Urteil
19 U 140/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0126.19U140.22.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.11.2022 (14 O 32/20) insoweit aufgehoben, als der Klageantrag zu 1. b) und der Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1. abgewiesen worden sind.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 410.000,00 € festgesetzt (Berufung des Klägers: 390.000,00 €, Berufung der Beklagten: 20.000,00 €).
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.11.2022 (14 O 32/20) insoweit aufgehoben, als der Klageantrag zu 1. b) und der Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1. abgewiesen worden sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 410.000,00 € festgesetzt (Berufung des Klägers: 390.000,00 €, Berufung der Beklagten: 20.000,00 €). G r ü n d e: I. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 16.04.2020 (Bl. 1 ff. der LG-Akte) angekündigt, zu beantragen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger Auskunft über die Roherträge und den Deckungsbeitrag 2 zu erteilen, die die Beklagte mit den Kunden erzielt, welche der Kläger während der Dauer seiner Vertriebstätigkeit eingeworben hat. b) an den Kläger einen nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1.a) noch zu beziffernden Handelsvertreterausgleich nebst Zinsen in Höhe von 9 % über Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Hilfsweise: dem Kläger einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 350.000 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % über Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Im Termin vom 19.08.2021 (Protokoll Bl. 311 f. der LG-Akte) hat der Klägervertreter erklärt, den Antrag zu 1.b) aus der Klageschrift noch nicht zu stellen und hat beantragt, la. 8. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Kunden, die der Kläger seit dem 01.01.2011 bis zum, 30.06.2019 eingeworben hat, am 30.06.2019 weiterhin eine Geschäftsbeziehung bestand, und zwar aufgeteilt nach Anzahl und Art der bestehenden Vertragsverhältnisse; hilfsweise dem Kläger einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 130.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen. Gegenüber diesen Klageanträgen hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Prozessgeschichte gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, wobei es den als Stufenklage konzipierten Klageantrag zu 1 insgesamt abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Landgericht Folgendes ausgeführt: Der Klageantrag zu 1 sei insgesamt unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft über die Kunden der Beklagten, die der Kläger seit 2011 eingeworben hatte und mit denen am 30.06.2019 noch eine Geschäftsbeziehung bestand, um mit diesen Angaben einen Handelsvertreterausgleichsanspruch berechnen zu können. Ein Handelsvertreterausgleichsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, so dass die Stufenklage insgesamt abzuweisen sei. Grundsätzlich bestehe schon kein gesetzlicher Auskunftsanspruch eines ehemaligen Handelsvertreters für die Bezifferung der Höhe seines Ausgleichsanspruchs, weil er jedenfalls aus seinen Unterlagen in der Lage sein müsse, zur Höhe eines drohenden Provisionsverlustes vorzutragen, was zu einem schlüssigen Klagevortrag in der Regel ausreiche. Ein Auskunftsanspruch aus nachvertraglichen Treuepflichten und Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bestehe nicht, weil dem Kläger ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB nicht zustehe. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Kläger als Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile habe. Der Kläger habe zwar für andere Konzerngesellschaften der U. S. AG auch länger laufende Verträge mit Kunden vermittelt. Ob daraus jedoch weitere Geschäfte zu erzielen seien, die noch der Vermittlung des Klägers zuzurechnen sind, sei ungewiss. Im Rahmen des nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bemessenden Ausgleichsanspruchs könnten aber auch keine Provisionsverluste aufgrund der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses berücksichtigt werden. Da die Geschäftsvermittlung durch den Handelsvertreter mit einer Einmalprovision abgegolten wurde, entstünden durch die Beendigung keine Provisionsverluste für den Kläger. Andere Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Billigkeitsregelung trotz Fehlens von Provisionsverlusten für einen Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen wären, seien nicht vorgetragen. Auch der Hilfsantrag auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 130.000,00 € sei unbegründet, da der Anspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe. Der Klageantrag zu 2 sei begründet. Ein Anspruch des Klägers in Höhe von 20.000,00 € ergebe sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die monatliche Kostenpauschale verstoße gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB und sei insgesamt unwirksam. Die von der Beklagten nach Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung berechneten Kosten für u.a. die „Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse“ beträfen Hilfsmittel, die für die Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters objektiv erforderlich und die ihm daher vom Unternehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen seien. Die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, ziehe in der Regel die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich. Zu den für eine etwaige ergänzende Vertragsauslegung maßgeblichen Tatsachen sei seitens der Beklagten nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht habe die richtlinienkonform auszulegenden Inhalte der Begriffe „Provisionsverlust“ und „Unternehmervorteil“ verkannt und die erforderliche Billigkeitsprüfung unterlassen. Es gehe um die Frage, wofür die Beklagte Provision hätte zahlen müssen und inwieweit sie dies infolge der Vertragsbeendigung erspart habe, da sie das Geschäft in Eigenregie tätigt. Zur Höhe dieser Provisionen habe der Kläger aufbauend auf die Erfahrungen der zurückliegenden Jahre vorgetragen. Anknüpfungspunkt für die Vorteile des Unternehmers seien die Provisionsverluste, die der Handelsvertreter deshalb erleide, weil er infolge der Vertragsbeendigung mit seinen eingeworbenen Kunden keine Geschäfte mehr tätigen könne, die zu verprovisionieren gewesen wären. Die ersparten Provisionszahlungen seien insoweit ein Mindestmaß für die Höhe der zukünftigen Vorteile. Schließlich hat der Kläger Bezug genommen auf die Schlussanträge der Generals-anwältin vom 24.11.2022 in dem Verfahren C 574/21 des Europäischen Gerichtshofs. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 14 O 32/20 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen mit welchen Kunden, die der Kläger seit dem 1.1.2011 bis zum 30.6.2019 eingeworben hat, am 30.6.2019 weiterhin eine Geschäftsbeziehung bestand und zwar aufgeteilt nach Anzahl und Art der bestehenden Vertragsverhältnisse; 2. das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen, soweit das Landgericht Bonn den unbezifferten und in erster Instanz noch nicht gestellten Leistungsantrag zu Ziffer 1. b) auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs abgewiesen hat. 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 130.000 €, nebst Zinsen in Höhe von 9-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.11.2022 – 14 O 32/20 – aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zu dem Klageantrag zu 1 verteidigt die Beklagte die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zum Klageantrag zu 2 vertritt sie die Ansicht, die in der zum S. Shop-Partner-Vertrag (im Folgenden: S.SPV) zugehörigen Standortvereinbarung unter Ziffer 4.2 geregelte monatliche Kostenbeteiligung verstoße nicht gegen § 86a HGB und sei daher wirksam. Die Arbeitsplatzsysteme inklusive der Kasse und der Leitungsanschluss mit Prüfsystemen für die Auftragsübermittlung und deren Unterhaltung fielen nicht unter den Begriff der erforderlichen Unterlagen gemäß § 86a Abs. 1 HGB und seien daher nicht seitens des Unternehmers kostenlos zu stellen. Die Ausstattung mit einem IT-System, das elektronische Kommunikation sowohl gegenüber den Kunden als auch gegenüber dem Unternehmer ermögliche, gehöre vielmehr zur typischerweise erforderlichen Ausstattung des eigenen Geschäftsbetriebs des Handelsvertreters im Sinne des § 87d HGB. Gleiches gelte hinsichtlich der Ausstattung des Geschäftsbetriebs mit einer Kasse, bei der es sich im vorliegenden Fall um ein am Markt frei verfügbares Standard-Kassensystem handele, sowie hinsichtlich der leitungstechnischen Anbindung, also der Anbindung an Internet und Telefonnetz. Vorgaben, auf den Systemen des S.-Shops keine anderweitige Software zu installieren und diese für keine anderen Zwecke als diejenigen des Geschäftsbetriebs zu nutzen, beruhten auf nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Kundendaten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine Installation von Software Dritter oder der Einsatz von Speichermedien berge das erhebliche Risiko des Einbringens von Schadsoftware. Die Verpflichtung zum Ergreifen eben dieser Maßnahmen sei dem Handelsvertreter selbst durch Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO in gleicher Weise auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehöre auch ein Kassensystem grundsätzlich zur eigenen Geschäftsausstattung des Handelsvertreters im Sinne des § 87d HGB; eine analoge Einordnung als Unterlage sei nur gerechtfertigt, soweit es sich um ein produktspezifisches Hilfsmittel für die Vermittlungstätigkeit handele und zudem nur der Unternehmer dieses aus seiner Sphäre bereitstellen könne. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sei entsprechend restriktiv auszulegen und könne nicht allein deshalb angenommen werden, weil dem Handelsvertreter die Verwendung bestimmter Betriebsmittel auferlegt worden sei. Im Übrigen gehöre die Funktionalität, Produkte und Preise in einem Kassensystem speichern, empfangen und verarbeiten zu können, zum Standard von modernen Kassensystemen für den stationären Handel und sei nicht produktspezifisch. Das Landgericht habe auch keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten spezifischen Merkmale bzw. produkt- oder vertriebsspezifische Funktion das Standard-Kassensystem aufweise, die eine Einordnung als erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB rechtfertigen könnte. Der Zugriff auf Kundendatenbanken erfolge nicht im Wege einer besonderen Soft- oder Hardware, sondern über eine Internetanwendung. Selbst wenn man von einer Teilunwirksamkeit der Klausel ausgehen wolle, sei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, die zu dem Ergebnis führe, dass ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe. Bezüglich Vortrags der Beklagten zur näheren Aufschlüsselung der einzelnen, in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarungen aufgeführten Leistungen wird auf die Berufungsbegründung (dort S. 48 f. = Bl. 176 f. d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache insoweit teilweise Erfolg, als dass das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen ist. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. A) Berufung des Klägers 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die mit dem Klageantrag zu 1 auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsklage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch in jedem Fall deshalb nicht zu, weil die mit der Auskunft begehrten Informationen zur Bemessung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB nicht erforderlich sind. a) Für einen Anspruch des Handelsvertreters auf Auskunftserteilung zur Bezifferung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB gilt im Allgemeinen Folgendes: Die zur Darlegung des Ausgleichsanspruchs notwendigen Tatsachen kennt der Handelsvertreter im Regelfall jedenfalls nach der gebotenen Geltendmachung der für seine Provisionsforderungen bestehenden Informationsrechte aus § 87c HGB und nachvertragliche Tatsachen hat er grundsätzlich nicht darzulegen (Semmler in: Ebenroth/Boujong/Kindler, HGB, 5. Aufl., § 89b Rn. 282f. m.w.N.). Insoweit bestehen für ihn weder die Rechte des § 87c HGB soweit es nicht um die Feststellung der Unternehmergewinne während der Dauer des Vertragsverhältnisses geht, noch ein allgemeiner aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch allein zu dem Zweck, Kenntnis von den für eine schlüssige Darlegung des Ausgleichsanspruchs vorzutragenden Tatsachen zu erlangen (Semmler, a.a.O., m.w.N.). b) Hiernach käme ein Auskunftsanspruch des Klägers allenfalls in Betracht, wenn er wegen der Besonderheiten des Einzelfalls für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB auf Informationen angewiesen wäre, über die allein die Beklagte verfügt. Die Informationen, mit welchen Kunden, die der Kläger seit dem 01.01.2011 bis zum 30.06.2019 eingeworben hat, am 30.6.2019 weiterhin eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten bestand, ist indes für den Ausgleichsanspruch ohne Bedeutung. c) Ein Ausgleichanspruch nach § 89b HGB setzt u.a. voraus, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB) und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB). i. Gemäß § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB muss der Handelsvertreter Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden durch werbende Maßnahmen aufbauen, die dem Unternehmer auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses noch erhebliche Vorteile bringen. Dies bedeutet in erster Linie, dass der Handelsvertreter für den Unternehmer einen neuen Kundenstamm werben muss, da dieser dem Unternehmer regelmäßig auch nach Vertragsende weitere Vorteile bietet. Gleichzusetzen mit der Werbung von Neukunden ist nach § 89b Abs. 1 S. 2 HGB die Intensivierung der Geschäftsverbindung mit einem Altkunden, wenn diese Erweiterung der Werbung eines Neukunden entspricht. Der Vorteil für den Unternehmer besteht danach in der Möglichkeit, die vom Handelsvertreter aufgebaute Geschäftsverbindung zu Neukunden oder einer dieser gleichstehenden wesentlichen Erweiterung einer bestehenden Geschäftsverbindung zu einem Kunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrags zu weiteren Geschäftsabschlüssen zu nutzen, wobei eine Prognose im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags erforderlich ist; ob oder in welchem Umfang der Unternehmer tatsächlich nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Geschäfte mit diesen Kunden schließt, ist dagegen für das Vorliegen eines erheblichen Vorteils ohne Bedeutung (BGH, Urteil v. 24.09.2020, VII ZR 69/19, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.). Der Ausgleichsanspruch dient dazu, die Schaffung eines Kundenstamms durch den Handelsvertreter abzugelten, den der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags weiter nutzen kann (BGH, Urteile v. 06.10.2010, VIII ZR 210/07, zitiert nach juris Rn. 29; v. 13.01.2010, VIII ZR 25/08, zitiert nach juris Rn. 19; v. 06.08.1997, VIII ZR 150/96, zitiert nach juris Rn. 41). Eine für den Unternehmer nutzbare Geschäftsverbindung besteht, wenn innerhalb eines überschaubaren, in seiner Entwicklung noch abschätzbaren Zeitraums Nachbestellungen der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu erwarten sind (BGH, Urteile v. 21.04.2010, VIII ZR 108/09, zitiert nach juris Rn. 20; v. 25.10.1984, I ZR 104/82, zitiert nach juris Rn. 13). Entscheidend ist also der Aufbau einer Geschäftsbeziehung zu Stammkunden, die über eine solche zu Laufkunden hinausgeht (Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 89b Rn. 72). ii. Der Billigkeitsgrundsatz stellt ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar. Somit ist ein Anspruch bereits auf der Ebene der Anspruchsbegründung nicht gegeben, wenn er den für die Vorschrift entwickelten Grundsätzen der Billigkeit nicht entspricht (Ströbl, a.a.O., § 89b Rn. 92 m.w.N.). Nach der Neuregelung des § 89b Abs. 1 HGB im Jahre 2009 sind Provisionsverluste zwar nicht mehr selbstständige Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs, jedoch sind dem Handelsvertreter entgehende Provisionen nach § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB nach wie vor ausgleichsrechtlich bedeutsam (Hopt, HGB, 42. Aufl., § 89b Rn. 26). Auch nach der Neufassung des § 89b HGB bleibt im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung die Frage, ob der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provisionen verliert, ein wesentlicher Umstand, den es zu berücksichtigen gilt; wenn dem Handelsvertreter keine Provisionen entgehen, muss nach dem Wortlaut des Gesetzes die Zahlung eines Ausgleichs jedenfalls aus anderen Gründen der Billigkeit entsprechen (Senatsurteil v. 19.06.2015, 19 U 109/14, zitiert nach juris Rn. 69). Die Provisionen müssen dem Handelsvertreter aus „Geschäften mit diesen Kunden“ entgehen. Gemeint sind die in § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB angesprochenen Kunden; der Provisionsverlust muss sich mithin auf denselben Kundenstamm beziehen, um dessen Nutzung und Nutzbarkeit es geht (Emde in: Staub, HGB, 6. Aufl., § 89b Rn. 268). iii. Hiernach können sich Vorteile der Beklagten aus der Möglichkeit ergeben, die vom Kläger aufgebaute Geschäftsverbindung mit Neukunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrags zu weiteren Geschäftsabschlüssen mit diesen Stammkunden zu nutzen, entweder im Ladenlokal am bisherigen Standort, in einem anderen Ladenlokal oder im Fernabsatzvertrieb. iv. Zu beachten ist indes, dass den Vorteilen, die sich aus der Möglichkeit der Beklagten ergeben, Geschäfte mit Stammkunden des Klägers in einem anderen Ladenlokal oder im Fernabsatzvertrieb zu schließen, keine Provisionsverluste des Klägers gegenüberstehen. Denn die von dem Kläger vermittelten Geschäfte waren nach den Vereinbarungen der Parteien in dem Handelsvertretervertrag durch sogenannte Einmalprovisionen zu vergüten, was der Kläger mit der Berufungsbegründung auch nicht mehr in Abrede stellt. Weitere Geschäftsabschlüsse in einem anderen Ladenlokal oder im Fernabsatzvertrieb hätten hiernach keine Provisionsansprüche des Klägers begründet. Der Kläger hat entgegen seiner Darlegungslast (vgl. Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 44) bislang auch keine hinreichenden Gründe vorgetragen, die trotz fehlender Provisionsverluste für die Billigkeit eines Ausgleichsanspruchs sprechen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Stufenklage sich noch auf der Auskunftsstufe befindet. Ohne ein solches Vorbringen des Klägers ist aber nicht ersichtlich, welche Bedeutung weitere Geschäftsabschlüsse in einem anderen Ladenlokal oder im Fernabsatzvertrieb für den Ausgleichsanspruch haben sollen. d) Grundlage für einen Ausgleichsanspruch ist danach die Möglichkeit künftiger Geschäfte mit von dem Kläger geworbenen Kunden, wobei die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags und die gleichbleibende Tätigkeit des Handelsvertreters dafür zu unterstellen sind; davon ausgehend sind die Provisionseinkünfte zu ermitteln (Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 29). Maßgebend ist mithin die Möglichkeit künftiger Geschäfte mit Stammkunden am bisherigen Standort, wobei insoweit – wie bereits ausgeführt – eine Prognose im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags erforderlich ist. Zur Darlegung dieser Prognose benötigt der Kläger die mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Informationen nicht. 2. Zu Unrecht hat das Landgericht demgegenüber den noch nicht bezifferten Zahlungsantrag des Klägers auf der zweiten Stufe der Stufenklage abgewiesen. a) Das Landgericht war zwar aus rein verfahrensrechtlicher Perspektive nicht daran gehindert, über den Anspruch aus § 89b HGB bereits zu entscheiden, auch wenn der Kläger ihn erst auf Grundlage der Auskünfte hatte beziffern und erst sodann zur Entscheidung hatte stellen wollen. Denn eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Versäumnisurteil v. 28.11.2001, VIII ZR 37/01, zitiert nach juris Rn. 20 m.w.N.). b) Allerdings ist die zugrundeliegende materiell-rechtliche Wertung des Landgerichts, ein Anspruch aus § 89b HGB komme nicht in Betracht, nicht gerechtfertigt, weshalb im Ergebnis eine Entscheidung noch nicht hätte getroffen werden dürfen. Denn unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Auskunftsanspruch ist ein Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 89b HGB nicht von vornherein ausgeschlossen. i. Auch dann, wenn der Handelsvertretervertrag eine Vergütung ausschließlich in Form von Einmalprovisionen vorsieht, ist grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in Betracht zu ziehen (vgl. zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653: EuGH, Urteil v. 23.03.2023, C-574/21, zitiert nach juris Rn. 66). ii. Erhebliche Vorteile der Beklagten im Sinne von § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB kommen durchaus in Betracht. Zwar wird teilweise formuliert, der Anspruch aus § 89b HGB solle die „zu prognostizierenden erheblichen Vorteile aus der Nutzung der vom Handelsvertreter geschaffenen konkreten Geschäftsverbindung mit den von ihm geworbenen Stammkunden ausgleichen, nachdem er dem ausgeschiedenen Handelsvertreter für diese Geschäfte eine Provision nicht mehr zu zahlen hat“ (Semmler, a.a.O., § 89b HGB, Rn. 133). Ein Verständnis dahin, der Vorteil könne nur darin bestehen, dass nun mit den Stammkunden Geschäfte gemacht werden könnten, ohne jedwelche Provisionsansprüche bedienen zu müssen, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Entscheidend ist die Prognose des Abschlusses weiterer Geschäfte mit dem vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm (Ströbl, a.a.O., § 89b Rn. 80). Gerade wegen der Vielfalt der Vertriebswege der Beklagten ist es realistisch, dass der Bestand einer Kundenverbindung über verschiedene Kommunikationswege für den Abschluss neuer Geschäfte (ggf. in anderen Sparten) sowie ggf. erweiternde Folgeverträge genutzt werden kann. Die Annahme in Betracht kommender Vorteile wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte zur unentgeltlichen Datenweitergabe innerhalb des S.-Konzerns verpflichtet gewesen sein mag und sie selbst aus Geschäften anderer konzernangehöriger Gesellschaften keinen unmittelbaren Profit erwirtschaften mag. Die Konzernzugehörigkeit der Beklagten prägt die gesamte dem Handelsvertreter anvertraute Produktpallette und hierüber seine gesamte Tätigkeit, weshalb es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber den vertraglich an sie gebundenen Handelsvertretern darauf zu berufen, ein relevanter Vorteil sei außerhalb ihres Geschäftsbereichs an anderer Stelle des Konzerns eingetreten, dem sie angehört. Ferner entfällt das Merkmal eines ihr zugeflossenen Vorteils nicht dadurch, dass sie sich dieses Vorteils durch unentgeltliche Weitergabe innerhalb des Konzerns entledigt zu haben wähnte. iii. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Kläger aus Geschäften mit von ihm geworbenen Stammkunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht, § 89b Abs.1 S. 1 Nr. 2 HGB. Wie bereits ausgeführt, müssen sich die Provisionsverluste nicht auf bereits abgeschlossene Geschäfte beziehen, die nach dem Provisionssystem der Beklagten tatsächlich nicht in Betracht kommen. Vielmehr sind auch zu erwartende Provisionen aus künftigen Geschäften mit von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden erfasst (vgl. BGH, Urteil v. 13.05.1957, II ZR 19/57, zitiert nach juris Rn. 5; Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 29), also solche, die der Kläger bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses mit von ihm geworbenen Stammkunden – wiederum als Einmalprovisionen – durch die Vermittlung neuer provisionsrelevanter Verträge erzielt hätte. Das Entstehen von Provisionsansprüchen aus Geschäften mit Stammkunden ist nach dem Provisionssystem der Beklagten auch nicht ausgeschlossen, sondern lediglich begrenzt, da Ziff. 4.1.1. b) der Anlage 2 zum S.SPV „Dienstevermarktung“ hierzu vorsieht, der Vertrag müsse „neu sein, d.h. der akquirierte Kunde ist in den letzten 12 Monaten vor Eingang des Auftrags nicht Inhaber dieses Produktes bzw. ist Inhaber einer geringeren Anzahl dieses Produktes gewesen: Die Zahl der Anschlüsse oder Produkte muss sich netto erhöht haben“ . Dies bedeutet zwar, dass für die bloße Verlängerung eines Mobilfunk- oder Festnetzanschlussvertrages keine Provision verdient wird, wogegen aber beispielsweise dann, wenn das Datenvolumen erweitert, eine Flatrate ausgeweitet oder zu dem Festnetzanschluss ein Mobilfunkvertrag hinzugebucht wird, durchaus ein Provisionsanspruch entsteht. Es ist durchaus plausibel, dass die bestehende Kundenbeziehung für solche Abschlüsse ausgenutzt werden kann, sei es auch nur dadurch, dass der Kunde bei Fragen den ihm bekannten S.