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Beschluss

2 Ws 617/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1215.2WS617.23.00
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Leitsätze

Zur Reichweite des §454 Abs. 2 S. 3 StPO bei nachträglicher Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

Tenor
  • 1.

    Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 03.08.2023 – 122 StVK 140/23 (106 Js 2/20 V StA Köln) – gewährt.

  • 2.

    Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Reichweite des §454 Abs. 2 S. 3 StPO bei nachträglicher Änderung der Vollstreckungsreihenfolge 1. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 03.08.2023 – 122 StVK 140/23 (106 Js 2/20 V StA Köln) – gewährt. 2. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe: I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 19.01.2022, rechtskräftig seit dem 31.03.2023, wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt (Az. 323 KLs 15/21 - 106 Js 2/20). In dieser Sache war zuvor am 22.02.2021 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, der dem Verurteilten am 10.05.2021 verkündet wurde (Az. 503 Gs 576/21). Zu den vorgenannten Zeitpunkten befand sich der Verurteilte bereits wegen der Vollstreckung von Haftstrafen in Strafhaft. Vom 15.05.2020 bis zum 21.09.2021 (2/3-Termin in diesem Verfahren) wurde zunächst die Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren aus dem bei der Staatsanwaltschaft Kleve (Az. 204 Js 67/19 V) geführten Verfahren vollstreckt. Vom 22.09.2021 bis zum 21.06.2022 wurde eine Strafe aus dem bei der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 921 Js 329/16 V) geführten Verfahren (vollständig) vollstreckt. Ab dem 22.06.2022 wurde die Rest-Gesamtfreiheitsstrafe zum Verfahren 204 Js 67/19 V der Staatsanwaltschaft Kleve weiter vollstreckt. Zunächst war eine vollständige Vollstreckung bis zum 21.06.2023 vorgesehen. Mit Verteidigerschriftsatz vom 22.06.2023 (Bl. 2 VH) beantragte der Verurteilte unter Verweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Köln vom 19.01.2022, die aus der damaligen Vollstreckungsübersicht (Standnummer 11, vgl. Bl. 18 VH) ersichtliche Vollstreckungsreihenfolge rückwirkend dahingehend zu ändern, dass die Rest-Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Kleve (Az. 204 Js 67/19 V) nachträglich zum 2/3-Termin zu unterbrechen und nicht ab dem 22.06.2022 bis zum Strafende am 21.06.2023 (wie in der Vollstreckungsübersicht ausgewiesen) weiter zu vollstrecken sei. Die Staatsanwaltschaft Köln nahm daraufhin unter dem 30.06.2023 eine Neuberechnung der Strafzeit vor, wonach die Vollstreckung der vorgenannten Rest-Gesamtfreiheitsstrafe zum Verfahren 204 Js 67/19 V StA Kleve zum 30.03.2023 (und damit 282 Tage nach dem Zwei-Drittel-Termin) zu unterbrechen und ab dem 31.03.2023 die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln zu vollstrecken ist (vgl. Bl. 23 VH). Auf die Mitteilung der vorgenannten Strafzeitberechnung wiederholte der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 05.07.2023 (Bl. 27 f. VH) seinen Antrag auf nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge und bat für den Fall der Nichtabhilfe um gerichtliche Entscheidung. Mit Verfügung vom 12.07.2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte und führte zur Begründung aus, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 449 StPO nicht vor Rechtskraft des Urteils beginnen könne (vgl. Bl. 29a VH). Mit Verfügung vom 12.07.2023 (B. 29a VH) legte sie das Verfahren der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln nach § 458 Abs. 2 StPO vor. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 03.08.2023 (Bl. 34 f. VH) hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln beschlossen, dass die Vollstreckung der Rest-Gesamtfreiheitsstrafe von 365 Tagen aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Kleve – 204 Js 67/19 V – gemäß § 454b Abs. 2 Satz 3 StPO rückwirkend am 30.03.2023 zu unterbrechen, beginnend ab dem 31.03.2023 – bis zum 30.03.2036 (2/3-Termin sei hierbei am 29.11.2031) – die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 19.01.2022 – 204 Js 67/19 V – und im Anschluss wiederum ein Rest von 83 Tagen Freiheitsstrafe aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Kleve zu vollstrecken sei. Zur Begründung führte die Strafvollstreckungskammer aus, dass sie sich der Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft anschließe, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln nach § 449 StPO erst ab Eintritt der Rechtskraft erfolgen könne und für eine Anrechnung der nach dem 30.03.2023 vollstreckten Strafe ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem die Freiheitsentziehung auslösenden Verfahren und der abgeurteilten Tat erforderlich sei, der vorliegend nicht bestehe. Mit Vermerk vom 25.08.2023 führte die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer aus, dass – wie von ihr unter dem 03.08.2023 verfügt (Bl. 37 VH) – zwar die förmliche Beschlusszustellung unter Beifügung einer Rechtmittelbelehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde an den Verurteilten erfolgt, der Beschlussabschrift an den Verteidiger aber weder eine Rechtsmittelbelehrung noch der Zusatz, dass die Zustellung des Beschlusses mit Rechtsmittelbelehrung unmittelbar an den Verurteilten erfolgt war, beigefügt gewesen seien. Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 03.08.2023 hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 14.09.2023 sofortige Beschwerde eingelegt und gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung derselben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur sofortigen Beschwerde hat er vorgetragen, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verkenne, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Freiheitsentziehung aufgrund der Strafvollstreckung und des (nicht vollzogenen) Haftbefehls vom 22.02.2021 bestehe, insbesondere Überhaft bis zur Rechtskraft des Urteils vom 19.01.2022 vorgelegen habe. Mit Vorlageverfügung vom 27.09.2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Verurteilten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 13.10.2023 Stellung genommen und ergänzend dazu vorgetragen, aus welchen Gründen aus seiner Sicht Überhaft vorgelegen habe, was sich insbesondere aus der Hauptakte, den Haftentscheidungen der mit der Sache befassten Strafkammer sowie dem staatsanwaltlichen Schlussvortrag in der Hauptverhandlung ergebe. Die Generalsstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 19.10.2023 zum vorgenannten Verteidigerschriftsatz Stellung genommen und mitgeteilt, dass sie an ihrem Antrag festhalte. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unbegründet. 1. Dem Verurteilten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. a) Die Strafvollstreckungskammer hat die Vorgaben des § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO nicht hinreichend beachtet, da sie dem Verteidiger zunächst nicht mitgeteilt hatte, dass eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit Rechtsmittelbelehrung an den Verurteilten durchgeführt wurde. Dass eine solche Mitteilung zunächst unterblieben ist, hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 14.09.2023 (Bl. 49 VH) selbst festgestellt. Darüber hinaus hat der Verteidiger anwaltlich versichert, dass er von der Zustellung an den Verurteilten nicht bereits aufgrund eines zwischen der Vorsitzenden und seiner Bürokraft am 25.08.2023 geführten Telefonats Kenntnis erlangt hat – diese Information sei von der Bürokraft nicht an ihn weitergeleitet worden –, sondern erst anlässlich eines weiteren Telefonats mit der Vorsitzenden am 14.09.2023, dem Tag der Einlegung der sofortigen Beschwerde. b) Der Verstoß gegen § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO begründet die Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers wegen der Versäumung der Beschwerdefrist. Der Bestimmung wird zwar, soweit es um die Wirksamkeit der Zustellung geht, nur die Funktion einer Ordnungsvorschrift zuerkannt (vgl. BGH bei Miebach/Kusch in NStZ 1991, 28; BGH NJW 1977, 640). Die an einem Strafverfahren Beteiligten dürfen aber regelmäßig darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasste Gericht alle verfahrensrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ordnungsvorschriften beachtet. Das gilt uneingeschränkt auch für § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO. Die dort getroffenen Regelungen dienen dem Zweck, dem Bevollmächtigten oder dem bestellten Verteidiger die Fristenkontrolle zu übertragen. Der Betroffene soll sich darauf verlassen können, dass der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung der Entscheidung erhält, nach der er sich ohne zusätzliche Rückfragen bei dem Betroffenen richten kann. Demgemäß begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn nicht besondere – vorliegend nicht erkennbare – Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (vgl. KG, Beschl. v. 20.11.2001, 1 AR 1353/01 m.w.N., BeckRS 2001, 16512 Rn. 5, beck-online). 2. Die nach § 462 Abs. 3 StPO statthafte und – nach Maßgabe der gewährten Wiedereinsetzung – auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafzeiten sind von der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss zutreffend berechnet. Insbesondere vermag die sich für den Zeitraum vom 22.06.2022 bis zum 30.03.2023 ergebende Überhaft in Höhe von 282 Tagen eine nachträgliche Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Kleve (Az. 204 Js 67/19 V) über die bereits rückwirkend zum 31.03.2023 angeordnete Unterbrechung hinaus nicht zu rechtfertigen. a) Zwar hat auch die ab dem 22.06.2022 bis zum 30.03.2023 erfolgte Vollstreckung der Strafhaft vorliegend zugleich als Maßnahme zur Sicherung des zur Verurteilung durch das Landgericht Köln am 19.01.2022 führenden Verfahrens gedient und der Haftbefehl vom 22.02.2021, der dem Verurteilten am 10.05.2021 verkündet wurde (Az. 503 Gs 576/21), hätte jederzeit an die Stelle der Strafhaft treten können, so dass in diesem Zeitraum Überhaft vorlag. Lediglich klarstellend bemerkt der Senat insoweit, dass die Untersuchungshaft nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Vollstreckungsakte zwar möglicherweise erst nach Verkündung des Urteils vom 19.01.2022 förmlich in die Strafzeitberechnung aufgenommen wurde (vgl. Strafzeitberechnung, Standnummer 10, Standdatum 20.01.2022), das Unterlassen ihrer Eintragung aber nichts daran zu ändern vermag, dass seit der Verkündung des Haftbefehls die „materiellen“ Voraussetzungen der Überhaft vorlagen. Dass bereits am 22.02.2021 ein Haftbefehl gegen den Verurteilten erlassen und dieser am 10.05.2021 verkündet wurde, ergibt sich ohne Weiteres aus dem durch die Verteidigung vorgelegten Protokoll der Haftbefehlsverkündung des Amtsgerichts Köln (Az. 503 Gs 576/21, Bl. 91 ff. VH) bzw. den Beschlüssen der Strafkammer vom 11.10.2021 und 21.01.2022, in welchen über Fragen der Haftbeschränkungen entschieden worden ist, was denknotwendig das Bestehen eines Haftbefehls voraussetzt. Dass dieser vor Rechtskraft des Urteils zu irgendeinem Zeitpunkt aufgehoben wurde, ist nicht ersichtlich. b) Ob diese Überhaft nach dem in § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB umschriebenen und einer Auslegung zugänglichen Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26.06.1997, StB 30/96, NStZ 1998, 134) im vorliegenden Fall eine Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 19.01.2022 gebietet, bedarf im hiesigen Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung. Denn das Erfordernis einer solchen Anrechnung würde im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass die Vollstreckungsreihenfolge nachträglich zu ändern und die Vollstreckung zum jeweiligen Zwei-Drittel-Termin der Freiheitsstrafen aus den Verfahren 204 Js 67/19 V (StA Kleve) und 921 Js 329/16 V (StA Köln) zu unterbrechen ist. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer eine solche Unterbrechung unter Verweis auf § 454b Abs. 2 Satz 3 StPO nicht vorgenommen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm gilt, dass die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit erfolgt, wenn die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe eintreten. Dies bedeutet, dass die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge vorliegend nur auf den 31.03.2023 erfolgen kann, weil erst zu diesem Zeitpunkt das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.01.2022 nach Abschluss des Revisionsverfahrens rechtskräftig und damit nach § 449 Abs. 1 StPO vollstreckbar geworden ist. § 454b Abs. 2 Satz 3 StPO ist über seinen Wortlaut hinaus nur bei einem sonstigen fehlerhaften Unterlassen durch die Vollstreckungsbehörde (z.B. die Verurteilung zu der Folgestrafe hatte zwar bereits Rechtskraft erlangt und war damit grundsätzlich vollstreckbar, die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung wurde aber versäumt) entsprechend anzuwenden (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.05.2019, 1 Ws 317/19, 1 Ws 318/19; MüKoStPO/Nestler, 1. Aufl. 2019, StPO § 454b Rn. 23), wofür vorliegend aus dem Vollstreckungsheft und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. c) Ob und gegebenenfalls mit welchen Rechtsfolgen eine möglicherweise vorzunehmende Anrechnung von 282 Tagen Überhaft auf die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 19.01.2022 im weiteren Vollstreckungsverfahren aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen sein könnte, wird von der dann zuständigen Strafvollstreckungskammer in einem möglichen Verfahren nach § 57 Abs. 1 oder 2 StGB zu prüfen sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 02.05.1988, 2 BvR 321/88).