Beschluss
15 W 113/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:1012.15W113.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.9.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.9.2023 (28 O 439/23) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Rechtsbeschwerde wird – beschränkt auf die Frage eines Auskunftsanspruchs hinsichtlich der Bestandsdaten – zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.9.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.9.2023 (28 O 439/23) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die Rechtsbeschwerde wird – beschränkt auf die Frage eines Auskunftsanspruchs hinsichtlich der Bestandsdaten – zugelassen. Gründe: Die nach §§ 21 Abs. 3 S. 6 und 8 TTDSG, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht ihren Antrag auf Gestattung bzw. Verpflichtung der Beteiligten zur Erteilung einer Auskunft über die aufgeführten Bestands- und Nutzungsdaten zurückgewiesen. Die Ausführungen der Beteiligten im Schriftsatz vom 10.10.2023 hat bei der Entscheidung des Senats keine Auswirkungen gehabt, so dass eine vorherige Übersendung an die Antragstellerin zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme nicht veranlasst war. 1. Soweit der Antrag auf Gestattung bzw. Verpflichtung der Beteiligten zur Auskunftserteilung auf Nutzungsdaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TTDSG) – nämlich der „ IP-Adressen, die von dem Nutzer zur Abgabe der Bewertungen gespeichert wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone “ – gerichtet ist, scheitert er schon daran, dass solche Daten von § 21 Abs. 2 TTDSG nicht erfasst werden. Vielmehr ist das Auskunftsverfahren in Bezug auf solche Nutzungsdaten in § 24 TTDSG spezieller geregelt, ohne dass – wie in der Vorgängernorm in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG a.F. – dabei auf das für Bestandsdaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG) geltende Auskunftsverfahren verwiesen wird. Die Auskunft über Nutzungsdaten ist gemäß § 24 Abs. 3 TTDSG nur noch gegenüber den in diesem Absatz genannten Stellen zulässig, nicht dagegen gegenüber Privaten und damit auch nicht gegenüber der Antragstellerin, der insofern nur der Weg über eine Strafanzeige bleibt. Zwar enthält die Gesetzesbegründung zum TTDSG keine Erläuterung dazu, warum die nach bisherigem Recht vorgesehene Auskunftsmöglichkeit nun nicht mehr vorgesehen sein soll; dies reicht jedoch nicht aus, um von einem bloßen redaktionellen Versehen des Gesetzgebers bzw. einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die unter Umständen eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 2 TTDSG rechtfertigen könnte. Hintergrund könnten zudem gerade europarechtliche Bedenken an der Vorgängerregelung gewesen sein (siehe Spindler , in: Schmitz/Spindler, TMG, 2. Aufl., § 15 Rn. 131, 127 i.V.m. § 14 Rn. 44 ff.). Jedenfalls existiert angesichts dieses Umstandes aktuell keine Rechtsgrundlage für solche Nutzungsdaten betreffende Auskunftsansprüche von Privatpersonen mehr (ebenso: OLG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2022 – 9 Wx 23/21, ZUM-RD 2022, 390; Schütz , in: Geppert/Schütz/Schreiber, Beck´scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 41; Poche/Kopf , in: Raue/Hegemann, Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 3. Aufl. 2023, § 30 Rn. 257; siehe auch Hermann , in: Schwartmann/Jaspers/Eckhardt, TTDSG, 2022, § 21 Rn. 18; Etting , in: Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG – TTDSG, 4.Aufl. 2022, § 21 Rn. 10, 14; Freytag , GRUR-Prax 2021, 716). Soweit Alacayir (GRUR-Prax 2022, 271, 272 f.) subsidiär die Prüfung eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB zu Nutzungsdaten im Rahmen des § 21 TTDSG erwägt, überzeugt das angesichts der Systematik des neuen Rechts nicht und würde die Grenzen richterrechtlicher Rechtsfortbildung im Rahmen des auf Bestandsdaten beschränkten § 21 TTDSG sprengen (vgl. Senat, Beschl. v. 18.10.2022 - 15 W 44/22, n.v.). 2. Daneben ist auch der weitergehende, auf Auskunft über die Bestandsdaten gerichtete Antrag unbegründet, da die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht vorliegen. Nach § 21 Abs. 2 TTDSG sind Anbieter von Telemedien – wie die Beteiligte – gegenüber dem Verletzten zur Auskunftserteilung über die Bestandsdaten des Verletzers verpflichtet, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte nach § 10a Abs. 1 des TMG oder § 1 Abs. 3 NetzDG erforderlich ist. § 21 Abs. 2 TTDSG stellt insoweit eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für die Auskunft dar und umfasst sachlich nur die Verletzung absolut geschützter Rechte durch rechtswidrige Inhalte, die § 10a Abs. 1 des TMG oder § 1 Abs. 3 NetzDG unterfallen (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2022 – 9 Wx 23/21, ZUM-RD 2022, 390; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2022 – 14 W 61/22, MMR 2022, 1074; Poche/Kopf , in: Raue/Hegemann, Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 3. Aufl. 2023, § 30 Rn. 254; Schütz , in: Geppert/Schütz/Schreiber, Beck´scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 43). Erforderlich ist damit – was auch die Antragstellerin durch ihre Bezugnahme auf eine vermeintliche Strafbarkeit des Nutzers nach §§ 186, 187 StGB nicht in Abrede stellt – die strafrechtlich relevante Verletzung absolut geschützter Rechte. Vorliegend kann jedoch eine solche strafrechtlich relevante Verletzung der Rechte der Antragstellerin nicht festgestellt werden. a. Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist die Erfassung des Inhalts der streitgegenständlichen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, Beschl. v.19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 m.w.N.). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschl. v, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207 m.w.N.). Die hier streitgegenständliche Äußerung („ Seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen “) enthält entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 25.9.2023 gerade nicht die ausdrückliche Behauptung, dass „ eine Vielzahl von Arbeitnehmern ihren Arbeitslohn von der Antragstellerin regelmäßig nur auf dem Klageweg erhalten “. Vielmehr ist ein solcher Inhalt der Äußerung lediglich eine der möglichen Deutungsvarianten im Rahmen der Auslegung dieser Äußerung. Die Äußerung mag zwar von einem Teil der durchschnittlichen Rezipienten so verstanden werden, dass es im Unternehmen der Antragstellerin nicht nur einen, sondern eine Mehrzahl von Mitarbeitern gab, die nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei ihr ausstehendes Gehalt oder die Erteilung ihres Arbeitszeugnisses gerichtlich durchsetzen mussten. Ebenso ist jedoch ein Verständnis der durchschnittlichen Rezipienten möglich – und nicht fernliegend –, dass die Formulierung „ ausgeschiedene Mitarbeiter “ nicht der numerischen Konkretisierung der vom in der Bewertung kritisierten und mit nur einem Stern bewerteten „ Vorgesetztenverhalten “ betroffenen Personen dient, sondern vielmehr als generalisierende Bestimmung der Position der von diesem Verhalten Betroffenen gemeint ist. So wird im Gesamtkontext der Bewertung unter dieser Rubrik („ Vorgesetztenverhalten “) zunächst das Verhalten der Geschäftsführung im laufenden Betrieb, also gegenüber aktiven Mitarbeitern beschrieben („ glänzt durch Abwesenheit “, „ Angestellte sollen nur so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich machen “) und sodann im letzten Satz der Passage das Verhalten gegenüber nicht mehr aktiven Mitarbeitern dargestellt. Schon im Hinblick darauf, dass die vom Nutzer erhobenen Vorwürfe insgesamt eher pauschal bleiben, wird aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten auch in Ansehung der umgangssprachlichen Formulierungen keine Aussage zu einer bestimmten Zahl der Mitglieder der jeweils angesprochenen Gruppe (aktive Mitarbeiter bzw. ausgeschiedene Mitarbeiter) hervorgerufen. Ebensowenig vermag der Senat festzustellen, dass – wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend macht – die streitgegenständliche Äußerung eine vermeintliche Regelmäßigkeit der gerichtlichen Streitigkeiten „ insbesondere um die Gehaltszahlungen “ suggeriere und daher beim Rezipienten den Eindruck hinterlasse, dass „ bei der Antragstellerin ganz grundsätzlich und strukturell etwas nicht in Ordnung “ sei. Ein solches Verständnis der angegriffenen Äußerung hält der Senat im Hinblick auf deren Wortlaut sowie den Gesamtkontext vielmehr für fernliegend, jedenfalls nicht für unabweislich (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 166/19, GRUR 2021, 1096). b. Im Rahmen der sodann anstehenden Prüfung der jeweiligen Katalogtat des § 1 Abs. 3 NetzDG, die den „Schlüssel“ zur Gewährung der begehrten Auskunft darstellt (BVerfG, Beschl. v.19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 m.w.N.), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die – wie oben dargelegt – mehrdeutige Äußerung des Nutzers lediglich in derjenigen Auslegungsvariante als unwahre Tatsachenbehauptung den objektiven Tatbestand des § 186 StGB oder des § 187 StGB erfüllt und damit rechtswidrig ist, dass die Formulierung „ ausgeschiedene Mitarbeiter “ vom Rezipienten nicht in generalisierend-beschreibender, sondern in numerisch-konkretisierender Art und Weise verstanden wird. Denn unstreitig hat es einen einzelnen ausgeschiedenen Mitarbeiter gegeben, der seine Ansprüche auf Zahlung ausstehenden Gehalts bzw. auf Erteilung eines Zeugnisses gegen die Antragstellerin mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen musste. Da es vorliegend aber nicht – wie im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (324 O 361/23) – um die Frage eines Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin wegen Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts geht, sondern um die Erteilung einer Auskunft, die nur bei Verletzung absolut geschützter Rechte durch rechtswidrige Inhalte nach § 10a Abs. 1 des TMG oder § 1 Abs. 3 NetzDG in Betracht kommt, ist diese Mehrdeutigkeit der streitgegenständlichen Äußerung von entscheidender Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterscheiden sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile grundlegend, je nachdem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder aber allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht. So gilt für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende rechtliche Sanktionen - wie eine strafrechtliche Verurteilung oder die zivilgerichtliche Verurteilung zum Widerruf oder zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden - im Interesse der Meinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz, dass die Sanktion nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen worden sind. Lassen die Formulierung oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.5.2006 – 1 BvR 49/00, NJW 2006, 3769; BVerfG, Beschl. v, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207; BVerfG, Beschl. v. BVerfGE, Beschl. v. 19.4.1990 – 1 BvR 40/86, NJW 1990, 1980; BVerfGE, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303; BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992 – 1 BvR 514/90, NJW 1992, 2073). Lediglich bei zukunftsgerichteten Ansprüchen wie dem auf Unterlassung künftiger Persönlichkeitsbeeinträchtigungen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls für die Zukunft klarzustellen. Da im vorliegenden Fall jedoch – wie oben ausgeführt – hinsichtlich der Auslegung der streitgegenständlichen Äußerung zwei Deutungsmöglichkeiten in Betracht kommen, von denen eine in der hier maßgeblichen strafrechtlichen Betrachtung nicht zu beanstanden ist, kann keine nachträgliche rechtliche Sanktion – im Sinne eines Strafbarkeitsvorwurfs – an diese Äußerung geknüpft bzw. durch einen Auskunftsanspruch vorbereitet werden, womit das im Rahmen des § 21 Abs. 2 TTDSG geforderte Vorliegen einer Katalogtat des § 1 Abs. 3 NetzDG nicht gegeben ist. c. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie sei ohne eine Auskunft der Beteiligten nicht in der Lage, ihren zivilrechtlichen zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser der betreffenden Bewertung geltend zu machen, kann allein dies eine Anwendung des § 21 Abs. 2 TTDSG unter Rückgriff auf die sog. Stolpe-Grundsätze nicht rechtfertigen. Denn die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wird eben nicht in jedem Fall von einem entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Anbieter von Telemedien flankiert, sondern nur in denjenigen Fällen, in denen solche zivilrechtlichen Ansprüche durchgesetzt werden sollen, die wegen der Verletzung absolut geschützter Rechter durch Inhalte nach § 10a Abs. 1 TMG oder § 1 Abs. 3 NetzDG bestehen. Systematisch muss daher nach Auffassung des Senats im Rahmen dieser enumerativ aufgeführten Katalogtaten in § 1 Abs. 3 NetzDG vom Gericht der Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens geprüft und ein solches konkret festgestellt werden. Dies kann sich nach der Systematik der Norm allein nach strafrechtlichen Grundsätzen und Maßstäben richten. Damit ist aber – wie oben gezeigt – hier gerade kein Raum für den Rückgriff auf die zitierte Ausnahmerechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Anknüpfung an mehrdeutige Äußerungen (nur) für den zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruch zulässt, nicht aber im Bereich staatlicher, erst recht nicht strafrechtlicher Sanktionen. d. Im Hinblick darauf, dass es nach den obigen Ausführungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit schon am „ Behaupten “ einer (unwahren) Tatsache fehlt, die einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (§ 186 StGB) bzw. die geeignet ist, das Vertrauen in die Erfüllung der vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten des Betroffenen zu erschüttern (§ 187 StGB), kann letztlich dahinstehen, dass teilweise auch Bedenken hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes bestehen. So muss die Behauptung, welche das Vertrauen in die Erfüllung der vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten des Betroffenen zu erschüttern geeignet ist, vom Täter gemäß § 187 StGB „ wider besseres Wissen “ aufgestellt werden, der Täter also um die Unwahrheit seiner Behauptung sicher wissen (vgl. Regge/Pegel , in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 187 Rn. 16). Auf die Frage, ob im Rahmen der Prüfung des § 1 Abs. 3 NetzDG allein das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer der genannten Straftatbestände genügt oder ob auch der subjektive Tatbestand (Vorsatz) feststehen muss (offen schon Senat, Beschl. v. 18.10.2022 - 15 W 44/22, n.v.; Beschl. v. 16.8.2022 – 15 W 83/23, n.v.) und ob dies gegebenenfalls dann auf Anordnung des Gerichts von der Beteiligten im Wege einer ergänzenden Befragung des Nutzers hätte in Erfahrung gebracht werden müssen, kommt es vorliegend aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls nicht an. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 21 Abs. 3 S. 6 TTDSG i.V.m. § 84 FamFG. 4. Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 FamFG (nur) in tenoriertem Umfang zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob bei mehrdeutigen Äußerungen die Grundsätze der sog. Stolpe-Rechtsprechung nicht nur bei nachträglich an die Äußerung anknüpfenden rechtlichen Sanktionen ausscheiden, sondern auch bereits dann, wenn die beantragte Rechtsfolge – hier: ein Auskunftsanspruch – lediglich der Vorbereitung solcher möglichen Sanktionen dient. Im Hinblick auf das zu Ziff. 1. Ausgeführte liegen die Zulassungsvoraussetzungen hingegen nicht vor.