Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.01.2023 verkündete Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln zum Az. 89 O 36/20 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.462,88 € festgesetzt (Zahlung: 53.962,88 €; Auskunft: 1.000,- €, Buchauszug: 500,- €) Gründe: I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil über die Klageanträge zu 1., 2. a) und 3. a) erkannt. Insoweit hat es die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 53.962,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2017 zu zahlen; dem Kläger Auskunft über sämtliche Geschäfte der W. mit ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettierwerkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zu erteilen, die die W. zwischen dem 01.01.2012 und dem 31.12.2016 getätigt hat; und dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, welche in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 zwischen der W. und ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettierwerkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug für jedes Geschäft folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kundennummer; Datum und Umfang der Auftragserteilung; Datum der Auftragsbestätigung; Warenwert des Auftrags; Datum und Umfang der Lieferung; Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag; etwaig gewährte Preisnachlässe, Skonti und sonstige Rabatte; Datum und Höhe der Kundenzahlungen; Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts sowie die davon betroffene Menge und der betroffene Warenwert. Das Landgericht hat zudem klargestellt, dass über die Klageanträge zu 2. b) und c), 3. b) bis d) und 4. noch nicht zu entscheiden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Landgericht Köln sei gemäß Art. 25 EuGVVO international zuständig. Die Vertragsparteien hätten in § 9 des Handelsvertretervertrages vom 01.01.2009 als Gerichtsstand Köln vereinbart, wobei es sich um eine nach Art. 25 EuGVVO wirksame Gerichtsstandsvereinbarung handle. Die EuGVVO sei gemäß Art. 1 EuGVVO anwendbar, da eine Zivil- und Handelssache vorliege. Dem Form-erfordernis des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 a) EuGVVO genügend sei die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich getroffen worden. Zwar sei die Beklagte nicht Partei des Handelsvertretervertrages. Da der Kläger aber in dem vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag geltend mache, sei sie an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden, da diese auch Rechtsnachfolger binde. Dass hier nach polnischem Recht hinsichtlich der Anwendung von Art. 25 EuGVVO etwas anderes gelte, sei nicht ersichtlich. Die mit dem Klageantrag zu 1. anhängig gemachte Zahlungsklage sei teilweise begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung ausstehender Provisionen in Höhe von 53.962,88 € aus § 4 Ziff. 2 des Handelsvertretervertrags i.V.m. § 87 Abs. 1 HGB, Art. 546 § 1 analog i.V.m. § 529 § 2 des polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuchs (im Folgenden: HGGB). Die Beklagte sei passivlegitimiert. Hierfür könne offenbleiben, ob der Handelsvertretervertrag im Zuge der Spaltung auf die Beklagte übergegangen oder bei der W. verblieben sei. Die Beklagte hafte gegenüber dem Kläger in beiden Fällen gemäß Art. 546 § 1 analog i.V.m. Art. 529 § 2 HGGB als Gesamtschuldnerin. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergebe sich nicht aus § 133 Abs. 1 UmwG, da insoweit ungeachtet der Rechtswahl in § 9 des Handelsvertretervertrages polnisches Recht maßgeblich sei. Die Rechtswahl beziehe sich nur auf die in Art. 12 Rom I-VO aufgeführten Gegenstände. Darunter falle nicht die Frage, ob die Beklagte aufgrund der Spaltung der W. an deren Stelle oder mit dieser gesamtschuldnerisch für Ansprüche aus dem Vertrag hafte. Das Landgericht hat insoweit auf den Hinweisbeschluss vom 05.02.2021 (Bl. 242 f. der LG-Akte) Bezug genommen. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag finde hingegen auf Grundlage der Rechtswahl deutsches Recht Anwendung. Nach Abschluss der Beweisaufnahme stehe fest, dass im polnischen Recht eine gesamtschuldnerische Haftung der geteilten und der neu gegründeten Gesellschaft für Verbindlichkeiten bestehe, die im Spaltungsplan bei der geteilten Gesellschaft verblieben seien. Gleiches gelte für Verbindlichkeiten, bei denen Zweifel über die Zuordnung bestünden. Die gesamtschuldnerische Haftung ergebe sich aus Art. 546 § 1 HGGB analog i.V.m. Art. 529 § 2 HGGB. Der Sachverständige Prof. T. habe in seinen schriftlichen Gutachten und bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2022 überzeugend ausgeführt, dass das polnische Recht insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehe und auch vorliegend die geteilte und die neu gegründete Gesellschaft für Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch hafteten, die im Spaltungsplan bei der geteilten Gesellschaft verblieben oder die nicht eindeutig zuzuordnen seien. Art. 546 § 1 HGGB habe in dem für diese Entscheidung maßgeblichen Zeitraum vor dem 01.03.2019 folgenden Wortlaut gehabt: „Für die Verpflichtungen, die im Spaltungsplan der übernehmenden Gesellschaft oder der neu gegründeten Gesellschaft zugeordnet werden, haften die Gesellschaften, auf welche das Vermögen der geteilten Gesellschaft übertragen wurde, gesamtschuldnerisch drei Jahre nach der Bekanntmachung der Spaltung. Diese Haftung ist auf den Nettowert der jeder Gesellschaft zugeteilten Aktiva beschränkt.“ Die Norm betreffe nach ihrem Wortlaut nicht die vorliegende Konstellation. In der polnischen Rechtsprechung und Literatur würden hierzu im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten. Nach einer Ansicht sei Art. 546 § 1 HGGB eng auszulegen. Raum für einen Analogieschluss bleibe nicht. Nach einer anderen Auffassung sei ein Analogieschluss vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes und unionsrechtlicher Vorgaben zulässig und geboten. Der Sachverständige habe in überzeugender Weise ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof der Republik Polen (im Folgenden: OGH) sich zugunsten der zweitgenannten Auffassung positioniert habe, was er damit begründet habe, dass die gesamtschuldnerische Haftung keine Schwierigkeiten veranlasse, wenn die Haftung auf den Nettowert der jeder Gesellschaft zugeteilten Aktiva beschränkt sei. Im Wege der teleologischen Auslegung sei zu berücksichtigen, dass die Gläubiger der Spaltung nicht zustimmen müssten. Deshalb müsse es Schutzmechanismen geben, die die Befriedigungschancen für die Gläubiger auf dem bisherigen Niveau hielten. Der OGH habe seine Auffassung wie folgt zusammengefasst: „Es ist anzunehmen, dass im Fall der Spaltung durch Ausgliederung, worin ein Teil des Vermögens auf die übernehmende bzw. neu gegründete Gesellschaft übertragen wird, die [neu gegründete Gesellschaft] nach Art. 546 § 1 i.V.m. Art. 529 § 2 HGGB gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen haftet, die in der geteilten Gesellschaft bleiben, und ihre Haftung ist auf die Höhe des Nettowerts des im Spaltungsplan zugewiesenen Vermögens begrenzt“ (Bl. 325 ff. der LG-Akte). Im polnischen Recht gebe es den Grundsatz, dass eine Umwandlung für den Gläubiger neutral bleiben müsse. Dieser Grundsatz komme auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Der Sachverständige habe auch geprüft, ob ein Analogieschluss möglicherweise schon deshalb ausgeschlossen sei, weil der Gesetzgeber die Vorschrift des Art. 546 § 1 HGGB im Jahr 2018 reformiert, die hier vorliegende Konstellation aber nicht berücksichtigt habe. Er lege aber überzeugend dar, dass die Neuregelung dahin auszulegen sei, dass gesetzgeberisch lediglich ein anderes Problem habe gelöst werden sollen, was der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2022 überzeugend bekräftigt habe (Protokoll Bl. 487 der LG-Akte). Das vorstehende Ergebnis der Beweisaufnahme werde auch nicht durch Parteivortrag der Beklagten erschüttert. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das von Prof. Dr. K. M. erstellte Privatgutachten (u.a. Anlage B4) vortrage, es gebe eine gesamtschuldnerische Haftung in der hier vorliegenden Konstellation im Wege eines Analogieschlusses gemäß Art. 546 § 1 i.V.m. Art. 529 § 2 HGGB im polnischen Recht nicht (vgl. Bl. 263 ff. der LG-Akte), verfange dies nicht. Der gerichtliche Sachverständige habe sich in seinen Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung intensiv mit den Ausführungen des Privatgutachters auseinandergesetzt. Hierbei habe er unter Rückgriff auf die Meinungen im polnischen Schrifttum und die Rechtsprechung des OGH dargelegt, warum er der Auffassung des Privatgutachters gerade nicht folge. Dabei sei die Begründung des gerichtlichen Sachverständigen auch inhaltlich überzeugend. Andernfalls könne im polnischen Recht im Wege einer Spaltung der Gläubigerschutz dergestalt umgangen werden, dass die Verbindlichkeiten bei der gespaltenen Gesellschaft verblieben und diese Gesellschaft in der Folge liquidiert werden könne. Zwar bestehe für den Gläubiger gemäß Art. 546 § 2 HGGB die Möglichkeit, von dem für den Sitz der geteilten Gesellschaft zuständigen Gericht die Sicherstellung seiner Ansprüche durch Bestellung einer Sicherheit zu verlangen, wenn er seinen Anspruch zwischen dem Tag der Veröffentlichung des Teilungsplanes und dem Tag der Bekanntmachung der Teilung geltend mache, er glaubhaft mache, dass die Befriedigung seiner Ansprüche durch die Teilung gefährdet sei und seine Ansprüche nicht durch die an der Teilung beteiligte Gesellschaft gesichert seien. Dieser Schutz könne jedoch vor allem deshalb nicht abschließend dazu geeignet sein, die Interessen des Gläubigers zu sichern, weil er für die Geltendmachung zunächst Kenntnis von der Teilung haben müsste. Die Einholung eines Obergutachtens sei zutreffend abgelehnt worden, da die Gutachten des Sachverständigen T. nicht ungenügend seien. Sie seien weder unvollständig, noch bestünden Zweifel an der Sachkunde des Gutachters. Dieser habe eine Professur an der Universität Osnabrück für Europäisches und Polnisches Privatrecht sowie Rechtsvergleichung inne. Ferner sei er Professor an der C.-Universität in Z.. Aufgrund seines Werdegangs und seiner fachlichen Expertise auf dem Gebiet des polnischen Privatrechts eigne er sich für die zu klärende Beweisfrage in besonderem Maße. In den erstellten Gutachten setze er sich umfassend und überzeugend mit den Beweisfragen auseinander. Der Provisionsanspruch bestehe indes lediglich in der unstreitigen Höhe von 53.962,88 €. Dieser sei nicht verjährt, da der Kläger den Anspruch gegenüber der W. bereits mit Schreiben vom 30.12.2016 geltend gemacht habe, gegenüber der Beklagten sodann mit Klageerweiterung vom 07.05.2018, zugestellt am 03.09.2018. Der Klageantrag zu 2. a) sei begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte gemäß § 242 BGB i.V.m. § 89b HGB einen Anspruch auf Auskunft über sämtliche Geschäfte der W. mit ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettierwerkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen, die die W. zwischen dem 01.01.2012 und dem 31.12.2016 getätigt habe. Auch insoweit sei die Beklagte passivlegitimiert. Sowohl § 242 BGB als auch § 89b HGB seien auf den hiesigen Handelsvertretervertrag anzuwenden, da für die Bewertung der Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag deutsches Recht anwendbar sei. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu, da ein mit dem Klageantrag zu 2. c) geltend gemachter Ausgleichanspruch gemäß § 89b HGB dem Grunde nach bestehe. Der Handelsvertretervertrag sei mit Schreiben der W. vom 31.08.2016, welches dem Kläger am 06.09.2016 zugegangen sei, wirksam zum 31.12.2016 beendet worden. Zwar sei vorliegend die maßgebliche Kündigungsfrist von sechs Monaten nach § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB außer Acht gelassen worden. Die W. müsse sich jedoch an ihrer Kündigungserklärung festhalten lassen und habe diese mit Schreiben vom 23.12.2016 nicht mehr einseitig verändern können. Die Selbstbindung des Kündigenden gelte auch hinsichtlich der zu kurz bemessenen Kündigungsfrist. Der Kläger habe bis zum 23.12.2016 nicht damit rechnen können, dass die W. doch von einer längeren Kündigungsfrist ausgehe und ihn zu einer Tätigkeit von weiteren drei Monaten verpflichten wolle. Dass die W. mit Schreiben vom 23.12.2016 (Anlage K16) erklärt habe, der Handelsvertretervertrag ende statt zum 31.12.2016 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist erst zum 31.03.2017, beeinflusse die Beendigung des Vertrags zum 31.12.2016 nicht, weil der Kläger sich mit Blick auf die erklärte ordentliche Kündigung auf eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ende des Jahres 2016 eingestellt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass er mit Schreiben vom 17.11.2016 auf die zu kurz bemessene Kündigungsfrist hingewiesen habe, da die W. auf diese Argumentation zunächst nicht eingegangen sei. Der Kläger habe das Ansinnen der W. nach einer späteren Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses zudem konsequent zurückgewiesen, und zwar bereits am 23.12.2016 (Anlage K17). Da der Handelsvertretervertrag wirksam zum 31.12.2016 beendet worden sei, komme es auf das Kündigungsschreiben der W. vom 24.01.2017 nicht mehr an. Die W. habe auch nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses mit dem Kläger erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit vom Kläger geworbenen Kunden gehabt. Der Kläger habe die Werbung von Stammkunden hinreichend substantiiert dargelegt. Er habe unter Vorlage der Anlage K15 dargelegt, dass die Provisionseinnahmen aus dem Jahr 2016 auf Umsätze mit Stammkunden zurückgingen. Dass es sich um Stammkunden handle, ergebe sich daraus, dass sämtliche Kunden auch in den Vorjahren jeweils mehrere Bestellungen getätigt hätten, was aus Anlage K15 ersichtlich sei. Die Beklagte habe dies nicht hinreichend substantiiert – auch nicht beispielhaft – bestritten. Insbesondere reiche der pauschale Hinweis auf allgemeine Preissteigerungen und die Erweiterung von Produktionskapazitäten nicht aus. Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs entspreche auch der Billigkeit. Zwar könne es im Rahmen der konkreten Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu Abschlägen kommen, beispielsweise für etwaige Verwaltungsprovisionen. An der Billigkeit eines Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach bestünden jedoch keine Zweifel. Insbesondere stehe es der Billigkeit nicht entgegen, wenn der Kläger im Anschluss an die Tätigkeit bei der W. einen neuen Arbeitsplatz gefunden habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB kein Versorgungsanspruch sei, sondern eine Gegenleistung für die durch die Provisionen noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der Handelsvertreter geschaffen und der Unternehmer nunmehr allein nutzen könne. Der Ausgleichsanspruch des Klägers sei auch nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, da ein wichtiger Kündigungsgrund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers nicht vorgelegen habe. Ein wichtiger Grund komme zwar dann in Betracht, wenn der Handelsvertreter schuldhaft entgegen vertraglicher Wettbewerbsklauseln handle. Die Beklagte habe jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Kläger während der Vertragslaufzeit gegen das in § 8 des Handelsvertretervertrages geregelte Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Aus dem von der Beklagten als Anlage B8 vorgelegten Schriftverkehr aus der Zeit von Juli bis August 2016 gehe hervor, dass der Kläger die W. um Erlaubnis gebeten habe, mit der Firma S. zusammenarbeiten zu dürfen, was rund 10 bis 15 Prozent seiner Zeit in Anspruch nehmen würde. Die W. habe dies mit Verweis darauf, dass sie die Arbeitszeit des Klägers für das weitere Unternehmenswachstum im deutschen Markt brauchen würde, abgelehnt. Ferner habe sie Bedenken hinsichtlich möglicher Konkurrenten geltend gemacht. Der Kläger habe in der Folge weitere Argumente vorgebracht, die für eine Tätigkeit für die Firma S. gesprochen hätten und auch Vorteile für die W. bringen könnten. Auch eine Exklusion eines Konkurrenten der W. sei vom Kläger zugesagt worden. Die W. habe eine Zustimmung weiter abgelehnt. Hieraus werde kein schuldhafter Verstoß gegen die vertragliche Wettbewerbsklausel ersichtlich. Der Kläger habe lediglich ausgelotet, welche Möglichkeiten hinsichtlich einer Tätigkeit für die Firma S. bestünden und um Zustimmung der W. nachgesucht. Zwar habe er mit E-Mail vom 30.08.2016 schließlich seine Ansicht zum Ausdruck gebracht, auch ohne Zustimmung der W. für die Firma S. tätig werden zu können und angekündigt, einen entsprechenden Vertrag in der nächsten Woche zu unterschreiben. Auch hierin liege aber noch kein schuldhafter Verstoß gegen die vereinbarte Wettbewerbsklausel. Insbesondere könne die Beklagte nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass der Kläger tatsächlich für die Firma S. tätig geworden sei. Die bloße Ankündigung des Klägers, einen Vertrag mit der Firma S. alsbald zu unterschreiben, reiche für einen schuldhaften Verstoß gegen die vertragliche Wettbewerbsklausel nicht aus. Dies gelte umso mehr, als zwischen dem Kläger und der W. Uneinigkeit in rechtlicher Hinsicht darüber bestanden habe, ob die Firma S. als konkurrierendes Unternehmen im Sinne von § 8 des Handelsvertretervertrags aufzufassen sei. Auch die Bereitschaft des Klägers, bestimmte Konkurrenzunternehmen von seiner möglichen Tätigkeit für die Firma S. auszunehmen, sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Zuletzt spreche die langjährige Tätigkeit des Klägers für die W. gegen das Vorliegen einer schuldhaften Vertragsverletzung. Der Kläger habe den Ausgleichsanspruch auch innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB mit Schreiben vom 17.11.2016 gegenüber der W. geltend gemacht. Die Beklagte könne sich nicht auf die unterbliebene Geltendmachung ihr gegenüber berufen. Da sie als Gesamtschuldnerin für die Verbindlichkeiten der W. hafte, müsse sie die Geltendmachung gegenüber der D. gegen sich gelten lassen. Der mit dem Klageantrag zu 2. a) geltend gemachte Auskunftsanspruch sei nicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB erloschen. Die Beklagte könne nicht hinreichend substantiiert vortragen, warum ihr die Erbringung der Auskunft subjektiv unmöglich sei. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass es ihr bislang ohne weiteres möglich gewesen sei, E-Mail-Schriftverkehr der W. vorzulegen. Ferner könne sie sich bezüglich der geltend gemachten Gegenstände der Auskunft an den Liquidator der W. wenden. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht verjährt. Insoweit verweist das Landgericht auf die Ausführungen zum Zahlungsanspruch. Der Klageantrag zu 3. a) sei begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges aus § 87c Abs. 2 HGB. Auch insoweit hafte die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit der W.. Der Anspruch auf Buchauszug sei an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, als dass der Handelsvertreter ihn geltend macht. Gemäß § 87c Abs. 2 HGB müsse der Buchauszug alle Geschäfte enthalten, für die der Handelsvertreter Provision verlangen könne. Der Anspruch bestehe im geltend gemachten Umfang. Die geltend gemachten Informationen seien erforderlich bzw. könnten erforderlich sein, um mögliche weitere Provisionsansprüche berechnen zu können. Unmöglichkeit habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, zumal sie sich auch insoweit jedenfalls an den Liquidator der W. wenden könne, soweit sie nicht selbst Zugriff auf die maßgeblichen Daten habe. Auch der Buchauszuganspruch sei nicht verjährt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, es fehle an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die internationale Zuständigkeit sei in jedem Verfahrensstadium zu prüfen; eine korrekte Anwendung der EuGVVO führe jedoch zur Zuständigkeit der polnischen Gerichte, da die Beklagte dort ansässig sei (S. 4 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 60 f. d. A.). Die Gerichtsstandsvereinbarung in dem Vertrag mit der W. könne dahinstehen, da die Beklagte weder Partei dieses Vertrages noch Rechtsnachfolgerin der W. sei (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 61 d. A.). Einen Eintritt der Beklagten anstelle der W. in die Rechte und Pflichten des Handelsvertretervertrages habe das Landgericht nicht festgestellt; eine Vertrags- oder Schuldübernahme habe nicht stattgefunden (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 61 d. A.). Die Beklagte habe nur die ihr in § 6 Ziffer 4 des Spaltungsvertrages zugewiesenen Rechte und Pflichten übernommen (S. 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 62 d. A.). Die übergegangenen Vermögenswerte seien in Anlage Nr. 5 zum Spaltungsplan abschließend erfasst worden; der Handelsvertretervertrag mit dem Kläger werde aber in der hierfür in Betracht kommenden Tabelle Nr. 10 nicht genannt; genannt werde er dagegen in der tabellarischen Auflistung der bei der W. verbleibenden Vermögenswerte in Anlage 6 in Tabelle 11 unter Position 11 (S. 7 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 63 d. A.). Es müsse Berücksichtigung finden, dass mit den Tabellen 10 und 11 eine konkrete Zuordnung zu einer der beiden Gesellschaften habe erfolgen sollen, dies stehe auch in Übereinstimmung mit Art. 531 § 1 HGGB und Art 534 § 1 Pkt. 7 HGGB (S. 8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 64 d. A.). Auch sei ergänzend auf § 6 Abs. 6 des Spaltungsplans zu verweisen, wonach im Falle, dass nicht bestimmt worden sei, welcher Gesellschaft ein Vermögenswert zugeordnet werde, dieser bei der gespaltenen Gesellschaft habe verbleiben sollen, soweit er nicht mit Vermögenswerten der neuen Gesellschaft funktionell verbunden sei, was vorliegend indes nicht der Fall gewesen sei (S. 8 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 64 f. d. A.). Auch fehle es an der in § 6 Abs. 6 des Spaltungsvertrages vorgesehenen schriftlichen Vereinbarung (S. 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 65 d. A.). Im Übrigen lasse sich selbst bei Zugrundelegung einer gesamtschuldnerischen Haftung eine Anwendung von Art. 25 EuGVVO nicht begründen, da Erwägungsgrund Nr. 15 ein hohes Maß von Vorhersehbarkeit von Zuständigkeitsvorschriften verlange und im Grundsatz eine sich am Wohnsitz des Beklagten orientierende Zuständigkeit vorsehe, wovon nur in einigen genau festgelegten Fällen abgewichen werden solle, in denen aufgrund des Streitgegenstandes oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt sei (S. 9 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 65 f. d. A.). Art. 25 EuGVVO sei eng auszulegen; es müsse geprüft werden, ob die Gerichtsstandsvereinbarung Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien geworden sei; nur bei Eintritt in alle Rechte und Pflichten komme die Annahme der Bindung an eine Gerichtsstandsvereinbarung in Betracht, der nicht zugestimmt worden sei (S. 10 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 66 f. d. A.). Auch die Voraussetzungen einer Zuständigkeit nach den Art. 7, 8 EuGVVO seien nicht erfüllt (S. 11-13 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 67-69 d. A.). In der Sache hafte die Beklagte nicht nach Art. 546 § 1 analog i. V. m. Art 529 § 2 HGGB als Gesamtschuldnerin neben der W., da die Gläubiger nur in Bezug auf solche Verbindlichkeiten geschützt werden sollten, die an einen neuen Rechtsträger ausgegliedert würden (S. 13 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 69 f. d. A.). Die vom Landgericht angenommene Anwendung von Art. 546 § 1 HGGB stehe in Widerspruch zu dem Wortlaut der Vorschrift (S. 15 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 71 d. A.). Zu Unrecht stütze sich der Sachverständige T. auf das Urteil des OGH vom 14.12.2018, da der OGH in dieser Entscheidung die Grenzen der Gesetzesauslegung überschritten habe (S. 15 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 71 d. A.). Es werde unzureichend berücksichtigt, dass der Gesetzgeber zwischen der neu errichteten und übernehmenden Gesellschaft einerseits und der geteilten Gesellschaft andererseits unterscheide (S. 15 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 71 d. A.). Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge bewusst vorgesehen; die Annahme eines Eintritts nur in die durch den Spaltungsplan übertragenen Rechte und Pflichten gefährde die Situation der Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft nicht (S. 16 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 72 d. A.). Vorliegend sei der streitgegenständliche Handelsvertretervertrag von der Rechtsnachfolge in die neu gegründete Gesellschaft ausgeschlossen worden, wodurch die Rechtslage des Klägers nicht gefährdet worden sei; für zusätzliche Mechanismen zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Klägers habe es keinen Grund gegeben (S. 17 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 73 d. A.). Die Ansicht des Landgerichts laufe auf die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten mit sich selbst hinaus, was nicht nachvollziehbar sei und in Widerspruch zum Sinn der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Unternehmen stünde (S. 17 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 73 d. A.). Gegen die analoge Anwendung von Art. 546 § 1 HGGB spreche zudem, dass der polnische Gesetzgeber die Vorschrift im Rahmen der 2019 in Kraft getretenen Gesetzesreform nur sehr eng reformiert habe, obwohl ihm die unterschiedlichen Meinungen in der Rechtsprechung des OGH bekannt gewesen seien, weshalb anzunehmen sei, dass der Gesetzgeber eine analoge Anwendung von Art. 546 § 1 S. 1 HGGB nicht wolle (S. 18 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 74 d. A.). Es sei Ziel des Gesetzgebers gewesen, den Gläubigern, die mit Vermögenswerten verbunden seien, die in eine neu geschaffene Gesellschaft übertragen würden, Schutz zu gewähren, was allerdings nur in dem Umfang gerechtfertigt sei, in dem Verbindlichkeiten auf Unternehmen übertragen würden, die den bisherigen Vertragspartnern der gespaltenen Gesellschaften unbekannt gewesen seien, wogegen es vorliegend nur um einen Verbleib bei dem ursprünglichen Vertragspartner W. gehe, was für die Frage der Erfüllung des Handelsvertretervertrages des Klägers für diesen neutral gewesen sei (S. 19 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 75 d. A.). Mit dem Urteil des OGH vom 14.12.2018 sei die geänderte Gesetzesfassung bereits antizipiert worden, es beruhe auf dem geänderten Wortlaut von Art. 546 § 1 HGGB und könne deshalb vorliegend nicht angewandt werden, weil der geänderte Wortlaut zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sei (S. 19 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 75 f. d. A.). Auch sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des OGH keinen Eingang in die Literatur gefunden habe (S. 20 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 76 d. A.). Ein Zahlungsanspruch stehe dem Kläger schon mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht zu, da der Kläger nach § 6 Zif. 3 S. 2 des Handelsvertretervertrages verpflichtet gewesen sei, im Falle eines positiven Saldos in der Abrechnung der Beklagten binnen zwei Wochen eine Rechnung auszustellen (S. 21 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 77 d. A.). Die Rechnung vom 30.12.2016 sei unrichtig gewesen, weil sie alle bis zum 31.12.2016 erteilten Aufträge erfasst habe, unabhängig davon, ob diese bereits ausgeführt worden seien; Anfang 2017 seien dies nicht 62.062,88 €, sondern lediglich 12.263,41 € gewesen, weshalb die W. die Rechnung beanstandet und zurückgesandt habe. Der Kläger habe sich indes geweigert, eine neue Rechnung auszustellen (S. 21 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 77 d. A.). Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung und moniert, mangels Fälligkeit bestünden auch keine Zinsansprüche (S. 22 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 78 d. A.). Die Beklagte macht geltend, ein Auskunftsanspruch sei ebenso wie der Buchauszuganspruch in Anwendung von § 1 des Handelsvertretervertrages auf die Kunden der W. gemäß der Anlage 2 zu begrenzen (S. 22 f., 28 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 78 f., 84 f. d. A.). Im Übrigen könne sie keine Auskunft erteilen, weil sie zu den Geschäftsunterlagen keinen Zugang habe, sie habe auch keinen Anspruch gegen die bereits liquidierte und am 25.06.2018 aus dem Handelsregister gelöschte W. auf Einsicht in oder Herausgabe von Unterlagen (S. 23 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 79 d. A.). Die Beklagte erläutert ihre Ansicht, die Kündigung vom 31.08.2016 habe den Handelsvertretervertrag mangels Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zum 31.12.2016 beendet, weil der Kläger die Kündigung weder bestätigt noch hingenommen habe (S. 23 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 79 f. d. A.). Ferner erläutert die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt, einem Ausgleichsanspruch stehe ein schuldhaftes Verhalten des Klägers in Bezug auf das vertragliche Wettbewerbsverbot entgegen, wozu sie ausführt, es werde unzureichend berücksichtigt, dass der Kläger mit E-Mail vom 30.08.2016 einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot klar in Aussicht gestellt habe; mit der Forderung nach Darlegung eines tatsächlichen Tätigwerdens für die Firma S. überspanne das Landgericht dagegen die Anforderungen an die Darlegungslast (S. 25-28 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 81-84 d. A.). Zur Frage der Verjährung werde unzureichend berücksichtigt, dass die Klage gegen die Beklagte erst am 07.05.2018 erhoben worden sei, weshalb etwaige Provisionsansprüche, die bereits bis zum 31.12.2017 verjährt seien, nicht Gegenstand der Auskunftserteilung oder des Buchauszugs sein könnten; verjährt seien sowohl Provisionsansprüche als auch Auskunfts- und Buchauszugansprüche für alle Geschäfte, die von der W. bis Dezember 2014 abgerechnet worden seien, bzw. hätten abgerechnet werden können (S. 29 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 85 d. A.). Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 20.01.2023, Az. 89 O 36/20, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung gegenüber den Angriffen der Berufung. Er ist der Ansicht, die deutschen Gerichte seien kraft wirksamer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 EuGVVO international zuständig; im Übrigen könne aber nach § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung ohnehin nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges sich zu Unrecht als international zuständig angesehen habe (S. 2-6 BE; Bl. 108-112 d. A.). In der Sache ist der Kläger der Ansicht, das Landgericht nehme zutreffend eine Haftung der Beklagten an, da selbst dann, wenn man eine Haftung der Beklagten nicht aus § 133 Abs. 1 UmwG herleite und für die Folgen der Spaltung polnisches Recht anwende, jedenfalls aus Art. 546 § 1 analog i.V.m. 529 § 2 HGGB eine gesamtschuldnerische Haftung der geteilten und der neu gegründeten Gesellschaft anzunehmen sei (S. 7 BE, Bl. 113 d. A.). II. Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange zulässig und begründet ist. An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 03.08.2023 mitgeteilten Bewertung hält der Senat auch unter Würdigung der hiergegen mit Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2023 (Bl. 151-161 d. A.) vorgebrachten Einwendungen nach nochmaliger Überprüfung und Beratung fest. 1. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist Gegenstand der Prüfkompetenz des Berufungsgerichts; insbesondere steht § 513 Abs. 2 ZPO dem nicht entgegen, da diese Regelung sich nicht auf die internationale Zuständigkeit bezieht (BGH, Urteile vom 28.11.2002, III ZR 102/02, juris, Rn. 9 und vom 27.05.2003, IX ZR 203/02, juris, Rn. 9; Beschluss vom 05.03.2007, II ZR 287/05, juris, Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 25.05.2012, 19 U 159/11, juris, Rn. 80). a) Die internationale Zuständigkeit beruht auf einer nach Maßgabe des Art. 25 EuGVVO als wirksam zu bewertenden Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und der W. Sp. z.o.o., an welche die Beklagte gebunden ist. Soweit die Beklagte demgegenüber (bezugnehmend auf EuGH, Urteil vom 07.02.2013 – C-543/10, juris, Nr. 40) einwendet, ihre Zustimmung sei unerlässlich, weil der Begriff „Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag“ als autonomer Begriff zu verstehen sei, der nicht nach nationalem Recht zu beurteilen sei (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 21.09.2023, Bl. 152 f. d. A.), greift dies nicht durch. Die Beklagte gibt den Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unvollständig und damit letztlich sinnentstellend wieder. Ein Dritter, der an dem Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung weder beteiligt war, noch ihr zugestimmt hat, ist an diese gleichwohl dann gebunden, wenn er in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten ist (EuGH, Urteile vom 09.11.2000, C-387/98, juris, Rn. 24; vom 21.05.2015, C-352/13, juris, Rn. 65; vom 18.11.2020, C-519/19, Rn. 63), was insbesondere bei Rechtsnachfolge (vgl. KG Berlin, Urteil vom 15.05.2018, 7 U 112/17, juris, Rn. 16; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 25 EuGVVO, Rn. 55) sowie auch bei befreiender oder kumulativer Schuldübernahme in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 11.11.2010, VII ZR 44/10, juris, Rn. 12, 14 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2007, 12 U 11/05, juris, Rn. 48; Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 34. Auflage 2022, Art. 25 EuGVVO, Rn. 51c). Ob ein Eintritt in die Rechte und Pflichten in vorstehendem Sinne anzunehmen ist, hat das angerufene Gericht in Anwendung des in der Sache anzuwendenden Rechts zu überprüfen (EuGH, Urteile vom 21.05.2015 und 18.11.2020, a.a.O.). Im Falle eines etwaigen Schuldbeitritts ist eigenständig zu prüfen, das Recht welchen Staates für den etwaigen Schuldbeitritt maßgeblich ist, da dies nicht zwingend das Recht desjenigen Staates ist, welches auf die Hauptschuld anzuwenden ist (BGH, Geimer a.a.O.). Für eine Vorlage an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1b, 2 AEUV zur Frage der Auslegung von Art. 25 EuGVVO, wie die Beklagte es anregt (S. 9 des Schriftsatzes vom 21.09.2023, Bl. 159 d. A.) sieht der Senat keine Veranlassung, da die vorliegend entscheidenden Aspekte durch die vorbezeichnete Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bereits geklärt sind. b) Vorliegend ist insoweit polnisches Recht anzuwenden. Maßgeblich ist, dass als Grundlage für die Annahme eines Eintritts der Beklagten in die Rechte und Pflichten der W. gegenüber dem Kläger durch einen Schuldbeitritt auf die im Zuge der Neugründung der Beklagten und Abspaltung von der W. getroffenen Vereinbarungen (Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 29.11.2018, Anlagenheft II), insbesondere den Abspaltungsplan zurückzugreifen ist. Hiernach hatte die W. ihren Sitz in Warschau und sollte auch die neugegründete Beklagte ihren Sitz in Warschau haben. Unbeschadet der Verbindung zu Deutschland als dem Land, in dem der (etwaige) Gläubiger ansässig ist, ist daher für die Bewertung eines etwaigen im Rechtsverhältnis zwischen zwei in Polen ansässigen Gesellschaften nach Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Rom I) polnisches Recht anwendbar. c) Hiernach ist ein Eintritt in die Rechte und Pflichten zu bejahen, wobei dahinstehen kann, inwieweit dies auf einer in der Wirkung einem kumulativen Schuldbeitritt entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung infolge der Abspaltung oder auf einer nach dem polnischen Recht als möglich zu erachtenden Kombination aus Gesamtschuld und einer (teilweisen) Universalsukzession beruht. Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, der Senat stütze die Annahme eines Eintritts in die Rechte und Pflichten der W. zu Unrecht allein auf die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung (S. 3-9 des Schriftsatzes vom 21.09.2023, Bl. 153-159 d. A.), hat sie die Argumentation des Senats unzureichend erfasst. Es ist gerade nicht die gesamtschuldnerische Haftung alleine, aus der der Senat die Annahme eines Eintritts in die Rechte und Pflichten der W. herleitet, sondern die Annahme, dass der die Gesamtschuld begründende Vorgang der Abspaltung vorliegend als einem kumulativen Schuldbeitritt entsprechend zu bewerten ist, soweit man nicht ohnehin eine nach polnischem Recht als möglich zu erachtende Kombination aus Gesamtschuld und einer (teilweisen) Universalsukzession annimmt. Der Senat folgt der Wertung des Landgerichts, wonach die Beklagte unbeschadet einer etwaigen im Hinblick auf den Vertrag mit dem Kläger anzunehmenden (Teil-) Universalsukzession für etwaige Ansprüche des Klägers gegenüber der W. infolge der Abspaltung jedenfalls auch gesamtschuldnerisch haftet (S. 10 des angefochtenen Urteils). Der Kläger hat zur Haftung der Beklagten zunächst ohne nähere Erläuterung vorgetragen, diese hafte aufgrund einer „(teilweisen) Rechtsnachfolge“ (S. 4 des Schriftsatzes vom 06.05.2018, Bl. 102 der LG-Akte) und hat dies mit Schriftsatz vom 17.01.2019 (dort S. 3 f., Bl. 149 f. der LG-Akte) bezugnehmend auf den Vortrag der Beklagten zur Ausgliederung und Abspaltung dahin konkretisiert, der Handelsvertretervertrag mit dem Kläger sei im Spaltungsplan erwähnt und die Rechte und Pflichten hieraus seien der Beklagten zugewiesen worden, die im Übrigen aber ohnehin nach § 133 Abs. 1, Abs. 3 UmwG sowie auch bei Anwendung polnischen Rechts gesamtschuldnerisch hafte. Das Landgericht hat zum polnischen Recht Beweis erhoben; der beauftragte Sachverständige Prof. Dr. T. führte sodann in seinem am 13.09.2021 eingereichten Gutachten (dort S. 8 f., Bl. 330 f. der LG-Akte) aus, trotz etwaig anzunehmender Universalsukzession hafte die Beklagte aufgrund der erfolgten Spaltung jedenfalls gesamtschuldnerisch neben der W., was er mit dem am 28.03.2022 eingereichten Ergänzungsgutachten (Bl. 378-385 der LG-Akte) sowie im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 09.12.2023 (Protokoll Bl. 474-481 der LG-Akte) näher erläutert hat. d) Der Senat folgt ebenso wie das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen. Maßgeblich für die richtige Anwendung ausländischen Rechts ist die Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt (BGH, Urteile vom 13.05.1997, IX ZR 292/96, juris, Rn.11 und vom 30.01.2001, XI ZR 357/99, juris, Rn. 16), weshalb das ausländische Recht so anzuwenden ist, wie es die Richter des betreffenden Landes auslegen und anwenden (BGH, Urteile vom 14.01.2014, II ZR 192/13, juris, Rn. 15 und vom 07.06.2016, juris, Rn. 70; Beschlüsse vom 13.09.2016, VI ZB 21/15, juris, Rn. 55 und vom 17.05.2018, IX ZB 26/17, juris, Rn. 12; Geimer a. a. O., § 293 ZPO, Rn. 24). Hiervon ausgehend erachtet es der Senat als zutreffend, dass das Landgericht den auf höchstrichterlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Polen (OGH) beruhenden Ausführungen des Sachverständigen T. folgt, auch wenn die Beklagte bezugnehmend auf Ausführungen der Privatgutachter M., Q. und F. diese Rechtsprechung als unrichtig kritisiert (S. 15 ff. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 71 ff. d. A.; S. 4-7 des Schriftsatzes vom 21.09.2023, Bl. 154-157 d. A.) und sie in der polnischen Rechtsliteratur nicht rezipiert worden sein mag (S. 20 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 76 d. A.). Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, dass die Annahme einer Universalsukzession nach polnischem Recht der Annahme einer Gesamtschuld nicht entgegensteht und das polnische Recht dahin auszulegen ist, dass eine solche Gesamtschuld selbst dann anzunehmen ist, wenn die betreffenden Vermögenswerte und / oder Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan nur einer der beiden in Betracht kommenden Gesellschaften zugewiesen werden. Im Übrigen wäre im Hinblick auf die Ausführlichkeit und Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen sowie die Sorgfalt und Plausibilität der hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargestellten Argumentation jedwede weitergehende Stellungnahme des Senats hierzu – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – zwangsläufig redundant, weshalb der Senat hiervon absieht und es stattdessen bei einer Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen sowie auf diejenigen des Landgerichts auf den Seiten 10-13 des angefochtenen Urteils und unter Zif. I. 1 des Hinweisbeschlusses des Landgerichts vom 05.02.2021 (Bl. 242 f. der LG-Akte) belässt. 2. Die Klage ist in dem ausgesprochenen Umfange auch begründet. a) Die Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich aus ihrer Haftung als Gesamtschuldnerin neben der W.; insoweit wird auf die Ausführungen unter Zif. II.1 Bezug genommen. Da die Beklagte selbst vorträgt, die W. sei aufgrund der am 25.06.2018 erfolgten Löschung im Handelsregister nicht mehr existent (S. 23 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 79 d. A.), war eine Bezeichnung der Gesamtschuld im Tenor entbehrlich. b) Als Grundlage des Anspruchs auf Zahlung ausstehender Provisionen in Höhe von 53.962,88 € hat das Landgericht zutreffend § 4 Ziff. 2 des Handelsvertretervertrages i.V.m. § 87 Abs. 1 HGB, Art. 546 § 1 analog i.V.m. § 529 § 2 des polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuchs (im Folgenden: HGGB) bezeichnet. Soweit die Beklagte einwendet, der Zahlungsanspruch sei mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht fällig (S. 21 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 77 f. d. A.), greift dies nicht durch, da die Beklagte bereits erstinstanzlich den Bestand eines Anspruchs in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe von 53.962,88 € unstreitig gestellt hat (vgl. Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 7 des Urteils). Auch ergibt sich aus § 6 Ziffer 2 S. 3 des Handelsvertretervertrages (Anl. K 2, Anlagenheft I zur LG-Akte, Bl. 9 ff.) lediglich, dass der Kläger zur Erteilung einer Rechnung verpflichtet ist, nicht aber, dass dies Fälligkeitsvoraussetzung sein soll, wovon ohne Vereinbarung indes nicht ausgegangen werden kann (vgl. nur Krafka in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.07.2023, § 271 BGB, Rn. 26; Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 9. Auflage 2022, § 271 BGB, Rn. 9). Demgemäß begegnet auch der Zuspruch von Verzugszinsen keinen Bedenken. c) Zutreffend nimmt das Landgericht das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB in Bezug auf einen Ausgleichanspruch nach § 89b HGB an. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe zu den Geschäftsunterlagen der W. keinen Zugang, die Handelsbücher lägen ihr nicht vor und sie könne sie auch nicht beschaffen (S. 23 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 79 d. A.), verfängt dies nicht. Zum Einen ist der Vortrag wegen Widersprüchlichkeit (§ 138 Abs. 1 ZPO) unbeachtlich. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es der Beklagten „bislang ohne weiteres möglich war, E-Mail-Schriftverkehr der D. HT vorzulegen“ (S. 17 des angefochtenen Urteils; vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 01.12.2022, Bl. 457 der LG-Akte). Zudem hat die Beklagte konkret vortragen können, welcher Teil des Geschäftes mit der KG E. nicht hat ausgeführt werden sollen und hierzu eigene Mitarbeiter als Zeugen benannt (S. 3 des Schriftsatzes vom 01.12.2022, Bl. 454 der LG-Akte), was indes den Vortrag impliziert, ihre Mitarbeiter, die Mitarbeiter der Beklagten, könnten Angaben zu Geschäften der W. machen. Sie hat zudem Angaben zu weiteren auf dem deutschen Markt tätigen Handelsvertretern der W. machen können (S. 4 des Schriftsatzes vom 01.12.2022, Bl. 455 der LG-Akte). Auch in zweiter Instanz hat die Beklagte etwa zur Höhe der Provisionszahlungsansprüche des Klägers durchaus vortragen können; in beiden Instanzen sah sie sich imstande, einen sehr konkreten Betrag von 53.962,88 € unstreitig zu stellen (S. 21 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 77 d. A.). Zum Anderen legt die Beklagte unzureichend dar, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, die Unterlagen zu beschaffen. Die behauptete Löschung im Handelsregister und der etwaige Entfall der Rechtsfähigkeit besagen nichts über die Realisierbarkeit der vom Landgericht angesprochenen Möglichkeit der Anforderung der benötigten Auskünfte beim Liquidator, worauf in der Berufungsbegründungsschrift indes nicht eingegangen wird. d) Übereinstimmend mit dem Landgericht geht der Senat von einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zum 31.12.2016 aus. Dem Unternehmer, der eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen hat, ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich später auf einen anderen Zeitpunkt der Beendigung der vertraglichen Beziehung zu berufen, weil der Handelsvertreter schutzwürdig auf den mitgeteilten Beendigungszeitpunkt vertrauen darf (BGH, Urteil vom 20.02.1969, VII ZR 101/67, BB 1969, 380 f.; Hopt, Kommentar zum HGB, 42. Auflage 2023, § 89 HGB, Rn. 23; ders., Handelsvertreterrecht, 6. Auflage 2019, § 89 HGB, Rn. 23; Sonnenschein/Weitemeyer in: Heymann, Kommentar zum HGB, 2. Auflage 1995, § 89 HGB, Rn. 33). Soweit die Beklagte meint, ein Vertrauen des Klägers könne vorliegend deshalb nicht angenommen werden, weil der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2026 auf die zu kurz bemessene Kündigungsfrist hinwies (S. 9 des Schriftsatzes vom 21.09.2023, Bl. 159 d. A.), folgt der Senat dem nicht. Kündigt der Unternehmer unter Verstoß gegen das Fristenregime des § 89 HGB mit einer zu kurz bemessenen Kündigungsfrist, so ist ihm im Nachgang eine Berufung auf einen späteren Beendigungszeitpunkt nach § 242 BGB verwehrt, dies auch dann, wenn der Handelsvertreter sich mit der kürzeren Kündigungsfrist nicht einverstanden erklärt hat, weil unbeschadet dessen angenommen werden kann, dass er sich auf den vom Unternehmer bezeichneten Beendigungszeitpunkt einstellt (Emde in: Staub, Großkommentar zum HGB, 6. Auflage 2021, § 89 HGB, Rn. 85). Diese Wertung findet ihre Grundlage in der auf § 242 BGB beruhenden Annahme der Unbeachtlichkeit widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Hiernach ist eine Rechtsausübung unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteile vom 12.11.2008, XII ZR 134/04, juris, Rn. 41 und vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, juris, Rn. 33; Beschluss vom 03.06.2020, IV ZB 9/19, juris, Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Berufung auf einen späteren Beendigungszeitpunkt mit der zuvor erklärten Kündigung zum 31.12.2016 sachlich unvereinbar ist, die Einhaltung der Fristen des § 89 HGB ausschließlich den Handelsvertreter schützen soll und dieser sich auf die Beendigung zum 31.12.2016 eingerichtet hatte, als die Beklagte mit E-Mail vom 23.12.2016 erstmals einräumte, die Kündigungsfrist zu kurz bemessen zu haben. Der von der Beklagten in Bezug genommenen Fundstelle (S. 23 der Berufungsbegündungsschrift, Bl. 79 d. A.: Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Kommentar zum HGB, 3. Auflage 2014, § 89a HGB, Rn. 109 – entspricht Rn. 118 in der 4. Auflage 2020) kann eine abweichende Auffassung nicht entnommen werden. Löwisch thematisiert den Fall einer Akzeptanz der Kündigung durch den Gekündigten und nimmt für diesen Fall eine Bindung des Kündigenden an die zu kurz bemessene Frist an. Mit der Frage, inwieweit dem Kündigenden unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens eine spätere Berufung auf eine längere Kündigungsfrist nach Treu und Glauben trotz nicht nach außen erkennbar gewordener Akzeptanz der Kündigung allein deshalb verwehrt ist, weil anzunehmen ist, dass sich der Gekündigte trotz etwaigen Widerspruchs auf eine Beendigung der vertraglichen Beziehung zu dem vom Kündigenden genannten Zeitpunkt eingestellt hat, befasst sich Löwisch hingegen nicht. Dass er mit seinen Ausführungen für einen solchen Fall nicht hat zum Ausdruck bringen wollen, dass dann die Berufung auf die fehlerhaft zu kurz bemessene Frist zulässig sein solle, zeigt der Verweis von Löwisch in Fußnote 836 (4. Auflage; Fußnote 771 in der 3. Auflage) auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2009 (BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07, Rn. 14-20): Das Bundesarbeitsgericht erachtet hier die Berufung des Arbeitnehmers auf die Unwirksamkeit einer von ihm erklärten fristlosen Kündigung als treuwidrig, ohne hierfür auf eine Akzeptanz oder eine Hinnahme der Kündigung seitens des Arbeitgebers abzustellen. Jedenfalls folgt der Senat der vorstehend dargestellten, mit höchstrichterlicher Rechtsprechung in Einklang stehenden und bereits vom Landgericht in Bezug genommenen Ansicht von Emde. e) Der Ausgleichsanspruch ist nicht nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen; insbesondere fehlt es an einem die Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund, da der Kläger nicht gegen das in § 8 des Handelsvertretervertrages geregelte Wettbewerbsverbot verstoßen hat. § 8 des Handelsvertretervertrages verbot dem Kläger Tätigkeiten in mittelbarer oder unmittelbarer Konkurrenz zur W. Dies impliziert indes gerade kein Verbot für den Handelsvertreter, mit dem Unternehmer eine Diskussion über die Frage zu führen, inwieweit eine beabsichtigte Tätigkeit dem Konkurrenzverbot unterfallen würde. § 8 des Handelsvertretervertrages normiert eine Unterlassungsverpflichtung, gegen die durch konkretes Handeln für ein Konkurrenzunternehmen verstoßen werden kann, entgegen der Ansicht der Beklagten (S. 26 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 82 d. A.; S. 10 des Schriftsatzes vom 21.09.2023, Bl. 160 d. A.) aber nicht durch die bloße Absicht und deren Kundgabe. Wie schon in erster Instanz trägt die Beklagte nicht vor, der Kläger sei für die Firma PROPACK tätig geworden und dies habe die W. zur Kündigung veranlasst, sondern lediglich, dass er hierüber mit Vertretern der W. diskutiert und die Aufnahme einer Tätigkeit für die Firma S. angekündigt habe (S. 6 f. der Klageerwiderung vom 29.11.2018, Bl. 137 f. der LG-Akte; S. 6 des Schriftsatzes vom 23.11.2022, Bl. 457 der LG-Akte; S. 26 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 82 f. d. A.). Soweit die Beklagte auf ihre Beweisschwierigkeiten abstellt (S. 27 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 83 d. A.), verfängt dies daher nicht. Entscheidend ist, dass die Beklagte schon keinen Sachverhalt vorträgt, der als Wettbewerbsverstoß bewertet werden könnte und zu dem Einzelheiten zu benennen dann dem Kläger abverlangt werden könnte. f) Zur Frage der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs binnen der Jahresfrist (S. 28 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 84 d. A.) verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 17 des angefochtenen Urteils, die zu ergänzen das Berufungsvorbringen keine Veranlassung gibt. g) Der Buchauszuganspruch besteht in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange. Entgegen der Ansicht der Beklagten (S. 28 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 84 d,. A.; S. 10 des Schriftsatzes vom 21.09.2023, Bl. 160 d. A.) ist eine Beschränkung auf die in der Anlage 2 zum Handelsvertretervertrag vom 01.01.2009 (Anl. K 2, Anlagenheft I zur LG-Akte, Bl. 21-24) aufgeführten Kunden schon deshalb nicht angezeigt, weil die W. nach § 4 Nr. 2 des Handelsvertretervertrages verpflichtet war, die vom Kläger geworbenen Kunden in die Liste aufzunehmen und § 4 Nr. 5 für die Provisionierung von nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte unabhängig von der Liste nur auf die Kausalität der Vermittlungsleistung des Handelsvertreters abstellt. Der Kläger benötigt daher die geltend gemachten Informationen, um mögliche weitere Provisionsansprüche berechnen zu können, worauf bereits das Landgericht zutreffend hinwies (S. 18 des angefochtenen Urteils). h) Die Einrede der Verjährung (S. 28 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 84 f. d. A.) greift nicht durch. Gegenüber der Beklagten konnte schon keine Verjährung eintreten, weil die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit dem Schluss desjenigen Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Gläubiger u. a. von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, was im Falle der Gesamtschuld bedeutet, dass in Anwendung von § 425 Abs. 2 BGB eine etwaige Verjährung von Ansprüchen gegen einen der Gesamtschuldner nicht für den anderen wirkt und insbesondere dann, wenn der Gläubiger von der Person des weiteren Gesamtschuldners erst später erfährt, gegenüber diesem Gesamtschuldner erst zum Jahresende nach diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnen kann (BGH, Urteile vom 12.12.2000, VI ZR 345/99, juris, Rn. 11-13; vom 18.10.2000, XII ZR 85/98, juris, Rn. 14; vom 06.12.2001, IX ZR 158/00, juris, Rn. 10 und vom 04.06.2014, IV ZR 348/13, juris, Rn. 25). Von der Person der Beklagten erlangte der Kläger indes erst über die Zustellversuche im hiesigen Verfahren im Jahr 2018 Kenntnis (s. Bl. 30 ff. der LG-Akte). 3. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.