OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 95/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0412.6U95.23.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 217/22 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 217/22 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, ein zuvor der Klägerin für bestimmte Winkelstecker erteiltes Zertifikat in Form eines GS-Zeichens wieder zu entziehen. Die Klägerin produziert und vertreibt Produkte für Elektroinstallationen in Gebäuden. Die Beklagte ist ein Prüfunternehmen, welches u.a. als Konformitätsbewertungsstelle das GS-Zeichen zuerkennt. Die Klägerin stellt seit 2010 auf Grundlage eines Patents einen sogenannten flachen Winkelstecker mit Drehgelenk her, der in unterschiedlichen Varianten als Verlängerungskabel, Dreifach-Steckdose oder als einfacher Stecker zur Selbstmontage verwendet werden kann. Streitgegenständlich sind insoweit die Produkte mit den Bezeichnungen V. T. N01, N02, N03, N04, N05 und N06, die jeweils folgendes Aussehen des Winkelsteckers aufweisen (vgl. Bl. 4, 5 GA): „Bilddarstellung wurde entfernt“„Bilddarstellung wurde entfernt“ Bereits in der Vergangenheit, beginnend im Jahr 2010, beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Durchführung von Risikobewertungen für die von ihr hergestellten Stecker mit dem Ziel der jeweiligen befristeten Erteilung eines GS-Zeichens. Die Beklagte erteilte die GS-Zeichen. Auch der von der Klägerin beauftragte VDE bzw. dessen Prüfinstitut erteilte dieser Zertifizierungen für die streitgegenständlichen Produkte (Anlage K13 ff., Bl. 78 ff. GA). Anlässlich der Beauftragung vom 26.05.2020, die die Beklagte mit Auftragsbestätigung vom 28.05.2020 annahm (Anlage K2, Bl. 35 f. GA), kam es zunächst unter dem 06.11.2020 zur Erteilung des GS-Zeichens bis zum 05.11.2025 (Anlage K12, Bl. 74 ff. GA). Dem lagen die AGB sowie die Prüf- und Zertifizierungsordnung (PZO) der Beklagten zugrunde (Anlagen K4 und K5, Bl. 43 ff. GA). Bereits über ein Jahr zuvor, am 19.09.2019, war vom Arbeitsausschuss Marktüberwachung eine „Technische Spezifikation für flache Winkelstecker mit Schutzkontakt“ (Anlage K18, Bl. 181 ff. GA, im Folgenden nur: Technische Spezifikation) verabschiedet worden, die am 28.09.2020 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden war (Anlage K19, Bl. 202 GA). Die darin enthaltenen Vorgaben werden von den streitgegenständlichen Produkten der Klägerin jedenfalls in Teilen nicht eingehalten. Unter dem 20.04.2021 (Anlage K21, Bl. 206 f. GA) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die vorgenannten Zertifikate vorläufig bis 30.06.2021 aussetze, da die Technische Spezifikation nicht erfüllt sei und bat um Mitteilung bis 31.05.2021 darüber, wie die Klägerin deren Einhaltung sicherstellen wolle. Nur drei Tage später, am 23.04.2021, entzog die Beklagte der Klägerin das Zertifikat mit der Begründung, sie sei „behördlicherseits aufgefordert worden, das oben genannte Zertifikat mit sofortiger Wirkung zu entziehen“ (Anlage K22, Bl. 208 GA). Die Klägerin, die im Nachgang mit Datum 12.07.2021 ihrerseits eine (positive) Risikobewertung für ihre Produkte vorgenommen hatte (Anlage K23, Bl. 209 ff. GA), wandte sich mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten gegen die Entziehung des Zertifikates (Anlage K24, Bl. 235 ff. GA). In Reaktion hierauf und unter Bezugnahme auf zwischenzeitliche Erörterungen mit der Klägerin und der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) sowie weitere vorgenommene Prüfungen teilte die Beklagte sodann unter dem 20.12.2021 mit, das Zertifikat wieder (diesmal bis zum 19.12.2026) zu erteilen und führte aus (Anlage K25, Bl. 239 f. GA): „Auf Basis dieser Prüfergebnisse und einer nochmaligen Risikobewertung konnte aus der Kombination des Schweregrades und der Wahrscheinlichkeit einer möglichen Verletzung nunmehr ein niedriger Risikograd ermittelt werden, welcher bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung des Steckers ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gegenüber vergleichbaren Konstruktionen anderer Hersteller erreicht“. Mit Anhörungsschreiben vom 25.03.2022 (Anlage K27, Bl. 244 f. GA) teilte die Beklagte der Klägerin in Bezug auf das am 20.12.2021 erteilte Zertifikat mit, die in der Technischen Spezifikation aufgeführten Punkte 3 und 4 würden konstruktionsbedingt von den betroffenen Produkten nicht erfüllt, was unter bestimmten Umständen zu einer unzulässigen Teil-Einsteckung führen könne. Demgegenüber müsse eine Voll-Steckung des flachen Winkelsteckers mit Schutzkontakt auch bei Anwendung von Kräften unterhalb der in der Spezifikation angegebenen Mindestkraft zu jeder Zeit gegeben sein. Nach einer Rücksprache mit der ZLS sei festzustellen, dass eine vorhandene Gefährdung einer ggf. auch versehentlich herbeigeführten Teil-Einsteckung bei geringer Kraftaufwendung in der Technischen Spezifikation ausdrücklich angesprochen sei und zur entsprechenden Festlegung geführt habe. Die Beklagte kündigte vor diesem Hintergrund den Entzug des Zertifikats an und bat um Übersendung einer etwaigen Stellungnahme bis 01.04.2022, die - nach Fristverlängerung - unter dem 06.04.2022 erfolgte (Anlage K28, Bl. 246 ff. GA). Die Beklagte entzog das Zertifikat unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben unter dem 11.04.2022 (Anlage K31, Bl. 265 GA). Gegen die Technische Spezifikation legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2023 Einspruch gegenüber dem Ausschuss für Produktsicherheit ein (Anlage K39, Bl. 521 ff. GA). Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 539 ff. GA). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten durch Entzug der Zertifizierung nicht verletzt. Vielmehr sei sie nach Ziff. 4.5 der PZO hierzu berechtigt gewesen, weil sie bei der Prüfung am 20.12.2021 im Sinne dieser Regelung Tatsachen nicht richtig beurteilt habe. Ziff. 4.5 der PZO sei im Lichte der Vorschriften der §§ 20 ff. ProdSG weit auszulegen, weil diesen Vorschriften in besonderer Weise der Verkehrsschutz und eine Stärkung des Gütesiegels zugrunde lägen. Dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 ProdSG nicht erfüllt seien, sei ohne Belang, weil diese Vorschrift nur Fälle des zwingenden Entzugs von GS-Zeichen durch die erteilende Stelle regele, aber nichts darüber besage, in welchen Fällen diese darüber hinaus zum Entzug berechtigt sei. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 242 BGB wegen zunächst erfolgtem Entzug und Wiedererteilung des Zertifikates, gefolgt von einem neuerlichen Entzug, könne nicht angenommen werden. Zwar könne hierin ein widersprüchliches Verhalten erblickt werden. Wegen Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 20 ff. ProdSG und der Regelungen der PZO zum Entzug auch bei fehlerhafter Beurteilung durch die Beklagte habe sich auf Seiten der Klägerin aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung des Zertifikates bilden können. Aus gleichen Gründen sei auch der Anlass für die Entziehung, insbesondere deren Anregung durch die ZLS, unbeachtlich. Die Beklagte habe auch ausreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen der Erteilung des GS-Zeichens am 20.12.2021 nicht vorgelegen hätten. Demgegenüber habe die Klägerin nicht dargetan, dass ihre Produkte den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 ProdSG genügten. Die streitgegenständlichen Produkte fielen in den Anwendungsbereich der Technischen Spezifikation, die gemäß § 5 Abs. 2 ProdSG für die im Streit stehende Zertifizierung beachtlich sei. Die Einwände der Klägerin gegen die Wirksamkeit dieser Technischen Spezifikation im Hinblick auf ihr Zustandekommen und ihren Inhalt griffen nicht durch. Diese sei ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die fehlende Durchführung eines öffentlichen Einspruchsverfahrens führe nicht zur Unwirksamkeit der Spezifikation, sondern ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Verfahrensgrundsätze des Ausschusses für Produktsicherheit nur dazu, dass eine besondere Sorgfalt bei deren Ermittlung an den Tag zu legen sei. Unschädlich sei es auch, dass im Vorwort der Technischen Spezifikation ausgeführt sei, dass diese nicht dafür vorgesehen seien, um auf ihrer Grundlage sicherheitstechnische Prüfzeichen zu vergeben und sich nicht an Prüfstellen richteten, da sie keine konkreten Prüfanforderungen enthielten. Denn hiermit sei ersichtlich nur gemeint, dass die Technische Spezifikation nicht abschließend sei und keine hinreichende Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfsiegels darstelle. Hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des § 3 ProdSG könne die Klägerin sich nicht auf die Vermutungswirkung gemäß § 5 Abs. 2 ProdSG berufen, weil ihre Produkte nicht der Spezifikation entsprächen, nachdem die Entstehung einer Teilsteckung konstruktiv nicht hinreichend ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie dieser Gefahr einer thermischen Belastung infolge Teilsteckung durch eine konkrete technische Alternativlösung begegnet sei. Da sich jedenfalls im Hinblick auf die Anforderungen unter Ziff. 4 der Technischen Spezifikation kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass eine reine Risikobewertung, wie sie die Beklagte unter dem 20.12.2021 zugrunde gelegt habe, ausreichend sei, habe sich diese Begründung der Beklagten als unzureichend herausgestellt. Dementsprechend sei auch die von der Klägerin vorgelegte Risikobewertung mangels Darlegung einer konkreten technischen Alternativlösung nicht ausreichend. Die VDE-Zertifizierung der streitgegenständlichen Produkte sei ebenfalls nicht ausreichend, weil aus dieser lediglich hervorgehe, dass die Gefahr der Überhitzung in diesem Verfahren nicht für relevant erachtet worden sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Technische Spezifikation hierdurch verdrängt würde oder der VDE hierin eine alternative technische Lösung erblickt habe. Es könne deshalb dahinstehen, ob sich die Anwendung der Technischen Spezifikation auch unmittelbar aus dem Vertragswerk der Parteien ergebe. Aus diesen Gründen sei auch die Feststellungsklage unbegründet, weil die Beklagte zum Entzug des Zertifikates berechtigt gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Soweit das Landgericht annehme, dass der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines GS-Zeichens bereits erfüllt sei, sei dies fehlerhaft, weil die Beklagte selbst nach Erteilung des Zertifikates am 06.11.2020 und dessen zwischenzeitlichem Entzug durch die Wiedererteilung am 20.12.2021 auf Grundlage des ursprünglichen Gutachtenauftrages gezeigt habe, dass ihr eine solche Wiedererteilung möglich sei. Die Fragen im Zusammenhang mit der Technischen Spezifikation und deren Anwendbarkeit habe das Gericht im Kontext der Ziff. 4.5 PZO zu Unrecht als Tatsachenfragen eingeordnet, während es sich in Wahrheit um Rechtsnormen und deren Auslegung handele. Bei der Anwendung von Ziff. 4.5 PZO habe das Landgericht außer Betracht gelassen, dass nach § 22 Abs. 5 ProdSG die Entziehung des GS-Zeichens nur dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung nachweislich nicht mehr erfüllt seien. Zu den Erteilungsvoraussetzungen zähle die Technische Spezifikation aber gerade nicht. Im Rahmen der Wiedererteilung des Zertifikates im Dezember 2021 habe der Beklagten auch die Risikobeurteilung der Klägerin vom 12.07.2021 vorgelegen, ebenso wie alle sonstigen objektiven Umstände, die für die GS-Konformität von Relevanz seien. Die Beklagte sei daher bei der Erteilung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, sondern habe sich lediglich auf eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Auslegung der Technischen Spezifikation gestützt. Dies sei von Ziff. 4.5 PZO nicht mehr gedeckt. Die Voraussetzungen für die Erteilung des GS-Siegels seien von denjenigen für den Entzug zu unterscheiden, was das Landgericht unberücksichtigt gelassen und insbesondere den strengeren Prüfungsmaßstab des § 22 Abs. 5 ProdSG zu Unrecht nicht angewendet habe. Die Technische Spezifikation sei bereits nicht Gegenstand des vertraglich vereinbarten Prüfungsprogramms gewesen, weil sie nicht zu denjenigen Spezifikationen zähle, die der Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelt habe. Soweit das Landgericht angenommen habe, dass ein ausreichendes Sicherheitsniveau im Sinne von § 3 Abs. 2 ProdSG bei Nichtvorliegen der Vermutungswirkung des § 5 Abs. 2 ProdSG nur durch eine technische Alternativlösung zu gewährleisten sei, verkenne es den Umfang der Vermutungswirkung. Diese sei lediglich eine Beweiserleichterung, enthalte aber keine Vorgaben, wie ein ausreichendes Sicherheitsniveau nachzuweisen sei. Besonders vor dem Hintergrund des Vorworts der Technischen Spezifikation, wonach sich diese nicht an Prüfstellen richte, sei die Heranziehung durch die Beklagte zum Zwecke des Entzugs eines Zertifikates nicht überzeugend. Die hier in Rede stehende Technische Spezifikation sei insbesondere nicht Teil der allgemeinen Anforderungen, die sich aus § 3 Abs. 2 ProdSG ergäben, wie das Landgericht offenbar annehme. Selbst wenn man annehme, dass die Technische Spezifikation Anwendung finde, seien deren Anforderungen 1-3 erfüllt und durch die Risikoanalyse der Klägerin ausreichend belegt, dass auch hinsichtlich der Anforderung 4 ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen werden könne. Zudem sei bei dem Produkt der Klägerin aufgrund des vorhandenen Drehgelenks die Gefahr einer Teilsteckung deutlich geringer als bei allen anderen Flachsteckern, was die Klägerin auch unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt habe. Die Grenze für eine zulässige Erwärmung bei einer Teilsteckung gemäß DIN VDE 0620 werde von den klägerischen Produkten ausweislich der Prüfberichte des VDE eingehalten, was ebenfalls dafür spreche, dass auch bei Nichteinhaltung der Anforderung 4 der Technischen Spezifikation keine Gefahr im Falle einer Teilsteckung bestehe. Das Landgericht habe es daher zu Unrecht unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen und habe die Handlungsmöglichkeiten der Klägerin durch die Forderung einer konstruktiven anderweitigen Lösung zu sehr eingeschränkt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die flachen Winkelstecker mit Drehgelenk und einer Verlängerungsleitung, Typen V. T. N01, N02, N03, N04, N05 und N06, ein GS-Zertifikat auszustellen. 2. festzustellen, dass der Entzug des GS-Zertifikats N07 seitens der Beklagten gemäß Schreiben vom 11.04.2022 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, das Landgericht hat jedoch im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf (Wieder-)Erteilung des GS-Zertifikats sowie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entzugs des Zertifikats unbegründet sind. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. a) Insoweit kann offenbleiben, ob aus Ziff. 8 Abs. 3 PZO der Beklagten folgen könnte, dass die Parteien einen vorläufigen Ausschluss der Klagbarkeit vereinbart haben, welcher der Zulässigkeit einer Klage entgegenstehen kann (vgl. hierzu Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, vor § 253 Rn. 19a m.w.N.). In Ziff. 8 PZO ist geregelt, dass Kunden der Beklagten durch Einspruch eine Überprüfung von Entscheidungen der Beklagten erreichen können, wobei die Beklagte eine schriftliche Begründung für ihre Entscheidung zu geben hat. Sodann heißt es in Ziff. 8 Abs. 3 S. 2 PZO: „Ist die gegebene Begründung für den Kunden nicht akzeptabel und kommt es nicht zu einer Einigung mit der Geschäftsführung der TRLP, steht dem Kunden der Rechtsweg offen“. Selbst wenn dies dahin zu verstehen sein sollte, dass es dem Kunden nur in diesem Falle – vorherige Anrufung der Geschäftsführung der Beklagten - möglich sein sollte, den Rechtsweg zu beschreiten, wären - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit einer solchen Klausel - die Voraussetzungen für das Beschreiten des Rechtswegs im Streitfall jedenfalls erfüllt, nachdem der Gründer und Inhaber der Klägerin sich mit Schreiben vom 12.04.2022 (Anlage K32, Bl. 266 ff. GA) an die Beklagte mit dem Ziel einer Abänderung ihrer Entscheidung gewandt hat und diese das Ansinnen mit Schreiben ihrer Geschäftsführung vom 28.04.2022 (Anlage K33, Bl. 268 GA) ablehnte. b) Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages (Antrag zu 2.) ist ebenfalls gegeben, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat. Die Berufungserwiderung (S. 16, Bl. 317 eA) wirft zwar die Frage auf, ob es sich bei der Rechtswidrigkeit des Entzugs des Zertifikats um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt und weist im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof die (Un)Zulässigkeit einer bestimmten Handlung (in concreto der Zwangsvollstreckung) als nicht feststellungsfähige Vorfrage angesehen hat (BGH NJW 2018, 3441 Rn. 13). Demgegenüber können aber Gegenstand eines Feststellungsurteils auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein. Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH NJW 2015, 873, 875 Rn. 24 zur Feststellung des Fälligkeitszeitpunktes). Gemessen hieran liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. So hat der Bundesgerichtshof es zwar für unzulässig erachtet, die Unwirksamkeit einer gegenüber dem Mieter ausgesprochenen Abmahnung feststellen zu lassen, weil dies auf die Feststellung tatsächlicher Grundlagen (Lärmverursachung durch den Mieter) hinausgelaufen wäre (BGH NJW 2008, 1303). So liegt der Streitfall aber nicht, weil es der Klägerin ersichtlich mit dem Feststellungsantrag nicht primär auf die Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen der Kündigung (diese verfolgt sie mit dem Leistungsantrag auf Wiedererteilung des GS-Zeichens), sondern auf die sich hieraus ergebenden (Rechts-)Folgen in Gestalt etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten bzw. deren Berechtigung zur Kündigung ankommt. Insofern hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob eine Partei berechtigt war/ist, einen Vertrag zu kündigen, nicht als bloße Vorfrage im Hinblick auf ein zukünftiges Rechtsverhältnis angesehen, sondern angenommen, es solle ein aus einem bestehenden Rechtsverhältnis abgeleitetes subjektives Recht festgestellt werden. Dabei handele es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. BGH BKR 2023, 393, 394 Rn. 20). Das gilt auch für den hier zu beurteilenden (umgekehrten) Fall, in dem eine Partei bereits gekündigt hat und die andere aus dieser Kündigung, die sie für unwirksam hält, Rechte herleiten will. 2. Die Berufung ist unbegründet, weil die Beklagte berechtigt war, das Zertifikat zu entziehen. a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Rechtsbeziehung der Parteien nach dem allgemeinen Vertragsrecht und nicht nach öffentlichem Recht richtet. Der Umstand, dass der Staat sich insoweit die besondere Sachkunde der Prüfstelle auf ihrem Fachgebiet zu eigen macht und im Vertrauen auf das GS-Zeichen gegebenenfalls von einer eigenen Überprüfung absieht, führt nicht dazu, dass die Prüfstelle zum so genannten beliehenen Unternehmer wird und damit eine hoheitliche Tätigkeit entfaltet (BGH, Beschluss vom 31.03.2011, III ZR 339/09 Rn. 11 – juris = NVwZ-RR 2011, 556) Ebenfalls zutreffend ist es, wenn das Landgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ausgegangen ist. Die Beklagte schuldete ausweislich des auf Grundlage des Angebots vom 26.05.2020 (S. 2 der Anlage K3, Bl. 38 GA) geschlossenen Vertrages die „Prüfung und Dokumentation der elektrischen Sicherheit sowie Berichterstellung im Labor von TÜV Rheinland nach folgender Prüfgrundlage: VDE0620-2-1:2016“ sowie die „GS Zertifizierung zu positiven Berichten“ mit dem Ziel der Vergabe eines GS-Kennzeichens. Die Durchführung dieses Verfahrens stellt sich mithin als Erstellung eines Gutachtens dar. Verträge über die Erstattung eines solchen Gutachtens zur Erlangung einer Zertifizierung sind dem Werkvertragsrecht zuzuordnen (speziell zum GS-Zeichen OLG München NJOZ 2010, 2609; allgemein Sprau, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2024, Einf. vor § 631 Rn. 24; zu Nachhaltigkeitszertifikaten Schlemminger NJW 2014, 3185, 3187; zur vergleichbaren Rechtslage bei einer Konformitätsbewertung im Rahmen der MPVO Rehmann, in: ders./Wagner, MP-VO, 4. Auflage 2023, Einführung Rn. 20), weil die Beklagte einen Erfolg im Sinne einer den vertraglichen Grundlagen entsprechenden Durchführung des Zertifizierungsverfahrens schuldete (in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 31.03.2011, III ZR 339/09 Rn. 14 – juris), auch wenn sie selbstverständlich nicht den Erfolg einer Zertifikatserteilung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zusagte. Der Beklagten kam im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens insofern eine einem privaten Sachverständigen vergleichbare Rolle zu. Soweit das Tätigwerden der Beklagten auch dienstvertragliche Elemente aufgewiesen haben mag, treten diese gegenüber dem primär geschuldeten Erfolg, eine den Anforderungen des Vertrags genügende Prüfung durchzuführen, in den Hintergrund und prägen die Vertragsbeziehung nicht. b) In der Sache ist die Entziehung des Zertifikats nicht zu beanstanden. Es kann insofern dahinstehen, ob es sich im Streitfall bei dem Antrag zu 1. um einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB mit dem Ziel der Naturalrestitution oder um einen gewährleistungsrechtlichen Anspruch nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB gerichtet auf Nacherfüllung des Zertifizierungsvertrages durch (Wieder-)Erteilung des GS-Zeichens, mithin einen modifizierten Erfüllungsanspruch (vgl. Grüneberg/Retzlaff, a.a.O., § 634 Rn. 11), handelt. Ein für § 635 BGB erforderliches Nacherfüllungsverlangen der Klägerin läge in jedem Fall in dem Schreiben des Herrn E. vom 12.04.2022 (Anlage K32, Bl. 266 GA), in dem sich dieser an die Beklagte wandte und den (neuerlichen) Entzug des GS-Kennzeichens beanstandete. Die Frage der rechtlichen Einordnung des Verhaltens der Beklagten in die Kategorie des Gewährleistungsrechts oder in diejenige der allgemeinen Vertragsverletzung bedingt im Übrigen keine sachlichen Unterschiede und kann deshalb auf sich beruhen. Denn in der Sache ist es nach beiden Regelwerken entscheidend, ob die Beklagte mit dem Entzug der Zertifizierung eine Pflicht aus dem Vertrag verletzte bzw. hierdurch das Werk der Beklagten nicht mehr die vereinbarte Beschaffenheit aufwies (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB). Denn nur in diesem Fall bestünde (vorbehaltlich der Frage der Länge des wieder zu erteilenden Zertifikats) ein Anspruch auf Wiedererteilung im Wege entweder des Schadensersatzes als Naturalrestitution oder der Mängelbeseitigung durch Nacherfüllung. Entscheidend sind mithin unabhängig vom rechtlichen Ausgangspunkt jeweils die vertraglichen Vereinbarungen, die im Streitfall den von der Beklagten eingenommenen Standpunkt sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht tragen und der Annahme eines pflichtwidrigen Entzugs entgegenstehen. Bereits aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien folgt, dass die Beklagte befugt war, auch die Vorgaben der Technischen Spezifikation in ihre Prüfung bzw. in die Entscheidung über den Entzug des Zertifikates einzubeziehen. Zwar war dies nicht Gegenstand des ursprünglichen Gutachtenauftrages vom 26./28.05.2020, jedoch folgt aus den AGB bzw. der PZO der Beklagten, dass auch die Technische Spezifikation zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden konnte. Deren Voraussetzungen erfüllen die Produkte der Klägerin nicht, weshalb die Beklagte zum Entzug nach Ziff. 4.5 PZO berechtigt war. Ziff. 4.5 Abs. 2 lit. c) PZO regelt insoweit (vgl. Bl. 60 GA): „Die Zertifikate können von der Zertifizierungsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung eingeschränkt, ausgesetzt oder für ungültig erklärt und zurückgezogen werden, wenn […] (c) zum Zeitpunkt der Prüfung oder Auditierung Tatsachen nicht oder nicht richtig gesehen und beurteilt worden sind oder auch nicht erkennbar waren, die einer Zertifizierung entgegengestanden hätten. Hierzu gehört z.B. auch eine fehlerhafte Kategorisierung von Produkten in bestimmte Risikoklassen oder Einordnung nach Verwendungszweckarten.“ Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind. aa) Gegenstand des Gutachtenauftrages der Beklagten war ursprünglich ausweislich der vertraglichen Unterlagen (Anlagen K2, K3, Bl. 35 ff. GA) (nur) die VDE-Norm VDE0620-2-1:2016 (zwischenzeitlich ersetzt durch VDE 0620-2-1:2021-02). Dass die Voraussetzungen dieser Norm von den Produkten der Klägerin erfüllt werden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwar hatte die Beklagte bereits unter dem 10.03.2010 (Anlage K7, Bl. 66 ff. GA) eine Maßabweichung beanstandet, die der Einhaltung der erforderlichen Einstecktiefe von 18 mm entgegenstehen konnte, wenn das Drehgelenk abgewinkelt war, sie sah diese Abweichung aber im Ergebnis als unschädlich für die Erfüllung der Voraussetzungen der DIN-Norm an, weil die Erwärmung selbst in einem „worst case-Szenario“ in einem Bereich lag, der innerhalb der Grenzwerte der DIN lag (S. 4 der Anlage K7, Bl. 69 GA). Im Nachgang wurde (Anlage K9, K10, Bl. 71 f. GA) das GS-Zeichen für dieses Produkt dementsprechend erteilt. bb) Die Einbeziehung der Vorgaben der Technischen Spezifikation in die Zertifikatsvergabe lässt sich zwar nicht auf dem vom Landgericht gewählten Weg begründen, die Beklagte war jedoch aufgrund der Regelung in Ziff. 3.2 PZO bzw. Ziff. 4.1 Abs. 13 PZO berechtigt, die Technische Spezifikation heranzuziehen und ihren Entzug des Zertifikats hierauf zu stützen. (1) Das Landgericht hat angenommen (LGU S. 10 f., Bl. 548 f. GA), dass die Produkte der Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung nach § 20 Abs. 3 S. Nr. 1 ProdSG nicht erfüllten, wonach das geprüfte Baumuster den Anforderungen des § 3 ProdSG entsprechen muss. Sodann hat es gemeint, dass § 3 Abs. 2 ProdSG nicht erfüllt sei, weil die Produkte der Klägerin jedenfalls die Anforderung 4 der Technischen Spezifikation, die über § 5 Abs. 1 ProdSG maßgeblich seien, nicht einhielten und die Klägerin insoweit keine technische Alternativlösung anbiete, sondern lediglich eine Risikobewertung vorgenommen habe. Dies überzeugt systematisch nicht. Anwendbar sind im Streitfall, da es um den Entzug eines am 20.12.2021 (wieder) erteilten GS-Zeichens geht, die seit dem 16.07.2021 geltenden Regelungen des ProdSG. § 3 Abs. 2 ProdSG enthält die Voraussetzungen für die allgemeine Verkehrsfähigkeit von Produkten und bestimmt, dass diese nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Nach § 5 Abs. 1 ProdSG können bei der Beurteilung, ob letzteres der Fall ist, Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Im Sinne einer Beweislastumkehr wird gemäß § 5 Abs. 2 ProdSG die Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 ProdSG vermutet, wenn das Produkt Normen oder anderen technischen Spezifikationen, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, oder Teilen von diesen entspricht. Dem Landgericht ist zwar darin zu folgen, dass es sich bei der Technischen Spezifikation um eine solche im Sinne des § 5 Abs. 2 ProdSG handelt (vgl. insoweit die Bekanntmachung Anlage K19, Bl. 202 GA), die auch von der Klägerin bzw. ihren Produkten unstreitig nicht eingehalten worden ist. Der weitere im angefochtenen Urteil gezogene Schluss, dass die Klägerin den Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Nr. 1 ProdSG und damit auch des § 3 Abs. 2 ProdSG nur führen könne, indem sie eine technisch-konstruktive Lösung zur Erfüllung der Anforderung 4 aus der Technischen Spezifikation vorsehe, überzeugt indes nicht, sondern stellt einen Zirkelschluss dar, wie die Berufung (S. 9 f., Bl. 239 f. eA) mit Recht beanstandet. Denn das fehlende Eingreifen der Vermutung des § 5 Abs. 2 ProdSG führt nur dazu, dass der Hersteller nicht in den Genuss der Konformitätsvermutung kommt, bewirkt aber nicht die Gesetzeswidrigkeit des Produktes (vgl. Klindt, in: ders., ProdSG, § 5 Rn. 13; Lenz, Produkthaftung, 8. Aufl. 2022, § 8 Rn. 89 m.w.N.). Mit anderen Worten: Entspricht ein Produkt nicht der einschlägigen harmonisierten Norm, so streitet kein Vermutungstatbestand dafür, dass den maßgeblichen Sicherheitsforderungen entsprochen ist. Es steht aber nicht auch umgekehrt fest, dass die Sicherheitsvorkehrungen deswegen untauglich sind (vgl. Senat, Urteil vom 15.09.2006, 6 U 46/06 – Tauchkreissäge, BeckRS 2007, 271). Diese danach eigentlich nur zur Absicherung des Herstellers dienende Vermutungswirkung des § 5 Abs. 2 ProdSG würde indes zu dessen Lasten in eine verbindliche Geltung der Technischen Spezifikation umgekehrt, wenn man mit dem Landgericht annähme, dass die Sicherheit des Produktes – und damit dessen Verkehrsfähigkeit - nur durch Einhaltung dieser Technischen Spezifikation in konstruktiv-technischer Sicht nachgewiesen werden könnte. Dass die Produkte der Klägerin nicht verkehrsfähig sind, nimmt aber auch die Beklagte nicht an (vgl. S. 13 der Klageerwiderung, Bl. 343 GA). Soweit die bereits zitierte Kommentarstelle (Klindt, a.a.O.) ausführt – was sich das Landgericht zu eigen gemacht hat (LGU S. 12, Bl. 550 GA, letzter Absatz) -, dass die Nichteinhaltung einer Technischen Spezifikation im Verhältnis zur Marktüberwachungsbehörde zu einer Nachweispflicht des Herstellers dahingehend führe, dass „seine technische Alternativlösung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gem. § 3 Abs. 2 ProdSG gewährleiste“, betrifft dies nicht unmittelbar das Verhältnis zur Beklagten, die gerade keine Marktüberwachungsbehörde ist. Nach alledem erscheint es dem Senat als zu weitgehend, mit dem Landgericht eine Verbindlichkeit der Technischen Spezifikation über den Weg des § 20 Abs. 3 Nr. 1 ProdSG herbeizuführen. (2) Die vorstehend erörterte Frage kann indes auf sich beruhen. Denn bereits das Vertragsverhältnis der Parteien enthält Regelungen, die die Beklagte berechtigen, die Erteilung des GS-Zeichens an die Einhaltung der Technischen Spezifikation und insbesondere deren Anforderung 4 durch technisch-konstruktive Maßnahmen zu knüpfen, worauf sich die Beklagte auch (S. 14 f. der Klageerwiderung, Bl. 344 GA) ausdrücklich berufen hat. Bereits Ziff. 3.2 PZO spricht für eine Einbeziehung der Technischen Spezifikation, wonach die Beklagte die Prüfmuster nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften und Regelwerke, eigener Prüfgrundsätze und der „mit dem Kunden vereinbarten Anforderungen“ prüft. Zwar ist nicht vorgetragen, dass die Technische Spezifikation einen eigenen Prüfgrundsatz der Beklagten darstellt. Allerdings ist diese im Rahmen des ersten Entzugs des Zertifikats mit anschließender Wiedererteilung zumindest stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin als Kundin gemacht worden. Denn im Rahmen der damaligen Anhörung mit Schreiben vom 20.04.2021 stützte sich die Beklagte bereits auf die Technische Spezifikation und die sich daraus ergebenden Anforderungen (Anlage K21, Bl. 206 GA). Hierauf ging die Klägerin ausweislich der von ihr vorgenommenen Risikobewertung vom 12.07.2021 ein, in der sie die Erfüllung der Technischen Spezifikation aus ihrer Sicht darlegte (Anlage K23, S. 1, Bl. 210 GA, vgl. auch den Vortrag S. 19 der Replik, Bl. 408 GA: „Die Risikoanalyse sollte ausdrücklich die Bedenken hinsichtlich der Technischen Spezifikationen ansprechen.“). Auch in ihrem Wiedererteilungsschreiben vom 20.12.2021 spricht die Beklagte davon, dass „weitere Teilprüfungen an den Winkelsteckern - insbesondere auch mit Blick auf die Anforderungen der „Technische(n) Spezifikation für flache Winkelstecker mit Schutzkontakt““ durchgeführt worden seien, was auf eine entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin hindeutet. Eine solche nachträgliche Veränderung / Erweiterung des Prüfprogramms trotz bereits erteilter Zertifizierung sieht auch Ziff. 4.1 Abs. 13 PZO vor, wo es heißt (Anlage K5, S. 3, Bl. 59 GA): „Bei Änderungen von Prüfgrundlagen und/oder Zertifizierungsanforderungen ist eine Nachprüfung, nach vorheriger Rücksprache mit dem Kunden, auch bei einer noch gültigen Zertifizierung möglich/erforderlich. Lehnt der Kunde die Nachprüfung ab, erfolgt die Zertifikatskündigung. Eine Änderung der Prüfgrundlage kann auch während der bereits laufenden Prüfung erfolgen. Dann ist das Produkt nach der neuen Prüfgrundlage zu prüfen und zu beurteilen.“ Auf die Frage, ob auch Ziff. 3.2 der AGB der Beklagten eine Einbeziehung der Technischen Spezifikation in das Prüfprogramm zur Erteilung des GS-Zeichens trotz fehlender ausdrücklicher Vereinbarung zugelassen hätte, kommt es danach nicht an. Die angeführten Regelungen der PZO sind wirksam und halten insbesondere einer AGB-Kontrolle stand, was auch dann gilt, wenn sie die Beklagte einseitig dazu berechtigen, bestimmte Spezifikationen auch nachträglich zum Prüfungsmaßstab zu erheben. Hierin liegt die Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts. § 308 Nr. 4 BGB, wonach die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, in AGB unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, findet zwar im Streitfall keine unmittelbare Anwendung, weil die Parteien jeweils Unternehmer sind (vgl. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Jedoch sind (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB) derartige Klauseln an § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zu messen, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Hiernach können derartige Abreden nur dann wirksam formularmäßig begründet werden, wenn gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind. In jedem Fall müssen aber die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt sein (BGH NJW 2017, 1301, 1303 Rn. 27). Bei der danach erforderlichen Interessenabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte, die ihrerseits öffentlich-rechtlicher Aufsicht unterliegt, ein gewichtiges Interesse daran hat, die Richtigkeit und Verlässlichkeit der von ihr für einen langen Zeitraum von fünf Jahren vergebenen GS-Zeichen zu kontrollieren, gerade auch im Lichte veränderter Erkenntnisse. Denn die Verleihung des GS-Zeichens begründet für den davon angesprochenen Verbraucher einen gewichtigen Vertrauenstatbestand auf eine nicht nur durch den Hersteller selbst bescheinigte Einhaltung grundlegender Sicherheitsanforderungen (durch Anbringung des CE-Zeichens), sondern auf eine Prüfung durch einen Dritten, der hierfür besonders akkreditiert ist und daher besonderes Vertrauen durch die Einbringung vom Hersteller unabhängiger Sachkunde in Anspruch nehmen kann (vgl. Schucht, InTeR 2022, 50: „Vieraugenprinzip“) und der sich zudem u.U. einer eigenen zivilrechtlichen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB aussetzt (vgl. BGH NJW 2020, 1514, 1517 Rn. 33 ff. – Brustimplantate). Dementsprechend ist die unberechtigte Verwendung dieses und anderer Gütezeichen lauterkeitsrechtlich auch durch Aufnahme in die „Schwarze Liste“ des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 2 des Anhangs) sanktioniert, weil der Verwendung solcher Zeichen eine besondere Marktentscheidungsrelevanz zukommt (vgl. Peifer, in: Peifer, Großkommentar UWG, 3. Aufl. 2021, § 3 (F) Anh. Nr. 2 Rn. 3). Den Interessen der zertifizierungswilligen Hersteller an der Beibehaltung der ursprünglichen Prüfgrundlagen wird dabei dadurch Rechnung getragen, dass diese zuvor angehört werden („nach Rücksprache mit dem Kunden“) und so ihre Sicht der Dinge einbringen können. Soweit der Beklagten bei Weigerung des Kunden zur Nachprüfung ein Recht zur Kündigung des Zertifikats eingeräumt wird, ist auch dies nicht zu beanstanden, nachdem das Vertrauen der Unternehmen auf die uneingeschränkte Beibehaltung des GS-Zeichens während der gesamten Vertragslaufzeit gegenüber den mit dem Siegel verfolgten Zwecken (hohes Sicherheitsniveau für die Verbraucher) in der Abwägung deutlich weniger schützenswert erscheint. Das ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Wertung des § 22 ProdSG, der die Beklagte bzw. andere GS-Stellen zu regelmäßigen Kontrollmaßnahmen und zu unverzüglichem Tätigwerden im Falle missbräuchlicher oder nicht mehr gerechtfertigter Zuerkennung des GS-Zeichens verpflichtet. Den Unternehmen bleibt es allerdings trotz des Entzugs unbenommen, ihrerseits durch eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten im Falle zu Unrecht entzogener Zertifikate die Rechtmäßigkeit des Entzugs prüfen zu lassen und die Kompensation etwaig entstandener Schäden zu erreichen bzw. – nach Beseitigung der Beanstandung – eine erneute Zuerkennung des GS-Zeichens zu beantragen (vgl. Polly, in: NK-ProdR, 1. Aufl. 2022, § 22 ProdSG Rn. 15). Der Umstand, dass die Klägerin die Wirksamkeit der Technischen Spezifikation anzweifelt und hiergegen zwischenzeitlich Einspruch beim Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) wegen Einwänden gegen deren Zustandekommen und die inhaltliche Berechtigung der darin aufgestellten Anforderungen eingelegt hat (Anlage K39, Bl. 521 ff. GA), steht der Berücksichtigung dieses Regelwerks nicht entgegen. Denn die vorgetragenen Mängel inhaltlicher und formeller Art - ihr Vorliegen unterstellt - haben jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie die Annahme rechtfertigen könnten, dass die durch das zuständige Gremium erarbeitete und auch vor Veröffentlichung Vertretern des VDE (dessen fehlende Einbeziehung die Klägerin gleichwohl beanstandet) bekanntgemachte Fassung von vornherein nichtig wäre. Zu einer Zurückziehung der Spezifikation ist es bisher nicht gekommen, so dass es angesichts des im Arbeitsausschuss Marktüberwachung vertretenen Sachverstandes nicht gerechtfertigt erscheint, die darin niedergelegten Anforderungen als unbeachtlich zu behandeln. cc) Zwischen den Parteien ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin nicht die Voraussetzungen der Technischen Spezifikation erfüllen, die in ihrer Anforderung 4 vorsieht (Anlage K18, S. 9 f., Bl. 189 f. GA): „4. Ein selbstständiges konstruktionsbedingtes „langsames“ Herausgleiten des Steckers aus einer konformen ortsfesten Steckdose darf nicht möglich sein. Zudem ist zu verhindern, dass das Herausgleiten des flachen Winkelsteckers mit Schutzkontakt durch unbeabsichtigten/zufälligen Zug an der Leitung des Steckers konstruktionsbedingt aktiv unterstützt wird bzw. mit reduzierter Kraftanwendung erfolgen kann. […] Der Korrekturfaktor k (Mittelwert aus drei Messungen) muss ≥ 0,95 betragen. Liegt der k -Wert im Bereich 0,85 < k < 0,95 so muss die Abzugskraft F W mindestens 45 N (Mittelwert aus drei Messungen) betragen. Bei Unterschreitung eines dieser Werte ist der flache Winkelstecker mit Schutzkontakt nicht geeignet und erfüllt nicht die an ihn gestellten Sicherheitsanforderungen. Er kann sich leicht lösen und unbemerkt in eine Teilsteckposition gelangen, die im Einzelfall zu einem Brand führen kann. […] Konstruktive Maßnahmen am Stecker, durch die mit Nutzung von Hebelwirkung die Ausziehkräfte unter den festgelegten Wert sinken, sind nicht zulässig.