Beschluss
19 U 85/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0315.19U85.23.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.06.2023 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - zum Az. 1 O 248/22 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.06.2023 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - zum Az. 1 O 248/22 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: I. Von einer Sachverhaltsschilderung wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 522 Abs. 3, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. 1. Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) – der Senat folgt höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt Bezug nimmt (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.04.2023, 13 U 69/22, juris; S. 3 f. des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 272 f. d. A.), besteht nach Ansicht des Senates keine Divergenz. Das Oberlandesgericht Frankfurt stützt seine Entscheidung auf Erwägungen zur Reichweite des Schutzzwecks der Gefährdungshaftung nach § 84 AMG (OLG Frankfurt, a.a.O.), die den Erwägungen des Senats zu der vorliegend in Rede stehenden Haftung nach dem ProdHG nicht entgegenstehen. Dass das Oberlandesgericht Frankfurt aufgrund des ihm zur Entscheidung vorgelegten Sachverhaltes einen Kausalzusammenhang zwischen den dort in Rede stehenden psychischen Beeinträchtigungen und der Gefahr einer Arzneimittelverunreinigung abgelehnt hat, steht der auf Grundlage der persönlichen Anhörung der Klägerin getroffenen Wertung des Landgerichts, dass die vorliegend in Rede stehenden Beeinträchtigungen oberhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen und auf einen Produktfehler zurückzuführen sind, nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). 2. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang begründet ist. An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 02.02.2024 mitgeteilten Bewertung hält der Senat auch unter Würdigung der hiergegen mit Schriftsatz der Beklagten vom 26.02.2024 (Bl. 270-279 d. A.) vorgebrachten Einwendungen nach nochmaliger Überprüfung und Beratung fest. a) Die Einwände der Beklagten gegenüber der Annahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte (S. 2-4 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 79-81 d. A.) greifen nicht durch. Zutreffend nimmt das Landgericht gestützt auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ein Wahlrecht des Klägers an zwischen dem Staat des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, und dem Staat des Ortes, an dem sich das dem Schaden zugrundeliegenden ursächliche Geschehen zugetragen hat. Der seitens der Beklagten zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16.01.2014, C-45/13, juris, Nr. 21 ff.) vermag der Senat ebenso wie das Landgericht eine dem entgegenstehende Aussage dahingehend, im Bereich der Produkthaftung bestehe dieses Wahlrecht nicht, nicht zu entnehmen (vgl. EuGH, a.a.O., Nr. 23). Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung vom 03.10.2013 (EuGH, Urteil vom 03.10.2013, C-170/12, juris, Nr. 24 ff.) verweist, wird auch dort vom Bestand des Wahlrechts ausgegangen (EuGH, a.a.O., Nr. 26). Der Senat hält ebenso wie das Landgericht dafür, dass die Annahme des Bestehens eines Wahlrechts mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung steht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 07.03.1995, C-68/93, juris, Nr. 20; Urteil vom 16.06.2016, C-12/15, juris, Nr. 28; Urteil vom 05.07.2018, C-27/17, juris, Rn. 57; BGH, Urteil vom 30.03.2006, I ZR 24/03, juris, Rn. 21; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 55; Geimer in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Art. 7 EUV 1215/2012, Rn. 68; Stadler/Krüger in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 20. Auflage 2023, Art. 7 EuGVVO, Rn. 19). b) Soweit die Beklagte eine Gehörsverletzung moniert, die sie darin sieht, dass ihr Bestreiten gegenüber der Behauptung der Klägerin, das bei ihr eingesetzte Intrauterinpessar habe einen Fehler aufgewiesen, nicht zum Anlass für eine diesbezügliche Beweisaufnahme genommen wurde (S. 4-8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 81-85 d. A.), greift auch dies nicht durch. Zutreffend geht das Landgericht ohne Beweisaufnahme von der Fehlerhaftigkeit des Intrauterinpessars aus. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die von der Beklagten hergestellten Intrauterinpessare mit den Lotnummern N01 / N02 / N03 / N04 / N05 / N06 / N07 / N08 / N09 / N10 / N11 unter Hinweis auf ein erhöhtes Bruchrisiko aufgrund eines Fabrikationsfehlers Warnmeldungen herausgaben, und davon auszugehen ist, dass das der Klägerin am 06.06.2017 eingesetzte IUP die Lotnummer N07 aufwies. aa) Soweit die Beklagte nunmehr moniert, das Landgericht habe ihr Bestreiten gegenüber der Behauptung der Klägerin, dass das ihr am 06.06.2017 eingesetzte IUP die Lotnummer N07 aufwies, übergangen (S. 5 f. des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 274 f. d. A.), bestehen bereits Zweifel an der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vortrages. Da das Landgericht es auf Grundlage der ärztlichen Bescheinigung der Gynäkologin Dr. med. S. U. (Anlage K 3, Bl. 45 der LG-Akte) als feststehend bewertet hat, dass das der Klägerin am 06.06.2017 eingesetzte IUP die Lotnummer N07 aufwies (S. 9, 10 des angefochtenen Urteils), hätte es der Beklagten nach Maßgabe von § 520 Abs. 3 Nr. 2, 3 ZPO oblegen, bereits in der Berufungsbegründungsschrift die diesbezügliche Tatsachenfeststellung des Landgerichts anzugreifen. Da die Beklagte geltend macht, auf ihren Vortrag hin habe es einer Beweiserhebung bedurft, macht sie einen Verfahrensfehler geltend, den zu überprüfen das Berufungsgericht indes nur befugt wäre, wenn der Verfahrensmangel nach § 520 Abs. 3 ZPO, also in der Berufungsbegründungsschrift, bzw. jedenfalls innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gerügt worden wäre (vgl. Ball in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 20. Auflage 2023, § 520 ZPO, Rn. 31, 34; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 2, 6. Auflage 2020, § 520 ZPO, Rn. 76). Dies ist aber nicht der Fall. bb) Der Senat lässt die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit indes dahinstehen, weil Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ohnehin nicht bestehen. Zutreffend hat das Landgericht das Bestreiten der Beklagten als unerheblich bewertet. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin ihren Sachvortrag durch Vorlage einer Bescheinigung ihrer Gynäkologin substantiiert hat. Bei der ärztlichen Bescheinigung handelt es sich um eine einseitig errichteten Privaturkunde, der indizielle Wirkung hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit zukommt (vgl. für Quittungen und Empfangsbestätigungen: BGH, Urteile vom 22.05.2014, I ZR 109/13, juris, Rn. 21, vom 04.05.2005, I ZR 235/02, juris, Rn. 19 und vom 28.09.1987, II ZR 35/87, juris, Rn. 12). Dies gilt in besonderer Weise, wenn dem Aussteller der Urkunde eine besondere Glaubwürdigkeit innewohnt, was bei ärztlichen Bescheinigungen anzunehmen ist (OLG Jena, Urteil vom 26.06.2020, 4 U 279/19, Rn. 35, juris; LAG Köln, Urteil vom 16.06.1989, 9/2 Sa 312/89, juris, Rn. 71; vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.03.2003, 1 NDH M 3/02, juris, Rn. 32). Es wird nicht verkannt, dass die vorbezeichnete indizielle Wirkung nicht dazu führen darf, dass der an der Erstellung der Privaturkunde unbeteiligten Gegenpartei der volle Beweis des Gegenteiles aufgebürdet würde, ausreichend ist vielmehr, wenn ihr Sachvortrag die Überzeugung des Gerichts von der inhaltlichen Richtigkeit zu erschüttern geeignet ist (BGH, Urteile vom 22.05.2014, I ZR 109/13, juris, Rn. 21; vom 04.05.2005, I ZR 235/02, juris, Rn. 19; OLG Jena, Urteil vom 26.06.2020, 4 U 279/19, juris, Rn. 37). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da die Beklagte lediglich behauptet, nach ihren Überprüfungen passten Chargennummer und IFN nicht zueinander, ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen, obwohl die Klägerin das Stattfinden einer internen Überprüfung durch die Beklagte ausdrücklich bestritten hat (S. 17 der Replikschrift vom 10.01.2023, Bl. 326 der LG-Akte). Insbesondere trägt die Beklagte nicht vor, ob die in der Bescheinigung der Gynäkologin genannte IFN nach dem Ergebnis ihrer Überprüfung nicht existieren soll oder ob sie in ihren Unterlagen einer Charge mit einer anderen Lotnummer zugeordnet worden sein soll. In diesem Fall wäre freilich auch vorzutragen, um welche Lotnummer es sich handeln soll, um überprüfen zu können, ob diese nicht ohnehin ebenfalls in der Warnmeldung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte genannt wurde. Auch war zu berücksichtigen, dass eine etwaige nach den Unterlagen der Beklagten formal festzustellende Inkompatibilität von Lotnummer und IFN ihre Ursache auch in einem Zuordnungs- und/oder Dokumentationsfehler im Zuge bzw. im Nachgang des Verpackungsprozesses haben könnte, zumal die Beklagte selbst vorgetragen hat, die Lotnummer beziehe sich auf den Herstellungsprozess, wogegen die IFN die Verpackung dokumentiere und ausschließlich auf der Verpackung angebracht werde (S. 6 der Klageerwiderung, Bl. 111 der LG-Akte), worauf bereits die Klägerin hingewiesen hat (S. 17 der Replikschrift vom 10.01.2023, Bl. 326 der LG-Akte), ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre (vgl. Duplikschrift vom 08.05.2023, Bl.482-499 der LG-Akte). Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Gynäkologin unzutreffend sein könnten, wurden indes nicht vorgetragen cc) Ist aber im Bereich medizinischer Produkte, bei denen die Anforderungen an ihre Sicherheit im Hinblick auf ihre Funktion und die bestehenden Risiken besonders hoch sind, ein Fehler der Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie festgestellt worden, so können alle Produkte einer Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des konkreten betreffenden Produkts nachgewiesen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13 und C-504/13, juris, Nr. 39, 43; BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 327/12, juris, Rn. 23-25; Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 284/12, juris, Rn. 10-16). Des Nachweises eines Fehlers in dem konkret verwendeten Produkt bedarf es in einer derartigen Konstellation daher nicht (Hamdan/Günes in: jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 01.02.2023, § 3 ProdHaftG, Rn. 18). Intrauterinpessare sind im vorstehend beschriebenen Sinne als Medizinprodukte anzusehen, bei denen die Anforderungen an ihre Sicherheit besonders hoch sind. Der Vortrag der Beklagten zu den zu verzeichnenden Bruchraten ihrer Produkte (S. 5-8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 82-85 d. A.) kann dahinstehen. Die Annahme eines Anscheinsbeweises beruht zwar auf der Annahme einer erhöhten Schadenswahrscheinlichkeit, soll aber nähere Ermittlungen zu deren konkreter Bemessung gerade vermeiden. Entscheidend sind bei den in Rede stehenden Medizinprodukten vielmehr die besonders erhöhten Sicherheitsanforderungen in Zusammenhang mit den bei Fehlerhaftigkeit bestehenden erhöhten Risiken (EuGH, BGH a.a.O.). Dementsprechend besteht jedenfalls dann, wenn ein Fehler in einer Produktgruppe oder Produktserie festgestellt worden ist und zur Erteilung von Warnhinweisen bereits Veranlassung gegeben hat, kein Anlass, die Anwendbarkeit dieses höchstrichterlich entwickelten Anscheinsbeweises in Zweifel zu ziehen. Überdies wäre die Beklagte mit ihrem erstmals in zweiter Instanz eingeführten Vortrag zu Bruchraten, welcher von der Klägerin bestritten wird, nach Maßgabe der §§ 529, 531 ZPO auch ausgeschlossen. c) Die haftungsausfüllende Kausalität hat das Landgericht unter Verweis darauf, dass sich das typische Risiko des Produktfehlers verwirklicht hat, zutreffend bejaht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (S. 10 f. des angefochtenen Urteils) wird Bezug genommen. Dass nach Entfernung des Intrauterinpessars nur einer der zersplitterten Seitenarme auf natürlichem Wege ausgeschieden wurde, während der andere im Uterus der Klägerin verblieb, und dass die übrig gebliebenen zersplitterten Teile des zweiten Seitenarms mittels der am 21.12.2020 durchgeführten operativen Hysteroskopie mit anschließender Abrasio entfernt wurden, steht für den Senat auf Grundlage des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, fest (§ 314 ZPO). Soweit die Beklagte den Verbleib von Plastikpartikeln in der Gebärmutter bestreitet (S. 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 86 d. A.), ist sie mit diesem Vortrag nach Maßgabe der §§ 529, 531 ZPO in zweiter Instanz ausgeschlossen. Den nicht näher erläuterten Einwand der Beklagten, das Landgericht habe sich den Ausführungen der Klägerin unkritisch angeschlossen (S. 8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 85 d. A.), vermag der Senat demgegenüber nicht nachzuvollziehen. d) Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die folgenden unstreitigen Umstände berücksichtigt: - 09.03.2020 Information der Klägerin durch ihre Gynäkologin darüber, dass das bei ihr eingesetzte Intrauterinpessar von einer Warnmeldung betroffen war, - Planung und Durchführung der Entfernung des Intrauterinpessars am 26.08.2020, Bruch beider Ärmchen, Verbleib beider Ärmchen im Uterus der Klägerin, - Information über die Möglichkeit natürlichen Ausscheidens und die etwaige Erforderlichkeit einer Operation unter Vollnarkose (wobei dahinstehen kann, ob eine Vollnarkose objektiv erforderlich war), - Ausscheiden nur eines Seitenarms, Verbleib des zweiten Seitenarms im Uterus, Planung und Durchführung der Operation am 21.12.2020; Hyteroskopie mit anschließender Abrasio, bei der die übrig gebliebenen zersplitterten Teile des zweiten Seitenarms entfernt wurden. Folgende weitere Umstände hat das Landgericht auf Grundlage der persönlichen Anhörung der Klägerin als bewiesen erachtet: - von der Klägerin seit dem 09.03.2020 erlebte Ungewissheit, - regelmäßige Untersuchung des Periodenblutes auf Bruchstücke, was die Klägerin als belastend erlebte, - Gefühl extremer Sorge hinsichtlich der Frage, wie es mit dem im Uterus verbliebenen Ärmchen weitergeht, - Erlebnis der Wartezeit bis 21.12.2020 als belastend, - Erlebnis der Operation selbst als gut verlaufen, - keine körperlichen Probleme aufgrund der im Uterus verbliebenen Bruchstücke, - postoperativ Unterleibsschmerzen für 3 – 5 Tage, - verbleibende Sorge hinsichtlich der Möglichkeit, schwanger zu werden und des Risikos von Fehlgeburten. Hinsichtlich des zuletzt genannten Gesichtspunktes war eine Beweisaufnahme zur objektiven Bewertung der genannten Risiken entgegen der Ansicht der Beklagten (S. 9 22 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 86, 99 f. d. A.) nicht veranlasst, da das Landgericht nicht auf das Bestehen der Gefahren auf Grundlage einer Risikobewertung nach objektiven Maßstäben, sondern lediglich auf die subjektiv empfundene Sorge der Klägerin abgestellt hat. Da die Klägerin bei Untersuchung ihres Periodenblutes allein war und hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen deren pathologische Erfassbarkeit schon nicht behauptet wird, waren weder eine sachverständige Begutachtung, noch die Vernehmung von Zeugen indiziert, sondern hat das Landgericht zutreffend und nachvollziehbar auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung abgestellt. e) Der Senat bewertet übereinstimmend mit dem Landgericht unter Abwägung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalles vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € als angemessen. Die Schmerzensgeldhöhe bewegt sich in dem Rahmen, innerhalb dessen in der Rechtsprechung Schmerzensgelder für überflüssige Operationen zuerkannt worden sind. So wurden für eine überflüssige Operation zur Bandrekonstruktion im Bereich des linken oberen Sprunggelenks 10.000 € als Schmerzensgeld als angemessen bewertet, wobei auch zeitlich begrenzte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berücksichtigt wurden sowie bleibende Schäden, die indes nicht als erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen bewertet wurden (OLG Köln, Urteil vom 23.04.2012 – 5 U 144/08, juris) Für eine überflüssige Rückenoperation sind 5.000 € als angemessenes Schmerzensgeld bewertet worden (LG Münster, Urteil vom 27.06.2013, 111 O 126/11, juris, Rn. 32; bestätigt durch OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 18.09.2013, 3 U 106/13, juris, Rn. 10 sowie OLG Hamm, Zurückweisungsbeschluss vom 14.10.2013, 3 U 106/13, juris). Für eine überflüssige Bandscheibenoperation sind 20.000 € als angemessenes Schmerzensgeld bewertet worden, dies allerdings bei Berücksichtigung von Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine als dauerhafte Folge sowie Verminderung der Chancen einer Linderung durch konservative Maßnahmen und Erschwerung einer etwaigen Folgeoperation (OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2014, 3 U 54/14, juris). 3. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.