Beschluss
15 W 151/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0202.15W151.23.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2023 - 12 O 185/23 - abgeändert. Der Streitwert wird auf 70.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2023 - 12 O 185/23 - abgeändert. Der Streitwert wird auf 70.000 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, dass der Streitwert nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu bemessen ist. Da der Kläger sich gegen - aus seiner Sicht rechtswidrige, nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag nicht auf tatsächlichen Erfahrungen beruhende - negative Bewertungen seiner unternehmerischen Tätigkeit gewandt hat, ist offenkundig, dass es ihm in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange ging. Es handelte sich deshalb um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98, NJW 2000, 656; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. August 2019 - 6 W 43/19, Anlage K 15; OLG München, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 18 W 555/23, Anlage K 17). Schon deshalb ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2020 - III ZR 124/20 (vgl. K&R 2021, 127 Rn. 14), auf die sich das Landgericht Berlin in seinem von der Beklagten vorgelegten Nichtabhilfebeschluss vom 13. Dezember 2023 - 27 O 362/23 - gestützt hat (Anlage B 1), jedenfalls im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im Übrigen übersieht das Landgericht Berlin, dass eine Ehrverletzung einen wesentlich stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt, als die ihm (vorübergehend) genommene Kommunikationsmöglichkeit in einem sozialen Netzwerk (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, K&R 2021, 127 Rn. 12). Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, dass für die Bewertung eines vermögensrechtlichen Unterlassungsanspruchs vor allem die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger maßgeblich ist, weshalb sein Interesse an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen oder fortdauernder Beeinträchtigungen in den Blick zu nehmen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. August 2019 - 6 W 43/19, Anlage K 15; OLG München, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 18 W 555/23, Anlage K 17). Nicht maßgeblich ist es demgegenüber, von welchen Erwägungen sich der Prozessbevollmächtigte eines Klägers bei Vergütungsvereinbarungen für außergerichtliche Tätigkeiten leiten lässt (vgl. dazu § 4 Abs. 1 RVG), wie er solche Tätigkeiten bewirbt und welcher Arbeitsaufwand mit dem konkreten Mandat verbunden ist. Ferner kommt es nicht darauf an, ob ein Kläger rechtsschutzversichert ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist deshalb unerheblich. Auf Grund einer im Verfahren der Streitwertfestsetzung angemessenen und gebotenen pauschalisierenden Betrachtungsweise bemisst der Senat die wirtschaftliche Bedeutung eines Anspruchs auf Unterlassung einer negativen Unternehmensbewertung bei Z. oder Z. E. im Einklang mit anderen Oberlandesgerichten regelmäßig mit 10.000 € (vgl. etwa Senatsurteil vom 26. Juni 2019 - 15 U 91/19, juris Rn. 62; Senatsbeschlüsse vom 30. August 2022 - 15 W 51/22, n.v.; vom 18. Dezember 2023 - 15 W 129/23, Anlage K 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. August 2019 - 6 W 43/19, Anlage K 15; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 7 W 121/21, Anlage K 16; OLG München, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 18 W 555/23, Anlage K 17). Eine solche Streitwertbemessung trägt der gerichtsbekannt sehr stark verbreiteten Nutzung der Dienste der Beklagten und der damit einhergehenden erheblichen Breitenwirkung der Bewertungen Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu einer höheren oder niedrigeren Streitwertbemessung geben, liegen im Streitfall nicht vor. Anders, als in dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 7. November 2023 - 15 W 105/23 - zugrunde lag (Anlage B 4), hat der Kläger vorliegend ausschließlich jüngere Bewertungen angegriffen, die durchweg nicht älter als ein Jahr waren. Der Senat hält es auch nicht für angezeigt, deshalb zwischen den verschiedenen Bewertungen zu differenzieren, weil fünf Ein-Stern-Bewertungen kein Begleittext beigefügt war (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. August 2019 - 6 W 43/19, Anlage K 15; insoweit anders OLG München, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 18 W 555/23, Anlage K 17) und es sich bei der siebten Bewertung um eine - mit einem durchweg negativen Kommentar versehene - Zwei Sterne-Bewertung handelte. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass es sich bei allen sieben angegriffenen Bewertungen um durchweg negative Bewertungen handelte und nicht ersichtlich ist, dass sie signifikant unterschiedliche Auswirkungen auf Umsatz und Gewinn des Unternehmens haben konnten. Die sieben Einzelwerte von jeweils 10.000 € sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2023 - 15 W 105/23, Anlage B 4). Denn es handelt sich nicht um einen einheitlichen Unterlassungsanspruch und auch nicht um einen Gesamtkomplex (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 1999 - 16 W 39/98, juris Rn. 5; allgemein auch Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 15 W 77/16 - und vom 17. Februar 2017 - 15 W 78/16 und 79/16), sondern um Ansprüche wegen verschiedener Bewertungen von verschiedenen Nutzern. Diese Ansprüche haben jeweils einen selbständigen wirtschaftlichen Wert (vgl. BeckOK-Kostenrecht/Schindler, § 39 GKG Rn. 17 [Stand: 1. Juli 2023]). Der Kläger hätte sie ohne Weiteres auch in verschiedenen Verfahren geltend machen können (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2009 - 14 W 53/08, AfP 2009, 506, 507 für die Inanspruchnahme mehrerer Unterlassungsschuldner). Die Gesamtsumme von 70.000 € steht schließlich auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu möglichen (dauerhaften) Gewinneinbußen des Klägers und gibt deshalb keinen Anlass, die Angemessenheit der Einzelwerte in Zweifel zu ziehen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).