-Shop aufsucht und der Handelsvertreter hierbei über derartige Erweiterungen mit dem Kunden ins Gespräch kommen und einen Abschluss erzielen kann. Wie bereits ausgeführt, ist allerdings zu beachten, dass keine Provisionsverluste des Klägers eintreten, soweit die Beklagte bzw. andere Konzerngesellschaften auf anderen Vertriebswegen mit vom Kläger geworbenen Kunden weitere Geschäfte machen oder soweit vom Kläger geworbene Stammkunden in einem anderen S.-Shop weitere Verträge abschließen. Ein Provisionsverlust könnte demgegenüber eintreten, wenn – bei der hypothetisch vorzunehmenden Betrachtung – vom Kläger geworbene Stammkunden in dem vom Kläger betriebenen Shop einen weiteren Vertrag, für den nach den Provisionsvereinbarungen eine neue Einmalprovision anfallen würde, abgeschlossen hätten. Dabei wäre aber zunächst zu beachten, dass dann für die Beklagte bzw. andere Konzerngesellschaften der nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB notwendige Vorteil nicht in der Gewinnung eines neuen Kunden, mit dem auch zukünftig Geschäfte gemacht werden können, liegen kann, da es sich bereits um einen Stammkunden handelt. Als Vorteil käme insoweit daher nur der Abschluss des konkreten Geschäftes in Betracht. iv. Abgesehen von den vorstehenden abstrakten Hinweisen trifft der Senat keine abschließende Aussage zu der Frage, inwieweit dann, wenn der Kläger einen Antrag zu einem von ihm geltend gemachten Anspruch aus § 89b HGB zur Entscheidung stellt, aufgrund des dann gegebenen Sach- und Streitstandes die vorzunehmende Billigkeitsabwägung eine Bewertung dahin wird rechtfertigen können, dass dem Unternehmer erhebliche Vorteile verbleiben und dem Kläger Provisionsansprüche in einem solchen Maß entgangen sind, dass ein Ausgleich der Billigkeit entspricht. Maßgeblich für die vom Senat vorliegend getroffene Aufhebungsentscheidung ist allein, dass aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommen kann (vgl. EuGH, a.a.O.). Der Senat stellt aber klar, dass er der Ansicht ist, dass dem Aspekt, dass die Vermittlungstätigkeit vertragsgemäß durch Einmalprovisionen vollständig hat abgegolten werden sollen, erhebliche Bedeutung beizumessen sein wird. 3. Über den als Hilfsantrag gestellten Antrag auf Zahlung eines (pauschalen) Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 130.000,00 € war nicht in der Sache zu entscheiden. Insoweit ist klarzustellen, dass es sich nicht um einen eigenständigen Sachantrag handelt, da der Streitgegenstand mit demjenigen des (bislang nicht gestellten) unbezifferten Leistungsantrages identisch ist, so dass er von der diesbezüglichen Aufhebung und Zurückverweisung miterfasst wird. B) Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht der Klage zu Recht teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 20.000,00 € nebst Verzugszinsen verurteilt hat. Denn der Kläger hat einen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe 20.000,00 €. 1. Die zwischen den Parteien in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung geregelte Kostenbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € netto, die u.a. für die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen inklusive Kasse sowie die Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung inklusive Prüfanschlüssen erfolgte, weicht von § 86a Abs. 1 HGB ab und ist deshalb gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich insoweit um ein Entgelt für erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB handelt. a) Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen (BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 19; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris Rn. 63). Dazu gehört alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (Semmler in: Ebenroth/Boujong/Kindler, HGB, 5. Auflage zu § 86a Rn. 28 m.w.Nw.). Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z.B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke und Musterkollektion (BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 19). Die Aufzählung ist schon ausweislich des Wortlauts der Norm nur beispielhaft. Auch EDV-Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist (OLG Bremen, Beschluss v. 27.06.2011, 2 U 21/11, zitiert nach juris Rn. 9). Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 29; Hübsch in: ZVertriebsR 2018, 88). Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme (OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 24 ff.; Lehmann in: BeckOK, 40. Edition, Stand: 01.07.2023, § 86a Rn. 2 m.w.N.) sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten (BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 20 ff.; Senatsurteil v. 30.09.2005, 19 U 67/05, zitiert nach juris Rn. 30 ff.; OLG Bremen, Beschluss v. 27.06.2011, 2 U 21/11, zitiert nach juris Rn. 9; Hopt, HGB, 41. Aufl., § 86a, Rn. 5). b) Der Begriff der Erforderlichkeit ist restriktiv auszulegen. Erforderlich ist, was objektiv zur Tätigkeit benötigt wird (Senatsurteil v. 11.09.2009, 19 U 64/09, zitiert nach juris Rn. 6). Die Unterlage muss für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich oder unverzichtbar sein. Dies ergibt sich bereits aus einer Betrachtung der in § 86a Abs. 1 HGB genannten Beispiele – hierbei handelt es sich um Unterlagen, die einen engen Bezug zum vertriebenen Produkt besitzen und ohne die keine erfolgreiche Vermittlung möglich ist. Auch die Stellung des Handelsvertreters als selbstständiger Unternehmer legt eine enge Auslegung nahe. Die eigentliche Vertriebstätigkeit, also die von ihm zu entfaltenden Bemühungen zur Herbeiführung der Vertragsschlüsse, auf die der Handelsvertretervertrag gerichtet ist, obliegt ihm als selbstständigem Unternehmer. Ihn trifft insoweit das handelsvertretertypische Risiko, dass sich die von ihm dafür getätigten Aufwendungen und sein Einsatz nur bei erfolgreicher Vermittlung von Verträgen rentieren, weil er sonst keine Einnahmen erzielt. Nach § 87d HGB trägt der Handelsvertreter deshalb – soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Prinzipal handelsüblich ist – die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen selbst. Hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden. Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 25; BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 23 ff.; OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 30 ff.). c) Die in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung aufgelisteten Arbeitsplatzsysteme stellen hiernach erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dar. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei der durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Hard- und Software um frei am Markt erhältliche Standardprodukte handelt, die keine speziellen Funktionalitäten aufweisen. Maßgebend ist vielmehr, dass die Einrichtung der Arbeitsplatzsysteme unstreitig dergestalt erfolgte, dass der Kläger allein hierüber an die verschiedenen Informationsverarbeitungsysteme der Beklagten (insbes. Warenwirtschaft, Kasse, Kundendaten) angebunden war, dem Kläger Änderungen der Arbeitsplatzsysteme nicht gestattet waren und der Kläger diese allein zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, nicht aber zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken nutzen durfte. Entsprechend heißt es in Ziffer 10.1 S.SPV: „ Die PVG bindet den Partner an verschiedene IV-Systeme der PVG oder anderer Konzerngesellschalten an (z.B. Warenwirtschaft, Kasse, Kundendatenbanken). Der Partner nimmt die hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Anbindung und zum Betrieb der Systeme gewissenhaft vor. Der Partner darf Hardware und Software ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nutzen, eine Verwendung zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken ist nicht statthaft.“ und in Ziffer 10.2 S.SPV: „ Das Aufspielen von Fremdsoftware auf IV-Hardware (Rechner, Kasse etc.), die die PVG zur Leistungserbringung beim Partner installiert hat, ist nicht zulässig. Ebenfalls untersagt ist der Einsatz von nicht durch PVG gestellter IT-Hardware und Speichermedien gleich welcher Art. “. Da die Entstehung der Provisionsansprüche nach Ziffer 4.1.1 der Anlage 2 zum S.SPV von der Eingabe des Auftrags durch den Kläger in das Auftragserfassungssystem abhing und bei lebensnaher Betrachtung unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrung auch nicht ersichtlich ist, wie der Kläger ohne Zugriff auf das Informationsverarbeitungsystem der Beklagten Verträge mit Kunden hätte abschließen sollen, war der Kläger auch auf die Verwendung des zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsystems unverzichtbar angewiesen. So erfolgen Vertragsschlüsse im Hinblick auf Telekommunikationsdienstleistungen – wie die Beklagte selbst mit der Berufungsbegründung vorträgt – heutzutage nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch unter Verwendung entsprechender elektronischer Formulare. Sie werden in nennenswertem Umfang noch nicht einmal mehr dem Kunden in Papierform zur Verfügung gestellt, erst recht jedoch nicht seitens des Handelsvertreters in Papierform an den Unternehmer übermittelt. Hieraus folgt, dass der Kläger gerade die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsysteme nicht nur für die Kenntniserlangung von aktuellen Preisen der jeweiligen angebotenen Produkte, sondern auch für praktisch sämtliche anderen Vorgänge im Zusammenhang mit der Vermittlung seiner Geschäfte benötigte. Hinzu kommt, dass der Kläger die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsysteme nur eingeschränkt für seine Zwecke, nämlich ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nutzen konnte. Durch den Ausschluss von Veränderungen und die vertragliche Verpflichtung, die Arbeitsplatzsysteme nicht für andere geschäftliche Zwecke zu verwenden, stellten die Arbeitsplatzsysteme kein vollwertiges Hilfsmittel zur Besorgung geschäftlicher Angelegenheiten für den Kläger dar. Hierzu gehören neben der Erfüllung der Pflichten aus den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen zahlreiche weitere Aufgaben, wie etwa die Buchhaltung und die Kommunikation mit Behörden, Berufsverbänden und Steuerberatern. Insoweit war der Kläger von vornherein auf ein weiteres EDV-System angewiesen, über das er etwa eine Buchführungssoftware nutzen, E-Mails und sonstige Schreiben an Behörden, Berufsverbände und Steuerberater verfassen und sonstige geschäftliche Aufgaben erfüllen konnte. Die in Rede stehenden Arbeitsplatzsysteme erfüllten mithin nicht die Funktion einer allgemeinen Büroausstattung. Die Argumentation der Beklagten, die Vorgabe, auf den Systemen des S.-Shops keine anderweitige Software zu installieren und diese für keine anderen Zwecke als zur Vertragserfüllung zu nutzen, beruhten auf der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), rechtfertigt für die Frage, ob es sich um erforderliche Unterlagen i.S.v. § 86a Abs. 1 HGB handelt, keine andere Entscheidung. Auch wenn mit der Anbindung der Arbeitsplatzsysteme an das Informationsverarbeitungsystem der Beklagten tatsächlich derartige Einschränkungen verbunden sein sollten, berührt dies die Feststellung, dass die in diesem Rahmen dem Kläger zur Verfügung gestellte (Software-) Infrastruktur für diesen unerlässlich war, um überhaupt die vertraglich geschuldete Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte ausführen zu können, nicht und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Einschränkungen auch dann bestanden hätten, wenn der Kläger selbst das Arbeitsplatzsystem eingerichtet hätte. Im Hinblick auf die Unverzichtbarkeit der Arbeitsplatzsysteme für den Abschluss von Verträgen und die Anbindung an das Informationsverarbeitungsystem der Beklagten