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Beschluss

2 Wx 22/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0304.2WX22.24.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 02.01.2024 wird der am 27.11.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln, 30 VI 268/22, aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1) vom 08.07.2022 erforderlich sind, werden festgestellt.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Rechtszügen nicht statt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 02.01.2024 wird der am 27.11.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln, 30 VI 268/22, aufgehoben. Die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1) vom 08.07.2022 erforderlich sind, werden festgestellt. Die Gerichtskosten der ersten Instanz hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Rechtszügen nicht statt. Gründe: 1. Der Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, und die Beteiligte zu 1) als russische Staatsangehörige hatten seit 2012 bis – soweit unstreitig – jedenfalls Anfang August 2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Moskau. Für die Folgezeit ist dies zwischen den Beteiligten umstritten. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte der Erblasser jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Erblasser schloss für den Zeitraum 10.08.2014 bis 09.11.2014 einen „Mietvertrag für den vorübergehenden Gebrauch“ über eine möblierte Wohnung in der O.-straße ab (Bl. 185 ff.) und ging ein am 11.08.2014 beginnendes Arbeitsverhältnis mit der Firma N. in Wedel ein (Bl. 263), wo auch die Arbeitsleistung zu erbringen war (Bl. 238). An den Wochenenden reiste der Erblasser nach Moskau zu der Beteiligten zu 1). Am 02.10.2014 schlossen der Erblasser und die Beteiligte zu 1) in Moskau die Ehe. Am 14.10.2014 verlängerte der Erblasser das Mietverhältnis bis zum 31.03.2015 (Bl. 183). Die Beteiligte zu 1) beendete am 28.11.2014 ihre Tätigkeit für die Firma A.-E. in Moskau. Am 01.12.2014 erfolge lt. einer Meldeauskunft der Zuzug des Erblassers in Hamburg aus Russland (Bl.129). Der Erblasser mietete ab dem 01.04.2015 eine Wohnung in der Hamburger J.-straße an. Dort wurden beide Eheleute per 01.04.2015 gemeldet (Bl. 131). Ab 27.08.2015 waren die Eheleute in einer Wohnung in Bonn gemeldet (Bl. 132), sowie ab 01.04.2016 in einer Eigentumswohnung des Erblassers in der Kölner K.-straße (Bl. 133). Die Beteiligte zu 1) absolvierte in der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.07.2018 ein Studium an der U. X. School (Bl. 992), welches sie mit einer Master-Urkunde abschloss (Bl. 903). Während der Ehe fanden wiederholt Hin- und Rückreisen beider Eheleute zwischen Deutschland und Russland von unterschiedlicher Dauer statt, wobei die Aufenthalte der Beteiligten zu 1) in Russland jeweils von längerer Dauer als die des Erblassers waren. Zwischen dem 13.03.2022 und dem 16.03.2022 verstarb der Erblasser ohne Hinterlassung von Abkömmlingen in Duisburg; seine Eltern waren vorverstorben. Die Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 08.07.2022 (UVz. Nr. G01/2022 des Notars Dr. I. in Köln, Bl. 83 ff.) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der als Erben des Erblassers sie selbst zu ¾ sowie die Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/8 Anteil ausweist. Im Zeitpunkt der Eheschließung hätten sie und der Erblasser ihren Lebensmittelpunkt in Köln gehabt. Einen Ehevertrag hätten sie nicht geschlossen; es gelte der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie hat im weiteren Verlauf des Verfahrens die Auffassung vertreten, ihre Erbquote als Ehefrau in Höhe von ½ sei um ein ¼ gemäß § 1371 BGB erhöht. Es gelte deutsches Ehegüterrecht. Auch wenn bei Eheschließung nur der Erblasser (seit 10.08.2014) und noch nicht die Beteiligte zu 1) in Deutschland gelebt habe, seien die auf Begründung eines ersten ehelichen Wohnsitzes in Deutschland gerichtete Zukunftsplanung einzubeziehen, weshalb die Eheleute am engsten mit Deutschland verbunden gewesen seien. Dem Antrag sind die Beteiligten zu 2) und 3), die Schwestern des Erblassers, entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, § 1371 BGB finde keine Anwendung, da russisches Ehegüterrecht gelte. Im Zeitpunkt der Eheschließung hätten der Erblasser und die Beteiligte zu 1) ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Moskau gehabt. Zudem seien die Eheleute am engsten mit Russland verbunden gewesen. Auch im weiteren Verlauf der Ehe habe kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bestanden. Die Beteiligte zu 1) auf der einen und die Beteiligten zu 2) und 3) auf der anderen Seite haben umfänglich zu den Lebensumständen des Erblassers und der Beteiligten zu 1) und diesbezüglich eingereichter Unterlagen vorgetragen. Der Nachlassrichter hat mit dem am 27.11.2023 erlassenen Beschluss (Bl. 925 ff.) den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 08.07.2022 zurückgewiesen. § 1371 BGB greife nicht ein. Die maßgeblichen deutschen Kollisionsnormen würden auf das russische Recht verweisen. Es sei dann zu prüfen, ob dem russischen Recht (Art. 161 Abs. 1 russ. FGB) eine Rückverweisung auf das deutsche Recht zu entnehmen sei. Dies sei nicht der Fall. Einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute habe es nicht gegeben; auch sei eine besonders enge Verbundenheit zu Deutschland auszuschließen. Gegen den ihr zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 04.12.2023 zugestellten (Bl. 964) Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 04.01.2024 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Bl. 986 ff.). Sie macht mit weiterem Vortrag zu einzelnen Umständen geltend, die Eheleute hätten bereits bei Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Jedenfalls seien sie am engsten mit Deutschland verbunden gewesen. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind der Beschwerde unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Der Nachlassrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. 2. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie in Bezug auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zur Feststellung der ihn begründenden Tatsachen (§ 352e Abs. 1 FamFG). Die Erben des Erblassers sind nach gesetzlicher Erbfolge die Beteiligte zu 1) zu ¾ und die Beteiligten zu 2) und 3) zu jeweils 1/8 Anteil (§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB). Deutsches Erbrecht kommt gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO zur Anwendung, weil der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Russischen Föderation fortgilt und gemäß Art. 75 Abs. 1 EuErbVO Vorrang vor der EuErbVO hat, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Eine Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB, der eine Erhöhung der hälftigen Quote des § 1931 Abs.1, 3 BGB um ein Viertel zur Folge hätte, setzt voraus, dass auch für das Ehegüterstatut deutsches Recht gilt. Dies ist hier der Fall. Die Bestimmung des Ehegüterstatuts für die im Jahr 2014 geschlossene Ehe richtet sich gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB hier nach Art. 15 i.V.m. Art. 14 EGBGB in der vom 01.10.1994 bis einschließlich 28.01.2019 geltenden Fassung (im Folgenden: EGBGB 1994). Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB 1994 unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe bei fehlender Rechtswahl dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Danach ist – insoweit abweichend von der Regelung der allgemeinen Ehewirkungen – von der Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts auszugehen, d.h., dass nur das bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebende Recht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2009, XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287, in juris Rz. 21). Die Ehegatten hatten bei der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit i.S.v. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB 1994 – der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger, die Beteiligte zu 1) russische Staatsangehörige. Indes hatten die Eheleute bei Eheschließung am 02.10.2014 ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 EGBGB 1994 noch in Russland. Gewöhnlicher Aufenthalt ist der auf Dauer angelegte Schwerpunkt aller sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen einer Person, also der Daseins- oder Lebensmittelpunkt einer Person, an welchem der Schwerpunkt der Bindungen dieser Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht liegt (Staudinger/Mankowski, BGB, Neubearbeitung 2010, Art. 14 EGBGB, Rn. 52 m.w.N.) Nach diesen Maßstäben hatte die Beteiligte zu 1) ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Eheschließung in Russland. Denn sie selbst bringt vor, sie habe den Erblasser im August und im September 2014 besucht, wobei Vorkehrungen getroffen worden seien, dass sie möglichst schnell dem Erblasser nach Deutschland folgen könne (S. 4 des Schriftsatz vom 19.12.2022, Bl. 172). Einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe sie seit dem 11.03.2015 (Bl. 173). Nichts anderes gilt bezogen auf den Zeitpunkt der Eheschließung im Ergebnis für den Erblasser. Zwar hatte dieser für den Zeitraum 10.08. – 09.11.2014 eine erste möblierte Wohnung in Hamburg angemietet und war ein am 11.08.2014 beginnendes Arbeitsverhältnis mit der Firma N. in Wedel nahe Hamburg eingegangen, wobei die Arbeitsleistung, wie sich auch aus der Bestätigung Bl. 238 ergibt, in Wedel zu erbringen war. Jedoch räumt die Beteiligte zu 1) ein, dass der Erblasser noch an den Wochenenden zu ihr nach Moskau reiste, wo beide seit 2012 – und nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) jedenfalls bis Anfang August 2014 - ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatten. Dieser war indes durch die vorstehend geschilderten Maßnahmen des Erblassers noch nicht aufgehoben worden, sein Aufenthalt in Deutschland hatte sich in den knapp 7 Wochen bis zur Eheschließung noch nicht zu seinem „gewöhnlichen“ verfestigt. Zwar war er unter der Woche bedingt durch seine Tätigkeit im Rahmen des eingegangenen Probearbeitsverhältnisses in Hamburg bzw. Wedel aufhältig, kehrte aber noch an den Wochenenden zu der Beteiligten zu 1) nach Moskau zurück, wo der Schwerpunkt seiner sozialen/familiären Bindungen lag. Im Kern stellte sich dies noch als arbeitsbedingtes „Pendeln“ dar. Der Umstand, dass der Erblasser sich in Hamburg erst zum 01.12.2014 anmeldete (Bl. 129) bildet ein weiteres Indiz, welches dagegen spricht, dass der Erblasser bereits zur Zeit der Eheschließung seinen Aufenthalt in Deutschland bereits auf längere Dauer angelegt hatte. Insoweit kommt hinzu, dass das erste Mietverhältnis über die möblierte Wohnung in Hamburg zunächst nur auf kurze Zeit befristet war. Die Alt. 2 des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB 1994 ist wegen der Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts nicht anwendbar (vgl. Mankowski in: Staudinger, BGB, 2010, Art. 25 EGBGB Rn. 28 m.w.N.). Mithin verweist das deutsche internationale Privatrecht auf das russische Recht, wobei es sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung unter Einschluss des (hier russischen) internationalen Privatrechts handelt. Dies hat das Nachlassgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen; nicht gefolgt werden kann dem Nachlassgericht indes darin, dass die damit anzuwendende Bestimmung des Art. 161 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation vom 29.12.1995 (Lorenz in: Henrich/Dutta/Ebert: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil „Russische Föderation“, Stand: 10.03.2021) im Streitfall nicht zu einer Anwendung des deutschen Ehegüterrechts führt. Nach Art. 161 Nr. 1 S. 1 FGB bestimmen sich die vermögenswerten Rechte und Pflichten der Ehegatten nach der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Gebiet sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Anders als der an den Zeitpunkt der Eheschließung anknüpfende Art. 15 EGBGB beinhaltet die russische Vorschrift damit eine wandelbare Anknüpfung. Hatten die Eheleute zumindest ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland, ist nach dem russischen Kollisionsrecht deutsches Recht anzuwenden (OLG Celle, Beschluss vom 31. März 2014 – 15 UF 186/13 – juris Rn. 17). Wohnsitz ist gemäß der zur Auslegung heranzuziehenden Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation vom 30.11.1994 der Ort, an dem sich die Person ständig oder überwiegend aufhält. Die Eheleute hatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz nach diesem Maßstab in Deutschland. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob oder ob nicht ein gemeinsamer Wohnsitz bereits in Hamburg begründet worden war und wann der letzte gemeinsame Wohnsitz endete. Denn es ist festzustellen, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 1) jedenfalls ab Mitte 2016 bis 2018 ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten und später kein gemeinsamer Wohnsitz außerhalb Deutschlands mehr begründet worden ist. Ab April 2016 unterhielt der Erblasser die Eigentumswohnung in Köln, wobei sich die Eheleute ausweislich der von der Beteiligten zu 1) eingereichten Aufstellung (Bl. 615 f.) in den Jahren 2016 bis 2018 nur in relativ geringem Umfang in Russland aufhielten; auch bei der Beteiligten zu 1), die über deutsche Aufenthaltserlaubnisse (Bl. 511 ff.) verfügte und in Deutschland gemeldet war, beliefen sich die Aufenthalte in Moskau in diesen Jahren durchgehend auf weniger als 25% der Gesamtzeit. Von „geringen und kurzen“ Aufenthalten in Deutschland – wie die Beteiligte zu 3) geltend macht - kann insoweit nicht die Rede sein. Soweit die Beteiligte zu 3) im Schriftsatz vom 11.07.2023 vorbringt, ein gewöhnlicher Aufenthalt erfordere jedenfalls eine mindestens sechsmonatige Verweildauer an einem bestimmten Ort, bedarf im vorliegenden Streitfall keiner Entscheidung, ob dieser Ansicht generell zu folgen ist. Denn dies bedeutet nicht, dass jeweils vergleichsweise kurzzeitige Unterbrechungen eines mehrjährigen Aufenthalts für Urlaubsreisen und Reisen in die Heimat der Annahme eines Wohnsitzes als dem Ort, an dem sich die Person ständig oder überwiegend aufhält, entgegenstünden. Auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) nicht über einen dauerhaften – sondern nur über jeweils befristete – Aufenthaltstitel verfügte, spielt für die Frage des Wohnsitzes keine Rolle. Es kommt hinzu, dass die Beteiligte zu 1) im Zeitraum 01.08.2016 bis 31.07.2018 ein Studium an der U. X. School in Köln absolvierte (Bescheinigung Bl. 992), welches sie im August 2018 mit einer Master-Urkunde abschloss (Bl. 903). Für die an dieser Stelle maßgebliche Frage des Wohnsitzes ist unerheblich, in welcher Sprache der Studiengang angeboten wurde. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligte zu 1) in dem von der Beteiligten zu 3) vermuteten Umfang durch einzelne Aufenthalte in Moskau sowie eine Südafrikareise gegen die Präsenzpflicht verstoßen hat. Unerheblich ist, ob der gemeinsame Wohnsitz in Deutschland nach 2018, insbesondere auch während der Coronazeit ab 2020, noch weiter fortbestand oder nicht. Denn durch – auch längerfristige - Aufenthalte der Beteiligten zu 1) in Moskau konnte jedenfalls kein neuer gemeinsamer Wohnsitz in Russland begründet werden, sodass es sich bei Köln um den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute handelte. Durch eine Rückverlagerung ihres Wohnsitzes nach Russland hätte die Beteiligte zu 1) nicht einseitig das durch den gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland begründete Ehegüterrechtstatut zu ändern vermocht. Da das aufgrund russischen internationalen Privatrechts zur Anwendung berufene deutsche Recht die Rückverweisung als Verweisung auf die deutschen Sachvorschriften in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB annimmt (vgl. auch KG, Urteil vom 17.11.2004 – 3 UF 52/04 – juris Rn. 19), gilt für die Ehe das deutsche materielle Ehegüterrecht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es ist sachgerecht, dass die Beteiligte zu 1) die mit ihrem Antrag verbundenen Gerichtskosten der ersten Instanz trägt. Eine Erhebung von Gerichtskosten für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (vgl. § 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten entspräche angesichts der vorliegenden Rechtsfragen und der Sachlage nicht der Billigkeit. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht erfüllt; insbesondere stellen sich im Streitfall keine Rechtsfragen, die einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürften.