Beschluss
18 W 62/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0129.18W62.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 11.10.2023, Az. 9 O 299/22, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 11.10.2023, Az. 9 O 299/22, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Gründe I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Prämienanpassung in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag über eine private Krankenversicherung des Klägers. Mit Schriftsatz vom 03.05.2022 hat die Beklagte ein Verzeichnis (Anl. BLD 8) über die der Beitragsanpassung zugrundeliegenden Unterlagen vorgelegt, welche nach ihrem Vortrag Grundlage der erforderlichen Zustimmung der zuständigen Treuhänderin gewesen seien, und beantragt, für den Fall der Erörterung der in dem Verzeichnis aufgeführten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit auszuschließen und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für die Klagepartei, die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei und für einen ggf. klägerseits bestellten Privatsachverständigen anzuordnen. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.08.2022 hat die Beklagte die Unterlagen vorgelegt (Anl. BLD 9); eine Aushändigung an die Gegenseite dürfe aber erst im Verhandlungstermin nach Ausschluss der Öffentlichkeit und Anordnung der Verschwiegenheit erfolgen. Die Beklagte hat behauptet, an ihren in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen Daten bestehe – auch wenn die Kalkulationsunterlagen hier das Jahr 2015 beträfen – ein andauerndes schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. Im Verhandlungstermin am 11.10.2023 hat das Landgericht nach Erörterung die Öffentlichkeit zum Schutz von wichtigen Geschäftsgeheimnissen der Beklagten im Sinne von § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen soweit im weiteren Verfahren Inhalte der Unterlagen der Anlage BLD 9 zur Sprache kommen, die in der Anlage BLD 8 als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet sind. In der im Anschluss nicht öffentlich fortgeführten Sitzung hat das Landgericht sodann den Kläger nach § 174 Abs. 3 GVG zur Geheimhaltung über die Inhalte derjenigen Unterlagen verpflichtet, die in der Anlage BLD 8 als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet sind. Nach Zustellung des den Beschluss enthaltenden Verhandlungsprotokolls am 17.10.2023 hat der Kläger – für sich als Partei und zugleich als sich selbst vertretender Rechtsanwalt – mit einem am 30.10.2023 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung eingelegt. Er beanstandet, dass sich die Geheimhaltungsverpflichtung einseitig nur an die Klägerseite richte, was sowohl dem Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG widerspreche als auch ermessensfehlerhaft hinsichtlich eines etwaigen Auswahlermessens sei. Die seiner Ansicht entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei mit Inkrafttreten des GeschGehG gegenstandslos geworden. Schließlich sei der angefochtene Beschluss auch verfahrensfehlerhaft ergangen, da die das Jahr 2015 betreffenden Unterlagen schon wegen des Datenalters überhaupt nicht geheimhaltungsbedürftig gewesen seien. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2023 nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen. II. Das vom Landgericht mit Recht für zulässig erachtete – insbesondere nach der maßgeblichen Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 17.10.2023 fristgerecht am 30.10.2023 eingegangene – Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Insofern tritt der Senat den überzeugenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 30.11.2023 bei. Die weiteren Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Bewertung. 1. Die von dem Kläger mit der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer Beschränkung der Geheimhaltungsverpflichtung auf einzelne, anwesende Personen in der nichtöffentlichen Sitzung ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 4/20 –, Rn. 24ff., juris; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 – IV ZB 23/20 –, Rn. 29f., juris), der sich der Senat anschließt, zu bejahen. a) Warum diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Inkrafttreten des GeschGehG (am 26.04.2019) „gegenstandslos“ geworden sein soll, erschließt sich nicht, zumal sämtliche zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – auch die von dem Kläger selbst angeführte Entscheidung – sich auf Ausgangsbeschlüsse nach § 174 Abs. 3 GVG bezogen, die ihrerseits erst nach Inkrafttreten des GeschGehG ergangen waren. Es erschließt sich auch nicht, warum der Geheimnisschutz nach § 16 GeschGehG entsprechend der Auffassung des Klägers weitergehen sollte als der hier im Rahmen des Auswahlermessens auf einzelne Verfahrensbeteiligte beschränkbare Geheimnisschutz, sieht doch auch § 16 Abs. 2 GeschGehG bspw. eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit nur für solche Verfahrensbeteiligten vor, die nicht ohnehin bereits außerhalb des Verfahrens Kenntnis von den Informationen erlangt haben. b) Ausgehend davon, dass zentraler Gesichtspunkt im Rahmen der durchzuführenden umfassenden Interessenabwägung ist, in welchem Umfang der über das Geheimnis Verfügungsbefugte eines Schutzes bedarf und eine Verpflichtung außenstehender Dritter zur Geheimhaltung wünscht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 4/20 –, Rn. 32, juris), erscheint es im Hinblick auf das bestehende Auswahlermessen auch richtig, die Geheimhaltungsverpflichtung nicht auf die anwesenden Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu erstrecken, denen die von ihnen selbst vorgelegten Unterlagen ohnehin bereits von der Beklagten bekannt waren. 2. Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass die hier vom Landgericht der Geheimhaltungsverpflichtung unterworfenen Unterlagen (konkret handelt es sich um die vollständigen technischen Berechnungsgrundlagen für den Tarif und technische Rahmenberechnungsgrundlagen) – ungeachtet des Zeitablaufs – Geschäftsgeheimnisse der Beklagten darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 14f., juris, zu einem Tarif, der „schon seit Jahren nicht mehr im Wettbewerb“ stand). Derartige kalkulatorische Unterlagen sind Betriebsinterna, aus denen sich Einsichten in die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens und in seine Preisbildungsmechanismen gewinnen lassen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 16 W 49/20 –, Rn. 8, juris; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 – IV ZB 23/20 –, juris). Anlass, von dieser auch von dem Senat geteilten Rechtsprechung abzuweichen, besteht hier aus den bereits im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts dargelegten Gründen – auch im Lichte des weiteren Beschwerdevortrags – nicht. a) Dass gesetzlich in einem gewissen Detailierungsgrad Berechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation vorgegeben seien, ändert nichts daran, dass zum einen gemäß § 11 Abs. 2 KVAV dem Versicherer durchaus die Wahl überlassen bleibt, wie er die Prämie bei Prämienanpassungen berechnen möchte (nach den Formeln des Abschnitts B der Anlage 1 KVAV oder auch nach anderen geeigneten Formeln, die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen) und zum anderen diese bei der Prämienberechnung zu berücksichtigenden Berechnungsgrundlagen bei der konkreten Berechnung durch – schützenswerte – individuelle, unternehmensspezifisch kalkulierte Beträge konkretisiert werden müssen. b) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht dadurch, dass nach der hier streitgegenständlichen Prämienerhöhung weitere Beitragsanpassungen erfolgt seien, die fortan die Grundlage für die dann zu zahlenden Prämien seien. Denn dies ändert nichts daran, dass sich – wie bereits das Landgericht zu Recht bemerkt – aus den als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen über eine separate Einzelanpassung hinaus allgemeine kalkulatorische und unternehmerische Entscheidungen der Beklagten ergeben. Vor diesem Hintergrund dauert das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ungeachtet des Zeitablaufs und zwischenzeitlicher weiterer Beitragsanpassungen weiter an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht.