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Beschluss

2 Ws 28/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0130.2WS28.24.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt (§ 473 Abs. 1, 2 StPO), als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt (§ 473 Abs. 1, 2 StPO), als unbegründet verworfen. Gründe: I. Das Amtsgericht Aachen hat durch Beschluss vom 06.08.2019 (331 Ls 97/17) unter Auflösung der jeweiligen Gesamtstrafen aus den durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 01.02.2019 (331 Ls 97/17) und Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28.08.2017 (452 Ds 789/16) verhängten Einzelstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten gebildet. Nach Zurückstellung der Strafe gemäß § 35 BtMG und erfolgreichem Abschluss einer Therapie in der J. Klinik in Bergisch Gladbach in der Zeit vom 01.10.2019 bis zum 20.03.2020 hat das Amtsgericht Aachen unter Anrechnung der Therapiezeit nach § 36 Abs. 1 BtMG die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe durch Beschluss vom 06.05.2020, rechtskräftig seit dem 15.09.2020, für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.11.2020 (61 KLs 19/20), rechtskräftig seit dem 13.08.2021, wurde der Verurteilte wegen einer am 29.04.2020 zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüßt der Verurteilte derzeit in der Justizvollzugsanstalt Aachen, nachdem er zwischenzeitlich in die Justizvollzugsanstalt Hagen verlegt und von dort wieder rückverlegt worden war. Wegen der Einzelheiten der Anlassverurteilungen sowie der Nachverurteilung wird auf die Feststellungen unter Ziffer I. des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 11.12.2023 verwiesen. Mit Blick auf die Inhaftierung des Verurteilten wurde die Vollstreckungssache Ende des Jahres 2021 zunächst an das Landgericht Aachen, von dort im Februar 2022 an das Landgericht Hagen und im Juni 2022 wieder an das Landgericht Aachen abgegeben. Sowohl das Landgericht Hagen als auch das Landgericht Aachen vertraten – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Aachen – in Aktenvermerken vom 11.03.2022 bzw. 20.06.2022 die Auffassung, dass ein Widerruf der Bewährung nicht in Betracht komme, da die (neue) Tat vom 29.04.2020 nicht innerhalb der Bewährungszeit begangen worden sei. In dem auf Antrag des Verurteilten parallel durchgeführten, auf Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.11.2020 gerichteten Vollstreckungsverfahren (33f StVK 1087/22) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen den Verurteilten am 31.01.2023 und am 21.06.2023 mündlich angehört; in beiden Anhörungstermin hat der Verurteilte seinen Antrag zurückgenommen und auf eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verzichtet. Mit Verfügung vom 12.10.2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06.05.2020 zu widerrufen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen hat den Widerrufsantrag mit Beschluss vom 11.12.2023 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung gemäß §§ 36 Abs. 4 BtMG, 57 Abs. 5 S. 2 StGB zwar vorlägen, ein Widerruf jedoch mit Blick auf die Maßstäbe des Vertrauensschutzes nicht erfolgen könne. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 15.12.2023, welche sie mit Verfügung vom 27.12.2023 unter Hinweis darauf begründet hat, der Vertrauensschutz sei nicht verletzt, da ein solcher primär zum Tragen komme bei Widerrufsentscheidungen nach erheblichem Zeitablauf nach Ende der Bewährungszeit; ebenso spreche gegen den Vertrauensschutz die Schwere und Art der Tat der Nachverurteilung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Vorlageverfügung vom 11.01.2024 unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 27.12.2023 vorgelegt und beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 11.12.2023 aufzuheben. Der Senat hat dem Verurteilten über seinen Verteidiger mit Verfügung vom 16.01.2024 rechtliches Gehör zu der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft gewährt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 26.01.2024 Stellung genommen und für den Fall, dass der Senat anders als die Vorinstanz entscheiden wolle, beantragt, die Staatsanwaltschaft aufzufordern, dazu Stellung zu nehmen, warum der Bewährungswiderruf erst 26 Monate nach Rechtskraft des dem Antrag zugrundeliegenden Urteils beantragt wurde. II. Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 11.12.2023 ist zulässig, insbesondere im Sinne der §§ 306, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht und mit sorgfältiger und im Ergebnis zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 36 Abs. 4 BtMG i.V.m. §§ 57 Abs. 5 S. 2, 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar an sich vorliegen, weil der Verurteilte - nach der Entlassung aus der Therapieeinrichtung in Bergisch Gladbach am 20.03.2020, aber vor Erlass des Aussetzungsbeschlusses vom 06.05.2020 - am 29.04.2020 die der Verurteilung vom 27.11.2020 zugrunde liegende Straftat begangen hat, von welcher das Amtsgericht Aachen zum Zeitpunkt der Aussetzung keine Kenntnis hatte. Die Strafvollstreckungskammer hat einen Widerruf gleichwohl mit Blick auf die Maßstäbe des Vertrauensschutzes zu Recht für nicht zulässig erachtet. Demgegenüber rechtfertigt die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft keine abweichende Bewertung: Zwar kann eine Strafaussetzung grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit widerrufen werden (allgemeine Meinung, vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 71. Auflage, § 56f Rn. 19a m.w.N.). Es besteht auch keine bestimmte Frist, innerhalb derer die Widerrufsentscheidung ab Rechtskraft einer neuen Verurteilung zu erfolgen hat (vgl. Senat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt SenE v. 19.05.2023, 2 Ws 258/23; Fischer, a.a.O.); insbesondere gilt insoweit nicht die Frist des § 56g Abs. 2 S. 2 StGB (vgl. SenE vom 07.09.2015, 2 Ws 528/15). Auf der anderen Seite kann ein Widerruf auch nicht unbegrenzt lang zulässig sein, da der Grundsatz der Rechtssicherheit und der aus ihm folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips darstellen (vgl. BVerfGE 15, 319). Ein Widerruf lange nach Rechtskraft der neuen Verurteilung kann dem widersprechen, wobei maßgeblich stets die Umstände des Einzelfalles sind (vgl. SenE v. 03.04.2014, 2 Ws 149/14, zitiert nach juris, Rn. 10 m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer ist aufgrund nicht zu beanstandender Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu der Erkenntnis gelangt, dass der Zeitablauf seit der am 13.08.2021 rechtskräftig gewordenen Verurteilung durch das Landgericht Aachen vom 27.11.2020 unter Vertrauensschutzgesichtspunkten so schwer wiegt, dass ein Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit nicht mehr zulässig ist. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft setzt dem – im Ergebnis ohne Erfolg – ihre eigene Gewichtung und Bewertung der Umstände entgegen, ohne dabei relevante Abwägungsfehler seitens der Strafvollstreckungskammer aufzuzeigen. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Abwägung die Schwere der Tat, auf welche der Widerruf gestützt werden soll, gesehen und berücksichtigt. Soweit die Beschwerde zudem darauf abstellt, dass die Bewährungszeit erst zum 14.09.2023 – zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung mithin erst seit knapp drei Monaten – abgelaufen war, hat die Kammer auch diesen Umstand berücksichtigt und zugleich zu Recht darauf hingewiesen, dass das Widerrufsverfahren überhaupt erst nach Ablauf der Bewährungszeit eingeleitet worden ist. Dies obschon – worauf der Senat ergänzend hinweist – das Landgericht Aachen bereits auf Seite 46/47 der Urteilsgründe vom 27.11.2020 im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt hatte, dass der Verurteilte mit dem – vorliegend nunmehr – verfahrensgegenständlichen Widerruf der ausgesetzten Restfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 06.08.2019 rechnen muss. Gleichwohl ist ein Widerrufsverfahren durch die Staatsanwaltschaft erst unter dem 12.10.2023, mithin nahezu drei Jahre nach dem rechtlich zutreffenden Hinweis des Landgerichts Aachen in den aufgezeigten Strafzumessungserwägungen bzw. zwei Jahre und zwei Monate nach Rechtskraft der damaligen Verurteilung, eingeleitet worden. Soweit die zeitliche Verzögerung in erster Linie darauf beruht, dass die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Aachen und Hagen sowie die Staatsanwaltschaft Aachen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sind und entsprechend aktenkundig gemacht haben, dass ein Widerruf insoweit nicht möglich sei, weil die Tat vom 29.04.2020 vor dem Aussetzungsbeschluss vom 06.05.2020 begangen worden ist, liegt dies – worauf die Kammer in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat – allein in der Sphäre der Justiz. Auch wenn dem Verurteilten die irrigen Rechtsauffassungen nach Aktenlage nicht mitgeteilt worden sind, konnte und durfte dieser wegen des erheblichen Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren seit Rechtskraft der Nachverurteilung und dem zwischenzeitlichen Ablauf der Bewährungszeit berechtigt darauf vertrauen, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen wird (vgl. auch SenE v. 03.04.2014, a.a.O.; SenE v. 25.06.1999, 2 Ws 335/99, jeweils zitiert nach juris). Es entspricht der aufgezeigten Rechtsprechung, dass Gründe des Vertrauensschutzes einem Widerruf der Strafaussetzung nicht nur nach längerem Ablauf der Bewährungszeit, sondern alternativ auch dann entgegenstehen können, wenn seit der Rechtskraft eines neuen Urteils wegen einer Straftatbegehung innerhalb der Bewährungszeit längere Zeit vergangen ist; davon geht die Rechtsprechung jedenfalls bei einem Zeitablauf von – wie hier – mehr als zwei Jahren aus (vgl. die Nachweise bei Fischer, a.a.O.). Die aufgezeigten Gründe des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit stehen im Übrigen auch einer Verlängerung der Bewährungszeit nach Maßgabe des § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB entgegen.