“ Die Klägerin geht in Bezug auf diese Anforderung ausweislich ihrer unter dem 12.07.2021 vorgenommenen Risikoanalyse selbst davon aus, dass die darin geforderte Abzugskraft von 45 N zur Vermeidung unbeabsichtigten (Teil-)Herausgleitens des Flachsteckers aus der Steckdose nicht gewährleistet wird (S. 1 der Anlage K23, Bl. 210 GA). Dies liegt, wie in der Berufungsbegründung der Klägerin nochmals bestätigt wird, letztlich daran, dass das leichtere Herausgleiten aus einer üblichen Steckdose gerade gewollt ist, weil hierdurch eine Beschädigung der Steckdose beim Herausziehen des Flachsteckers vermieden werden soll (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 234 eA). Von dieser Funktionalität hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen können. Dies führt aber im Umkehrschluss dazu, dass auch bei unbeabsichtigtem Zug am Kabel keine hinreichenden „Gegenkräfte“ wirken, die für das Verbleiben des Steckers in der Steckdose sorgen könnten. Mit anderen Worten ist die Nichterfüllung der Anforderung 4 im Produkt der Klägerin geradezu angelegt. Dass in vielen Fällen sogar höhere Kräfte wirken, die auch herkömmliche Stecker aus der Dose ziehen würden (S. 16, 21 der Anlage K23, Bl. 225, 230 GA), ist insofern nicht von Belang, weil es gerade um die Einhaltung der mindestens geforderten „Widerstandskraft“ geht. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, kann die Klägerin die Nichterfüllung der Anforderung 4 nicht dadurch rechtfertigen, dass sie insofern von einem nur geringen Risiko einer unzulässigen Erwärmung im Falle einer unbeabsichtigten Teilsteckung ausgeht. Denn ausdrücklich heißt es in der Anforderung 4, dass zu verhindern sei, „dass das Herausgleiten des flachen Winkelsteckers mit Schutzkontakt durch unbeabsichtigten/zufälligen Zug an der Leitung des Steckers konstruktionsbedingt aktiv unterstützt wird [Hervorhebung durch den Senat]“ (S. 9 der Anlage K18, Bl. 189 GA). Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, soll aber das leichte Herausgleiten durch die Konstruktion der Klägerin gerade ermöglicht werden. Bereits anhand des Wortlauts der Technischen Spezifikation erschließt sich insofern, dass ein von der Klägerin als gering angesehenes Risiko nicht maßgeblich für die Einhaltung dieser Anforderung sein kann, sondern es vielmehr auf die Konstruktion ankommt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es entgegen der Beanstandung der Berufung (S. 12 f. der Berufungsbegründung, Bl. 242 f. eA) nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Produkte der Klägerin generell den Anforderungen des § 3 Abs. 2 ProdSG entsprechen, weil im Streitfall nicht die Verkehrsfähigkeit, sondern die Möglichkeit zur Vergabe des GS-Zeichens streitgegenständlich ist. Für letztere Fragestellung ist indes die Erfüllung der Technischen Spezifikation maßgeblich, weshalb es auf die weitergehende Frage der Verkehrsfähigkeit, wie oben bereits ausgeführt, nicht entscheidend ankommt. Auf die von dem VDE vorgenommene Prüfung, aus der sich die Einhaltung der maßgeblichen Werte für die höchste zulässige Erwärmung auch bei einer Teilsteckung ergeben soll (Anlage K17, Bl. 98 ff. GA, dort S. 83, Bl. 180 GA), kann insofern nicht entscheidend abgestellt werden. Wie die Beklagte mit Recht einwendet (S. 15 der Berufungserwiderung, Bl. 316 eA), hat der VDE nur ein Teilszenario bzw. eine Stichprobe aus mehreren denkbaren Szenarien geprüft. Insofern ergibt sich bereits aus dem inhaltlich von der Klägerin nicht bestrittenen Untersuchungsbericht des Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim (Anlage B1, Bl. 351 ff. GA), dass im Rahmen der von diesem vorgenommenen Prüfung nach den Vorschriften der DIN VDE 0620-2-1 die maximal zulässige Temperaturerhöhung doch überschritten wurde, und zwar teilweise um mehr als das Doppelte (vgl. S. 10 des Berichts, Bl. 360 GA). Zudem änderte die Einhaltung der DIN-Vorschriften, wie sie der VDE allein geprüft hat, nichts daran, dass die weitergehende Technische Spezifikation nicht eingehalten ist, nachdem diese bereits die Teilsteckung an sich verhindern will und nicht lediglich auf eine möglichst große Reduzierung eines hieraus resultierenden Risikos der unzulässigen Erwärmung mit der Folge einer Brandgefahr abzielt. Auch steht es der Heranziehung der Technischen Spezifikation entgegen der Auffassung der Berufung (S. 11 der Berufungsbegründung, Bl. 241 eA) nicht entgegen, dass diese ausweislich ihres Vorworts nicht dafür vorgesehen ist, um auf ihrer Grundlage sicherheitstechnische Prüfzeichen zu vergeben und sich nicht an Prüfstellen richtet, da sie keine konkreten bzw. detaillierten Prüfanforderungen enthalte (S. 5 der Anlage K18, Bl. 185 GA). Denn wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (LGU S. 12, Bl. 550 GA) ist diese Aussage im Gesamtkontext der Technischen Spezifikation lediglich dahin zu verstehen, dass die Erfüllung der darin aufgestellten Anforderungen für sich genommen nicht ausreichend ist, um ein Prüfzeichen zu vergeben. Dies steht aber ihrer ergänzenden Heranziehung – wie im Streitfall – gerade nicht entgegen. dd) Die Voraussetzungen des Ziff. 4.5 Abs. 2 lit. c) PZO waren damit erfüllt, weil die Beklagte bei ihrer Wiedererteilung des Zertifikats am 20.12.2021 irrtümlich angenommen hat, die Nichterfüllung der Anforderungen der Technischen Spezifikation könne durch eine Risikobewertung gleichsam kompensiert werden. Die formellen Voraussetzungen (Anhörung mit Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung), die sich außer aus der PZO auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 242 BGB) ergeben, sind durch das von der Beklagten gewählte Verfahren einer Anhörung vor Entzug der Zertifizierung mit – wenn auch kurzer – Fristsetzung erfüllt. (1) Der Einwand der Berufung, wonach der Entzug des GS-Zeichens gemäß § 22 Abs. 5 ProdSG strengere Voraussetzungen als die Regelung in der PZO habe (S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 238 eA), greift nicht durch. Die Vorschrift sieht vor, dass die GS-Stelle in dem Falle, dass bei Kontrollmaßnahmen die fehlende Übereinstimmung der in Verkehr gebrachten Produkte mit dem geprüften Baumuster festgestellt wird oder die Voraussetzungen der Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 Abs. 3 ProdSG nachweislich nicht mehr erfüllt sind, das GS-Zeichen zu entziehen hat. Insofern ist zwar der Berufung darin zuzustimmen, dass ein Fall des Verstoßes gegen § 20 Abs. 3 Nr. 3 ProdSG im Streitfall nicht gegeben ist, weil die in Rede stehende Technische Spezifikation nicht zu den in dieser Vorschrift genannten GS-Spezifikationen zählt. Hiervon sind vielmehr nur die folgenden Spezifikationen erfasst (vgl. Schucht InTeR 2022, 50, 53): GS-Spezifikation Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) GS-Spezifikation Baumusterprüfungen GS-Spezifikation Schulranzen GS-Spezifikation Haartrockner. Dies ändert jedoch nichts an der Befugnis der Beklagten, wegen Nichterfüllung anderer (rechtmäßig) von ihr nach Maßgabe der PZO herangezogener Prüfprogramme wie der Technischen Spezifikation auf vertraglicher Grundlage die weitere Verwendung des GS-Zeichens zu untersagen bzw. es zu entziehen. Die Vorschrift des § 22 Abs. 5 ProdSG regelt nämlich lediglich Fälle, in denen die GS-Stelle in jedem Fall eine Entziehung vorzunehmen hat; sie kann aber nicht dahin verstanden werden, dass sie die Entzugsgründe abschließend regelt. Denn wenn die GS-Stelle befugt ist, weitergehende als die vorgenannten Standards zur Prüfgrundlage zu erheben, wäre es widersinnig, ihr nicht die Befugnis zuzugestehen, bei Nichterfüllung dieser Umstände einen Entzug auszusprechen. Angesichts der vorstehend geschilderten Interessenlage und dem Vertrauen, dass die Produktnutzer einem verliehenen GS-Zeichen entgegenbringen, ist es daher auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte in Ziff. 4.5 Abs. 2 lit. c) PZO vorbehielt, bei nicht erkannten oder nicht richtig beurteilten Tatsachen, die einer Zertifizierung entgegengestanden hätten, das Zertifikat auszusetzen oder zurückzuziehen. (2) Auch ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Begriff der „nicht richtig beurteilten Tatsache“ im Sinne von Ziff. 4.5 Abs. 2 lit. c) PZO die hier streitgegenständliche Konstellation betrifft. Denn die in Rede stehende Tatsache ist, bezogen auf die Anforderung 4 der Technischen Spezifikation, das konstruktionsbedingt leichte Herausgleiten des Flachsteckers der Klägerin aus der Steckdose. Diese hat die Beklagte – unter nicht zutreffender Interpretation der Technischen Spezifikation – ausweislich ihres Schreibens vom 20.12.2021 (Anlage K25, dort S. 1 f., Bl. 239 f. GA) insofern unrichtig beurteilt, als sie eine Alternativbetrachtung in Gestalt einer Risikobewertung vorgenommen hat, während die Technische Spezifikation, wie ausgeführt, es bereits verbietet, dass das leichte Herausgleiten konstruktionsbedingt aktiv unterstützt wird, ohne dass insoweit eine Kompensationsmöglichkeit durch eine abweichende Risikobewertung vorgesehen wäre. Es überzeugt daher nicht, wenn die Berufung (S. 6 f. der Berufungsbegründung, Bl. 236 f. eA) darauf abstellt, dass die Technische Spezifikation gerade keine Tatsache, sondern eine (Rechts-)Norm darstelle, denn Ziff. 4.5 Abs. 2 lit. c) PZO erfasst nach seinem Wortlaut gerade auch solche Beurteilungsfehler, die dadurch entstehen können, dass die richtig erkannten Tatsachen (= Konstruktion des klägerischen Flachsteckers) an einem nicht zutreffenden Maßstab bzw. unter Verkennung von dessen Voraussetzungen (= Anforderung 4 der Technischen Spezifikation) gemessen, also unrichtig beurteilt, werden. (3) An dem Entzug war die Beklagte nicht deshalb gehindert, weil sie sich hierdurch widersprüchlich verhalten und daher gegen § 242 BGB verstoßen hätte. Es ist zwar nachzuvollziehen, dass die Klägerin Unmut über eine nicht von der Hand zu weisende gewisse Intransparenz des Agierens der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit dem ersten Entzug des GS-Zeichens hegt, nachdem die Beklagte zunächst die vorläufige Aussetzung mitteilte (Anlage K21), um nur drei Tage später das Zertifikat unter Hinweis darauf endgültig zu entziehen, man sei „behördlicherseits aufgefordert worden, das oben genannte Zertifikat mit sofortiger Wirkung zu entziehen“, ohne dass diese behördliche Aufforderung konkretisiert wurde (Anlage K22) und das Zertifikat sodann nach zwischenzeitlicher Wiedererteilung bei unveränderter Tatsachengrundlage erneut zu entziehen. Indes begründet nicht jedes widersprüchliche Verhalten einen Verstoß gegen § 242 BGB. Vielmehr lässt es die Rechtsordnung grundsätzlich zu, dass eine Partei ihre Rechtsansicht ändert; die Grenze des Verstoßes gegen Treu und Glauben ist erst dann erreicht, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder die Änderung der Auffassung deshalb treuwidrig erscheint, weil die Interessen der Gegenpartei vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. nur Grüneberg, in: Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 55 m.w.N.). In diesem Zusammenhang – ebenso wie bei der Prüfung der Wirksamkeit der entsprechenden Passagen der PZO am Maßstab der §§ 305 ff. BGB - ergibt indes die Abwägung zwischen Vertrauensschutz der Klägerin in Bezug auf das Behaltendürfen eines einmal erteilten Zertifikats einerseits und des Interesses der Allgemeinheit an der Erfüllung sämtlicher relevanter Normen für die Zuerkennung des GS-Zeichens sowie der Interessen der Beklagten an der Beibehaltung eines hohen Sicherheitsstandards bei Vergabe des Zertifikats andererseits, dass die letzteren Interessen überwiegen bzw. ein anerkennenswertes Interesse darstellen, was der Annahme treuwidrigen Verhalten der Beklagten entgegensteht. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Parteien einen solchen Änderungsvorbehalt in der PZO explizit vereinbart haben, weshalb die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte ihre Auffassung nicht änderte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Den Streitwert hat der Senat – ebenso wie das Landgericht – auf Grundlage der Vorstellung der Klägerin (S. 1 der Klageschrift, Bl. 2 GA) festgesetzt. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht.