Leitsatz: Zu den formellen Anforderungen an die Begründung eines Entgelterhöhungsverlangens gemäß §9 WBVG. Auf die Berufung und Widerklage der Beklagten wird das am 30.05.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 15 O 350/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.672,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2021 zu zahlen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, ihre Zustimmung zu der mit Schreiben vom 29.05.2019 von 82,11 € um 0,38 € auf 82,49 € angekündigten Entgelterhöhung pro Tag zum 01.06.2019 und zu der mit Schreiben vom 14.05.2020 von 140,16 um 7,03 € auf 147,19 € angekündigten Entgelterhöhung pro Tag zum 01.06.2020 zu erklären. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 544 II Nr. 1, 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. 1. Zulässig ist insbesondere auch die von der Beklagten im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage, § 533 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung einer Widerklage zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und sie darüber hinaus auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar fehlt es an einer Einwilligung der Klägerin in die Widerklageerhebung, diese ist jedoch sachdienlich. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit (Zöller-Heßler, ZPO 35. Auflage, § 533 Rn. 6; BGH MDR 2004, 1075; BGH WM 1983, 604). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Zulassung der Widerklage geeignet ist, den Streitstoff zwischen den Parteien im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 533 Rn. 6; BGH MDR 2004, 1075; BGH WM 1983, 604). Dies ist hier der Fall. Die Widerklage der Beklagten ist auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützt wie die Klage. Ihre Zulassung erscheint geeignet, die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte insgesamt und endgültig beizulegen. Die Widerklage kann schließlich auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat gemäß § 529 ZPO seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Denn zwar trägt die Beklagte nach erfolgtem Anwaltswechsel umfassend neu vor und reicht darüber hinaus neue Urkunden zur Gerichtsakte. Indes besteht über die neu vorgetragenen Umstände, insbesondere die Pflegebedürftigkeit der Klägerin und die Erbringung von Leistungen der Pflegekasse sowie den Inhalt der neu vorgelegten Urkunden zwischen den Parteien kein Streit. Ein rechtserhebliches Bestreiten, das ohnehin qualifiziert erfolgen müsste, vermag der Senat dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. § 531 ZPO enthält nach gefestigter Rechtsprechung des BGH aber nur einen eingeschränkten Novenausschluss für die Berufungsinstanz. Neues unstreitiges Vorbringen ist stets zu berücksichtigen (BGHZ (GrS) 177, 212 m.w.N.; Zöller-Heßler, a.a.O., § 531 Rn. 20 m.w.N.). 2. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass es dem beklagtenseits formulierten Widerklageantrag an der hinreichenden Bestimmtheit fehlen würde. Durch seine Bezugnahme auf die mit konkretem Datum bezeichneten Ankündigungsschreiben nebst Angabe der Höhe der Entgelterhöhung unter gleichzeitiger Angabe des Ausgangs- und Endbetrages sind die Entgelterhöhungen, zu denen die Beklagte die Zustimmung der Klägerin begehrt, ausreichend individualisiert und von anderen Entgelterhöhungen abgegrenzt. Mehr ist aus Sicht des Senates nicht zu fordern, insbesondere nicht genaue Bezeichnung der zu erhöhenden Entgeltanteile. Deren Benennung ist in den im Antrag in Bezug genommenen Schreiben enthalten. Lediglich zur weiteren Klarstellung hat der Senat das Datum des Inkrafttretens der Entgelterhöhungen ergänzend mit in den Tenor aufgenommen. Auch dieses ergibt sich indes aus den in Bezug genommenen Schreiben und erscheint aus Bestimmtheitsgründen nicht zwingend erforderlich. 3. Der Widerklage fehlt es mit Blick auf die drohende Verjährung des Zustimmungsanspruches der Beklagten auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. B. Die mit der Berufung erhobene Widerklage ist in der Sache nur teilweise begründet. Die Beklagte hat in Bezug auf die aus dem Tenor ersichtlichen beiden streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zustimmung, im Übrigen jedoch nicht. Im Einzelnen: 1. Die Parteien streiten nicht darüber, dass der zwischen den Parteien bestehende Heimvertrag vom Anwendungsbereich des WBVG erfasst wird. Die Beklagte ist Unternehmerin und hat sich in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gegenüber der Klägerin, die Verbraucherin ist, zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Pflegebedürftigkeit und Behinderung bedingten Hilfsbedarfs der Klägerin dienen, vgl. § 1 WBVG. 2. Im Hinblick auf das erste streitgegenständliche Erhöhungsverlangen der Klägerin vom 24.11.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017 kann aus Sicht des Senates dahinstehen, ob diese Entgelterhöhung unter die Vorschrift des § 8 WBVG zu subsumieren ist – wie die Beklagte meint – oder unter die Vorschrift des § 9 WBVG – wie die Klägerin meint. Mehr spricht aus Sicht des Senates allerdings dafür, dieses Erhöhungsverlangen an der Vorschrift des § 9 WBVG zu messen. Denn dieses ging zwar einher mit einer Überleitung der Klägerin von der Pflegestufe 2 in den Pflegegrad 4, die Überleitung beruhte aber nicht auf Veränderungen im Hilfsbedarf der Klägerin, sondern auf einer gesetzlichen Neueinteilung der Pflegestufen. Dass damit zugleich auch gesetzlich vorgeschriebene Veränderungen des Betreuungsschlüssels einhergegangen sein mögen, ändert nichts daran, dass diese jedenfalls nicht in der Person der Klägerin und einem gesteigerten Betreuungs- und Pflegebedarfs ihrerseits begründet waren. Zumindest fehlt es an einem konkreten Beklagtenvortrag zu einem erhöhten Pflegebedarf der Klägerin. Auch die Beklagte selbst ist im Übrigen seinerzeit von einem zustimmungspflichtigen Erhöhungsverlangen ausgegangen und hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2016 (vgl. Bl. 46 d.A.) um Unterzeichnung eines Nachtragsvertrages mit geänderten Entgelten gebeten. Letztlich bedarf diese Frage jedoch ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung durch den Senat wie die weitere zwischen den Parteien diskutierte Frage der formellen Ordnungsmäßigkeit dieses Erhöhungsverlangens. Denn ein etwaiger Zustimmungsanspruch der Beklagten ist jedenfalls verjährt und damit nicht durchsetzbar. Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung erhoben (vgl. Seite 11 der Berufungserwiderung, Bl. 231 BA). Mangels eigenständiger Regelungen im WBVG unterliegt der Zustimmungsanspruch der allgemeinen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Danach beginnt die Dreijahresfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von dem Anspruch und dem Schuldner erlangt hat. Ein etwaiger Zustimmungsanspruch ist mit dem Zugang des Erhöhungsverlangens vom 24.11.2016 bei der Klägerin entstanden. Mit Schreiben vom 09.12.2016 sandte die Betreuerin den Nachtragsvertrag ohne Unterschrift mit dem handschriftlichen Zusatz „zur Kenntnis genommen, jedoch kein Vertragsanerkenntnis“ an die Beklagte zurück (vgl. Bl. 170 d.A.). Durch diesen Zusatz erhielt die Beklagte Kenntnis von der Verweigerung der Zustimmung durch die Klägerin und damit von Anspruch und Schuldner. Der Lauf der Verjährungsfrist begann daher mit dem Ablauf des Jahres 2016 und endete mit dem Ablauf des 31.12.2019. Für eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlungen der Parteien über den Anspruch nach § 203 BGB ist nichts ersichtlich. Soweit die Beklagte Entsprechendes im Berufungsrechtszug in den Raum gestellt hat (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes vom 06.02.2023, Bl. 259 BA), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar gab es im Oktober 2018 die von ihr in diesem Zusammenhang thematisierte E-Mail-Korrespondenz (vgl. Anlage CBH10, Bl. 265 d.A.). Diese betraf jedoch nur am Rande das Erhöhungsverlangen zum 01.01.2017 und bezog sich vordringlich auf eine Änderung des Vertrages wegen eines Umzugs der Klägerin in ein anderes Zimmer. Darauf verweist die Klägerin zu Recht (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 22.03.2023, Bl. 348 BA). Die E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien endete darüber hinaus auch noch im selben Monat mit dem Abschluss eines die Zimmeränderung berücksichtigenden Änderungsvertrages (vgl. Anlage K14, Bl. 353 ff. BA). Dieser verhielt sich mit keinem Wort zum Streit der Parteien über das Erhöhungsverlangen zum 01.01.2017, sondern nahm insoweit lediglich Bezug auf die fortgeltenden Regelungen des alten Heimvertrages inklusive der Entgelte. Verjährungshemmende Handlungen der Beklagten in rechtsunverjährter Zeit sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 2. Verjährt ist auch ein etwaiger Zustimmungsanspruch zu dem zweiten streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen der Beklagten vom 28.06.2018 mit Wirkung zum 01.08.2018. Insoweit verweigerte die Klägerin ihre Zustimmung vorprozessual zwar nicht explizit, erklärte sie aber auch nicht. Darüber hinaus war der Beklagten die Weigerungshaltung der Klägerin aus der vorangegangenen Entgelterhöhung bekannt. Schließlich pochte ihre Betreuerin auch in der E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten aus Oktober 2018 anlässlich des Zimmerwechsels der Klägerin auf die Gültigkeit des alten Vertrages, was sich in der Bezugnahme des Änderungsvertrages auf die Fortgeltung des alten Heimvertrages im Übrigen inklusive der Entgelte widerspiegelt. Für die Beklagte war daher bereits im Jahr 2018 ersichtlich, dass es an der für die Entgelterhöhung erforderlichen Zustimmung der Klägerin fehlte. Die Verjährungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen; Verjährung trat mit Ablauf des 31.12.2021 ein. Verjährungshemmende Handlungen der Beklagten sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Erhebung der vorliegenden Klage durch die Klägerin betraf deren Rückforderungsanspruch und damit einen anderen Streitgegenstand. Sie war daher nicht geeignet, die Verjährung des Zustimmungsanspruchs der Beklagten zu hemmen. Gleiches gilt für die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Klage. Die Zustellung der Widerklage ist erst unter dem 31.08.2022 und damit deutlich nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. 192 BA). 3. Nicht verjährt ist hingegen der Anspruch der Beklagten auf Zustimmung zu dem dritten streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen vom 27.03.2019 in der Fassung des Schreibens vom 29.05.2019 mit Wirkung zum 01.06.2019. Der Lauf der Verjährungsfrist begann insoweit mit Ablauf des Jahres 2019 und endete mit Ablauf des 31.12.2022. Die Erhebung der Widerklage im hiesigen Berufungsverfahren hat zur Hemmung der Verjährungsfrist geführt, § 204 Nr. 1 BGB. Die Beklagte hat auch in der Sache einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Zustimmung gegen die Klägerin. (a) Über die Angemessenheit der in Rede stehenden Entgelterhöhung gemäß § 9 I 2 WBVG und ihre rechnerische Richtigkeit streiten die Parteien nicht. Beides ist der Entscheidung des Senates in prozessualer Hinsicht zugrunde zu legen. Die Erhöhung beruht auf einer Preisvereinbarung der Beklagten mit den Pflegekassen. Diese ist im Berufungsverfahren urkundlich belegt worden, so dass für ihre Angemessenheit die Regelung des § 7 II 2 WBVG spricht, auf die § 9 I 3 WBVG verweist. (b) Die formellen Anforderungen an ein Entgelterhöhungsverlangen sind aus Sicht des Senates ebenfalls gewahrt. Hierüber streiten die Parteien im Kern. Nach § 9 II 1 WBVG hat der Unternehmer dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen (vgl. hierzu Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 9 WBVG Rn. 14). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung, ist die Erhöhung als eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung gemäß § 16 WBVG unwirksam (vgl. Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 9 Rn. 32; BGH NJW 1995, 2923; OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643). Aus der Mitteilung muss gemäß § 9 II 2 WBVG der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Entgelterhöhung verlangt wird. Dieser Zeitpunkt darf frühestens 4 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens liegen (vgl. Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 9 WBVG Rn. 15 f.). Das Erhöhungsverlangen muss weiter unter Angabe des Umlagemaßstabs diejenigen Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben. Die bisherigen Entgeltbestandteile müssen den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenübergestellt werden, § 9 II 3 WBVG. Das WBVG fordert damit im Kern neben einer Benennung der von der Erhöhung betroffenen Kostenpositionen, dass deren Veränderung aufgrund der veränderten Berechnungsgrundlage dem Grunde und der Höhe nach aufgezeigt wird und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgelterhöhung. Darüber hinaus muss der Maßstab angegeben werden, nach dem die erhöhten Kosten auf die Heimbewohner umgelegt werden, und die bisherigen Entgelte müssen in den betroffenen Entgeltbestandteilen den neuen Entgelten gegenübergestellt werden (vgl. Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 9 WBVG Rn. 18). Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des vorliegend in Rede stehenden dritten streitgegenständlichen Erhöhungsverlangens: Die Erhöhung in der beklagtenseits beabsichtigen Höhe wurde bereits vor Abschluss der Pflegesatzverhandlungen mit den Pflegekassen unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer entsprechenden Pflegesatzvereinbarung fristgerecht mit Schreiben vom 27.03.2019 (vgl. Anlage B5, Bl. 134 ff. d.A.) unter Angabe eines voraussichtlichen Termins ihres Inkrafttretens zum 01.05.2019 angekündigt und begründet. Ein solches Vorgehen unterliegt nicht der Beanstandung und wird allgemein als zulässig angesehen. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis Pflegesatzvereinbarungen oftmals sehr kurzfristig in Kraft treten und behördliche Festsetzungen nicht selten sogar rückwirkend erfolgen, so dass die 4-Wochen-Frist des § 9 II 4 WBVG vom Einrichtungsträger unverschuldet nicht eingehalten werden kann (vgl. hierzu Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 9 WBVG Rn. 17 m.w.N.). In dem Fall bedarf es nach Abschluss der Pflegesatzvereinbarung bzw. nach erfolgter behördlicher Festsetzung einer weiteren ergänzenden Mitteilung an den Heimbewohner verbunden mit einer Mitteilung etwaiger Änderungen der endgültigen Erhöhungsbeträge gegenüber den angekündigten voraussichtlichen Erhöhungsbeträgen (vgl. hierzu Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 9 WBVG Rn. 17 m.w.N.). Eine solche Mitteilung stellt das Schreiben der Beklagten vom 29.05.2019 dar (Anlage K4, Bl. 54 ff. d.A.). Die in ihm enthaltene Verschiebung des Wirksamkeitsbeginns auf den 01.06.2019 ist für die Klägerin günstig und daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Ankündigungsschreiben enthält die von § 9 II WBVG geforderte Gegenüberstellung der alten und neuen Entgelte in Bezug auf die Pflegesätze (gestaffelt nach Pflegegraden) in tabellarischer Form mit Angabe der voraussichtlichen absoluten und prozentualen Veränderung der Tages- und Monatsentgelte für den einzelnen Heimbewohner, darüber hinaus die nachrichtliche Angabe des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils/Monat. Begründet wird die Erhöhung in dem Erhöhungsverlangen in allgemeiner Form mit einer „Erhöhung der Personalkosten … aufgrund tariflicher/arbeitsrechtlicher Sachverhalte“ sowie einer „ Erhöhung der Sachkosten aufgrund der allgemeinen Preissteigerung insbesondere im Bereich der Lebensmittel und der Kosten aufgrund höheren Wirtschaftsbedarfs“ . Eine weitergehende Begründung ist gemäß § 9 II WBVG aus Sicht des Senates nicht zu fordern. Für weitergehende Einzelheiten kann der Heimbewohner vielmehr auf die Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen verwiesen werden. Die von der Klägerin vermissten Angaben zum Umlagemaßstab finden sich zwar nicht in dem Erhöhungsverlangen selbst, jedoch in dem diesem Schreiben als Anlage beigefügten Merkblatt in allgemeiner Form. In ihm wird erläutert, dass die Unterkunfts- und Verpflegungskosten auf alle Bewohner – mit Ausnahme der Sondenernährten – gleichmäßig verteilt werden und die Pflegekosten in Abhängigkeit vom Pflegegrad der Heimbewohner (vgl. Bl. 139 f. d.A.). Der von der Klägerin über diese Begründung hinaus geforderten Angabe weiterer Umstände, insbesondere der Gesamtsach- und Gesamtpersonalkosten einschließlich einer Bezifferung der Gesamtkostensteigerungen in den betroffenen Entgeltbestandteilen, bedurfte es nach Auffassung des Senates nicht. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin findet im Wortlaut des § 9 II WBVG keine Stütze. Dieser schweigt dazu, wie umfassend, ausführlich und konkret die Entgelterhöhung begründet werden muss. Darauf weist die Beklagte in der Berufungsbegründung zu Recht hin. Der Umfang der Begründungspflicht ist daher aus Sicht des Senates im Wege der Auslegung der gesetzlichen Regelung zu ermitteln und maßgeblich an ihrem Sinn und Zweck auszurichten. Das in § 9 II WBVG statuierte Begründungserfordernis soll den Heimbewohner vor willkürlichen Erhöhungsverlangen des Unternehmers schützen. Es soll sicherstellen, dass ihm die Kostensteigerung nachvollziehbar dargestellt und die notwendigen Informationen über die Mehrbelastung zur Verfügung gestellt werden (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643 Rn. 11). Dass zur Erreichung dieses Zweckes – wie die Klägerin meint – zwingend erforderlich ist, dass die Berechtigung der Entgelterhöhung von dem einzelnen Heimbewohner unmittelbar aus dem Erhöhungsverlangen und seiner Begründung heraus nachvollzogen und die Erhöhung zudem rechnerisch und auf ihre Plausibilität hin überprüft werden kann, vermag der Senat nicht zu erkennen (so auch OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643 Rn. 12 und LS3). Jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – die Entgelterhöhungen auf Preisvereinbarungen mit den Pflegekassen oder behördlichen Festsetzungen beruhen, dürfen die Anforderungen an die Begründung nicht zu hoch angesetzt werden. Denn diese Erhöhungen sind bereits im Ansatz nicht mit den – von der Klägerin argumentativ herangezogenen – Miterhöhungsverlangen privater Vermieter im Bereich des Wohnungsmietrechts vergleichbar. Im Verhältnis zum Mieter weist der Heimbewohner bei Entgelterhöhungen aufgrund der vorstehenden Sachverhalte ein deutlich geringeres Schutzbedürfnis in Bezug auf willkürliche und ungerechtfertigte Erhöhungen durch den Einrichtungsträger auf. Denn die Angemessenheit der vereinbarten Entgelte wird bei Erhöhungen aufgrund dieser Sachverhalte gesetzlich vermutet (§ 7 II WBVG). Durch diese Regelung bringt der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck, den Schutz der Heimbewohner vor Willkür in diesen Fällen bereits durch die Preisverhandlungen mit den Pflegekassen als gleichwertigen Verhandlungspartnern des Einrichtungsträger bzw. durch die behördliche Prüfung hinreichend gewährleistet zu sehen. Das stark reduzierte Schutzbedürfnis der Heimbewohner kann aus Sicht des Senates nicht ohne Auswirkung auf die an den Umfang der Begründungspflicht zu stellenden Anforderungen bleiben und muss in rechtlicher Hinsicht dazu führen, dass insoweit nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind. Es kommt hinzu, dass die Heimbewohner vielfach nicht in der Lage sein werden, eine umfassende und komplexe Begründung inhaltlich nachzuvollziehen und einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Eine Überfrachtung des Erhöhungsverlangens mit einer Vielzahl von Zahlen und konkreten Informationen über die Kalkulationsgrundlagen würde aus Sicht des Senates die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Erhöhungsverlangen für die Heimbewohner im Ergebnis eher erschweren als erleichtern. (c) Weitergehende Anforderungen an die Begründung der in Rede stehenden Entgelterhöhung sind auch nicht deshalb zu stellen, weil die beiden vorangegangenen Entgelt-erhöhungen mangels Zustimmung der Klägerin ihr gegenüber nicht wirksam vorgenommen wurden. Es spricht aus Sicht des Senates nichts dagegen, dass die vorangegangenen Entgelterhöhungen gleichwohl rechnerisch in die neuerliche Erhöhung einfließen (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643). Dies erfordert auch keine Nachholung der Begründung für sie (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643). Denn § 9 WBVG sieht nur eine Begründungspflicht bezogen auf das konkrete Erhöhungsverlangen und den konkreten Änderungszeitpunkt vor. Der Senat tritt dem OLG Dresden in der Einschätzung bei, dass – würde man hiervon in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Erhöhung rechnerisch gleichzeitig Entgeltbeiträge enthält, die bislang noch nicht wirksam vereinbart waren, eine Ausnahme machen – formelle Fehler eines Erhöhungsverfahrens in der Konsequenz kaum jemals geheilt werden könnten. Der Einrichtungsträger wäre damit dauerhaft gezwungen, seine Leistung nicht kostendeckend abzurechnen, ohne dass er hierauf seinerseits mit einer Kündigung des Vertrages reagieren könnte. Das aber wäre mit dem den Heimvertrag in besonderer Weise prägenden Kooperationsprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben aus Sicht des Senates nicht vereinbar (so auch OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643 Rn. 15 ff.). Die Forderung nach einer Nachholung der Begründung für die vorangegangenen unwirksamen Erhöhungsverlangen liefe darüber hinaus dem Grundgedanken des § 9 WBVG zuwider, es dem Einrichtungsträger aus Praktikabilitätsgründen zu ermöglichen, die Kostensteigerungen für alle Heimbewohner einheitlich darzustellen ohne Rücksicht auf den jeweiligen individuellen Vertrag. Dieser Grundsatz würde in weitem Maße ausgehebelt, wenn man für einzelne Bewohnergruppen eine ergänzende Begründung fordern würde. Eine solche würde darüber hinaus auch den Verwaltungsaufwand des Einrichtungsträgers in erheblicher Weise erhöhen, was wiederum der Intention des Gesetzgebers zuwiderliefe, die Darstellung der Gründe für Entgelterhöhungen für den Einrichtungsträger zu erleichtern, indem nicht jede seit Abschluss des Heimvertrages eingetretene Änderung der Berechnungsgrundlage in den jeweiligen Einzelpositionen dargestellt werden muss, sondern nur die durch die konkrete Kostensteigerung ausgelöste Veränderung der Berechnungsgrundlage (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643 Rn. 18). Weder erscheint dies sachgerecht noch kann es mit dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gerechtfertigt werden. 4. Kein Zustimmungsanspruch besteht hingegen zu dem vierten streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen vom 02.12.2019 mit Wirkung zum 01.01.2020 in der Fassung des Schreibens vom 19.02.2021 (vgl. Anlage K5, Bl. 60 ff. d.A. und Anlage CBH9, Bl. 178 ff. BA). Dieses Verlangen ist seitens der Beklagten allein mit einer Neufestsetzung der Investitionskosten durch den LVR Rheinland begründet worden. Die Neufestsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Pflegeeinrichtung erfolgt turnusmäßig alle 2 Jahre (§ 12 IV DVO APG). Die von der Beklagten gegebene Begründung genügt auch den nur maßvollen Anforderungen an den Umfang der erforderlichen Begründung der Erhöhung nicht. Denn allein die turnusmäßige Neufestsetzung der Investitionskosten ist noch kein Grund für ihre Erhöhung. Im Gegenteil müsste bei gleichbleibenden Kosten und Berechnungsgrundlagen zwangsläufig eine Neufestsetzung in identischer Höhe erfolgen. Zu den Gründen für die Festsetzung einer höheren Investitionskostenumlage durch den LVR Rheinland verhält sich das Erhöhungsverlangen der Beklagten mit keinem Wort, insbesondere findet sich kein Hinweis auf Kostensteigerungen etwa in den im Feststellungsbescheid des LVR Rheinland vom 16.02.2021 (Bl. 285 ff. BA) genannten Erbpachtzahlungen, dem Miet- und Pachtzins der Einrichtung oder dem Finanzierungsaufwand für Fremdkapital. Auf solche hätte im Erhöhungsverlangen aus Sicht des Senates zur Begründung zumindest in allgemeiner Form verwiesen werden müssen, um dem Informationsbedürfnis der Heimbewohner zu genügen. Ein solcher Hinweis war der Beklagten auch ohne weiteres möglich, beruhte die Neufestsetzung durch den LVR Rheinland doch auf eigenen Angaben der Beklagten zu den von ihr getätigten Investitionskosten. 5. Dagegen besteht ein Zustimmungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin zu dem fünften und letzten streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen vom 28.04.2020 mit Wirkung zum 01.06.2020 in der Fassung des Schreibens vom 14.05.2020. In gleicher Weise wie bei dem dritten streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen wurde diese Erhöhung von der Beklagten bereits im Vorfeld des Abschlusses der Pflegesatzverhandlungen mit den Pflegekassen mit Schreiben vom 28.04.2020 unter Benennung des Wirksamkeitsbeginns 01.06.2020 unter Verweis auf die laufenden Verhandlungen fristgerecht angekündigt (vgl. Anlage B6, Bl. 127 ff. d.A. und Anlage CBH8, Bl. 171 ff. BA). Die endgültigen Erhöhungsbeträge wurden den Heimbewohnern nach Abschluss der Pflegesatzverhandlungen mit ergänzendem Schreiben vom 14.05.2020 mitgeteilt. Das Schreiben vom 28.04.2020 enthält eine ordnungsgemäße Begründung. Es weist eine tabellarische Gegenüberstellung des alten wie des voraussichtlichen neuen Entgelts mit einer Berechnung der absoluten und prozentualen Erhöhung für die Heimbewohner bezogen auf Tag und Monat auf. Zur Begründung der angekündigten – allein die Entgeltbestandteile „Pflegesatz“, „Unterkunft“ und „Verpflegung“ betreffenden – Erhöhung wird vergleichbar dem dritten streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen in allgemeiner Form auf gestiegene Personal- und Sachkosten verwiesen, in dem als Anlage beigefügten Merkblatt darüber hinaus in allgemein gehaltener Form über den Umlagemaßstab informiert. Mehr ist an Begründungsaufwand nicht zu fordern, dies auch nicht mit Blick auf die vorangegangene der Klägerin gegenüber unwirksame vierte streitgegenständliche Entgelterhöhung. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Senates zum dritten streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 6. Der Zustimmungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin zu den Entgelterhöhungen zum 01.06.2019 und zum 01.06.2020 ist auch nicht erfüllt. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung Zustimmungserklärungen seitens der Klägerin nicht festzustellen vermocht (vgl. Seiten 4 f. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 231 f. d.A.). Umstände, die die Annahme einer konkludenten Zustimmung rechtfertigen könnten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Zwar ist anerkannt, dass etwa der Zahlung des erhöhten Entgelts durch den Heimbewohner oder dem Verstreichenlassen der Sonderkündigungsfrist nach § 11 I 2 WBVG im Einzelfall der Erklärungsgehalt einer konkludenten Zustimmung zukommen kann (vgl. BGH NJW-RR 2016, 944 Rn. 31 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2014, Az. 12 U 127/13, Rn. 146 m.w.N., zitiert nach juris; vgl. auch Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 9 WBVG Rn. 28). Einem solchen Verständnis des Verhaltens der Klägerin steht jedoch vorliegend entgegen, dass sie selbst keine Zahlungen an die Beklagte vorgenommen, sondern lediglich den Abbuchungen der Beklagten von ihrem Konto im Lastschriftverfahren nicht widersprochen bzw. die erteilte Lastschriftermächtigung nicht widerrufen hat. In diesem Verhalten liegt in Ermangelung hinzutretender Umstände nicht mehr als ein Schweigen im Rechtsverkehr, dem grundsätzlich kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt. Darüber hinaus hat die Betreuerin der Klägerin wiederholt gegenüber der Beklagten den entgegenstehenden Willen der Klägerin zum Ausdruck gebracht und unter dem 09.12.2016 die Zustimmung explizit verweigert (vgl. Bl. 170 d.A.: „zur Kenntnis genommen, jedoch kein Vertragsanerkenntnis“ ). Die Äußerung eines entgegenstehenden Willens steht der Annahme konkludenter Zustimmungserklärungen aber zwingend entgegen (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643). C. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zur teilweisen Begründetheit der Widerklage ist die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung der erhöhten Heimentgelte jedenfalls in Teilen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vereinnahmten erhöhten Heimentgelte aus § 812 I BGB abweichend von der landgerichtlichen Verurteilung nur in der tenorierten Höhe. 1. Gemäß § 812 I 1 1. Alt. und 2. Alt. BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen oder auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Beklagte vereinnahmte unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2021 das volle der Klägerin monatlich in Rechnung gestellte erhöhte Heimentgelt. Dies erfolgte in Höhe des Eigenanteils der Klägerin durch Abbuchung von ihrem Konto im Rahmen des Lastschriftverfahrens und im Umfang des Bezugs von Leistungen der Pflegekasse durch unmittelbare Zahlung der Pflegekasse an die Beklagte. Ob diese Geldzuflüsse sich in rechtlicher Hinsicht als Leistungen oder als Eingriffe darstellen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat und kann im Ergebnis dahinstehen. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung ist die Beklagte jedenfalls unbestreitbar in Höhe des aus eigenen Vermögensmitteln der Klägerin stammenden Eigenanteils auf Kosten der Klägerin bereichert. In dieser Höhe geht auch der erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einwand fehlender Aktivlegitimation der Klägerin – unabhängig von seiner Zulassungsfähigkeit gemäß § 531 II ZPO – bereits im Ansatz fehl, weil ein Anspruchsübergang auf die Pflegekasse insoweit ersichtlich ausscheidet. Die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage zurück verlangten Beträge liegen durchgängig unterhalb des von ihr selbst getragenen Eigenanteils, worauf die Klägerin in der Berufungserwiderung zu Recht verweist (vgl. Seite 12 der Berufungserwiderung, Bl. 232 BA). Anders als die Beklagte meint, erscheint es dem Senat auch nicht angängig, danach zu unterscheiden, ob die Entgelterhöhungen ganz oder teilweise auf von der Pflegekasse getragene Leistungen entfallen oder durch die Erhöhung ihres Eigenanteils der Klägerin zur Last fallen. Dass sich der Eigenanteil der Klägerin zu Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums ab dem 01.01.2018 auf einen geringeren Betrag belief als zu Vertragsbeginn im Februar 2016, ist auch nach dem Vortrag der Beklagten allein dem Umstand geschuldet, dass die Pflegekasse im Zuge der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade zum 01.01.2017 für die Klägerin eine höhere monatliche Kostenpauschale an die Beklagte zahlte. Lag diese im Jahr 2016 noch bei 1.330 € pro Monat, betrug sie ab dem 01.01.2017 für Heimbewohner mit dem Pflegegrad der Klägerin 1.775 € und damit 445 € mehr. Die Entgelterhöhungen lagen zunächst unter diesem Betrag. Gleichwohl kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass sich die Entgelterhöhungen nicht auf den Eigenanteil der Klägerin ausgewirkt hätten. Ohne die Entgelterhöhungen hätte sich der Eigenanteil der Klägerin infolge der von der Pflegekasse gezahlten höheren Pauschale um den entsprechenden Betrag verringert. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die zum Jahr 2017 in Kraft getretene Pflegereform nicht das Ziel verfolgt hätte, die mit der Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade einhergehende Erhöhung der Pauschalsätze den Pflegebedürftigen zugute kommen zu lassen. Hierfür spricht im Gegenteil aus Sicht des Senates die Vorschrift des § 10 V 2 WBVG. Danach steht Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen, im Falle einer Nicht- oder Schlechtleistung ein angemessener Kürzungsbetrag bis zur Höhe des von ihnen geleisteten Eigenanteils zu. Bis zur Höhe des Eigenanteils ist der Kürzungsbetrag daher von Gesetzes wegen nicht – auch nicht teilweise – an die Pflegekasse auszuzahlen, obwohl diese in Höhe des von ihr gezahlten Pflegesatzes für die Pflegekosten aufgekommen ist. Zwar geht es bei § 9 WBVG nicht um eine Leistungsminderung zu Lasten des Pflegebedürftigen, so dass § 10 V 2 WBVG nicht unmittelbar anwendbar ist. Der aus ihm hervorgehende Rechtsgedanke erscheint dem Senat gleichwohl auch auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Denn die Vorschriften zur Minderung des Heimentgelts bei mangelhafter Leistungserbringung dienen in gleicher Weise wie die vorliegend in Rede stehenden Vorschriften zur Entgelterhöhung dem Schutz des Heimbewohners und nicht dem Schutz der Pflegekasse, auch wenn jene Leistungen erbracht hat. 2. Für die Vereinnahmung des Heimentgelts durch die Klägerin bestand mangels Zustimmung der Klägerin zu den vorgenommenen Entgelterhöhungen ein Rechtsgrund nur in Höhe des im ursprünglichen Heimvertrag wirksam vereinbarten Entgelts (vgl. Anlage K1, Bl. 26 ff. d.A.) unter Berücksichtigung der im Laufe des Jahres 2016 unstreitig einvernehmlich vorgenommenen Veränderungen. Im Dezember 2016 belief sich das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt unstreitig auf 120,43 € täglich bei gleichzeitig vereinbarter taggenauer Abrechnung (vgl. Anlage CBH1, Bl. 107 BA). Eine von der Beklagten vorgenommene Umstellung der taggenauen Abrechnung auf eine monatliche Durchschnittsberechnung ausgehend von 30,42 Tagen/Monat erfolgte erst mit der (der Klägerin gegenüber unwirksamen) Entgelterhöhung zum 01.01.2017 und entfaltete ihr gegenüber keine Wirksamkeit. Auch die auf die Widerklage erfolgende Verurteilung der Klägerin zur Zustimmung zu der dritten und der fünften streitgegenständlichen Entgelterhöhung führt allein (noch) nicht zu einer Abänderung der vertraglichen Vereinbarungen. Das auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung lautende Urteil ersetzt die Zustimmung der Klägerin zum Erhöhungsverlangen zwar mit Wirkung ex tunc zum Erhöhungszeitpunkt, jedoch erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils des Senates (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2022, 1643). 3. Der Klägerin ist die Rückforderung auch nicht bereits deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, weil sie trotz fehlender Bereitschaft zur Zahlung erhöhten Heimentgelts in der Einrichtung der Beklagten verblieb, § 242 BGB. Ein gegen Treu und Glauben verstoßendes widersprüchliches Verhalten vermag der Senat hierin nicht zu sehen. Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer Vertrag, an dessen vollumfänglicher Erfüllung durch die Beklagte die Klägerin im Grundsatz ein nachvollziehbares schutzwürdiges Interesse hatte und die sie zu den zwischen den Parteien vereinbarten Konditionen auch im Grundsatz von der Beklagten einfordern konnte. Es hätte nach der Systematik des WBVG in der gegebenen Situation nicht der Klägerin oblegen, auf eine gerichtliche Klärung zu dringen und rechtliche Schritte zu ergreifen, sondern der Beklagten. Diese wäre nach der gesetzgeberischen Konzeption gehalten gewesen, die im hiesigen Berufungsverfahren erhobene Klage auf Erteilung der Zustimmung zu den Entgelterhöhungen zu erheben, um ihren Anspruch auf Zustimmung gegen die Klägerin durchzusetzen und auf diese Weise die Voraussetzungen für eine Abänderung der vertraglichen Vereinbarungen zu schaffen (vgl. Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB 9. Auflage, § 9 WBVG Rn. 30). Verwehrt ist die Rückforderung der Klägerin indes nach Treu und Glauben bereits vor Ersetzung ihrer Zustimmung durch rechtskräftiges Urteil, soweit die Beklagte einen Zustimmungsanspruch gegen sie hat, § 242 BGB. Der Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt es dem Gläubiger zu fordern, was sofort wieder herausgegeben werden muss. 4. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein berechtigter Rückzahlungsanspruch der Klägerin in der tenorierten Höhe. Dabei hat der Senat im Hinblick auf die Höhe der im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten für die Heimunterbringung und Pflege der Klägerin vereinnahmten monatlichen Beträge die sich aus den im Berufungsrechtszug zu den Akten gereichten Monatsrechnungen der Beklagten ergebenden Zahlen unter Berücksichtigung der z.T. erfolgten rückwirkenden Nachberechnungen zugrunde gelegt. Dass diese Rechnungen sämtlich vollumfänglich beglichen wurden, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Berechnung der Klägerin in der Klageschrift folgend hat der Senat von den sich aus den Rechnungen ergebenden Beträgen die – vollumfänglich von der Pflegekasse getragenen – „Zusätzlichen Betreuungsleistungen § 87b“ vorab in Abzug gebracht. Im Hinblick auf die von der Klägerin geschuldeten Beträge hat der Senat bis zum 01.06.2019 – dem Wirksamwerden der dritten streitgegenständlichen Entgelterhöhung – abweichend von dem Landgericht eine taggenaue Berechnung vorgenommen, weil die erfolgte Umstellung der Abrechnung auf eine Durchschnittsberechnung mit 30,42 Tagen im Rahmen der der Klägerin gegenüber unwirksamen Entgelterhöhung zum 01.01.2017 erfolgte. Insoweit besteht auch ein durchsetzbarer Zustimmungsanspruch der Beklagten nach den vorstehenden Erwägungen nicht. Diese Umstellung ist daher vom Senat erst mit Wirkung zum 01.01.2019 – dem Zeitpunkt der zustimmungspflichtigen dritten streitgegenständlichen Entgelterhöhung – in die Berechnung der von der Klägerin geschuldeten Entgelte eingestellt worden. Soweit sich aus den zu den Akten gereichten Rechnungen teilweise weitere, von keiner der Parteien thematisierte Entgelterhöhungen ergeben, fehlt es an dem erforderlichen Vortrag der Beklagten zu deren wirksamer Einbeziehung in den Vertrag. Dies geht prozessual zu ihren Lasten, weil es nach allgemeinen Regeln an ihr gewesen wäre, im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast zum Rechtsgrund für die Vereinnahmung der hierauf entfallenden Rechnungsbeträge vorzutragen (vgl. Grüneberg-Sprau, BGB 83. Auflage, § 812 Rn. 76 m.w.N.). Die der Klägerin für krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten in den Monaten Februar 2020 (vom 20.02.2020 bis zum 25.02.2020) und März 2021 (vom 23.03.2021 bis zum 28.03.2021) von der Beklagten erteilten Gutschriften wurden in Form eines Abzugs des Gutschriftsbetrags sowohl von dem Rechnungsbetrag als auch von dem für diese beiden Monate ohne die Abwesenheit von der Klägerin geschuldeten Entgelt berücksichtigt. Nach Maßgabe dieser Erwägungen ergibt sich folgende Berechnung des Rückforderungsbetrages: Monat begründete Forderung Zahlung Differenz Jan 18 3.733,33 4.057,72 324,39 Feb 18 3.372,04 4.057,72 685,68 Mrz 18 3.733,33 4.057,72 324,39 Apr 18 3.612,90 4.057,72 444,82 Mai 18 3.733,33 4.057,72 324,39 Jun 18 3.612,90 4.057,72 444,82 Jul 18 3.733,33 4.057,72 324,39 Aug 18 3.733,33 4.082,71 349,38 Sep 18 3.612,90 4.082,71 469,81 Okt 18 3.733,33 4.082,71 349,38 Nov 18 3.612,90 4.082,71 469,81 Dez 18 3.733,33 4.082,71 349,38 Jan 19 3.733,33 4.101,83 368,50 Feb 19 3.372,04 4.101,83 729,79 Mrz 19 3.733,33 4.101,83 368,50 Apr 19 3.612,90 4.101,83 488,93 Mai 19 3.733,33 4.101,83 368,50 Jun 19 4.141,38 4.141,38 0,00 Jul 19 4.141,38 4.168,19 26,81 Aug 19 4.141,38 4.168,19 26,81 Sep 19 4.141,38 4.168,19 26,81 Okt 19 4.141,38 4.168,19 26,81 Nov 19 4.141,38 4.168,19 26,81 Dez 19 4.141,38 4.168,19 26,81 Jan 20 4.141,38 4.191,32 49,94 Feb 20 3.959,46 4.009,40 49,94 Mrz 20 4.141,38 4.191,32 49,94 Apr 20 4.141,38 4.191,32 49,94 Mai 20 4.141,38 4.191,32 49,94 Jun 20 4.405,16 4.405,16 0,00 Jul 20 4.405,16 4.405,16 0,00 Aug 20 4.405,16 4.405,16 0,00 Sep 20 4.405,16 4.405,16 0,00 Okt 20 4.405,16 4.405,16 0,00 Nov 20 4.405,16 4.405,16 0,00 Dez 20 4.405,16 4.405,16 0,00 Jan 21 4.405,16 4.430,71 25,55 Feb 21 4.405,16 4.430,71 25,55 Mrz 21 4.211,42 4.236,97 25,55 Summe 155.514,38 163.186,45 7.672,07 5. Auf den Einwand der Entreicherung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Gemäß § 818 III BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Bei im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen findet bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die Saldotheorie Anwendung. Bei ungleichartigen Leistungen erfolgt eine Verrechnung des zugeflossenen Gegenwerts, wobei die in den Saldo einzustellenden Leistungen unselbständige Rechnungsposten darstellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2017, Az. 12 U 80/16, Rn. 53; Senat, Urteil vom 24.07.2019, Az. 5 U 15/19, Rn. 42 ff. beide zitiert nach juris). Diese Grundsätze finden auch Anwendung bei Streitigkeiten zwischen Pflegeinrichtung und Heimbewohner, wenn es an einem wirksamen Pflegevertrag fehlt und die Einrichtung daher keine vertraglichen Zahlungsansprüche für die erbrachten Leistungen geltend machen kann. In dem Fall bemisst sich der Wert der von dem Einrichtungsträger erbrachten Leistungen anhand der marktüblichen Sätze und damit anhand der aktuellen Vereinbarungen des Einrichtungsträgers mit den Pflegekassen (vgl. Senat, Urteil vom 24.07.2019, Az. 5 U 15/19, Rn. 44, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2014, 65884; in diese Richtung OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2017, Az. 12 U 80/16). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Heimvertrag, in dem die Parteien sich über die Höhe der Vergütung und damit den Wert der beklagtenseits erbrachten Leistungen vertraglich geeinigt haben. Die von der Beklagten erbrachten Leistungen sind daher mit diesem Wert zu bemessen. Ihnen steht im Umfang der unwirksamen Erhöhungsverlangen kein „Mehr“ an Leistungen gegenüber, das die Klägerin erlangt hätte. Sie wurde lediglich entsprechend der im Heimvertrag getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe ihrer Pflegestufe bzw. ihres Pflegegrades gepflegt. Würde man bei der Wertbemessung für die von der Klägerin empfangenen Leistungen auf die Vereinbarungen der Beklagten mit den Pflegekassen abstellen, würden die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung negiert und der mit § 9 WBVG bezweckte Schutz des Heimbewohners und die Stärkung seiner Privatautonomie unterlaufen (so in Bezug auf § 8 WBVG auch Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 8 WBVG Rn. 32 m.w.N.). 6. Der Anspruch ist in gesetzlicher Höhe ab dem 16.11.2021 zu verzinsen, §§ 291, 288 I BGB. An diesem Tag ist die Klage der Beklagten zugestellt worden. Ein früherer Verzug ist nicht feststellbar, insbesondere ist die Beklagte nicht durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 28.04.2021 in Verzug gesetzt worden. Der mit ihm geforderte Betrag war deutlich überhöht und der geschuldete Betrag für die Beklagte nicht zuverlässig zu ermitteln (vgl. Grüneberg-Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 20). Die Zinshöhe ergibt sich aus dem Gesetz. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 III 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 II 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Subsumtion der streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen der Beklagten unter § 9 WBVG unterfällt dem Bereich tatrichterlicher Würdigung. Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (NJW-RR 2022, 1643) ab. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 20.739,87 €. Die Widerklage entspricht vom wirtschaftlichen Interesse her der Klageforderung, § 3 ZPO.