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Beschluss

2 Wx 203/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1211.2WX203.23.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 26.10.2023 wird die am 02.10.2023 erlassene Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Euskirchen vom 29.09.2023 (GE-N01-5) aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 23.08.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 26.10.2023 wird die am 02.10.2023 erlassene Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Euskirchen vom 29.09.2023 (GE-N01-5) aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 23.08.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Gründe: I. Im oben genannten Grundbuch wurde am 02.08.2023 der Beteiligte zu 2) aufgrund Erbfolge nach seinem vorverstorbenen Vater als Eigentümer eingetragen. Weiterhin wurde eingetragen, dass der Beteiligte zu 2) Vorerbe sei, bei dessen Tod die Nacherbfolge eintrete. Sodann heißt es: „Nacherben sind dessen Abkömmlinge. Ersatznacherben: a) D. G. Stiftung – in der Treuhandschaft von Herrn Rechtsanwalt Dr. M. Z. – mit Sitz in A. , die noch der Anerkennung als rechtsfähig bedarf, b) [….]“. Ferner ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung eingetragen worden. Die Eintragung ist aufgrund des notariellen Testaments des Vaters des Beteiligten zu 2) vom 02.03.2017 erfolgt (UR-Nr. N02 des Notars Dr. T. H. in D. , im Umschlag, Bl. 44 d.A.). Darin ist im Hinblick auf die Ersatznacherbfolge ausgeführt, dass die „nicht rechtsfähige treuhänderische B. G. Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung“ des Beteiligten zu 1) als Ersatznacherbe zu 2/3 erben solle. Zur Ausgestaltung der genannten Stiftung hat der Erblasser bereits zuvor, soweit diese als Ersatzerbe eingesetzt worden ist, umfangreiche Regelungen getroffen, die ausdrücklich auch für den Fall der Berufung der Stiftung als Ersatznacherbe entsprechend gelten sollen. So ist bestimmt, dass der Beteiligte zu 1) verpflichtet sei, das Vermögen des Erblassers in eine treuhänderische Stiftung namens „B. G. Stiftung – in der Treuhandschaft von Herrn Rechtsanwalt Dr. M. Z.“ einzubringen; die Stiftung solle auf dem Gebiet der Behindertenhilfe Hilfe und Unterstützung fördern. Die Verwaltung solle der Beteiligte zu 1) als Treuhänder gemäß der von ihm zu errichtenden Satzung führen. Die Stiftung solle gemeinnützig sein, grundsätzlich ihr Stammkapital ungeschmälert erhalten und die Erträge zur Förderung des vorgenannten Zwecks verwenden. Jedoch dürfe pro Jahr bis zu 1 % des Stiftungskapitals eingesetzt werden, wobei über die Höhe sowie über die Verwendung der Mittel insgesamt im Rahmen des Stiftungszweckes der Treuhänder entscheiden. Dem Treuhänder wird eine Vergütung zugebilligt. Ferner ist der Beteiligte zu 1) mit der Auflage belastet, innerhalb von zwei Jahren – im Falle der Ersatzerbschaft nach dem Tod des Erblassers, im Falle der Ersatznacherbschaft nach dem Tode des Vorerben – das von ihm treuhänderisch gehaltene Stiftungsvermögen auf eine vom ihm zu errichtende juristische Person als dauerhaftem Treuhänder zu übertragen. Mit Schreiben vom 23.08.2023 hat der Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuchs insofern beantragt, als der Zusatz „die noch der Anerkennung als rechtsfähig bedarf“ falsch sei, da der Erblasser ausdrücklich keine rechtsfähige Stiftung beabsichtigt habe. Daher sei der Beteiligte zu 1) als Treuhänder für die unselbständige B. G. Stiftung in das Grundbuch einzutragen sowie später die noch zu gründende juristische Person, die die Treuhandschaft übernehme. Mit am 02.10.2023 erlassener Zwischenverfügung vom 29.09.2023 hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Euskirchen die Eintragung der beantragten Grundbuchberichtigung von der Vorlage eines Erbscheins, der auch die Nacherben ausweise, abhängig gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zwischenverfügung verwiesen (Bl. 50f. d.A.). Mit Schreiben vom 26.10.2023 hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass der Erblasser eine nicht rechtsfähige Stiftung gewollt habe, die erst nach dem Tod des Vorerben gegründet werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen (Bl. 59f. d.A.). Mit am 13.11.2023 erlassenem Nichtabhilfebeschluss vom 10.11.2023 hat die zuständige Rechtspflegerin des Grundbuchamts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der rechten Form gemäß § 73 GBO eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Eines Nachweises der Erbfolge mittels Erbscheins bedarf