Beschluss
2 Wx 212/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:1215.2WX212.23.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 03.08.2023 wird der am 24.07.2023 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - Köln vom 21.07.2023 – 37 VI 363/22 – aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 07.07.2022 wird abgelehnt.
Die in beiden Instanzen angefallenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 03.08.2023 wird der am 24.07.2023 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - Köln vom 21.07.2023 – 37 VI 363/22 – aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 07.07.2022 wird abgelehnt. Die in beiden Instanzen angefallenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Gründe: 1. Der Erblasser wohnte in einem Alten- und Pflegeheim. Mit Bescheid vom 23.01.2006 übernahm die Beteiligte zu 1) die nicht gedeckten Pflegekosten. Die Bewilligung erfolgte darlehensweise, weil der Erblasser über nicht sofort verwertbare, nicht zum Schonvermögen gehörende Vermögenswerte verfügte (Bl. 32 f.). Mit Bescheid vom 27.07.2017 forderte die Beteiligte zu 1) einen Betrag in Höhe von 118.312,98 € zurück (Bl. 35 f.). Am 00.00.2018 verstarb der Erblasser. Mit Bescheid vom 22.08.2018 wurde der gegen den vorgenannten Bescheid gerichtete Widerspruch „in der Widerspruchssache des Herrn O. D., …, vertreten durch die Bevollmächtigte Frau T. I. …“ zurückgewiesen (Bl. 37 f.). Das hiergegen von der Beteiligten zu 2), der Witwe des Erblassers, in dessen Namen angestrengte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln (Bl. 43 ff.) wurde vom Gericht als erledigt angesehen und nicht mit einer Sachentscheidung beendet (Bl. 46). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26.09.2018 schlug die Beteiligte zu 2) die Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus und focht eine etwaige Annahme der Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist an. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Ausschlagung binnen einer bestimmten Frist zu erfolgen habe, dass hierzu eine beglaubigte Erklärung erforderlich sei und dass die Frist mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft beginne. Auch sei ihr im Zeitpunkt des Todes nicht bekannt gewesen, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliege oder nicht. Eine etwaige Annahme der Erbschaft focht sie ferner vorsorglich wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses an (Bl. 1). Mit Schreiben vom 07.07.2022 (Bl. 151 f.) hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Mindestteilerbscheins beantragt und die Auffassung vertreten, sie besitze eine bestandskräftige Forderung gegen die Erben des Erblassers, die nach § 102 SGB XII zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet seien, wobei der ersatzfähige Aufwand auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlass begrenzt sei. Die Beteiligte zu 2) habe die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen, da sie das Geld ihres Mannes in einem Safe verwahrt und darüber verfügt habe. Später hat sie klargestellt, dass der Teilerbschein über eine Quote von ¾ beantragt werde (Bl. 220). Dem Antrag ist die Beteiligte zu 2) entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, die Erbschaft wirksam ausgeschlagen zu haben. Eine konkludente Annahme der Erbschaft sei nicht erfolgt. Das Geld sei bis zum Erbfall aufgebraucht worden. Auch sei sie aufgrund einer Vorsorgevollmacht zur Verfügung hierüber befugt gewesen. Zudem sei die Forderung der Beteiligten zu 1) mangels gerichtlicher Geltendmachung verjährt. Durch den am 24.07.2023 erlassenen Beschluss vom 21.07.2023 hat die Nachlassrechtspflegerin die zur Begründung des Antrages der Beteiligten zu 1) erforderlichen Tatsachen festgestellt und die Erteilung eines Mindest-Teil-Erbscheins zu ¾ Anteil „bewilligt“. (Bl. 230 f.). Im Wesentlichen hat sie ausgeführt, die Forderung sei nicht verjährt, weil sie gegenüber der Nachlasspflegerin fristgerecht geltend gemacht worden sei. Der Einwand der Beteiligten zu 2), das Vermögen sei verbraucht, könne nicht nachvollzogen werden. Wenn die 1945 geborene Beteiligte zu 2) angebe, das Geld für ihre private Altersvorsorge zu beanspruchen, werde sie wohl kaum einen Betrag in Höhe von 120.000,-- € innerhalb von 3 ½ Jahren vor dem Erbfall verbraucht haben. Der Verweis auf die Vorsorgevollmacht greife für die Zeit nach dem Erbfall nicht durch; insoweit seien Verfügungen als konkludente Annahme der Erbschaft zu sehen. Gegen den ihr zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 27.07.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde, die durch den am 03.08.2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigen erhoben worden ist (Bl. 248 ff.). Sie vertieft ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Die Beteiligte zu 1) ist der Beschwerde entgegengetreten (Bl. 279 ff.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. 2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Feststellungsbeschlusses sowie zur Ablehnung des Erbscheinsantrages. Denn der Beteiligten zu 1) mangelt es an der erforderlichen Befugnis, die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen. Nach § 792 ZPO kann der Gläubiger anstelle des Schuldners die Erteilung eines Erbscheins verlangen, wenn er ihn zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt. Dabei muss der Gläubiger im Besitz eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2019 – I-3 Wx 210/19 –, Rn. 4, juris, Sternal/Zimmermann, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 352 Rn. 28; Zöller/Gleimer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 792 Rn. 1). Hieran fehlt es. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es – insoweit entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) im Antrag vom 07.07.2022 – im Falle einer darlehensweisen Gewährung von Sozialhilfe der Behörde verwehrt, den Erben nach § 102 SGB XII auf Ersatz in Anspruch zu nehmen; vielmehr ist sie darauf verwiesen, den Anspruch auf Rückzahlung darlehensweise gewährter Leistungen auf dem Zivilrechtsweg gegen den Erben durchzusetzen (BSG, Urteil vom 11.09.2020 – B 8 SO 3/19 R –, SozR 4-3500 § 102, Rn 19 – juris). § 792 ZPO wäre nur dann anwendbar, wenn – was hier nicht der Fall ist - bereits ein zivilgerichtlicher Titel gegen den Erblasser ergangen wäre, zu dessen Vollstreckung gegen den Erben – etwa zur Erlangung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO – es eines Erbscheins bedürfte. Auf ein gegen den Erben gerichtetes Erkenntnisverfahren und dessen Vorbereitung ist § 792 ZPO nicht anwendbar. Aber auch dann, wenn man entsprechend dem Antragsvorbringen bei darlehensweise gewährten Leistungen eine Inanspruchnahme des Erben aus § 102 SGB XII für möglich hielte, würde daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes folgen: Dann nämlich wäre der Kostenersatzanspruch aus § 102 SGB XII durch einen eigenständigen Leistungsbescheid gegen den Erben geltend zu machen (Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 102 SGB XII (Stand: 20.07.2023), Rn. 85; Bienert in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 3. Aufl. 2023, Rn. 59; vgl. auch das Vorgehen der Behörde in dem der oben zitierten Entscheidung des BSG zugrundeliegenden Fall), wobei dieser Leistungsbescheid den Vollstreckungstitel gegen den Erben bilden würde, ohne dass es zur Vollstreckung noch eines Erbscheins bedürfte. Bei Erlass des Bescheides hätte die Behörde selbständig die Frage der Erbenstellung zu beurteilen, ohne ein Erbscheinsverfahren einleiten zu können (Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 102 SGB XII (Stand: 20.07.2023), Rn. 83). Zwar kann ein bereits erteilter Erbschein als Beweismittel geeignet sein (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 7/12 R –, SozR 4-5910 § 92c Nr 2, SozR 4-3500 § 102 Nr 2, Rn. 19 – juris -), damit korrespondiert aber keine Befugnis der Behörde, im Rahmen des § 102 SGB XII bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- € (Regelwert nach § 36 Abs. 3 FamFG. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist die Erbenhaftung auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt, sodass nicht die geltend gemachte Forderung maßgeblich ist. Zum Wert des Nachlasses, der nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) im Zeitpunkt des Erbfalles aufgebraucht gewesen sein soll, liegen keine objektivierbaren Anhaltspunkte vor.) 4. Der Senat sieht es für künftige Verfahren als sachdienlich an, das Nachlassgericht darauf hinzuweisen, dass die im Gesetz (§ 352e Abs. 1 FamFG) nicht vorgesehene Formulierung, ein Erbschein werde „bewilligt“, in einem Feststellungsbeschluss zur Vermeidung von Missverständnissen nicht verwendet werden sollte.