sowie auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der Arbeitsplatzsysteme handelt es sich bei diesen um erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. d) Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 30.11.2007 (19 U 84/07, zitiert nach juris) beruft, vermag dieses eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. In dem von der Beklagten angeführten Senatsurteil wurde ein dem Handelsvertreter zur Verfügung gestellter Laptop nicht allein deshalb als „Unterlage“ angesehen, weil die EDV-Systeme der dortigen Beklagten derart geschützt waren, dass sie nicht auf fremde Hardware aufgespielt werden konnten. Der Senat hat in der Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger angesichts der praktischen Erfordernisse im allgemeinen Geschäftsverkehr in jedem Fall eine elektronische Büroausstattung haben musste, mit der er seine Aufgaben erfüllen konnte. Selbst wenn er tatsächlich diese Ausstattung nur über die Beklagte beziehen konnte, bliebe sie ein von ihm zu beschaffendes Hilfsmittel, das für seinen Gewerbebetrieb erforderlich war. Denn der Laptop habe nicht nur für die Auftragsannahme, sondern für sämtliche geschäftlichen Belange seiner Handelsvertretertätigkeit verwendet werden können (vgl. Senatsurteil, a.a.O., Rn. 12). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall schon dadurch, dass die in Rede stehende Hard- und Software eben nicht für sämtliche geschäftliche Belange des Klägers zu nutzen war. Der vorstehend zitierten Entscheidung ist im Übrigen kein, erst recht nicht allgemeingültiger Grundsatz zu entnehmen, dass in jedem Fall eine Standard-Hard- oder Software keine erforderliche Unterlage i. S. d. § 86a HGB ist bzw. sein kann. e) Soweit in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen weitere Leistungen der Beklagten aufgeführt sind, insbesondere die Bereitstellung einer Kasse und einer leitungstechnischen Anbindung, kann dahinstehen, ob auch diese Leistungen nach § 86a Abs. 1 HGB kostenfrei von der Beklagten zu erbringen waren, da die vertragliche Zusage des Klägers, für die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen nebst sonstiger IT-bezogenen Leistungen einen Kostenbeitrag an die Beklagte zu leisten, unabhängig hiervon insgesamt nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam ist. i. Selbst wenn die nach den vorgenannten Abreden von der Beklagten zur Verfügung gestellte EDV-Ausstattung Komponenten enthalten sollte, die der von dem Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zuzurechnen sind, ändert dies nichts daran, dass dem Kläger vorliegend ein einheitliches, auf die Bedürfnisse eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters abgestimmten Hard- und Softwarepaket zur Verfügung gestellt wurde, ohne das er seiner Tätigkeit für die Beklagte nicht hätte nachgehen können. Hierbei handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt, für das der Kläger ein Nutzungsentgelt nicht – auch nicht teilweise – schuldete (vgl. BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 30; OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 36). Die Pflichten des Unternehmers nach § 86a Abs. 1 und 2 HGB können weder eingeschränkt noch erweitert werden. § 86a Abs. 3 HGB sieht deshalb die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen vor, die dementsprechend auch im vorliegenden Fall anzunehmen ist (vgl. OLG Hamm a.a.O. Rn. 37 m.w.N.). ii. Etwas anderes folgt auch nicht aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu den sog. Tankstellenfällen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich von denjenigen unterscheidet, in welchen es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang das Kassensystem eines Tankstellenbetriebs eine erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB darstellt. Denn vorliegend stellte das Kassensystem nur einen kleinen Teil der dem Kläger für seine Tätigkeit überlassenen Arbeitsplatzsysteme dar. Ein wesentlicher Unterschied zu den Tankstellenfällen liegt somit bereits darin, dass der Kläger nicht nur bestimmte Funktionen der Kasse, sondern auch weitere, wesentliche Funktionen der Software für seine Abschlusstätigkeit benötigte. Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses – neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit – wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil v. 03.12.2015, 16 U 39/15 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris). Demensprechend bezieht sich die Unwirksamkeit gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB in diesen Fällen zunächst nur auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung (Kassenpacht), mit dem die entsprechende Teilfunktion des Kassensystems betreffend die Übermittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten wird, nicht hingegen auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung, bei dem es sich um die Gegenleistung für andere Funktionen des Kassensystems (z.B. Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc.) handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 31). Mit diesen Fällen ist der vorliegende indes nicht vergleichbar. Vielmehr diente die zur Verfügung gestellte Hard- und Software keinen Interessen des Klägers, die nicht mit seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Beklagte im Zusammenhang standen und mit einem zusätzlichen Vorteil für ihn verbunden gewesen wären. Während sich ein Tankstellenpächter, wäre ihm das Kassensystem nicht seitens des Mineralölunternehmens zur Verfügung gestellt worden, um ein solches für den Betrieb seines „Tankstellenshops“ eigenständig hätte bemühen müssen, war dem Kläger die Beschaffung einer eigenen Software – oder das Aufspielen einer nicht von der Beklagten herrührenden Software auf die von dieser zur Verfügung gestellte Hardware – sogar untersagt. Auch konnte er die zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze nach der vertraglichen Vereinbarung gerade nicht für solche Zwecke nutzen, die nicht unmittelbar mit seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Beklagte im Zusammenhang standen. Es ist zwar so, dass ein Handelsvertreter – unabhängig davon, auf welchem Gebiet er tätig ist – üblicherweise auf eine EDV-technische Ausstattung angewiesen ist und die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellte Software auch solche Komponenten enthielt, die der von dem Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Kläger vorliegend ein einheitliches, auf die Bedürfnisse eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters abgestimmten Hard- und Softwarepaket zur Verfügung gestellt wurde, ohne dass er seiner Tätigkeit für die Beklagte nicht hätte nachgehen können. Hierbei handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt, für das der Kläger kein Nutzungsentgelt schuldete. iii. Selbst wenn man dies jedoch anders sehen wollte und der Auffassung wäre, es läge lediglich eine Teilunwirksamkeit der Vergütungsabrede vor, so würde die sodann vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 32) zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Es wird insoweit auf die folgenden Ausführungen unter Ziffer f) Bezug genommen. f) Die Unwirksamkeit der Vergütungsabrede in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung in Bezug auf die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzsysteme führt zur Unwirksamkeit der Vergütungsabrede insgesamt. i. Zwar sind in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung weitere Leistungen der Beklagten aufgeführt, die durch die monatlichen Kostenbeteiligungen abgegolten werden sollen (Herrichtung im Rahmen eines Shop-Relaunches, Einrichtung von Mobiliar im Rahmen eines Shop-Relaunches, Reinigung, Datenmülltonne, Blaue Tonne, GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag, Ausstattung mit Unternehmenskleidung). Hierbei kann im Einzelnen offenbleiben, ob weitere der aufgenommenen Komponenten und ggf. welche als erforderliche Unterlage i.S.v. § 86a Abs. 1 HGB anzusehen sind. ii. Denn die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, zieht die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich, wenn sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nichts Abweichendes ergibt (BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16. zitiert nach juris Rn. 32). Vorliegend sieht Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung eine nicht näher differenzierende, monatliche Kostenbeteiligung in Höhe von (pauschal) 1.000,00 € netto vor, die auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht teilweise aufrechterhalten werden kann. Bei ergänzender Auslegung ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil v. 24.01.2008, III ZR 79/07, zitiert nach juris m.w.N.). Insoweit haben der Sinn und Zweck des Vertrages und die Interessenlage der Parteien eine zentrale Bedeutung (BGH, Urteil v. 20.02.2019, VIII ZR 7/18, Rn. 61). Eine ergänzende Vertragsauslegung muss unterbleiben, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Vertragslücke in Betracht kommen, aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (BGH, Urteil v. 06.04.2009, II ZR 255/08, zitiert nach juris Rn. 36). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann auf Grundlage des wechselseitigen Vortrags nicht beurteilt werden, ob und in welchem Höhe die Parteien in Kenntnis der Teilunwirksamkeit der Vergütungsabrede für die nicht von der Vorschrift des § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB betroffenen Komponenten eine Vergütung durch den Kläger vereinbart hätten bzw. in welchem Umfang die Parteien bei Kenntnis der Teilunwirksamkeit der Klausel diese aufrechterhalten hätten oder dies im Hinblick auf Treu und Glauben hätten tun müssen. Die Beklagte hat die Kosten der einzelnen, in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung aufgeführten Leistungen erstmals mit der Berufungsbegründung näher aufgeschlüsselt (dort S. 48 f. = Bl. 176 f. d.A.). Ob dieser Vortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, kann dahinstehen, da auch bei dessen Berücksichtigung zu viele Unwägbarkeiten verbleiben, um festzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. So handelt es sich bei der von der Beklagten behaupteten Kostenaufschlüsselung um eine allgemeine Kalkulation, die unabhängig von den Besonderheiten des Standorts für alle Verträge mit Handelsvertretern nach dem sog. Standardmodell gelten soll und die auch nicht näher belegt ist. Existiert danach gerade keine auf den Einzelfall, d.h. den individuellen Shop, zugeschnittene Kostenkalkulation und lassen sich die einzelnen Kostenpositionen nicht ohne weiteres auf Richtigkeit prüfen, kann nicht unterstellt werden, dass ein redlicher und verständiger Handelsvertreter sich bezüglich der nicht von der Vorschrift des § 86a Abs. 1 HGB erfassten Positionen auf eine Vergütungsabrede eingelassen hätte. Erst recht lässt sich nicht beurteilen, in welcher Höhe ein redlicher und verständiger Handelsvertreter eine Vergütungsabrede akzeptiert hätte. Weitere Unwägbarkeiten, die die vorgenannte Annahme bestätigen, ergeben sich daraus, dass bezüglich einzelner Positionen in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung (insbes.: Einrichtung des Shops, Mülltonnen, GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag) nicht zwangsläufig ein Interesse des Handelsvertreters besteht, diese Aufgaben auf die Beklagte zu delegieren. Selbst bei Leistungspositionen, die für den Handelsvertreter erkennbar mit Erleichterungen verbunden sind (z.B. Reinigung), ist nicht ausgeschlossen, dass es sich für den Handelsvertreter als günstiger darstellte, diese selbst zu organisieren. 2. Die Unwirksamkeit der Vergütungsabrede in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung führt dazu, dass der Kläger die in den Jahren 2017 bis 2019 geleisteten Kostenpauschalen in Höhe von insgesamt 20.000,00 € in vollem Umfang zurückverlangen kann. C) Da eine Entscheidung über den Anspruch des Klägers aus § 89b HGB noch nicht hätte getroffen werden dürfen, war der entsprechende Ausspruch auf den Antrag des Klägers in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. D) Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 3 ZPO, 44, 47, 48 GKG.