Beschluss
1 ORBs 43/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0220.1ORBS43.24.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. Gründe I. Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 9. Februar 2024 zutreffend wie folgt dargestellt: „ Das Bundesamt für Güterverkehr hat mit Bußgeldescheid vom 21.10.2022 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtdurchführung einer grenzüberschreitenden Beförderung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland vor der ersten Kabotagebeförderung eine Geldbuße in Höhe von 3.125,00 Euro gemäß § 19 Abs. 2a Nr. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Art. 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 bzw. Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 festgesetzt (Bl. 40 ff. d. VV). Gegen diesen – ihm am 02.11.2022 zugestellten Bescheid (Bl. 46 d. VV) – hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.11.2022, eingegangen bei der Bußgeldstelle am selben Tag (Bl. 53 d. VV), Einspruch eingelegt (Bl. 49 d. VV). Mit Verfügung vom 20.06.2023 hat die Staatsanwaltschaft Köln die Bußgeldakte gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG dem Amtsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt und einer Entscheidung durch Beschluss nicht widersprochen (Bl. 4 d. A.). Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat mit Schreiben vom 11.07.2023, dem Betroffenen am 21.07.2023 zugestellt (Bl. 7, 8 R d. A.), auf die Möglichkeit der Entscheidung ohne Haptverhandlung hingewiesen (Bl. 5 ff. d. A.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.09.2023 hat der Betroffene den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt und das Verfolgungshindernis der Verjährung geltend gemacht (Bl. 10 d. A.). Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 26.09.2023 (902b OWi 972 Js 6721/23 - 114/23) gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtdurchführung einer grenzüberschreitenden Beförderung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland vor der ersten Kabotagebeförderung gemäß § 19 Abs. 2a Nr. 1 GüKG, Art. 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1072/2009 eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 Euro verhängt. (Bl. 14 ff. d. A.). Der Beschluss ist dem Betroffenen am 16.10.2023 zugestellt worden (Bl. 16, 29 R d. A.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.10.2023, eingegangen per besonderem elektronischem Anwaltspostfach am selben Tag (Bl. 21 d. A.) hat der Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.09.2023 Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 22 f. d. A.) und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Er hat beantragt, das Verfahren gemäß § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen und zur Begründung ausgeführt, die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit sei verjährt. “ Darauf nimmt der Senat Bezug. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG statthafte, Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt auf die zulässig erhobene Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 353, 354 Abs. 2 StPO. 1. Der erklärten Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist freilich – was der amtswegigen Prüfung durch den Senat unterliegt (st. Rspr. s. nur SenE v. 19.01.2019 – III-1RVs 239/18 -; SenE v. 12.01.2021 – III-1 RVs 4/21 -; SenE v. 22.02.2022 – III-1 RVs 20/22 -) – die Wirksamkeit zu versagen. Von einer Beschränkung kann nur ausgegangen werden, wenn sich ein Beschränkungswille des Rechtsmittelführers zweifelsfrei ermitteln lässt (SenE v. 08.12.1998 - Ss 495/98 -; SenE v. 31.08.2000 - Ss 361-362/00; SenE v. 21.11.2000 - Ss 455/00 -; SenE v. 22.10.2002 - Ss 429/02 -; SenE v. 15.10.2019 – III-1 RVs 205/19 -). Das ist hier nicht der Fall. Die Beschränkungserklärung ist vielmehr perplex, indem einerseits der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, andererseits – hiermit wegen des denknotwendig eingeschlossenen Angriffs auf den Schuldspruch in unauflösbarem Widerspruch stehend – Verfolgungsverjährung eingewandt wird. Dieser Befund führt zur Unwirksamkeit der erklärten Beschränkung (s. zu vergleichbaren Konstellationen SenE v. 15.05.2001 - Ss 149/01 -; SenE v. 16.11.2004 - 8 Ss 450/04 -). Das angefochtene Urteil unterliegt daher in Gänze der Nachprüfung durch den Senat. 2. Entgegen der von der Verteidigung geäußerten Rechtsmeinung ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt ausgeführt: Der Ahndung der Ordnungswidrigkeit steht das Verfolgungshindernis der Verjährung ist nicht entgegen. Gemäß § 19 Abs. 7 GüKG kann die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 2a Nr. 1 GüKG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Verfolgungshindernis der Verjährung tritt somit gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 OWiG zwei Jahre nach Beendigung der vorgeworfenen Handlung ein. Die dem Betroffenen zur Last gelegte unzulässige Kabotagebeförderung datiert auf den 23.09.2021, weshalb grundsätzlich mit Ablauf des 23.09.2023 das Verfolgungshindernis der Verjährung eingetreten wäre. Jedoch wurde zuletzt durch Schreiben des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2023, mit dem der Betroffene auf die Möglichkeit der Entscheidung ohne Hauptverhandlung hingewiesen wurde, die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG unterbrochen und begann von neuem, § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Dem tritt der Senat bei. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Verjährung auch durch Erlass des Bußgeldbescheids am 21. Oktober 2022 gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 9 1. Alt. OWiG unterbrochen worden ist. 3. Der angefochtene Beschluss unterfällt jedoch der Aufhebung, weil die in ihm enthaltene Beweiswürdigung materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. a) Auch in einem Beschluss nach § 72 OWiG müssen die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen und Erwägungen in einer Weise dargetan sein, die dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht. Das gilt auch für die Beweiswürdigung (SenE v. 19.03.2002 - Ss 118/02 B -; SenE v. 03.04.2002 - Ss 87/02 Z -; SenE v. 08.08.2002 - Ss 316/02 B -; SenE v. 07.10.2003 - Ss 429/03 -; SenE v. 29.11.2004 - 8 Ss-OWi 73/04 -; SenE v. 07.06.2006 - 82 Ss-OWi 26/06 -; SenE v. 11.11.2008 - 83 Ss-OWi 91/08 -; SenE v. 19.04.2017 – III-1 RBs 115/17 -; SenE v. 27.07.2018 – III-1 RBs 219/18 -). b) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend, sondern nur denkgesetzlich möglich sein (SenE v. 06.08.2004 - Ss 343/04 B -; SenE v. 16.11.2018 – III-1 RVs 244/18 -). Der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt aber, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH NStZ-RR 2016, 144; SenE v. 29.09.2017 – III-1 RVs 225/17; SenE v. 16.07.2019 – III-1 RVs 120/19 -; SenE v. 19.01.2021 – III-1 RVs 11/21 -) So verhält es sich hier: Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Aufklärung interner Verhältnisse ausländischer Unternehmen erheblichen praktischen Schwierigkeiten begegnen kann - in rechtsbeschwerderechtlich bedeutsamer Weise lückenhaft: c) aa) Adressat des aus Art. 8 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 folgenden, in § 19 Abs. 2a Ziff. 1 GüKG bußgeldbewehrten Verbots, eine Kabotagebeförderung durchzuführen, wenn nicht zuvor bereits eine grenzüberschreitende Beförderung stattgefunden hat, ist der Güterkraftverkehrsunternehmer. Soll bußgeldrechtlich nicht dieser, sondern ein für ihn handelndes Organ in Anspruch genommen werden, bedarf es einer Zurechnungsnorm, die hier in § 9 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ( nicht : § 130 Abs. 1 OWiG) gefunden werden kann (Knorre, GüKG, 2. [Online-]Auflage 2018, § 19 Rz. 2). Die Vorschrift erfasst auch ausländische juristische Personen (KK-OWiG- Rogall , 5. Auflage 2018, § 9 Rz. 42; Gassner/Seith- Kleemann , OWiG, 2. Auflage 2020, § 9 Rz. 22). Das in § 9 Abs. 1 OWiG gemeinte „besondere persönliche Merkmal“ ist dasjenige des Güterkraftverkehrsunternehmers. bb) Daher müsste der Betroffene als derjenige angesehen werden können, der im Sinne von Art. 8 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 die Kabotagefahrt „durchführt“. Das ist nicht belegt. Zwar heißt es unter II. der Urteilsgründe, „verantwortlicher Beförderer“ sei der Betroffene gewesen, jedoch wird diese Feststellung beweiswürdigend nicht untermauert, weil der Inhalt der insoweit (unter III.) in Bezug genommenen Unterlagen ebenso wenig mitgeteilt wird wie diejenigen Erkenntnisse, die sich gegebenenfalls aus den nur mit Daten und Geschäftszeichen aufgeführten Vorahndungen ergeben könnten. cc) Aus den vorstehend dargelegten Gründen gleichermaßen lückenhaft ist die Beweiswürdigung auch, soweit das Tatgericht davon ausgeht, dass vor den Kabotagefahrten keine vorangegangene grenzüberschreitende Beförderung stattgefunden habe.