziffer 11.1.1 TSPV erfolgte, ist dies für die Wirksamkeit der Klausel unerheblich. Ein dahingehendes Unterlassen der Beklagten könnte allenfalls für das Inkrafttreten einzelner Sortiments- und Provisionsvereinbarungen von Bedeutung sein. Konkreter Vortrag der Klägerin, dass der nach Ziffer 11.1.1 TSPV erforderliche Hinweis von Seiten der Beklagten bei Übermittlung einer bestimmten Sortiments- und Provisionsvereinbarungen unterlassen wurde, fehlt indes. c) Anders als die Klägerin meint, ist die Wirkung der Klausel auch nicht an die bloße Versendung der Sortiments- und Provisionsvereinbarungen geknüpft. Vielmehr ist gemäß Ziffer 11.1.1 Satz 3 TSPV die Bekanntgabe der geänderten Sortiments- und Provisionsvereinbarungen an den Vertragspartner Voraussetzung für deren (spätere) Geltung. Die klägerseits geäußerte Befürchtung, die Sortiments- und Provisionsvereinbarungen könnten auch ohne Versendung von Seiten der Beklagten oder bei einem Verlust auf dem Postweg Wirksamkeit erlangen, ist demzufolge unbegründet, weshalb sich aus der Abrede in Ziffer 11.1.1 TSPV auch kein Verstoß gegen § 308 Nr. 6 BGB ergeben kann. d) Ziffer 11.1.1 TSPV begründet auch keinen Verstoß gegen §§ 307, 309 Nr. 12 BGB. Nach § 309 Nr. 12 lit. a) BGB ist eine Bestimmung unzulässig, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil der anderen Vertragspartei ändert, insbesondere indem er diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen. Eine dahingehende Verschiebung der Beweislast beinhaltet Ziffer 11.1.1 TSPV indes nicht. Insbesondere setzt das Inkrafttreten einer neuen Sortiments- und Provisionsvereinbarung – wie bereits dargestellt – u.a. voraus, dass diese dem Vertragspartner bekanntgegeben wurde, was nach allgemeinem Begriffsverständnis den Zugang beim Vertragspartner voraussetzt, wofür nach den allgemeinen Beweislastregeln die Beklagte als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Beweislast trägt. Eine irgendwie geartete Änderung oder Verschiebung der Beweislast erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. e) Die in Ziffer 11.1.1 TSPV enthaltenen Vereinbarungen stellen auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB anzustellende Interessenabwägung führt dazu, dass keine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters anzunehmen ist. i. Die Beklagte hat als Unternehmerin ein berechtigtes Interesse daran, zur regelmäßigen Anpassung des Sortiments und der Provisionen fortlaufend Vereinbarungen mit ihren Handelsvertretern zu treffen, um adäquat auf Veränderungen des Markts und sonstige Produkt- und Preisfaktoren reagieren zu können. Hiermit einher geht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, sich von dem Handelsvertretervertrag lösen zu können, wenn eine Einigung mit dem Handelsvertreter nicht erzielt werden kann. Zwar besteht – wie bereits ausgeführt – für den Handelsvertreter eine nicht unerhebliche Drucksituation, der Anpassung der Sortiments- und Provisionsvereinbarung durch Absehen von einem Widerspruch zuzustimmen, um den Fortbestand des Handelsvertretervertrags nicht zu gefährden, was dem Unternehmer einen großen Spielraum einräumt, die Sortiments- und Provisionsvereinbarungen (auch zu Ungunsten des Handelsvertreters) zu verändern. Dem steht indes das vorgenannte legitime Interesse des Unternehmers an der Anpassung der Sortiments- und Provisionsvereinbarungen aufgrund veränderter Marktbedingungen gegenüber. Hinzu kommt, dass im Falle des Widerspruchs nicht nur dem Unternehmer, sondern auch dem Handelsvertreter ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dies führt neben der Erweiterung des Handlungsspielraums des Handelsvertreters auch zu einer Begrenzung des Handlungsspielraums des Unternehmers, da dieser bei Änderungen der Sortiments- und Provisionsvereinbarungen auch das Risiko einer Vertragsbeendigung durch den Handelsvertreter zu bedenken hat, woraus insgesamt ein angemessener Interessenausgleich folgt. ii. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zustimmung der Klägerin zur Änderung der Sortiments- und Provisionsvereinbarungen nach Ziffer 11.1.1 Satz 3, Satz 4 TSPV fingiert wird. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten als Unternehmerin ergibt sich bereits aus den Gesichtspunkten der Arbeitserleichterung und des Gleichlaufs der Handelsvertreter. Die Fiktion der Zustimmung ermöglicht es der Beklagten, ohne erheblichen Aufwand festzustellen, ob die aktuellen Sortiments- und Provisionsvereinbarungen von allen Handelsvertretern akzeptiert wurden. Demgegenüber ist es für die Handelsvertreter zumutbar, eine Missbilligung der geänderten Vertragskonditionen durch einen Widerspruch zum Ausdruck zu bringen, zumal an diese Erklärung mit Ausnahme des Schriftformerfordernisses keine besonderen Erfordernisse geknüpft sind. Aus den bereits dargestellten Gründen ist auch die in Ziffer 11.1.1 Satz 4 TSPV festgelegte Widerspruchsfrist von 4 Wochen nicht als unangemessen anzusehen und unterliegt danach auch keinen Bedenken im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. f) Die Klausel verstößt schließlich auch nicht gegen § 89 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 HGB. Hiernach ist eine vertragliche Verkürzung der Kündigungsfristen zwar unzulässig. § 89 HGB betrifft jedoch nur Verträge auf unbestimmte Zeit und ist entsprechend auf Zeitverträge nicht anwendbar (vgl. Hopt, HGB, 42. Aufl., § 89 Rn. 10 u. 19). Vorliegend ist das Handelsvertreterverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen. Vielmehr ist das Handelsvertreterverhältnis gemäß Ziffer 18.2 TSPV im Wege einer auflösenden Bedingung mit der Laufzeit der (letzten bzw. einzigen) Standortvereinbarung verknüpft, die wiederum, wie an der exemplarisch vorgelegten Vereinbarung für den Standort K. (Anlage K1 = Bl. 31 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“) ersichtlich, gemäß Ziffer 3.1 eine Laufzeit von 5 Jahren hat. V. Klageantrag zu 7 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte in Höhe von 143.000,00 € im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung einer Expansionszusage verneint. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit einer klägerseits behaupteten Expansionszusage ist nicht anzunehmen. Eine Pflicht der Beklagten, der Klägerin einen weiteren, fünften Standort zur Übernahme anzubieten und mit ihr eine dahingehende Standortvereinbarung abzuschließen, bestand nicht. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, es sei die Annahme von Shops vereinbart worden unter der Voraussetzung, dass die Klägerin „kurz- bis mittelfristig“ fünf Standorte betreiben könne (S. 75 der Klageschrift = Bl. 113 der LG-Akte). Im April 2018 habe der Mitarbeiter P. der Beklagten der Klägerin die Übernahme des Standorts C. angeboten, jedoch habe die Beklagte ihre anfängliche Zusage nicht eingehalten (a.a.O. S. 76 = Bl. 114 der LG-Akte; s.a. S. 158 der Replik vom 26.02.2021 = Bl. 480 der LG-Akte). Zudem sei am 11.05.2015 vereinbart worden, dass die Klägerin innerhalb von zwei bis drei Jahren auf fünf Standorte expandieren könne (a.a.O.). Aus diesem Klägervortrag – seine Richtigkeit unterstellt – lässt sich keine rechtsverbindliche Willenserklärung von Seiten der Beklagten zu einer Vereinbarung feststellen, mit der mit der Klägerin die Übernahme eines fünften Shops vereinbart worden wäre. Hierzu wäre eine Erklärung von Seiten der Beklagten erforderlich, die nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont auf Seiten der Klägerin als entsprechendes Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung besagten Inhalts hätte aufgefasst werden dürfen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, es sei eine Vereinbarung unter der Voraussetzung der späteren Übernahme von fünf Shops getroffen worden, bleibt jedenfalls offen, in welchem Zusammenhang die beschriebene Voraussetzung mit der behaupteten Vereinbarung gestanden haben sollte. Denn die in diesem Kontext geschilderte Übernahme des Betriebs von H.-Shops erfolgt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien auf Grundlage des (vorliegend ebenfalls abgeschlossenen) TSPV und der zu dem jeweiligen G. abgeschlossenen Standortvereinbarung. Dass vorliegend Äußerungen des Mitarbeiters P. der Beklagten oder eines anderen Mitarbeiters von diesem Konzept abgewichen wären und der Klägerin mündlich ein rechtsverbindliches Angebot zur Übernahme von insgesamt fünf Shops in einem bestimmten Zeitraum unterbreitet worden wäre, lässt sich dem Klägervortrag nicht entnehmen. Gleiches gilt für den Vortrag, der Klägerin sei im April 2018 die Übernahme des Standorts C. angeboten worden. Weiterführende Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus der klägerseits vorgelegten Anlage K32 (Bl. 1197 f. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“). Aus diesen Gründen besteht auch kein Anlass für die Erhebung des klägerseits angebotenen Zeugenbeweises. VI. Klageantrag zu 8 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den auf Feststellung gerichteten Klageantrag zu 8 als unbegründet abgewiesen. Die klägerseits begehrte Feststellung der Nichtberechtigung bzw. Berechtigung würde voraussetzen, dass der Klägerin in irgendeiner Art und Weise ein Anspruch gegen die Beklagte auf den Vertrieb des Produkts „X.“ oder eine vergleichbare Berechtigung zusteht. Dies ist jedoch mangels dahingehender Anspruchsgrundlage nicht der Fall. 1. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen TSPV, denn in diesem sind weder Produkte „X.“ erwähnt noch enthält der TSPV eine (sinngemäße) Klausel, wonach dem Handelsvertreter ein (unveränderter) Bestand an Produkten zum Vertrieb zugesichert wird. Im Gegenteil bestimmt – wie bereits ausgeführt – Ziffer 11.1.1 Satz 1 TSPV, dass dem Handelsvertreter in Form der Sortiments- und Provisionsvereinbarung mitgeteilt wird, welche Produkte mit welchen Provisionssätzen vermarktet werden sollen. Die Klausel beinhaltet demzufolge nicht nur die Befugnis zur Regelung der Provisionssätze, welche der Handelsvertreter erhält, sondern zudem die Bestimmung der Produkte, die der Handelsvertreter im G. vertreiben soll. Ziffer 11.1.1 Satz 1 TSPV schließt demzufolge eine Rechtsposition des Handelsvertreters, bestimmte Produkte in Zukunft weiter vertreiben zu können, gegenüber der Beklagten aus. Die vorstehende Schlussfolgerung, dass die Sortiments- und Provisionsvereinbarungen nicht nur die Provisionssätze, sondern auch die zu vertreibenden Produkte bestimmen, liegt bereits aufgrund deren Bezeichnung nahe. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Vertrieb der Produkte „X.“ ergibt sich auch nicht daraus, dass diese in den ursprünglichen Sortiments- und Provisionsvereinbarungen aufgeführt waren. Da die zwischen den Parteien getroffenen Sortiments- und Provisionsvereinbarungen die zu vermarkteten Produkte vorgaben, ergäbe sich hieraus zwar ein Anspruch der Klägerin auf Vertrieb der Produkte „X.“, wenn die entsprechenden Sortiments- und Provisionsvereinbarungen noch Vertragsbestandteil wären. Hiervon ist indes gerade nicht auszugehen. Denn mit Schreiben vom 30.06.2020 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine neue Sortiments- und Provisionsvereinbarung, in der die Produkte „X.“ nicht mehr enthalten waren. In Ermangelung eines Widerspruchs der Klägerin wurde die Sortiments- und Provisionsvereinbarung nach Ziffer 11.1.1 Satz 3 TSPV vier Wochen nach ihrer Bekanntgabe an die Klägerin Vertragsinhalt. Ein Widerspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen im anwaltlichen Schreiben vom 08.07.2020 (Anlage K21 = Bl. 940 ff. Ordner „Anlagen zur Klageschrift“). Die hierin erfolgten Äußerungen zur Unzulässigkeit des Entzugs der Produkte „X.“ sind nach verständiger Auslegung nicht als Willenserklärung des Widerspruchs nach Ziffer 11.1.1 Satz 4 TSPV zu verstehen. Vor dem Hintergrund, dass ein Widerspruch nach den Vertragsbestimmungen nicht nur maßgeblichen Einfluss auf die Vergütung des Handelsvertreters hatte, sondern auch wechselseitige Kündigungsrechte der Vertragspartner begründete, war eine Äußerung erforderlich, aus der sich eindeutig ergibt, dass der Erklärende die neue Sortiments- und Provisionsvereinbarung nicht gegen sich gelten lassen will. Mit der Äußerung der Rechtsauffassung, dass ein Entzug der Produkte „X.“ durch geänderte Sortiments- und Provisionsvereinbarung nicht möglich sei, ist eine Äußerung im vorgenannten Sinne gerade nicht verbunden. 3. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Bestimmung der vom Handelsvertreter vertriebenen Produkte nicht in einem Ausmaß im Belieben der Beklagten stehen kann, dass der wirtschaftliche Betrieb der Shops gefährdet würde. Eine derartige Bedeutung der Produkte „X.“ ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Umsatzzahlen, die die Klägerin hierzu (unbestritten) vorgetragen hat, legen vielmehr nahe, dass die wirtschaftliche Bedeutung dieser Produkte eng begrenzt ist, so dass dahinstehen kann, ob, wie von der Beklagten vorgetragen, Produkte unter anderem Markennamen („H.“) den Wegfall kompensieren. VII. Klageantrag zu 9 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen eines unrichtigen Businessplans betreffend den Standort F.-U. verneint. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. 1. Die für einen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB erforderliche Verletzung vertraglicher Pflichten ist nicht gegeben. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten ist weder in der Erstellung eines unrichtigen Businessplans an sich durch die Beklagte noch in der Bereitstellung unrichtiger Daten hierzu zu sehen. a) Insoweit ist zunächst nicht davon auszugehen, dass die Beklagte den Businessplan erstellte. Denn die Klägerin macht jedenfalls in dem Berufungsverfahren nicht mehr geltend, dass der Businessplan allein von der Beklagten erstellt worden sei (S. 46 der Berufungsbegründungsschrift = Bl. 304 d.A.). b) Soweit die Klägerin geltend macht, die Prognose der Umsätze gemäß dem Businessplan für die beiden ersten Geschäftsjahre hätten sich als unrichtig herausgestellt, so begründet dieser Vortrag keine Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Diesbezüglich trägt die Beklagte vor, die Verkaufs-Umsatzzahlen seien anhand von Zahlen aus der Vergangenheit zur Verfügung gestellt worden. Dass es sich hierbei um ein aus ex-ante-Sicht unvertretbares Vorgehen auf Seiten der Beklagten handeln würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass sich diese Umsatzzahlen – nach dem beklagtenseits bestrittenen Vortrag der Klägerin – in der nachfolgenden Geschäftsentwicklung nicht bestätigt haben, wie sich dem Klägervortrag unter Bezugnahme auf die Tabelle auf Seite 84 der Klageschrift (Bl. 122 der LG-Akte) entnehmen lässt, begründet nicht die Annahme, dass die beklagtenseits angegebenen Zahlen zu den Umsatzprognosen falsch im Sinne einer Verletzung vertraglicher Pflichten gewesen wären. Hinzu kommt, dass der fertiggestellte Businessplan der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen (S. 167 der Replik vom 26.02.2021 = Bl. 489 der LG-Akte) zu keinem Zeitpunkt vorgelegt wurde, so dass ein Schadensersatzanspruch auch daran scheitert, dass die Klägerin offenbar ihre unternehmerische Entscheidung aufgrund eines noch nicht fertiggestellten Businessplans getroffen hat. 2. Ansprüche aus § 826 BGB und aufgrund § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte erfolgte oder der Beklagten eine Betrugshandlung vorgeworfen werden könnte. B) Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten ist sowohl hinsichtlich des Klageantrags zu 4 als auch hinsichtlich des Klageantrags zu 5 jeweils teilweise begründet. I. Klageantrag zu 4 Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Klageantrags zu 4 in Höhe von 3.325,00 € begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat einen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 156.536,88 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus monatlichen Kostenbeteiligungen in Höhe von 153.561,88 € brutto sowie Eintrittsgebühren in Höhe von 2.975,00 € brutto. 1. Die zwischen den Parteien in Ziffer 4.2 der jeweiligen Standortvereinbarung geregelte Kostenbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € netto, die u.a. für die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen inklusive Kasse sowie die Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung inklusive Prüfanschlüssen erfolgte, und in Ziffer 5.2 der Standortvereinbarung geregelte Kostenbeteiligung in Höhe von 300,00 € netto für die Nutzung bereitgestellter Arbeitsplatzsysteme und IT-bezogener Leitungen weichen von § 86a Abs. 1 HGB ab und sind deshalb gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich insoweit um ein Entgelt für „erforderliche Unterlagen“ im Sinne der Vorschrift handelt. Die Überlassungspflicht des § 86a Abs. 1 HGB betrifft sämtliche Gegenstände, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Erforderliche Unterlagen sind daher diejenigen Gegenstände, deren der Handelsvertreter bedarf, um den Kunden zum Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmer zu motivieren. a) Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 19; Senat, Urteil v. 11.09.2009, 19 U 64/09, zitiert nach juris Rn. 6; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris Rn. 63). Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z.B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke und Musterkollektion (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 19). Die Aufzählung ist schon ausweislich des Wortlauts der Norm nur beispielhaft. Auch EDV-Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist (vgl. OLG Bremen, Beschluss v. 27.06.2011, 2 U 21/11, zitiert nach juris Rn. 9). Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 29; Hübsch in: ZVertriebsR 2018, 88). Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 24 ff.; Lehmann in: BeckOK, 36. Edition, Stand: 15.04.2022, § 86a Rn. 2 m.w.N.) sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten (vgl. BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil v. 30.09.2005, 19 U 67/05, zitiert nach juris Rn. 30 ff.; OLG Bremen, Beschluss v. 27.06.2011, 2 U 21/11, zitiert nach juris Rn. 9; Hopt, HGB, 42. Aufl., § 86a, Rn. 5). b) Der Begriff der Erforderlichkeit ist restriktiv auszulegen. Erforderlich ist, was objektiv zur Tätigkeit benötigt wird (vgl. Senat, Urteil v. 11.09.2009, 19 U 64/09, zitiert nach juris Rn. 6). Die Unterlage muss für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich oder unverzichtbar sein. Dies ergibt sich bereits aus einer Betrachtung der in § 86a Abs. 1 HGB genannten Beispiele – hierbei handelt es sich um Unterlagen, die einen engen Bezug zum vertriebenen Produkt besitzen und ohne die keine erfolgreiche Vermittlung möglich ist. Auch die Stellung des Handelsvertreters als selbstständiger Unternehmer legt eine enge Auslegung nahe. Die eigentliche Vertriebstätigkeit, also die von ihm zu entfaltenden Bemühungen zur Herbeiführung der Vertragsschlüsse, auf die der Handelsvertretervertrag gerichtet ist, obliegt ihm als selbstständigem Unternehmer. Ihn trifft insoweit das handelsvertretertypische Risiko, dass sich die von ihm dafür getätigten Aufwendungen und sein Einsatz nur bei erfolgreicher Vermittlung von Verträgen rentieren, weil er sonst keine Einnahmen erzielt. Nach § 87d HGB trägt der Handelsvertreter deshalb – soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Prinzipal handelsüblich ist – die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen selbst. Hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden. Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 25; BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 23 ff.; OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 30 ff.). c) Sowohl die in Ziffer 4.2 als auch die in Ziffer 5.2 der Standortvereinbarungen erwähnten Arbeitsplatzsysteme stellen hiernach erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dar. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei der durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Hard- und Software um frei am Markt erhältliche Standardprodukte handelt, die keine speziellen Funktionalitäten aufweisen. Maßgebend ist vielmehr, dass die Einrichtung der Arbeitsplatzsysteme unstreitig dergestalt erfolgte, dass die Klägerin allein hierüber an die verschiedenen Informationsverarbeitungsysteme der Beklagten (insbes. Warenwirtschaft, Kasse, Kundendaten) angebunden war, der Klägerin Änderungen der Arbeitsplatzsysteme nicht gestattet waren und die Klägerin diese allein zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, nicht aber zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken nutzen durfte. Entsprechend heißt es in Ziffer 10.1 TSPV: „ Die M. bindet den Partner an verschiedene IV-Systeme der M. oder anderer Konzerngesellschalten an (z.B. Warenwirtschaft, Kasse, Kundendatenbanken). Der Partner nimmt die hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Anbindung und zum Betrieb der Systeme gewissenhaft vor. Der Partner darf Hardware und Software ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nutzen, eine Verwendung zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken ist nicht statthaft.“ und in Ziffer 10.2 TSPV: „ Das Aufspielen von Fremdsoftware auf IV-Hardware (Rechner, Kasse etc.), die die M. zur Leistungserbringung beim Partner installiert hat, ist nicht zulässig. Ebenfalls untersagt ist der Einsatz von nicht durch M. gestellter IT-Hardware und Speichermedien gleich welcher Art. “. Da die Entstehung der Provisionsansprüche nach Ziffer 4.1.1 c) der Anlage 2 zum TSPV von der Eingabe des Auftrags durch die Klägerin in das Auftragserfassungssystem abhing und bei lebensnaher Betrachtung unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrung auch nicht ersichtlich ist, wie die Klägerin ohne Zugriff auf das Informationsverarbeitungsystem der Beklagten Verträge mit Kunden hätte abschließen sollen, war die Klägerin auch auf die Verwendung des zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsystems unverzichtbar angewiesen. So erfolgen Vertragsschlüsse im Hinblick auf Telekommunikationsdienstleistungen heutzutage nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch unter Verwendung entsprechender elektronischer Formulare. Sie werden in nennenswertem Umfang noch nicht einmal mehr dem Kunden in Papierform zur Verfügung gestellt, erst recht jedoch nicht seitens des Handelsvertreters in Papierform an den Unternehmer übermittelt. Hieraus folgt, dass die Klägerin gerade die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsysteme nicht nur für die Kenntniserlangung von aktuellen Preisen der jeweiligen angebotenen Produkte, sondern auch für praktisch sämtliche anderen Vorgänge im Zusammenhang mit der Vermittlung ihrer Geschäfte benötigte. Hinzu kommt, dass die Klägerin die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsysteme nur eingeschränkt für ihre Zwecke, nämlich ausschließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nutzen konnte. Durch den Ausschluss von Veränderungen und die vertragliche Verpflichtung, die Arbeitsplatzsysteme nicht für andere geschäftliche Zwecke zu verwenden, stellten die Arbeitsplatzsysteme kein vollwertiges Hilfsmittel zur Besorgung geschäftlicher Angelegenheiten für die Klägerin dar. Hierzu gehören neben der Erfüllung der Pflichten aus den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen zahlreiche weitere Aufgaben, wie etwa die Buchhaltung und die Kommunikation mit Behörden, Berufsverbänden und Steuerberatern. Insoweit war die Klägerin von vornherein auf ein weiteres EDV-System angewiesen, über das sie etwa eine Buchführungssoftware nutzen, E-Mails und sonstige Schreiben an Behörden, Berufsverbände und Steuerberater verfassen und sonstige geschäftliche Aufgaben erfüllen konnte. Die in Rede stehenden Arbeitsplatzsysteme erfüllten mithin nicht die Funktion einer allgemeinen Büroausstattung. Die Argumentation der Beklagten, die Vorgabe, auf den Systemen des H.-Shops keine anderweitige Software zu installieren und diese für keine anderen Zwecke als zur Vertragserfüllung zu nutzen, beruhten auf der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), rechtfertigt für die Frage, ob es sich um erforderliche Unterlagen i.S.v. § 86a Abs. 1 HGB handelt, keine andere Entscheidung. Auch wenn mit der Anbindung der Arbeitsplatzsysteme an das Informationsverarbeitungsystem der Beklagten tatsächlich derartige Einschränkungen verbunden sein sollten, berührt dies die Feststellung, dass die in diesem Rahmen der Klägerin zur Verfügung gestellte (Software-) Infrastruktur für diese unerlässlich war, um überhaupt die vertraglich geschuldete Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte ausführen zu können, nicht und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Einschränkungen auch dann bestanden hätten, wenn die Klägerin selbst das Arbeitsplatzsystem eingerichtet hätte. Im Hinblick auf die Unverzichtbarkeit der Arbeitsplatzsysteme für den Abschluss von Verträgen und die Anbindung an das Informationsverarbeitungsystem der Beklagten sowie auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der Arbeitsplatzsysteme handelt es sich bei diesen um erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. d) Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 30.11.2007 (19 U 84/07, zitiert nach juris) beruft, vermag dieses eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. In dem von der Beklagten angeführten Senatsurteil wurde ein dem Handelsvertreter zur Verfügung gestellter Laptop nicht allein deshalb als „Unterlage“ angesehen, weil die EDV-Systeme der dortigen Beklagten derart geschützt waren, dass sie nicht auf fremde Hardware aufgespielt werden konnten. Der Senat hat in der Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger angesichts der praktischen Erfordernisse im allgemeinen Geschäftsverkehr in jedem Fall eine elektronische Büroausstattung haben musste, mit der er seine Aufgaben erfüllen konnte. Selbst wenn er tatsächlich diese Ausstattung nur über die Beklagte beziehen konnte, bliebe sie ein von ihm zu beschaffendes Hilfsmittel, das für seinen Gewerbebetrieb erforderlich war. Denn der Laptop habe nicht nur für die Auftragsannahme, sondern für sämtliche geschäftlichen Belange seiner Handelsvertretertätigkeit verwendet werden können (vgl. Senat, Urteil v. 30.11.2007, 19 U 84/07, zitiert nach juris, Rn. 12). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall schon dadurch, dass die in Rede stehende Hard- und Software eben nicht für sämtliche geschäftliche Belange der Klägerin zu nutzen war. Der vorstehend zitierten Entscheidungen ist im Übrigen kein, erst recht nicht allgemeingültiger Grundsatz zu entnehmen, dass in jedem Fall eine Standard-Hard- oder Software keine erforderliche Unterlage i. S. d. § 86a HGB ist bzw. sein kann. e) Soweit in den Ziffern 4.2 und 5.2 der Standortvereinbarungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen weitere Leistungen der Beklagten aufgeführt sind, insbesondere die Bereitstellung einer Kasse und einer leitungstechnischen Anbindung, kann dahinstehen, ob auch diese Leistungen nach § 86a Abs. 1 HGB kostenfrei von der Beklagten zu erbringen waren, da die vertragliche Zusage der Klägerin, für die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen nebst sonstiger IT-bezogenen Leistungen einen Kostenbeitrag an die Beklagte zu leisten, unabhängig hiervon insgesamt nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam ist. i. Selbst wenn die nach den vorgenannten Abreden von der Beklagten zur Verfügung gestellte EDV-Ausstattung Komponenten enthalten sollte, die der von der Klägerin grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zuzurechnen sind, ändert dies nichts daran, dass der Klägerin vorliegend ein einheitliches, auf die Bedürfnisse eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters abgestimmten Hard- und Softwarepaket zur Verfügung gestellt wurde, ohne das sie ihrer Tätigkeit für die Beklagte nicht hätte nachgehen können. Hierbei handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt, für das die Klägerin nicht – auch nicht teilweise – ein Nutzungsentgelt schuldete (vgl. BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 30; OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 36). Die Pflichten des Unternehmers nach § 86a Abs. 1 und 2 HGB können weder eingeschränkt noch erweitert werden. § 86a Abs. 3 HGB sieht deshalb die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen vor, die dementsprechend auch im vorliegenden Fall anzunehmen ist (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). ii. Etwas anderes folgt auch nicht aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu den sog. Tankstellenfällen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich von denjenigen unterscheidet, in welchen es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang das Kassensystem eines Tankstellenbetriebs eine erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB darstellt. Denn vorliegend stellte das Kassensystem nur einen kleinen Teil der der Klägerin für ihre Tätigkeit überlassenen Arbeitsplatzsysteme dar. Ein wesentlicher Unterschied zu den Tankstellenfällen liegt somit bereits darin, dass die Klägerin nicht nur bestimmte Funktionen der Kasse, sondern auch weitere, wesentliche Funktionen der Software für ihre Abschlusstätigkeit benötigte. Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses – neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil v. 03.12.2015, 16 U 39/15, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris). Demensprechend bezieht sich die Unwirksamkeit gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB in diesen Fällen zunächst nur auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung (Kassenpacht), mit dem die entsprechende Teilfunktion des Kassensystems betreffend die Übermittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten wird, nicht hingegen auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung, bei dem es sich um die Gegenleistung für andere Funktionen des Kassensystems (z.B. Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc.) handelt (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 31). Mit diesen Fällen ist der vorliegende indes nicht vergleichbar. Vielmehr diente die zur Verfügung gestellte Hard- und Software keinen Interessen der Klägerin, die nicht mit ihrer Tätigkeit als Handelsvertreter für die Beklagte im Zusammenhang standen und mit einem zusätzlichen Vorteil für sie verbunden gewesen wären. Während sich ein Tankstellenpächter, wäre ihm das Kassensystem nicht seitens des Mineralölunternehmens zur Verfügung gestellt worden, um ein solches für den Betrieb seines „Tankstellenshops“ eigenständig hätte bemühen müssen, war der Klägerin die Beschaffung einer eigenen Software – oder das Aufspielen einer nicht von der Beklagten herrührenden Software auf die von dieser zur Verfügung gestellte Hardware – sogar untersagt. Auch konnte sie die zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze nach der vertraglichen Vereinbarung gerade nicht für solche Zwecke nutzen, die nicht unmittelbar mit ihrer Tätigkeit als Handelsvertreter für die Beklagte im Zusammenhang standen. Es ist zwar so, dass ein Handelsvertreter – unabhängig davon, auf welchem Gebiet er tätig ist – üblicherweise auf eine EDV-technische Ausstattung angewiesen ist und die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellte Software auch solche Komponenten enthielt, die der von der Klägerin grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Klägerin vorliegend ein einheitliches, auf die Bedürfnisse eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters abgestimmten Hard- und Softwarepaket zur Verfügung gestellt wurde, ohne das sie einer Tätigkeit für die Beklagte nicht hätte nachgehen können. Hierbei handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt, für das die Klägerin nicht – auch nicht teilweise – ein Nutzungsentgelt schuldete. iii. Selbst wenn man dies jedoch anders sehen wollte und der Auffassung wäre, es läge lediglich eine Teilunwirksamkeit der Vergütungsabrede vor, so würde die sodann vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 32) zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Es wird insoweit auf die folgenden Ausführungen unter Ziffer f) Bezug genommen. f) Die Unwirksamkeit der Vergütungsabrede in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarungen in Bezug auf die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsysteme führt zur Unwirksamkeit der Vergütungsabrede insgesamt. i. Zwar sind in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarungen weitere Leistungen der Beklagten aufgeführt, die durch die monatlichen Kostenbeteiligungen abgegolten werden sollen (Herrichtung im Rahmen eines G.-Relaunches, Einrichtung von Mobiliar im Rahmen eines G.-Relaunches, Reinigung, Datenmülltonne, Blaue Tonne, GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag, Ausstattung mit Unternehmenskleidung). Hierbei kann im Einzelnen offenbleiben, welche der weiter aufgenommenen Komponenten als erforderliche Unterlage i.S.v. § 86a Abs. 1 HGB anzusehen sind. ii. Denn die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, zieht die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich, wenn sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nichts Abweichendes ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 32). Vorliegend sieht Ziffer 4.2 der Standortvereinbarungen eine nicht näher differenzierende, monatliche Kostenbeteiligung in Höhe von (pauschal) 1.000,00 € netto vor, die auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht teilweise aufrechterhalten werden kann. Bei ergänzender Auslegung ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil v. 24.01.2008, III ZR 79/07, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.). Insoweit haben der Sinn und Zweck des Vertrages und die Interessenlage der Parteien eine zentrale Bedeutung (vgl. BGH, Urteil v. 20.02.2019, VIII ZR 7/18, zitiert nach juris Rn. 61). Eine ergänzende Vertragsauslegung muss unterbleiben, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Vertragslücke in Betracht kommen, aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2009, II ZR 255/08, zitiert nach juris Rn. 36). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann auf Grundlage des wechselseitigen Vortrags nicht beurteilt werden, ob und in welcher Höhe die Parteien in Kenntnis der Teilunwirksamkeit der Vergütungsabrede für die nicht von der Vorschrift des § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB betroffenen Komponenten eine Vergütung durch die Klägerin vereinbart hätten. Die Beklagte hat die Kosten der einzelnen, in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarungen aufgeführten Leistungen erstmals mit der Berufungsbegründung näher aufgeschlüsselt (dort S. 48 f. = Bl. 446 f. d.A.). Ob dieser Vortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, kann dahinstehen, da auch bei dessen Berücksichtigung zu viele Unwägbarkeiten verbleiben, um festzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. So handelt es sich bei der von der Beklagten behaupteten Kostenaufschlüsselung um eine allgemeine Kalkulation, die unabhängig von den Besonderheiten des Standorts für alle Verträge mit Handelsvertretern nach dem sog. Standardmodell gelten soll und die auch nicht näher belegt ist. Existiert danach gerade keine auf den Einzelfall, d.h. den individuellen G., zugeschnittene Kostenkalkulation und lassen sich die einzelnen Kostenpositionen nicht ohne weiteres auf Richtigkeit prüfen, kann nicht unterstellt werden, dass ein redlicher und verständiger Handelsvertreter sich bezüglich der nicht von der Vorschrift des § 86a Abs. 1 HGB erfassten Positionen auf eine Vergütungsabrede eingelassen hätte. Erst recht lässt sich nicht beurteilen, in welcher Höhe ein redlicher und verständiger Handelsvertreter eine Vergütungsabrede akzeptiert hätte. Weitere Unwägbarkeiten, die die vorgenannte Annahme bestätigen, ergeben sich daraus, dass bezüglich einzelner Positionen in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarungen (insbes.: Einrichtung des Shops, Mülltonnen, GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag) nicht zwangsläufig ein Interesse des Handelsvertreters besteht, diese Aufgaben auf die Beklagte zu delegieren. Selbst bei Leistungspositionen, die für den Handelsvertreter erkennbar mit Erleichterungen verbunden sind (z.B. Reinigung), ist nicht ausgeschlossen, dass es sich für den Handelsvertreter als günstiger darstellte, diese selbst zu organisieren. Schließlich kann eine Bereitschaft des redlichen und verständigen Handelsvertreters, einzelne Leistungen in einer bestimmten Höhe zu vergüten auch deswegen nicht unterstellt werden, weil die Leistungen in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarungen ganz überwiegend nicht näher bestimmt sind. So ist etwa im Zusammenhang mit der Position „Reinigung“ insbesondere die Frequenz und der Umfang von Reinigungsmaßnahmen nicht festgelegt. 2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass auch die in Ziffer 4.1. der Standortvereinbarungen vorgesehenen Eintrittsgebühren in Höhe von 15.000,00 € bzw. 2.500,00 € netto als Gegenleistung für Leistungen der Beklagten bis zur Eröffnung des jeweiligen Shops, „ insbesondere für Anfangsschulung der Mitarbeiter und die Eingliederung des H.-Shops in das System“ , wegen Verstoßes gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB unwirksam sind. Denn von der Beklagten für die Mitarbeiter der Shops zentral durchgeführte Schulungen sowie die Anbindung der Shops an das System der Beklagten verfolgen den Zweck, die Tätigkeit der Handelsvertreter und deren Mitarbeiter sowie deren Auftreten einheitlich vorzugeben. Wie die Ziffern 10 und 12 TSPV zeigen, waren die Anbindung des einzelnen Shops an die Systeme der Beklagten sowie die Schulung der Mitarbeiter zentrale Verpflichtungen der Handelsvertreter, die nur den Zweck haben konnten, die Einheitlichkeit des Außenauftritts („Corporate Identity“) zu gewährleisten, wie auch die vorgelegten Anlagen K41 (Bl. 551 ff. der LG-Akte) und K42 (Bl. 556 f. der LG-Akte) demonstrieren. Damit handelte es sich sowohl bei der Systemanbindung als auch bei den Schulungen der Mitarbeiter um solche Gegenstände, die für die Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter im Rahmen des TSPV unverzichtbar waren in dem vorstehend dargestellten Sinne, so dass es sich um notwendige Unterlagen gemäß § 86a Abs. 1 HGB handelt. 3. Die Unwirksamkeit der Vergütungsabreden in den Ziffern 4.1, 4.2 und 5.2 der Standortvereinbarungen führen dazu, dass die Klägerin die im Zeitraum 2017 bis April 2020 geleisteten Kostenpauschalen und Eintrittsgebühren in vollem Umfang zurückverlangen kann. Weitergehende Rückforderungsansprüche der Klägerin sind demgegenüber verjährt. a) Soweit die Klägerin die Rückzahlung der Eintrittsgebühren für den Standort R. in Höhe von 2.500,00 € netto verlangt, ist die Beklagte nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, wegen Eintritts der Verjährung die Leistung zu verweigern. Da die Leistung im Juli 2017 erfolgte, wäre Verjährung des daraus resultierenden Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erst Ende des Jahres 2020 eingetreten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), so dass die am 29.09.2020 erhobene Klage die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmte. b) Anders als das Landgericht annimmt, ist allerdings hinsichtlich der für den Standort K. geleisteten Eintrittsgebühren Verjährung eingetreten. Denn diese wurden im Dezember 2015 geleistet, so dass gemäß §§ 195 Abs. 1, 199 BGB bereits Ende des Jahres 2018 für Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Verjährung eingetreten war. Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB notwendige Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände umfasst bei einem Bereicherungsanspruch die Kenntnis der Leistung sowie derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2008, XI ZR 160/07, zitiert nach juris Rn. 26). Ausgehend davon lag bei der Klägerin die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände bereits im Dezember 2015 vor, denn die Klägerin kannte sowohl die Leistung als auch die vertraglichen Grundlagen, namentlich Ziffer 4.1 der Standortvereinbarung. Die Kenntnis auch deren rechtlicher Unwirksamkeit ist für das Ingangsetzen des Laufs der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist Verjährung auch hinsichtlich eines Bereicherungsanspruchs für die im März 2016 für den Standort Q. gezahlten Eintrittsgebühren in Höhe von 2.500,00 €, auf deren Geltendmachung sich die Klägerin ebenfalls hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 04.05.2022 gestützt hat (S. 1 des Protokolls = Bl. 960 der LG-Akte), Ende des Jahres 2019 eingetreten, so dass die Klageerhebung am 29.09.2020 den Eintritt der Verjährung nicht mehr hemmen konnte. Die hierzu geäußerte Auffassung der Klägerin, eine Verjährung könne schon deshalb nicht eingetreten sein, weil die selbstständige Einziehung unberechtigter Ansprüche eine Vertragsverletzung darstelle und einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB begründe, so dass gemäß § 199 Abs. 3 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist gelte, geht fehl. Hierbei kann dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu bejahen ist. Denn auch für einen solchen galt primär die dreijährige Regelverjährung nach § 199 Abs. 1 BGB. Aus der Vorschrift des § 199 Abs. 3 BGB folgt insoweit lediglich, dass Schadensersatzansprüche grundsätzlich einem dreistufigen Verjährungsregime unterliegen: der dreijährigen Regelverjährung nach § 199 Abs. 1 BGB, der zehnjährigen nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB, der nur auf die Entstehung des Anspruchs abstellt, und der 30-jährigen nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB, der bei Spätschäden an das schadensstiftende Ereignis anknüpft; maßgeblich ist dabei, wie sich aus dem Terminus Verjährungshöchstfristen und § 199 Abs. 3 S. 2 BGB ergibt, die am frühesten endende der drei Fristen (vgl. Piekenbrock in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.08.2023, § 199 Rn. 194). 4. Der im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachte Zinsanspruch besteht gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtshängigkeit und auch nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Die Beklagte befand sich insoweit nicht bereits ab dem 08.05.2020 in Verzug. Insbesondere ergibt sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom 08.05.2020 (Anlage K11 = Bl. 711 ff. des Ordners „Anlagen zur Klageschrift“) keine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB. Zwar wird hierin der Anspruch auf Rückzahlung der Kostenbeteiligungen sowie der Eintrittsgebühren beziffert. Eine Leistungsaufforderung ist in dem vorgenannten Schreiben indes nicht enthalten. Da es sich bei dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt, ist der Anwendungsbereich des § 288 Abs. 2 BGB nicht eröffnet und die Zinshöhe richtet sich nach § 288 Abs. 1 BGB. II. Klageantrag zu 5 Die Berufung der Beklagten betreffend den Klageantrag Ziffer 5 ist in Höhe von 1.600,00 € begründet und im Übrigen unbegründet. Denn der Klageantrag zu 5 ist lediglich in Höhe von 2.400,00 € begründet. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf von der Beklagten einbehaltene Provisionszahlungen in der vorgenannten Höhe. Der Anspruch folgt aus § 87 Abs. 1 S. 1 HGB in Verbindung mit Ziffer 11.1.1 TSPV und der in diesem Zeitraum gültigen Sortiments- und Preisvereinbarung. 2. Die von der Beklagten (in Höhe von 4.000,00 €) erklärte Aufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch wegen Schließung des Shops in F.-U. an einzelnen Tagen im August und September 2019 ist lediglich in Höhe von 1.600,00 € erfolgreich. In dieser Höhe steht der Beklagten ein Anspruch auf die Vertragsstrafe zu. a) Die Klägerin hat wegen der Nichtöffnung des Shops in F.-U. eine Vertragsstrafe in der vorgenannten Höhe verwirkt. Der Anspruch der Beklagten folgt aus § 339 BGB in Verbindung mit Ziffer 6.2.2 TSPV. Den Vortrag der Beklagten, dass das Ladenlokal nicht nur am 03., 04., 05. und 06.09.2019, sondern auch vom 28. bis 31.08.2019 und vom 06. bis 14.09.2019 nicht geöffnet war (S. 47 der Klageerwiderung = Bl. 234 der LG-Akte), hat die Klägerin nicht hinreichend bestritten. Sie geht auch selbst bei ihrer abweichenden Schadensberechnung davon aus, dass der G. an acht Tagen geschlossen war. Demzufolge kann die Beklagte eine Vertragsstrafe für eine vertragswidrige Nichtöffnung des Shops für die Dauer von acht Tagen verlangen, wie in dem Schreiben der Beklagten vom 17.09.2019 festgehalten. Die Nichtöffnung der Shops an den vorgenannten Tagen stellt auch eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Klägerin im Sinne von Ziffer 6.2.2 TSPV dar. Ausgehend von dem eigenen Vortrag der Klägerin fehlte ihr Personal, um den G. an diesem Standort an den genannten Tagen öffnen zu können. Dass die Klägerin offenbar nicht in ausreichendem Umfang Personal vorhielt, stellt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit ein fahrlässiges Verhalten dar, das die Klägerin gemäß § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB zu vertreten hat, so dass eine schuldhafte Zuwiderhandlung im Sinne von Ziffer 6.2.2 TSPV vorliegt. Jedenfalls trägt die Klägerin hier keine besonderen Umstände vor, bei denen dies ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre. Soweit die Klägerin vorträgt, das Fehlen von Personal sei durch die Kündigung des Mitarbeiters W. verursacht worden, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis, denn die Klägerin musste Vorsorge treffen für den Ausfall eines einzigen Mitarbeiters, sei dies durch Krankheit, Urlaub, Kündigung oder sonstige Umstände bedingt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin als Betreiberin von insgesamt vier Shops zudem über die Möglichkeit verfügte, vorübergehend Personal von anderen Standorten einzusetzen. Dahinstehen kann demzufolge, aus welchen Gründen der Mitarbeiter W. eine Kündigung aussprach, insbesondere, ob dies aufgrund einer Information der Center-Managerin am dortigen Standort erfolgte oder nicht. Insoweit ist allerdings vor dem Hintergrund des geschilderten zeitlichen Ablaufs anzumerken, dass eine – behauptete – Kündigung des Mitarbeiters im Juni schwerlich dazu geeignet sein kann, eine Schließung des Shops Ende August und im September desselben Jahres zu verursachen, ohne dass der Klägerin ein Einsatz anderer Mitarbeiter möglich gewesen sein soll. b) Der Höhe nach beträgt die Vertragsstrafe lediglich 200,00 € pro Tag der Nichtöffnung, nicht aber, wie von der Beklagten geltend gemacht, 500,00 € pro Tag. Die Klägerin hat gemäß Ziffer 6.2.2 Satz 3 TSPV einen geringeren Schaden als den dort vorgesehenen Tagessatz von 1.000,00 € nachgewiesen. Den klägerischen Vortrag, der arbeitstägliche Umsatz habe in dem maßgeblichen Zeitraum bei lediglich rund 200,00 € pro Tag gelegen, hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Da die Beklagte die Umsätze kennt, ist das pauschale Bestreiten eines monatlichen Umsatzes von 5.000,00 € (S. 49 der Klageerwiderung = Bl. 236 der LG-Akte) nicht ausreichend. Nicht durchgreifend ist auch der pauschale beklagtenseitige Einwand, die Ferienzeit sei traditionell umsatzschwächer, denn auch insoweit fehlt eine konkrete Darlegung. Dass die Klägerin nicht explizit auch Umsatzzahlen für den Monat September 2019 genannt hat, ist ebenfalls unschädlich. Denn aus dem Klägervortrag lässt sich entnehmen, dass der dargestellte tägliche Umsatz auf den gesamten Zeitraum der geltend gemachten Vertragsstrafe bezogen ist, so dass es ebenfalls der Beklagten oblegen hätte, konkret abweichende Umsätze darzulegen. Der Senat verkennt nicht, dass Feststellungen zum durchschnittlichen Monatsumsatz aus den im G. der Klägerin geschlossenen Geschäften nur eingeschränkt zum Nachweis eines geringeren Schadens geeignet sind. Insoweit hat die Beklagte insbesondere zutreffend ausgeführt, dass auch entgangene Umsätze der Beklagten aus etwaigen Folgegeschäften zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon, dass die Beklagte, die allein über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügt und die daher eine sekundäre Darlegungslast trifft, nichts Näheres zu den Umsätzen aus Folgegeschäften vorgetragen hat, ist umgekehrt zu berücksichtigen, dass der Schaden der Beklagten nicht unerheblich hinter den entgangenen Umsätzen zurückbleibt. So sind von den Umsätzen in jedem Fall die (hypothetischen) Provisionsansprüche der Klägerin und die Kosten abzuziehen, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Erfüllung der vermittelten Verträge entstanden wären. Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob die an den betroffenen Tagen entgangenen Umsätze überhaupt ersatzlos weggefallen sind, da die von der Schließung betroffenen Kunden möglicherweise an einem anderen Tag zurückgekehrt sind oder die begehrten Produkte online erworben haben. Hiernach erscheint es ausgeschlossen, dass der Beklagten pro Tag ein Schaden von mehr als 200,00 € entstanden ist. c) Der Anspruch der Beklagten auf die Vertragsstrafe in Höhe von 1.600,00 € ist nicht durch eine hilfsweise Aufrechnung der Klägerin mit einer Gegenforderung in Höhe von insgesamt 10.000,00 € gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen. Denn der Klägerin steht keine dahingehende Gegenforderung gegen die Beklagte zu. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat keine vertraglichen Pflichten verletzt im Zusammenhang mit der von dem Mitarbeiter W. der Klägerin ausgesprochenen Kündigung. Eine Pflichtverletzung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Center-Managerin, wie von Klägerseite behauptet, den Mitarbeiter W. über die bevorstehende Schließung des Shops informierte. Dass die Parteien Vertraulichkeit über die von einer Seite ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses vereinbart hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Der im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 5 geltend gemachte Zinsanspruch besteht gemäß §§ 291, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB ebenfalls erst ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte befand sich insoweit nicht bereits ab dem 09.03.2020 in Verzug. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 09.03.2020 (Anlage K7 = Bl. 664 ff. des Ordners „Anlagen zur Klageschrift“) keine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB. Zwar wird hierin ausgeführt, dass die Vertragsstrafe zu Unrecht seitens der Beklagten geltend gemacht worden sei. Eine Leistungsaufforderung ist insoweit in dem vorgenannten Schreiben indes nicht enthalten. C) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. D) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitentscheidend sind Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil v. 13.12.2021, I-18 U 31/21, zitiert nach juris) ab. Wie bereits ausgeführt, bestehen vorliegend gerade keine Zweifel über eine Rechtslage. Anlass zur Zulassung der Revision ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die formularmäßige Fiktion der Zustimmung zu Vertragsänderungen für zulässig erachtet. Auch wenn die Vorschrift des § 308 Nr. 5 BGB kein Erlaubnistatbestand für Erklärungsfiktionen ist, ergibt sich hieraus doch, dass derartige Klauseln nach dem Gesetz nicht per se verboten sind. Schließlich folgt aus der vorliegenden Entscheidung nicht die Zulässigkeit von Teilkündigungen in Bezug auf Handelsvertreterverträge.