es nicht, da das notarielle Testament des Erblassers eindeutig formuliert ist und als Grundlage für die mit dem Schreiben vom 23.08.2023 angeregte Berichtigung des Grundbuchs herangezogen werden kann. Zu Recht weist der Beteiligte zu 1) darauf hin, dass die Eintragung „noch der Anerkennung als rechtsfähig bedarf“ falsch ist. Dies widerspricht dem Willen des Erblassers, dessen notarielles Testament keinen Zweifel daran lässt, dass er eine nicht rechtsfähige Stiftung im Sinne hatte. Er hat in seinem notariellen Testament eindeutig, nämlich wörtlich und mehrfach wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die noch zu gründende Stiftung nicht rechtsfähig sein sollte. Auch ist in der Urkunde ausgeführt, dass der Notar dem Erblasser den Unterschied zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen Stiftung erläutert habe. Ebenso ist jedoch die Eintragung der nicht rechtsfähigen B. G. Stiftung als solche nicht möglich, da diese mangels Rechtsfähigkeit keine Erbin sein kann. Grundsätzlich ist die Erbeinsetzung einer unselbständigen Stiftung zwar möglich, dies mit der Folge, dass deren Rechtsträger Erbe werden würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2019 – I-3 Wx 231/17 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Allerdings würde dies wiederum voraussetzen, dass die Stiftung bereits gegründet und ihr Rechtsträger bekannt wäre, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. In Betracht kommt daher derzeit lediglich die Eintragung des Beteiligten zu 1) selbst als Ersatznacherbe, da dieser vom Erblasser zum Treuhänder der noch zu gründenden nicht rechtsfähigen B. G. Stiftung bestimmt wurde. Ein Treuhänder kann als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen werden, wenn er nach außen hin die volle Rechtsstellung des Berechtigten hat, nach dem Willen aller Beteiligten mithin ein echtes Treuhandverhältnis mit Übertragung des Eigentums oder Einräumung des Grundstücksrechts auf ihn gegeben ist (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, Rn. 252). Ein Zusatz des Inhalts, dass der als Eigentümer Eingetragene Treuhänder eines Dritten ist, oder ein anderer Hinweis auf das Treuhandverhältnis, darf hingegen in das Grundbuch nicht eingetragen werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.10.1984, 2 Z 55/84, Rpfleger 1985, 102 (103); Schöner/ Stöber, a.a.O., m.w.N.). Der Treuhänder ist im dinglichen Sinne echter Rechtsinhaber, und die Rechte des Treugebers sind nur schuldrechtlicher Natur; das Treuhandverhältnis ist für das Grundbuch als rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung nach § 137 S. 1 BGB bedeutungslos (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.06.1986, 4 W 102/86, Rpfleger 1986, 484; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 44 Rn. 53 m.w.N.). Diese Grundsätze vorausgeschickt, ergibt sich aus den in dem notariellen Testament vom 02.03.2017 getroffenen Regelungen, dass der Beteiligte zu 1) nach dem Willen des Erblassers als Treuhänder nach außen hin die volle Rechtsstellung eines Berechtigten haben sollte. Dem Beteiligten zu 1), der im Falle des Versterbens des Vorerben ohne eigene Abkömmlinge, zur Gründung der Stiftung verpflichtet ist, ist die Erstellung deren Satzung vom Erblasser überlassen worden. Soweit er testamentarisch weiter verpflichtet ist, das gesamte Vermögen des Erblassers, wozu das hier betroffene Grundstück gehört, in die Stiftung einzubringen, sind ihm darüber hinaus keine Verpflichtungen betreffend das Vermögen und das Grundstück auferlegt. Es ist allein ihm überlassen, über die Höhe und die Verwendung der Erträge aus dem Stiftungskapitel, also auch jenen aus dem hier betroffenen Grundstück, sowie aus einem Betrag von bis zu 1 % des Stiftungskapitals pro Jahr zu entscheiden. Ebenso ist es seiner Entscheidung überlassen, welche juristische Person er gründet, um dieser sodann die dauerhafte Treuhänderschaft zu übertragen. In keinerlei Hinsicht hat der Erblasser den Beteiligten zu 1) in seiner Funktion als Treuhänder Beschränkungen unterworfen, die diesen in seinen Rechtshandlungen nach außen hin beeinträchtigen können oder sollen. Dementsprechend ist vorliegend der Beteiligte zu 1) persönlich als Ersatznacherbe zu a) – anstelle des dortigen Eintrags „B. G. Stiftung – in der Treuhandschaft von Herrn Rechtsanwalt Dr. M. Z. – mit Sitz in A., die noch der Anerkennung als rechtsfähig bedarf“ – einzutragen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- € (gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG)